L 12 AS 4209/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4194/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4209/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Mai 2012 bis Oktober 2012 in Form der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).

Die 1974 geborene Klägerin zu 1 steht seit 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II durch den Beklagten. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2 (geboren 1995), der Klägerin zu 3 (geboren 2007) und der Klägerin zu 4 (geboren 2010). Die Klägerinnen bewohnten zunächst eine rund 86 m² große Dreizimmerwohnung unter der Adresse in F ... Zur damaligen Zeit lebte nach unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1 auch deren weitere Tochter G. L. (geboren 1993) in der Bedarfsgemeinschaft. Diese lebt seit Januar 2011 nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft, sondern nach Angaben der Klägerin zu 1 bei ihrem Vater.

Die Klägerinnen beantragten am 09.03.2010 die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer Vierzimmerwohnung, in F ... Sie legten einen von der A. als Vermieter unterzeichneten "Vorvertrag" vom 02.03.2010 vor, wonach die Wohnung eine Wohnfläche von 118,09 m² hat und eine Kaltmiete von 815,97 EUR monatlich zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie weiterer 100 EUR Heizkostenvorauszahlung zu leisten sind. In diesem Zusammenhang beantragten die Klägerinnen am 15.03.2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Zusicherung zur Anmietung der Wohnung in F. zu erhalten (S 2 AS 1374/10 ER). Mit Beschluss vom 08.04.2010 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da die Wohnung unangemessen groß und zu teuer sei. Angemessen sei eine Kaltmiete von 626,85 EUR. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.05.2010 - L 12 AS 2159/10 ER-B - zurück.

Am 01.06.2010 sind die Klägerinnen in die Wohnung in F. umgezogen.

Die Kosten der Unterkunft waren insoweit von Anfang an zwischen den Beteiligten umstritten. Die Beteiligten streiten in weiteren beim Senat anhängigen Berufungsverfahren über die Höhe der Leistungsbewilligung in den Monaten Juni bis Oktober 2010 (L 12 AS 1850/12) und November 2011 bis April 2012 (L 12 AS 174/13).

Mit Bewilligungsbescheid vom 17.04.2012 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2012. An KdU bewilligte er ihnen insgesamt 813,17 EUR. Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch.

Mit Änderungsbewilligungsbescheid vom 13.07.2012 hat der Beklagte ein vom Gemeinderat der Stadt F. beschlossenes neues Angemessenheitskonzept umgesetzt und den Klägerinnen für Mai 2012 bis Oktober 2012 höhere Leistungen bewilligt. Der Beklagte hat hierbei den Bedarf für KdU auf insgesamt 868,72 EUR erhöht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 wies der Beklagte u.a. den Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 13.07.2012 als unbegründet zurück. Er führte aus, bei Berechnung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft sei eine angemessene Kaltmiete von 599,40 EUR, Betriebskosten in Höhe von 153 EUR, Müllgebühren in Höhe von 16,32 EUR und Heizkosten in Höhe von 100 EUR zu Grunde zu legen.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 21.08.2012 Klage beim SG erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, das Konzept des Beklagten sei hinsichtlich der Kaltmiete und der kalten Nebenkosten unzureichend. Entgegen der Berechnung des Beklagten ergäben sich aus dem Betriebskostenspiegels (des Mieterbundes) 1,90 EUR kalte Nebenkosten pro m². Zudem sei nicht einsichtig, wie ein Durchschnittswert die Obergrenze bilden könne.

Mit Urteil vom 20.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Beklagte habe zutreffend zuletzt eine Kaltmiete von 599,40 EUR berücksichtigt. Diese sei aus einer Kaltmiete in Höhe von 6,66 EUR/m² bei einer angemessenen Wohnfläche von 90 m² bei vier Personen zu errechnen. Bei vier Personen sei eine Wohnfläche von 90 m² als angemessen anzusehen. Gegen die vom Beklagten vorgenommene abstrakte Berechnung der kalten Nebenkosten, die auf dem Betriebskostenspiegel für Deutschland West (Datenerfassung 2010/2011) beruhten, bestünden keine Bedenken. Hier habe der Beklagte sämtliche erforderlichen Positionen erfasst (Grundsteuer 0,21 EUR‚ Wasser/Abwasser 0,41 EUR‚ Aufzug 0,13 EUR‚ Straßenreinigung 0,07 EUR‚ Gebäudereinigung 0,16 EUR‚ Gartenpflege 0,10 EUR‚ allgemeiner Strom 0,05 EUR‚ Schornsteinreinigung 0,04 EUR‚ Versicherung 0,15 EUR‚ Hauswart 0,18 EUR‚ Antenne/Kabel 0,13 EUR und Sonstiges 0,07 EUR)‚ aus denen sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1,70 EUR pro m² Wohnfläche ergebe. Zu Recht nicht berücksichtigt habe der Beklagte die Positionen Heizung, Warmwasser und Müll, da die Kosten hierfür anderweitig übernommen würden. Insgesamt ergebe sich damit ein Anspruch der Klägerinnen auf Übernahme der kalten Nebenkosten in Hohe von 153 EUR monatlich (1,70 EUR x 90 m²). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Nebenkosten der Klägerinnen deutlich unter diesen auf Grundlage des Betriebskostenspiegels abstrakt berechneten Betriebskosten lägen. Auch aus diesem Grund sei nicht erkennbar, warum der Betrag von insgesamt 153 EUR nicht angemessen sein solle.

