Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 211/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 834/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.04.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1992 geborene Antragsteller ist Syrer. Er reiste am 03.04.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03.11.2014 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte den Antragsteller mit Bescheid vom 17.12.2014 als Asylberechtigten und Flüchtling an.
Am 08.01.2015 beantragte der Antragsteller unter der Anschrift "U-Straße 00, X" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller teilte mit, er verfüge nicht über Einkommen oder Vermögen und legte den Anerkennungsbescheid des BAMF sowie eine Verpflichtungserklärung des Herrn I, X, vom 12.12.2013 vor, wonach dieser sich gegenüber dem Kreis X als Ausländerbehörde verpflichtete, ab dem 15.02.2014 die Kosten für den Lebensunterhalt und eine Ausreise des Antragstellers zu tragen. Die Verpflichtung umfasste die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufgewendet wurden.
Mit Schreiben vom 08.01.2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf nachzuweisen, dass er trotz der Verpflichtungserklärung nicht mehr unterstützt wird. Der Antragsteller teile daraufhin am 22.01.2015 mit, Herr I gebe keinerlei Auskünfte und könne ihn auch nicht unterstützen, da er Arbeitslosengeld beziehe und eine Ehefrau sowie vier Kinder habe. Mit Schreiben vom 23.01.2015 forderte der Antragsgegner Herrn I zur Abgabe eines entsprechenden Nachweises auf. Bei einer Vorsprache am 23.01.2015 teilte der Antragsteller mit, er habe im Dezember 2014 für einige Tage bei Fa. Q Personal gearbeitet. Der Lohn sei ihm am 15.01.2015 überwiesen worden. Der Antragsgegner forderte daraufhin von der Fa. Q Personal eine Verdienstbescheinigung an, die nicht einging.
Mit Bescheid vom 02.02.2015 versagte der Antragsgegner Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung. Der Antragsteller habe die Verdienstabrechnung, den Arbeitsvertrag mit der Fa. Q Personal und eine Erklärung des Herrn I, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den Antragsteller zu unterstützen, nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 31.01.2015, das am 04.02.2015 beim Antragsgegner einging, meldete sich der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen. Die Verpflichtungserklärung begründe keine Ansprüche des Antragstellers gegen Herrn I. Deshalb sei der Antragsgegner nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Als Anschrift des Antragstellers gab der Bevollmächtigte "H 00, X" an.
Am 09.02.2015 ging der Bescheid vom 02.02.2015 als unzustellbar zurück.
Mit Schreiben vom 24.03.2015 mahnte der Bevollmächtige des Antragstellers die Zahlung von Leistungen an. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 25.03.2015 ua mit, die Verdienstabrechnung liege noch nicht vor.
Am 30.03.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Münster beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig ab dem 24.03.2015 Regelleistungen nach dem SGB II sowie Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Der Bevollmächtigte hat die Anschrift "H-weg 00, X" angegeben.
Mit Schreiben vom 31.03.2015 hat der Antragsgegner mitgeteilt, die aktuelle Anschrift des Antragstellers sei ihm "erst jetzt" bekannt geworden. Der Antragsteller möge vorsprechen. Am 01.04.2015 hat die Fa. Q Personal die Verdienstabrechnungen des Antragstellers per Fax übersandt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 hat der Antragsteller das Kündigungsschreiben der Fa. Q Personal und Bescheinigungen über die Meldung zur Sozialversicherung vorgelegt. Mit Bescheid vom 15.04.2015 hat der Antragsgegner vorläufig (§§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 2 SGB III) Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis Juni 2015 iHv 399 EUR monatlich bewilligt.
Mit Beschluss vom 29.04.2015 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antragsteller hätte sich mit seinem Leistungsbegehren an den Antragsgegner wenden können, anstatt gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Mit Beschluss vom 06.05.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung unter Verpflichtung des Antragsgegners auf Kostenerstattung und des Antragstellers auf Zahlung von Mutwillenskosten iHv 150 EUR abgelehnt.
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 05.05.2015.
Mit Bescheid vom 08.05.2015 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 02.02.2015 aufgehoben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war. Bis zur Stellung des Eilantrags waren die Voraussetzungen für eine auch nur vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt. Die zur vorläufigen Leistungsbewilligung führenden Angaben hätten auch im Verwaltungsverfahren gemacht werden können. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war überflüssig.
Gem. § 7 Abs. 4 a SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Gem. § 77 Abs. 1 SGB II gilt § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassenen Rechtsverordnung. Da diese Rechtsverordnung noch nicht ergangen ist, greift diese Bestimmung ein. § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bestimmte: "Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend." Der insoweit maßgeblich § 1 Satz 2 EAO regelt: "Der Arbeitslose hat sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann".
