L 15 SF 328/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 328/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
3. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden.
4. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt. Andere Rechtsfehler begründen eine Unrichtigkeit der Sachbehandlung nicht, da ansonsten im Erinnerungsverfahren eine mit der Bestandskraft der zugrunde liegenden Entscheidung in der Hauptsache unvereinbare erneute Sachprüfung stattfinden würde.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in mehreren kostenrechtlichen Verfahren der Erinnerungsführer.

Die Erinnerungsführer wandten sich in vier vor dem Sozialgericht (SG) Regensburg geführten und gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mittels Erinnerungen gegen die jeweils in diesen Verfahren erfolgten Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten zu den zu erstattenden außergerichtlichen Kosten. Gegen die Beschlüsse des SG erhoben sie Beschwerden zum Bayer. Landessozialgericht (LSG). Die Beschwerden wurden vom Kostensenat des LSG wegen der fehlenden Statthaftigkeit kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Dagegen legten die Erinnerungsführer Anhörungsrügen ein, die wiederum kostenpflichtig als unzulässig verworfen wurden. Anschließend legten sie in drei der vier Verfahren jeweils weitere Anhörungsrügen ein; auch diese wurden kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Für die vorgenannten Verfahren der Beschwerden, Anhörungsrügen und weiteren Anhörungsrügen (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) erhob der Kostenbeamte des LSG mit Gerichtskostenfeststellung vom 20.05.2015 bei den Erinnerungsführern Gerichtskosten in Höhe von jeweils 60,- EUR pro Verfahren, damit insgesamt 660,- EUR. Die Hauptsacheverfahren sind in der Gerichtskostenfeststellung im Einzelnen mit Aktenzeichen benannt.

Dagegen haben sich die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 15.11.2015 gewandt und zur Begründung vorgetragen, dass es sich um eine "ungerechtfertigte Gebührentreiberei" handle, der sie ohne Rechtsgrundlage ausgeliefert seien. Es sei alles klar ausgedrückt und korrekt vorgetragen worden; Fehler würden gerichtsseitig nie zugegeben. Aus mitübersandten Anlagen ist zu ersehen, dass sich die Erinnerungsführer als von der Justiz Verfolgte betrachten.

Die Akten der Hauptsacheverfahren sind beigezogen worden.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von den Erinnerungsführern vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E, und vom 25.09.2015, Az.: L 15 SF 195/15; Meyer, a.a.O., § 66 GKG, Rdnr. 13).

2. Zu den Einwänden der Erinnerungsführer

Die Erinnerungsführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die Hauptsacheverfahren keiner Kostenpflicht unterlägen. Weiter beanstanden sie die Rechtmäßigkeit der Hauptsacheverfahren und die Richtigkeit der dort getroffenen Entscheidungen genauso wie die Entscheidungen in den den Hauptsacheverfahren vorgelagerten unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem SG.

Diese Einwände sind allesamt für das Verfahren der Erinnerung unbeachtlich oder unbegründet.

2.1. Einwand: keine gerichtskostenpflichtigen Verfahren

Der Einwand, es lägen kein gerichtskostenpflichtigen Verfahren vor, ist unbeachtlich.

Der Senat der Hauptsache hat bei den in den Hauptsacheverfahren der Erinnerungsführer ergangenen Beschlüssen jeweils die Anwendung des § 197 a SGG verfügt (und zudem auch erläutert, warum Regelungen, die eine Gebührenfreiheit konstituieren, nicht zur Anwendung kommen). Diese in den Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.).

2.2. Einwand: Fehlerhaftigkeit der der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegenden Beschlüsse

Auch dieser Einwand ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen und daher im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.

Erinnerungsverfahren zu Gerichtskostenfeststellungen sind kein Instrument zur erneuten Überprüfung von in der Hauptsache getroffenen Entscheidungen. Die in den Hauptsacheverfahren gefassten Beschlüsse sind für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.). Erst recht kann im Erinnerungsverfahren keine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen erfolgen, die den Hauptsacheverfahren vorausgegangen sind.

Lediglich zum besseren Verständnis der gesetzlichen Systematik und der sich daraus ergebenden Konsequenzen weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung und erst recht eine dem Hauptsacheverfahren vorgelagerte gerichtliche Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, wofür hier nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen dürfte. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).

