Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 1707/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 678/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LzTA) in Form einer Umschulung zum Arbeitserzieher, "hilfsweise zu einem anderen qualifizierten Beruf".
Der 1967 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der Hauptschule vom 5. September 1984 bis 8. Juli 1986 eine Ausbildung zum Metallwerker und arbeitete dann vom 9. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 als Kontrolleur in der Güteprüfung sowie - nach Ableistung von Wehrdienst/Ersatzdienst - vom 3. Oktober 1988 bis 30. September 1989 als Kontrolleur in einer Maschinenfabrik und - nach Arbeitslosigkeit - vom 16. Oktober 1989 bis 9. Februar 1990 wiederum versicherungspflichtig. Danach war er arbeitslos und machte dann im Berufsförderungszentrum M. vom 19. September 1990 bis 31. August 1992 eine Ausbildung zum Industriemechaniker (Maschinen- und Systemtechnik). Nach einer Arbeitslosigkeit vom 1. September bis 3. Oktober 1992 enthält der Versicherungsverlauf eine weitere Zeit der Berufsausbildung vom 5. Oktober 1992 bis 5. Februar 1993. Anschließend arbeitete er bis 5.November 1994 versicherungspflichtig und nahm dann im D.-Ausbildungszentrum K. vom 7. November 1994 bis 5. Mai 1995 an einer Bildungsmaßnahme ("Ausbildung in der Transportkette, Fachbereich: Verkehrswesen" mit Gabelstaplerfahrerschulung) teil. Ab 6. Mai 1995 arbeitete er - mit Unterbrechungen - wieder versicherungspflichtig, u.a. vom 5. Juli bis 31. Dezember 1995 bei der Firma c. in der Montage und Wareneingangsprüfung, vom 1. Juli bis 15. Dezember 1997 bei der Firma M., E., Lieferant für Verbindungsprodukte, und vom 15. November 1999 bis 30. April 2000 in einem Möbelmarkt im Bereich Wareneingang/Warenausgabe. Bei einem Arbeitsunfall am 4. Februar 2000 erlitt er u.a. eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers nach einem Sturz aus 2,5 m Höhe auf einem Betonboden. Danach war er in medizinischer Rehabilitationsbehandlung, arbeitsunfähig und arbeitslos. Nach Besuch eines "Berufskundlichen Informations- und Orientierungsseminars" mit betrieblicher Praxis (zehn Wochen bei einem Dentallabor) vom 22. Oktober 2001 bis 19. April 2002 begann er am 1. September 2002 eine Ausbildung zum Zahntechniker, die am 31. Dezember 2004 nach Diagnose einer HIV-Infektion abgebrochen wurde. Ferner nahm er vom 7. März bis 28. Juni 2011 an einer Trainingsmaßnahme zur beruflichen Orientierung einschließlich einer betrieblichen Erprobung teil.
Einen Antrag des Klägers, der inzwischen am 8. September 2005 erfolglos die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2009, L 7 R 1554/07), auf Gewährung von LzTA vom 14. März 2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2012 und Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 nach medizinischen Ermittlungen ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers, der Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter ausüben könne, nicht gemindert oder erheblich gefährdet sei.
Auf die deswegen am 31. August 2012 erhobene Klage, Az S 16 R 3178/12, hob das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nach weiteren medizinischen Ermittlungen mit Urteil vom 13. März 2013 den Bescheid vom 28. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 auf und verpflichtete den Beklagten, den Antrag auf Gewährung von LzTA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Für die Frage der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei auf die Tätigkeit als Lagerarbeiter abzustellen, der der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen sei. Insofern seien entsprechende Leistungen zu gewähren. Die Erwerbsfähigkeit könne durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen wiederhergestellt werden. Die Beklagte habe die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen im fortzuführenden Rehabilitationsverfahren zu ermitteln.
Hierauf stellte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 2013 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als LzTA "in Aussicht" und erklärte sich grundsätzlich bereit, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu leisten, wenn dieser die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle und dem Kläger einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz biete. Der Bescheid vom 28. März 2012 sei damit gegenstandslos. Der Kläger möge sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz bemühen, wobei ihn die Agentur für Arbeit oder der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützen könne.
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013, eingegangen am 22. Mai 2013, Widerspruch. Die gewährte Leistung entspreche nicht der Rechtsauffassung des SG im Urteil vom 13. März 2013. Es sei eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben durchzuführen, insbesondere sei das SG von Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen ausgegangen, wobei die erforderliche und geeignete Maßnahme von der Beklagten im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens zu ermitteln sei.
Nach Vorlage des Lebenslaufs und von Zeugnissen sowie Arbeitsbescheinigungen und einem Beratungsgesprächs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dessen schriftlichem Einverständnis vom 3. Juli 2013 mit Bescheid vom 4. Juli 2013 eine vom 12. bis 23. August 2013 durchzuführende Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Sch. (BFW).
