Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SO 272/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 157/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anzahl der im Rahmen der Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Zeit vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 zu berücksichtigenden Fachleistungsstunden streitig, wobei der Kläger die Berücksichtigung von 6 Fachleistungsstunden wöchentlich statt 4 Fachleistungsstunden wöchentlich begehrt.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im März 2008 beantragte er die Bewilligung von Eingliederungshilfe, und im Oktober 2008 stellte er sodann einen Antrag auf die Bewilligung eines Persönlichen Budgets. In einem Gesprächsvermerk des Beklagten vom November 2008 heißt es, dem Kläger sei mitgeteilt worden, die Leistungen für den bereits abgelaufenen Zeitraum würden als Sachleistung bewilligt. Mit Bescheid vom 09.12.2008 wurde dem Kläger für die Zeit vom 10.03.2008 bis 30.09.2008 ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen in einem Umfang von durchschnittlich 3,50 Fachleistungsstunden pro Woche bewilligt. Mit Bescheid vom 12.12.2008 erfolgte die Bewilligung für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 29.10.2008. Bewilligt wurden hierbei ebenfalls 3,50 Fachleistungsstunden wöchentlich.
Im Dezember 2008 unterzeichnete der Kläger eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 30.10.2008 bis zum 14.03.2009. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem, für den Bereich Wohnen werde der Bedarf durch eine monatliche Pauschale von 864,50 Euro gedeckt. Die Feststellung der Bedarfe in Höhe von 3,5 Stunden pro Woche basiere auf dem Hilfeplan vom 17.04.2008.
Mit Schreiben vom Dezember 2008 wandte sich der Kläger an den Beklagten und machte geltend, in dem Zeitraum vom 10.03.2008 bis zum 29.10.2008 seien weniger Fachleistungsstunden als bewilligt verbraucht worden. Diese dürften nicht verfallen. Er beantrage daher, die nicht in Anspruch genommenen Stunden auf den verbleibenden Zeitraum des Budgets zu übertragen.
Mit Bescheid vom 20.01.2009 wurde dem Kläger für die Zeit vom 30.10.2008 bis zum 14.03.2009 Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, die Höhe und die Zusammensetzung des Budgets seien der beigefügten Zielvereinbarung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Die Bewilligung erfolge wegen nicht geklärter wirtschaftlicher Verhältnisse in Form der erweiterten Hilfe nach § 19 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Beklagte teilte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 30.01.2009 ferner mit, dass das Budget um die Fachleistungsstunden erhöht werde, die aufgrund des verzögerten Verfahrens in der Zeit vom 10.03. bis 29.10.2008 nicht in Anspruch hätten genommen werden können. Für die restliche Laufzeit würden insgesamt ca. 27 Fachleistungsstunden berücksichtigt. Dem Kläger wurde eine geänderte Zielvereinbarung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.03.2009 übersandt, die für diesen Zeitraum die Zielvereinbarung vom 12.12.2008 ersetzen sollte. Nach der Vereinbarung wurde der Bedarf für den Bereich Wohnen durch eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.556,88 Euro gedeckt. Die Zielvereinbarung wurde vom Kläger im März 2009 unterzeichnet. Mit Bescheid vom 23.06.2009 erfolgte sodann eine Nachbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.03.2009.
Bereits im März 2009 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Eingliederungshilfe für die Zeit ab dem 14.03.2009. Er übersandte hierzu eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit vom 06.03.2009 bis zum 31.12.2009 und gab an, der Hilfebedarf werde von ihm auf 6 Fachleistungsstunden wöchentlich geschätzt. Aus einer fachlichen Stellungnahme der Hilfeplankonferenz vom September 2009 geht hervor, dass ein Bedarf von 4 Fachleistungsstunden gesehen wurde.
