Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 646/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5042/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 aufzuheben und den Kläger zu verpflichten, 2.639,00 EUR zu erstatten.
Der 1955 geborene Kläger war bei der Fa. M. H. GmbH & Co. KG (Arbeitgeber) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer ist ungekündigt. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ab 18.10.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog zunächst Krankengeld. Im Hinblick auf seine Aussteuerung zum 10.10.2011 meldete er sich am 12.09.2011 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg ab 11.10.2011 (Blatt 2/4 der Beklagtenakte); in diesem Antrag verneinte der Kläger die Frage ob er für Zeiten nach seinem Ausscheiden von seinem Arbeitgeber noch Zahlungen (z.B. Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung) erhält oder solche Ansprüche erhebt. Dass er das Merkblatt erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hatte, bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift.
Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber Zahlungen, die als Urlaubsabgeltung bzw. als Lohnfortzahlung bezeichnet waren, in den Lohnabrechnungen jedoch als Grundstunden und Überstunden samt 25%igem Zuschlag ausgewiesen waren (vgl. Blatt 84/89 der Senatsakte), wie folgt: Zeitraum Brutto Netto 11.10.2011-31.10.2011: 1.215,95 EUR 919,40 EUR 01.11.2011-30.11.2011: 1.783,40 EUR 1.233,68 EUR 01.12.2011-07.12.2011: 428,00 EUR 377,74 EUR 08.12.2011-31.12.2011: 1.355,40 EUR 1.008,97 EUR 01.01.2012-19.01.2012: 1.459,15 EUR 1.066,09 EUR Diese Beträge wurden jeweils zum Monatsende abgerechnet (z.B. Gehaltsabrechnung vom 25.10.2011 und 28.10.2011, vgl. Blatt 73, 74, 75 ff der Senatsakte), ausgezahlt und flossen dem Kläger auf dessen Konto zu; der Kläger hat die Beträge nicht mehr zurückgezahlt.
Mit Bescheid vom 04.11.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für 540 Tage ab dem 11.10.2011 i.H.v. 26,39 EUR täglich (Bemessungsentgelt täglich: 56,58 EUR; Lohnsteuerklasse IV; Lohnsteuertabelle 2011; Leistungsentgelt täglich: 39,39 EUR; Prozentsatz: 67; Leistungssatz täglich: 26,39 EUR).
Am 26.02.2012 erhielt die Beklagte die Mitteilung, dass im Abgleichsverfahren DALEB sich eine Überschneidung des Leistungsbezugs mit einer Beschäftigungszeit aufgefallen war, veranlasste jedoch nichts Weiteres. Mit Schreiben vom 02.08.2012 teilte der Arbeitgeber der Beklagten dann mit, der Kläger habe sich Urlaub vom 11.10.2011 bis 07.12.2011 und im Anschluss für 42 Tage Lohnfortzahlung ausbezahlen lassen. Ab dem 04.04.2012 bis 15.05.2012 fordere er erneut Lohnfortzahlung. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber die tatsächlichen und beanspruchten Zahlungen mit (Schreiben vom 16.08.2012).
Mit Bescheid vom 28.11.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 zurück und verlangte vom Kläger die Erstattung von 2.639,00 EUR. Wegen des Anspruches auf Arbeitsentgelt ruhe der Anspruch auf Alg in dieser Zeit. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.11.2012 stellte die Beklagte einen Leistungsanspruch von 0,00 EUR im Zeitraum vom 11.10.2011 bis 07.12.2011 wegen Bezugs von Urlaubsabgeltung und ab dem 08.12.2011 bis 19.01.2012 i.H.v. 0,00 EUR wegen Bezugs von Arbeitsentgelt fest.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Kläger vom 27.12.2013, den er u.a. damit begründet hatte, sein Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, es bestehe nach wie vor ungekündigt fort, er sei lediglich erkrankt, weswegen die Voraussetzungen von § 157 Abs. 2 SGB III nicht vorlägen und es sich um eine reine Kulanzhandlung ohne rechtliche Verpflichtung handele, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 zurück.
Der Kläger hat am 21.02.2013 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben, die er u.a. damit begründet hat, dass der Abzug von Urlaubsabgeltung unzulässig sei. Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet sondern bestehe ungekündigt fort. Es handele sich um eine reine Kulanzzahlung des Arbeitgebers. Er könne sich nicht mehr auf Urlaubsabgeltungsansprüche berufen, wenn diese einvernehmlich abgegolten seien (Schreiben vom 07.10.2013, Blatt 33/34 der SG-Akte). Soweit die Urlaubsabgeltung angerechnet würde, würde dies zu einem unbilligen Ergebnis führen und er wäre wirtschaftlich erheblich benachteiligt.
Vom SG befragt teilte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 25.06.2013 (Blatt 23 der SG-Akte) mit, auf das Begehren des Klägers hin habe sich die Firma erkundigt, ob der Urlaubsanspruch bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit verfalle. Zwei Rechtsanwälte hätten versichert, dass der Urlaub nicht verfalle. Aus Unkenntnis und mangelnder Information habe man nicht erkannt, dass der Urlaubsanspruch erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden müsse. Da sie an keinen Tarifvertrag gebunden seien, müsse von unfreiwilliger Kulanz gesprochen werden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2013 abgewiesen. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid sowie der Änderungsbescheid der Beklagten vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klagefrist sei gewahrt, da der Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 dem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Eingangsstempels auf dem Widerspruchsbescheid am 21.01.2013 zugegangen und ein früherer Zugang nicht nachgewiesen sei. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung sei § 50 Abs. 1 SGB X. Der Bewilligungsbescheid vom 04.11.2011 sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen, denn der Kläger habe bereits ab dem 11.10.2011 Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber erhalten und wegen § 143 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Alg gehabt. Zwar habe der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Alg-Anspruch erfüllt, gleichwohl folge die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides aus § 143 Abs. 1 SGB III. Danach ruhe der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe. Nach der Bestimmung des Arbeitgebers habe der Kläger eine Urlaubsabgeltung für die Zeit vom 11.10.2011 bis 07.12.2011 erhalten. Zwar habe der Kläger eine Urlaubsabgeltung i.S.d. § 143 Abs. 2 SGB III wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten. Doch seien die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu verstehen. Lohnersatzleistungen nach dem SGB III würden nicht benötigt, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintrete. Dieser Lohn sei weder vom Arbeitgeber zurückgefordert worden noch habe der Kläger das Geld zurückgezahlt. Auch eine aus Kulanz gezahlte Urlaubsabgeltung und Lohnfortzahlung, auf die kein Anspruch bestehe, sei letztlich Arbeitsentgelt. Der Kläger werde auch nicht benachteiligt. Denn eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 SGB III trete nicht ein. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zumindest grob fahrlässig nicht erkannt. Der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass er nicht gleichzeitig Arbeitsentgelt und Alg bekommen könne.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 25.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.11.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das SG habe fehlerhaft durch Gerichtsbescheid entschieden, denn er habe sich hiermit nicht einverstanden erklärt. Der Arbeitgeber habe dem SG mitgeteilt, dass weder eine Bindung an einen Tarifvertrag bestehe, noch dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestanden habe. Es handele sich lediglich um eine Kulanzleistung. Diese unterfalle weder § 115 SGB X noch §143 SGB III. Die Kulanzleistung des Arbeitgebers sei kein Arbeitsentgelt und könnte vom Arbeitgeber jederzeit zurückgefordert werden. Auch habe er den Sachbearbeiter der Beklagten bereits bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass möglicherweise Leistungen des Arbeitgebers erbracht würden. Der Sachbearbeiter habe ihm mitgeteilt, dass dies unerheblich sei. Insofern habe er auch auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 04.11.20111 vertrauen dürfen. Er habe tatsächlich nicht grob fahrlässig nicht erkannt, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sein könnte. Vielmehr sei ihm durch die Aussagen des Sachbearbeiters suggeriert worden, dass dieser trotz der ungewöhnlichen Konstellation rechtmäßig sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.10.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die vom Kläger bezogenen Leistungen seien Arbeitsentgelt, wozu auch Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Lohnfortzahlung, gehöre, da der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden habe. Der Kläger habe im September 2011 das Merkblatt "Ihre Rechte und Pflichten" erhalten, worin auf die Thematik eingegangen werde. Hiernach sei die Agentur für Arbeit sofort zu benachrichtigen, wenn aus einer früheren Beschäftigung noch Arbeitsentgelt o.ä. gewährt werde. Die Beklagte habe Anfang August 2012 vom Arbeitgeber erfahren, dass der Kläger für den streitigen Zeitraum und darüber hinaus noch Arbeitsentgelt einfordere. Bereits der Arbeitgeber habe sich die Frage gestellt, ob er das eingeforderte Arbeitsentgelt auszahlen könne. Es habe sich doch auch dem Kläger die Frage aufdrängen müssen, ob die Bewilligung von Alg dann noch gerechtfertigt sein könne.