Gegen das am 27.08.2013 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 27.09.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung haben sie u.a. vorgetragen, der vom Beklagten zu Grunde gelegte Angemessenheitswert fuße auf einem nach wie vor unzulänglichen Konzept und sei zu Lasten der Klägerinnen unangemessen niedrig. Es gebe keinen Beleg dafür, dass eine ausreichende Zahl von Wohnungen innerhalb der für angemessen erachteten Spanne am Markt tatsächlich angeboten werde. Das Bundessozialgericht habe herausgestellt, dass die Angemessenheitsgrenze so zu beziffern sei, dass sichergestellt sei, dass eine ausreichende Zahl von Wohnungen gefunden werden könne. Es gebe in Freiburg ausweislich der letzten Gutachten zum Mietspiegel etwa 130.000 Wohnungen. Wenn eine rege Bautätigkeit der letzten Jahre unterstellt werde, möge die Gesamtzahl bei 135.000 Wohnungen liegen. Von diesen Wohnungen seien etwa 85.000 Wohnungen - vielleicht mittlerweile 88.000 Wohnungen - Mietwohnungen. Die Stadt Freiburg weise nach wie vor außerordentlich hohe Anstiege der Mieten aus. Die durchschnittlichen Quadratmetermieten lägen ausweislich einer in der Ausgabe Nr. 6 des Jahres 2013 der Zeitschrift Wirtschaftswoche veröffentlichten Studie für eine Drei-Zimmer-Wohnung bei 9,50 EUR. Die Studie differenziere zwischen guter Lage, mittlerer Lage und einfacher Lage. Für die gute Lage weise sie einen Durchschnittswert für eine Drei-Zimmer-Wohnung von 11,60 EUR aus, für eine mittlere Lage von 9,60 EUR und für eine einfache Lage von 8,30 EUR. Der Mietspiegel beruhe auf Mieten, die frühestens in den letzten vier Jahren vor Erhebung vereinbart worden seien. Der Anteil der Grundsicherungsbezieher liege bei geschätzten 9%. Geschätzt seien etwa 13% aller Personen, die in Mietwohnungen wohnen, Bezieher von Grundsicherungsleistungen. Zu den Grundsicherungsbeziehern komme eine relativ große Zahl von Personen hinzu, die mit diesen um günstigen Wohnraum konkurrieren. Realistischerweise sei anzunehmen, dass etwa ein (weiteres) Viertel der Bevölkerung über Einkommen verfüge, das nur unwesentlich höher sei als Grundsicherungsleistungen. Bereits eine überschlägige Schätzung zeige, dass weit mehr als die Hälfte der Personen, die als Mieter an günstigem Wohnraum interessiert seien, um die in Freiburg rar gesäten günstigen Wohnungen konkurrieren würden. Eine Berechnungsmethode, die lediglich die Hälfte der Wohnungen als angemessen ansehe, wäre damit unzureichend. Verschiedene erstinstanzliche Gerichte seien daher zu der Auffassung gelangt, die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II bedürfe einer dahingehenden verfassungskonformen Auslegung, dass alle Unterkunftskosten angemessen seien, die nicht eklatant nach oben von den in einer Region gängigen Unterkunftskosten abwichen. Mittlerweile habe das SG Mainz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 S 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Methode, anhand derer der Beklagte die Position für Nebenkosten beziffere, entbehre jedweder Plausibilität. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, aus dem angenommen werden könnte, dass in Bezug auf die Nebenkosten ausgerechnet ein Durchschnittswert angemessen sein könnte. Es müsse im Gegenteil angenommen werden, dass günstigere Wohnungen eher höhere Nebenkosten hätten. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen durch ihre Prozessbevollmächtigte zudem vortragen lassen, es sei bei der Entscheidungsfindung auch zu berücksichtigen, dass die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes 2016 angepasst würden.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Sozialgerichtes Freiburg vom 20.08.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 13.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 zu verurteilen, den Klägerinnen für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höher einer Kaltmiete von 815,97 EUR monatlich zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie weiterer 100 EUR Heizkostenvorauszahlung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält an seiner zuletzt vertretenen Auffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerinnen ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und insgesamt zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Änderungsbewilligungsbescheid vom 13.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012, mit dem der Beklagte ein vom Gemeinderat der Stadt F. beschlossenes neues Angemessenheitskonzept umgesetzt und den Klägerinnen für Mai 2012 bis Oktober 2012 Leistungen bewilligt hat.