Im Oktober 2009 wurde dem Kläger eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 16.03.2009 bis zum 31.12.2009 übersandt. Eine geänderte Version dieser Zielvereinbarung mit einer Laufzeit vom 15.03.2009 bis 31.12.2010 wurde vom Kläger im Mai 2010 unterzeichnet. Nach dieser Zielvereinbarung wurde für den Bereich Wohnen für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 eine monatliche Pauschale von 1.040,77 Euro gezahlt, für März 2009 anteilig 570,74 Euro. Ab dem 01.04.2010 betrug die monatliche Pauschale 1.051,14 Euro bei einem anerkannten Hilfebedarf von mindestens 4 Fachleistungsstunden wöchentlich. Weiter hieß es in der Vereinbarung, ob ein Bedarf an weiteren 2 Fachleistungsstunden wöchentlich bestehe, könne im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geprüft werden.
Mit Bescheid vom 25.05.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets. Weiter hieß es in dem Bescheid, die Höhe und die Zusammensetzung des Budgets seien der Zielvereinbarung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Die Hilfe wurde als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, das Budget sei zu gering. Der tatsächliche Hilfebedarf, der in dem Hilfeplan dargestellt sei, belaufe sich auf 6 Fachleistungsstunden.
Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, im Hilfeplan seien auch juristische Hilfestellungen und Beratungen mit aufgenommen worden. Diese seien nicht Bestandteil des ambulant betreuten Wohnens. Überdies sei eine der bestehenden Problemlagen diejenige, dass der Kläger alles gleichzeitig erledigen wolle. Insoweit habe sich die Hilfeplankonferenz für eine grundsätzliche Kürzung ausgesprochen.
Der Kläger hat hiergegen am 22.06.2011 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Weiterhin hat er angeführt, es sei ihm nicht gelungen zu ermitteln, in welchem Umfang er in der Zeit vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 tatsächlich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Anspruch genommen habe. Krankheitsbedingt könne er dies nicht mehr nachvollziehen. Die Wesensart des Persönlichen Budgets sei es indes gerade nicht, jede Inanspruchnahme nachzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat mit nach mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 01.02.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 28.05.2010 (richtig: 25.05.2010) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG). Er hat für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 keinen Anspruch auf die Bewilligung eines monatlichen Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass das dem Kläger von dem Beklagten bewilligte monatliche Budget zu gering bemessen war.
Aufgrund der bei ihm vorliegenden Behinderung gehört der Kläger zu dem Personenkreis, dem gemäß §§ 53 ff. SGB XII Eingliederungshilfe zu leisten ist. Der Kläger hat sich dabei für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum für die Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII entschieden. § 17 Abs. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch 9. Teil - SGB IX - in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 SGB IX sind anzuwenden (§ 57 Satz 2 SGB XII).
Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX werden persönliche Budgets auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Das persönliche Budget ist eine andere Art der Leistungsgewährung, keine neue Leistungsart (vergl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Rn. 4 zu § 57 SGB XII). Die eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, die im SGB XII vorgesehen sind. Deswegen wird das Budget als pauschalierte, auf Bedarfsdeckung ausgerichtete Leistung angesehen (Wahrendorf• in Grube/Wahrendorf, Rn. 10 zu § 57 SGB XII).
Im Bewilligungszeitraum stand dem Kläger für den Bereich des selbständigen Wohnens ein monatliches Budget von 1.040,77 Euro bzw. ab dem 01.04.2010 von monatlich 1.051,14 Euro zur Verfügung. Bei der Berechnung des Budgets wurde ein Bedarf von vier Fachleistungsstunden zu Grunde gelegt. Eine Nachbewilligung von Leistungen für den abgelaufenen Zeitraum kommt unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung nur dann in Betracht, wenn der Kläger mit dem bewilligten Budget tatsächlich nicht ausgekommen ist, wenn er also mehr Fachleistungsstunden in Anspruch genommen hat, als bei der Bewilligung als Bedarf zu Grunde gelegt worden sind und somit eine Unterdeckung entstanden ist. Dies kann indes vorliegend nicht festgestellt werden. Wie viele Fachleistungsstunden der Kläger im Bewilligungszeitraum tatsächlich in Anspruch genommen hat, kann er nach seinen eigenen Angaben nicht nachvollziehen. Dass das dem Kläger zur Verfügung gestellte Budget nicht ausreichend war und eine Unterdeckung bestanden hat, lässt sich mithin nicht feststellen. Einen Anspruch auf höhere Leistungen hat der Kläger für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum bei dieser Sachlage nicht." Gegen dieses ihm am 26.02.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 26.03.2013 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es nicht darauf ankommen könne, welche Leistungen er im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommen habe. Es entspreche der Wesensart des Persönlichen Budgets, nicht jede Inanspruchnahme nachzuweisen. Es reiche aus, wenn lediglich versichert werde, dass die entsprechenden Leistungen zweckentsprechend verwendet worden seien. Hierzu sei er - der Kläger - bereit.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil, das er für zutreffend hält.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Mit Richterbrief vom 23.02.2015, der dem Kläger am 25.02.2015 zugestellt worden ist, hat der Senat sodann die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Er hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung eines monatlichen Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich, weil sich nicht feststellen lässt, dass das dem Kläger gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1, 57 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) i.V.m. §§ 17 Abs. 2 bis 4, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 6, 159 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) i.V.m. §§ 3, 4 der Budgetverordnung - (BudgetVO) im streitgegenständlichen Zeitraum (15.03.2009 bis 30.09.2010) monatlich gewährte Budget nicht bedarfsdeckend und damit zu gering bemessen war. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug.
