Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 701/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 219/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 41.557,59 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und der Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes, im Folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, in Höhe von EUR 41.557,59.
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen im mittelständischen Bereich.
Die Beigeladene zu 1) meldete am 29. September 2000 ein Gewerbe mit den Tätigkeiten Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensführung, Personalmanagement, Büroorganisation und Werbung mit dem Beginn 15. September 2000 an. Sie war seit 2003 für die Klägerin tätig. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) nicht. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bestand im Betreiben von Werbung per Telefonakquise für die Klägerin. Mit einer stündlichen Vergütung von EUR 20,00 hatte die Beigeladene zu 1) die ihr vorgegebenen Adresslisten abzutelefonieren um Neukunden zu werben. Zudem hatte die Beigeladene zu 1) die Möglichkeit, Kunden nach eigener Wahl zu akquirieren. Kam daraufhin ein Vorstellungstermin des Inkassounternehmens mit dem möglichen Neukunden zustande, erhielt sie eine Provision von EUR 75,00 sowie gelegentlich einen nachträglichen Bonus, der vom weiteren Verlauf der Kundenbeziehung abhängig war. Daneben zahlte die Klägerin der Beigeladenen zu 1) eine monatliche Pauschale von EUR 150,00 für die Betreuung von "Bestandskunden". Auf ihrer Homepage (www.liquida-inkasso.de) führte die Klägerin die Beigeladene zu 1) als "Vertriebsassistentin-Region Nord/West" unter Angabe einer Telefon-Durchwahl.
Im Zeitraum vom 12. Oktober 2011 bis 21. März 2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Auf Frage der Beklagten teilte die Klägerin unter dem 21. November 2011 mit, die Beigeladene zu 1) habe ein am 15. September 2000 begonnenes Gewerbe angemeldet. Die Beigeladene zu 1) sei zuvor als Gesellschafterin der Gesellschaften P. Company sowie C. selbstständig tätig gewesen. Aus der P. Company heraus sei das Einzelunternehmen der Beigeladenen zu 1) entstanden. Im Rahmen dessen sei sie für die diverse Unternehmen tätig gewesen. Sie habe keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Im Prüfzeitraum habe sie ein eigenes Büro unterhalten. Sämtliche für ihre Tätigkeit notwendigen Gegenstände befänden sich im Eigentum der Beigeladenen zu 1) und würden zur Auftragsabwicklung verwendet. Die Tätigkeit werde überwiegend in deren eigenen Büroräumen und lediglich bei Bedarf auch bei ihren Auftraggebern vor Ort durchgeführt. Bezüglich der Durchführung ihrer Aufträge sei die Beigeladenen zu 1) vollkommen frei. Des Weiteren stehe ihr frei, hierfür Personal einzusetzen. Die Entlohnung erfolge sowohl nach Zeitaufwand als auch erfolgsbezogen nach gelieferten Adressen bzw. akquirierten Kunden.
Die Beigeladene zu 1) legte unter dem 2. Dezember 2011 einen Fragebogen zum Umfang der für die Klägerin ausgeübten Beschäftigung vor. Darin führte sie aus, die Tätigkeit habe in der Personalvermittlung, der Telefonakquise und in Bürotätigkeiten bestanden. Sie unterhalte eigene Geschäftsräume, betreibe ihre Firma in Form einer Einzelfirma und habe ein Gewerbe angemeldet, für das jedoch wegen Unterschreitung des Freibetrags keine Gewerbesteuern gezahlt würden. Regelmäßige Arbeitszeiten mit der Klägerin seien nicht vereinbart worden, sie könne ihre Arbeitszeit frei gestalten. Die auszuführenden Arbeiten habe sie nicht in den Räumen der Klägerin auszuführen, sondern könne vielmehr ihren Arbeitsort frei wählen. Berufliche Werbung für ihre Tätigkeit betreibe sie nicht. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit würden ihr nicht erteilt. Im betrieblichen Ablauf bei der Klägerin sei sie nicht eingegliedert und verrichte auch nicht die gleichen Arbeiten wie andere Mitarbeiter der Klägerin. Sie sei nicht verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen, sondern könne vielmehr eigene Hilfskräfte einsetzen. Dies sei nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängig. Sie sei nicht verpflichtet, eigenes Kapital einzusetzen. Die Übernahme bestimmter Aufträge könne sie ablehnen. Sie habe selbst mehrere Auftraggeber, einen eigenen Kundenstamm und könne ihre Preise selbst gestalten. Weitere Tätigkeiten bei anderen Auftraggebern seien ihr erlaubt. Ihr unternehmerisches Risiko bestehe darin, dass sie bei Bedarf beauftragt werde. Auch Tätigkeiten bei anderen Arbeitsauftraggebern seien ihr erlaubt. Der Klägerin im Zeitraum von Januar 2007 bis Oktober 2011 gestellte Rechnungen reichte die Beigeladene zu 1) zu den Akten. Die Rechnungen beinhalten die aufgewandten Stunden für die Telefonakquisition und die Provisionsbeträge von EUR 75,00. Zwei Rechnungen enthalten zudem den Zeitaufwand für Meetings am 5. Juli 2007 und 28. Januar 2008 sowie für eine Schulung am 31. Januar und 1. Februar 2008. Die Rechnung vom 28. September 2011 enthält einen Pauschalbetrag von EUR 900,00 für Büroarbeiten von Januar bis September 2011.
Im Rahmen der durchgeführten Anhörung (Anhörungsschreiben der Beklagten vom 1. Februar 2012) führte die Klägerin unter dem 9. März 2012 aus, für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit frei organisieren könne. Sie genieße unternehmerische Entscheidungsfreiheit und könne jederzeit frei entscheiden, ob sie die Tätigkeiten für sie (die Klägerin) durchführe oder für einen anderen Auftraggeber tätig werde. Sie trage auch eigenes unternehmerisches Risiko, da sie eigene Betriebsräume unterhalte und in ihre Arbeitsmittel investiere. Ihre Tätigkeit sei mit der einer selbstständigen Handelsmarklerin vergleichbar. Diese sei unzweifelhaft als Selbstständige einzustufen. Ihre Tätigkeit sei nicht vergleichbar mit derjenigen der festangestellten Mitarbeiter. Dies auch nicht deshalb, weil sie für die Kunden unter einer Telefonnummer von ihr (der Klägerin) zu erreichen sei. Kapital werde insoweit eingesetzt, als eine Telefonanlage sowie eine Computeranlage habe gekauft werden müssen, zudem Büroräume angemietet worden seien. Maßgeblich sei jedoch auch, dass die Beigeladene zu 1) ein eigenes Gewerbe betreibe.
Mit Bescheid vom 21. März 2012 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 42.543,94 einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 18,50, für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Prüfzeitraum - insoweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 41.557,59 - und andere Arbeitnehmer. Zur Begründung führte die Beklagte aus, für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche die persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1), das fehlende unternehmerisches Risiko, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Nach außen hin trete die Beigeladene zu 1) im Namen der Klägerin auf, da Rechnungen über die Klägerin an den Kunden gestellt würden. Das Auftreten nach außen vermittle den Eindruck, die Beigeladene zu 1) sei eine Festangestellte und im Betrieb integrierte Mitarbeiterin. Die Beigeladene zu 1) habe wie die angestellten Mitarbeiter eine eigene Firmendurchwahl. Zwar sei die Beigeladene zu 1) nicht an regelmäßige Arbeitszeiten gebunden, aus den Rechnungen sei jedoch ersichtlich, dass sie in regelmäßigen Abständen für die Klägerin tätig sei. Die Zahlungen erfolgten pro täglich geleisteten Arbeitsstunden in monatlichen Abständen. Es sei ersichtlich, dass die Klägerin die Haupteinnahmequelle der Beigeladenen zu 1) darstelle und somit eine finanzielle Abhängigkeit gegeben sei. Dass die Beigeladene zu 1) die Preise selbst gestalten könne, ergebe sich aus den Rechnungen nicht, da hieraus keine Preisentwicklung ersichtlich sei. Der Stundenlohn liege seit allen Jahren bei EUR 20,00. Ferner gebe sie im Fragebogen an, dass sie gegenüber der Klägerin bei Schäden und Schlechtleistungen nicht hafte. Dies stelle ein Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit dar. Die Beigeladene zu 1) habe Kapital nicht einsetzen und keine Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen. Der Vergleich mit dem Handelsvertreter könne nicht geteilt werden. Ein solcher könne sowohl selbstständig tätig oder Arbeitnehmer sein. Wer ständig damit betraut sei, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gelte nach § 84 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter). Die Gewerbeanmeldung sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 4 KR 3378/05 - , in juris).
