L 13 AS 3241/15 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3870/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3241/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 16. Juli 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG ist das mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Begehren gewesen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2014 die Schülerbeförderungskosten für den Monat Oktober für ihre beiden Töchter in Höhe von jeweils 34,10 EUR, insgesamt 68,20 EUR zu bezahlen. Damit ergibt sich für die Klägerin aus dem klagabweisenden Urteil eine Beschwer in Höhe von lediglich 68,20 EUR und keine Beschwer von über 750 EUR; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Da das SG die Berufung im Gerichtsbescheid nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil bzw. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Soweit die Klägerin ohne dies zu konkretisieren vorträgt, die Sache habe grundliegende Bedeutung, weil sehr viele Menschen in ähnlicher Situation davon betroffen seien, kann dies keine grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen. Diese Behauptung der Klägerin ist von ihr nicht näher belegt, noch haben Recherchen des Senats hierzu Erkenntnisse erbracht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Schülerfahrkarten für die Dauer des Schulbesuchs einer Klasse für das gesamte Schuljahr als Einheit beantragt werden müssten oder ob während des laufenden Schuljahres Folgeanträge zu stellen seien, führt ebenfalls nicht zur grundlegenden Bedeutung der Sache. Die Antwort ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 37 Abs. 1 S. 2 SGB Zweites Buch (SGB II) sind Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 SGB II und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Abs. 2, Abs. 4 bis 7 SGB II gesondert zu beantragen. Danach ergibt sich, dass Anträge zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten (§ 28 Abs. 4 SGB II) für den entsprechenden Zeitraum vorab gesondert zu beantragen sind. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen beantworten sich aus dem Gesetz, sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Soweit die Klägerin hierzu darlegt, in anderen Bundesländern werde das Antragserfordernis anders gehandhabt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Divergenz im oben genannten Sinne ergibt sich daraus nicht.

Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht erfolgreich geltend gemacht worden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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