Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 814/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3069/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. Juli 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten; für das Vorverfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2012.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich - im Rahmen eines Anspruchs auf Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-KuG) gegen die Feststellung einer Sperrzeit, das Ruhen des Anspruchs und die Rückforderung von Leistungen.
Der Kläger war bis zum 09.10.2011 als CNC-Fräser beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bestand zuletzt zu einer (permanenten) Transfergesellschaft. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hatte jener Transfergesellschaft Transfer-KuG bewilligt, darunter für den Zeitraum Juni bis September 2011 auch für den Kläger (Bewilligungsbescheide vom 27.07.2011, 15.08.2011, 22.09.2011, 11.11.2011).
Aus einem Verbis-Vermerk der Beklagten vom 29.06.2011 anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger fünf Monate Zeit gegeben hatte, eine selbstständige Tätigkeit zu planen, jedoch stehe ein Starttermin immer noch nicht fest stehe. Der Kläger habe mitgeteilt, er wolle am liebsten bis Jahresende das Geld von der Transfergesellschaft "mitnehmen". Dies gehe so nicht. Es seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Transfer-KuG erläutert worden, darunter Verfügbarkeit und Eigenbemühungen. Der Kläger schloss am selben Tage mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung über eine "schnellstmögliche Arbeitsaufnahme als CNC-Fräser", in der er sich u.a. verpflichtete, sich zeitnah, spätestens am dritten Tage nach Erhalt, auf (geeignete) Vermittlungsvorschläge der Beklagten zu bewerben. Ferner übergab der zuständige Vermittler der Beklagten dem Kläger bei jenem Gespräch am 29.06.2011 einen Vermittlungsvorschlag über eine unbefristete Vollzeitstelle als CNC-Fräser bei der K., der nach dem genannten Verbis-Vermerk eine Rechtsfolgenbelehrung mit folgendem Wortlaut beigefügt war:
"Wenn Sie ohne wichtigen Grund - die Ihnen umseitig angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder - das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten vereiteln (z.B. sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 216b Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 172 Abs. 3 und § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III). Sie dauert längstens 12 Wochen. Die Sperrzeit dauert - drei Wochen im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III), - sechs Wochen im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens (§ 144 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Die Sperrzeit umfasst ebenfalls nur drei Wochen, wenn die angebotene Arbeit auf bis zu sechs Wochen befristetet ist. Während der Dauer der Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld, das heißt, Leistungen werden nicht gezahlt. Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das "Merkblatt 8c - Transfer-Kurzarbeitergeld".
Der Kläger bewarb sich nicht.
Unter dem 01.08.2011 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Vermittlungsvorschlag über eine Stelle bei der I., auf die sich der Kläger ebenfalls nicht bewarb.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29.08.2011 wegen des Vermittlungsvorschlags bei der K. reagierte der Kläger nicht.
Mit zwei - inzwischen abgeänderten - Bescheiden vom 11.11.2011 hob die Beklagte gegenüber der Transfergesellschaft die Transfer-KuG-Bewilligung für den Kläger insgesamt für Juni bis September 2011 in Höhe von EUR 2.632,64 auf und forderte von dem Kläger direkt das Transfer-KuG in genannter Höhe zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich auf die beiden Vermittlungsvorschläge nicht beworben, weswegen Sperrzeiten von drei Wochen vom 30.06.2011 bis 20.07.2011 und von sechs Wochen vom 02.08.2011 bis zum 29.09.2011 festzustellen seien.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er trug vor, ihm sei eine andere Arbeitsstelle (in Italien) bereits mündlich zugesichert gewesen, als er die Vermittlungsvorschläge erhalten habe. Jene andere Stelle habe er am 10.10.2011 angetreten. Die Beklagte habe er hierüber telefonisch informiert. Es sei daher nicht notwendig gewesen, sich auf die Vermittlungsvorschläge zu bewerben.