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt das Persönliche Budget eine besondere Form der Leistungen zur Teilhabe dar, wobei die Vorschrift ausschließlich die Möglichkeit einer Ausgestaltung der Leistungen zu Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets vorsieht, jedoch selbst keine Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe darstellt (Knittel, SGB IX, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 38). Damit tritt das Persönliche Budget als alternative Form der Leistungsgewährung an die Stelle der sonst klassischen Sachleistung (Knittel, SGB IX, § 17 Rn. 39). Es ermöglicht dem behinderten Menschen, Dienste zu erwerben, ohne an das konkrete Hilfsangebot einer Rehabilitationseinrichtung gebunden zu sein und verwirklicht damit das in § 33 SGB I und § 9 Abs. 1 SGB IX kodifizierte Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (Eichenhofer, Sozialrecht, 8. Aufl. 2012, Rn. 529). Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung (so ausdrücklich mit Blick auf § 57 SGB XII: BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 21), und zwar eine auf Bedarfsdeckung ausgerichtete, pauschalierte Geldleistung, die sich aufgrund ihres pauschalierenden Charakters von den Geldleistungen nach § 9 Abs. 2 SGB XII unterscheidet (Neumann, ZFSH/SGB 2003, 392 [398]). Es ist der Sache nach ein Geldbetrag, der den behinderten Menschen zur Deckung ihres gesetzlich gewährleisteten Hilfebedarfs in Ersetzung eines Anspruchs auf eine Dienst- oder Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und ist damit eine besondere Form der Leistungserbringung (Luthe/Palsherm, Fürsorgerecht: Grundsicherung und Sozialhilfe, 3. Aufl. 2013, Rn. 313) und keine neue Leistungsart (Schmeller, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII, Band 1., Stand: Aug. 2013, § 57 Rn. 25; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 57 Rn. 4). Insoweit ist die Rechtsansicht des Klägers, dass es der Wesensart des Persönlichen Budgets entspreche, nicht jede konkrete Inanspruchnahme nachzuweisen, sondern eine Versicherung über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Geldleistung ausreiche, schon im Ansatz verfehlt. Das Wesen bzw. der Charakter des Persönlichen Budgets liegt in dessen Substitutionswirkung im Hinblick der sonst an seiner Stelle zu gewährenden Sachleistung; denn ein Recht auf ein Persönliches Budget kann nur statt des von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsanspruchs ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann (BSG, Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 19). Da die Leistung in Gestalt des Persönlichen Budgets sonach an die Stelle einer sonst zu bewilligenden Sachleistung tritt, ist die durch Persönliches Budget erbrachte Geldleistung hinsichtlich ihrer Höhe am entsprechenden Umfang der alternativ zu bewilligenden Sachleistung zu orientieren, der durch den festgestellten tatsächlichen Bedarf des Leistungsempfängers bestimmt und begrenzt wird ( s. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX). Genau dies verkennt der Kläger.