Gemäß dem Ergebnisbericht der Dipl.-Psych. von der R.-C. vom 6. September 2013 erfolgte eine Berufsfindung und Arbeitserprobung inklusive arbeitsmedizinischer und psychologischer Untersuchung sowie praktischer Arbeitserprobung. Der Kläger habe angegeben, gelegentlich unter leichten depressiven Verstimmungen zu leiden und dass sein Selbstwertgefühl habe auf Grund negativer Reaktionen auf seine HIV-Diagnose gelitten habe. Zur Bewältigung habe er eine ambulante Psychotherapie absolviert, die hilfreich gewesen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht werde der Kläger nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben können ohne einseitige Zwangshaltungen für die WS, häufiges Knien oder Hocken und intensiven körperlichen Kontakt zu anderen Menschen. Gegen eine Umschulung, z.B. in einen kaufmännischen, zeichnerischen oder einen IT-Beruf bestünden aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Bedenken, auch eine Qualifizierung als Arbeitserzieher sei bei entsprechender Eignung "denkbar". Zur Einarbeitung und Belastungserprobung erscheine ein Reha-Vorbereitungslehrgang (RVL) sinnvoll. Der Kläger verfüge über ein leicht unterdurchschnittliches allgemeines Intelligenzpotential. Auch Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen hätten eine unterdurchschnittliche Schnelligkeit sowie Genauigkeit bzw. Sorgfaltsleistung ergeben. Der Kläger zeige ein besonderes Interesse an sozialen und erzieherischen, dicht gefolgt von kaufmännischen Berufen. Neutral stehe er technischem und gestaltendem Handwerk wie technisch-naturwissenschaftlichen Berufen gegenüber. Er habe sich engagiert und leistungsmotiviert gezeigt. Im Umgang mit Frustrationen habe er aber wenig Geschick und er habe seinen Unmut "mit aggressivem Unterton zum Ausdruck gebracht". Der Kläger sei mit dem Wunsch einer Umschulung zum Arbeitserzieher in die Einrichtung gekommen. Hierfür lägen die Eignungsvoraussetzungen aus arbeitsmedizinischer Sicht vor. Nach einem erfolgreichen Vorbereitungskurs "könnte auch an eine solche Schulungsmaßnahme gedacht werden", wobei jedoch das Sozialverhalten bei einem eingeschränkten Repertoire an sozialen Verhaltensweisen und einem etwas ungeschickten Umgang mit belastenden Situationen etwas kritisch zu sehen sei. Alternativ habe man ihn auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Reha-Step-Maßnahme zur direkten beruflichen Integration hingewiesen, was der Kläger jedoch "strikt abgelehnt" habe. Dieser wolle zunächst im BFW einen Vorbereitungskurs zur Leistungsstabilisierung absolvieren und dann eine Umschulung zum Arbeitserzieher oder zum Uhrmacher. Aus Sicht der Einrichtung könne an beide Berufsrichtungen "gedacht werden". Ein Risikofaktor stelle jedoch die augenblickliche labile Leistungsfähigkeit dar, weswegen im Vorfeld "unbedingt eine Reha-Vorbereitungsmaßnahme stehen sollte", die als Bewährungsinstanz dienen und unbedingt mit Erfolg absolviert werden sollte. Zur Absicherung des Rehabilitationserfolges sei als Schulungseinrichtung unbedingt ein BFW mit seinen besonderen Rahmenbedingungen zu empfehlen. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr seien aus arbeitsmedizinischer Sicht eingeschränkt möglich. Ergänzend äußerte die Dipl.-Psych. von der R.-C. gemäß einem Telefonvermerk vom 11. September 2013, die Abklärung mit dem Kläger sei schwierig gewesen. Sein Anliegen sei die Umschulung zum Arbeitserzieher gewesen, für alles andere habe er Erklärungen gehabt, warum er dies gesundheitlich nicht machen könne. Eine Unterstützung im Rahmen von Reha-Step sei eine gute Möglichkeit, um ihn in gesundheitlich geeignete Arbeit zu vermitteln.
Danach erfolgte am 25. September 2013 eine weiteres Beratungsgespräch, u.a. mit Hinweis auf Möglichkeiten der Unterstützung unterhalb einer Umschulung (Weiterbildung, Qualifizierung, Reha-Step), bei dem der Kläger entsprechendes Informationsmaterial erhielt. Er beharrte gemäß dem Aktenvermerk jedoch auf einer Umschulung zum Arbeitserzieher.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 den Antrag auf Kostenübernahme "für eine qualifizierte Bildungsmaßnahme (insbesondere der Umschulung zum Arbeitserzieher)" im Rahmen von LzTA ab. Mit dem Bescheid vom 17. April 2013 sei grundsätzlich ein Anspruch auf LzTA anerkannt. Die zu gewährenden Leistungen würden nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Unter Berücksichtigung des Beratungsgesprächs vom 27. Juni 2013 und der Maßnahme im BFW, deren Ergebnis mit ihm am 25. September 2013 besprochen worden sei, des beruflichen Werdeganges, der Vorerfahrung, der Eignung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, der festgestellten Art und Schwere der Behinderung sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bedürfe es keiner Umschulung zum Arbeitserzieher mit einem vorherigen RVL zur dauerhaften Integration ins Erwerbsleben. Eine berufliche Integration könne durch Weiterbildungs- und Vermittlungsunterstützende Maßnahmen erreicht werden. Durch eine Qualifizierungsmaßnahme werde der Kläger in die Lage versetzt, berufliches Wissen oder Fertigkeiten entsprechend seinem Leistungsbild neu zu erwerben, womit eine Basis geschaffen werde, die eine dauerhafte Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ermögliche. Insofern sei eine Umschulungsmaßnahme nicht erforderlich und auch nicht angezeigt. Im Übrigen sprächen auch die gezeigten Leistungen im BFW nicht zwingend für eine Umschulung. Dem Kläger sei am 25. September 2013 Informationsmaterial ausgehändigt worden zu den verschiedenen Einrichtungen und deren Qualifizierungsangeboten. Welche Qualifikationsmaßnahme konkret in Betracht komme, könne zur Zeit noch nicht gesagt werden, da hierfür weitere Informationen seitens des Klägers und gegebenenfalls eine weitere Abklärung erforderlich seien. Alternativ könne auch eine Reha-Step-Maßnahme durchgeführt werden, die auch das BFW als sinnvolle Unterstützung erachtet habe und deren Ziel es sei, berufliche Perspektiven unter Einbeziehung der Vorkenntnisse und des Leistungsbildes aufzuzeigen und konkrete Arbeitgeberkontakte herzustellen, sodass über innerbetriebliche Qualifizierung (in Abbildung von Reha-Step II) eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in eine leidensgleiche Tätigkeit ermöglicht werde. Ferner könnten bei konkreter Beschäftigungsperspektive und entsprechenden Rahmenbedingungen zur weiteren Unterstützung Eingliederungshilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen bzw. befristete Probebeschäftigungen oder technische Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung erbracht werden. Der Bescheid werde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Dagegen erhob der Kläger am 13. November 2013 ebenfalls Widerspruch. Dieser richte sich gegen die Ablehnung einer Umschulungsmaßnahme und auch eines RVL. Er verweise auf den Bericht des BFW vom 6. September 2013. Der generelle Ausschluss einer Umschulungsmaßnahme trage dem Urteil des SG vom 13. März 2013 nicht hinreichend Rechnung. Soweit im Beratungsgespräch vom 25. September 2013 verschiedene Möglichkeiten im Bereich der Weiterbildung vorgestellt worden seien, handele es sich um ein Qualifizierungsangebot als Lagerverwalter und eine berufliche Anpassung "Auftragsbearbeitung mit EDV/SAP Lagerwirtschaft mit EDV SAP". Er habe im Jahr 2000 einen Arbeitsunfall im Lager erlitten und sei den typischen Anforderungen eines Lagerarbeiters gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Auch die angebotene Weiterbildung sei für ihn nicht förderlich, da die dort zu behandelnden Themen bereits vom BFW festgestellt worden seien. Eine der Auffassung des SG entsprechende geeignete Maßnahme sei ihm nicht angeboten. Er habe zwar den Wunsch einer Umschulung als Arbeitserzieher geäußert, sei aber auch durchaus bereit, eine andere Umschulung zu machen. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm diese nicht gewährt werden könne. Bis dahin sollte ihm wenigstens ein RVL genehmigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch vom 22. Mai 2013 gegen den Bescheid vom 17. April 2013 soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 24. Juli 2013 (richtig: 4. Juli 2013) teilweise entsprochen worden sei und den Widerspruch vom 12. November 2013 gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2013 zurück. Das sozialmedizinische Ergebnis und die Feststellungen der Verwaltungsentscheidung seien schlüssig und nachvollziehbar. LzTA in Form der begehrten Umschulung zum Arbeitserzieher bzw. in einen anderen qualifizierten Beruf seien nicht erforderlich. Auch der vom BFW für sinnvoll erachtete RVL sei nicht zielführend. Ein RVL wäre nur angezeigt, wenn alternativ zu einer qualifizierten Umschulung keine anderen Maßnahmen zur Verfügung stünden, mit denen sich das Rehabilitationsziel einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erreichen ließe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch im Rahmen der Ermessensausübung ergebe sich unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände und der persönlichen Situation sowie dem Wunsch eines beruflichen Neuanfangs nichts anderes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 19. Mai 2014 beim SG Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 erhoben. Mit Schriftsatz vom 25. August 2014, eingegangen am 27. August 2014, hat er dann beantragt, die Bescheide vom 17. April 2013 und 15. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 aufzuheben und ihm "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulung zum Arbeitserzieher, hilfsweise zu einem anderen qualifizierten Beruf (des Feinmechanikers/Uhrmachers) zu gewähren". Er liege eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der von ihm begehrten Umschulung(en) vor. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Lagerist tätig sein und verfüge andererseits über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Mangels Ausbildung sei eine Qualifizierung nicht möglich, sodass lediglich die Möglichkeit einer Umschulung verbleibe. Nach dem Bericht des BFW sei er für eine Umschulung geeignet.
Der Beklagte hat sich grundsätzlich bereit erklärt, eine Reha-Step-Maßnahme zu gewähren. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 17. April 2013, mit welchem ihm auf Grund seines Antrags vom 4. März 2012 (nur) LzTA in Form eines Eingliederungszuschusses gewährt habe, wende, sei dieser Verwaltungsakt durch den Bescheid vom 4. Juli 2013 nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt und damit nicht mehr wirksam. Ihn habe der Kläger zunächst mit der Begründung angegriffen, dass andere Teilhabeleistungen, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen zu gewähren seien. Mit dem weiteren Bescheid vom 4. Juli 2013 habe der Beklagte daraufhin eine Berufsfindungsmaßnahme im BFW gewährt, die erfolgt sei. Durch die Annahme der Leistungen der Beklagten habe der Verwaltungsakt auch gemessen am Widerspruchsziel, eine Berufsfindungs- oder Umschulungsmaßnahme durchzuführen, seinen Zweck erreicht. Damit sei von einer Erledigung auf andere Weise auszugehen. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2013 offenbar davon ausgegangen sei, dass sich der Widerspruch durch den Verwaltungsakt vom 4. Juli 2013 nur teilweise erledigt habe, erschließe sich dies dem SG nicht. Ein unwirksamer Verwaltungsakt könne nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Mit dem angegriffenen Verwaltungsakt vom 15. Oktober 2013 habe der Beklagte zwar über einen sinngemäß gestellten Antrag auf Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme, insbesondere zum Arbeitserzieher, entschieden und diesen Antrag abgelehnt. Die hierzu erhobene Klage sei jedoch verspätet. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2013 (richtig: 2014) enthalte zwei Regelungen, zunächst die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 4. Juli 2013 (fehlerhaft mit 24. Juli 2013 bezeichnet) und des Weiteren die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2013. Nach Auslegung der Klageschrift habe der Kläger zunächst nur den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2013 (2014) soweit angegriffen, als der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. April 2013 (in der Fassung des Bescheids vom 4. Juli 2013) zurückgewiesen worden sei. Den Bescheid vom 15. Oktober 2013 habe der Kläger erst mit der Klagebegründung vom 25. August 2014 erwähnt. Die Klage vom 15. Mai 2014 könne nicht so ausgelegt werden, dass auch der Verwaltungsakt vom 15. Oktober 2013 angegriffen sein sollte. Allein dem Umstand, dass der Widerspruchsbescheid vorgelegt worden sei, könne nicht entnommen werden, dass dieser auch in vollem Umfang angegriffen sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die begehrte Umschulung bestehe nicht. Die - teilweise dargelegten - Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der zu gewährenden LzTA stehe der Beklagten Ermessen zu, das nur eingeschränkt überprüfbar sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null, auf Grund der nur die begehrten Leistungen verlangt werden könnten, liege hier jedoch nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 2. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die begehrten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen sei die Klage auch zulässig. Im vorliegenden Fall liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, was sich auch aus dem Bericht des BFW ergebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 sowie die Bescheide vom 17. April 2013 und 15. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulung zum Arbeitserzieher, hilfsweise zu einem anderen qualifizierten Beruf zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf das Urteil des SG. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Außerdem hat sie sich weiterhin bereit erklärt, dem Kläger eine Reha-Step-Maßnahme zu gewähren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Vorakten des SG, die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässig Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Klage und der Berufung ausschließlich begehrten LzTA in Form einer qualifizierten Umschulung zum Arbeitserzieher oder zu einem anderen qualifizierten Beruf.
