Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4445/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3216/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente ab 1. Juli 2011.
Unter dem 1. Dezember 2010 beantragte der am 1951 geborene Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2011, die die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2011 antragsgemäß gewährte. Für die Zeit ab 1. Juni 2011 zahlte sie laufend monatlich EUR 1.316,53 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 89,57). Wegen fehlender rentensteigernder Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung erhob der Kläger Widerspruch, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2011 zurückwies. Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 12 R 2465/11) wies das SG mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Die dagegen eingelegte Berufung wird beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 4 R 3217/13 geführt.
Mit undatierter Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung passte die Beklagte die Rente wegen der Änderung des aktuellen Rentenwerts (Erhöhung um 0.99 % von EUR 27,20 auf EUR 27,47) durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - (RWBestV 2011) vom 6. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1039) an. Ab dem 1. Juli 2011 zahlte sie monatlich EUR 1.329,64 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 90,46).
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 25. Juni 2011 Widerspruch, mit dem er eine Rentenerhöhung ohne Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Riester-Faktors um 3,1 v.H., hilfsweise um 2,1 v. H. begehrte. Er machte geltend, die Beklagte habe zwar das Gesetz, §§ 68 und 255e Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), zutreffend angewandt; allerdings halte er diese Vorschriften für verfassungswidrig, da die Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichend auf die Beamtenversorgung übertragen worden seien. Schließlich stehe einer zunehmenden Zahl von Versorgungsempfängern eine abnehmende Zahl von aktiven Beamten gegenüber. Der gesetzlichen Rentenversicherung seien versicherungsfremde Leistungen aufgebürdet worden, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Beiträge der Versicherten gedeckt seien. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts müssten nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung Dämpfungsfaktoren eingeführt werden, sondern bei der Beamtenversorgung. Dem Gesetzgeber sei natürlich ein großes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen; diese dürften jedoch nicht missbräuchlich dazu führen, dass Dämpfungen in einem anderen Altersversorgungssystem eingeführt würden als in dem, in dem sie eigentlich eingeführt werden müssten. Der Gesetzgeber verstoße hiermit gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes (GG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Durch die RWBestV 2011 sei der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2011 neu bestimmt worden. Dieser betrage seit 1. Juli 2011 EUR 27,47, der aktuelle Rentenwert (Ost) EUR 24,37. Die Bestimmungen des aktuellen Rentenwertes berücksichtigten die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 3,1 v.H. in den alten Bundesländern bzw. um 2,55 v.H. in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altervorsorgeanteil) im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 0,5 v.H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9954. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 v.H. habe sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatzes des Jahres 2009 nicht verändert. Der Nachhaltigkeitsfaktor bestehe aus der Veränderung des Rentenquotienten und einem Parameter, der auf den Wert 0,25 festgelegt worden sei. Ab dem Jahre 2011 sei der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Dies erfolge, in dem der aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 und der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0071 anzuheben sei. Auf der Grundlage dieser Faktoren habe sich zum 1. Juli 2011 der bisherige aktuelle Rentenwert wie dargelegt erhöht. Dieser entspreche einem Anpassungssatz von 0,99 v.H. für den aktuellen Rentenwert. Da die Beklagte als Rentenversicherungsträger an Recht und Gesetz gebunden sei, habe sie nicht zu prüfen, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sei.
Mit seiner am 15. August 2011 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags sein Begehren weiter. Zwar habe die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt. Diese seien jedoch verfassungswidrig. Zur weiteren Begründung legte er einen Zeitungsausschnitt und einen Auszug des Berichts des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu den Herausforderungen des demokratischen Wandels vom Mai 2011 (Aufstellung zu den versicherungsfremden Leistungen) vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und bezog sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Nach Artikel 20 Abs. 3 GG sei sie an Recht und Gesetz gebunden.
Mit Urteil vom 30. Juli 2013 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe die Erhöhung der Rente des Klägers ab 1. Juli 2011 zutreffend unter Beachtung der §§ 68, 255e SGB VI ermittelt. Die Berechnung als solche habe der Kläger auch nicht beanstandet. Sofern der Kläger die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften rüge, führe die Klage nicht zum Erfolg. Er beanstande insofern einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Damit mache er sinngemäß geltend, dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet habe. Auch meine der Kläger, dass bei den Beamten gekürzt werden müsse. Insofern sei die Klage bereits nicht schlüssig, weil der Kläger selbst offenbar nicht meine, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz eine Erhöhung seiner Rente um 3,1 v.H. herleiten zu können. Vielmehr begehre er in insofern die Kürzung sämtlicher Beamtenpension in der Bundesrepublik Deutschland. Dazu bestehe weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch eine Klagebefugnis. Soweit er sinngemäß geltend mache, Anspruch auf dieselbe Erhöhung zu haben wie die versorgungsberechtigten Beamten, habe der Kläger nicht aufgezeigt, mit welchen Beamten (Bund, Land, welches Land ...) er verglichen werden möchte und inwiefern die als Vergleich herangezogenen Versorgungsempfänger überhaupt eine Erhöhung ihrer Versorgung zum 1. Juli 2011 über die ihm bereits gewährte Rentenerhöhung hinaus erfahren hätten. Im Übrigen fehle es an einer Vergleichbarkeit von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Versorgungsbezügen von Beamten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 - L 11 R 267/11 - in juris). Sofern der Kläger beanstande, dass seit "1911" (gemeint wohl 1957) versicherungsfremde Leistungen durch die Beklagte gewährt werden müssten, mache er keine Verletzungen in Grundrechten, sondern eine unzureichende Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung geltend. Hierzu sei er nicht befugt, eine Verletzung in eigenen Rechten liege auch insoweit nicht vor. Sofern der Kläger damit sinngemäß geltend mache, dass die Äquivalenz von Beitrag und Leistung nicht mehr gewahrt sei, mache er einen Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) geltend. Es sei aber nicht erkennbar, warum durch eine fehlende Erhöhung seiner erst seit einem Monat bezogenen Rente um weitere 2,11 v.H. insofern gegen Artikel. 2 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Dies gelte insbesondere als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber in ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung von Leistungen einen erheblichen Entscheidungsspielraum zugestehe (Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - in juris), der nur in besonderen Situationen zu einem unmittelbar aus dem GG herzuleitenden Leistungsanspruch führe. Für eine Überschreitung dieses Spielraums habe der Kläger nichts vorgetragen und sei auch nichts ersichtlich. Wegen des eindeutigen Wortlauts der kritisierten Vorschriften, komme eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht. Andere Gründe für eine Verfassungswidrigkeit von Nachhaltigkeits-Faktor und Riester-Faktor in der gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht ersichtlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O.).