Die Klägerin erhob am 24. April 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, das LSG Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom 26. Juni 2009 (L 1 KR 156/08, in juris) das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit eines Call-Agents angenommen. Unerheblich sei dabei gewesen, ob der von außen Anrufende glaube, es handle sich um eine selbstständige oder eine angestellte Person sowie von wo aus die Beschäftigung ausgeübt worden sei. Maßgebliches Indiz sei gewesen, dass keine Einzelanordnung oder Erfolgskontrolle über die Durchführung der Tätigkeit erfolgt seien. Dies sei auch bei der Beigeladenen zu 1) der Fall. Gleiches gelte für die Möglichkeit, Subunternehmer einsetzen zu können. Maßgeblich sei auch gewesen, dass keine Arbeitszeiten vorgegeben worden seien und dass der Telefonagent das unternehmerisches Risiko getragen habe, sich die falsche Zeit für eine Anruftätigkeit auszuwählen und dadurch den Telefonpartner zu stören und negative Emotionen hervorzurufen, die zu einem negativen Ausgang des Telefonats führten. All diese Maßstäbe seien auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei ihr zu übertragen, weswegen von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2008 (B 12 KR 13/07 R, in juris) stelle es ein Indiz für unternehmerisches Risiko und damit für eine selbstständige Tätigkeit dar, wenn der Termin für ihren (der Klägerin) Außendienstmitarbeiter als Erstkontakt für einen Neukunden zustande gekommen und damit bei der Beigeladenen zu 1) eine Pauschale von EUR 75,00 fällig geworden sei.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten führte die Beigeladene zu 1) unter dem 11. November 2012 aus, ihre Tätigkeit für die Klägerin habe in der Personalvermittlung (Suche eines Vertriebsmitarbeiters für die Klägerin) und der Telefonakquise (telefonischen Neukundenakquise Großkunden) bestanden. Sie habe ihre Tätigkeit überwiegend von ihrem Büro aus, gelegentlich bei der Klägerin ausgeübt. Eine Einarbeitung durch die Klägerin habe nicht stattgefunden; es habe lediglich eine Besprechung der jeweiligen Projekte gegeben. Fortbildungen würden durch sie veranlasst. Die Erledigung ihrer Aufgaben sei nicht überwacht worden. Im Rahmen der Bestandskundenbetreuung sei sie mit einer Zufriedenheitsumfrage sowie Reaktivierung der nicht mehr aktiven Kunden beschäftigt gewesen. Zu den Vertriebsmeetings am 5. Juli 2007 und 28. Januar 2008 habe die Klägerin sie eingeladen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zwar sei zutreffend, dass im genannten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg die Selbstständigkeit eines Call-Agents bejaht worden sei. Diese Entscheidung beziehe sich jedoch auf einen Einzelfall und könne nicht auf die Beigeladene zu 1) übertragen werden. Die Anmeldung eines Gewerbes sowie die Versteuerung von Einkommen als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stünden für sich alleine der Annahme eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Bei der Gewerbeanmeldung finde insbesondere keine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamts hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung statt. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) weitere Auftraggeber/Arbeitgeber gehabt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass sie grundsätzlich als Selbstständige zu beurteilen sei; vielmehr sei jedes der bestehenden Vertragsverhältnisse rechtlich getrennt voneinander zu prüfen. Auch die Möglichkeit Aufträge abzulehnen, spreche vorliegend nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Das Fehlen von Einzelanordnungen oder Erfolgskontrollen spiele für die (sozial)versicherungsrechtliche Beurteilung keine entscheidende Rolle, da es auch bei Arbeitnehmern der Fall sein könne. Bei Ausübung der Tätigkeit durch die Beigeladene zu 1) sei für die Ausübung eines Direktionsrechts kein Raum verblieben. Die Klägerin selbst stelle die Beigeladene zu 1) auf der Internetseite als Teil des Betriebs der Klägerin dar. Sie sei unter der Telefonnummer der Klägerin erreichbar gewesen, zu Schulungen eingeladen worden, und Kosten für Schulungen bei anderen Veranstaltern seien von der Klägerin übernommen worden. Dies zeige die Einbindung in den Betrieb der Klägerin. Der Annahme des Arbeitsverhältnisses habe auch nicht entgegengestanden, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolgt sei. Dies habe der gewollten Selbstständigkeit entsprochen. Die Beigeladene zu 1) habe keine Beschäftigten oder Subunternehmer eingesetzt, so dass diese theoretische Möglichkeit im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte persönliche Leistungserbringung nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen könne. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Dies zeigten die monatlich gestellten Rechnungen mit einem festen Stundensatz, der sich über Jahre hinweg nicht geändert habe. Die Beigeladene zu 1) habe ihre eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr eines finanziellen Verlustes eingesetzt, denn sie habe für geleistete Arbeit den vereinbarten Stundenlohn von EUR 20,00, gegebenenfalls zuzüglich EUR 75,00 Provision erhalten.
Die Klägerin erhob am 28. Februar 2013 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags macht sie geltend, die Beigeladene zu 1) sei selbstständig tätig gewesen. Sie habe sich ihre Zeit frei einteilen können und seinerzeit hierfür sogar ein Zimmer als Büroraum für EUR 200,00 incl. Nebenkosten angemietet, das sich im gleichen Haus wie deren Wohnung befunden habe. Die gegenseitige Zusammenarbeit sei im Mai 2012 beendet worden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 19. April 2013 lud das SG die Beigeladene zu 1) zum Verfahren bei und hörte sie in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 an.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2013 wies das SG die Klage ab. Unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid führte es ergänzend aus, die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 1) kein relevantes unternehmerisches Risiko getragen. Maßgebliches Kriterium sei insoweit, ob sie eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des finanziellen Verlustes eingesetzt habe, der Erfolg des Einsatzes tatsächlicher und persönlicher Mittel also ungewiss gewesen sei. Hierzu hätten die Beteiligten jedoch weder etwas vorgetragen, noch sei derartiges ersichtlich. Vielmehr sei der Beigeladenen zu 1) jede Stunde tatsächlich geleisteter "Telefonakquise" vergütet worden. Sie habe für jede geleistete Arbeitsstunde eine garantierte Vergütung in Höhe von jeweils EUR 20,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhalten. Der Klägerin (richtig wohl die Beigeladene zu 1)) habe damit weder ein Verlust von Arbeitskraft noch ein Verlust eigenen Kapitals gedroht. Vielmehr sei ihr vertraglich versprochen, für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen eine im Voraus vorhersehbare und berechenbare Vergütung zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu erhalten. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 1) nach festen Vorgaben gehandelt, in denen sie lediglich die übermittelten Adresslisten "abtelefonierte". Ein frei schöpferisch selbstständiges Tätigwerden nach eigenem Gutdünken sei daher weder möglich noch zulässig gewesen. Insgesamt sei ein wesentlicher Unterschied zu den seinerzeit bei der Klägerin festangestellten Vertriebsassistenten nicht erkennbar, zumal die Klägerin auf ihrer Homepage die Beigeladene zu 1) als "Vertriebsassistentin - Region Nord/West" neben für andere Regionen zuständige "Vertriebsassistentinnen" unter Angabe einer Telefon-Durchwahl aufgeführt habe. Eine Vergleichbarkeit zum Rechtsstreit des LSG Berlin-Brandenburg sei nicht gegeben.
