Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 49 KR 609/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 535/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.06.2015 (Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.06.2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthaften Beschwerden sind nicht zulässig. Sie sind überdies nicht begründet.
1.
Die Beschwerden sind nicht zulässig. Unklar ist, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde (nachfolgend a). Jedenfalls aber sind die Beschwerden unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehlt (nachfolgend b).
a) Zur Beschwerdefrist bestimmt § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG):
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 29.06.2015 eingelegt. Wann diese Beschlüsse dem Antragsteller zugegangen sind, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Zwei Zustellversuche unter Adresse "B N I, P-Str. 00, C" blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 01.08.2015 hat der Antragsteller unter Adresse "D-Straße 00 / Hotel E, C" den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.07.2015 übersandt und neuerlich zur Sache vorgetragen. Hierauf hat die Kammervorsitzende am 06.08.2015 verfügt, die Beschlüsse vom 29.06.2015 nochmals zuzustellen. Zugleich hat sie dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Verfahren durch Beschluss vom 29.06.2015 beendet sei. Ein Rücklauf der verfügten Zustellurkunden ist nicht aktenkundig. Mit Schreiben vom 14.08.2015 hat der Antragsteller die Beschwerde unter der Adresse ("D-Straße 00 / Hotel E, C") handschriftlich begründet und im formulierten Antrag - schwer lesbar - eingefügt "(PE am 08.08.15 PZU)". Die Beschwerde ist am 01.09.2015 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen. Am 24.09.2015 wurde der Antragsteller aufgefordert mitzuteilen, wann er den Beschluss des SG vom 29.06.2015 erhalten hat. Diese Anfrage kam als Retoure mit dem Bemerken zurück "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Eine neuerliche Zuleitung der Anfrage retournierte mit dem handschriftlichen Zusatz "Empfänger unbekannt" am 03.11.2015.
Aus diesen Zusammenhängen folgt, dass sich nicht feststellen lässt, wann die Beschlüsse vom 29.06.2015 dem Antragsteller zugestellt worden sind. Infolgedessen ist nicht erweislich, dass die Beschwerde verfristet ist.
b) Die Beschwerden sind unzulässig. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -). Daran fehlt es. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lässt, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagiert (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 40 Rdn. 54). Zwar hat das Gericht die Möglichkeit den jeweiligen Kläger zum Betreiben des Verfahrens aufzufordern (§ 102 Abs. 2 SGG), dennoch gilt, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann entfällt, wenn der Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar ist ("untergetaucht") ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 169/95 -; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 -; Schenke, a.a.O.).
So liegt es hier. Auf Anfragen des Gerichts reagiert der Antragsteller nicht. Er ist unter wechselnden Adressen nicht erreichbar. Nachfragen der Geschäftsstelle ergaben laut Vermerk vom 23.10.2015:
"Wegen der unzustellbaren Briefe wurde beim Hotel E, wo der Kläger zuletzt gemeldet war, angerufen. Dort wurde mitgeteilt, dass der Kläger von der Polizei "entfernt" wurde. Das Amt für Soziales der Stadt würde Näheres wissen. Dort wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger den zweiten Vornamen "N" zwar führe, aber nicht so getauft sei. Es sei der Vorname der Mutter des Klägers. Seine postalische Erreichbarkeit sei bei dieser auch gegeben; die Adresse laute
I
C-straße 00
C.
Da der Kläger in vielen Unterbringungen und Einrichtungen aggressiv und durch die Polizei von dort auch verwiesen wurde, sei eine offizielle Unterbringung zurzeit nicht möglich. Auch sei sein regelmäßiger Aufenthaltsort dem Amt unbekannt."
Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt blieb erfolglos.
2.
Die Beschwerden sind auch unbegründet.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Maßgeblich sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Hauptsache Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 - B ER, 08.07.2013 - L 11 KR 536/12 B ER -, 25.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER - und 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antragsteller wirkt am Verfahren nicht mit. Er ist nicht erreichbar und dokumentiert dadurch, dass keinerlei Eilbedürftigkeit besteht.
b) Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist mangels jeglicher Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Beschlüsse sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthaften Beschwerden sind nicht zulässig. Sie sind überdies nicht begründet.