Auf Anfrage der Widerspruchsstelle teilte der zuständige Vermittler unter dem 30.01.2012 mit, der Kläger habe Vertragsverhandlungen in Italien nicht mitgeteilt, auch bei der Übergabe des Vermittlungsvorschlags am 29.06.2011 habe er keine Einstellungszusage erwähnt.
Nachdem der zuständige Vermittler den zweiten Vermittlungsvorschlag vom 01.08.2011 nunmehr für unzumutbar hielt, erging gegenüber dem Kläger der Änderungsbescheid vom 15.02.2012. Darin wurde nur die erste - dreiwöchige - Sperrzeit vom 30.06.2011 bis zum 20.07.2011 aufrechterhalten und die Erstattungsforderung entsprechend auf EUR 989,42 verringert. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei eine Sperrzeit für jenen Zeitraum festzustellen, da sich der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht auf die Stelle bei K. beworben habe.
Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 zurück, wobei sie die Kosten des Vorverfahrens zu zwei Dritteln übernahm. Sie führte darin ergänzend aus, ein wichtiger Grund sei nicht zu erkennen, weil der Vortrag des Klägers, er habe bereits eine Zusage aus Italien gehabt, nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger habe dies auch nicht mitgeteilt.
Der Kläger hat am 08.03.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat - nunmehr - vorgetragen, die Vorbereitungen für seine Selbstständigkeit seien schon so weit fortgeschritten gewesen, dass er es nicht für dienlich gehalten habe, sich auf den für ihn überraschenden Vermittlungsvorschlag vom 29.06.2011 zu bewerben. Die Stelle in Italien sei ihm am 03.06.2011 angeboten worden, ob er sie annehme, sei im Juni noch offen gewesen. Hierzu hat der Kläger ein Schreiben eines italienischen Unternehmens ohne Datum vorgelegt.
Mit Urteil vom 02.07.2015 hat das SG der Klage stattgegeben, indem es den Bescheid vom 11.11.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15.02.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 aufgehoben und den Beklagten in die außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt hat. Das SG hat - unter Darlegung seiner Erwägungen im Einzelnen - ausgeführt, der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten, indem er sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe und ihm habe dafür auch kein wichtiger Grund zur Verfügung gestanden. Es fehle jedoch an dem Merkmal "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen". Die Rechtsfolgenbelehrung bei dem Vermittlungsvorschlag vom 29.06.2011 sei rechtswidrig gewesen. Sie habe dem Kläger nicht konkret und verständlich vor Augen geführt, welche Rechtsfolgen drohten. Vielmehr habe sie lediglich - wenn auch in umgestellter Form - den Gesetzestext wiederholt. Es sei nicht mitgeteilt worden, dass hier - nur - eine Sperrzeit von drei Wochen drohe. Außerdem sei er über mögliche Sperrzeitlängen bei befristeten Arbeitsverhältnissen unterrichtet worden, obwohl der Vermittlungsvorschlag eine unbefristete Stelle betroffen habe. Da demnach die Bewilligung von Transfer-KuG zu Unrecht aufgehoben worden sei, sei auch der Erstattungsbescheid aufzuheben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 23.07.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Sie meint, die von ihr standardmäßig verwandte Rechtsfolgenbelehrung sei rechtmäßig. Dies habe auch der erkennende Senat bereits entschieden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Der Berichterstatter hat unter dem 26.08.2015 Hinweise zur Rechtsprechung des Senats gegeben.
Daraufhin haben sich die Beklagte unter dem 01.10.2015 und der Kläger mit Schriftsatz vom 12.10.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Beklagten.
