Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 50 RS 1112/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 152/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 verurteilt, den Bescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind: Für das Jahr: 1970 585 Mark 1971 644 Mark 1972 908 Mark 1973 673 Mark 1974 657 Mark 1975 701 Mark 1976 737 Mark 1977 716 Mark 1978 732 Mark 1979 781 Mark 1980 830 Mark 1981 854 Mark 1982 860 Mark 1983 877 Mark 1984 877 Mark 1985 874 Mark 1986 877 Mark 1987 876 Mark 1988 933 Mark 1989 937 Mark 1990 937 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1969 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1940 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion an der Hochschule für Bauwesen L in der Zeit von September 1960 bis März 1966, mit Urkunde vom 14. März 1966 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 15. April 1966 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur, Gruppenleiter Technologie, Erster Fachtechnologe und Leiter des Abschnitts Technologie im volkseigenen Betrieb (VEB) Gaskombinat S P -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. April 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 16. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten erstmals die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresend- und Bergmannsprämien und führte dazu aus, dass er keine Prämiennachweise besitze. Die Beklagte forderte daraufhin verschiedene Unterlagen an und stellte den Vorgang mit Schreiben vom 27. August 2008 zurück, da der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht übersandte.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresend- und Bergmannsprämien und reichte eine notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. R , des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T , des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S des ehemaligen VEB Gaskombinat S P vom 26. Januar 2009 ein, wonach in den Jahren von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat S P Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen im Bergbau entsprechend den damaligen Vorschriften gezahlt worden seien. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 5. April 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen mehr vorhanden sind. Die zusätzlichen Belohnungen im Bergbau für die Jahre 1966 bis 1990 teilte die Rhenus Office Systems GmbH anhand fiktiv ermittelter Werte mit.
Mit Bescheid vom 16. April 2012 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. April 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und legte dabei für die Jahre 1966 bis 1990 höhere Entgelte, unter Berücksichtigung der von der Rhenus Office Systems GmbH fiktiv ermittelten Werte für zusätzliche Belohnungen im Bergbau, zu Grunde. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstehe, auf und wies darauf hin, dass Prämien und Auszeichnungen ohne Geldwert nicht berücksichtigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten abermals die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresendprämien als glaubhaft gemachtes Entgelt. Dem Antrag fügte er erneut die notariell beglaubigte Erklärung vom 26. Januar 2009 bei.
Mit Bescheid vom 4. März 2014 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Bescheid vom 16. April 2012 könne nicht abgeändert werden, da der Zufluss der begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Zeugenerklärung reiche nicht aus, um Grund und Höhe weiterer Entgelte über mehrere Jahrzehnte glaubhaft zu machen, zumal sie auch keine Aussagen konkret zum Kläger treffe.
Die hiergegen am 18. Juli 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe den Zufluss von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Zufluss sei bereits dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht, sodass keine Schätzung der Höhe möglich sei. Der Aussagewert der notariellen Erklärung vom 26. Januar 2009 beschränke sich auf eine Bestätigung der Durchführung der Prämiengewährung im Betrieb, beziehe sich aber nicht auf den Kläger. Weitere Zeugen habe der Kläger, trotz gerichtlicher Aufforderung, nicht benannt.
Gegen den am 9. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (Verweis unter anderem auf das Urteil vom 4. Februar 2014 im Verfahren L 5 RS 462/13) nicht berücksichtigt. Die Jahresendprämienzahlung sei dem Grunde nach durch die notarielle Erklärung vom 26. Januar 2009 glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen könne die Höhe der Prämien geschätzt werden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 14. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 16. April 2012 abzuändern und Jahresendprämien für den Zahlungszeitraum von 1969 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts könne sich der Kläger nicht stützen, da diese Rechtsprechung unzutreffend sei. Die Schätzung der Höhe von Jahresendprämien sei nicht zulässig, erfolge willkürlich und verfahrensfehlerhaft. Der Zufluss müsse vielmehr bewiesen werden.
Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen M P am 28. September 2015 und R C am 7. Oktober 2015 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 14. und 16. Oktober 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1970 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen sind.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1969 bis 1989 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er weder nachweisen, noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst mehrfach ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 5. April 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 21. März 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1969 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Gaskombinat S P -Stammbetrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Änderungsverträgen des VEB Gaskombinat S P vom 4. Juli 1966, 18. Juni 1974, 31. März 1978, 2. Juli 1979 und 1. Februar 1981 (vgl. Verwaltungsakte vorn, unblattiert) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. ebenfalls Verwaltungsakte vorn, unblattiert) ergibt.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie kann hingegen nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen M P vom 28. September 2015 (Bl. 52-53 der Gerichtsakte) und R C vom 7. Oktober 2015 (Bl. 54-56 der Gerichtsakte) ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Der Zeuge M P , der von 1966 bis 1979 der direkte Vorgesetzte des Klägers in der gleichen Abteilung und von 1980 bis 1990 Kollege des Klägers im gleichen Betrieb war, bekundete, dass die Auszahlung der Jahresendprämie regelmäßig in jedem Jahr im Betrieb erfolgte und auch der Kläger diese jedes Jahr erhielt. Die Auszahlung der Jahresendprämien lief dabei nach folgendem Prozedere ab: Der jeweiligen Abteilung wurde eine bestimmte Geldsumme aus dem Prämienfonds zur Verfügung gestellt. Diese Summe entsprach dabei mindestens zu 100 Prozent der Summe des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts der einzelnen Mitarbeiter. Als Leiter hatte er die Aufgabe, diese Summe auf die Mitarbeiter unter Beachtung der Leistungen aufzuschlüsseln. Die Höhe der Jahresendprämien betrug für jeden Mitarbeiter mindestens 100 Prozent des durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte in einer Arbeitsberatung der Abteilung. Die Auszahlungslisten wurden zuvor vom Leiter und der Gewerkschaft unterschrieben und die Mitarbeiter erhielten in der Arbeitsberatung der gesamten Abteilung nach geleisteter Unterschrift auf der Liste die Jahresendprämie in einer Tüte ausgezahlt. Er bestätigte, dass der Kläger jedes Jahr eine Jahresendprämie in Höhe von mindestens 100 Prozent seines durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes erhalten hat, hatte die Auszahlung als Leiter selbst beobachtet und führte aus, dass er und der Kläger jedes Jahr bis 1990 auf der gleichen Auszahlungsliste standen, weil sie beide bis 1990 im gleichen Bereich des Betriebes gearbeitet hatten. Das Betriebsergebnis lag in der Regel im Februar des folgenden Jahres für das vorangegangene Jahr vor. Dementsprechend wurde die Jahresendprämie im Februar an die Mitarbeiter ausgezahlt. Die Zahlung der Jahresendprämien erfolgte auf der Grundlage betrieblicher Vereinbarungen. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Zahlung waren die Erfüllung der Planaufgaben in der Produktion sowie das Betriebsergebnis. Die Plankennziffern wurden dabei in jedem Jahr sowohl vom Betrieb als auch von der konkreten Abteilung, in der der Kläger tätig war, erfüllt. Der Kläger hatte sich in seinem Bereich zu einem fähigen Technologen entwickelt und entsprechend seiner guten Leistungen Jahresendprämien erhalten.
Der Zeuge R C , der von 1966 bis 1990 Arbeitskollege des Klägers in der gleichen Abteilung des Betriebes war, bekundete gleichfalls, dass die Auszahlung der Jahresendprämie regelmäßig in jedem Jahr im Betrieb erfolgte und auch der Kläger diese jedes Jahr erhielt. Die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie erfolgte im gemeinsamen Arbeitskollektiv, Standard waren dabei 100 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes jedes einzelnen Mitarbeiters. Die darüber hinaus zur Verfügung gestellte Geldsumme aus dem betrieblichen Prämienfonds wurde vom Leiter unter Berücksichtigung der Leistung des jeweiligen Mitarbeiters aufgeteilt. Die Auszahlungslisten wurden vom Leiter und der Gewerkschaft unterschrieben. Die Mitarbeiter erhielten nach geleisteter Unterschrift auf der Auszahlungsliste die Jahresendprämie in einer Lohntüte überreicht. Er bestätigte, dass der Kläger jedes Jahr bis 1990 eine Jahresendprämie von mindestens 100 Prozent seines durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes erhalten hat, weil er mit dem Kläger auf der gleichen Prämienliste stand und bei der Auszahlung der Jahresendprämie in der Regel selbst anwesend war. Die Mitarbeiter der Abteilung erhielten bei einer einberufenen Zusammenkunft die Lohntüten und mussten den Erhalt auf der Abteilungsauszahlungsliste quittieren. Der Betrieb erfüllte in jedem Jahr die Plankennziffern, was Voraussetzung für die Zahlung der Jahresendprämien war. Auch das Arbeitskollektiv, dem er und der Kläger angehörten, erfüllte in jedem Jahr die vorgegebenen jährlichen Plankennziffern hinsichtlich der geforderten Leistungen in den Bereichen technisch-technologische Vorbereitung, Instandhaltung, Instandsetzung, Rekonstruktion von Gebäuden und baulichen Anlagen des VEB Gaskombinat S P. Da das Betriebsergebnis meistens im Februar des folgenden Jahres vorlag, wurde die Jahresendprämie in der Regel im Februar für das vorangegangene Jahr ausgezahlt.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden Zeugen wird unterstrichen durch die Angaben, die in der notariell beglaubigten Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. R , des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T , des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S des ehemaligen VEB Gaskombinat S P vom 26. Januar 2009 enthalten sind. Auch in dieser Erklärung wird ausgeführt, dass in den Jahren von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat S P Jahresendprämien an jeden Beschäftigten jährlich zusätzlich zu seinem Jahresbruttogehalt in Höhe eines durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes gezahlt wurden. Die Zahlung der Jahresendprämien wurde dabei nur in betrieblichen Listen und nicht in persönlichen Dokumenten der Beschäftigten erfasst. Die Zahlung der Jahresendprämien für alle Werktätigen des ehemaligen VEB Gaskombinat S P wurde auf der Grundlage betrieblicher Vereinbarungen (Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie vom 1./27. Februar 1967 und seiner Nachträge vom 19. April 1967, 15. August 1967, 27. April 1970, 2. Februar 1971 und 17. Mai 1973) getroffen.
An Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, konnten sich die Zeugen nicht erinnern. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der vom Gericht beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In den betrieblichen Leistungsbeurteilungen über den Kläger vom 27. März 1978 (Bl. 44 der Gerichtsakte), vom 5. August 1983 (Bl. 44 Rückseite der Gerichtsakte) und vom 1. Dezember 1988 (Bl. 47 Rückseite-48 der Gerichtsakte) werden jeweils seine ausgezeichneten fachlichen Leistungen, seine hohe Einsatzbereitschaft bei der technologischen Vorbereitung der Bauproduktion, sein wesentlicher Beitrag zur Entwicklung des Bereichs Bau, sein Verantwortungsbewusstsein, sein Beitrag zur Erarbeitung von Grundsatzlösungen zur technisch-technologischen Entwicklung und Steigerung der Bauleistungen sowie seine schöpferische Arbeitsweise hervorgehoben. Daraus ergibt sich, dass der Betrieb mit seinen Leistungen immer sehr zufrieden war. Zusammenfassend wird dem Kläger in den betrieblichen Leistungseinschätzungen damit bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der festgelegten Leistungskriterien aufdrängen. Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers durch die ihm vom Betrieb verliehenen Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" am 12. September 1974 (Bl. 45 Rückseite der Gerichtsakte), am 28. Juli 1978 (Bl. 46 der Gerichtsakte) und am 6. Mai 1983 (Bl. 46 Rückseite der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden ausweislich der vorgelegten Auszeichnungsurkunden jeweils unter anderem vorbildliche Leistungen des Klägers bei der sozialistischen Arbeit belobigend hervorgehoben.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungs- und Planjahr (1969 bis 1989) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte der Kläger zwar weder nachweisen, noch glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung der Höhe Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1970 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter aa), noch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger konkret geflossene Prämienzahlungen konnte der Kläger nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens ausführte.
Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes konnten auch die danach direkt befragten Zeugen M P und R C R nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 5. April 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 21. März 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
bb) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist – wie das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2015 insoweit zutreffend ausführte – auch nicht glaubhaft gemacht:
Sowohl den Angaben des Klägers als auch der Zeugen M P und R C kann zwar entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie durchschnittlich (mindestens) im Bereich eines Bruttomonatslohnes bewegte. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten jedoch nicht getätigt werden. Die Zeugen gaben jeweils an, dass sie sich an die konkreten Summen der an den Kläger gezahlten Jahresendprämien nicht erinnern können.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger und den Zeugen angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
b) Da der Kläger den Bezug (irgend-) einer Jahresendprämie für die konkreten Beschäftigungsjahre jedoch dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen (insoweit entwickelt der Senat – im Anschluss an seine Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13], vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14], vom 12. Mai 2015 [L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14], vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], vom 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15] und vom 10. November 2015 [L 5 RS 206/15] – seine bisherige, unter anderem in den Urteilen vom 13. November 2012 [L 5 RS 192/12 sowie L 5 RS 605/11], vom 2. Oktober 2012 [L 5 RS 789/10], vom 18. September 2012 [L 5 RS 716/10 sowie L 5 RS 322/11] und vom 7. August 2012 [L 5 RS 439/10] dargelegte Rechtsprechung, jeweils dokumentiert in JURIS, weiter). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Schätzung statthaft. Diese Befugnis ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen sind in der gegebenen Konstellation der streitigen Höhe der dem Grunde nach zugeflossenen Jahresendprämien erfüllt. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handelt es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) und aktuell nochmals hervorgehoben (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr. 10). Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämienbeträge maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung) ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Schätzung gestaltet sich im konkreten Fall wie folgt:
aa) Als jährlichen Basiswert der Jahresendprämienhöhe legt das Gericht jeweils den im Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zu Grunde, der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2001 (also ohne die bereits erfolgte Erhöhung in Form der zusätzlichen Belohnungen im Bergbau, die im Feststellungsbescheid vom 16. April 2012 zusätzlich bereits berücksichtigt sind), basierend auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle, jeweils ausgewiesen ist. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger und die Zeugen jeweils bekundeten, bei der Jahresendprämie habe es sich um ein sog. 13. Monatsgehalt gehandelt, das sich zumindest der Höhe nach weitgehend (mindestens) um einen Bruttomonatslohn bewegt habe. Zum anderen ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass ein anderer Ausgangswert nicht vorhanden ist, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern gänzlich unbekannt sind. Gerechtfertigt ist dieses Abstellen auf den Bruttodurchschnittslohn vor allem aber deshalb, weil selbst nach den maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen, die als generelle Anknüpfungstatsachen herangezogen werden können (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), in den Fällen, in denen in den maßgeblichen betrieblichen Dokumenten (Betriebskollektivverträge, Betriebsprämienordnung) die zu erfüllenden Leistungskennziffern nicht präzise vorgegeben waren, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien auszugehen war. Dabei konnten auch vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlte Beträge, wie beispielsweise ein als Grundprämie gezahlter bestimmter Anteil eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes, als Anhaltspunkte dienen (vgl. dazu ausdrücklich beispielsweise: Oberstes Gericht [der DDR], Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 - NJ 1970, 270, 274; Kaiser, "Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung", NJ 1971, 229, 230). Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst knüpften in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der Jahresendprämie an den durchschnittlichen Monatsverdienst an. So legte beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 Prämienfond-VO 1972 fest, dass die Jahresendprämie mindestens die Höhe eines Drittels eines "durchschnittlichen Monatsverdienstes" und maximal, für hervorragende Leistungen des einzelnen Werktätigen, das Zweifache seines "monatlichen Durchschnittsverdienstes" betrug.
