L 4 R 832/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (29) R 167/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 832/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die Beschwerde des Sachverständigen ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht es abgelehnt, zusätzlich zur Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine weitergehende Vergütung nach den Ziffern 826, 857, 1403, 1403a, 1403b, 1404, 1415, 1418 und 1530 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zuzubilligen. Wie § 8 Abs. 1 JVEG zu entnehmen ist, sieht das Gesetz neben der Vergütung nach § 9 JVEG ein Honorar für Leistungen nach § 10 JVEG (besondere Leistungen), § 11 JVEG (Übersetzungen) sowie Aufwendungsersatz und Entschädigung nach den §§ 5 - 7 und 12 JVEG vor. GOÄ-Leistungen können nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 und 2 JVEG gesondert vergütet werden. Dass die dort normierten Voraussetzungen für die Vergütung der vorgenannten GOÄ-Ziffern nicht vorliegen, haben das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss und zuvor der Vertreter der Staatskasse im Schriftsatz vom 27.01.2010 zutreffend dargelegt und begründet. Aus der im Erinnerungschreiben vom 12.11.2009 herangezogenen Verweisung in § 10 Abs. 2 Satz 2 JVEG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift verweist auf die Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 GOÄ. Diese Vorschriften enthalten ihrerseits Regelungen dazu, welche Kosten durch die GOÄ-Gebühren abgegolten sind und welche Auslagen daneben abrechnungsfähig sind. Sie betreffen indes in unmittelbarer Anwendung die Vergütung ärztlicher Leistungen durch den Patienten. In der entsprechenden Anwendung setzen sie voraus, dass die jeweilige Leistung nach § 10 Abs. 1 oder 2 JVEG gesondert abrechnungsfähig ist. Daran fehlt es, wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt wird. Dass in der Vergangenheit in einzelnen Fällen die geltend gemachte Vergütung nach einer oder mehrerer der vorgenannten GOÄ-Ziffern ohne nähere Prüfung zugebilligt wurde, vermag keinen weitergehenden Vergütungsanspruch zu begründen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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