Entsprechend ist dem Kläger durch das Sozialgericht auf der Grundlage seiner ihm nach § 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG auferlegten Mitwirkungspflicht zu Recht aufgegeben worden, "mitzuteilen, ob Angaben dazu gemacht werden können, in welchem Umfang in der Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 tatsächlich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Anspruch genommen worden sind". Diese Angaben hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch nicht gemacht, sondern lediglich eine chronologische Aufstellung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nebst weiterer hierauf bezogener Daten übermittelt und sich im Übrigen auf die bereits zuvor geäußerte und im Berufungsverfahren wiederholte - irrige (s.o.) - Rechtsansicht beschränkt, dass aufgrund der Wesensart des Persönlichen Budgets keine Ausführungen seinerseits hinsichtlich der konkret in Anspruch genommenen Leistungen erforderlich seien. Damit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, da dieser - wie von dem Beklagten zu Recht mit Schriftsatz unter dem 07.11.2012 angemerkt - keine Angaben zu den im Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen und insbesondere zu einem höheren Bedarf als wöchentlich vier Fachleistungsstunden, also zu seinem festgestellten tatsächlichen Bedarf, gemacht hat, so dass eine Beweiserhebung "ins Blaue hinein" nicht in Betracht kommt. Dies gilt im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im vorausgegangenen Zeitraum vom 10.03.2008 bis zum 30.10.2008 tatsächlich insgesamt 58 Fachleistungsstunden, also wöchentlich im Schnitt lediglich ca. 2,15 Fachleistungsstunden in Anspruch genommen hat, obgleich ihm für diesen Zeitraum 3,5 Fachleistungsstunden wöchentlich durch Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 09.12.2008 sowie vom 12.12.2008 gewährt worden waren (vgl. Senat, Beschl. v. 21.03.2013 - L 9 SO 66/13 B -). Der Kläger hätte somit im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit erst recht substantiiert darlegen müssen, woraus sich ein demgegenüber gesteigerter Bedarf im Umfang von nunmehr insgesamt sechs Fachleistungsstunden wöchentlich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ergibt. Folglich war für eine Bedarfsunterdeckung mit der Folge eines Anspruchs auf Bewilligung eines höheren Persönlichen Budgets in dem vom Kläger begehrten Umfang von zwei zusätzlichen Fachleistungsstunden nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anzahl der im Rahmen der Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Zeit vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 zu berücksichtigenden Fachleistungsstunden streitig, wobei der Kläger die Berücksichtigung von 6 Fachleistungsstunden wöchentlich statt 4 Fachleistungsstunden wöchentlich begehrt.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im März 2008 beantragte er die Bewilligung von Eingliederungshilfe, und im Oktober 2008 stellte er sodann einen Antrag auf die Bewilligung eines Persönlichen Budgets. In einem Gesprächsvermerk des Beklagten vom November 2008 heißt es, dem Kläger sei mitgeteilt worden, die Leistungen für den bereits abgelaufenen Zeitraum würden als Sachleistung bewilligt. Mit Bescheid vom 09.12.2008 wurde dem Kläger für die Zeit vom 10.03.2008 bis 30.09.2008 ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen in einem Umfang von durchschnittlich 3,50 Fachleistungsstunden pro Woche bewilligt. Mit Bescheid vom 12.12.2008 erfolgte die Bewilligung für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 29.10.2008. Bewilligt wurden hierbei ebenfalls 3,50 Fachleistungsstunden wöchentlich.
Im Dezember 2008 unterzeichnete der Kläger eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 30.10.2008 bis zum 14.03.2009. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem, für den Bereich Wohnen werde der Bedarf durch eine monatliche Pauschale von 864,50 Euro gedeckt. Die Feststellung der Bedarfe in Höhe von 3,5 Stunden pro Woche basiere auf dem Hilfeplan vom 17.04.2008.
Mit Schreiben vom Dezember 2008 wandte sich der Kläger an den Beklagten und machte geltend, in dem Zeitraum vom 10.03.2008 bis zum 29.10.2008 seien weniger Fachleistungsstunden als bewilligt verbraucht worden. Diese dürften nicht verfallen. Er beantrage daher, die nicht in Anspruch genommenen Stunden auf den verbleibenden Zeitraum des Budgets zu übertragen.