Gegen das ihr am 18. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 2014 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Das SG habe bereits die von der Rechtsprechung ausgestellten Maßstäbe und zwingenden Prüfungsschritte nicht erkannt und eine entsprechende Prüfung zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht nicht durchgeführt. Unter weiterer Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags legte sie ergänzend dar, auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) für kurze Zeit auf der Homepage als Vertriebsassistentin angegeben gewesen sei, stelle keine Weisungsabhängigkeit dar. Die Beigeladene zu 1) habe (in der mündlichen Verhandlung des SG) ausgeführt, dass man sie in ihren (der Klägerin) Räumlichkeiten nur habe erreichen können, wenn sie einmal zufällig in diesen gewesen sei. Zudem habe diese auch ausgeführt, ihr Tätigkeit habe sich deutlich von der der angestellten Vertriebsassistenten unterschieden. Insbesondere habe sie keinen Vertriebsinnendienst gemacht. Sie habe zudem auch keine pauschale monatliche Vergütung, sondern eine Vergütung in Abhängigkeit von den tatsächlich für sie (die Klägerin) aufgewendeten Stunden sowie mit der Möglichkeit von Erfolgsprovisionen erhalten. Auch habe sie nicht nach festen Vorgaben gearbeitet. Zwar habe sie von ihr (der Kläger) Telefonlisten erhalten. Sie habe aber frei entscheiden können, wie, wann und von wo aus sie Akquise betreibe. Auch die Tatsache, dass sie viele andere Auftraggeber gehabt und insbesondere langjährig in ihrem Erwerbsleben immer eine eigene Firma gehabt habe, stelle ein weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Im Übrigen sei die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich zu keinem Zeitpunkt vor Ort bei ihr (der Klägerin) von den tatsächlichen Verhältnissen überzeugt habe und mit den übrigen Mitarbeitern geredet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als die Beklagte wegen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für sie im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 41.557,59 nachfordert, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Soweit geltend gemacht werde, dass die Beigeladene zu 1) mit keinem Mitarbeiter im Betrieb der Klägerin vergleichbar sei, besage dies nichts über den Status derselben. Die tatsächlichen Verhältnisse zeigten das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beigeladene zu 1) sowie die mit Beschluss des Senat vom 20. Oktober 2015 Beigeladenen zu 2), 3) und 4) haben keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Die Berichterstatterin hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 6. August 2014 den Inhaber der Klägerin angehört.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 41.557,59 gestritten wird, sodass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2013 ist rechtmäßig, soweit die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 41.557,59 nachfordert. Die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 1. Januar 2007 bis 30. November 2011 bei der Klägerin abhängig beschäftigt und daher in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig.
a) aa) Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I, S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Diese Befugnis der Beklagten schließt die Rechtsmacht ein, einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu erlassen und damit rechtsgestaltend im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in die Rechtssphäre des Arbeitnehmers (hier der Beigeladenen zu 1)) als Drittbetroffene einzugreifen. Die Beklagte darf den an den Arbeitgeber gerichteten Bescheid gegenüber dem Drittbetroffenen mit dem Hinweis, dass dieser berechtigt sei, Rechtsbehelfe einzulegen, bekanntgeben (Urteil des Senats vom 23. Januar 2015 – L 4 R 916/12 – m.w.N., nicht veröffentlicht).
bb) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2130) durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht und sind nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 UVMG zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.
cc) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris,; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris,; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R –in juris; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris,; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris,; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris,). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris,; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris,; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, BSG, Urteile vom 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R – in juris).
dd) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. November 2011 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist. Sie war insbesondere in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und weisungsabhängig.
Für eine im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin während ihrer mündlich vereinbarten Tätigkeit im Auftrag der Klägerin spricht zunächst, dass die Beigeladene zu 1) dann, wenn sie für die Klägerin tätig war, hinsichtlich der Art der zu verrichtenden Tätigkeit weisungsgebunden war. Durch die Übernahme eines Auftrags verpflichtete sie sich gegenüber der Klägerin, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Sie hatte dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten gegenüber der Klägerin einzuhalten und unterlag insoweit deren Kontrolle und Weisungen; sie war mit der Übernahme in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und in ihrer Arbeitszeit nicht mehr frei (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 2015 – L 4 R 3277/14 – nicht veröffentlicht). Denn in der Regel erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin eine CD mit Adressdaten potentieller Neukunden, die sie nach eigener Wahl der Reihe nach im Namen der Klägerin anrief und für das Unternehmen der Klägerin als Kunden zu gewinnen versuchte. Dies gilt insbesondere für die von der Beigeladenen zu 1) in Rechnung gestellte Bestandskundenbetreuung, innerhalb derer die Beigeladene zu 1) Zufriedenheitsumfragen sowie die Reaktivierung nicht mehr aktiver Kunden zu veranlassen hatte. Dies gilt auch, soweit die Beigeladene zu 1) die Aufgabe hatte, einen neuen Vertriebsmitarbeiter für die Klägerin zu suchen. Bei Personalangelegenheiten sind in aller Regel enge Abstimmungsprozesse mit der Geschäftsleitung erforderlich, die eine Eingliederung in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers erfordern. Unerheblich ist, dass die Beigeladene zu 1) zudem auch auf eigene Faust Neukunden akquirieren konnte, ohne auf die Daten der klägerischen CD zuzugreifen; denn diese Tätigkeit trat gegenüber dem "Abarbeiten" der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten in den Hintergrund.
Weiteres Indiz für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in der Betrieb der Klägerin ist auch, dass die Beigeladene zu 1) nach außen hin im Namen der Klägerin auftrat, da Rechnungen über die Klägerin an den Kunden gestellt wurden. Das Auftreten nach außen vermittelte den Eindruck, die Beigeladene zu 1) sei eine Festangestellte und im Betrieb integrierte Mitarbeiterin. Die Beigeladene zu 1) hatte zudem eine eigene Firmendurchwahl, sodass sie auch insoweit als festangestellte Mitarbeiterin wahrgenommen wurde. Auch wurden Kosten für Schulungen von der Klägerin übernommen.
Entscheidend ist auch, dass die Beigeladene zu 1) Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit im Allgemeinen nicht wesentlich unterscheiden. Bei der von ihr zu erledigenden Tätigkeiten der Telefonakquise handelt es sich um eine Tätigkeit, wie sie ansonsten in Call-Centern üblicherweise von entsprechenden Arbeitnehmern verrichtet wird. Die Beigeladene zu 1) hatte bei dieser Tätigkeit auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihr war letztlich der Projektauftrag konkret vorgegeben. Sie hatte im Wesentlichen von der Klägerin vorgegebene Telefonlisten abzuarbeiten. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachte sie damit nicht. Diesem Aspekt kommt jedoch bei der rechtlichen Beurteilung wesentliche Bedeutung zu, weil einfache, typische Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte ohne nennenswerte eigene Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, ein Indiz für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis sind. Hier fehlt es an besonderen Gründen dafür, dass die Ausgestaltung der grundsätzlich von jedermann ausführbaren Telefontätigkeit ausschließlich der Beigeladenen zu 1) vorbehalten bleiben sollte (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 6. März 2012 5 KR 152/10 –, in juris).