Streitig sind insoweit allein Ansprüche der Klägerinnen auf Gewährung höherer KdU. Die Klägerinnen haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids. Eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist hingegen grundsätzlich nicht möglich (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R -, juris).

Mit dem streitigen Änderungsbewilligungsbescheid vom 13.07.2012 hat der Beklagte den Bedarf für Kosten der Unterkunft auf insgesamt 868,72 EUR erhöht. Der Beklagte hat bei Berechnung diesen Bedarfs eine angemessene Bruttokaltmiete von 768,72 EUR (599,40 EUR Kaltmiete, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 153 EUR, zuzüglich Müllgebühren in Höhe von 16,32 EUR) sowie Heizkosten in Höhe von 100 EUR zu Grunde gelegt. An tatsächlichen Kosten müssen die Klägerinnen eine Kaltmiete von 815,97 EUR monatlich zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie weiterer 100 EUR Heizkostenvorauszahlung tragen.

Die zuletzt vom Beklagten getroffene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das SG hat die auf höhere Leistungen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.08.2013 ist daher zurückzuweisen.

1.) Mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene vom Beklagten zu übernehmende Bruttokaltmiete haben die Klägerinnen keinen Anspruch, der über die bewilligte Bruttokaltmiete von 768,72 EUR (599,40 EUR Kaltmiete, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 153 EUR, zuzüglich Müllgebühren in Höhe von 16,32 EUR) hinausgeht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete zuzüglich 100 EUR Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 915,97 EUR.

a.) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind vom Beklagten Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zunächst in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen und in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Stehen diese Kriterien fest, ist in einem dritten Schritt nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - , SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 = BSGE 97, 254).

Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund zutreffend in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für den Vier-Personen-Haushalt der Klägerinnen von einer angemessenen Wohnfläche von 90 m² ausgegangen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 [GABl 2002, S. 240] i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl 2004, S. 248]; vgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 7.11.2006, a.a.O., vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris; vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192; vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/11 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 20). Eine zusätzliche Wohnfläche von 10 m² kann alleinstehenden Elternteilen nach Ziffer 5.7.2.3. VWV-SozWo nur dann zugebilligt werden, wenn entsprechende persönliche oder berufliche Bedürfnisse vorliegen. Derartige persönliche oder berufliche Bedürfnisse werden von der Klägerin zu 1 weder geltend gemacht, noch sind diese ersichtlich. Vielmehr dürfte - worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat - bereits fraglich sein, ob die Klägerin zu 1 alleinerziehend im Sinne der Ziffer 5.7.2.3. VwV-SozWo ist. Der Partner der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 3 und 4, H. Y., bewohnt zwar eine eigene Wohnung in F ... Die Klägerin zu 1 und H. Y. sind aber nach eigenen Angaben ein Paar. Wie Ziffer 5.7.2.3. VWV-SozWo ausdrücklich bestimmt, kann alleinstehenden Elternteilen mit Kindern nicht ohne weiteres zusätzlicher Wohnraum mit der Begründung zugebilligt werden, in absehbarer Zeit entstehe zusätzlicher Raumbedarf. Dies gilt erste Recht, wenn - wie vorliegend - Eltern sich bewusst dafür entschieden haben, eine Partnerschaft in getrennten Wohnungen zu leben.

Weiterhin hat der Beklagte zutreffend als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum die Stadt F. zugrunde gelegt und hat schließlich als Faktor zur Bestimmung der angemessenen Kaltmiete die sich aus dem Mietspiegel der Stadt F. ergebende Basismiete zu Grund gelegt.