Entgegen der Auffassung des SG erachtet der Senat auch den Bescheid vom 15. Oktober 2013 als mit der statthaften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fristgerecht angefochten, der auch nach der Rechtsmittelbelehrung der Beklagten Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens war und über den mit dem Widerspruchsbescheid ebenfalls entschieden worden ist. Der Widerspruch vom 22. Mai 2013 hatte sich gegen den Bescheid vom 17. April 2014 gerichtet, mit dem als LzTA Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses für den Arbeitgeber in Aussicht gestellt worden sind. Begehrt hat der Kläger mit seinem Widerspruch neben Berufsfindungsmaßnahmen auch schon Umschulungsmaßnahmen, so dass mit dem Bescheid vom 4. Juli 2013, mit dem eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung bewilligt worden ist, dem Widerspruch nur teilweise abgeholfen worden ist und erst mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 über das weitergehende Widerspruchsbegehren entschieden worden ist. Mit der Klage ist der Widerspruchsbescheid am 19. Mai 2014 auch insoweit angefochten worden, als er eine Entscheidung über die Art der Gewährung von LzTA getroffen hat, nämlich als er die begehrten Leistungen in Form einer qualifizierten Umschulung zum Arbeitserzieher oder zu einem anderen qualifizierten Beruf abgelehnt hatte.
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf die mit der Klage und der Berufung begehrten Leistungen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI).
Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.
Der Beklagten ist damit bei der Auswahl einer Maßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ein Ermessen eingeräumt.
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Eine bestimmte Maßnahme kann der Versicherte sonach in der Regel nicht beanspruchen. Lediglich in den Fällen der "Ermessensreduzierung auf Null" kann ein Versicherter eine bestimmte Entscheidung verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Ermessen des Rentenversicherungsträgers so stark eingeschränkt ist, dass nur noch eine einzige Entscheidung, nämlich die Gewährung der beantragten Leistung, rechtsfehlerfrei ist (Kater in Kasseler Kommentar, SGBVI, § 13 Rdnr. 4 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier bei den vom Kläger begehrten Maßnahmen, insbesondere eine Umschulung zum Arbeitserzieher, nicht vor. Wie sich aus dem Bericht des BFW ergibt, hat sich das intellektuelle Leistungsvermögen des Klägers bei der psychologischen Eigenuntersuchung unterdurchschnittlich ausgeprägt gezeigt. Es bestanden "leichte Zweifel", ob dieses Testergebnis das tatsächliche Leitungsvermögen wiedergegeben hat. Widerlegt werden konnte das Testergebnis jedoch nicht. Auch in den Empfehlungen wird eine Umschulung zwar für "denkbar" gehalten. Im Hinblick auf die im BFW gezeigte labile Leistungsfähigkeit könnte nach dortiger Einschätzung eine Umschulung nicht ohne vorherige Durchführung eines speziellen Vorbereitungslehrganges erfolgen. Erst nach einem unbedingt in einem Berufsförderungswerk mit seinen besonderen Rahmenbedingungen durchzuführenden und erfolgreichen Vorbereitungskurs als "Bewährungsinstanz" - so das BFW -"könnte auch an eine solche Schulungsmaßnahme gedacht werden", wobei jedoch bereits das Sozialverhalten bei einem eingeschränkten Repertoire an sozialen Verhaltensweisen und einem etwas ungeschickten Umgang mit belastenden Situationen vom BFW als kritisch bezeichnet ist. Im Umgang mit Frustrationen hat der Kläger wenig Geschick und er hat auch insoweit seinen Unmut "mit aggressivem Unterton zum Ausdruck gebracht". Damit ist schon der positive Ausgang eines RVL fraglich
Selbst wenn zugunsten des Klägers anzunehmen ist, dass er eine Umschulung erfolgreich abschließen kann, sind bei einem leicht unterdurchschnittlichen allgemeine Intelligenzpotential sowie unterdurchschnittlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen und einer unterdurchschnittlichen Schnelligkeit sowie Genauigkeit bzw. Sorgfaltsleistung angesichts der Ausführungen im Bericht des BFW bestenfalls durchschnittliche Noten zu erwarten, mit denen der dann etwa 50-jährige Kläger auf dem Arbeitsmarkt mit deutlich jüngeren Absolventen konkurrieren müsste. Ob dadurch wirklich eine Eingliederung in das Arbeitsleben erfolgen würde und er die gesamte Bandbreite der begehrten Berufe ausüben könnte, ist unsicher bzw. mehr als fraglich.
Demgegenüber kommen beim Kläger weitere Maßnahmen unterhalb einer qualifizierten Ausbildung in Betracht, insbesondere auch die Teilnahme der dem Kläger auch im Berufungsverfahren noch angebotenen Reha-Step-Maßnahme. Wieso diese, die u.a. die Möglichkeit, Praktika in Unternehmen zu absolvieren, und eine praktische Erprobungsmöglichkeit für Teilnehmer vorsieht, für den Kläger ungeeignet und nicht Erfolg versprechend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch sein Einwand, eine entsprechende Maßnahme mit Zielrichtung auf eine Tätigkeit im Lager komme nicht in Betracht, weil er hierfür nicht geeignet sei, greift nicht durch. Die insoweit angestrebte oder anzustrebende Maßnahme zielt gerade darauf ab, zum einen die entsprechenden Vorkenntnisse, über die der Kläger auf Grund seiner früheren Tätigkeit verfügt, zu verwerten und zum anderen soll es sich nach der Zielrichtung nicht um eine körperliche Tätigkeit, sondern eine leidensgerechte Tätigkeit im organisatorischen Bereich handeln.