Die Sach- und Rechtslage wurde in einem nichtöffentlichen Termin am 17.04.2015 mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 43/45 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beklagte hat hierauf (Blatt 47/62 der Senatsakte) die den Kläger betreffenden Vorsprachevermerke vorgelegt und u.a. ausgeführt, der Kläger habe im Antrag erklärt, keine Zahlungen seines Arbeitgebers zu erhalten oder Ansprüche zu erheben. Auch wenn ihm gesagt worden sein sollte, dass eine Urlaubsabgeltung keine Auswirkungen habe, hätte er richtige Angaben machen müssen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der mit der Antragsaufnahme und Bewilligung von Alg betrauten Mitarbeiterinnen der Beklagte. Wegen des Inhalts und Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Blatt 67, 68, 69 und 96 der Senatsakte Bezug genommen. Frau R. hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 15.05.2015 mitgeteilt, der Kläger habe am 03.11.2011 im Antragsservice vorgesprochen und den Alg-Antrag abgegeben. Das Arbeitsverhältnis sei ungekündigt gewesen; der Kläger habe Alg beantragt, da er aufgrund einer Krankheit von der Krankenkasse ausgesteuert worden sei. Im Antrag werde bei Punkt 3e nach ausstehenden Zahlungen durch den Arbeitgeber gefragt und ob der Antragsteller noch solche Ansprüche erhebe. Diese Frage sei von ihr aufgrund Rücksprache mit dem Kläger mit "nein" beantwortet worden, was er durch seine Unterschrift auf der letzten Antragseite bestätigt worden sei. Die Arbeitsvermittlerin Frau O. hat in ihrer Antwort vom 19.05.2015 angegeben, sie habe erstmalig am 25.10.2011 Kontakt mit dem Kläger gehabt. Es habe sich um das erste Beratungsgespräch mit dem Kläger im Zusammenhang mit dessen Arbeitslosigkeit gehandelt. Sie habe mit dem Kläger das im Verfahren erforderliche medizinische Gutachten des Amtsarztes bezüglich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit besprochen. In ihren Vermerken finde sich kein Hinweis, ob der Kläger Urlaubsabgeltung, Ansprüche o.ä. angesprochen habe. Dies sei jedoch aus vermittlerischer Sicht auch nicht relevant gewesen. Frau F. , Fachangestellte für Arbeitsförderung, hat in ihrer Antwort vom 20.05.2015 geschrieben, sie könne sich nicht mehr erinnern. Frau S. hat mit Schreiben vom 19.05.2015 mitgeteilt, sie sei in der Eingangszone der Geschäftsstelle S. eingesetzt gewesen. Auf Wunsch des Klägers sei ein Duplikats-Antrag Alg I (Aussteuerung) ausgehändigt worden. Was eine Urlaubsabgeltung, Abfindung u.ä. betreffe, falle dies nicht in ihren Aufgabenbereich und werde ausschließlich durch die Leistungsabteilung geklärt.
Der Kläger hat Lohnabrechnungen (Blatt 71/82 = 83/94 der Senatsakte) vorgelegt und sich zu den Zeugenaussagen geäußert (Blatt 99/100 = 101/102 der Senatsakte). Die Beklagte hat sich ebenfalls hierzu geäußert (Blatt 97 der Senatsakte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 106, 108 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben dem zugestimmt und der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig jedoch unbegründet. Denn das SG hat die statthafte isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zutreffend abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 erweist sich nach Prüfung durch den Senat als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG, und ihm nachfolgend der Senat, war auch zur Entscheidung in der Sache berufen, denn die Klagefrist war, wie das SG zutreffend festgestellt hatte, nicht abgelaufen gewesen, sodass die Klage fristgerecht erhoben worden war.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG aus prozessualen Gründen. Denn der Gerichtsbescheid ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil das SG ohne Einverständnis des Klägers durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden hatte. Wie dem rechtskundig vertretenen Kläger bekannt ist und was das SG mit seinem Hinweisschreiben vom 11.09.2013 (Blatt 26 der SG-Akte), dem Bevollmächtigten des Klägers am 12.09.2013 (Blatt 27a der SG-Akte) zugestellt, auch getan hatte, sind im Fall der Entscheidung durch Gerichtsbescheid die Beteiligten vorher zu hören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern, wurden vom Kläger im Rahmen der Anhörung nicht geltend gemacht (Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 07.10.2013). Auch wurde auf den ergänzenden richterlichen Hinweis vom 10.10.2013, dass an der angekündigten Verfahrensweise festgehalten werde und ein Einverständnis der Beteiligten hiermit nicht erforderlich sei, nichts weiteres vorgetragen. Anders als im Fall des § 124 Abs. 2 SGG ist auch das Einverständnis der Beteiligten nicht erforderlich. Auch konnte das SG, worauf maßgeblich abzustellen ist, vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (aufgeklärter Sachverhalt, keine besonderen Schwierigkeiten) des § 105 SGG ausgehen, weshalb das SG zulässig durch Gerichtsbescheid entscheiden durfte.