2.3. Einwand: Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG

Ein Fall des § 21 GKG liegt nicht vor

2.3.1. Auslegung des Vorbringens der Erinnerungsführer als Behauptung einer Unrichtigkeit der Sachbehandlung durch den Hauptsachesenat

Das Vorbringen der Erinnerungsführer kann als Antrag gemäß § 21 GKG ausgelegt werden.

Maßstab der Auslegung von Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten im gerichtlichen Verfahren ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und einer für die Erinnerungsführer wohlwollenden Auslegung kann ihr Vorbringen dahingehend ausgelegt werden, dass sie begehren, dass die Gerichtskosten nicht zu erheben seien, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Sie haben damit den Einwand des § 21 GKG erhoben.

2.3.2. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG

Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Gericht der Kostensache (vgl. Beschluss des Senats vom 25.09.2015, Az.: L 15 SF 195/15). Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85, III E 3/85, III E 4/85).

Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (so wohl Hartmann, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 56, wenn nicht unterstellt wird, dass Hartmann von einer Identität von Gericht der Hauptsache und Gericht der Kostensache ausgeht, was von der Regelung der gerichtsinternen Geschäftsverteilung abhängt und damit keinesfalls zwingend ist), kann vorliegend dahingestellt bleiben, da das Gericht der Hauptsache im vorliegenden Fall, d.h. in den dem Kostenansatz vom 20.05.2015 zugrunde liegenden Beschlüssen, unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidungen getroffen hat.

Eine im Verwaltungsweg ergangene Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erforderlich für eine gerichtliche Entscheidung, aber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich (vgl. Meyer, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 18).

2.3.3. Voraussetzungen des § 21 GKG

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, Az.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002, Az.: I E 1/02) im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2003, Az.: IV ZR 306/00; BSG, Beschluss vom 29.11.2012, Az.: B 13 SF 3/11 S; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 10 KSt 1/14, 10 KSt 1/14 [10 B 7/14] - jeweils m.w.N.). Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13, m.w.N.). Andere Rechtsfehler begründen eine Unrichtigkeit der Sachbehandlung nicht, da ansonsten im Erinnerungsverfahren eine mit der Bestandskraft der zugrunde liegenden Entscheidung in der Hauptsache unvereinbare erneute Sachprüfung stattfinden würde (vgl. oben Ziff. 1 und Ziff. 2.2.).

2.3.4. Prüfung im vorliegenden Fall

Die Voraussetzungen des § 21 GKG sind nicht erfüllt.

Die Argumentation der Erinnerungsführer, die in den Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren (und auch in den den Hauptsacheverfahren vorhergehenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren) getroffenen Festlegungen zur Gerichtskostenpflichtigkeit würden der Rechtsgrundlage entbehren, kann bei der Prüfung des § 21 GKG keine Rolle spielen. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidungen in den Hauptsachen (und den vorgelagerten unfallversicherungsrechtlichen Verfahren) hinauslaufen, wobei sich insbesondere erstere jeweils detailliert und teilweise über mehrere Seiten hinweg mit der Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit und der Anwendung des § 197 a SGG auseinandergesetzt haben. Eine Überprüfung der (damals wohlbedachten und gut begründeten) Entscheidungen in den Hauptsachen und erst recht nicht in den vorgelagerten unfallversicherungsrechtlichen Verfahren kann nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21 GKG sein (vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 13).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von den Erinnerungsführern erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 20.05.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben.

Für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, hat der Gesetzgeber mit Nr. 7504 KV eine streitwertunabhängige Pauschalgebühr in Höhe von 60,- EUR vorgesehen, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Ebenso eine Pauschalgebühr in Höhe von 60,- EUR hat der Gesetzgeber mit Nr. 7400 KV für Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgegeben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.

Der Kostenbeamte hat in der mit der Erinnerung angegriffenen Gerichtskostenfeststellung vom 20.05.2015 für die in Ansatz gebrachten elf Verfahren zutreffend die Nr. 7400 KV bzw. Nr. 7504 angesetzt. Die mit der Gerichtskostenfeststellung vom 20.05.2015 festgesetzten elf Pauschalgebühren in Höhe von jeweils 60,- EUR und damit insgesamt von 660,- EUR sind daher nicht zu beanstanden.

Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit den zu Grunde liegenden jeweiligen Beschlüssen fällig geworden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
Saved