L 11 AS 704/15 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1035/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 704/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Unzulässigkeit eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, wenn ein inhaltsgleiches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
2. Kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn Jobcenter begehrte Leistungen vollumfänglich bewilligt.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2015.

Der Antragsteller (ASt) beantragte beim Antragsgegner (Ag) mit Telefax am 30.06.2015 Alg II. Die Zahlung der Miete (300 EUR) und der Betriebskostenvorauszahlung (30 EUR Heizkosten und 58 EUR Nebenkosten) solle auf das Konto des Vermieters direkt erfolgen. Nach Eingang der Antragsunterlagen (Hauptantrag am 07.10.2015 und Anlagen am 20.10.2015) bewilligte der Ag mit Bescheid vom 22.10.2015 Alg II iHv 847 EUR monatlich (399 EUR Regelbedarf und 448 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2015.

Einen bereits am 02.09.2015 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 11.09.2015 abgelehnt (S 16 AS 979/15 ER). Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Am 21.09.2015 hat der ASt erneut beim SG einen "Eilantrag" gestellt. Es seien bislang auf seinen Antrag noch immer keine Leistungen bewilligt worden. Mit Beschluss vom 28.09.2015 hat das SG den Antrag abgelehnt. Im Hinblick auf die noch nicht eingetretene formelle Rechtskraft des Beschlusses vom 11.09.2015 (S 16 AS 979/15 ER) sei der Antrag wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit unzulässig. Im Übrigen habe der ASt bislang noch nicht aller entscheidungserheblichen Unterlagen beim ASt vorgelegt.

Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seien zu verbinden. Auf die Hinweise des Gerichts vom 29.10.2015 und 09.11.2015, der Ag habe nunmehr entsprechende Leistungen bewilligt, weshalb sich die Beschwerde erledigt haben dürfte, hat der ASt im vorliegenden Verfahren nicht reagiert.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Der Antrag ist unzulässig. Dies ergibt sich bereits - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - aus dem bereits zuvor eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Verfahren (S 16 AS 979/15 ER bzw. L 11 AS 703/1 B ER) im Hinblick auf dessen entgegenstehender Rechtshängigkeit (vgl dazu bereits Beschluss des Senates vom 18.03.2010 - L 11 AS 863/09 B ER - juris), zum anderen aber auch aus der Bewilligung von Alg II durch den Ag mit Bescheid vom 22.10.2015. Die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt insofern ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem ASt einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, vor § 51 Rn 16a). Nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides, der die vom ASt geforderte Leistungshöhe (847 EUR) aufweist und auch den von ihm benannten Zeitraum (01.07.2015 bis 31.12.2015) umfasst, kann er mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr erreichen. Die Möglichkeit eines weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Vorteils durch eine Entscheidung des Senats ist nicht erkennbar. Eine angeregte Erledigungserklärung hat der ASt nicht abgegeben.

Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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