Die Klage war – wie das SG zutreffend dargelegt hat – auch nicht bereits deshalb erfolgreich, weil die Beklagte den Kläger vor Erlass der Bescheide vom 28.11.2012 nicht angehört hatte (§ 24 SGB X). Denn der Kläger hatte sich im Widerspruchsverfahren zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt und den rechtlichen Bewertungen der Beklagten tatsächlich geäußert. Damit war durch Nachholung der Anhörung der zunächst bestehende Fehler, der grds. zur Aufhebung der Bescheide geführt hätte (§ 42 Satz 2 SGB X), geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X) und ist - mit Wirkung von Anfang - an unbeachtlich geworden.
Auch in der Sache hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2013.
Materiell-rechtlich hatte der Kläger vom 11.10.2011 bis zum 19.01.2012 keinen Anspruch auf Alg. Zwar war er in dieser Zeit arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 118 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.)). Er war in dieser Zeit – wie das SG zutreffend festgestellt hat – auch beschäftigungslos, denn er stand zwar noch in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu seinem Arbeitgeber, jedoch nicht in einer Beschäftigung i.S.d. §§ 24, 25 SGB III (§ 7 SGB IV). Der Kläger hatte in dieser Zeit jedoch keinen Anspruch auf Alg, denn dieser ruhte nach § 143 Abs. 1 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.).
Nach § 143 Abs. 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat.
Vorliegend hat der Kläger nach seinen Angaben, die vom Arbeitgeber bestätigt wurden, zwar als Urlaubsabgeltung und Lohnfortzahlung bezeichnete Zahlungen erhalten und nicht wieder zurückgezahlt, beides jedoch nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das nämlich ungekündigt noch weiterbestanden hatte. Damit begründet vorliegend § 143 Abs. 2 SGB III a.F., der bei Lohnfortzahlungen sowieso nicht eingreift, nicht das Ruhen des Alg-Anspruchs in der Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012. Dagegen ruhte der Anspruch auf Alg nach § 143 Abs. 1 SGB III a.F. Denn der Kläger hat in der Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 von seinem Arbeitgeber bei bestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt erhalten.
Nach der Rechtsprechung des BSG (20.06.2002 – B 7 AL 108/01 R – SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 = SozR 3-7610 § 306 Nr. 1 = juris RdNr. 26) regelt § 143 Abs. 1 SGB III den Fall der Zahlung von (oder des Anspruchs auf) Arbeitsentgelt trotz Arbeitslosigkeit, d.h. bei faktischer Beschäftigungslosigkeit; sie setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch im Recht der Arbeitsförderung gilt, alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Zwar waren die dem Kläger vom 11.10.2011 bis zum 19.01.2012 gezahlten Beträge als Urlaubsabgeltung bzw. Lohnfortzahlung gefordert und bezeichnet worden, doch ergibt sich z.B. anders als in der Maigehaltsabrechung (Blatt 90 der Senatsakte) aus der Lohnabrechnung gerade nicht, dass es sich um Urlaubsabgeltung oder Lohnfortzahlung gehandelt hatte. Denn in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen wurden die Zahlungen als "Grundstunden" mit "Überstunden" samt 25%igem Zuschlag bezeichnet und gerade nicht als Urlaubsabgeltung bzw. Lohnfortzahlung, weshalb es deutlich war, dass an sich Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Im Übrigen ist die konkrete Bezeichnung der Zahlungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich. Maßgeblich ist, dass die gezahlten und vom Kläger erhaltenen und behaltenen Gelder unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erbracht wurden. Auch dass kein Anspruch auf sie bestanden hatte, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB III unerheblich.
Die vom Kläger von seinem Arbeitgeber erhaltenen und behaltenen Gelder in der Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 standen im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Beschäftigung, die auch den Anspruch auf Alg begründet hatte und waren vom Arbeitgeber jeweils einem bestimmten Zeitraum, der der Gehaltsabrechnung entspricht, zugeordnet worden. Denn der Urlaubsanspruch und der vermeintliche Anspruch auf Lohnfortzahlung hatten aus Sicht des Klägers aber auch seines Arbeitgebers ihren Grund in der Beschäftigung des Klägers. Dabei kommt es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf an, dass rechtlich gar kein Anspruch bestanden hatte. Es genügt insoweit vielmehr, dass die Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung aufweist, was der Senat vorliegend feststellen konnte. Wird vom Arbeitgeber wegen der Erkrankung und des Umstandes, dass deswegen Urlaub nicht genommen werden konnte, eine Vergütung des Urlaubs verlangt, wie es der Kläger getan hat, und meint der Arbeitgeber, auf Grundlage des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses zu einer entsprechenden Zahlung verpflichtet zu sein, dann besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Beschäftigung. Auch wenn der Kläger eine Lohnfortzahlung geltend macht, macht er Ansprüche unmittelbar aus einer Beschäftigung geltend, denn er beruft sich insoweit gerade auf das Arbeits- und zuvor bestehende Beschäftigungsverhältnis als Grundlage dieser Lohnfortzahlung. Zahlt der Arbeitgeber, wenn auch rechtsgrundlos, auf eine derartige Forderung, so handelt es sich um eine Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung, die vorliegend auch den Alg-Anspruch begründet hatte. Auch hatte der Arbeitgeber seine Zahlungen konkreten Zeiträumen zugeordnet.
Damit hatte der Kläger während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage seiner zuvor ausgeübten Beschäftigung von seinem Arbeitgeber Gelder gefordert und für die Zeit vom 11.10.2011 bis zum 19.01.2012 auch erhalten. Diese waren als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, weshalb der Alg-Anspruch in dieser Zeit ruhte; der Kläger bezog insoweit höheres Arbeitsentgelt als Alg.
Dieses Ruhen des Alg-Anspruchs widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Wenn ein Anspruch auf Alg nach § 143 Abs. 1 SGB III für die Zeit ruht, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, so beruht dies auf der Erwägung, dass der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (BSG 20.06.2002 – B 7 AL 108/01 R – SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 = SozR 3-7610 § 306 Nr. 1 = juris RdNr. 24). Dies ist auch vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat durch Erhalt von Arbeitsentgelt in größerem Umfang als Alg (Arbeitsentgelt netto: 4.605,88 EUR; Alg: 2.639,00 EUR) seinen Bedarf gesichert, hatte keinen Lohnausfall und bedurfte daher nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft.
Hat der Kläger die Beträge für Oktober 2011 aufgrund der Abrechnungen vom 25.10.2011 bzw. 28.10.2011 (Blatt 72/73 der Senatsakte) zum Ende des Monats Oktober 2011 erhalten und waren diese ihm zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheids vom 04.11.2011 am 08.11.2011 bereits zugegangen – wovon bei einer Auszahlung zum Monatsende auszugehen war-, war der Bescheid vom 04.11.2011 bereits von Anfang an rechtswidrig; der Bescheid war dann nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Waren ihm die Beträge erst danach zugegangen, so war der Bescheid vom 04.11.2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bzw. 4 SGB X aufzuheben.