Mit Bescheid vom 20.01.2009 wurde dem Kläger für die Zeit vom 30.10.2008 bis zum 14.03.2009 Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, die Höhe und die Zusammensetzung des Budgets seien der beigefügten Zielvereinbarung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Die Bewilligung erfolge wegen nicht geklärter wirtschaftlicher Verhältnisse in Form der erweiterten Hilfe nach § 19 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Beklagte teilte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 30.01.2009 ferner mit, dass das Budget um die Fachleistungsstunden erhöht werde, die aufgrund des verzögerten Verfahrens in der Zeit vom 10.03. bis 29.10.2008 nicht in Anspruch hätten genommen werden können. Für die restliche Laufzeit würden insgesamt ca. 27 Fachleistungsstunden berücksichtigt. Dem Kläger wurde eine geänderte Zielvereinbarung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.03.2009 übersandt, die für diesen Zeitraum die Zielvereinbarung vom 12.12.2008 ersetzen sollte. Nach der Vereinbarung wurde der Bedarf für den Bereich Wohnen durch eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.556,88 Euro gedeckt. Die Zielvereinbarung wurde vom Kläger im März 2009 unterzeichnet. Mit Bescheid vom 23.06.2009 erfolgte sodann eine Nachbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.03.2009.
Bereits im März 2009 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Eingliederungshilfe für die Zeit ab dem 14.03.2009. Er übersandte hierzu eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit vom 06.03.2009 bis zum 31.12.2009 und gab an, der Hilfebedarf werde von ihm auf 6 Fachleistungsstunden wöchentlich geschätzt. Aus einer fachlichen Stellungnahme der Hilfeplankonferenz vom September 2009 geht hervor, dass ein Bedarf von 4 Fachleistungsstunden gesehen wurde.
Im Oktober 2009 wurde dem Kläger eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 16.03.2009 bis zum 31.12.2009 übersandt. Eine geänderte Version dieser Zielvereinbarung mit einer Laufzeit vom 15.03.2009 bis 31.12.2010 wurde vom Kläger im Mai 2010 unterzeichnet. Nach dieser Zielvereinbarung wurde für den Bereich Wohnen für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 eine monatliche Pauschale von 1.040,77 Euro gezahlt, für März 2009 anteilig 570,74 Euro. Ab dem 01.04.2010 betrug die monatliche Pauschale 1.051,14 Euro bei einem anerkannten Hilfebedarf von mindestens 4 Fachleistungsstunden wöchentlich. Weiter hieß es in der Vereinbarung, ob ein Bedarf an weiteren 2 Fachleistungsstunden wöchentlich bestehe, könne im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geprüft werden.
Mit Bescheid vom 25.05.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets. Weiter hieß es in dem Bescheid, die Höhe und die Zusammensetzung des Budgets seien der Zielvereinbarung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Die Hilfe wurde als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, das Budget sei zu gering. Der tatsächliche Hilfebedarf, der in dem Hilfeplan dargestellt sei, belaufe sich auf 6 Fachleistungsstunden.
Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, im Hilfeplan seien auch juristische Hilfestellungen und Beratungen mit aufgenommen worden. Diese seien nicht Bestandteil des ambulant betreuten Wohnens. Überdies sei eine der bestehenden Problemlagen diejenige, dass der Kläger alles gleichzeitig erledigen wolle. Insoweit habe sich die Hilfeplankonferenz für eine grundsätzliche Kürzung ausgesprochen.
Der Kläger hat hiergegen am 22.06.2011 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Weiterhin hat er angeführt, es sei ihm nicht gelungen zu ermitteln, in welchem Umfang er in der Zeit vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 tatsächlich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Anspruch genommen habe. Krankheitsbedingt könne er dies nicht mehr nachvollziehen. Die Wesensart des Persönlichen Budgets sei es indes gerade nicht, jede Inanspruchnahme nachzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat mit nach mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 01.02.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 28.05.2010 (richtig: 25.05.2010) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG). Er hat für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 keinen Anspruch auf die Bewilligung eines monatlichen Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass das dem Kläger von dem Beklagten bewilligte monatliche Budget zu gering bemessen war.