Gegen das am 3. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. August 2013 Berufung eingelegt. Er hat zunächst einen bisherigen Antrag weiterverfolgt sowie am 22. Juli 2014 hilfsweise "erweitert" begehrt, eine höhere Rente in der Höhe zu gewähren, dass sich die Rentenerhöhungen von 2001 bis heute an der Inflationsrate orientierten. Unter weiterer Wiederholung seines Vortrags hat er ergänzend ausgeführt, natürlich sei dem Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen, in den von ihm beeinflussten Altersversorgungssystemen einen "Riester-Faktor" einzuführen oder nicht. Dies habe jedoch nach Artikel 3 GG gleichwertig in allen Systemen zu erfolgen, deren "Mitglieder" "riestern" könnten. Auch stehe dem Gesetzgeber zu, einen "Nachhaltigkeits-Faktor" einzuführen. Dies habe unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikel 3 GG gleichwertig in allen Systemen zu erfolgen, deren "Mitgliederzahlen" sich aus demographischen Gründen ändern könnten. Auch betreffe die Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers die Möglichkeit, "Hochschulzeiten" wertsteigernd zu berücksichtigen. Auch dies habe jedoch in allen Systemen gleichwertig zu erfolgen, deren "Mitglieder" eine Hochschulausbildung absolviert hätten, die Voraussetzung für die "Berufslaufbahn" sei. Gleiches gelte für "Kindererziehungszeiten" und für die Gestaltungsmöglichkeit, die aus diesen Systemen entstandenen Ansprüche zu besteuern. Er vergleiche sich mit den Beamten und Richtern des Bundes. Entgegen der Auffassung des SG sei er mit dem Bund der Steuerzahler bezüglich der Versorgungserhöhung der Beamten in Baden-Württemberg anderer Meinung, was aus den vorgelegten Presseberichten hervorgehe. Mehrere Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht in der Beamtenversorgung eingeführt worden. Im Übrigen wirke sich das Urteil des Verfassungsgerichtshofs von Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2014 (21/13 - in juris) mittelbar auf das hiesige Verfahren aus. Dieses habe das umstrittene Besoldungsgesetz für die Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt, das in den Jahren 2013 und 2014 nur bei den unteren Einkommensstufen die volle Übertragung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst von insgesamt 5,6 v.H. vorgesehen habe. Alle Vorgaben dieses Urteils bezüglich der Beamtenversorgung würden auch für die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Ferner ergebe sich ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Rentenanpassung. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Des Weiteren ergäben sich Differenzen zwischen den Urteilen des BVerfG und dem politischen Handeln. Nicht erst mit seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 und andere - in juris) gegen das Ausbleiben der Rentenerhöhung und der Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zum 1. Juli 2005 habe das BVerfG einige realitätsferne Äußerungen gemacht. Zur Untermauerung seines Vortrags hat er diverse Schriftstücke vorgelegt, hinsichtlich derer auf Bl. 51 der LSG-Akte verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides (unbestimmten Datums) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2011 eine höhere Anpassung seiner Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat auch gegen die Mitteilungen über die Rentenanpassungen der Jahre 2012 bis 2015 Widerspruch eingelegt, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft (höhere) laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Begehren des Klägers, ab 1. Juli 2011 eine höhere Rente zu erhalten ist zeitlich nicht begrenzt, insbesondere nicht durch die seit 1. Juli 2012 erfolgten weiteren Rentenanpassungen. Denn die vom Kläger begehrte höhere Anpassung seiner Altersrente zum 1. Juli 2011 soll auch für die Zeit nach dem 1. Juli 2012 Wirkung haben, indem die ab diesem Zeitpunkt erfolgten und auch in Zukunft noch erfolgenden weiteren Rentenanpassungen auf der Grundlage der von ihm zum 1. Juli 2011 begehrten höheren Anpassung erfolgen.
Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R - in juris Rn. 10 m.w.N.) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung der Rente (Rentenanpassung 2012, 2013, 2014 und 2015) sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn sie ändern weder den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 ab noch ersetzen sie ihn (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 – L 11 R 267/11 – in juris ). Demgemäß ist vorliegend allein über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 zu entscheiden, nicht aber über die Rentenanpassungen der nachfolgenden Jahre 2012 bis 2015.
2. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten (unbestimmten Datums) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente ab 1. Juli 2011. Für das Erhöhungsbegehren des Klägers gibt es - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
a) Die Beklagte bewilligte dem Kläger die Altersrente in der Höhe, auf die er nach dem Gesetz Anspruch hat. Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19. Februar 2002 [BGBl. I, S. 754], § 68 in der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 [BGBl. I, S. 1076], § 68a in der seit dem 22. Juli 2009 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 3 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 [BGBl. I, S. 1939], § 69 in der am 1. Juli 2011 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 21 Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 [BGBl. I, S. 554] und § 255e SGB VI in der seit dem 22. Juli 2009 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 12 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 [BGBl. I, S. 1939]), i.V.m. § 1 Abs. 1 RWBestV 2011 liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 RWBestV 2011 beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 1. Juli 2010 EUR 27,47. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrunde gelegt; Fehler bei der Berechnung und Feststellung des Werts des Rechts auf Rente oder bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags liegen nicht vor.
Die Bundesregierung hat den zum 1. Juli 2011 maßgeblichen aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - L 1 R 1046/12 - in juris). Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Gemäß § 255e Abs. 1 SGB VI tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 - und damit auch zum 1. Juli 2011 - an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3 SGB VI) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 ist berücksichtigt worden (vgl. Bundesrats-Drucksache 203/11, S. 3 f.), dass • die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 3,10 % betrug, • sich die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 auf 0,5 % belief, • der Nachhaltigkeitsfaktor 0,9954 betrug und • sich der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 % gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von ebenfalls 19,9 % nicht verändert hatte und sich daher nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 auswirkte.
Danach hätte sich ein neuer aktueller Rentenwert von EUR 27,74 ergeben (vgl. Bundesrats-Drucksache 203/11, S. 4). Ab dem Jahr 2011 war aber nach §§ 255e Abs. 2, 5, § 68a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB VI der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben war (§ 68a Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Der Ausgleichsbedarf (§ 68a Abs. 1 Satz 2 SGB VI) ergab sich aus der seit dem Jahr 2005 unterbliebenen Minderungswirkung aufgrund der Schutzklausel des § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach vermindert sich abweichend von § 68 SGB VI der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Mit dieser Schutzklausel verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor so weit nicht anzuwenden sind, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass Belastungsveränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts (Minusanpassung) und damit zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung eine weitere Verringerung bewirken. Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2013 wird § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch § 255e Abs. 5 SGB VI mit der Folge ergänzt, dass zusätzlich auch der Altersvorsorgeanteil einzubeziehen ist (zum Ganzen: Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 – L 1 R 1046/12 – in juris, m.w.N.)
Konkrete Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen. Diesbezügliche Fehler sind für den Senat nicht ersichtlich.
b) Die genannten einfachgesetzlichen Vorschriften des SGB VI stehen im Einklang mit der Verfassung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011 - L 2 KN 8/11 -, Urteil vom 6. August 2014 - L 2 R 306/14 -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 - L 11 R 267/11 -, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 R 1496/14 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - L 1 R 1046/12 - alle in juris), insbesondere sind die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Auch war die Bundesregierung befugt, mit Zustimmung des Bundesrats die RWBestV 2011 zu erlassen; die entsprechende Ermächtigung entspricht Verfassungsrecht (Art 80 GG; vgl. dazu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011 - L 2 KN 8/11 -; an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung hatte auch das BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 - in juris, keine Zweifel).
aa) Das GG enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Aus dem GG lässt sich auch kein Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Anpassung der Renten bzw. auf eine Anpassung der Renten in derselben Höhe wie bei den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten ableiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2013 - L 13 R 508/11- in juris). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (z.B. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - in juris) und ist demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - in juris). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Bayerischen LSG (Urteil vom 27. Februar 2013 - L 13 R 508/11 - in juris) vollumfänglich an:
"Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und de[n] Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 R 48/05 R). Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden sehr weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamten, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übernahme einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.).
Der Gleichheitssatz gebietet nicht die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären ausschließlich bezogen auf die jährliche Anpassung der Altersbezüge. Denn Art. 3 Abs. 1 GG schreibt es gerade nicht vor, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, a.a.O.). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 (139 f); 43, 13 (21); 75, 78 (107)).
Aus diesem Grunde wäre auch die auf Art. 3 GG gestützte Klage eines Beamten auf Anhebung seiner Bezüge im gleichen Umfang, wie eine Anhebung der Löhne und Gehälter von der "freien Wirtschaft" im Durchschnitt tarifvertraglich vereinbart worden ist, zum Scheitern verurteilt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge anknüpft, solange er die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten trifft. Die Regelungen zur jährlichen Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind an sachgerechten Kriterien ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az. B 4 RA 120/00 R). Dieses System muss ebenso wenig auf die Beamtenversorgung übertragen werden wie umgekehrt das Anpassungssystem bei den Versorgungsbezügen auf die gesetzliche Rentenversicherung.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176) zur Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Altersbezüge aus einem spezifisch steuerrechtlichen Blick betrachtet. Für den Vergleich zwischen Sozialversicherten und Rentnern sowie Beamten und Pensionsempfängern hat das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf die Frage abgestellt, ob die (damalige) markant unterschiedliche steuerliche Belastung in der Nacherwerbsphase angemessen kompensiert wurde durch eine reziproke unterschiedliche steuerliche Belastung in der Erwerbsphase (BVerfGE 105, 73, Juris Rdnr. 203). Maßgeblich war auch der Gesichtspunkt, ob die (damalige) Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten noch dem Leitbild einer entgeltlich erworbenen Leibrente entsprach (BVerfG, Juris Rdnr. 202). Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass unter dem Blickwinkel dieses einkommenssteuerrechtlichen Bezugsrahmens Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten aufweisen, führt dies nicht dazu, dass auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der jeweiligen Altersbezüge von wesentlich gleichen Sachverhalten gesprochen werden kann (so auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11, Juris Rdnr. 61)."
bb) Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2011 verstößt auch nicht gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz der Rente.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG genießt der Anspruch auf Rente Eigentumsschutz. Dieser stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 – in juris). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 R - in juris).
Das BVerfG hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fällt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 823/03, 1247/07 -, zuletzt auch im Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 – in juris). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, a.a.O.).
Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15. November 2011 - L 11 R 267/11 - in juris) führt zu der Verletzung von Artikel 14 Abs. 1 GG und Artikel 2 GG zur Rentenanpassung 2010 mit grundsätzlichen, auf den vorliegenden Fall zu übertragenden Erwägungen, überzeugend Folgendes aus. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an:
"Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI [richtig wohl § 68 SGB VI und § 68a SGB VI] - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs. 1 GG abzuwehrenden "Eingriff" in seine subjektiven Vermögenswerten Rechte gibt es bei der "Rentenanpassung 2010" daher nicht.
Sollte Art 14 Abs. 1 GG ein subjektives Vermögens wertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, Juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften "Dynamik", umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs. 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = Juris Rdnr. 20).
Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 54 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung -berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG a.a.O.). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/rv in zeitreihen pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.
Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs. 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, Juris Rdnr. 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist.
Darüber hinaus ist ein durch Art 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art 2 GG vor (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = juris Rdnr 21 mwN). Soweit der Schutzbereich des Art 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die "Rentenanpassung 2010" am Maßstab des Art 2 Abs. 1 GG zu messen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO Rdnr 21); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; zu den Materialien vgl. BR-Drs. 2/07 S 89). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß (dazu s oben) und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO Rdnr 22). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO Rdnr 22). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erlass eines rentenerhöhenden Gesetzes zu. Damit ist Art 2 Abs 1 GG nicht beeinträchtigt, schon gar nicht verletzt. Denn das, was der Kläger höchstens an Rentenanpassung beanspruchen kann, ergibt sich aus den Vorschriften des SGB VI. Diese haben die Bundesregierung aber auch die Beklagte richtig angewandt; soweit sich hieraus - wie vorliegend - keine Rentensteigerung zum 01.07.2010 ergibt, liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs. 1 GG vor.
Auch soweit der spezifische Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG dadurch berührt wird, als der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (286) = juris) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (BVerfG aaO), ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Grundrechts. Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris). Eine derartige Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, denn mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass eine Entwertung von erworbenen Rechten nur in geringem Umfang eintritt. Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (vgl zur ausgebliebenen Rentenanpassung 2004 BVerfG 26.07.2007, aaO, RdNr 59). Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff). Insoweit lässt sich auch aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau ableiten (BSG aaO juris Rdnr 42).
Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass sich unter dem Gesichtspunkt des additiven Grundrechtseingriffs (dazu vgl. Bernsdorff, SGb 2011, 121 ff) keine Verfassungswidrigkeit bei Anwendung der für das Jahr 2010 maßgeblichen Rentenanpassungsvorschriften ergibt. Denn es besteht - wie ausgeführt - weder ein Recht auf einen höheren aktuellen Rentenwert, noch wurden durch die vorliegenden Regelungen in bereits bestehende subjektive vermögenswerte Rechte des Klägers, der zum 01.06.2009 erstmals Rentenleistungen bezog, eingegriffen; auch wurden seine Rentenanwartschaften nicht entwertet. Vielmehr wurde der Wert des Rentenrechts des Klägers in Folge der Anwendung von § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI trotz einer nach § 68 SGB VI erforderlichen Absenkung des aktuellen Rentenwerts gerade nicht geschmälert und damit über den ihm zustehenden Wert hinaus geschützt. Insoweit wird gerade mit § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung (dazu vgl. BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 ua, SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 = juris Rdnr 59) gesichert."
Ein Verfassungsverstoß durch die unterbliebene Rentenanpassung 2011 ist nach Auffassung des Senats auch unter keinem anderen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt festzustellen. Die Ausführungen des SG sind auch insoweit zutreffend.
cc) Das BVerfG hat (wie bereits oben ausgeführt) zwischenzeitlich am 3. Juni 2014 über 5 Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss entschieden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014, a.a.O.) und hierbei weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG, noch gegen andere Grundrechte oder das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) erkannt. Vielmehr hat es das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers betont. Weshalb das BVerfG das Ausbleiben der Rentenerhöhung im Jahr 2011 am Maßstab des GG anders bewerten sollte als dasjenige im Jahr 2005, ist nicht ersichtlich.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere die Senate des LSG Baden-Württemberg haben bislang unter Prüfung sämtlicher in den jeweiligen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte ebenfalls zu Recht keinen Verfassungsverstoß im Ausbleiben der Rentenanpassung 2010 gesehen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2013 - L 5 R 2277/12-, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 R 1496/14 – in juris). Diese Gesichtspunkte sind auf den vorliegenden Fall der Rentenanpassung 2011 nach eigener Überzeugungsbildung des Senats übertragbar.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch ausführt, dass der Gesetzgeber seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten falsch bzw. unzureichend nutze, ändert dies an der rechts- und verfassungskonformen Entscheidung der Beklagten und des SG (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG) ebenfalls nichts. Das Vorbringen des Klägers, für ihn oder für Rentner ungünstige Entscheidungen folgten aus der Verbeamtung der (Berufs)Richter, liegt ebenfalls neben der Sache. Der Kläger verkennt, dass die Entscheidung vorliegend klar und eindeutig durch Gesetz und Recht vorgegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente ab 1. Juli 2011.
Unter dem 1. Dezember 2010 beantragte der am 1951 geborene Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2011, die die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2011 antragsgemäß gewährte. Für die Zeit ab 1. Juni 2011 zahlte sie laufend monatlich EUR 1.316,53 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 89,57). Wegen fehlender rentensteigernder Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung erhob der Kläger Widerspruch, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2011 zurückwies. Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 12 R 2465/11) wies das SG mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Die dagegen eingelegte Berufung wird beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 4 R 3217/13 geführt.
Mit undatierter Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung passte die Beklagte die Rente wegen der Änderung des aktuellen Rentenwerts (Erhöhung um 0.99 % von EUR 27,20 auf EUR 27,47) durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - (RWBestV 2011) vom 6. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1039) an. Ab dem 1. Juli 2011 zahlte sie monatlich EUR 1.329,64 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 90,46).
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 25. Juni 2011 Widerspruch, mit dem er eine Rentenerhöhung ohne Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Riester-Faktors um 3,1 v.H., hilfsweise um 2,1 v. H. begehrte. Er machte geltend, die Beklagte habe zwar das Gesetz, §§ 68 und 255e Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), zutreffend angewandt; allerdings halte er diese Vorschriften für verfassungswidrig, da die Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichend auf die Beamtenversorgung übertragen worden seien. Schließlich stehe einer zunehmenden Zahl von Versorgungsempfängern eine abnehmende Zahl von aktiven Beamten gegenüber. Der gesetzlichen Rentenversicherung seien versicherungsfremde Leistungen aufgebürdet worden, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Beiträge der Versicherten gedeckt seien. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts müssten nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung Dämpfungsfaktoren eingeführt werden, sondern bei der Beamtenversorgung. Dem Gesetzgeber sei natürlich ein großes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen; diese dürften jedoch nicht missbräuchlich dazu führen, dass Dämpfungen in einem anderen Altersversorgungssystem eingeführt würden als in dem, in dem sie eigentlich eingeführt werden müssten. Der Gesetzgeber verstoße hiermit gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes (GG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Durch die RWBestV 2011 sei der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2011 neu bestimmt worden. Dieser betrage seit 1. Juli 2011 EUR 27,47, der aktuelle Rentenwert (Ost) EUR 24,37. Die Bestimmungen des aktuellen Rentenwertes berücksichtigten die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 3,1 v.H. in den alten Bundesländern bzw. um 2,55 v.H. in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altervorsorgeanteil) im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 0,5 v.H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9954. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 v.H. habe sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatzes des Jahres 2009 nicht verändert. Der Nachhaltigkeitsfaktor bestehe aus der Veränderung des Rentenquotienten und einem Parameter, der auf den Wert 0,25 festgelegt worden sei. Ab dem Jahre 2011 sei der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Dies erfolge, in dem der aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 und der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0071 anzuheben sei. Auf der Grundlage dieser Faktoren habe sich zum 1. Juli 2011 der bisherige aktuelle Rentenwert wie dargelegt erhöht. Dieser entspreche einem Anpassungssatz von 0,99 v.H. für den aktuellen Rentenwert. Da die Beklagte als Rentenversicherungsträger an Recht und Gesetz gebunden sei, habe sie nicht zu prüfen, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sei.
Mit seiner am 15. August 2011 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags sein Begehren weiter. Zwar habe die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt. Diese seien jedoch verfassungswidrig. Zur weiteren Begründung legte er einen Zeitungsausschnitt und einen Auszug des Berichts des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu den Herausforderungen des demokratischen Wandels vom Mai 2011 (Aufstellung zu den versicherungsfremden Leistungen) vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und bezog sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Nach Artikel 20 Abs. 3 GG sei sie an Recht und Gesetz gebunden.
Mit Urteil vom 30. Juli 2013 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe die Erhöhung der Rente des Klägers ab 1. Juli 2011 zutreffend unter Beachtung der §§ 68, 255e SGB VI ermittelt. Die Berechnung als solche habe der Kläger auch nicht beanstandet. Sofern der Kläger die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften rüge, führe die Klage nicht zum Erfolg. Er beanstande insofern einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Damit mache er sinngemäß geltend, dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet habe. Auch meine der Kläger, dass bei den Beamten gekürzt werden müsse. Insofern sei die Klage bereits nicht schlüssig, weil der Kläger selbst offenbar nicht meine, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz eine Erhöhung seiner Rente um 3,1 v.H. herleiten zu können. Vielmehr begehre er in insofern die Kürzung sämtlicher Beamtenpension in der Bundesrepublik Deutschland. Dazu bestehe weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch eine Klagebefugnis. Soweit er sinngemäß geltend mache, Anspruch auf dieselbe Erhöhung zu haben wie die versorgungsberechtigten Beamten, habe der Kläger nicht aufgezeigt, mit welchen Beamten (Bund, Land, welches Land ...) er verglichen werden möchte und inwiefern die als Vergleich herangezogenen Versorgungsempfänger überhaupt eine Erhöhung ihrer Versorgung zum 1. Juli 2011 über die ihm bereits gewährte Rentenerhöhung hinaus erfahren hätten. Im Übrigen fehle es an einer Vergleichbarkeit von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Versorgungsbezügen von Beamten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 - L 11 R 267/11 - in juris). Sofern der Kläger beanstande, dass seit "1911" (gemeint wohl 1957) versicherungsfremde Leistungen durch die Beklagte gewährt werden müssten, mache er keine Verletzungen in Grundrechten, sondern eine unzureichende Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung geltend. Hierzu sei er nicht befugt, eine Verletzung in eigenen Rechten liege auch insoweit nicht vor. Sofern der Kläger damit sinngemäß geltend mache, dass die Äquivalenz von Beitrag und Leistung nicht mehr gewahrt sei, mache er einen Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) geltend. Es sei aber nicht erkennbar, warum durch eine fehlende Erhöhung seiner erst seit einem Monat bezogenen Rente um weitere 2,11 v.H. insofern gegen Artikel. 2 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Dies gelte insbesondere als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber in ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung von Leistungen einen erheblichen Entscheidungsspielraum zugestehe (Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - in juris), der nur in besonderen Situationen zu einem unmittelbar aus dem GG herzuleitenden Leistungsanspruch führe. Für eine Überschreitung dieses Spielraums habe der Kläger nichts vorgetragen und sei auch nichts ersichtlich. Wegen des eindeutigen Wortlauts der kritisierten Vorschriften, komme eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht. Andere Gründe für eine Verfassungswidrigkeit von Nachhaltigkeits-Faktor und Riester-Faktor in der gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht ersichtlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O.).
Gegen das am 3. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. August 2013 Berufung eingelegt. Er hat zunächst einen bisherigen Antrag weiterverfolgt sowie am 22. Juli 2014 hilfsweise "erweitert" begehrt, eine höhere Rente in der Höhe zu gewähren, dass sich die Rentenerhöhungen von 2001 bis heute an der Inflationsrate orientierten. Unter weiterer Wiederholung seines Vortrags hat er ergänzend ausgeführt, natürlich sei dem Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen, in den von ihm beeinflussten Altersversorgungssystemen einen "Riester-Faktor" einzuführen oder nicht. Dies habe jedoch nach Artikel 3 GG gleichwertig in allen Systemen zu erfolgen, deren "Mitglieder" "riestern" könnten. Auch stehe dem Gesetzgeber zu, einen "Nachhaltigkeits-Faktor" einzuführen. Dies habe unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikel 3 GG gleichwertig in allen Systemen zu erfolgen, deren "Mitgliederzahlen" sich aus demographischen Gründen ändern könnten. Auch betreffe die Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers die Möglichkeit, "Hochschulzeiten" wertsteigernd zu berücksichtigen. Auch dies habe jedoch in allen Systemen gleichwertig zu erfolgen, deren "Mitglieder" eine Hochschulausbildung absolviert hätten, die Voraussetzung für die "Berufslaufbahn" sei. Gleiches gelte für "Kindererziehungszeiten" und für die Gestaltungsmöglichkeit, die aus diesen Systemen entstandenen Ansprüche zu besteuern. Er vergleiche sich mit den Beamten und Richtern des Bundes. Entgegen der Auffassung des SG sei er mit dem Bund der Steuerzahler bezüglich der Versorgungserhöhung der Beamten in Baden-Württemberg anderer Meinung, was aus den vorgelegten Presseberichten hervorgehe. Mehrere Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht in der Beamtenversorgung eingeführt worden. Im Übrigen wirke sich das Urteil des Verfassungsgerichtshofs von Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2014 (21/13 - in juris) mittelbar auf das hiesige Verfahren aus. Dieses habe das umstrittene Besoldungsgesetz für die Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt, das in den Jahren 2013 und 2014 nur bei den unteren Einkommensstufen die volle Übertragung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst von insgesamt 5,6 v.H. vorgesehen habe. Alle Vorgaben dieses Urteils bezüglich der Beamtenversorgung würden auch für die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Ferner ergebe sich ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Rentenanpassung. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Des Weiteren ergäben sich Differenzen zwischen den Urteilen des BVerfG und dem politischen Handeln. Nicht erst mit seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 und andere - in juris) gegen das Ausbleiben der Rentenerhöhung und der Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zum 1. Juli 2005 habe das BVerfG einige realitätsferne Äußerungen gemacht. Zur Untermauerung seines Vortrags hat er diverse Schriftstücke vorgelegt, hinsichtlich derer auf Bl. 51 der LSG-Akte verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides (unbestimmten Datums) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2011 eine höhere Anpassung seiner Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat auch gegen die Mitteilungen über die Rentenanpassungen der Jahre 2012 bis 2015 Widerspruch eingelegt, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft (höhere) laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Begehren des Klägers, ab 1. Juli 2011 eine höhere Rente zu erhalten ist zeitlich nicht begrenzt, insbesondere nicht durch die seit 1. Juli 2012 erfolgten weiteren Rentenanpassungen. Denn die vom Kläger begehrte höhere Anpassung seiner Altersrente zum 1. Juli 2011 soll auch für die Zeit nach dem 1. Juli 2012 Wirkung haben, indem die ab diesem Zeitpunkt erfolgten und auch in Zukunft noch erfolgenden weiteren Rentenanpassungen auf der Grundlage der von ihm zum 1. Juli 2011 begehrten höheren Anpassung erfolgen.
Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R - in juris Rn. 10 m.w.N.) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung der Rente (Rentenanpassung 2012, 2013, 2014 und 2015) sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn sie ändern weder den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 ab noch ersetzen sie ihn (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 – L 11 R 267/11 – in juris ). Demgemäß ist vorliegend allein über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 zu entscheiden, nicht aber über die Rentenanpassungen der nachfolgenden Jahre 2012 bis 2015.
2. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten (unbestimmten Datums) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente ab 1. Juli 2011. Für das Erhöhungsbegehren des Klägers gibt es - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
a) Die Beklagte bewilligte dem Kläger die Altersrente in der Höhe, auf die er nach dem Gesetz Anspruch hat. Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19. Februar 2002 [BGBl. I, S. 754], § 68 in der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 [BGBl. I, S. 1076], § 68a in der seit dem 22. Juli 2009 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 3 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 [BGBl. I, S. 1939], § 69 in der am 1. Juli 2011 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 21 Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 [BGBl. I, S. 554] und § 255e SGB VI in der seit dem 22. Juli 2009 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 12 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 [BGBl. I, S. 1939]), i.V.m. § 1 Abs. 1 RWBestV 2011 liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 RWBestV 2011 beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 1. Juli 2010 EUR 27,47. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrunde gelegt; Fehler bei der Berechnung und Feststellung des Werts des Rechts auf Rente oder bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags liegen nicht vor.
Die Bundesregierung hat den zum 1. Juli 2011 maßgeblichen aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - L 1 R 1046/12 - in juris). Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Gemäß § 255e Abs. 1 SGB VI tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 - und damit auch zum 1. Juli 2011 - an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3 SGB VI) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 ist berücksichtigt worden (vgl. Bundesrats-Drucksache 203/11, S. 3 f.), dass • die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 3,10 % betrug, • sich die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 auf 0,5 % belief, • der Nachhaltigkeitsfaktor 0,9954 betrug und • sich der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 % gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von ebenfalls 19,9 % nicht verändert hatte und sich daher nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 auswirkte.
Danach hätte sich ein neuer aktueller Rentenwert von EUR 27,74 ergeben (vgl. Bundesrats-Drucksache 203/11, S. 4). Ab dem Jahr 2011 war aber nach §§ 255e Abs. 2, 5, § 68a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB VI der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben war (§ 68a Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Der Ausgleichsbedarf (§ 68a Abs. 1 Satz 2 SGB VI) ergab sich aus der seit dem Jahr 2005 unterbliebenen Minderungswirkung aufgrund der Schutzklausel des § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach vermindert sich abweichend von § 68 SGB VI der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Mit dieser Schutzklausel verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor so weit nicht anzuwenden sind, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass Belastungsveränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts (Minusanpassung) und damit zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung eine weitere Verringerung bewirken. Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2013 wird § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch § 255e Abs. 5 SGB VI mit der Folge ergänzt, dass zusätzlich auch der Altersvorsorgeanteil einzubeziehen ist (zum Ganzen: Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 – L 1 R 1046/12 – in juris, m.w.N.)
Konkrete Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen. Diesbezügliche Fehler sind für den Senat nicht ersichtlich.
b) Die genannten einfachgesetzlichen Vorschriften des SGB VI stehen im Einklang mit der Verfassung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011 - L 2 KN 8/11 -, Urteil vom 6. August 2014 - L 2 R 306/14 -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 - L 11 R 267/11 -, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 R 1496/14 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - L 1 R 1046/12 - alle in juris), insbesondere sind die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Auch war die Bundesregierung befugt, mit Zustimmung des Bundesrats die RWBestV 2011 zu erlassen; die entsprechende Ermächtigung entspricht Verfassungsrecht (Art 80 GG; vgl. dazu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011 - L 2 KN 8/11 -; an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung hatte auch das BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 - in juris, keine Zweifel).
aa) Das GG enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Aus dem GG lässt sich auch kein Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Anpassung der Renten bzw. auf eine Anpassung der Renten in derselben Höhe wie bei den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten ableiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2013 - L 13 R 508/11- in juris). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (z.B. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - in juris) und ist demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - in juris). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Bayerischen LSG (Urteil vom 27. Februar 2013 - L 13 R 508/11 - in juris) vollumfänglich an:
"Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und de[n] Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 R 48/05 R). Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden sehr weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamten, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übernahme einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.).
Der Gleichheitssatz gebietet nicht die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären ausschließlich bezogen auf die jährliche Anpassung der Altersbezüge. Denn Art. 3 Abs. 1 GG schreibt es gerade nicht vor, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, a.a.O.). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 (139 f); 43, 13 (21); 75, 78 (107)).
Aus diesem Grunde wäre auch die auf Art. 3 GG gestützte Klage eines Beamten auf Anhebung seiner Bezüge im gleichen Umfang, wie eine Anhebung der Löhne und Gehälter von der "freien Wirtschaft" im Durchschnitt tarifvertraglich vereinbart worden ist, zum Scheitern verurteilt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge anknüpft, solange er die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten trifft. Die Regelungen zur jährlichen Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind an sachgerechten Kriterien ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az. B 4 RA 120/00 R). Dieses System muss ebenso wenig auf die Beamtenversorgung übertragen werden wie umgekehrt das Anpassungssystem bei den Versorgungsbezügen auf die gesetzliche Rentenversicherung.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176) zur Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Altersbezüge aus einem spezifisch steuerrechtlichen Blick betrachtet. Für den Vergleich zwischen Sozialversicherten und Rentnern sowie Beamten und Pensionsempfängern hat das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf die Frage abgestellt, ob die (damalige) markant unterschiedliche steuerliche Belastung in der Nacherwerbsphase angemessen kompensiert wurde durch eine reziproke unterschiedliche steuerliche Belastung in der Erwerbsphase (BVerfGE 105, 73, Juris Rdnr. 203). Maßgeblich war auch der Gesichtspunkt, ob die (damalige) Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten noch dem Leitbild einer entgeltlich erworbenen Leibrente entsprach (BVerfG, Juris Rdnr. 202). Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass unter dem Blickwinkel dieses einkommenssteuerrechtlichen Bezugsrahmens Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten aufweisen, führt dies nicht dazu, dass auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der jeweiligen Altersbezüge von wesentlich gleichen Sachverhalten gesprochen werden kann (so auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11, Juris Rdnr. 61)."
bb) Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2011 verstößt auch nicht gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz der Rente.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG genießt der Anspruch auf Rente Eigentumsschutz. Dieser stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 – in juris). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 R - in juris).
