L 11 AS 781/15 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 14 AS 691/15
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 781/15 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Beschwerde, wenn Ausgangsentscheidung des SG fehlt
Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag) zu Recht einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten des Antragstellers (ASt) gemäß § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verweigert. Allein gegen den ablehnenden Bescheid vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Das SG hat über die Bewilligung von PKH noch nicht entschieden. Am 06.11.2015 hat der ASt Beschwerde "gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 1. Oktober 2015, Az.: S 14 AS 691/15" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, PKH "für das Klageverfahren 1.-Instanz vor dem Sozialgericht Bayreuth" zu bewilligen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Ein Beschluss des SG vom 01.10.2015 im Rahmen des Verfahrens S 14 AS 691/15 liegt nicht vor; es finden sich lediglich zwei Beschlüsse in dem parallel vom ASt eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 14 AS 690/15 ER. Der ASt hat jedoch ausdrücklich Beschwerde im Verfahren S 14 AS 691/15 erhoben und die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren in der ersten Instanz beantragt. Auch die Begründung bezieht sich auf "SGB II, Zuschuss, Unterkunftskosten". Diese Formulierungen sind, insbesondere nachdem der ASt von einem Bevollmächtigten vertreten wird, nicht auslegungsfähig. Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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