Hinsichtlich § 45 SGB X hat das SG zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen einer Rücknahme aufgezeigt, sodass der Senat hierauf Bezug nimmt. Der Kläger wusste, dass sein Alg-Anspruch während des Bezugs von Arbeitsentgelt ruht, zumindest hat er es grob fahrlässig nicht gewusst. Denn der Kläger war in dem ihm ausgehändigten Merkblatt, dessen Erhalt und dessen inhaltliche Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift unter dem Alg-Antrag bestätigt hatte, hierauf hingewiesen worden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Auch hat er, obwohl er von seinem Arbeitgeber noch Gelder forderte und bezog, im Antrag dies ausdrücklich verneint. Dass dies falsch war, musste der Kläger auch unter Berücksichtigung erkennen. Auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verstehens- und Empfängerhorizontes hat der Kläger nach Überzeugung des Senats die ihm obliegenden Pflichten zu ordnungsgemäßen Angaben erkannt, sich aber nicht entsprechend sorgfältig verhalten. Dieser Obliegenheitsverstoß war, was auch der Kläger nach seiner Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit erkennen musste, besonders schwerwiegend. Insoweit hat er zumindest grob fahrlässig Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, er habe den Bezug der Urlaubsabgeltung den Mitarbeiterinnen der Beklagten mitgeteilt, diese hätten ihm gesagt, der Bezug dieser Gelder sei aber nicht relevant, konnte der Kläger nicht nachweisen. Die mit der Fallbearbeitung des Klägers betrauten Mitarbeiterinnen, die der Senat schriftlich als Zeugen vernommen hat, konnten die Behauptung des Klägers nicht bestätigen. Lediglich Frau R. hatte angeben können, das Thema sei insoweit besprochen worden, als sie nach Rücksprache mit dem Kläger, die entsprechende Frage 3e im Antragsformular verneint hatte. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass dem Kläger gesagt worden war, der Bezug der Urlaubsabgeltung bzw. der von ihm geforderten oder bezogenen Gelder sei irrelevant. Auch konnte der Senat die Einlassungen des Klägers insoweit nicht als glaubhaft ansehen, denn der Vortrag war erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht worden, als auch das SG den unzutreffenden rechtlichen Ausführungen des vertretenen Klägers nicht gefolgt war. Insoweit konnte der Senat diesen Vortrag als bloße Schutzbehauptung verstehen und musste ihm keinen Glauben schenken.
Konnte der Senat aber gerade nicht feststellen, dass der Kläger von der Beklagten im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen des Bezugs von Urlaubsabgeltung bzw. Arbeitsentgelt unzutreffend beraten bzw. belehrt worden war, so musste der Kläger zumindest aber auf Grundlage des ihm ausgehändigten Merkblattes erkennen, dass seine Angaben falsch waren und sein Alg-Anspruch ruhte. Hat er aber die zutreffenden Ausführungen im Merkblatt nicht gelesen oder sich diesen Hinweisen nicht entsprechend verhalten, so handelte er grob fahrlässig, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlichem Maß außer Acht gelassen hat. Dies hätte sich dem Kläger aber bereits auch bei einfacher Überlegung aufdrängen müssen, denn es ist für jeden unmittelbar einleuchtend, dass ein Lohnausfall durch Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - lohngleiche Zahlungen leistet. Damit kam dem Kläger kein Vertrauensschutz zu (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X), weshalb die Beklagte nach § 330 Abs. 2 SGB III, den Bescheid vom 04.11.2011 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) für die Zeit ab dem 11.10.2011 zurückzunehmen hatte, ohne dass Ermessen auszuüben gewesen wäre. Die Beklagte hatte auch innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der entsprechenden Umstände entschieden (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X; Kenntnis frühestens ab Schreiben des Arbeitsgebers vom 02.08.2012; Bescheide vom 28.11.2011).
Auch soweit der Kläger nach Wirksamwerden des Bescheids vom 04.11.2011 die Gelder erhalten hat, war der Bescheid vom 04.11.2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben. Insoweit hat der Kläger Einkommen erzielt, das zum Ruhen des Anspruchs geführt hatte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Insoweit käme es nicht auf ein Verschulden an. Darüber hinaus liegt auch der Tatbestand nach Abs. 1 Nr. 2 vor. Der Kläger hatte das Erhalten der Gelder nicht mitgeteilt, obwohl er nach § 60 SGB I hierzu verpflichtet und darüber im Merkblatt belehrt worden war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Auch wusste er aus dem Merkblatt, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Alg-Anspruch kraft Gesetzes wegen des Bezugs von Arbeitsentgelt zum Ruhen gekommen war. Der Kläger war auch in der Lage, das Merkblatt zu verstehen und sein verhalten entsprechend auszurichten. Hat er das Merkblatt nicht gelesen oder sich nicht den Hinweisen entsprechend verhalten, so wusste der Kläger zumindest weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, mithin aus grober Fahrlässigkeit nicht, dass der Alg-Anspruch zum Ruhen gekommen war. Dies gilt ebenso für die Kenntnis der Pflicht zur Mitteilung des Einkommensbezugs. Denn dass gerade der Bezug von Leistungen des Arbeitsgebers, die als Gehalt oder zumindest gehaltsähnlich gezahlt werden, den Bezug einer Entgeltersatzleistung ausschließt, leuchtet jedem ein, ebenso leuchtet jedem ein und drängt sich – auch dem Kläger – auf, dass Merkblätter zu den beantragten und bezogenen Leistungen gelesen werden müssen. Dies konnte der Kläger nach seinem subjektiven Erkenntnis- und Wahrnehmungshorizont erkennen und sein Verhalten daran ausrichten. Hat er dies aber nicht getan, so hat er die ihm obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maß missachtet, weshalb grobe Fahrlässigkeit vorlag. Damit musste (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III) die Beklagte den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben. Die zwingende Aufhebung des Alg Bewilligungsbescheides ist daher nach beiden Sachverhaltsvarianten rechtens.
Damit musste die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 aufheben. Nach § 50 Abs. 1 SGB X musste sie die zu Unrecht erbrachten Leistungen erstattet verlangen. Der von der Beklagten festgesetzte Betrag von 2.639,00 EUR entspricht dem Alg, das die Beklagte dem Kläger an den 100 Leistungstagen vom 11.10.2011 bis zum 19.01.2012 i.H.v. 26,39 EUR gezahlt hatte. Nicht erstattet verlangt wurden die Beiträge nach § 335 SGB III, was den Kläger jedoch rechtlich nicht belastet.
Damit waren die angefochtenen Bescheide vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2013 nicht rechtswidrig, der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 aufzuheben und den Kläger zu verpflichten, 2.639,00 EUR zu erstatten.