Ungeachtet der strittigen Reichweite dieser Verweisung insbesondere für Fälle, in denen eine Verfügbarkeit des Betroffenen, die keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist, durch die Regelungen der EAO sichergestellt werden soll (hierzu Leopold, in: JurisPK SGB II, § 7 Rn 264 mwN), ergibt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter der von ihm angegeben Wohnanschrift tatsächlich erreichbar sein muss (hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2014 - L 19 AS 1341/14 B ER). Dies war vorliegend bis zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nicht der Fall. Unter der Anschrift "U-Straße 00" wohnte der Antragsteller nicht mehr, wie der Postrücklauf vom 09.02.2015 belegt. Die Anschrift "H-weg 00" ist dem Antragsgegner erst mit der Antragschrift bekanntgegeben worden. Der Umstand, dass sich in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 31.01.2015 eine Anschrift "H 00" befindet, ändert an der Nichterfüllung der Voraussetzungen von § 1 Satz 2 EAO nichts. Abgesehen davon, dass diese Anschrift nicht mehr stimmt, ist diese Adresse dem Antragsgegner nicht - wie § 1 Satz 2 EAO verlangt - vom Antragsteller selbst als seine Wohnanschrift angegeben worden. Weil bei Auftreten eines Bevollmächtigten der Leistungsträger verpflichtet ist, sich an diesen zu wenden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X), ist die beiläufige Angabe einer Anschrift allein in einem anwaltlichen Schriftsatz nicht geeignet, die Erreichbarkeit eines Antragstellers herzustellen (vergl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 138/88). Aus dem Schriftsatz vom 26.11.2015 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller legt auch hierin nicht dar, dass er seine jeweiligen Aufenthaltsorte dem Antragsgegner mitgeteilt hat.
Im Übrigen sind auch für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderliche weitere Unterlagen über die Beschäftigung bei der Fa. Q Personal erst nach Stellung des Eilantrags vorgelegt worden bzw. dem Antragsgegner zugegangen. Der Antragsgegner hat hierauf unverzüglich reagiert und Leistungen bewilligt, so dass dem Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SG).
Gründe:
I.
Der 1992 geborene Antragsteller ist Syrer. Er reiste am 03.04.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03.11.2014 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte den Antragsteller mit Bescheid vom 17.12.2014 als Asylberechtigten und Flüchtling an.
Am 08.01.2015 beantragte der Antragsteller unter der Anschrift "U-Straße 00, X" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller teilte mit, er verfüge nicht über Einkommen oder Vermögen und legte den Anerkennungsbescheid des BAMF sowie eine Verpflichtungserklärung des Herrn I, X, vom 12.12.2013 vor, wonach dieser sich gegenüber dem Kreis X als Ausländerbehörde verpflichtete, ab dem 15.02.2014 die Kosten für den Lebensunterhalt und eine Ausreise des Antragstellers zu tragen. Die Verpflichtung umfasste die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufgewendet wurden.
Mit Schreiben vom 08.01.2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf nachzuweisen, dass er trotz der Verpflichtungserklärung nicht mehr unterstützt wird. Der Antragsteller teile daraufhin am 22.01.2015 mit, Herr I gebe keinerlei Auskünfte und könne ihn auch nicht unterstützen, da er Arbeitslosengeld beziehe und eine Ehefrau sowie vier Kinder habe. Mit Schreiben vom 23.01.2015 forderte der Antragsgegner Herrn I zur Abgabe eines entsprechenden Nachweises auf. Bei einer Vorsprache am 23.01.2015 teilte der Antragsteller mit, er habe im Dezember 2014 für einige Tage bei Fa. Q Personal gearbeitet. Der Lohn sei ihm am 15.01.2015 überwiesen worden. Der Antragsgegner forderte daraufhin von der Fa. Q Personal eine Verdienstbescheinigung an, die nicht einging.
Mit Bescheid vom 02.02.2015 versagte der Antragsgegner Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung. Der Antragsteller habe die Verdienstabrechnung, den Arbeitsvertrag mit der Fa. Q Personal und eine Erklärung des Herrn I, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den Antragsteller zu unterstützen, nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 31.01.2015, das am 04.02.2015 beim Antragsgegner einging, meldete sich der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen. Die Verpflichtungserklärung begründe keine Ansprüche des Antragstellers gegen Herrn I. Deshalb sei der Antragsgegner nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Als Anschrift des Antragstellers gab der Bevollmächtigte "H 00, X" an.
Am 09.02.2015 ging der Bescheid vom 02.02.2015 als unzustellbar zurück.
Mit Schreiben vom 24.03.2015 mahnte der Bevollmächtige des Antragstellers die Zahlung von Leistungen an. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 25.03.2015 ua mit, die Verdienstabrechnung liege noch nicht vor.
Am 30.03.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Münster beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig ab dem 24.03.2015 Regelleistungen nach dem SGB II sowie Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Der Bevollmächtigte hat die Anschrift "H-weg 00, X" angegeben.
Mit Schreiben vom 31.03.2015 hat der Antragsgegner mitgeteilt, die aktuelle Anschrift des Antragstellers sei ihm "erst jetzt" bekannt geworden. Der Antragsteller möge vorsprechen. Am 01.04.2015 hat die Fa. Q Personal die Verdienstabrechnungen des Antragstellers per Fax übersandt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 hat der Antragsteller das Kündigungsschreiben der Fa. Q Personal und Bescheinigungen über die Meldung zur Sozialversicherung vorgelegt. Mit Bescheid vom 15.04.2015 hat der Antragsgegner vorläufig (§§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 2 SGB III) Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis Juni 2015 iHv 399 EUR monatlich bewilligt.
Mit Beschluss vom 29.04.2015 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antragsteller hätte sich mit seinem Leistungsbegehren an den Antragsgegner wenden können, anstatt gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Mit Beschluss vom 06.05.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung unter Verpflichtung des Antragsgegners auf Kostenerstattung und des Antragstellers auf Zahlung von Mutwillenskosten iHv 150 EUR abgelehnt.
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 05.05.2015.
Mit Bescheid vom 08.05.2015 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 02.02.2015 aufgehoben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war. Bis zur Stellung des Eilantrags waren die Voraussetzungen für eine auch nur vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt. Die zur vorläufigen Leistungsbewilligung führenden Angaben hätten auch im Verwaltungsverfahren gemacht werden können. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war überflüssig.
Gem. § 7 Abs. 4 a SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Gem. § 77 Abs. 1 SGB II gilt § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassenen Rechtsverordnung. Da diese Rechtsverordnung noch nicht ergangen ist, greift diese Bestimmung ein. § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bestimmte: "Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend." Der insoweit maßgeblich § 1 Satz 2 EAO regelt: "Der Arbeitslose hat sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann".
Ungeachtet der strittigen Reichweite dieser Verweisung insbesondere für Fälle, in denen eine Verfügbarkeit des Betroffenen, die keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist, durch die Regelungen der EAO sichergestellt werden soll (hierzu Leopold, in: JurisPK SGB II, § 7 Rn 264 mwN), ergibt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter der von ihm angegeben Wohnanschrift tatsächlich erreichbar sein muss (hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2014 - L 19 AS 1341/14 B ER). Dies war vorliegend bis zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nicht der Fall. Unter der Anschrift "U-Straße 00" wohnte der Antragsteller nicht mehr, wie der Postrücklauf vom 09.02.2015 belegt. Die Anschrift "H-weg 00" ist dem Antragsgegner erst mit der Antragschrift bekanntgegeben worden. Der Umstand, dass sich in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 31.01.2015 eine Anschrift "H 00" befindet, ändert an der Nichterfüllung der Voraussetzungen von § 1 Satz 2 EAO nichts. Abgesehen davon, dass diese Anschrift nicht mehr stimmt, ist diese Adresse dem Antragsgegner nicht - wie § 1 Satz 2 EAO verlangt - vom Antragsteller selbst als seine Wohnanschrift angegeben worden. Weil bei Auftreten eines Bevollmächtigten der Leistungsträger verpflichtet ist, sich an diesen zu wenden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X), ist die beiläufige Angabe einer Anschrift allein in einem anwaltlichen Schriftsatz nicht geeignet, die Erreichbarkeit eines Antragstellers herzustellen (vergl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 138/88). Aus dem Schriftsatz vom 26.11.2015 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller legt auch hierin nicht dar, dass er seine jeweiligen Aufenthaltsorte dem Antragsgegner mitgeteilt hat.
Im Übrigen sind auch für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderliche weitere Unterlagen über die Beschäftigung bei der Fa. Q Personal erst nach Stellung des Eilantrags vorgelegt worden bzw. dem Antragsgegner zugegangen. Der Antragsgegner hat hierauf unverzüglich reagiert und Leistungen bewilligt, so dass dem Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SG).
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