Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 47 AS 2731/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1799/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer augenscheinlich den Erlass einer Regelungsanordnung begehrt, mit der der Beschwerdegegner verpflichtet wird, die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGG, sondern an ihn auszuzahlen, hat der Beschwerdeführer keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Beschwerdegegner zu Recht nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an die Vermieterin überweist. Ebenso ist ein Anordnungsgrund betreffend den vom Beschwerdegegner einbehaltenen Betrag von 39,90 EUR nicht glaubhaft gemacht, da der Beschwerdegegner diesen Betrag zwischenzeitlich an den Beschwerdeführer ausgezahlt hat.
Ebenfalls ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - auch kein Anordnungsanspruch betreffend die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als im Bescheid vom 19.12.2014 für das Jahr 2015 bewilligt glaubhaft gemacht.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Meldeaufforderungen ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, da es sich bei einer Meldeaufforderung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Ein Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 4 SGB II). Dem Antrag fehlt jedoch - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - L 11 AS 250/13 B ER). Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 SGG fehlt, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht erforderlich ist, um Rechte des Beschwerdeführers zu wahren, die Inanspruchnahme des Gerichts mithin überflüssig wäre (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 10.07.2015 - L 7 AS 818/15 B ER m.w.N.). Die Meldeaufforderungen haben sich zum Zeitpunkt des in ihnen jeweils ausgewiesenen Meldetermins nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Damit ist ab den verstrichenen Meldeterminen die Regelungswirkung der Meldetermine fortgefallen (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 20/14 R). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGG setzt aber voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat (LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - L 11 AS 250/13 B ER, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 86b Rn. 7a). Die vom Antragsteller eingelegten Widersprüche gegen die Meldeaufforderungen sind unzulässig. Bei Erledigung eines Verwaltungsakts vor Einlegung eines Widerspruchs bzw. im Widerspruchsverfahren ist ein Widerspruch aufgrund des Wegfalls der Widerspruchsbefugnis aufgrund Wegfall der Beschwer unstatthaft. Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen den (erledigten) Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226). Der Widerspruch ist als unzulässig zurückgewiesen, wenn ein Widerspruchsführer auf eine Entscheidung über seinen Widerspruch besteht. Es besteht kein Anspruch auf Bescheidung eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs in der Sache (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 78 Rn. 8a; SG Marburg, Urteil vom 14.11.2012 - S 12 KA 834/11; VG Aachen, Urteil vom 23.12.2008 - 2 K 1665/08).
Dem Beschwerdeführer droht durch die Verneinung des Rechtschutzbedürfnisses infolge der Erledigung des Verwaltungsakts auch nicht die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, oder dass ein nicht mehr gutzumachender Schaden entsteht. Im Falle der Festsetzung einer Sanktion durch den Beschwerdegegner unter Anknüpfung an ein etwaiges Meldeversäumnis steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Absenkungsbescheid offen, bei dem inzident die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu prüfen wäre (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 20/14 R).
3. Der Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdegegners, weitere Meldeaufforderungen zu Meldeterminen nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III, also zukünftige Verwaltungsakte zu unterlassen, stellt einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG dar (LSG Bayern, Beschluss vom 06.01.2011 - L 7 AS 731/11 B ER m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hier besteht weder eine Gefahr noch ein Recht.
Die möglichen Meldeaufforderungen i.S.v. § 59 SGB II und nachfolgende Sanktionen wegen Pflichtverletzungen nach § 32 SGB II stellen keine Gefahr dar. Durch einstweiligen Rechtsschutz können grundsätzlich in Zukunft mögliche Verwaltungsakte nicht unterbunden werden. Zukünftige Verwaltungsakte können deshalb nur dann durch einstweiligen Rechtsschutz vorbeugend unterbunden werden, wenn nach einem Verwaltungsakt effektiver Rechtsschutz - auch im Eilverfahren - nicht mehr möglich wäre (vgl. zu den Anforderungen an ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugendem Rechtsschutz nach § 86b SGG: LSG Bayern, Beschlüsse vom 14.10.2015 - L 7 AS 663/15 B ER und 27.11.2013 - L 16 AS 717/13 B ER; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rn 148 m.w.N.; siehe auch BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R - SozR 4-4200 § 52 Nr. 1 m.w.N. zu Anforderungen an das qualifizierte Rechtsschutzinteresse bei vorbeugendem Rechtsschutz). Eine derartige Situation ist hier nicht ansatzweise erkennbar. Der Beschwerdeführer kann auf den nachträglichen Rechtsschutz, insbesondere hinsichtlich etwaiger Sanktionsentscheidungen, zumutbar verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer augenscheinlich den Erlass einer Regelungsanordnung begehrt, mit der der Beschwerdegegner verpflichtet wird, die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGG, sondern an ihn auszuzahlen, hat der Beschwerdeführer keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Beschwerdegegner zu Recht nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an die Vermieterin überweist. Ebenso ist ein Anordnungsgrund betreffend den vom Beschwerdegegner einbehaltenen Betrag von 39,90 EUR nicht glaubhaft gemacht, da der Beschwerdegegner diesen Betrag zwischenzeitlich an den Beschwerdeführer ausgezahlt hat.
Ebenfalls ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - auch kein Anordnungsanspruch betreffend die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als im Bescheid vom 19.12.2014 für das Jahr 2015 bewilligt glaubhaft gemacht.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Meldeaufforderungen ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, da es sich bei einer Meldeaufforderung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Ein Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 4 SGB II). Dem Antrag fehlt jedoch - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - L 11 AS 250/13 B ER). Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 SGG fehlt, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht erforderlich ist, um Rechte des Beschwerdeführers zu wahren, die Inanspruchnahme des Gerichts mithin überflüssig wäre (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 10.07.2015 - L 7 AS 818/15 B ER m.w.N.). Die Meldeaufforderungen haben sich zum Zeitpunkt des in ihnen jeweils ausgewiesenen Meldetermins nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Damit ist ab den verstrichenen Meldeterminen die Regelungswirkung der Meldetermine fortgefallen (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 20/14 R). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGG setzt aber voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat (LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - L 11 AS 250/13 B ER, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 86b Rn. 7a). Die vom Antragsteller eingelegten Widersprüche gegen die Meldeaufforderungen sind unzulässig. Bei Erledigung eines Verwaltungsakts vor Einlegung eines Widerspruchs bzw. im Widerspruchsverfahren ist ein Widerspruch aufgrund des Wegfalls der Widerspruchsbefugnis aufgrund Wegfall der Beschwer unstatthaft. Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen den (erledigten) Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226). Der Widerspruch ist als unzulässig zurückgewiesen, wenn ein Widerspruchsführer auf eine Entscheidung über seinen Widerspruch besteht. Es besteht kein Anspruch auf Bescheidung eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs in der Sache (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 78 Rn. 8a; SG Marburg, Urteil vom 14.11.2012 - S 12 KA 834/11; VG Aachen, Urteil vom 23.12.2008 - 2 K 1665/08).
Dem Beschwerdeführer droht durch die Verneinung des Rechtschutzbedürfnisses infolge der Erledigung des Verwaltungsakts auch nicht die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, oder dass ein nicht mehr gutzumachender Schaden entsteht. Im Falle der Festsetzung einer Sanktion durch den Beschwerdegegner unter Anknüpfung an ein etwaiges Meldeversäumnis steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Absenkungsbescheid offen, bei dem inzident die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu prüfen wäre (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 20/14 R).
3. Der Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdegegners, weitere Meldeaufforderungen zu Meldeterminen nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III, also zukünftige Verwaltungsakte zu unterlassen, stellt einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG dar (LSG Bayern, Beschluss vom 06.01.2011 - L 7 AS 731/11 B ER m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hier besteht weder eine Gefahr noch ein Recht.
Die möglichen Meldeaufforderungen i.S.v. § 59 SGB II und nachfolgende Sanktionen wegen Pflichtverletzungen nach § 32 SGB II stellen keine Gefahr dar. Durch einstweiligen Rechtsschutz können grundsätzlich in Zukunft mögliche Verwaltungsakte nicht unterbunden werden. Zukünftige Verwaltungsakte können deshalb nur dann durch einstweiligen Rechtsschutz vorbeugend unterbunden werden, wenn nach einem Verwaltungsakt effektiver Rechtsschutz - auch im Eilverfahren - nicht mehr möglich wäre (vgl. zu den Anforderungen an ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugendem Rechtsschutz nach § 86b SGG: LSG Bayern, Beschlüsse vom 14.10.2015 - L 7 AS 663/15 B ER und 27.11.2013 - L 16 AS 717/13 B ER; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rn 148 m.w.N.; siehe auch BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R - SozR 4-4200 § 52 Nr. 1 m.w.N. zu Anforderungen an das qualifizierte Rechtsschutzinteresse bei vorbeugendem Rechtsschutz). Eine derartige Situation ist hier nicht ansatzweise erkennbar. Der Beschwerdeführer kann auf den nachträglichen Rechtsschutz, insbesondere hinsichtlich etwaiger Sanktionsentscheidungen, zumutbar verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
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