Der 1955 geborene Kläger war bei der Fa. M. H. GmbH & Co. KG (Arbeitgeber) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer ist ungekündigt. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ab 18.10.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog zunächst Krankengeld. Im Hinblick auf seine Aussteuerung zum 10.10.2011 meldete er sich am 12.09.2011 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg ab 11.10.2011 (Blatt 2/4 der Beklagtenakte); in diesem Antrag verneinte der Kläger die Frage ob er für Zeiten nach seinem Ausscheiden von seinem Arbeitgeber noch Zahlungen (z.B. Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung) erhält oder solche Ansprüche erhebt. Dass er das Merkblatt erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hatte, bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift.
Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber Zahlungen, die als Urlaubsabgeltung bzw. als Lohnfortzahlung bezeichnet waren, in den Lohnabrechnungen jedoch als Grundstunden und Überstunden samt 25%igem Zuschlag ausgewiesen waren (vgl. Blatt 84/89 der Senatsakte), wie folgt: Zeitraum Brutto Netto 11.10.2011-31.10.2011: 1.215,95 EUR 919,40 EUR 01.11.2011-30.11.2011: 1.783,40 EUR 1.233,68 EUR 01.12.2011-07.12.2011: 428,00 EUR 377,74 EUR 08.12.2011-31.12.2011: 1.355,40 EUR 1.008,97 EUR 01.01.2012-19.01.2012: 1.459,15 EUR 1.066,09 EUR Diese Beträge wurden jeweils zum Monatsende abgerechnet (z.B. Gehaltsabrechnung vom 25.10.2011 und 28.10.2011, vgl. Blatt 73, 74, 75 ff der Senatsakte), ausgezahlt und flossen dem Kläger auf dessen Konto zu; der Kläger hat die Beträge nicht mehr zurückgezahlt.
Mit Bescheid vom 04.11.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für 540 Tage ab dem 11.10.2011 i.H.v. 26,39 EUR täglich (Bemessungsentgelt täglich: 56,58 EUR; Lohnsteuerklasse IV; Lohnsteuertabelle 2011; Leistungsentgelt täglich: 39,39 EUR; Prozentsatz: 67; Leistungssatz täglich: 26,39 EUR).
Am 26.02.2012 erhielt die Beklagte die Mitteilung, dass im Abgleichsverfahren DALEB sich eine Überschneidung des Leistungsbezugs mit einer Beschäftigungszeit aufgefallen war, veranlasste jedoch nichts Weiteres. Mit Schreiben vom 02.08.2012 teilte der Arbeitgeber der Beklagten dann mit, der Kläger habe sich Urlaub vom 11.10.2011 bis 07.12.2011 und im Anschluss für 42 Tage Lohnfortzahlung ausbezahlen lassen. Ab dem 04.04.2012 bis 15.05.2012 fordere er erneut Lohnfortzahlung. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber die tatsächlichen und beanspruchten Zahlungen mit (Schreiben vom 16.08.2012).
Mit Bescheid vom 28.11.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 zurück und verlangte vom Kläger die Erstattung von 2.639,00 EUR. Wegen des Anspruches auf Arbeitsentgelt ruhe der Anspruch auf Alg in dieser Zeit. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.11.2012 stellte die Beklagte einen Leistungsanspruch von 0,00 EUR im Zeitraum vom 11.10.2011 bis 07.12.2011 wegen Bezugs von Urlaubsabgeltung und ab dem 08.12.2011 bis 19.01.2012 i.H.v. 0,00 EUR wegen Bezugs von Arbeitsentgelt fest.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Kläger vom 27.12.2013, den er u.a. damit begründet hatte, sein Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, es bestehe nach wie vor ungekündigt fort, er sei lediglich erkrankt, weswegen die Voraussetzungen von § 157 Abs. 2 SGB III nicht vorlägen und es sich um eine reine Kulanzhandlung ohne rechtliche Verpflichtung handele, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 zurück.
Der Kläger hat am 21.02.2013 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben, die er u.a. damit begründet hat, dass der Abzug von Urlaubsabgeltung unzulässig sei. Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet sondern bestehe ungekündigt fort. Es handele sich um eine reine Kulanzzahlung des Arbeitgebers. Er könne sich nicht mehr auf Urlaubsabgeltungsansprüche berufen, wenn diese einvernehmlich abgegolten seien (Schreiben vom 07.10.2013, Blatt 33/34 der SG-Akte). Soweit die Urlaubsabgeltung angerechnet würde, würde dies zu einem unbilligen Ergebnis führen und er wäre wirtschaftlich erheblich benachteiligt.
Vom SG befragt teilte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 25.06.2013 (Blatt 23 der SG-Akte) mit, auf das Begehren des Klägers hin habe sich die Firma erkundigt, ob der Urlaubsanspruch bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit verfalle. Zwei Rechtsanwälte hätten versichert, dass der Urlaub nicht verfalle. Aus Unkenntnis und mangelnder Information habe man nicht erkannt, dass der Urlaubsanspruch erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden müsse. Da sie an keinen Tarifvertrag gebunden seien, müsse von unfreiwilliger Kulanz gesprochen werden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2013 abgewiesen. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid sowie der Änderungsbescheid der Beklagten vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klagefrist sei gewahrt, da der Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 dem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Eingangsstempels auf dem Widerspruchsbescheid am 21.01.2013 zugegangen und ein früherer Zugang nicht nachgewiesen sei. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung sei § 50 Abs. 1 SGB X. Der Bewilligungsbescheid vom 04.11.2011 sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen, denn der Kläger habe bereits ab dem 11.10.2011 Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber erhalten und wegen § 143 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Alg gehabt. Zwar habe der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Alg-Anspruch erfüllt, gleichwohl folge die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides aus § 143 Abs. 1 SGB III. Danach ruhe der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe. Nach der Bestimmung des Arbeitgebers habe der Kläger eine Urlaubsabgeltung für die Zeit vom 11.10.2011 bis 07.12.2011 erhalten. Zwar habe der Kläger eine Urlaubsabgeltung i.S.d. § 143 Abs. 2 SGB III wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten. Doch seien die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu verstehen. Lohnersatzleistungen nach dem SGB III würden nicht benötigt, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintrete. Dieser Lohn sei weder vom Arbeitgeber zurückgefordert worden noch habe der Kläger das Geld zurückgezahlt. Auch eine aus Kulanz gezahlte Urlaubsabgeltung und Lohnfortzahlung, auf die kein Anspruch bestehe, sei letztlich Arbeitsentgelt. Der Kläger werde auch nicht benachteiligt. Denn eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 SGB III trete nicht ein. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zumindest grob fahrlässig nicht erkannt. Der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass er nicht gleichzeitig Arbeitsentgelt und Alg bekommen könne.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 25.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.11.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das SG habe fehlerhaft durch Gerichtsbescheid entschieden, denn er habe sich hiermit nicht einverstanden erklärt. Der Arbeitgeber habe dem SG mitgeteilt, dass weder eine Bindung an einen Tarifvertrag bestehe, noch dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestanden habe. Es handele sich lediglich um eine Kulanzleistung. Diese unterfalle weder § 115 SGB X noch §143 SGB III. Die Kulanzleistung des Arbeitgebers sei kein Arbeitsentgelt und könnte vom Arbeitgeber jederzeit zurückgefordert werden. Auch habe er den Sachbearbeiter der Beklagten bereits bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass möglicherweise Leistungen des Arbeitgebers erbracht würden. Der Sachbearbeiter habe ihm mitgeteilt, dass dies unerheblich sei. Insofern habe er auch auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 04.11.20111 vertrauen dürfen. Er habe tatsächlich nicht grob fahrlässig nicht erkannt, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sein könnte. Vielmehr sei ihm durch die Aussagen des Sachbearbeiters suggeriert worden, dass dieser trotz der ungewöhnlichen Konstellation rechtmäßig sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.10.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die vom Kläger bezogenen Leistungen seien Arbeitsentgelt, wozu auch Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Lohnfortzahlung, gehöre, da der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden habe. Der Kläger habe im September 2011 das Merkblatt "Ihre Rechte und Pflichten" erhalten, worin auf die Thematik eingegangen werde. Hiernach sei die Agentur für Arbeit sofort zu benachrichtigen, wenn aus einer früheren Beschäftigung noch Arbeitsentgelt o.ä. gewährt werde. Die Beklagte habe Anfang August 2012 vom Arbeitgeber erfahren, dass der Kläger für den streitigen Zeitraum und darüber hinaus noch Arbeitsentgelt einfordere. Bereits der Arbeitgeber habe sich die Frage gestellt, ob er das eingeforderte Arbeitsentgelt auszahlen könne. Es habe sich doch auch dem Kläger die Frage aufdrängen müssen, ob die Bewilligung von Alg dann noch gerechtfertigt sein könne.