Insofern ist auch eine sonstige "qualifizierte Umschulung" in einen anderen Beruf nicht als einzige Möglichkeit der Wiedereingliederung des Klägers zu sehen und das Ermessen der Beklagten auf Gewährung einer solchen Leistung beschränkt. Eine entsprechende Reduzierung des Ermessens der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des SG vom 13. März 2013, denn dieses hat nicht entschieden, dass bei der Bestimmung der zu gewährenden LzTA das Ermessen insoweit reduziert ist, dass eine Umschulung zu einem "qualifizierten Beruf" zu gewähren wäre.
Damit ist eine Reduzierung des Ermessens und eine Ermessensfehlentscheidung der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger allein erstrebten Umschulungen nicht feststellbar, weswegen der Senat die Berufung zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LzTA) in Form einer Umschulung zum Arbeitserzieher, "hilfsweise zu einem anderen qualifizierten Beruf".
Der 1967 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der Hauptschule vom 5. September 1984 bis 8. Juli 1986 eine Ausbildung zum Metallwerker und arbeitete dann vom 9. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 als Kontrolleur in der Güteprüfung sowie - nach Ableistung von Wehrdienst/Ersatzdienst - vom 3. Oktober 1988 bis 30. September 1989 als Kontrolleur in einer Maschinenfabrik und - nach Arbeitslosigkeit - vom 16. Oktober 1989 bis 9. Februar 1990 wiederum versicherungspflichtig. Danach war er arbeitslos und machte dann im Berufsförderungszentrum M. vom 19. September 1990 bis 31. August 1992 eine Ausbildung zum Industriemechaniker (Maschinen- und Systemtechnik). Nach einer Arbeitslosigkeit vom 1. September bis 3. Oktober 1992 enthält der Versicherungsverlauf eine weitere Zeit der Berufsausbildung vom 5. Oktober 1992 bis 5. Februar 1993. Anschließend arbeitete er bis 5.November 1994 versicherungspflichtig und nahm dann im D.-Ausbildungszentrum K. vom 7. November 1994 bis 5. Mai 1995 an einer Bildungsmaßnahme ("Ausbildung in der Transportkette, Fachbereich: Verkehrswesen" mit Gabelstaplerfahrerschulung) teil. Ab 6. Mai 1995 arbeitete er - mit Unterbrechungen - wieder versicherungspflichtig, u.a. vom 5. Juli bis 31. Dezember 1995 bei der Firma c. in der Montage und Wareneingangsprüfung, vom 1. Juli bis 15. Dezember 1997 bei der Firma M., E., Lieferant für Verbindungsprodukte, und vom 15. November 1999 bis 30. April 2000 in einem Möbelmarkt im Bereich Wareneingang/Warenausgabe. Bei einem Arbeitsunfall am 4. Februar 2000 erlitt er u.a. eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers nach einem Sturz aus 2,5 m Höhe auf einem Betonboden. Danach war er in medizinischer Rehabilitationsbehandlung, arbeitsunfähig und arbeitslos. Nach Besuch eines "Berufskundlichen Informations- und Orientierungsseminars" mit betrieblicher Praxis (zehn Wochen bei einem Dentallabor) vom 22. Oktober 2001 bis 19. April 2002 begann er am 1. September 2002 eine Ausbildung zum Zahntechniker, die am 31. Dezember 2004 nach Diagnose einer HIV-Infektion abgebrochen wurde. Ferner nahm er vom 7. März bis 28. Juni 2011 an einer Trainingsmaßnahme zur beruflichen Orientierung einschließlich einer betrieblichen Erprobung teil.
Einen Antrag des Klägers, der inzwischen am 8. September 2005 erfolglos die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2009, L 7 R 1554/07), auf Gewährung von LzTA vom 14. März 2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2012 und Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 nach medizinischen Ermittlungen ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers, der Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter ausüben könne, nicht gemindert oder erheblich gefährdet sei.
Auf die deswegen am 31. August 2012 erhobene Klage, Az S 16 R 3178/12, hob das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nach weiteren medizinischen Ermittlungen mit Urteil vom 13. März 2013 den Bescheid vom 28. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 auf und verpflichtete den Beklagten, den Antrag auf Gewährung von LzTA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Für die Frage der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei auf die Tätigkeit als Lagerarbeiter abzustellen, der der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen sei. Insofern seien entsprechende Leistungen zu gewähren. Die Erwerbsfähigkeit könne durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen wiederhergestellt werden. Die Beklagte habe die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen im fortzuführenden Rehabilitationsverfahren zu ermitteln.
Hierauf stellte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 2013 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als LzTA "in Aussicht" und erklärte sich grundsätzlich bereit, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu leisten, wenn dieser die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle und dem Kläger einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz biete. Der Bescheid vom 28. März 2012 sei damit gegenstandslos. Der Kläger möge sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz bemühen, wobei ihn die Agentur für Arbeit oder der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützen könne.
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013, eingegangen am 22. Mai 2013, Widerspruch. Die gewährte Leistung entspreche nicht der Rechtsauffassung des SG im Urteil vom 13. März 2013. Es sei eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben durchzuführen, insbesondere sei das SG von Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen ausgegangen, wobei die erforderliche und geeignete Maßnahme von der Beklagten im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens zu ermitteln sei.
Nach Vorlage des Lebenslaufs und von Zeugnissen sowie Arbeitsbescheinigungen und einem Beratungsgesprächs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dessen schriftlichem Einverständnis vom 3. Juli 2013 mit Bescheid vom 4. Juli 2013 eine vom 12. bis 23. August 2013 durchzuführende Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Sch. (BFW).
Gemäß dem Ergebnisbericht der Dipl.-Psych. von der R.-C. vom 6. September 2013 erfolgte eine Berufsfindung und Arbeitserprobung inklusive arbeitsmedizinischer und psychologischer Untersuchung sowie praktischer Arbeitserprobung. Der Kläger habe angegeben, gelegentlich unter leichten depressiven Verstimmungen zu leiden und dass sein Selbstwertgefühl habe auf Grund negativer Reaktionen auf seine HIV-Diagnose gelitten habe. Zur Bewältigung habe er eine ambulante Psychotherapie absolviert, die hilfreich gewesen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht werde der Kläger nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben können ohne einseitige Zwangshaltungen für die WS, häufiges Knien oder Hocken und intensiven körperlichen Kontakt zu anderen Menschen. Gegen eine Umschulung, z.B. in einen kaufmännischen, zeichnerischen oder einen IT-Beruf bestünden aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Bedenken, auch eine Qualifizierung als Arbeitserzieher sei bei entsprechender Eignung "denkbar". Zur Einarbeitung und Belastungserprobung erscheine ein Reha-Vorbereitungslehrgang (RVL) sinnvoll. Der Kläger verfüge über ein leicht unterdurchschnittliches allgemeines Intelligenzpotential. Auch Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen hätten eine unterdurchschnittliche Schnelligkeit sowie Genauigkeit bzw. Sorgfaltsleistung ergeben. Der Kläger zeige ein besonderes Interesse an sozialen und erzieherischen, dicht gefolgt von kaufmännischen Berufen. Neutral stehe er technischem und gestaltendem Handwerk wie technisch-naturwissenschaftlichen Berufen gegenüber. Er habe sich engagiert und leistungsmotiviert gezeigt. Im Umgang mit Frustrationen habe er aber wenig Geschick und er habe seinen Unmut "mit aggressivem Unterton zum Ausdruck gebracht". Der Kläger sei mit dem Wunsch einer Umschulung zum Arbeitserzieher in die Einrichtung gekommen. Hierfür lägen die Eignungsvoraussetzungen aus arbeitsmedizinischer Sicht vor. Nach einem erfolgreichen Vorbereitungskurs "könnte auch an eine solche Schulungsmaßnahme gedacht werden", wobei jedoch das Sozialverhalten bei einem eingeschränkten Repertoire an sozialen Verhaltensweisen und einem etwas ungeschickten Umgang mit belastenden Situationen etwas kritisch zu sehen sei. Alternativ habe man ihn auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Reha-Step-Maßnahme zur direkten beruflichen Integration hingewiesen, was der Kläger jedoch "strikt abgelehnt" habe. Dieser wolle zunächst im BFW einen Vorbereitungskurs zur Leistungsstabilisierung absolvieren und dann eine Umschulung zum Arbeitserzieher oder zum Uhrmacher. Aus Sicht der Einrichtung könne an beide Berufsrichtungen "gedacht werden". Ein Risikofaktor stelle jedoch die augenblickliche labile Leistungsfähigkeit dar, weswegen im Vorfeld "unbedingt eine Reha-Vorbereitungsmaßnahme stehen sollte", die als Bewährungsinstanz dienen und unbedingt mit Erfolg absolviert werden sollte. Zur Absicherung des Rehabilitationserfolges sei als Schulungseinrichtung unbedingt ein BFW mit seinen besonderen Rahmenbedingungen zu empfehlen. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr seien aus arbeitsmedizinischer Sicht eingeschränkt möglich. Ergänzend äußerte die Dipl.-Psych. von der R.-C. gemäß einem Telefonvermerk vom 11. September 2013, die Abklärung mit dem Kläger sei schwierig gewesen. Sein Anliegen sei die Umschulung zum Arbeitserzieher gewesen, für alles andere habe er Erklärungen gehabt, warum er dies gesundheitlich nicht machen könne. Eine Unterstützung im Rahmen von Reha-Step sei eine gute Möglichkeit, um ihn in gesundheitlich geeignete Arbeit zu vermitteln.
Danach erfolgte am 25. September 2013 eine weiteres Beratungsgespräch, u.a. mit Hinweis auf Möglichkeiten der Unterstützung unterhalb einer Umschulung (Weiterbildung, Qualifizierung, Reha-Step), bei dem der Kläger entsprechendes Informationsmaterial erhielt. Er beharrte gemäß dem Aktenvermerk jedoch auf einer Umschulung zum Arbeitserzieher.
Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 den Antrag auf Kostenübernahme "für eine qualifizierte Bildungsmaßnahme (insbesondere der Umschulung zum Arbeitserzieher)" im Rahmen von LzTA ab. Mit dem Bescheid vom 17. April 2013 sei grundsätzlich ein Anspruch auf LzTA anerkannt. Die zu gewährenden Leistungen würden nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Unter Berücksichtigung des Beratungsgesprächs vom 27. Juni 2013 und der Maßnahme im BFW, deren Ergebnis mit ihm am 25. September 2013 besprochen worden sei, des beruflichen Werdeganges, der Vorerfahrung, der Eignung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, der festgestellten Art und Schwere der Behinderung sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bedürfe es keiner Umschulung zum Arbeitserzieher mit einem vorherigen RVL zur dauerhaften Integration ins Erwerbsleben. Eine berufliche Integration könne durch Weiterbildungs- und Vermittlungsunterstützende Maßnahmen erreicht werden. Durch eine Qualifizierungsmaßnahme werde der Kläger in die Lage versetzt, berufliches Wissen oder Fertigkeiten entsprechend seinem Leistungsbild neu zu erwerben, womit eine Basis geschaffen werde, die eine dauerhafte Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ermögliche. Insofern sei eine Umschulungsmaßnahme nicht erforderlich und auch nicht angezeigt. Im Übrigen sprächen auch die gezeigten Leistungen im BFW nicht zwingend für eine Umschulung. Dem Kläger sei am 25. September 2013 Informationsmaterial ausgehändigt worden zu den verschiedenen Einrichtungen und deren Qualifizierungsangeboten. Welche Qualifikationsmaßnahme konkret in Betracht komme, könne zur Zeit noch nicht gesagt werden, da hierfür weitere Informationen seitens des Klägers und gegebenenfalls eine weitere Abklärung erforderlich seien. Alternativ könne auch eine Reha-Step-Maßnahme durchgeführt werden, die auch das BFW als sinnvolle Unterstützung erachtet habe und deren Ziel es sei, berufliche Perspektiven unter Einbeziehung der Vorkenntnisse und des Leistungsbildes aufzuzeigen und konkrete Arbeitgeberkontakte herzustellen, sodass über innerbetriebliche Qualifizierung (in Abbildung von Reha-Step II) eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in eine leidensgleiche Tätigkeit ermöglicht werde. Ferner könnten bei konkreter Beschäftigungsperspektive und entsprechenden Rahmenbedingungen zur weiteren Unterstützung Eingliederungshilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen bzw. befristete Probebeschäftigungen oder technische Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung erbracht werden. Der Bescheid werde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Dagegen erhob der Kläger am 13. November 2013 ebenfalls Widerspruch. Dieser richte sich gegen die Ablehnung einer Umschulungsmaßnahme und auch eines RVL. Er verweise auf den Bericht des BFW vom 6. September 2013. Der generelle Ausschluss einer Umschulungsmaßnahme trage dem Urteil des SG vom 13. März 2013 nicht hinreichend Rechnung. Soweit im Beratungsgespräch vom 25. September 2013 verschiedene Möglichkeiten im Bereich der Weiterbildung vorgestellt worden seien, handele es sich um ein Qualifizierungsangebot als Lagerverwalter und eine berufliche Anpassung "Auftragsbearbeitung mit EDV/SAP Lagerwirtschaft mit EDV SAP". Er habe im Jahr 2000 einen Arbeitsunfall im Lager erlitten und sei den typischen Anforderungen eines Lagerarbeiters gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Auch die angebotene Weiterbildung sei für ihn nicht förderlich, da die dort zu behandelnden Themen bereits vom BFW festgestellt worden seien. Eine der Auffassung des SG entsprechende geeignete Maßnahme sei ihm nicht angeboten. Er habe zwar den Wunsch einer Umschulung als Arbeitserzieher geäußert, sei aber auch durchaus bereit, eine andere Umschulung zu machen. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm diese nicht gewährt werden könne. Bis dahin sollte ihm wenigstens ein RVL genehmigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch vom 22. Mai 2013 gegen den Bescheid vom 17. April 2013 soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 24. Juli 2013 (richtig: 4. Juli 2013) teilweise entsprochen worden sei und den Widerspruch vom 12. November 2013 gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2013 zurück. Das sozialmedizinische Ergebnis und die Feststellungen der Verwaltungsentscheidung seien schlüssig und nachvollziehbar. LzTA in Form der begehrten Umschulung zum Arbeitserzieher bzw. in einen anderen qualifizierten Beruf seien nicht erforderlich. Auch der vom BFW für sinnvoll erachtete RVL sei nicht zielführend. Ein RVL wäre nur angezeigt, wenn alternativ zu einer qualifizierten Umschulung keine anderen Maßnahmen zur Verfügung stünden, mit denen sich das Rehabilitationsziel einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erreichen ließe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch im Rahmen der Ermessensausübung ergebe sich unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände und der persönlichen Situation sowie dem Wunsch eines beruflichen Neuanfangs nichts anderes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 19. Mai 2014 beim SG Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 erhoben. Mit Schriftsatz vom 25. August 2014, eingegangen am 27. August 2014, hat er dann beantragt, die Bescheide vom 17. April 2013 und 15. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 aufzuheben und ihm "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulung zum Arbeitserzieher, hilfsweise zu einem anderen qualifizierten Beruf (des Feinmechanikers/Uhrmachers) zu gewähren". Er liege eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der von ihm begehrten Umschulung(en) vor. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Lagerist tätig sein und verfüge andererseits über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Mangels Ausbildung sei eine Qualifizierung nicht möglich, sodass lediglich die Möglichkeit einer Umschulung verbleibe. Nach dem Bericht des BFW sei er für eine Umschulung geeignet.