Der Mietspiegel der Stadt F. ist zur Überzeugung des Senats als qualifizierter Mietspiegel taugliche Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs.1 SGB II (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, - L 1 AS 19/13 -, juris; Urteil vom 28.04.2015, - L 13 AS 400/13 -; vgl. auch Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 12 AS 2910/13 - nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.). Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O. Rn. 21). Dementsprechend ist für eine Wohnung in F. mit einer Wohnfläche von 90 m² für das Jahr 2011 (nach dem Mietspiegel 2011 - 2012) ein Quadratmeterpreis von 6,66 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt für eine 90 m²-Wohnung die vom Beklagten errechnete angemessene monatliche Kaltmiete in Höhe von 599,94 EUR.

b.) Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erforderlich (Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 99 m.w.N.), die ebenfalls abstrakt ermittelt werden müssen. Das BSG stellt insoweit - wie auch die Klägerinnen zutreffend vortragen - auf eine Bruttokaltmiete als Vergleichsbasis ab. Dies liegt darin begründet, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 82).

Der Beklagte hat zuletzt abstrakt bemessene kalte Nebenkosten in Höhe von 169,32 EUR (153 EUR [90 m² x 1,70 EUR] zuzüglich separat ausgewiesener Müllkosten in Höhe von 16,32 EUR) übernommen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Die Berechnung des Beklagten ist jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil rechtswidrig.

Zur Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten kann nach der Rechtsprechung des BSG auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. So ist es auch zulässig, die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten zugrunde zu legen, wenn gerade das örtliche Niveau hierdurch besser abgebildet werden kann (BSG, Urteil vom 10.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 Rn. 34). Örtliche Übersichten für den streitigen Zeitraum existieren nicht. Mangels einer örtlichen Übersicht greift der Senat auf den Betriebskostenspiegel West des Deutschen Mieterbundes (Daten 2011; Datenerfassung 2012/2013) zurück (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - L 2 AS 1281/12 ZVW -, juris) -. Danach ergeben sich ohne die bei den Heizkosten zu verortenden Kosten für Heizung und Warmwasser abstrakt berücksichtigungsfähige kalte Betriebskosten von 1,48 EUR/m² (Grundsteuer 0,21 EUR, Wasser inkl. Abwasser 0,34 EUR, Straßenreinigung 0,04 EUR, Gebäudereinigung 0,16 EUR, Gartenpflege 0,09 EUR, Allg. Strom 0,04 EUR, Schornsteinfeger 0,03 EUR, Versicherung 0,15 EUR, Hauswart 0,21 EUR, Sonstiges 0,04 EUR, Müllbeseitigung 0,17 EUR). Bezogen auf eine 90 m² Wohnung ergeben sich somit abstrakt angemessene Nebenkosten von 133,20 EUR, so dass die vom Beklagten bewilligten kalten Nebenkosten in Höhe von 169,32 EUR (Betriebskosten in Höhe von 153 EUR, zuzüglich Müllgebühren in Höhe von 16,32 EUR) jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerinnen rechtswidrig sind. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man den aus Sicht der Klägerinnen günstigeren, älteren Betriebskostenspiegel West des Deutschen Mieterbundes (Daten 2009; Datenerfassung 2010/2011) heranzieht, der abstrakt berücksichtigungsfähige kalte Betriebskosten von 1,66 EUR/m², d.h. für 90m² eine abstrakte Angemessenheit von 149,40 EUR ergibt und damit ebenfalls unter dem vom Beklagten bewilligten Betrag bleibt.

Bei der hier vorzunehmenden abstrakten Betrachtung sind nach Auffassung des Senats die im Betriebskostenspiegel des DMB separat ausgewiesenen Kosten für Aufzug (0,15 EUR) und Antenne/Kabel (0,12 EUR) nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für einen Aufzug entstehen bei Wohnungen mit einfacher Ausstattung zumindest nicht im Regelfall und sind daher bei abstrakter Betrachtung der angemessenen kalten Nebenkosten außen vor zu lassen. Gleiches gilt für die Kosten für Antenne/Kabel, die eben nicht regelmäßig als übernahmefähige Nebenkosten anfallen, sondern nur dann, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrags zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R –, BSGE 102, 274, = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Sind Kosten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht regelmäßig übernahmefähig, so können sie bei einer abstrakten Betrachtung der angemessenen Nebenkosten keine Berücksichtigung finden (im Ergebnis wie hier: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 , a.a.O.).

Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass im Fall der Klägerinnen die Kosten für Aufzug und Kabelgebühren konkret anfallen. Stellt man nämlich auf die konkrete Betrachtung ab, so werden die tatsächlich anfallenden kalten Betriebskosten in Höhe von 100 EUR durch den Beklagten in vollem Umfang übernommen und durch die Berücksichtigung von kalten Nebenkosten in Höhe von 169,32 EUR sogar deutlich überkompensiert. Inwieweit sich die Klägerinnen durch die diesbezügliche Handhabung des Beklagten in ihren Rechten verletzt fühlen ist nach alledem für den Senat nicht nachvollziehbar geworden.

c.) Die vom Beklagten bewilligte Bruttokaltmiete von 768,72 EUR (599,40 EUR Kaltmiete, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 153 EUR, zuzüglich Müllgebühren in Höhe von 16,32 EUR) erweist sich daher jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerinnen als zu niedrig. Vielmehr ist die von den Klägerinnen begehrte tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 915,97 EUR (815,97 EUR Kaltmiete zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung) deutlich unangemessen. Die Argumentation der Klägerinnen, bei der Entscheidungsfindung sei die Änderung der Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes für das Jahr 2016 zu berücksichtigen, vermag der Senat in Anbetracht des hier streitigen Zeitraums Mai 2012 bis Oktober 2012 nicht nachzuvollziehen.

3.) Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist demnach im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Lediglich soweit und solange dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, werden abstrakt unangemessene Kosten übernommen, dies aber eben auch nur "in der Regel längstens für sechs Monate".

Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass es den Klägerinnen objektiv nicht möglich war, eine angemessene Wohnung anzumieten. Das System der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten - wie vorliegend auf Basis eines qualifizierten Mietspiegels - impliziert bei dessen zutreffender Anwendung, dass es im Ergebnis auch konkret möglich ist, eine kostenangemessene Wohnung zu finden (BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 130). Abschläge von den Durchschnittsmietpreisen (Basismiete) des Mietspiegels sind vom Beklagten im streitigen Änderungsbescheid vom 31.08.2012 nicht vorgenommen worden. Wird - wie vorliegend - der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, a.a.O.). Jedenfalls im hier gegebenen städtischen Vergleichsraum, auch wenn dieser durch einen hohen Konkurrenzdruck im unteren Marktsegment geprägt ist, scheiden Fälle der objektiven Unmöglichkeit damit praktisch aus (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 für München; BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O., explizit für F. mit zustimmender Anmerkung Winter, SGb 2012, 366; Krauß a.a.O.). Gründe, die eine Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung des BSG zulassen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.

Der von den Klägerinnen geäußerten Kritik an der Maßgeblichkeit des qualifizierten Mietspiegels folgt der Senat nicht. Die Probleme der Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes gerade in weniger stark besiedelten Gebieten, für die es keine Grundlagen wie einen qualifizierten Mietspiegel gibt, machen eindringlich deutlich, dass mit dem qualifizierten Mietspiegel eine Erkenntnisquelle vorliegt, die in keinem Fall ungenutzt bleiben sollte. § 558d Abs. 1 BGB schreibt vor, dass ein solcher Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist. Regelmäßig sind bei der Erstellung fachkundige Kreise beteiligt und es erfolgt eine umfassende Auswertung der Mieten für freifinanzierte Wohnungen. Der qualifizierte Mietspiegel erreicht damit als Erkenntnisgrundlage regelmäßig einen Qualitätsstandard, der von Erhebungen, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II oder auch die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung in Eigenregie vornehmen, nur schwerlich erreicht werden kann (Winter, SGb 2012, 366). Auch der Argumentation die Basismiete stelle einen willkürlichen Wert dar und die Bezugnahme auf den Median sei nicht ausreichend, um das untere Segment des Mietwohnungsmarktes abzubilden, folgt der Senat nicht. Der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg hat hierzu bereits im Urteil vom 21.06.2013 (a.a.O). zutreffend ausgeführt, dass durch die im Abstand von zwei Jahren vorgeschrieben Anpassung qualifizierter Mietspiegel an die Marktentwicklung sichergestellt werden kann, dass die Basismiete für eine Standardwohnung zutreffend und aktuell ermittelt wird. Etwaige Mietpreissteigerungen können durch den gesetzlich vorgegebenen Anpassungsrhythmus hinreichend berücksichtigt werden (ebenso bereits Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 12 AS 2910/13, nicht veröffentlicht)