Entgegen der Annahme der Klägerin hat die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiterin kein nennenswertes, das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko getragen, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - in juris, m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 - L 4 R 908/14 -beide nicht veröffentlicht). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Dies war hier nicht der Fall. Für die Arbeitsleistung hat die Beigeladene zu 1) eigene sächliche Betriebsmittel in nennenswertem Umfang nicht eingesetzt; ihre Arbeit hat sie vielmehr wesentlich allein mit den Betriebsmitteln der Klägerin erbracht. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die (auch) die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und von speziellen Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Datenbanken umfassen, steht regelmäßig nicht die Nutzung der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten Zwecken vorgehaltenen Hardware (Computer, Scanner, Drucker, Internetanschluss), sondern die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software im Vordergrund, über die Privathaushalte regelmäßig nicht verfügen können (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 1645/12 - nicht veröffentlicht). So verhält es sich hier. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist nicht die Verfügbarkeit eines PC mit Internetanschluss, sondern der Zugriff (über das Internet) auf spezielle Datenbanken und die von der Klägerin zur Verfügung gestellte CD mit Adressdaten von Großkunden maßgeblich. Den Zugang zu diesen, dem Unternehmen zugeordneten Betriebsmitteln, hat ihr die Klägerin eröffnet. Sie hat der Beigeladenen zu 1) außerdem - sofern diese (in allerdings seltensten Fällen) davon Gebrauch machen wollte - einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die als wesentliche sächliche Betriebsmittel über das Internet erreichbare elektronische Datenverarbeitungssoftware oder elektronische Datenbanken und zudem lediglich die persönliche Arbeitskraft erfordern, spielen der Arbeitsplatz, der Arbeitsort und auch die Arbeitszeit keine wesentliche Rolle. Der Beschäftigte kann am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten und seine Tätigkeit mit Hilfe des Internets zu beliebigen Tageszeiten verrichten. Aus diesem Grund ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung auch nicht ausschlaggebend, dass die Beigeladene zu 1) an einem häuslichen Arbeitsplatz hat arbeiten können und ihre Arbeitszeit frei einteilen durfte. Die freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit beruht hier nicht auf der Freiheit der selbstständigen Unternehmerin, sondern auf der Eigenart der Arbeitsleistung und dem Einsatz moderner Kommunikationsmedien, wie dem Internet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 5 R 1645/12 – nicht veröffentlicht).
Die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die fremdbestimmte, von einer Dienstleistung geprägte Organisation der Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko sind in der Zusammenschau aller Aspekte so schwerwiegend zu gewichten, dass die übrigen, von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Aspekte dahinter zurücktreten. Zwar verfügte die Beigeladene zu 1) im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit, da sie nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten musste, sondern berechtigt war, die telefonischen Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Rahmen der auferlegten Projektabwicklung zu erledigen. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen, wie z.B. bei Vertretern oder Außendienstmitarbeitern. Diese Interessenlage kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit, bei der – aus der Sicht der Beigeladenen zu 1) und ihrer Auftraggeber – im Vordergrund steht, dass die Telefonlisten abgearbeitet werden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu einem fixen Termin ankommt. Umgekehrt nahm das der Beigeladenen zu 1) eingeräumte Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens (Projektabwicklung) über den Zeitpunkt ihres Arbeitseinsatzes selbst zu entscheiden, auch auf die Besonderheit Rücksicht, dass die Beigeladene zu 1) von dem durchschnittlichen Monatsverdienst möglicherweise alleine nicht leben konnte und deshalb auf weitere Tätigkeiten angewiesen war, welche aber dann mit der Tätigkeit für die Klägerin koordiniert werden mussten.
Die Beigeladene zu 1) hatte zudem allenfalls Betriebsausgaben in Form von Telefonkosten. An Betriebsmitteln hatte sie nur einen PC, einen Drucker und ein Telefon. Sie hatte auch keine laufenden Personalausgaben für Angestellte. Sie erhielt im streitigen Zeitraum auf Stundenbasis ein monatliches Einkommen, ohne die Möglichkeit, diese Einkünfte durch unternehmerisches Geschick zu steigern, aber auch ohne nennenswertes Risiko, diese Einkünfte im nächsten Monat nicht zu erzielen. Die Vergütung war - wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt - zum überwiegenden Teil - weder erfolgs- noch leistungsbezogen. Selbst wenn man unterstellt, dass das im selben Haus, in dem sie auch ihre Wohnung hatte, angemietete Zimmer, das sie als Büroraum nutzte, lediglich für die Tätigkeit bei der Klägerin genutzt wurde, stellen die Mietkosten (monatlich EUR 200,00) im Vergleich zum erzielten Einkommen (ausgehend von dem von der Beklagten im Bescheid vom 21. März 2012 als beitragspflichtig angenommenen Entgelt durchschnittlich ungefähr EUR 1.700,00 monatlich) einen zu vernachlässigenden Betrag und damit kein unternehmerisches Risiko dar. Der Beigeladenen zu 1) war es im Wesentlichen lediglich durch die Erhöhung ihrer Stundenzahl möglich, höhere Einnahmen zu erzielen. Gewinnerhöhung durch unternehmerisches Geschick war ihr demgegenüber aufgrund des fest vereinbarten Stundensatzes verwehrt. Aufgrund der eher niedrigen Vergütung von EUR 20,00 pro geleisteter Arbeitsstunde und wegen der mit der Beschäftigung anderer Personen verbundenen Kosten ist festzustellen, dass sowohl für die Klägerin als auch für die Beigeladene zu 1) die persönliche Erbringung der übertragenen Dienstleistungsaufgabe Grundlage der Vertragsbeziehung war. Der Möglichkeit, Hilfskräfte zu beschäftigen, kommt indizielle Bedeutung in Richtung einer selbstständigen Tätigkeit nur dann zu, wenn damit die Möglichkeit verbunden ist, den Umfang und den unternehmerischen Gewinn der Tätigkeit wesentlich zu erweitern (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1960 - 3 RK 41/57 - in juris). Das war bei der Klägerin im Rahmen des mit der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen Auftrags nicht der Fall. Sie erhielt EUR 20,00 für jede Arbeitsstunde, gleichgültig ob sie die Arbeit selbst verrichtete oder verrichten ließ. Eine Expansion der unternehmerischen Tätigkeit oder des Gewinns war daher durch den Einsatz dritter Personen nicht zu erzielen.
Dass die Klägerin behauptet, die Beigeladene zu 1) sei berechtigt gewesen, Dritte mit der Erbringung der von ihm gegenüber der Klägerin geschuldeten Leistungen zu beauftragen, ist allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – in juris). Tatsächlich ist eine solche Delegation der Leistungserbringung durch die Beigeladene zu 1) unstreitig auch nicht erfolgt.
Nicht maßgeblich ist, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit auch frei von inhaltlichen Weisungen verrichtet hatte. Dies ist bei Tätigkeiten der vorliegenden Art unvermeidbar und besagt für den sozialversicherungsrechtlichen Status daher nichts. Die tatsächlich gelebte Befugnis zur Einstellung eigenen Personals oder zum Tätigwerden auch für andere Auftraggeber stellt, ebenfalls im Hinblick auf die spezielle Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), eine theoretische Option ohne praktische Bedeutung dar und kann das Gesamtbild der Tätigkeit nicht prägend beeinflussen. Davon abgesehen wäre bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 7/08 R - in juris; Senatsurteil vom 14. August 2015 - L 4 R 3603/13 - nicht veröffentlicht).
Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeiten für die Klägerin kommt dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen den Beteiligten unterliegt. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sind jedoch nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris). Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden.
Der Dispositionsfreiheit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) unterliegt auch nicht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die hierauf bezogenen Ausschlüsse der Beteiligten gehen ins Leere. Haftungsfragen sind für das Gesamtbild der Arbeitsleistung ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da auch Arbeitnehmer - wenngleich eingeschränkter - Haftung unterworfen sind (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - in juris).
Unter dem Blickwinkel, dass gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit das Fehlen eines Unternehmerrisikos mit einer Verlustbeteiligung und einem Geschäftswagnis spricht, ist dann auch nicht ausschlaggebend, dass die Klägerin ein Gewerbe angemeldet hatte und ihre Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer stellte. Steuerrechtliche Beurteilungen oder Betrachtungsweisen sind bereits deshalb keine ausschlaggebenden Abgrenzungskriterien, weil der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Beschäftigung mit dem Tatbestand der nichtselbstständigen Arbeit im Steuerrecht nicht deckungsgleich ist (BSG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 11 BAr 39/90 - in juris). Es entspricht auch im Übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Abführen und Erheben von Umsatzsteuer kein maßgebliches Indiz ist, um eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Betätigung zu erachten (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - in juris; BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - in juris; BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R - in juris). In dieser tatsächlichen Handhabung, also des Umsatzsteuerausweises in den Abrechnungen, zeigt sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als eine selbstständige zu behandeln. Dieser Wille allein macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber keine selbstständige Tätigkeit.
b) Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Mängel sind insofern auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Klägerin aufzulegen.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 41.557,59 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und der Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes, im Folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, in Höhe von EUR 41.557,59.