bb) Von diesem jährlichen Basiswert trifft das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Mit diesem Abschlag wird den Tatsachen Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen und kollektiven Faktoren abhingen, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden können. Namentlich wird mit diesem Abschlag unter anderem berücksichtigt, dass - Zeiten der wegen Krankheit vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Planjahres zu einer Minderung der Jahresendprämie führen konnten (§ 117 Abs. 3 AGB-DDR), - die Jahresendprämienhöhe unter Berücksichtigung von Schichtarbeit differenzierend festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), - die betriebskollektivvertragsrechtlich festgelegte durchschnittliche Jahresendprämie auch von, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren Faktoren wie dem Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader abhing (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982), - die Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Abteilungen und Bereichen, entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen im betrieblichen Reproduktionsprozess, unterschiedlich festgelegt wurde (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972), - bei Nichterfüllung der festgelegten Leistungskriterien die Jahresendprämie entsprechend, also dem Verhältnis der Nichterfüllung entsprechend, niedriger festzulegen war (§ 9 Abs. 3 Satz 6 Prämienfond-VO 1982) und, - bei Fehlschichten die Jahresendprämie der betreffenden Werktätigen gemindert werden konnte (§ 9 Abs. 5 Prämienfond-VO 1982).
cc) Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 Prozent eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdientes ist ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 Prozent zu berücksichtigen sind. Dieser zusätzliche Abschlag ist nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht hat (Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG). Zum anderen ist dieser Abschlag auch wegen eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori; vgl. zur methodologischen Struktur dieses Arguments: Kramer, "Juristische Methodenlehre", 1998, S. 151 f. und Rüthers/Fischer/Birk, "Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre", 8. Aufl. 2015, RdNr. 897 f.) gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs. 6 AAÜG eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsieht, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht ist, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden kann.
Das vom Senat geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 Prozent = ca. 58,33 Prozent) nähert sich damit stark dem, in der rentenberatenden Literatur vorgeschlagenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von Jahresendprämien (60 Prozent) an, weshalb sich der Senat in seiner Schätzung zusätzlich bestätigt sieht.
dd) Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1969 bis 1989 (und damit für die Zuflussjahre 1970 bis 1990) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP zu Grunde gelegt (= 70%) davon 5/6 (mathematisch auf volle Beträge gerundet) JEP-Zuflussjahr 1969 12.027,20 M 1.002,27 M 701,59 M 585 M 1970 1970 13.246,80 M 1.103,90 M 772,73 M 644 M 1971 1971 12.964,90 M 1.080,41 M 756,29 M 908 M 1972 1972 13.846,80 M 1.153,90 M 807,73 M 673 M 1973 1973 13.512,50 M 1.126,04 M 788,23 M 657 M 1974 1974 14.422,04 M 1.201,84 M 841,28 M 701 M 1975 1975 15.163,18 M 1.263,60 M 884,52 M 737 M 1976 1976 14.738,21 M 1.228,18 M 859,73 M 716 M 1977 1977 15.048,46 M 1.254,04 M 877,83 M 732 M 1978 1978 16.064,32 M 1.338,69 M 937,08 M 781 M 1979 1979 17.064,66 M 1.422,06 M 995,44 M 830 M 1980 1980 17.566,80 M 1.463,90 M 1.024,73 M 854 M 1981 1981 17.701,36 M 1.475,11 M 1.032,58 M 860 M 1982 1982 18.046,80 M 1.503,90 M 1.052,73 M 877 M 1983 1983 18.046,80 M 1.503,90 M 1.052,73 M 877 M 1984 1984 17.979,01 M 1.498,25 M 1.048,78 M 874 M 1985 1985 18.046,80 M 1.503,90 M 1.052,73 M 877 M 1986 1986 18.029,48 M 1.502,46 M 1.051,72 M 876 M 1987 1987 19.193,31 M 1.599,44 M 1.119,61 M 933 M 1988 1988 19.277,23 M 1.606,44 M 1.124,51 M 937 M 1989 1989 19.268,60 M 1.605,72 M 1.124,00 M 937 M 1990
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1969 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1940 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion an der Hochschule für Bauwesen L in der Zeit von September 1960 bis März 1966, mit Urkunde vom 14. März 1966 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 15. April 1966 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur, Gruppenleiter Technologie, Erster Fachtechnologe und Leiter des Abschnitts Technologie im volkseigenen Betrieb (VEB) Gaskombinat S P -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. April 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 16. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten erstmals die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresend- und Bergmannsprämien und führte dazu aus, dass er keine Prämiennachweise besitze. Die Beklagte forderte daraufhin verschiedene Unterlagen an und stellte den Vorgang mit Schreiben vom 27. August 2008 zurück, da der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht übersandte.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresend- und Bergmannsprämien und reichte eine notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. R , des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T , des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S des ehemaligen VEB Gaskombinat S P vom 26. Januar 2009 ein, wonach in den Jahren von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat S P Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen im Bergbau entsprechend den damaligen Vorschriften gezahlt worden seien. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 5. April 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen mehr vorhanden sind. Die zusätzlichen Belohnungen im Bergbau für die Jahre 1966 bis 1990 teilte die Rhenus Office Systems GmbH anhand fiktiv ermittelter Werte mit.