Aufgrund der bei ihm vorliegenden Behinderung gehört der Kläger zu dem Personenkreis, dem gemäß §§ 53 ff. SGB XII Eingliederungshilfe zu leisten ist. Der Kläger hat sich dabei für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum für die Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII entschieden. § 17 Abs. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch 9. Teil - SGB IX - in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 SGB IX sind anzuwenden (§ 57 Satz 2 SGB XII).
Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX werden persönliche Budgets auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Das persönliche Budget ist eine andere Art der Leistungsgewährung, keine neue Leistungsart (vergl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Rn. 4 zu § 57 SGB XII). Die eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, die im SGB XII vorgesehen sind. Deswegen wird das Budget als pauschalierte, auf Bedarfsdeckung ausgerichtete Leistung angesehen (Wahrendorf• in Grube/Wahrendorf, Rn. 10 zu § 57 SGB XII).
Im Bewilligungszeitraum stand dem Kläger für den Bereich des selbständigen Wohnens ein monatliches Budget von 1.040,77 Euro bzw. ab dem 01.04.2010 von monatlich 1.051,14 Euro zur Verfügung. Bei der Berechnung des Budgets wurde ein Bedarf von vier Fachleistungsstunden zu Grunde gelegt. Eine Nachbewilligung von Leistungen für den abgelaufenen Zeitraum kommt unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung nur dann in Betracht, wenn der Kläger mit dem bewilligten Budget tatsächlich nicht ausgekommen ist, wenn er also mehr Fachleistungsstunden in Anspruch genommen hat, als bei der Bewilligung als Bedarf zu Grunde gelegt worden sind und somit eine Unterdeckung entstanden ist. Dies kann indes vorliegend nicht festgestellt werden. Wie viele Fachleistungsstunden der Kläger im Bewilligungszeitraum tatsächlich in Anspruch genommen hat, kann er nach seinen eigenen Angaben nicht nachvollziehen. Dass das dem Kläger zur Verfügung gestellte Budget nicht ausreichend war und eine Unterdeckung bestanden hat, lässt sich mithin nicht feststellen. Einen Anspruch auf höhere Leistungen hat der Kläger für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum bei dieser Sachlage nicht." Gegen dieses ihm am 26.02.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 26.03.2013 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es nicht darauf ankommen könne, welche Leistungen er im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommen habe. Es entspreche der Wesensart des Persönlichen Budgets, nicht jede Inanspruchnahme nachzuweisen. Es reiche aus, wenn lediglich versichert werde, dass die entsprechenden Leistungen zweckentsprechend verwendet worden seien. Hierzu sei er - der Kläger - bereit.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil, das er für zutreffend hält.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Mit Richterbrief vom 23.02.2015, der dem Kläger am 25.02.2015 zugestellt worden ist, hat der Senat sodann die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Er hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung eines monatlichen Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich, weil sich nicht feststellen lässt, dass das dem Kläger gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1, 57 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) i.V.m. §§ 17 Abs. 2 bis 4, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 6, 159 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) i.V.m. §§ 3, 4 der Budgetverordnung - (BudgetVO) im streitgegenständlichen Zeitraum (15.03.2009 bis 30.09.2010) monatlich gewährte Budget nicht bedarfsdeckend und damit zu gering bemessen war. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug.