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen im mittelständischen Bereich.
Die Beigeladene zu 1) meldete am 29. September 2000 ein Gewerbe mit den Tätigkeiten Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensführung, Personalmanagement, Büroorganisation und Werbung mit dem Beginn 15. September 2000 an. Sie war seit 2003 für die Klägerin tätig. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) nicht. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bestand im Betreiben von Werbung per Telefonakquise für die Klägerin. Mit einer stündlichen Vergütung von EUR 20,00 hatte die Beigeladene zu 1) die ihr vorgegebenen Adresslisten abzutelefonieren um Neukunden zu werben. Zudem hatte die Beigeladene zu 1) die Möglichkeit, Kunden nach eigener Wahl zu akquirieren. Kam daraufhin ein Vorstellungstermin des Inkassounternehmens mit dem möglichen Neukunden zustande, erhielt sie eine Provision von EUR 75,00 sowie gelegentlich einen nachträglichen Bonus, der vom weiteren Verlauf der Kundenbeziehung abhängig war. Daneben zahlte die Klägerin der Beigeladenen zu 1) eine monatliche Pauschale von EUR 150,00 für die Betreuung von "Bestandskunden". Auf ihrer Homepage (www.liquida-inkasso.de) führte die Klägerin die Beigeladene zu 1) als "Vertriebsassistentin-Region Nord/West" unter Angabe einer Telefon-Durchwahl.
Im Zeitraum vom 12. Oktober 2011 bis 21. März 2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Auf Frage der Beklagten teilte die Klägerin unter dem 21. November 2011 mit, die Beigeladene zu 1) habe ein am 15. September 2000 begonnenes Gewerbe angemeldet. Die Beigeladene zu 1) sei zuvor als Gesellschafterin der Gesellschaften P. Company sowie C. selbstständig tätig gewesen. Aus der P. Company heraus sei das Einzelunternehmen der Beigeladenen zu 1) entstanden. Im Rahmen dessen sei sie für die diverse Unternehmen tätig gewesen. Sie habe keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Im Prüfzeitraum habe sie ein eigenes Büro unterhalten. Sämtliche für ihre Tätigkeit notwendigen Gegenstände befänden sich im Eigentum der Beigeladenen zu 1) und würden zur Auftragsabwicklung verwendet. Die Tätigkeit werde überwiegend in deren eigenen Büroräumen und lediglich bei Bedarf auch bei ihren Auftraggebern vor Ort durchgeführt. Bezüglich der Durchführung ihrer Aufträge sei die Beigeladenen zu 1) vollkommen frei. Des Weiteren stehe ihr frei, hierfür Personal einzusetzen. Die Entlohnung erfolge sowohl nach Zeitaufwand als auch erfolgsbezogen nach gelieferten Adressen bzw. akquirierten Kunden.
Die Beigeladene zu 1) legte unter dem 2. Dezember 2011 einen Fragebogen zum Umfang der für die Klägerin ausgeübten Beschäftigung vor. Darin führte sie aus, die Tätigkeit habe in der Personalvermittlung, der Telefonakquise und in Bürotätigkeiten bestanden. Sie unterhalte eigene Geschäftsräume, betreibe ihre Firma in Form einer Einzelfirma und habe ein Gewerbe angemeldet, für das jedoch wegen Unterschreitung des Freibetrags keine Gewerbesteuern gezahlt würden. Regelmäßige Arbeitszeiten mit der Klägerin seien nicht vereinbart worden, sie könne ihre Arbeitszeit frei gestalten. Die auszuführenden Arbeiten habe sie nicht in den Räumen der Klägerin auszuführen, sondern könne vielmehr ihren Arbeitsort frei wählen. Berufliche Werbung für ihre Tätigkeit betreibe sie nicht. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit würden ihr nicht erteilt. Im betrieblichen Ablauf bei der Klägerin sei sie nicht eingegliedert und verrichte auch nicht die gleichen Arbeiten wie andere Mitarbeiter der Klägerin. Sie sei nicht verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen, sondern könne vielmehr eigene Hilfskräfte einsetzen. Dies sei nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängig. Sie sei nicht verpflichtet, eigenes Kapital einzusetzen. Die Übernahme bestimmter Aufträge könne sie ablehnen. Sie habe selbst mehrere Auftraggeber, einen eigenen Kundenstamm und könne ihre Preise selbst gestalten. Weitere Tätigkeiten bei anderen Auftraggebern seien ihr erlaubt. Ihr unternehmerisches Risiko bestehe darin, dass sie bei Bedarf beauftragt werde. Auch Tätigkeiten bei anderen Arbeitsauftraggebern seien ihr erlaubt. Der Klägerin im Zeitraum von Januar 2007 bis Oktober 2011 gestellte Rechnungen reichte die Beigeladene zu 1) zu den Akten. Die Rechnungen beinhalten die aufgewandten Stunden für die Telefonakquisition und die Provisionsbeträge von EUR 75,00. Zwei Rechnungen enthalten zudem den Zeitaufwand für Meetings am 5. Juli 2007 und 28. Januar 2008 sowie für eine Schulung am 31. Januar und 1. Februar 2008. Die Rechnung vom 28. September 2011 enthält einen Pauschalbetrag von EUR 900,00 für Büroarbeiten von Januar bis September 2011.
Im Rahmen der durchgeführten Anhörung (Anhörungsschreiben der Beklagten vom 1. Februar 2012) führte die Klägerin unter dem 9. März 2012 aus, für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit frei organisieren könne. Sie genieße unternehmerische Entscheidungsfreiheit und könne jederzeit frei entscheiden, ob sie die Tätigkeiten für sie (die Klägerin) durchführe oder für einen anderen Auftraggeber tätig werde. Sie trage auch eigenes unternehmerisches Risiko, da sie eigene Betriebsräume unterhalte und in ihre Arbeitsmittel investiere. Ihre Tätigkeit sei mit der einer selbstständigen Handelsmarklerin vergleichbar. Diese sei unzweifelhaft als Selbstständige einzustufen. Ihre Tätigkeit sei nicht vergleichbar mit derjenigen der festangestellten Mitarbeiter. Dies auch nicht deshalb, weil sie für die Kunden unter einer Telefonnummer von ihr (der Klägerin) zu erreichen sei. Kapital werde insoweit eingesetzt, als eine Telefonanlage sowie eine Computeranlage habe gekauft werden müssen, zudem Büroräume angemietet worden seien. Maßgeblich sei jedoch auch, dass die Beigeladene zu 1) ein eigenes Gewerbe betreibe.
Mit Bescheid vom 21. März 2012 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 42.543,94 einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 18,50, für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Prüfzeitraum - insoweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 41.557,59 - und andere Arbeitnehmer. Zur Begründung führte die Beklagte aus, für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche die persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1), das fehlende unternehmerisches Risiko, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Nach außen hin trete die Beigeladene zu 1) im Namen der Klägerin auf, da Rechnungen über die Klägerin an den Kunden gestellt würden. Das Auftreten nach außen vermittle den Eindruck, die Beigeladene zu 1) sei eine Festangestellte und im Betrieb integrierte Mitarbeiterin. Die Beigeladene zu 1) habe wie die angestellten Mitarbeiter eine eigene Firmendurchwahl. Zwar sei die Beigeladene zu 1) nicht an regelmäßige Arbeitszeiten gebunden, aus den Rechnungen sei jedoch ersichtlich, dass sie in regelmäßigen Abständen für die Klägerin tätig sei. Die Zahlungen erfolgten pro täglich geleisteten Arbeitsstunden in monatlichen Abständen. Es sei ersichtlich, dass die Klägerin die Haupteinnahmequelle der Beigeladenen zu 1) darstelle und somit eine finanzielle Abhängigkeit gegeben sei. Dass die Beigeladene zu 1) die Preise selbst gestalten könne, ergebe sich aus den Rechnungen nicht, da hieraus keine Preisentwicklung ersichtlich sei. Der Stundenlohn liege seit allen Jahren bei EUR 20,00. Ferner gebe sie im Fragebogen an, dass sie gegenüber der Klägerin bei Schäden und Schlechtleistungen nicht hafte. Dies stelle ein Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit dar. Die Beigeladene zu 1) habe Kapital nicht einsetzen und keine Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen. Der Vergleich mit dem Handelsvertreter könne nicht geteilt werden. Ein solcher könne sowohl selbstständig tätig oder Arbeitnehmer sein. Wer ständig damit betraut sei, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gelte nach § 84 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter). Die Gewerbeanmeldung sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 4 KR 3378/05 - , in juris).