Die Sach- und Rechtslage wurde in einem nichtöffentlichen Termin am 17.04.2015 mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 43/45 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beklagte hat hierauf (Blatt 47/62 der Senatsakte) die den Kläger betreffenden Vorsprachevermerke vorgelegt und u.a. ausgeführt, der Kläger habe im Antrag erklärt, keine Zahlungen seines Arbeitgebers zu erhalten oder Ansprüche zu erheben. Auch wenn ihm gesagt worden sein sollte, dass eine Urlaubsabgeltung keine Auswirkungen habe, hätte er richtige Angaben machen müssen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der mit der Antragsaufnahme und Bewilligung von Alg betrauten Mitarbeiterinnen der Beklagte. Wegen des Inhalts und Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Blatt 67, 68, 69 und 96 der Senatsakte Bezug genommen. Frau R. hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 15.05.2015 mitgeteilt, der Kläger habe am 03.11.2011 im Antragsservice vorgesprochen und den Alg-Antrag abgegeben. Das Arbeitsverhältnis sei ungekündigt gewesen; der Kläger habe Alg beantragt, da er aufgrund einer Krankheit von der Krankenkasse ausgesteuert worden sei. Im Antrag werde bei Punkt 3e nach ausstehenden Zahlungen durch den Arbeitgeber gefragt und ob der Antragsteller noch solche Ansprüche erhebe. Diese Frage sei von ihr aufgrund Rücksprache mit dem Kläger mit "nein" beantwortet worden, was er durch seine Unterschrift auf der letzten Antragseite bestätigt worden sei. Die Arbeitsvermittlerin Frau O. hat in ihrer Antwort vom 19.05.2015 angegeben, sie habe erstmalig am 25.10.2011 Kontakt mit dem Kläger gehabt. Es habe sich um das erste Beratungsgespräch mit dem Kläger im Zusammenhang mit dessen Arbeitslosigkeit gehandelt. Sie habe mit dem Kläger das im Verfahren erforderliche medizinische Gutachten des Amtsarztes bezüglich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit besprochen. In ihren Vermerken finde sich kein Hinweis, ob der Kläger Urlaubsabgeltung, Ansprüche o.ä. angesprochen habe. Dies sei jedoch aus vermittlerischer Sicht auch nicht relevant gewesen. Frau F. , Fachangestellte für Arbeitsförderung, hat in ihrer Antwort vom 20.05.2015 geschrieben, sie könne sich nicht mehr erinnern. Frau S. hat mit Schreiben vom 19.05.2015 mitgeteilt, sie sei in der Eingangszone der Geschäftsstelle S. eingesetzt gewesen. Auf Wunsch des Klägers sei ein Duplikats-Antrag Alg I (Aussteuerung) ausgehändigt worden. Was eine Urlaubsabgeltung, Abfindung u.ä. betreffe, falle dies nicht in ihren Aufgabenbereich und werde ausschließlich durch die Leistungsabteilung geklärt.
Der Kläger hat Lohnabrechnungen (Blatt 71/82 = 83/94 der Senatsakte) vorgelegt und sich zu den Zeugenaussagen geäußert (Blatt 99/100 = 101/102 der Senatsakte). Die Beklagte hat sich ebenfalls hierzu geäußert (Blatt 97 der Senatsakte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 106, 108 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben dem zugestimmt und der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig jedoch unbegründet. Denn das SG hat die statthafte isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zutreffend abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 erweist sich nach Prüfung durch den Senat als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG, und ihm nachfolgend der Senat, war auch zur Entscheidung in der Sache berufen, denn die Klagefrist war, wie das SG zutreffend festgestellt hatte, nicht abgelaufen gewesen, sodass die Klage fristgerecht erhoben worden war.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG aus prozessualen Gründen. Denn der Gerichtsbescheid ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil das SG ohne Einverständnis des Klägers durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden hatte. Wie dem rechtskundig vertretenen Kläger bekannt ist und was das SG mit seinem Hinweisschreiben vom 11.09.2013 (Blatt 26 der SG-Akte), dem Bevollmächtigten des Klägers am 12.09.2013 (Blatt 27a der SG-Akte) zugestellt, auch getan hatte, sind im Fall der Entscheidung durch Gerichtsbescheid die Beteiligten vorher zu hören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern, wurden vom Kläger im Rahmen der Anhörung nicht geltend gemacht (Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 07.10.2013). Auch wurde auf den ergänzenden richterlichen Hinweis vom 10.10.2013, dass an der angekündigten Verfahrensweise festgehalten werde und ein Einverständnis der Beteiligten hiermit nicht erforderlich sei, nichts weiteres vorgetragen. Anders als im Fall des § 124 Abs. 2 SGG ist auch das Einverständnis der Beteiligten nicht erforderlich. Auch konnte das SG, worauf maßgeblich abzustellen ist, vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (aufgeklärter Sachverhalt, keine besonderen Schwierigkeiten) des § 105 SGG ausgehen, weshalb das SG zulässig durch Gerichtsbescheid entscheiden durfte.