2. Die Berufung ist statthaft, insbesondere war sie angesichts der Beschwer der Beklagten von EUR 989,42 nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
3. Sie ist auch begründet. Anders als das SG hält der Senat die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) des Klägers nicht für begründet, sondern den angegriffenen Bescheid im Ergebnis für rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Transfer-KuG bei einem versicherungswidrigen Verhalten des Leistungsberechtigten war - in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - die bis 31.03.2012 geltende Regelung in § 216b Abs. 4 Satz 2 SGB III i.V.m. § 172 Abs. 3 Satz 3 SGB III a.F. Über jene Vorschriften wurden die Regelungen über die Feststellung von Sperrzeiten im Recht des Arbeitslosengeldes (§ 144 SGB III a.F.) in dasjenige des Kurzarbeitergeldes und weiter in dasjenige des Transfer-KuG übertragen. Die materiellen Voraussetzungen einer Sperrzeit waren dabei identisch, wie § 172 Abs. 3 Satz 3 SGB III a.F. ausdrücklich anordnete. Die inhaltsgleichen Normen finden sich ab 01.04.2012 in § 111 Abs. 4 Satz 2 SGB III i.V.m. § 98 Abs. 4 Satz 3 SGB III und § 159 SGB III.
b) Die materiellen Voraussetzungen für das Ruhen des Transfer-KuG-Anspruchs im streitigen Zeitraum lagen vor.
aa) Das SG hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass sich der Kläger nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. versicherungswidrig verhalten hat, als er sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag vom 29.06.2011 beworben hat, und dass er für dieses Verhalten keinen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. innehatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG. Ergänzend ist allenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger in der Eingliederungsvereinbarung vom 29.06.2011 sogar ausdrücklich verpflichtet hatte, sich auf Vermittlungsvorschläge wie diesen zu bewerben.
bb) Der hier streitige Vermittlungsvorschlag war auch formal regelgerecht; der Kläger hat im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" gehandelt.
Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 21.01.2015 (L 3 AL 2249/14), das zwar nicht veröffentlicht ist, aber von der Beklagten in das Verfahren eingeführt worden ist, die von der Beklagten standardmäßig verwendeten Rechtsfolgenbelehrungen hinsichtlich von Sperrzeiten bei der Missachtung von Vermittlungsvorschlägen gebilligt, in jenem Verfahren sogar bei einer weiteren Sperrzeit von sechs bzw. zwölf Wochen. An dieser Ansicht hält der Senat fest.
Die hauptsächliche Rechtsfolgenbelehrung, die auch der Kläger erhalten hatte, enthielt - nacheinander - die Hinwiese, dass 1.) eine Sperrzeit eintrete, wenn der Kläger die Stelle nicht annehme oder sich nicht bewerbe, dass 2.) diese Sperrzeit "längstens" 12 Wochen dauern werde, wobei 3.) bei einem erstmaligen Verstoß die Dauer drei Wochen betrage. Diese Informationen reichen für einen verständigen Versicherten aus. Von einem solchen Beurteilungsmaßstab nach den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist hier auszugehen. Der Beklagten ist es im Bereich der standardisierten Massenverwaltung (zu diesem Kriterium vgl. auch das vom SG zitierte Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] v. 25.08.2011, B 11 AL 30/10 R, Juris Rn. 25), zu der von 2008 bis 2011 auch die Bewilligung von KuG und allgemein auch von Transfer-KuG gehörte, schon aus Kostengründen nicht möglich, individuellere Rechtsfolgenbelehrungen für jeden Vermittlungsvorschlag vorzusehen. Wenn z.B. in kurzer Zeit mehrere Vermittlungsvorschläge ergehen, was zur Eingliederung eines Arbeitslosen wünschenswert ist, kann der zuständige Vermittler nicht wissen, ob schon ein erstes versicherungswidriges Verhalten vorgelegen hatte oder nicht, sodass er keine genaueren Angaben zur Länge der konkret zu erwartenden Sperrzeit machen kann. Wie oft ein arbeitsloser Versicherter zuvor nicht ordnungsgemäß auf Vermittlungsvorschläge reagiert hatte, weiß dieser selbst, sodass er selbst ohne Weiteres beurteilen kann, ob ihm bei einer Nichtbewerbung auf den konkreten Vorschlag eine Sperrzeit von drei, sechs oder zwölf Wochen droht.