Mit Bescheid vom 16. April 2012 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. April 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und legte dabei für die Jahre 1966 bis 1990 höhere Entgelte, unter Berücksichtigung der von der Rhenus Office Systems GmbH fiktiv ermittelten Werte für zusätzliche Belohnungen im Bergbau, zu Grunde. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstehe, auf und wies darauf hin, dass Prämien und Auszeichnungen ohne Geldwert nicht berücksichtigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten abermals die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresendprämien als glaubhaft gemachtes Entgelt. Dem Antrag fügte er erneut die notariell beglaubigte Erklärung vom 26. Januar 2009 bei.
Mit Bescheid vom 4. März 2014 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Bescheid vom 16. April 2012 könne nicht abgeändert werden, da der Zufluss der begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Zeugenerklärung reiche nicht aus, um Grund und Höhe weiterer Entgelte über mehrere Jahrzehnte glaubhaft zu machen, zumal sie auch keine Aussagen konkret zum Kläger treffe.
Die hiergegen am 18. Juli 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe den Zufluss von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Zufluss sei bereits dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht, sodass keine Schätzung der Höhe möglich sei. Der Aussagewert der notariellen Erklärung vom 26. Januar 2009 beschränke sich auf eine Bestätigung der Durchführung der Prämiengewährung im Betrieb, beziehe sich aber nicht auf den Kläger. Weitere Zeugen habe der Kläger, trotz gerichtlicher Aufforderung, nicht benannt.
Gegen den am 9. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (Verweis unter anderem auf das Urteil vom 4. Februar 2014 im Verfahren L 5 RS 462/13) nicht berücksichtigt. Die Jahresendprämienzahlung sei dem Grunde nach durch die notarielle Erklärung vom 26. Januar 2009 glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen könne die Höhe der Prämien geschätzt werden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 14. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 16. April 2012 abzuändern und Jahresendprämien für den Zahlungszeitraum von 1969 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts könne sich der Kläger nicht stützen, da diese Rechtsprechung unzutreffend sei. Die Schätzung der Höhe von Jahresendprämien sei nicht zulässig, erfolge willkürlich und verfahrensfehlerhaft. Der Zufluss müsse vielmehr bewiesen werden.
Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen M P am 28. September 2015 und R C am 7. Oktober 2015 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 14. und 16. Oktober 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1970 bis 1990 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen sind.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1969 bis 1989 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er weder nachweisen, noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst mehrfach ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 5. April 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 21. März 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1969 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Gaskombinat S P -Stammbetrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Änderungsverträgen des VEB Gaskombinat S P vom 4. Juli 1966, 18. Juni 1974, 31. März 1978, 2. Juli 1979 und 1. Februar 1981 (vgl. Verwaltungsakte vorn, unblattiert) sowie den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. ebenfalls Verwaltungsakte vorn, unblattiert) ergibt.
Eine gegebenenfalls auch für das Planjahr 1990 im Jahr 1991 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie kann hingegen nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr AAÜG-relevant wäre. Der Zusatzversorgungszeitraum erstreckt sich lediglich bis zum 30. Juni 1990; ab 1. Juli 1990 wurden die Zusatzversorgungssysteme geschlossen, so dass weder tatsächliche noch fiktive Zugehörigkeitszeiten mehr erworben werden konnten und entsprechende Arbeitsentgelte nicht mehr relevant sind.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen M P vom 28. September 2015 (Bl. 52-53 der Gerichtsakte) und R C vom 7. Oktober 2015 (Bl. 54-56 der Gerichtsakte) ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).