Der Senat kann sich des Weiteren auch nicht davon überzeugen, dass die Anmietung einer angemessenen Wohnung wegen subjektiver Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ausgeschlossen war. Ein Fall der (subjektiven) Unmöglichkeit kann vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.) Eine subjektive Unmöglichkeit infolge von "falschen" oder widersprüchlichen Vorgaben des Leistungsträgers, liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat die Klägerin bereits vor dem Einzug in die streitige Wohnung darauf hingewiesen, dass die anfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 815,97 EUR unangemessen hoch sind und diese Rechtsauffassung wurde zudem noch durch das SG im Beschluss vom 08.04.2010 - S 2 AS 1374/10 ER - bestätigt. Dies ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BSG stellt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 59, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -, juris, Rn. 34). Weist der Grundsicherungsträger auf die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft hin und hält der Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Kosten der Unterkunft angemessen sind. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen anzusehenden Mietpreises hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten der Unterkunft senken bzw. welche Wohnungen er anmieten kann (BSG, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.). Die Klägerinnen sind damit durch die Angabe der aus Sicht der Beklagten angemessenen Unterkunftskosten und die über die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden. Allein die damals (auf für Personen bezogene) objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete (626,85 EUR Kaltmiete) führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung mit einem Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Dass dies der Fall war, ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Tatsächliche umfangreiche Suchbemühungen der Klägerinnen eine günstigere, als die tatsächlich angemietete deutlich unangemessene Wohnung zu finden, sind nicht dokumentiert. Darüber hinausgehende irreführende konkrete Aussagen des Beklagten über den Zuschnitt der für die Klägerin als angemessen in Betracht kommenden Wohnungen, die kausal dafür gewesen sein könnten, dass die Klägerinnen in ihrer Wohnungssuche behindert war, vermag der Senat nicht festzustellen. Nachdem die Tochter der Klägerin zu Giulia Latino bereits seit Januar 2011 kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr war und bei ihrem Vater lebte, kann sich auch unter diesem Gesichtspunkt, für den streitigen Zeitraum ab November 2011 kein höherer Anspruch ergeben. Dass eine zeitnahe Rückkehr in die Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen geplant war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.) Die Klägerinnen haben für den streitigen Zeitraum Mai 2012 bis Oktober 2012 schließlich auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form von Heizkosten. Der Beklagte hat die tatsächlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 100 EUR in vollem Umfang übernommen. Da höhere Heizkosten von den Klägerinnen weder substantiiert geltend gemacht noch nachgewiesen wurden, ergibt sich auch insoweit kein über die bereits bewilligten und ausbezahlten Leistungen hinausgehender Anspruch.

5.) Der Senat hat schließlich auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II. Soweit diese verschiedentlich in Zweifel gezogen wurde (vgl. SG Mainz , Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 -; dem folgend SG Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 -; SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 -; vgl. auch Vorlageschluss des SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -; alle juris), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Senat teilt die Auffassung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg, wonach der Gesetzgeber berechtigt war - auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG -, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese "angemessen" sind (hierzu und zum Folgenden: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 -, juris). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, juris) jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bietet mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R -, juris), gerade ein - vom BVerfG im genannten Urteil gefordertes - transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass - wie das BVerfG ausdrücklich betont hat - bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (BVerfG, a.a.O., Rn. 138). Mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG werden jedoch die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, a.a.O).

Der Rechtsaufassung des SG Mainz im Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 (a.a.O), wonach die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB II insbesondere wegen zu großer Unbestimmtheit verfassungswidrig sei, folgt der Senat ausdrücklich nicht. Der Einwand, der Gesetzgeber dürfe den ihm obliegenden Gestaltungsspielraum nicht einfach an die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit weiterreichen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient (vgl. z.B.: BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 10.11.1981 - 1 BvL 18/77, 1 BvL 19/77 -, BVer fGE 59, 36-52, Rn. 39). Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, a.a.O., m.w.N.). Dem Bestimmtheitserfordernis ist mithin genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 - 1 BvR 1120/95 u.a. - BVerfGE 102, 254, 337, m.w.N.; Luik, jurisPR-SozR 22/2013 Anm. 1). Will der Gesetzgeber eine typische Erscheinung des sozialen Lebens zum Gegenstand rechtlicher Regelungen machen, ist er nicht gezwungen, sie im Gesetzestext mit Tatbestandsmerkmalen zu definieren. Es genügt vielmehr, wenn er sie mit einem unbestimmten Rechtsbegriff kennzeichnet. Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte (BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255). Allein, dass die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht einfach ist und zu Unsicherheiten führen mag, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1981, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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