Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 60 AS 2574/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1560/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.08.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 16.04.2015 den Abschluss einer vom Antragsgegner am 09.04.2015 angebotenen Eingliederungsvereinbarung verweigert hatte, erließ der Antragsgegner am 17.04.2015 für die Zeit vom 17.04.2015 bis zum 16.10.2015 einen Eingliederungsbescheid gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Hierin wurde dem Antragsteller aufgegeben, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben, im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens vier Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und nachzuweisen sowie einen zertifizierten privaten Arbeitsvermittler mit dem ihm ausgehändigten Vermittlungsgutschein aufzusuchen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.06.2015 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 26.06.2015 beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben.
Gleichzeitig hat er beantragt:
"über den Antrag des Antragstellers möglichst im Eilverfahren zu entscheiden ggfls. die Aussetzung der Vollziehung gem. § 86 a Abs. 3 SGG und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache."
Mit Beschluss vom 10.08.2015 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, da mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides spreche. Gegen diese am 12.08.2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 11.09.2015 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und zu verwerfen (§§ 202 Satz 1 SGG, 572 Abs. 2 ZPO).
Gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 SGG). Diese Voraussetzungen der Zulassungsbedürftigkeit sind vorliegend erfüllt.
Soweit der Eingliederungsbescheid Handlungsobliegenheiten des Antragstellers begründet, handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt iSd § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG: Der Wortlaut der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG enthält zwei Alternativen. Die Vorschrift betrifft einerseits Klagen, die unmittelbar eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen (z. B. die Anfechtung von Ablehnungsbescheiden über Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Klagen auf höhere Leistungen) und andererseits Klagen, die einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffen. Mit der zweiten Alternative sind Bescheide gemeint, deren Regelungswirkung die Geld-, Sach- oder Dienstleistung nicht unmittelbar betrifft, sondern die eine Vorfrage regeln, die ausschließlich für die Bewilligung einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung relevant ist (für die Untätigkeitsklage BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B; für die Feststellung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2013 - L 19 AS 1101/13 NZB). Diese sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung wird vom Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.11.1993 (BGBl. I, 50) eingeführten Regelung gestützt. Danach sollen die Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem wirtschaftlichem Wert entlastet werden (BT-Drucks. 12/1217 S. 52, 715; BT-Drucks. 16/7716, S. 21). Die gewählte Klageart ist mithin für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Berufung bzw. hier die Beschwerde einen Rechtsstreit von geringem wirtschaftlichem Wert betrifft (BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 45 11 B). Dies ist vorliegend der Fall. Der Eingliederungsbescheid ist, soweit er Handlungsobliegenheiten des Antragstellers betrifft, auf eine Geldleistung gerichtet, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung eine Sanktion sein kann. Eine weitergehende Regelung, d.h. eine nicht nur auf eine Geldleistung gerichtete Rechtsfolge, enthält der Bescheid insoweit nicht. Insbesondere wird durch den Bescheid keine selbständige, von der Geldleistung unabhängige Handlungspflicht begründet (abweichend wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 - L 12 AS 374/13 B ER). Denn bei den vom Antragsteller abverlangten Bemühungen handelt es sich trotz des irreführenden Wortlauts von §§ 31, 31 a SGB II nicht um Rechtspflichten, sondern lediglich um (Mitwirkungs-)Obliegenheiten. Die Verletzung dieser Obliegenheiten zieht für sich genommen keine unmittelbaren Sanktionen nach sich. Eine Durchsetzung der Obliegenheiten mit Zwangsmitteln ist nicht möglich. Eine Verletzung der Obliegenheiten führt lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 31, 31 a SGB II zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes. Anders als bei Rechtspflichten besteht kein unmittelbarer, primärer Erfüllungszwang und die Verletzung der Obliegenheit zieht auch keine sekundäre Schadensersatzpflicht nach sich. Es treten vielmehr nur Rechtsnachteile für den Leistungsberechtigten ein, wenn er die Obliegenheit verletzt (vgl. zu § 309 SGB III Urteil des Senats vom 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14; Scholz in: NK-SGB III, 5. Aufl. 2013, § 309 Rn. 8 m.w.N.; zum Charakter der Pflicht zur Meldung als Obliegenheit BSG, Urteile vom 14.05.2014 - B 11 AL 8/13 R, vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R und vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, § 309 Rn. 3; zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe bereits BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R; Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004, S. 98 f; ders., NZS 2005, 281).