Die Klägerin erhob am 24. April 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, das LSG Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom 26. Juni 2009 (L 1 KR 156/08, in juris) das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit eines Call-Agents angenommen. Unerheblich sei dabei gewesen, ob der von außen Anrufende glaube, es handle sich um eine selbstständige oder eine angestellte Person sowie von wo aus die Beschäftigung ausgeübt worden sei. Maßgebliches Indiz sei gewesen, dass keine Einzelanordnung oder Erfolgskontrolle über die Durchführung der Tätigkeit erfolgt seien. Dies sei auch bei der Beigeladenen zu 1) der Fall. Gleiches gelte für die Möglichkeit, Subunternehmer einsetzen zu können. Maßgeblich sei auch gewesen, dass keine Arbeitszeiten vorgegeben worden seien und dass der Telefonagent das unternehmerisches Risiko getragen habe, sich die falsche Zeit für eine Anruftätigkeit auszuwählen und dadurch den Telefonpartner zu stören und negative Emotionen hervorzurufen, die zu einem negativen Ausgang des Telefonats führten. All diese Maßstäbe seien auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei ihr zu übertragen, weswegen von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2008 (B 12 KR 13/07 R, in juris) stelle es ein Indiz für unternehmerisches Risiko und damit für eine selbstständige Tätigkeit dar, wenn der Termin für ihren (der Klägerin) Außendienstmitarbeiter als Erstkontakt für einen Neukunden zustande gekommen und damit bei der Beigeladenen zu 1) eine Pauschale von EUR 75,00 fällig geworden sei.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten führte die Beigeladene zu 1) unter dem 11. November 2012 aus, ihre Tätigkeit für die Klägerin habe in der Personalvermittlung (Suche eines Vertriebsmitarbeiters für die Klägerin) und der Telefonakquise (telefonischen Neukundenakquise Großkunden) bestanden. Sie habe ihre Tätigkeit überwiegend von ihrem Büro aus, gelegentlich bei der Klägerin ausgeübt. Eine Einarbeitung durch die Klägerin habe nicht stattgefunden; es habe lediglich eine Besprechung der jeweiligen Projekte gegeben. Fortbildungen würden durch sie veranlasst. Die Erledigung ihrer Aufgaben sei nicht überwacht worden. Im Rahmen der Bestandskundenbetreuung sei sie mit einer Zufriedenheitsumfrage sowie Reaktivierung der nicht mehr aktiven Kunden beschäftigt gewesen. Zu den Vertriebsmeetings am 5. Juli 2007 und 28. Januar 2008 habe die Klägerin sie eingeladen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zwar sei zutreffend, dass im genannten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg die Selbstständigkeit eines Call-Agents bejaht worden sei. Diese Entscheidung beziehe sich jedoch auf einen Einzelfall und könne nicht auf die Beigeladene zu 1) übertragen werden. Die Anmeldung eines Gewerbes sowie die Versteuerung von Einkommen als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stünden für sich alleine der Annahme eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Bei der Gewerbeanmeldung finde insbesondere keine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamts hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung statt. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) weitere Auftraggeber/Arbeitgeber gehabt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass sie grundsätzlich als Selbstständige zu beurteilen sei; vielmehr sei jedes der bestehenden Vertragsverhältnisse rechtlich getrennt voneinander zu prüfen. Auch die Möglichkeit Aufträge abzulehnen, spreche vorliegend nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Das Fehlen von Einzelanordnungen oder Erfolgskontrollen spiele für die (sozial)versicherungsrechtliche Beurteilung keine entscheidende Rolle, da es auch bei Arbeitnehmern der Fall sein könne. Bei Ausübung der Tätigkeit durch die Beigeladene zu 1) sei für die Ausübung eines Direktionsrechts kein Raum verblieben. Die Klägerin selbst stelle die Beigeladene zu 1) auf der Internetseite als Teil des Betriebs der Klägerin dar. Sie sei unter der Telefonnummer der Klägerin erreichbar gewesen, zu Schulungen eingeladen worden, und Kosten für Schulungen bei anderen Veranstaltern seien von der Klägerin übernommen worden. Dies zeige die Einbindung in den Betrieb der Klägerin. Der Annahme des Arbeitsverhältnisses habe auch nicht entgegengestanden, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolgt sei. Dies habe der gewollten Selbstständigkeit entsprochen. Die Beigeladene zu 1) habe keine Beschäftigten oder Subunternehmer eingesetzt, so dass diese theoretische Möglichkeit im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte persönliche Leistungserbringung nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen könne. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Dies zeigten die monatlich gestellten Rechnungen mit einem festen Stundensatz, der sich über Jahre hinweg nicht geändert habe. Die Beigeladene zu 1) habe ihre eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr eines finanziellen Verlustes eingesetzt, denn sie habe für geleistete Arbeit den vereinbarten Stundenlohn von EUR 20,00, gegebenenfalls zuzüglich EUR 75,00 Provision erhalten.
Die Klägerin erhob am 28. Februar 2013 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags macht sie geltend, die Beigeladene zu 1) sei selbstständig tätig gewesen. Sie habe sich ihre Zeit frei einteilen können und seinerzeit hierfür sogar ein Zimmer als Büroraum für EUR 200,00 incl. Nebenkosten angemietet, das sich im gleichen Haus wie deren Wohnung befunden habe. Die gegenseitige Zusammenarbeit sei im Mai 2012 beendet worden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 19. April 2013 lud das SG die Beigeladene zu 1) zum Verfahren bei und hörte sie in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 an.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2013 wies das SG die Klage ab. Unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid führte es ergänzend aus, die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 1) kein relevantes unternehmerisches Risiko getragen. Maßgebliches Kriterium sei insoweit, ob sie eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des finanziellen Verlustes eingesetzt habe, der Erfolg des Einsatzes tatsächlicher und persönlicher Mittel also ungewiss gewesen sei. Hierzu hätten die Beteiligten jedoch weder etwas vorgetragen, noch sei derartiges ersichtlich. Vielmehr sei der Beigeladenen zu 1) jede Stunde tatsächlich geleisteter "Telefonakquise" vergütet worden. Sie habe für jede geleistete Arbeitsstunde eine garantierte Vergütung in Höhe von jeweils EUR 20,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhalten. Der Klägerin (richtig wohl die Beigeladene zu 1)) habe damit weder ein Verlust von Arbeitskraft noch ein Verlust eigenen Kapitals gedroht. Vielmehr sei ihr vertraglich versprochen, für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen eine im Voraus vorhersehbare und berechenbare Vergütung zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu erhalten. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 1) nach festen Vorgaben gehandelt, in denen sie lediglich die übermittelten Adresslisten "abtelefonierte". Ein frei schöpferisch selbstständiges Tätigwerden nach eigenem Gutdünken sei daher weder möglich noch zulässig gewesen. Insgesamt sei ein wesentlicher Unterschied zu den seinerzeit bei der Klägerin festangestellten Vertriebsassistenten nicht erkennbar, zumal die Klägerin auf ihrer Homepage die Beigeladene zu 1) als "Vertriebsassistentin - Region Nord/West" neben für andere Regionen zuständige "Vertriebsassistentinnen" unter Angabe einer Telefon-Durchwahl aufgeführt habe. Eine Vergleichbarkeit zum Rechtsstreit des LSG Berlin-Brandenburg sei nicht gegeben.