1.
Die Beschwerden sind nicht zulässig. Unklar ist, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde (nachfolgend a). Jedenfalls aber sind die Beschwerden unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehlt (nachfolgend b).
a) Zur Beschwerdefrist bestimmt § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG):
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 29.06.2015 eingelegt. Wann diese Beschlüsse dem Antragsteller zugegangen sind, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Zwei Zustellversuche unter Adresse "B N I, P-Str. 00, C" blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 01.08.2015 hat der Antragsteller unter Adresse "D-Straße 00 / Hotel E, C" den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.07.2015 übersandt und neuerlich zur Sache vorgetragen. Hierauf hat die Kammervorsitzende am 06.08.2015 verfügt, die Beschlüsse vom 29.06.2015 nochmals zuzustellen. Zugleich hat sie dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Verfahren durch Beschluss vom 29.06.2015 beendet sei. Ein Rücklauf der verfügten Zustellurkunden ist nicht aktenkundig. Mit Schreiben vom 14.08.2015 hat der Antragsteller die Beschwerde unter der Adresse ("D-Straße 00 / Hotel E, C") handschriftlich begründet und im formulierten Antrag - schwer lesbar - eingefügt "(PE am 08.08.15 PZU)". Die Beschwerde ist am 01.09.2015 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen. Am 24.09.2015 wurde der Antragsteller aufgefordert mitzuteilen, wann er den Beschluss des SG vom 29.06.2015 erhalten hat. Diese Anfrage kam als Retoure mit dem Bemerken zurück "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Eine neuerliche Zuleitung der Anfrage retournierte mit dem handschriftlichen Zusatz "Empfänger unbekannt" am 03.11.2015.
Aus diesen Zusammenhängen folgt, dass sich nicht feststellen lässt, wann die Beschlüsse vom 29.06.2015 dem Antragsteller zugestellt worden sind. Infolgedessen ist nicht erweislich, dass die Beschwerde verfristet ist.
b) Die Beschwerden sind unzulässig. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -). Daran fehlt es. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lässt, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagiert (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 40 Rdn. 54). Zwar hat das Gericht die Möglichkeit den jeweiligen Kläger zum Betreiben des Verfahrens aufzufordern (§ 102 Abs. 2 SGG), dennoch gilt, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann entfällt, wenn der Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar ist ("untergetaucht") ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 169/95 -; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 -; Schenke, a.a.O.).
So liegt es hier. Auf Anfragen des Gerichts reagiert der Antragsteller nicht. Er ist unter wechselnden Adressen nicht erreichbar. Nachfragen der Geschäftsstelle ergaben laut Vermerk vom 23.10.2015:
"Wegen der unzustellbaren Briefe wurde beim Hotel E, wo der Kläger zuletzt gemeldet war, angerufen. Dort wurde mitgeteilt, dass der Kläger von der Polizei "entfernt" wurde. Das Amt für Soziales der Stadt würde Näheres wissen. Dort wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger den zweiten Vornamen "N" zwar führe, aber nicht so getauft sei. Es sei der Vorname der Mutter des Klägers. Seine postalische Erreichbarkeit sei bei dieser auch gegeben; die Adresse laute
I
C-straße 00
C.
Da der Kläger in vielen Unterbringungen und Einrichtungen aggressiv und durch die Polizei von dort auch verwiesen wurde, sei eine offizielle Unterbringung zurzeit nicht möglich. Auch sei sein regelmäßiger Aufenthaltsort dem Amt unbekannt."
Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt blieb erfolglos.
2.
Die Beschwerden sind auch unbegründet.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Maßgeblich sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Hauptsache Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 - B ER, 08.07.2013 - L 11 KR 536/12 B ER -, 25.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER - und 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antragsteller wirkt am Verfahren nicht mit. Er ist nicht erreichbar und dokumentiert dadurch, dass keinerlei Eilbedürftigkeit besteht.
b) Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist mangels jeglicher Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Beschlüsse sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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