Allein diese Auslegung führt im Übrigen zu dem stimmigen Ergebnis, den Rechtsschutz gegen eine Obliegenheitsfeststellung nicht intensiver auszugestalten, als den Rechtsschutz gegen eine Sanktion bei Verletzung der Obliegenheit. Hätte der Antragsgegner eine Sanktion festgestellt, hätte eine Klage gegen den Sanktionsbescheid als Klage, die eine Geldleistung i.S. der ersten Alternative des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG betrifft, der Berufungsbeschränkung unterlegen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR nicht. Die Höhe der Minderung des Arbeitslosengeldes II, die der Antragsteller bei einer Nichtbefolgung zu erwarten gehabt hätte, beträgt 30 Prozent seines nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Dauer der Minderung hätte sich auf drei Monate belaufen, § 31 b Abs. 1 Satz 3 SGB II. Der Regelbedarf für den Antragsteller belief sich im Jahr 2015 nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II auf monatlich 399,00 EUR. Insgesamt hätte die Minderung des Arbeitslosengeldes II im Falle einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten einen Betrag in Höhe von maximal 359,10 EUR erreicht.
Die Möglichkeit einer parallelen, kumulierenden Leistungsminderung bei zukünftigen unterstellten Meldeversäumnissen oder das Hinzutreten der Minderung nach § 32 SGB II zu einer unterstellten Minderung nach § 31 a SGB II (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II), führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist nur auf den jeweiligen Streitgegenstand abzustellen. Rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch bleiben bei der Berechnung der Beschwer außer Ansatz (vgl. BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B Rn. 3 mwN; zu der Frage, ob neben der Höhe des Arbeitslosengeldes auch die noch abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 104/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 15 mwN; Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 144 Rn. 21).
Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid sich i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf erledigt hat und der Antragsteller evtl. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides begehrt, ändert an dem Wert des Beschwerdegegenstandes nichts. Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit bezieht sich auf den konkret angefochtenen Verwaltungsakt. Die evtl. Bejahung des Feststellungsinteresses aufgrund von Wiederholungsgefahr führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewertes.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auch nicht dadurch erhöht, dass in dem angefochtenen Eingliederungsbescheid Handlungspflichten des Antragsgegners begründet werden, die teilweise Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nach ausdrücklicher Erklärung des Antragstellers nur die Abwehr der ihn treffenden Handlungsobliegenheiten.
Die Beschwerde ist darüber hinaus mittlerweile unzulässig, weil der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist. Der Eingliederungsbescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 16.04.2015 den Abschluss einer vom Antragsgegner am 09.04.2015 angebotenen Eingliederungsvereinbarung verweigert hatte, erließ der Antragsgegner am 17.04.2015 für die Zeit vom 17.04.2015 bis zum 16.10.2015 einen Eingliederungsbescheid gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Hierin wurde dem Antragsteller aufgegeben, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben, im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens vier Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und nachzuweisen sowie einen zertifizierten privaten Arbeitsvermittler mit dem ihm ausgehändigten Vermittlungsgutschein aufzusuchen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.06.2015 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 26.06.2015 beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben.
Gleichzeitig hat er beantragt:
"über den Antrag des Antragstellers möglichst im Eilverfahren zu entscheiden ggfls. die Aussetzung der Vollziehung gem. § 86 a Abs. 3 SGG und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache."
Mit Beschluss vom 10.08.2015 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, da mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides spreche. Gegen diese am 12.08.2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 11.09.2015 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und zu verwerfen (§§ 202 Satz 1 SGG, 572 Abs. 2 ZPO).
Gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 SGG). Diese Voraussetzungen der Zulassungsbedürftigkeit sind vorliegend erfüllt.
Soweit der Eingliederungsbescheid Handlungsobliegenheiten des Antragstellers begründet, handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt iSd § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG: Der Wortlaut der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG enthält zwei Alternativen. Die Vorschrift betrifft einerseits Klagen, die unmittelbar eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen (z. B. die Anfechtung von Ablehnungsbescheiden über Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Klagen auf höhere Leistungen) und andererseits Klagen, die einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffen. Mit der zweiten Alternative sind Bescheide gemeint, deren Regelungswirkung die Geld-, Sach- oder Dienstleistung nicht unmittelbar betrifft, sondern die eine Vorfrage regeln, die ausschließlich für die Bewilligung einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung relevant ist (für die Untätigkeitsklage BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B; für die Feststellung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2013 - L 19 AS 1101/13 NZB). Diese sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung wird vom Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.11.1993 (BGBl. I, 50) eingeführten Regelung gestützt. Danach sollen die Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem wirtschaftlichem Wert entlastet werden (BT-Drucks. 12/1217 S. 52, 715; BT-Drucks. 16/7716, S. 21). Die gewählte Klageart ist mithin für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Berufung bzw. hier die Beschwerde einen Rechtsstreit von geringem wirtschaftlichem Wert betrifft (BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 45 11 B). Dies ist vorliegend der Fall. Der Eingliederungsbescheid ist, soweit er Handlungsobliegenheiten des Antragstellers betrifft, auf eine Geldleistung gerichtet, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung eine Sanktion sein kann. Eine weitergehende Regelung, d.h. eine nicht nur auf eine Geldleistung gerichtete Rechtsfolge, enthält der Bescheid insoweit nicht. Insbesondere wird durch den Bescheid keine selbständige, von der Geldleistung unabhängige Handlungspflicht begründet (abweichend wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 - L 12 AS 374/13 B ER). Denn bei den vom Antragsteller abverlangten Bemühungen handelt es sich trotz des irreführenden Wortlauts von §§ 31, 31 a SGB II nicht um Rechtspflichten, sondern lediglich um (Mitwirkungs-)Obliegenheiten. Die Verletzung dieser Obliegenheiten zieht für sich genommen keine unmittelbaren Sanktionen nach sich. Eine Durchsetzung der Obliegenheiten mit Zwangsmitteln ist nicht möglich. Eine Verletzung der Obliegenheiten führt lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 31, 31 a SGB II zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes. Anders als bei Rechtspflichten besteht kein unmittelbarer, primärer Erfüllungszwang und die Verletzung der Obliegenheit zieht auch keine sekundäre Schadensersatzpflicht nach sich. Es treten vielmehr nur Rechtsnachteile für den Leistungsberechtigten ein, wenn er die Obliegenheit verletzt (vgl. zu § 309 SGB III Urteil des Senats vom 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14; Scholz in: NK-SGB III, 5. Aufl. 2013, § 309 Rn. 8 m.w.N.; zum Charakter der Pflicht zur Meldung als Obliegenheit BSG, Urteile vom 14.05.2014 - B 11 AL 8/13 R, vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R und vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, § 309 Rn. 3; zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe bereits BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R; Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004, S. 98 f; ders., NZS 2005, 281).
Allein diese Auslegung führt im Übrigen zu dem stimmigen Ergebnis, den Rechtsschutz gegen eine Obliegenheitsfeststellung nicht intensiver auszugestalten, als den Rechtsschutz gegen eine Sanktion bei Verletzung der Obliegenheit. Hätte der Antragsgegner eine Sanktion festgestellt, hätte eine Klage gegen den Sanktionsbescheid als Klage, die eine Geldleistung i.S. der ersten Alternative des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG betrifft, der Berufungsbeschränkung unterlegen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR nicht. Die Höhe der Minderung des Arbeitslosengeldes II, die der Antragsteller bei einer Nichtbefolgung zu erwarten gehabt hätte, beträgt 30 Prozent seines nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Dauer der Minderung hätte sich auf drei Monate belaufen, § 31 b Abs. 1 Satz 3 SGB II. Der Regelbedarf für den Antragsteller belief sich im Jahr 2015 nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II auf monatlich 399,00 EUR. Insgesamt hätte die Minderung des Arbeitslosengeldes II im Falle einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten einen Betrag in Höhe von maximal 359,10 EUR erreicht.
Die Möglichkeit einer parallelen, kumulierenden Leistungsminderung bei zukünftigen unterstellten Meldeversäumnissen oder das Hinzutreten der Minderung nach § 32 SGB II zu einer unterstellten Minderung nach § 31 a SGB II (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II), führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist nur auf den jeweiligen Streitgegenstand abzustellen. Rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch bleiben bei der Berechnung der Beschwer außer Ansatz (vgl. BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B Rn. 3 mwN; zu der Frage, ob neben der Höhe des Arbeitslosengeldes auch die noch abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 104/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 15 mwN; Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 144 Rn. 21).
Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid sich i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf erledigt hat und der Antragsteller evtl. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides begehrt, ändert an dem Wert des Beschwerdegegenstandes nichts. Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit bezieht sich auf den konkret angefochtenen Verwaltungsakt. Die evtl. Bejahung des Feststellungsinteresses aufgrund von Wiederholungsgefahr führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewertes.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auch nicht dadurch erhöht, dass in dem angefochtenen Eingliederungsbescheid Handlungspflichten des Antragsgegners begründet werden, die teilweise Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nach ausdrücklicher Erklärung des Antragstellers nur die Abwehr der ihn treffenden Handlungsobliegenheiten.
Die Beschwerde ist darüber hinaus mittlerweile unzulässig, weil der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist. Der Eingliederungsbescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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