Dieser Einschätzung steht nicht das vom SG zitierte Urteil des Bayerischen LSG vom 21.09.2006 (L 9 AL 217/05, Juris) entgegen. Dort ging es darum, ob die Rechtsfolgenbelehrung auch konkret über den Eintritt einer - insgesamt - neunwöchigen Sperrzeit unterrichten müsse, weil der Versicherte dort gleichzeitig zwei Vermittlungsvorschläge erhalten hatte (a.a.O., Rn. 58 ff.). Diese Frage stellt sich hier nicht, weil - nach der Teil-Abhilfe im Widerspruchsverfahren - nur noch die dreiwöchige Sperrzeit für das erstmalige versicherungswidrige Verhalten in Streit steht.
Ebenso war es nicht schädlich, dass die Beklagte - auch - auf die Länge der Sperrzeit bei Vermittlungsvorschlägen für befristete Stellen hingewiesen hat, obwohl hier konkret eine unbefristete Beschäftigung angeboten wurde. Diese Information hätte zwar ohne größeren technischen Aufwand herausgenommen werden können, da ja bei der Beklagten elektronisch erfasst war, ob die angebotene Stelle befristet war oder nicht. Aber der Hinweis war auch nicht geeignet, den Empfänger zu verwirren, weil ja im Vermittlungsvorschlag selbst deutlich ausgeführt wurde, dass die konkrete Stelle unbefristet war, sodass der Empfänger ohne Weiteres selbst herausfinden konnte, dass für ihn - nur - die Rechtsfolgenbelehrung bezüglich unbefristeter Stellen relevant war.
c) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 27.07.2011 liegen vor (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Über den Eintritt der Sperrzeit ist der Kläger mit der Rechtsfolgenbelehrung informiert worden. Selbst wenn er nicht gewusst haben sollte, dass die Sperrzeit eintreten würde, wäre seine Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten. In diesem Fall hätte er die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Die Beklagte hat ferner die Fristen zur Aufhebung der Bewilligung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass die Beklagte von der Aufhebung der Bewilligung auch nicht absehen durfte.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X falsch berechnet hätte, hat der Senat nicht.
d) Verfahrensfehler sind nicht zu erkennen. Insbesondere wurde der Kläger unter dem 29.08.2011 ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X), hierauf hat er nicht reagiert.
4. Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten; für das Vorverfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2012.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich - im Rahmen eines Anspruchs auf Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-KuG) gegen die Feststellung einer Sperrzeit, das Ruhen des Anspruchs und die Rückforderung von Leistungen.
Der Kläger war bis zum 09.10.2011 als CNC-Fräser beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bestand zuletzt zu einer (permanenten) Transfergesellschaft. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hatte jener Transfergesellschaft Transfer-KuG bewilligt, darunter für den Zeitraum Juni bis September 2011 auch für den Kläger (Bewilligungsbescheide vom 27.07.2011, 15.08.2011, 22.09.2011, 11.11.2011).
Aus einem Verbis-Vermerk der Beklagten vom 29.06.2011 anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger fünf Monate Zeit gegeben hatte, eine selbstständige Tätigkeit zu planen, jedoch stehe ein Starttermin immer noch nicht fest stehe. Der Kläger habe mitgeteilt, er wolle am liebsten bis Jahresende das Geld von der Transfergesellschaft "mitnehmen". Dies gehe so nicht. Es seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Transfer-KuG erläutert worden, darunter Verfügbarkeit und Eigenbemühungen. Der Kläger schloss am selben Tage mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung über eine "schnellstmögliche Arbeitsaufnahme als CNC-Fräser", in der er sich u.a. verpflichtete, sich zeitnah, spätestens am dritten Tage nach Erhalt, auf (geeignete) Vermittlungsvorschläge der Beklagten zu bewerben. Ferner übergab der zuständige Vermittler der Beklagten dem Kläger bei jenem Gespräch am 29.06.2011 einen Vermittlungsvorschlag über eine unbefristete Vollzeitstelle als CNC-Fräser bei der K., der nach dem genannten Verbis-Vermerk eine Rechtsfolgenbelehrung mit folgendem Wortlaut beigefügt war:
"Wenn Sie ohne wichtigen Grund - die Ihnen umseitig angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder - das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten vereiteln (z.B. sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 216b Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 172 Abs. 3 und § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III). Sie dauert längstens 12 Wochen. Die Sperrzeit dauert - drei Wochen im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III), - sechs Wochen im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens (§ 144 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Die Sperrzeit umfasst ebenfalls nur drei Wochen, wenn die angebotene Arbeit auf bis zu sechs Wochen befristetet ist. Während der Dauer der Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld, das heißt, Leistungen werden nicht gezahlt. Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das "Merkblatt 8c - Transfer-Kurzarbeitergeld".