Der Zeuge M P , der von 1966 bis 1979 der direkte Vorgesetzte des Klägers in der gleichen Abteilung und von 1980 bis 1990 Kollege des Klägers im gleichen Betrieb war, bekundete, dass die Auszahlung der Jahresendprämie regelmäßig in jedem Jahr im Betrieb erfolgte und auch der Kläger diese jedes Jahr erhielt. Die Auszahlung der Jahresendprämien lief dabei nach folgendem Prozedere ab: Der jeweiligen Abteilung wurde eine bestimmte Geldsumme aus dem Prämienfonds zur Verfügung gestellt. Diese Summe entsprach dabei mindestens zu 100 Prozent der Summe des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts der einzelnen Mitarbeiter. Als Leiter hatte er die Aufgabe, diese Summe auf die Mitarbeiter unter Beachtung der Leistungen aufzuschlüsseln. Die Höhe der Jahresendprämien betrug für jeden Mitarbeiter mindestens 100 Prozent des durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte in einer Arbeitsberatung der Abteilung. Die Auszahlungslisten wurden zuvor vom Leiter und der Gewerkschaft unterschrieben und die Mitarbeiter erhielten in der Arbeitsberatung der gesamten Abteilung nach geleisteter Unterschrift auf der Liste die Jahresendprämie in einer Tüte ausgezahlt. Er bestätigte, dass der Kläger jedes Jahr eine Jahresendprämie in Höhe von mindestens 100 Prozent seines durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes erhalten hat, hatte die Auszahlung als Leiter selbst beobachtet und führte aus, dass er und der Kläger jedes Jahr bis 1990 auf der gleichen Auszahlungsliste standen, weil sie beide bis 1990 im gleichen Bereich des Betriebes gearbeitet hatten. Das Betriebsergebnis lag in der Regel im Februar des folgenden Jahres für das vorangegangene Jahr vor. Dementsprechend wurde die Jahresendprämie im Februar an die Mitarbeiter ausgezahlt. Die Zahlung der Jahresendprämien erfolgte auf der Grundlage betrieblicher Vereinbarungen. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Zahlung waren die Erfüllung der Planaufgaben in der Produktion sowie das Betriebsergebnis. Die Plankennziffern wurden dabei in jedem Jahr sowohl vom Betrieb als auch von der konkreten Abteilung, in der der Kläger tätig war, erfüllt. Der Kläger hatte sich in seinem Bereich zu einem fähigen Technologen entwickelt und entsprechend seiner guten Leistungen Jahresendprämien erhalten.
Der Zeuge R C , der von 1966 bis 1990 Arbeitskollege des Klägers in der gleichen Abteilung des Betriebes war, bekundete gleichfalls, dass die Auszahlung der Jahresendprämie regelmäßig in jedem Jahr im Betrieb erfolgte und auch der Kläger diese jedes Jahr erhielt. Die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie erfolgte im gemeinsamen Arbeitskollektiv, Standard waren dabei 100 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes jedes einzelnen Mitarbeiters. Die darüber hinaus zur Verfügung gestellte Geldsumme aus dem betrieblichen Prämienfonds wurde vom Leiter unter Berücksichtigung der Leistung des jeweiligen Mitarbeiters aufgeteilt. Die Auszahlungslisten wurden vom Leiter und der Gewerkschaft unterschrieben. Die Mitarbeiter erhielten nach geleisteter Unterschrift auf der Auszahlungsliste die Jahresendprämie in einer Lohntüte überreicht. Er bestätigte, dass der Kläger jedes Jahr bis 1990 eine Jahresendprämie von mindestens 100 Prozent seines durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes erhalten hat, weil er mit dem Kläger auf der gleichen Prämienliste stand und bei der Auszahlung der Jahresendprämie in der Regel selbst anwesend war. Die Mitarbeiter der Abteilung erhielten bei einer einberufenen Zusammenkunft die Lohntüten und mussten den Erhalt auf der Abteilungsauszahlungsliste quittieren. Der Betrieb erfüllte in jedem Jahr die Plankennziffern, was Voraussetzung für die Zahlung der Jahresendprämien war. Auch das Arbeitskollektiv, dem er und der Kläger angehörten, erfüllte in jedem Jahr die vorgegebenen jährlichen Plankennziffern hinsichtlich der geforderten Leistungen in den Bereichen technisch-technologische Vorbereitung, Instandhaltung, Instandsetzung, Rekonstruktion von Gebäuden und baulichen Anlagen des VEB Gaskombinat S P. Da das Betriebsergebnis meistens im Februar des folgenden Jahres vorlag, wurde die Jahresendprämie in der Regel im Februar für das vorangegangene Jahr ausgezahlt.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden Zeugen wird unterstrichen durch die Angaben, die in der notariell beglaubigten Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. R , des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T , des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S des ehemaligen VEB Gaskombinat S P vom 26. Januar 2009 enthalten sind. Auch in dieser Erklärung wird ausgeführt, dass in den Jahren von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat S P Jahresendprämien an jeden Beschäftigten jährlich zusätzlich zu seinem Jahresbruttogehalt in Höhe eines durchschnittlichen Monatsbruttogehaltes gezahlt wurden. Die Zahlung der Jahresendprämien wurde dabei nur in betrieblichen Listen und nicht in persönlichen Dokumenten der Beschäftigten erfasst. Die Zahlung der Jahresendprämien für alle Werktätigen des ehemaligen VEB Gaskombinat S P wurde auf der Grundlage betrieblicher Vereinbarungen (Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie vom 1./27. Februar 1967 und seiner Nachträge vom 19. April 1967, 15. August 1967, 27. April 1970, 2. Februar 1971 und 17. Mai 1973) getroffen.
An Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, konnten sich die Zeugen nicht erinnern. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der vom Gericht beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In den betrieblichen Leistungsbeurteilungen über den Kläger vom 27. März 1978 (Bl. 44 der Gerichtsakte), vom 5. August 1983 (Bl. 44 Rückseite der Gerichtsakte) und vom 1. Dezember 1988 (Bl. 47 Rückseite-48 der Gerichtsakte) werden jeweils seine ausgezeichneten fachlichen Leistungen, seine hohe Einsatzbereitschaft bei der technologischen Vorbereitung der Bauproduktion, sein wesentlicher Beitrag zur Entwicklung des Bereichs Bau, sein Verantwortungsbewusstsein, sein Beitrag zur Erarbeitung von Grundsatzlösungen zur technisch-technologischen Entwicklung und Steigerung der Bauleistungen sowie seine schöpferische Arbeitsweise hervorgehoben. Daraus ergibt sich, dass der Betrieb mit seinen Leistungen immer sehr zufrieden war. Zusammenfassend wird dem Kläger in den betrieblichen Leistungseinschätzungen damit bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der festgelegten Leistungskriterien aufdrängen. Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers durch die ihm vom Betrieb verliehenen Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" am 12. September 1974 (Bl. 45 Rückseite der Gerichtsakte), am 28. Juli 1978 (Bl. 46 der Gerichtsakte) und am 6. Mai 1983 (Bl. 46 Rückseite der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden ausweislich der vorgelegten Auszeichnungsurkunden jeweils unter anderem vorbildliche Leistungen des Klägers bei der sozialistischen Arbeit belobigend hervorgehoben.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungs- und Planjahr (1969 bis 1989) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte der Kläger zwar weder nachweisen, noch glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Höhe macht das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung der Höhe Gebrauch (dazu nachfolgend unter b).
a) Die dem Kläger in den Jahren 1970 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter aa), noch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger konkret geflossene Prämienzahlungen konnte der Kläger nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens ausführte.
Auszahlungslisten der Abteilung des Betriebes konnten auch die danach direkt befragten Zeugen M P und R C R nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 5. April 2012 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers verwaltende Archivfirma (Rhenus Office Systems GmbH) hatte im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens auf die entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 21. März 2011 mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.
bb) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge ist – wie das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2015 insoweit zutreffend ausführte – auch nicht glaubhaft gemacht:
Sowohl den Angaben des Klägers als auch der Zeugen M P und R C kann zwar entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie durchschnittlich (mindestens) im Bereich eines Bruttomonatslohnes bewegte. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten jedoch nicht getätigt werden. Die Zeugen gaben jeweils an, dass sie sich an die konkreten Summen der an den Kläger gezahlten Jahresendprämien nicht erinnern können.
In der Gesamtbetrachtung sind diese Angaben insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger und den Zeugen angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann (vgl. dazu auch insoweit zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.) und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
b) Da der Kläger den Bezug (irgend-) einer Jahresendprämie für die konkreten Beschäftigungsjahre jedoch dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen (insoweit entwickelt der Senat – im Anschluss an seine Urteile vom 4. Februar 2014 [L 5 RS 462/13], vom 28. April 2015 [L 5 RS 450/14], vom 12. Mai 2015 [L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14], vom 21. Juli 2015 [L 5 RS 668/14], vom 27. Oktober 2015 [L 5 RS 80/15] und vom 10. November 2015 [L 5 RS 206/15] – seine bisherige, unter anderem in den Urteilen vom 13. November 2012 [L 5 RS 192/12 sowie L 5 RS 605/11], vom 2. Oktober 2012 [L 5 RS 789/10], vom 18. September 2012 [L 5 RS 716/10 sowie L 5 RS 322/11] und vom 7. August 2012 [L 5 RS 439/10] dargelegte Rechtsprechung, jeweils dokumentiert in JURIS, weiter). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Schätzung statthaft. Diese Befugnis ergibt sich aus § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen sind in der gegebenen Konstellation der streitigen Höhe der dem Grunde nach zugeflossenen Jahresendprämien erfüllt. Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz handelt es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) und aktuell nochmals hervorgehoben (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr. 10). Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämienbeträge maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung) ist auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Schätzung gestaltet sich im konkreten Fall wie folgt:
aa) Als jährlichen Basiswert der Jahresendprämienhöhe legt das Gericht jeweils den im Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn zu Grunde, der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2001 (also ohne die bereits erfolgte Erhöhung in Form der zusätzlichen Belohnungen im Bergbau, die im Feststellungsbescheid vom 16. April 2012 zusätzlich bereits berücksichtigt sind), basierend auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle, jeweils ausgewiesen ist. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger und die Zeugen jeweils bekundeten, bei der Jahresendprämie habe es sich um ein sog. 13. Monatsgehalt gehandelt, das sich zumindest der Höhe nach weitgehend (mindestens) um einen Bruttomonatslohn bewegt habe. Zum anderen ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass ein anderer Ausgangswert nicht vorhanden ist, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern gänzlich unbekannt sind. Gerechtfertigt ist dieses Abstellen auf den Bruttodurchschnittslohn vor allem aber deshalb, weil selbst nach den maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen, die als generelle Anknüpfungstatsachen herangezogen werden können (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19), in den Fällen, in denen in den maßgeblichen betrieblichen Dokumenten (Betriebskollektivverträge, Betriebsprämienordnung) die zu erfüllenden Leistungskennziffern nicht präzise vorgegeben waren, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie von den im Betrieb üblichen Bedingungen für die Festsetzung individueller Jahresendprämien auszugehen war. Dabei konnten auch vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als Jahresendprämie gezahlte Beträge, wie beispielsweise ein als Grundprämie gezahlter bestimmter Anteil eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes, als Anhaltspunkte dienen (vgl. dazu ausdrücklich beispielsweise: Oberstes Gericht [der DDR], Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 - NJ 1970, 270, 274; Kaiser, "Einige Probleme der Jahresendprämie aus der Sicht der Rechtsprechung", NJ 1971, 229, 230). Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst knüpften in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der Jahresendprämie an den durchschnittlichen Monatsverdienst an. So legte beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 Prämienfond-VO 1972 fest, dass die Jahresendprämie mindestens die Höhe eines Drittels eines "durchschnittlichen Monatsverdienstes" und maximal, für hervorragende Leistungen des einzelnen Werktätigen, das Zweifache seines "monatlichen Durchschnittsverdienstes" betrug.