Gegen das ihr am 18. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 2014 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Das SG habe bereits die von der Rechtsprechung ausgestellten Maßstäbe und zwingenden Prüfungsschritte nicht erkannt und eine entsprechende Prüfung zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht nicht durchgeführt. Unter weiterer Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags legte sie ergänzend dar, auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) für kurze Zeit auf der Homepage als Vertriebsassistentin angegeben gewesen sei, stelle keine Weisungsabhängigkeit dar. Die Beigeladene zu 1) habe (in der mündlichen Verhandlung des SG) ausgeführt, dass man sie in ihren (der Klägerin) Räumlichkeiten nur habe erreichen können, wenn sie einmal zufällig in diesen gewesen sei. Zudem habe diese auch ausgeführt, ihr Tätigkeit habe sich deutlich von der der angestellten Vertriebsassistenten unterschieden. Insbesondere habe sie keinen Vertriebsinnendienst gemacht. Sie habe zudem auch keine pauschale monatliche Vergütung, sondern eine Vergütung in Abhängigkeit von den tatsächlich für sie (die Klägerin) aufgewendeten Stunden sowie mit der Möglichkeit von Erfolgsprovisionen erhalten. Auch habe sie nicht nach festen Vorgaben gearbeitet. Zwar habe sie von ihr (der Kläger) Telefonlisten erhalten. Sie habe aber frei entscheiden können, wie, wann und von wo aus sie Akquise betreibe. Auch die Tatsache, dass sie viele andere Auftraggeber gehabt und insbesondere langjährig in ihrem Erwerbsleben immer eine eigene Firma gehabt habe, stelle ein weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Im Übrigen sei die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich zu keinem Zeitpunkt vor Ort bei ihr (der Klägerin) von den tatsächlichen Verhältnissen überzeugt habe und mit den übrigen Mitarbeitern geredet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als die Beklagte wegen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für sie im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 41.557,59 nachfordert, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Soweit geltend gemacht werde, dass die Beigeladene zu 1) mit keinem Mitarbeiter im Betrieb der Klägerin vergleichbar sei, besage dies nichts über den Status derselben. Die tatsächlichen Verhältnisse zeigten das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beigeladene zu 1) sowie die mit Beschluss des Senat vom 20. Oktober 2015 Beigeladenen zu 2), 3) und 4) haben keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Die Berichterstatterin hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 6. August 2014 den Inhaber der Klägerin angehört.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 41.557,59 gestritten wird, sodass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2013 ist rechtmäßig, soweit die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 41.557,59 nachfordert. Die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 1. Januar 2007 bis 30. November 2011 bei der Klägerin abhängig beschäftigt und daher in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig.
a) aa) Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I, S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Diese Befugnis der Beklagten schließt die Rechtsmacht ein, einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu erlassen und damit rechtsgestaltend im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in die Rechtssphäre des Arbeitnehmers (hier der Beigeladenen zu 1)) als Drittbetroffene einzugreifen. Die Beklagte darf den an den Arbeitgeber gerichteten Bescheid gegenüber dem Drittbetroffenen mit dem Hinweis, dass dieser berechtigt sei, Rechtsbehelfe einzulegen, bekanntgeben (Urteil des Senats vom 23. Januar 2015 – L 4 R 916/12 – m.w.N., nicht veröffentlicht).
bb) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2130) durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht und sind nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 UVMG zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.
cc) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris,; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris,; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R –in juris; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris,; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris,; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris,). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris,; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris,; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, BSG, Urteile vom 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R – in juris).
dd) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. November 2011 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist. Sie war insbesondere in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und weisungsabhängig.
Für eine im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin während ihrer mündlich vereinbarten Tätigkeit im Auftrag der Klägerin spricht zunächst, dass die Beigeladene zu 1) dann, wenn sie für die Klägerin tätig war, hinsichtlich der Art der zu verrichtenden Tätigkeit weisungsgebunden war. Durch die Übernahme eines Auftrags verpflichtete sie sich gegenüber der Klägerin, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Sie hatte dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten gegenüber der Klägerin einzuhalten und unterlag insoweit deren Kontrolle und Weisungen; sie war mit der Übernahme in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und in ihrer Arbeitszeit nicht mehr frei (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 2015 – L 4 R 3277/14 – nicht veröffentlicht). Denn in der Regel erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin eine CD mit Adressdaten potentieller Neukunden, die sie nach eigener Wahl der Reihe nach im Namen der Klägerin anrief und für das Unternehmen der Klägerin als Kunden zu gewinnen versuchte. Dies gilt insbesondere für die von der Beigeladenen zu 1) in Rechnung gestellte Bestandskundenbetreuung, innerhalb derer die Beigeladene zu 1) Zufriedenheitsumfragen sowie die Reaktivierung nicht mehr aktiver Kunden zu veranlassen hatte. Dies gilt auch, soweit die Beigeladene zu 1) die Aufgabe hatte, einen neuen Vertriebsmitarbeiter für die Klägerin zu suchen. Bei Personalangelegenheiten sind in aller Regel enge Abstimmungsprozesse mit der Geschäftsleitung erforderlich, die eine Eingliederung in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers erfordern. Unerheblich ist, dass die Beigeladene zu 1) zudem auch auf eigene Faust Neukunden akquirieren konnte, ohne auf die Daten der klägerischen CD zuzugreifen; denn diese Tätigkeit trat gegenüber dem "Abarbeiten" der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten in den Hintergrund.
Weiteres Indiz für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in der Betrieb der Klägerin ist auch, dass die Beigeladene zu 1) nach außen hin im Namen der Klägerin auftrat, da Rechnungen über die Klägerin an den Kunden gestellt wurden. Das Auftreten nach außen vermittelte den Eindruck, die Beigeladene zu 1) sei eine Festangestellte und im Betrieb integrierte Mitarbeiterin. Die Beigeladene zu 1) hatte zudem eine eigene Firmendurchwahl, sodass sie auch insoweit als festangestellte Mitarbeiterin wahrgenommen wurde. Auch wurden Kosten für Schulungen von der Klägerin übernommen.
Entscheidend ist auch, dass die Beigeladene zu 1) Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit im Allgemeinen nicht wesentlich unterscheiden. Bei der von ihr zu erledigenden Tätigkeiten der Telefonakquise handelt es sich um eine Tätigkeit, wie sie ansonsten in Call-Centern üblicherweise von entsprechenden Arbeitnehmern verrichtet wird. Die Beigeladene zu 1) hatte bei dieser Tätigkeit auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihr war letztlich der Projektauftrag konkret vorgegeben. Sie hatte im Wesentlichen von der Klägerin vorgegebene Telefonlisten abzuarbeiten. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachte sie damit nicht. Diesem Aspekt kommt jedoch bei der rechtlichen Beurteilung wesentliche Bedeutung zu, weil einfache, typische Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte ohne nennenswerte eigene Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, ein Indiz für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis sind. Hier fehlt es an besonderen Gründen dafür, dass die Ausgestaltung der grundsätzlich von jedermann ausführbaren Telefontätigkeit ausschließlich der Beigeladenen zu 1) vorbehalten bleiben sollte (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 6. März 2012 5 KR 152/10 –, in juris).