Der Kläger bewarb sich nicht.
Unter dem 01.08.2011 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Vermittlungsvorschlag über eine Stelle bei der I., auf die sich der Kläger ebenfalls nicht bewarb.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29.08.2011 wegen des Vermittlungsvorschlags bei der K. reagierte der Kläger nicht.
Mit zwei - inzwischen abgeänderten - Bescheiden vom 11.11.2011 hob die Beklagte gegenüber der Transfergesellschaft die Transfer-KuG-Bewilligung für den Kläger insgesamt für Juni bis September 2011 in Höhe von EUR 2.632,64 auf und forderte von dem Kläger direkt das Transfer-KuG in genannter Höhe zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich auf die beiden Vermittlungsvorschläge nicht beworben, weswegen Sperrzeiten von drei Wochen vom 30.06.2011 bis 20.07.2011 und von sechs Wochen vom 02.08.2011 bis zum 29.09.2011 festzustellen seien.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er trug vor, ihm sei eine andere Arbeitsstelle (in Italien) bereits mündlich zugesichert gewesen, als er die Vermittlungsvorschläge erhalten habe. Jene andere Stelle habe er am 10.10.2011 angetreten. Die Beklagte habe er hierüber telefonisch informiert. Es sei daher nicht notwendig gewesen, sich auf die Vermittlungsvorschläge zu bewerben.
Auf Anfrage der Widerspruchsstelle teilte der zuständige Vermittler unter dem 30.01.2012 mit, der Kläger habe Vertragsverhandlungen in Italien nicht mitgeteilt, auch bei der Übergabe des Vermittlungsvorschlags am 29.06.2011 habe er keine Einstellungszusage erwähnt.
Nachdem der zuständige Vermittler den zweiten Vermittlungsvorschlag vom 01.08.2011 nunmehr für unzumutbar hielt, erging gegenüber dem Kläger der Änderungsbescheid vom 15.02.2012. Darin wurde nur die erste - dreiwöchige - Sperrzeit vom 30.06.2011 bis zum 20.07.2011 aufrechterhalten und die Erstattungsforderung entsprechend auf EUR 989,42 verringert. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei eine Sperrzeit für jenen Zeitraum festzustellen, da sich der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht auf die Stelle bei K. beworben habe.
Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 zurück, wobei sie die Kosten des Vorverfahrens zu zwei Dritteln übernahm. Sie führte darin ergänzend aus, ein wichtiger Grund sei nicht zu erkennen, weil der Vortrag des Klägers, er habe bereits eine Zusage aus Italien gehabt, nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger habe dies auch nicht mitgeteilt.
Der Kläger hat am 08.03.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat - nunmehr - vorgetragen, die Vorbereitungen für seine Selbstständigkeit seien schon so weit fortgeschritten gewesen, dass er es nicht für dienlich gehalten habe, sich auf den für ihn überraschenden Vermittlungsvorschlag vom 29.06.2011 zu bewerben. Die Stelle in Italien sei ihm am 03.06.2011 angeboten worden, ob er sie annehme, sei im Juni noch offen gewesen. Hierzu hat der Kläger ein Schreiben eines italienischen Unternehmens ohne Datum vorgelegt.
Mit Urteil vom 02.07.2015 hat das SG der Klage stattgegeben, indem es den Bescheid vom 11.11.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15.02.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 aufgehoben und den Beklagten in die außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt hat. Das SG hat - unter Darlegung seiner Erwägungen im Einzelnen - ausgeführt, der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten, indem er sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe und ihm habe dafür auch kein wichtiger Grund zur Verfügung gestanden. Es fehle jedoch an dem Merkmal "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen". Die Rechtsfolgenbelehrung bei dem Vermittlungsvorschlag vom 29.06.2011 sei rechtswidrig gewesen. Sie habe dem Kläger nicht konkret und verständlich vor Augen geführt, welche Rechtsfolgen drohten. Vielmehr habe sie lediglich - wenn auch in umgestellter Form - den Gesetzestext wiederholt. Es sei nicht mitgeteilt worden, dass hier - nur - eine Sperrzeit von drei Wochen drohe. Außerdem sei er über mögliche Sperrzeitlängen bei befristeten Arbeitsverhältnissen unterrichtet worden, obwohl der Vermittlungsvorschlag eine unbefristete Stelle betroffen habe. Da demnach die Bewilligung von Transfer-KuG zu Unrecht aufgehoben worden sei, sei auch der Erstattungsbescheid aufzuheben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 23.07.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Sie meint, die von ihr standardmäßig verwandte Rechtsfolgenbelehrung sei rechtmäßig. Dies habe auch der erkennende Senat bereits entschieden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Der Berichterstatter hat unter dem 26.08.2015 Hinweise zur Rechtsprechung des Senats gegeben.
Daraufhin haben sich die Beklagte unter dem 01.10.2015 und der Kläger mit Schriftsatz vom 12.10.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Beklagten.
2. Die Berufung ist statthaft, insbesondere war sie angesichts der Beschwer der Beklagten von EUR 989,42 nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
3. Sie ist auch begründet. Anders als das SG hält der Senat die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) des Klägers nicht für begründet, sondern den angegriffenen Bescheid im Ergebnis für rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Transfer-KuG bei einem versicherungswidrigen Verhalten des Leistungsberechtigten war - in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - die bis 31.03.2012 geltende Regelung in § 216b Abs. 4 Satz 2 SGB III i.V.m. § 172 Abs. 3 Satz 3 SGB III a.F. Über jene Vorschriften wurden die Regelungen über die Feststellung von Sperrzeiten im Recht des Arbeitslosengeldes (§ 144 SGB III a.F.) in dasjenige des Kurzarbeitergeldes und weiter in dasjenige des Transfer-KuG übertragen. Die materiellen Voraussetzungen einer Sperrzeit waren dabei identisch, wie § 172 Abs. 3 Satz 3 SGB III a.F. ausdrücklich anordnete. Die inhaltsgleichen Normen finden sich ab 01.04.2012 in § 111 Abs. 4 Satz 2 SGB III i.V.m. § 98 Abs. 4 Satz 3 SGB III und § 159 SGB III.
b) Die materiellen Voraussetzungen für das Ruhen des Transfer-KuG-Anspruchs im streitigen Zeitraum lagen vor.
aa) Das SG hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass sich der Kläger nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. versicherungswidrig verhalten hat, als er sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag vom 29.06.2011 beworben hat, und dass er für dieses Verhalten keinen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. innehatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG. Ergänzend ist allenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger in der Eingliederungsvereinbarung vom 29.06.2011 sogar ausdrücklich verpflichtet hatte, sich auf Vermittlungsvorschläge wie diesen zu bewerben.
bb) Der hier streitige Vermittlungsvorschlag war auch formal regelgerecht; der Kläger hat im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" gehandelt.
Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 21.01.2015 (L 3 AL 2249/14), das zwar nicht veröffentlicht ist, aber von der Beklagten in das Verfahren eingeführt worden ist, die von der Beklagten standardmäßig verwendeten Rechtsfolgenbelehrungen hinsichtlich von Sperrzeiten bei der Missachtung von Vermittlungsvorschlägen gebilligt, in jenem Verfahren sogar bei einer weiteren Sperrzeit von sechs bzw. zwölf Wochen. An dieser Ansicht hält der Senat fest.