bb) Von diesem jährlichen Basiswert trifft das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Mit diesem Abschlag wird den Tatsachen Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen und kollektiven Faktoren abhingen, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden können. Namentlich wird mit diesem Abschlag unter anderem berücksichtigt, dass - Zeiten der wegen Krankheit vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Planjahres zu einer Minderung der Jahresendprämie führen konnten (§ 117 Abs. 3 AGB-DDR), - die Jahresendprämienhöhe unter Berücksichtigung von Schichtarbeit differenzierend festgelegt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), - die betriebskollektivvertragsrechtlich festgelegte durchschnittliche Jahresendprämie auch von, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren Faktoren wie dem Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader abhing (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982), - die Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Abteilungen und Bereichen, entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen im betrieblichen Reproduktionsprozess, unterschiedlich festgelegt wurde (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972), - bei Nichterfüllung der festgelegten Leistungskriterien die Jahresendprämie entsprechend, also dem Verhältnis der Nichterfüllung entsprechend, niedriger festzulegen war (§ 9 Abs. 3 Satz 6 Prämienfond-VO 1982) und, - bei Fehlschichten die Jahresendprämie der betreffenden Werktätigen gemindert werden konnte (§ 9 Abs. 5 Prämienfond-VO 1982).
cc) Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 Prozent eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdientes ist ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 Prozent zu berücksichtigen sind. Dieser zusätzliche Abschlag ist nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht hat (Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG). Zum anderen ist dieser Abschlag auch wegen eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori; vgl. zur methodologischen Struktur dieses Arguments: Kramer, "Juristische Methodenlehre", 1998, S. 151 f. und Rüthers/Fischer/Birk, "Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre", 8. Aufl. 2015, RdNr. 897 f.) gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs. 6 AAÜG eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsieht, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht ist, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden kann.
Das vom Senat geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 Prozent = ca. 58,33 Prozent) nähert sich damit stark dem, in der rentenberatenden Literatur vorgeschlagenen (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von Jahresendprämien (60 Prozent) an, weshalb sich der Senat in seiner Schätzung zusätzlich bestätigt sieht.
dd) Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1969 bis 1989 (und damit für die Zuflussjahre 1970 bis 1990) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP zu Grunde gelegt (= 70%) davon 5/6 (mathematisch auf volle Beträge gerundet) JEP-Zuflussjahr 1969 12.027,20 M 1.002,27 M 701,59 M 585 M 1970 1970 13.246,80 M 1.103,90 M 772,73 M 644 M 1971 1971 12.964,90 M 1.080,41 M 756,29 M 908 M 1972 1972 13.846,80 M 1.153,90 M 807,73 M 673 M 1973 1973 13.512,50 M 1.126,04 M 788,23 M 657 M 1974 1974 14.422,04 M 1.201,84 M 841,28 M 701 M 1975 1975 15.163,18 M 1.263,60 M 884,52 M 737 M 1976 1976 14.738,21 M 1.228,18 M 859,73 M 716 M 1977 1977 15.048,46 M 1.254,04 M 877,83 M 732 M 1978 1978 16.064,32 M 1.338,69 M 937,08 M 781 M 1979 1979 17.064,66 M 1.422,06 M 995,44 M 830 M 1980 1980 17.566,80 M 1.463,90 M 1.024,73 M 854 M 1981 1981 17.701,36 M 1.475,11 M 1.032,58 M 860 M 1982 1982 18.046,80 M 1.503,90 M 1.052,73 M 877 M 1983 1983 18.046,80 M 1.503,90 M 1.052,73 M 877 M 1984 1984 17.979,01 M 1.498,25 M 1.048,78 M 874 M 1985 1985 18.046,80 M 1.503,90 M 1.052,73 M 877 M 1986 1986 18.029,48 M 1.502,46 M 1.051,72 M 876 M 1987 1987 19.193,31 M 1.599,44 M 1.119,61 M 933 M 1988 1988 19.277,23 M 1.606,44 M 1.124,51 M 937 M 1989 1989 19.268,60 M 1.605,72 M 1.124,00 M 937 M 1990
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved