L 4 P 3460/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 P 621/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3460/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 24. Juli 2015 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft eine Untätigkeitsklage.

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2014 stellte die Beklagte zu 1) – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – ausstehende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für September 2014 in Höhe von insgesamt 161,13 EUR (Krankenversicherungsbeitrag: EUR 137,33; Pflegeversicherungsbeitrag: EUR 21,20; Säumniszuschlag: EUR 1,50; Mahngebühr: EUR 1,10) fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. November 2014 Widerspruch. Die Widerspruchsstelle der Beklagten zu 1) wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 zurück.

Am 26. Februar 2015 erhob der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) bezüglich des Bescheides vom 26. Oktober 2014 und "dem hierauf eingelegten Rechtsbehelfs" Untätigkeitsklage und machte sinngemäß geltend, dass über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2014 nicht entschieden worden sei. Das SG führte lediglich die Beklagte zu 2) als Beklagte.

Die Beklagte zu 2) trat der Klage entgegen. Über den Widerspruch des Klägers sei mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 entschieden worden. Eine Untätigkeit sei nicht erkennbar.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2015 ab. Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage sei unter anderem, dass der Antrag bzw. der Widerspruch des Klägers sachlich nicht beschieden worden sei. Eine Untätigkeit der Beklagten liege aber nicht vor, da sie bereits mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2014 entschieden habe.

Gegen den ihm am 28. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. August 2015 beim SG Berufung eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 2) liege nicht vor. Zudem habe das SG seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des SG sei die 3. Kammer nicht für Angelegenheiten der Beklagten zu 1) zuständig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 24. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2014 zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verweisen auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Obwohl das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nur die zu 2) beklagte Pflegekasse aufgeführt hat, richtete sich die Klage von vornherein nicht nur gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse, sondern auch gegen die zu 1) beklagte Krankenkasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite – auch noch im Berufungsverfahren – möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 – L 4 KR 75/14 – in juris, vom 21. November 2014 – L 4 KR 1792/13 –, vom 12. Dezember 2014 – L 4 KR 3408/11 – und vom 27. Februar 2015 – L 4 KR 2931/13 – jeweils nicht veröffentlicht). Der Kläger wandte sich von Anfang an, auch bereits im Widerspruchsverfahren, sowohl gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung als auch gegen die Beiträge zur Krankenversicherung. Die Untätigkeitsklage betraf damit entsprechend von Anfang an nicht nur den Widerspruch gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung, sondern auch gegen die Beiträge zur Krankenversicherung. Der Kläger hat entsprechend in seiner Klageschrift vom 25. Februar 2015 sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) genannt ("KKH/ KKH PV").

2. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt auch bei Untätigkeitsklagen; betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von EUR 750,00 nicht übersteigen, unterliegt also auch die Untätigkeitsklage dieser Berufungsbeschränkung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – in juris, Rn. 10; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – L 8 SO 156/14 – in juris, Rn. 2).

Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Der Kläger begehrte mit seiner Untätigkeitsklage die Entscheidung über einen von ihm erhobenen Widerspruch gegen einen Betragsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2014, mit dem Beiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von insgesamt EUR 161,13 festgesetzt wurden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt daher EUR 161,13, so dass der Wert von EUR 750,00 nicht überschritten ist.

Der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Bescheid vom 26. Oktober 2014 betrifft lediglich die Beiträge für einen Monat, nämlich für September 2014.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine solche Zulassung ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 24. Juli 2015 erfolgt. Die beigefügte (und unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung, nach der der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könnte, stellt keine Berufungszulassung dar (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – in juris, Rn. 12).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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