Das BVerfG hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fällt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 823/03, 1247/07 -, zuletzt auch im Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 – in juris). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, a.a.O.).
Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15. November 2011 - L 11 R 267/11 - in juris) führt zu der Verletzung von Artikel 14 Abs. 1 GG und Artikel 2 GG zur Rentenanpassung 2010 mit grundsätzlichen, auf den vorliegenden Fall zu übertragenden Erwägungen, überzeugend Folgendes aus. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an:
"Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI [richtig wohl § 68 SGB VI und § 68a SGB VI] - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs. 1 GG abzuwehrenden "Eingriff" in seine subjektiven Vermögenswerten Rechte gibt es bei der "Rentenanpassung 2010" daher nicht.
Sollte Art 14 Abs. 1 GG ein subjektives Vermögens wertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, Juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften "Dynamik", umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs. 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = Juris Rdnr. 20).
Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 54 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung -berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG a.a.O.). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/rv in zeitreihen pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.
Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs. 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, Juris Rdnr. 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist.
Darüber hinaus ist ein durch Art 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art 2 GG vor (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = juris Rdnr 21 mwN). Soweit der Schutzbereich des Art 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die "Rentenanpassung 2010" am Maßstab des Art 2 Abs. 1 GG zu messen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO Rdnr 21); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; zu den Materialien vgl. BR-Drs. 2/07 S 89). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß (dazu s oben) und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO Rdnr 22). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO Rdnr 22). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erlass eines rentenerhöhenden Gesetzes zu. Damit ist Art 2 Abs 1 GG nicht beeinträchtigt, schon gar nicht verletzt. Denn das, was der Kläger höchstens an Rentenanpassung beanspruchen kann, ergibt sich aus den Vorschriften des SGB VI. Diese haben die Bundesregierung aber auch die Beklagte richtig angewandt; soweit sich hieraus - wie vorliegend - keine Rentensteigerung zum 01.07.2010 ergibt, liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs. 1 GG vor.
Auch soweit der spezifische Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG dadurch berührt wird, als der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (286) = juris) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (BVerfG aaO), ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Grundrechts. Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris). Eine derartige Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, denn mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass eine Entwertung von erworbenen Rechten nur in geringem Umfang eintritt. Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (vgl zur ausgebliebenen Rentenanpassung 2004 BVerfG 26.07.2007, aaO, RdNr 59). Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff). Insoweit lässt sich auch aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau ableiten (BSG aaO juris Rdnr 42).
Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass sich unter dem Gesichtspunkt des additiven Grundrechtseingriffs (dazu vgl. Bernsdorff, SGb 2011, 121 ff) keine Verfassungswidrigkeit bei Anwendung der für das Jahr 2010 maßgeblichen Rentenanpassungsvorschriften ergibt. Denn es besteht - wie ausgeführt - weder ein Recht auf einen höheren aktuellen Rentenwert, noch wurden durch die vorliegenden Regelungen in bereits bestehende subjektive vermögenswerte Rechte des Klägers, der zum 01.06.2009 erstmals Rentenleistungen bezog, eingegriffen; auch wurden seine Rentenanwartschaften nicht entwertet. Vielmehr wurde der Wert des Rentenrechts des Klägers in Folge der Anwendung von § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI trotz einer nach § 68 SGB VI erforderlichen Absenkung des aktuellen Rentenwerts gerade nicht geschmälert und damit über den ihm zustehenden Wert hinaus geschützt. Insoweit wird gerade mit § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung (dazu vgl. BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 ua, SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 = juris Rdnr 59) gesichert."
Ein Verfassungsverstoß durch die unterbliebene Rentenanpassung 2011 ist nach Auffassung des Senats auch unter keinem anderen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt festzustellen. Die Ausführungen des SG sind auch insoweit zutreffend.
cc) Das BVerfG hat (wie bereits oben ausgeführt) zwischenzeitlich am 3. Juni 2014 über 5 Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss entschieden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014, a.a.O.) und hierbei weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG, noch gegen andere Grundrechte oder das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) erkannt. Vielmehr hat es das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers betont. Weshalb das BVerfG das Ausbleiben der Rentenerhöhung im Jahr 2011 am Maßstab des GG anders bewerten sollte als dasjenige im Jahr 2005, ist nicht ersichtlich.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere die Senate des LSG Baden-Württemberg haben bislang unter Prüfung sämtlicher in den jeweiligen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte ebenfalls zu Recht keinen Verfassungsverstoß im Ausbleiben der Rentenanpassung 2010 gesehen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2013 - L 5 R 2277/12-, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 R 1496/14 – in juris). Diese Gesichtspunkte sind auf den vorliegenden Fall der Rentenanpassung 2011 nach eigener Überzeugungsbildung des Senats übertragbar.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch ausführt, dass der Gesetzgeber seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten falsch bzw. unzureichend nutze, ändert dies an der rechts- und verfassungskonformen Entscheidung der Beklagten und des SG (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG) ebenfalls nichts. Das Vorbringen des Klägers, für ihn oder für Rentner ungünstige Entscheidungen folgten aus der Verbeamtung der (Berufs)Richter, liegt ebenfalls neben der Sache. Der Kläger verkennt, dass die Entscheidung vorliegend klar und eindeutig durch Gesetz und Recht vorgegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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Aus
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