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt das Persönliche Budget eine besondere Form der Leistungen zur Teilhabe dar, wobei die Vorschrift ausschließlich die Möglichkeit einer Ausgestaltung der Leistungen zu Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets vorsieht, jedoch selbst keine Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe darstellt (Knittel, SGB IX, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 38). Damit tritt das Persönliche Budget als alternative Form der Leistungsgewährung an die Stelle der sonst klassischen Sachleistung (Knittel, SGB IX, § 17 Rn. 39). Es ermöglicht dem behinderten Menschen, Dienste zu erwerben, ohne an das konkrete Hilfsangebot einer Rehabilitationseinrichtung gebunden zu sein und verwirklicht damit das in § 33 SGB I und § 9 Abs. 1 SGB IX kodifizierte Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (Eichenhofer, Sozialrecht, 8. Aufl. 2012, Rn. 529). Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung (so ausdrücklich mit Blick auf § 57 SGB XII: BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 21), und zwar eine auf Bedarfsdeckung ausgerichtete, pauschalierte Geldleistung, die sich aufgrund ihres pauschalierenden Charakters von den Geldleistungen nach § 9 Abs. 2 SGB XII unterscheidet (Neumann, ZFSH/SGB 2003, 392 [398]). Es ist der Sache nach ein Geldbetrag, der den behinderten Menschen zur Deckung ihres gesetzlich gewährleisteten Hilfebedarfs in Ersetzung eines Anspruchs auf eine Dienst- oder Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und ist damit eine besondere Form der Leistungserbringung (Luthe/Palsherm, Fürsorgerecht: Grundsicherung und Sozialhilfe, 3. Aufl. 2013, Rn. 313) und keine neue Leistungsart (Schmeller, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII, Band 1., Stand: Aug. 2013, § 57 Rn. 25; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 57 Rn. 4). Insoweit ist die Rechtsansicht des Klägers, dass es der Wesensart des Persönlichen Budgets entspreche, nicht jede konkrete Inanspruchnahme nachzuweisen, sondern eine Versicherung über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Geldleistung ausreiche, schon im Ansatz verfehlt. Das Wesen bzw. der Charakter des Persönlichen Budgets liegt in dessen Substitutionswirkung im Hinblick der sonst an seiner Stelle zu gewährenden Sachleistung; denn ein Recht auf ein Persönliches Budget kann nur statt des von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsanspruchs ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann (BSG, Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 19). Da die Leistung in Gestalt des Persönlichen Budgets sonach an die Stelle einer sonst zu bewilligenden Sachleistung tritt, ist die durch Persönliches Budget erbrachte Geldleistung hinsichtlich ihrer Höhe am entsprechenden Umfang der alternativ zu bewilligenden Sachleistung zu orientieren, der durch den festgestellten tatsächlichen Bedarf des Leistungsempfängers bestimmt und begrenzt wird ( s. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX). Genau dies verkennt der Kläger.
Entsprechend ist dem Kläger durch das Sozialgericht auf der Grundlage seiner ihm nach § 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG auferlegten Mitwirkungspflicht zu Recht aufgegeben worden, "mitzuteilen, ob Angaben dazu gemacht werden können, in welchem Umfang in der Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 tatsächlich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Anspruch genommen worden sind". Diese Angaben hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch nicht gemacht, sondern lediglich eine chronologische Aufstellung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nebst weiterer hierauf bezogener Daten übermittelt und sich im Übrigen auf die bereits zuvor geäußerte und im Berufungsverfahren wiederholte - irrige (s.o.) - Rechtsansicht beschränkt, dass aufgrund der Wesensart des Persönlichen Budgets keine Ausführungen seinerseits hinsichtlich der konkret in Anspruch genommenen Leistungen erforderlich seien. Damit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, da dieser - wie von dem Beklagten zu Recht mit Schriftsatz unter dem 07.11.2012 angemerkt - keine Angaben zu den im Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen und insbesondere zu einem höheren Bedarf als wöchentlich vier Fachleistungsstunden, also zu seinem festgestellten tatsächlichen Bedarf, gemacht hat, so dass eine Beweiserhebung "ins Blaue hinein" nicht in Betracht kommt. Dies gilt im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im vorausgegangenen Zeitraum vom 10.03.2008 bis zum 30.10.2008 tatsächlich insgesamt 58 Fachleistungsstunden, also wöchentlich im Schnitt lediglich ca. 2,15 Fachleistungsstunden in Anspruch genommen hat, obgleich ihm für diesen Zeitraum 3,5 Fachleistungsstunden wöchentlich durch Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 09.12.2008 sowie vom 12.12.2008 gewährt worden waren (vgl. Senat, Beschl. v. 21.03.2013 - L 9 SO 66/13 B -). Der Kläger hätte somit im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit erst recht substantiiert darlegen müssen, woraus sich ein demgegenüber gesteigerter Bedarf im Umfang von nunmehr insgesamt sechs Fachleistungsstunden wöchentlich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ergibt. Folglich war für eine Bedarfsunterdeckung mit der Folge eines Anspruchs auf Bewilligung eines höheren Persönlichen Budgets in dem vom Kläger begehrten Umfang von zwei zusätzlichen Fachleistungsstunden nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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