Die hauptsächliche Rechtsfolgenbelehrung, die auch der Kläger erhalten hatte, enthielt - nacheinander - die Hinwiese, dass 1.) eine Sperrzeit eintrete, wenn der Kläger die Stelle nicht annehme oder sich nicht bewerbe, dass 2.) diese Sperrzeit "längstens" 12 Wochen dauern werde, wobei 3.) bei einem erstmaligen Verstoß die Dauer drei Wochen betrage. Diese Informationen reichen für einen verständigen Versicherten aus. Von einem solchen Beurteilungsmaßstab nach den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist hier auszugehen. Der Beklagten ist es im Bereich der standardisierten Massenverwaltung (zu diesem Kriterium vgl. auch das vom SG zitierte Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] v. 25.08.2011, B 11 AL 30/10 R, Juris Rn. 25), zu der von 2008 bis 2011 auch die Bewilligung von KuG und allgemein auch von Transfer-KuG gehörte, schon aus Kostengründen nicht möglich, individuellere Rechtsfolgenbelehrungen für jeden Vermittlungsvorschlag vorzusehen. Wenn z.B. in kurzer Zeit mehrere Vermittlungsvorschläge ergehen, was zur Eingliederung eines Arbeitslosen wünschenswert ist, kann der zuständige Vermittler nicht wissen, ob schon ein erstes versicherungswidriges Verhalten vorgelegen hatte oder nicht, sodass er keine genaueren Angaben zur Länge der konkret zu erwartenden Sperrzeit machen kann. Wie oft ein arbeitsloser Versicherter zuvor nicht ordnungsgemäß auf Vermittlungsvorschläge reagiert hatte, weiß dieser selbst, sodass er selbst ohne Weiteres beurteilen kann, ob ihm bei einer Nichtbewerbung auf den konkreten Vorschlag eine Sperrzeit von drei, sechs oder zwölf Wochen droht.
Dieser Einschätzung steht nicht das vom SG zitierte Urteil des Bayerischen LSG vom 21.09.2006 (L 9 AL 217/05, Juris) entgegen. Dort ging es darum, ob die Rechtsfolgenbelehrung auch konkret über den Eintritt einer - insgesamt - neunwöchigen Sperrzeit unterrichten müsse, weil der Versicherte dort gleichzeitig zwei Vermittlungsvorschläge erhalten hatte (a.a.O., Rn. 58 ff.). Diese Frage stellt sich hier nicht, weil - nach der Teil-Abhilfe im Widerspruchsverfahren - nur noch die dreiwöchige Sperrzeit für das erstmalige versicherungswidrige Verhalten in Streit steht.
Ebenso war es nicht schädlich, dass die Beklagte - auch - auf die Länge der Sperrzeit bei Vermittlungsvorschlägen für befristete Stellen hingewiesen hat, obwohl hier konkret eine unbefristete Beschäftigung angeboten wurde. Diese Information hätte zwar ohne größeren technischen Aufwand herausgenommen werden können, da ja bei der Beklagten elektronisch erfasst war, ob die angebotene Stelle befristet war oder nicht. Aber der Hinweis war auch nicht geeignet, den Empfänger zu verwirren, weil ja im Vermittlungsvorschlag selbst deutlich ausgeführt wurde, dass die konkrete Stelle unbefristet war, sodass der Empfänger ohne Weiteres selbst herausfinden konnte, dass für ihn - nur - die Rechtsfolgenbelehrung bezüglich unbefristeter Stellen relevant war.
c) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 27.07.2011 liegen vor (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Über den Eintritt der Sperrzeit ist der Kläger mit der Rechtsfolgenbelehrung informiert worden. Selbst wenn er nicht gewusst haben sollte, dass die Sperrzeit eintreten würde, wäre seine Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten. In diesem Fall hätte er die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Die Beklagte hat ferner die Fristen zur Aufhebung der Bewilligung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass die Beklagte von der Aufhebung der Bewilligung auch nicht absehen durfte.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X falsch berechnet hätte, hat der Senat nicht.
d) Verfahrensfehler sind nicht zu erkennen. Insbesondere wurde der Kläger unter dem 29.08.2011 ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X), hierauf hat er nicht reagiert.
4. Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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