Die Klage war – wie das SG zutreffend dargelegt hat – auch nicht bereits deshalb erfolgreich, weil die Beklagte den Kläger vor Erlass der Bescheide vom 28.11.2012 nicht angehört hatte (§ 24 SGB X). Denn der Kläger hatte sich im Widerspruchsverfahren zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt und den rechtlichen Bewertungen der Beklagten tatsächlich geäußert. Damit war durch Nachholung der Anhörung der zunächst bestehende Fehler, der grds. zur Aufhebung der Bescheide geführt hätte (§ 42 Satz 2 SGB X), geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X) und ist - mit Wirkung von Anfang - an unbeachtlich geworden.
Auch in der Sache hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2013.
Materiell-rechtlich hatte der Kläger vom 11.10.2011 bis zum 19.01.2012 keinen Anspruch auf Alg. Zwar war er in dieser Zeit arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 118 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.)). Er war in dieser Zeit – wie das SG zutreffend festgestellt hat – auch beschäftigungslos, denn er stand zwar noch in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu seinem Arbeitgeber, jedoch nicht in einer Beschäftigung i.S.d. §§ 24, 25 SGB III (§ 7 SGB IV). Der Kläger hatte in dieser Zeit jedoch keinen Anspruch auf Alg, denn dieser ruhte nach § 143 Abs. 1 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.).
Nach § 143 Abs. 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat.
Vorliegend hat der Kläger nach seinen Angaben, die vom Arbeitgeber bestätigt wurden, zwar als Urlaubsabgeltung und Lohnfortzahlung bezeichnete Zahlungen erhalten und nicht wieder zurückgezahlt, beides jedoch nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das nämlich ungekündigt noch weiterbestanden hatte. Damit begründet vorliegend § 143 Abs. 2 SGB III a.F., der bei Lohnfortzahlungen sowieso nicht eingreift, nicht das Ruhen des Alg-Anspruchs in der Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012. Dagegen ruhte der Anspruch auf Alg nach § 143 Abs. 1 SGB III a.F. Denn der Kläger hat in der Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 von seinem Arbeitgeber bei bestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt erhalten.
Nach der Rechtsprechung des BSG (20.06.2002 – B 7 AL 108/01 R – SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 = SozR 3-7610 § 306 Nr. 1 = juris RdNr. 26) regelt § 143 Abs. 1 SGB III den Fall der Zahlung von (oder des Anspruchs auf) Arbeitsentgelt trotz Arbeitslosigkeit, d.h. bei faktischer Beschäftigungslosigkeit; sie setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch im Recht der Arbeitsförderung gilt, alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Zwar waren die dem Kläger vom 11.10.2011 bis zum 19.01.2012 gezahlten Beträge als Urlaubsabgeltung bzw. Lohnfortzahlung gefordert und bezeichnet worden, doch ergibt sich z.B. anders als in der Maigehaltsabrechung (Blatt 90 der Senatsakte) aus der Lohnabrechnung gerade nicht, dass es sich um Urlaubsabgeltung oder Lohnfortzahlung gehandelt hatte. Denn in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen wurden die Zahlungen als "Grundstunden" mit "Überstunden" samt 25%igem Zuschlag bezeichnet und gerade nicht als Urlaubsabgeltung bzw. Lohnfortzahlung, weshalb es deutlich war, dass an sich Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Im Übrigen ist die konkrete Bezeichnung der Zahlungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich. Maßgeblich ist, dass die gezahlten und vom Kläger erhaltenen und behaltenen Gelder unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erbracht wurden. Auch dass kein Anspruch auf sie bestanden hatte, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB III unerheblich.
Die vom Kläger von seinem Arbeitgeber erhaltenen und behaltenen Gelder in der Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 standen im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Beschäftigung, die auch den Anspruch auf Alg begründet hatte und waren vom Arbeitgeber jeweils einem bestimmten Zeitraum, der der Gehaltsabrechnung entspricht, zugeordnet worden. Denn der Urlaubsanspruch und der vermeintliche Anspruch auf Lohnfortzahlung hatten aus Sicht des Klägers aber auch seines Arbeitgebers ihren Grund in der Beschäftigung des Klägers. Dabei kommt es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf an, dass rechtlich gar kein Anspruch bestanden hatte. Es genügt insoweit vielmehr, dass die Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung aufweist, was der Senat vorliegend feststellen konnte. Wird vom Arbeitgeber wegen der Erkrankung und des Umstandes, dass deswegen Urlaub nicht genommen werden konnte, eine Vergütung des Urlaubs verlangt, wie es der Kläger getan hat, und meint der Arbeitgeber, auf Grundlage des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses zu einer entsprechenden Zahlung verpflichtet zu sein, dann besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Beschäftigung. Auch wenn der Kläger eine Lohnfortzahlung geltend macht, macht er Ansprüche unmittelbar aus einer Beschäftigung geltend, denn er beruft sich insoweit gerade auf das Arbeits- und zuvor bestehende Beschäftigungsverhältnis als Grundlage dieser Lohnfortzahlung. Zahlt der Arbeitgeber, wenn auch rechtsgrundlos, auf eine derartige Forderung, so handelt es sich um eine Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung, die vorliegend auch den Alg-Anspruch begründet hatte. Auch hatte der Arbeitgeber seine Zahlungen konkreten Zeiträumen zugeordnet.
Damit hatte der Kläger während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage seiner zuvor ausgeübten Beschäftigung von seinem Arbeitgeber Gelder gefordert und für die Zeit vom 11.10.2011 bis zum 19.01.2012 auch erhalten. Diese waren als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, weshalb der Alg-Anspruch in dieser Zeit ruhte; der Kläger bezog insoweit höheres Arbeitsentgelt als Alg.
Dieses Ruhen des Alg-Anspruchs widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Wenn ein Anspruch auf Alg nach § 143 Abs. 1 SGB III für die Zeit ruht, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, so beruht dies auf der Erwägung, dass der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (BSG 20.06.2002 – B 7 AL 108/01 R – SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 = SozR 3-7610 § 306 Nr. 1 = juris RdNr. 24). Dies ist auch vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat durch Erhalt von Arbeitsentgelt in größerem Umfang als Alg (Arbeitsentgelt netto: 4.605,88 EUR; Alg: 2.639,00 EUR) seinen Bedarf gesichert, hatte keinen Lohnausfall und bedurfte daher nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft.
Hat der Kläger die Beträge für Oktober 2011 aufgrund der Abrechnungen vom 25.10.2011 bzw. 28.10.2011 (Blatt 72/73 der Senatsakte) zum Ende des Monats Oktober 2011 erhalten und waren diese ihm zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheids vom 04.11.2011 am 08.11.2011 bereits zugegangen – wovon bei einer Auszahlung zum Monatsende auszugehen war-, war der Bescheid vom 04.11.2011 bereits von Anfang an rechtswidrig; der Bescheid war dann nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Waren ihm die Beträge erst danach zugegangen, so war der Bescheid vom 04.11.2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bzw. 4 SGB X aufzuheben.
Hinsichtlich § 45 SGB X hat das SG zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen einer Rücknahme aufgezeigt, sodass der Senat hierauf Bezug nimmt. Der Kläger wusste, dass sein Alg-Anspruch während des Bezugs von Arbeitsentgelt ruht, zumindest hat er es grob fahrlässig nicht gewusst. Denn der Kläger war in dem ihm ausgehändigten Merkblatt, dessen Erhalt und dessen inhaltliche Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift unter dem Alg-Antrag bestätigt hatte, hierauf hingewiesen worden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Auch hat er, obwohl er von seinem Arbeitgeber noch Gelder forderte und bezog, im Antrag dies ausdrücklich verneint. Dass dies falsch war, musste der Kläger auch unter Berücksichtigung erkennen. Auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verstehens- und Empfängerhorizontes hat der Kläger nach Überzeugung des Senats die ihm obliegenden Pflichten zu ordnungsgemäßen Angaben erkannt, sich aber nicht entsprechend sorgfältig verhalten. Dieser Obliegenheitsverstoß war, was auch der Kläger nach seiner Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit erkennen musste, besonders schwerwiegend. Insoweit hat er zumindest grob fahrlässig Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, er habe den Bezug der Urlaubsabgeltung den Mitarbeiterinnen der Beklagten mitgeteilt, diese hätten ihm gesagt, der Bezug dieser Gelder sei aber nicht relevant, konnte der Kläger nicht nachweisen. Die mit der Fallbearbeitung des Klägers betrauten Mitarbeiterinnen, die der Senat schriftlich als Zeugen vernommen hat, konnten die Behauptung des Klägers nicht bestätigen. Lediglich Frau R. hatte angeben können, das Thema sei insoweit besprochen worden, als sie nach Rücksprache mit dem Kläger, die entsprechende Frage 3e im Antragsformular verneint hatte. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass dem Kläger gesagt worden war, der Bezug der Urlaubsabgeltung bzw. der von ihm geforderten oder bezogenen Gelder sei irrelevant. Auch konnte der Senat die Einlassungen des Klägers insoweit nicht als glaubhaft ansehen, denn der Vortrag war erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht worden, als auch das SG den unzutreffenden rechtlichen Ausführungen des vertretenen Klägers nicht gefolgt war. Insoweit konnte der Senat diesen Vortrag als bloße Schutzbehauptung verstehen und musste ihm keinen Glauben schenken.
Konnte der Senat aber gerade nicht feststellen, dass der Kläger von der Beklagten im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen des Bezugs von Urlaubsabgeltung bzw. Arbeitsentgelt unzutreffend beraten bzw. belehrt worden war, so musste der Kläger zumindest aber auf Grundlage des ihm ausgehändigten Merkblattes erkennen, dass seine Angaben falsch waren und sein Alg-Anspruch ruhte. Hat er aber die zutreffenden Ausführungen im Merkblatt nicht gelesen oder sich diesen Hinweisen nicht entsprechend verhalten, so handelte er grob fahrlässig, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlichem Maß außer Acht gelassen hat. Dies hätte sich dem Kläger aber bereits auch bei einfacher Überlegung aufdrängen müssen, denn es ist für jeden unmittelbar einleuchtend, dass ein Lohnausfall durch Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - lohngleiche Zahlungen leistet. Damit kam dem Kläger kein Vertrauensschutz zu (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X), weshalb die Beklagte nach § 330 Abs. 2 SGB III, den Bescheid vom 04.11.2011 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) für die Zeit ab dem 11.10.2011 zurückzunehmen hatte, ohne dass Ermessen auszuüben gewesen wäre. Die Beklagte hatte auch innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der entsprechenden Umstände entschieden (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X; Kenntnis frühestens ab Schreiben des Arbeitsgebers vom 02.08.2012; Bescheide vom 28.11.2011).
Auch soweit der Kläger nach Wirksamwerden des Bescheids vom 04.11.2011 die Gelder erhalten hat, war der Bescheid vom 04.11.2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben. Insoweit hat der Kläger Einkommen erzielt, das zum Ruhen des Anspruchs geführt hatte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Insoweit käme es nicht auf ein Verschulden an. Darüber hinaus liegt auch der Tatbestand nach Abs. 1 Nr. 2 vor. Der Kläger hatte das Erhalten der Gelder nicht mitgeteilt, obwohl er nach § 60 SGB I hierzu verpflichtet und darüber im Merkblatt belehrt worden war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Auch wusste er aus dem Merkblatt, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Alg-Anspruch kraft Gesetzes wegen des Bezugs von Arbeitsentgelt zum Ruhen gekommen war. Der Kläger war auch in der Lage, das Merkblatt zu verstehen und sein verhalten entsprechend auszurichten. Hat er das Merkblatt nicht gelesen oder sich nicht den Hinweisen entsprechend verhalten, so wusste der Kläger zumindest weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, mithin aus grober Fahrlässigkeit nicht, dass der Alg-Anspruch zum Ruhen gekommen war. Dies gilt ebenso für die Kenntnis der Pflicht zur Mitteilung des Einkommensbezugs. Denn dass gerade der Bezug von Leistungen des Arbeitsgebers, die als Gehalt oder zumindest gehaltsähnlich gezahlt werden, den Bezug einer Entgeltersatzleistung ausschließt, leuchtet jedem ein, ebenso leuchtet jedem ein und drängt sich – auch dem Kläger – auf, dass Merkblätter zu den beantragten und bezogenen Leistungen gelesen werden müssen. Dies konnte der Kläger nach seinem subjektiven Erkenntnis- und Wahrnehmungshorizont erkennen und sein Verhalten daran ausrichten. Hat er dies aber nicht getan, so hat er die ihm obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maß missachtet, weshalb grobe Fahrlässigkeit vorlag. Damit musste (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III) die Beklagte den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben. Die zwingende Aufhebung des Alg Bewilligungsbescheides ist daher nach beiden Sachverhaltsvarianten rechtens.
Damit musste die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 11.10.2011 bis 19.01.2012 aufheben. Nach § 50 Abs. 1 SGB X musste sie die zu Unrecht erbrachten Leistungen erstattet verlangen. Der von der Beklagten festgesetzte Betrag von 2.639,00 EUR entspricht dem Alg, das die Beklagte dem Kläger an den 100 Leistungstagen vom 11.10.2011 bis zum 19.01.2012 i.H.v. 26,39 EUR gezahlt hatte. Nicht erstattet verlangt wurden die Beiträge nach § 335 SGB III, was den Kläger jedoch rechtlich nicht belastet.
Damit waren die angefochtenen Bescheide vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2013 nicht rechtswidrig, der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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