Entgegen der Annahme der Klägerin hat die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiterin kein nennenswertes, das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko getragen, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - in juris, m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 - L 4 R 908/14 -beide nicht veröffentlicht). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Dies war hier nicht der Fall. Für die Arbeitsleistung hat die Beigeladene zu 1) eigene sächliche Betriebsmittel in nennenswertem Umfang nicht eingesetzt; ihre Arbeit hat sie vielmehr wesentlich allein mit den Betriebsmitteln der Klägerin erbracht. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die (auch) die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und von speziellen Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Datenbanken umfassen, steht regelmäßig nicht die Nutzung der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten Zwecken vorgehaltenen Hardware (Computer, Scanner, Drucker, Internetanschluss), sondern die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software im Vordergrund, über die Privathaushalte regelmäßig nicht verfügen können (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 5 R 1645/12 - nicht veröffentlicht). So verhält es sich hier. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist nicht die Verfügbarkeit eines PC mit Internetanschluss, sondern der Zugriff (über das Internet) auf spezielle Datenbanken und die von der Klägerin zur Verfügung gestellte CD mit Adressdaten von Großkunden maßgeblich. Den Zugang zu diesen, dem Unternehmen zugeordneten Betriebsmitteln, hat ihr die Klägerin eröffnet. Sie hat der Beigeladenen zu 1) außerdem - sofern diese (in allerdings seltensten Fällen) davon Gebrauch machen wollte - einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die als wesentliche sächliche Betriebsmittel über das Internet erreichbare elektronische Datenverarbeitungssoftware oder elektronische Datenbanken und zudem lediglich die persönliche Arbeitskraft erfordern, spielen der Arbeitsplatz, der Arbeitsort und auch die Arbeitszeit keine wesentliche Rolle. Der Beschäftigte kann am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten und seine Tätigkeit mit Hilfe des Internets zu beliebigen Tageszeiten verrichten. Aus diesem Grund ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung auch nicht ausschlaggebend, dass die Beigeladene zu 1) an einem häuslichen Arbeitsplatz hat arbeiten können und ihre Arbeitszeit frei einteilen durfte. Die freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit beruht hier nicht auf der Freiheit der selbstständigen Unternehmerin, sondern auf der Eigenart der Arbeitsleistung und dem Einsatz moderner Kommunikationsmedien, wie dem Internet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 5 R 1645/12 – nicht veröffentlicht).
Die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die fremdbestimmte, von einer Dienstleistung geprägte Organisation der Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko sind in der Zusammenschau aller Aspekte so schwerwiegend zu gewichten, dass die übrigen, von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Aspekte dahinter zurücktreten. Zwar verfügte die Beigeladene zu 1) im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit, da sie nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten musste, sondern berechtigt war, die telefonischen Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Rahmen der auferlegten Projektabwicklung zu erledigen. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen, wie z.B. bei Vertretern oder Außendienstmitarbeitern. Diese Interessenlage kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit, bei der – aus der Sicht der Beigeladenen zu 1) und ihrer Auftraggeber – im Vordergrund steht, dass die Telefonlisten abgearbeitet werden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu einem fixen Termin ankommt. Umgekehrt nahm das der Beigeladenen zu 1) eingeräumte Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens (Projektabwicklung) über den Zeitpunkt ihres Arbeitseinsatzes selbst zu entscheiden, auch auf die Besonderheit Rücksicht, dass die Beigeladene zu 1) von dem durchschnittlichen Monatsverdienst möglicherweise alleine nicht leben konnte und deshalb auf weitere Tätigkeiten angewiesen war, welche aber dann mit der Tätigkeit für die Klägerin koordiniert werden mussten.
Die Beigeladene zu 1) hatte zudem allenfalls Betriebsausgaben in Form von Telefonkosten. An Betriebsmitteln hatte sie nur einen PC, einen Drucker und ein Telefon. Sie hatte auch keine laufenden Personalausgaben für Angestellte. Sie erhielt im streitigen Zeitraum auf Stundenbasis ein monatliches Einkommen, ohne die Möglichkeit, diese Einkünfte durch unternehmerisches Geschick zu steigern, aber auch ohne nennenswertes Risiko, diese Einkünfte im nächsten Monat nicht zu erzielen. Die Vergütung war - wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt - zum überwiegenden Teil - weder erfolgs- noch leistungsbezogen. Selbst wenn man unterstellt, dass das im selben Haus, in dem sie auch ihre Wohnung hatte, angemietete Zimmer, das sie als Büroraum nutzte, lediglich für die Tätigkeit bei der Klägerin genutzt wurde, stellen die Mietkosten (monatlich EUR 200,00) im Vergleich zum erzielten Einkommen (ausgehend von dem von der Beklagten im Bescheid vom 21. März 2012 als beitragspflichtig angenommenen Entgelt durchschnittlich ungefähr EUR 1.700,00 monatlich) einen zu vernachlässigenden Betrag und damit kein unternehmerisches Risiko dar. Der Beigeladenen zu 1) war es im Wesentlichen lediglich durch die Erhöhung ihrer Stundenzahl möglich, höhere Einnahmen zu erzielen. Gewinnerhöhung durch unternehmerisches Geschick war ihr demgegenüber aufgrund des fest vereinbarten Stundensatzes verwehrt. Aufgrund der eher niedrigen Vergütung von EUR 20,00 pro geleisteter Arbeitsstunde und wegen der mit der Beschäftigung anderer Personen verbundenen Kosten ist festzustellen, dass sowohl für die Klägerin als auch für die Beigeladene zu 1) die persönliche Erbringung der übertragenen Dienstleistungsaufgabe Grundlage der Vertragsbeziehung war. Der Möglichkeit, Hilfskräfte zu beschäftigen, kommt indizielle Bedeutung in Richtung einer selbstständigen Tätigkeit nur dann zu, wenn damit die Möglichkeit verbunden ist, den Umfang und den unternehmerischen Gewinn der Tätigkeit wesentlich zu erweitern (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1960 - 3 RK 41/57 - in juris). Das war bei der Klägerin im Rahmen des mit der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen Auftrags nicht der Fall. Sie erhielt EUR 20,00 für jede Arbeitsstunde, gleichgültig ob sie die Arbeit selbst verrichtete oder verrichten ließ. Eine Expansion der unternehmerischen Tätigkeit oder des Gewinns war daher durch den Einsatz dritter Personen nicht zu erzielen.
Dass die Klägerin behauptet, die Beigeladene zu 1) sei berechtigt gewesen, Dritte mit der Erbringung der von ihm gegenüber der Klägerin geschuldeten Leistungen zu beauftragen, ist allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – in juris). Tatsächlich ist eine solche Delegation der Leistungserbringung durch die Beigeladene zu 1) unstreitig auch nicht erfolgt.
Nicht maßgeblich ist, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit auch frei von inhaltlichen Weisungen verrichtet hatte. Dies ist bei Tätigkeiten der vorliegenden Art unvermeidbar und besagt für den sozialversicherungsrechtlichen Status daher nichts. Die tatsächlich gelebte Befugnis zur Einstellung eigenen Personals oder zum Tätigwerden auch für andere Auftraggeber stellt, ebenfalls im Hinblick auf die spezielle Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), eine theoretische Option ohne praktische Bedeutung dar und kann das Gesamtbild der Tätigkeit nicht prägend beeinflussen. Davon abgesehen wäre bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 7/08 R - in juris; Senatsurteil vom 14. August 2015 - L 4 R 3603/13 - nicht veröffentlicht).
Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeiten für die Klägerin kommt dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen den Beteiligten unterliegt. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sind jedoch nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris). Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden.
Der Dispositionsfreiheit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) unterliegt auch nicht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die hierauf bezogenen Ausschlüsse der Beteiligten gehen ins Leere. Haftungsfragen sind für das Gesamtbild der Arbeitsleistung ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da auch Arbeitnehmer - wenngleich eingeschränkter - Haftung unterworfen sind (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - in juris).
Unter dem Blickwinkel, dass gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit das Fehlen eines Unternehmerrisikos mit einer Verlustbeteiligung und einem Geschäftswagnis spricht, ist dann auch nicht ausschlaggebend, dass die Klägerin ein Gewerbe angemeldet hatte und ihre Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer stellte. Steuerrechtliche Beurteilungen oder Betrachtungsweisen sind bereits deshalb keine ausschlaggebenden Abgrenzungskriterien, weil der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Beschäftigung mit dem Tatbestand der nichtselbstständigen Arbeit im Steuerrecht nicht deckungsgleich ist (BSG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 11 BAr 39/90 - in juris). Es entspricht auch im Übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Abführen und Erheben von Umsatzsteuer kein maßgebliches Indiz ist, um eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Betätigung zu erachten (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - in juris; BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - in juris; BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R - in juris). In dieser tatsächlichen Handhabung, also des Umsatzsteuerausweises in den Abrechnungen, zeigt sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als eine selbstständige zu behandeln. Dieser Wille allein macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber keine selbstständige Tätigkeit.
b) Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Mängel sind insofern auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Klägerin aufzulegen.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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