Der Beklagte hat sich grundsätzlich bereit erklärt, eine Reha-Step-Maßnahme zu gewähren. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 17. April 2013, mit welchem ihm auf Grund seines Antrags vom 4. März 2012 (nur) LzTA in Form eines Eingliederungszuschusses gewährt habe, wende, sei dieser Verwaltungsakt durch den Bescheid vom 4. Juli 2013 nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt und damit nicht mehr wirksam. Ihn habe der Kläger zunächst mit der Begründung angegriffen, dass andere Teilhabeleistungen, insbesondere Berufsfindungs- und Umschulungsmaßnahmen zu gewähren seien. Mit dem weiteren Bescheid vom 4. Juli 2013 habe der Beklagte daraufhin eine Berufsfindungsmaßnahme im BFW gewährt, die erfolgt sei. Durch die Annahme der Leistungen der Beklagten habe der Verwaltungsakt auch gemessen am Widerspruchsziel, eine Berufsfindungs- oder Umschulungsmaßnahme durchzuführen, seinen Zweck erreicht. Damit sei von einer Erledigung auf andere Weise auszugehen. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2013 offenbar davon ausgegangen sei, dass sich der Widerspruch durch den Verwaltungsakt vom 4. Juli 2013 nur teilweise erledigt habe, erschließe sich dies dem SG nicht. Ein unwirksamer Verwaltungsakt könne nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Mit dem angegriffenen Verwaltungsakt vom 15. Oktober 2013 habe der Beklagte zwar über einen sinngemäß gestellten Antrag auf Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme, insbesondere zum Arbeitserzieher, entschieden und diesen Antrag abgelehnt. Die hierzu erhobene Klage sei jedoch verspätet. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2013 (richtig: 2014) enthalte zwei Regelungen, zunächst die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 4. Juli 2013 (fehlerhaft mit 24. Juli 2013 bezeichnet) und des Weiteren die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2013. Nach Auslegung der Klageschrift habe der Kläger zunächst nur den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2013 (2014) soweit angegriffen, als der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. April 2013 (in der Fassung des Bescheids vom 4. Juli 2013) zurückgewiesen worden sei. Den Bescheid vom 15. Oktober 2013 habe der Kläger erst mit der Klagebegründung vom 25. August 2014 erwähnt. Die Klage vom 15. Mai 2014 könne nicht so ausgelegt werden, dass auch der Verwaltungsakt vom 15. Oktober 2013 angegriffen sein sollte. Allein dem Umstand, dass der Widerspruchsbescheid vorgelegt worden sei, könne nicht entnommen werden, dass dieser auch in vollem Umfang angegriffen sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die begehrte Umschulung bestehe nicht. Die - teilweise dargelegten - Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der zu gewährenden LzTA stehe der Beklagten Ermessen zu, das nur eingeschränkt überprüfbar sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null, auf Grund der nur die begehrten Leistungen verlangt werden könnten, liege hier jedoch nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 2. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die begehrten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen sei die Klage auch zulässig. Im vorliegenden Fall liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, was sich auch aus dem Bericht des BFW ergebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 sowie die Bescheide vom 17. April 2013 und 15. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Umschulung zum Arbeitserzieher, hilfsweise zu einem anderen qualifizierten Beruf zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf das Urteil des SG. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Außerdem hat sie sich weiterhin bereit erklärt, dem Kläger eine Reha-Step-Maßnahme zu gewähren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Vorakten des SG, die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässig Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Klage und der Berufung ausschließlich begehrten LzTA in Form einer qualifizierten Umschulung zum Arbeitserzieher oder zu einem anderen qualifizierten Beruf.
Entgegen der Auffassung des SG erachtet der Senat auch den Bescheid vom 15. Oktober 2013 als mit der statthaften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fristgerecht angefochten, der auch nach der Rechtsmittelbelehrung der Beklagten Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens war und über den mit dem Widerspruchsbescheid ebenfalls entschieden worden ist. Der Widerspruch vom 22. Mai 2013 hatte sich gegen den Bescheid vom 17. April 2014 gerichtet, mit dem als LzTA Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses für den Arbeitgeber in Aussicht gestellt worden sind. Begehrt hat der Kläger mit seinem Widerspruch neben Berufsfindungsmaßnahmen auch schon Umschulungsmaßnahmen, so dass mit dem Bescheid vom 4. Juli 2013, mit dem eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung bewilligt worden ist, dem Widerspruch nur teilweise abgeholfen worden ist und erst mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 über das weitergehende Widerspruchsbegehren entschieden worden ist. Mit der Klage ist der Widerspruchsbescheid am 19. Mai 2014 auch insoweit angefochten worden, als er eine Entscheidung über die Art der Gewährung von LzTA getroffen hat, nämlich als er die begehrten Leistungen in Form einer qualifizierten Umschulung zum Arbeitserzieher oder zu einem anderen qualifizierten Beruf abgelehnt hatte.
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf die mit der Klage und der Berufung begehrten Leistungen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI).
Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.
Der Beklagten ist damit bei der Auswahl einer Maßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ein Ermessen eingeräumt.
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Eine bestimmte Maßnahme kann der Versicherte sonach in der Regel nicht beanspruchen. Lediglich in den Fällen der "Ermessensreduzierung auf Null" kann ein Versicherter eine bestimmte Entscheidung verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Ermessen des Rentenversicherungsträgers so stark eingeschränkt ist, dass nur noch eine einzige Entscheidung, nämlich die Gewährung der beantragten Leistung, rechtsfehlerfrei ist (Kater in Kasseler Kommentar, SGBVI, § 13 Rdnr. 4 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier bei den vom Kläger begehrten Maßnahmen, insbesondere eine Umschulung zum Arbeitserzieher, nicht vor. Wie sich aus dem Bericht des BFW ergibt, hat sich das intellektuelle Leistungsvermögen des Klägers bei der psychologischen Eigenuntersuchung unterdurchschnittlich ausgeprägt gezeigt. Es bestanden "leichte Zweifel", ob dieses Testergebnis das tatsächliche Leitungsvermögen wiedergegeben hat. Widerlegt werden konnte das Testergebnis jedoch nicht. Auch in den Empfehlungen wird eine Umschulung zwar für "denkbar" gehalten. Im Hinblick auf die im BFW gezeigte labile Leistungsfähigkeit könnte nach dortiger Einschätzung eine Umschulung nicht ohne vorherige Durchführung eines speziellen Vorbereitungslehrganges erfolgen. Erst nach einem unbedingt in einem Berufsförderungswerk mit seinen besonderen Rahmenbedingungen durchzuführenden und erfolgreichen Vorbereitungskurs als "Bewährungsinstanz" - so das BFW -"könnte auch an eine solche Schulungsmaßnahme gedacht werden", wobei jedoch bereits das Sozialverhalten bei einem eingeschränkten Repertoire an sozialen Verhaltensweisen und einem etwas ungeschickten Umgang mit belastenden Situationen vom BFW als kritisch bezeichnet ist. Im Umgang mit Frustrationen hat der Kläger wenig Geschick und er hat auch insoweit seinen Unmut "mit aggressivem Unterton zum Ausdruck gebracht". Damit ist schon der positive Ausgang eines RVL fraglich
Selbst wenn zugunsten des Klägers anzunehmen ist, dass er eine Umschulung erfolgreich abschließen kann, sind bei einem leicht unterdurchschnittlichen allgemeine Intelligenzpotential sowie unterdurchschnittlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen und einer unterdurchschnittlichen Schnelligkeit sowie Genauigkeit bzw. Sorgfaltsleistung angesichts der Ausführungen im Bericht des BFW bestenfalls durchschnittliche Noten zu erwarten, mit denen der dann etwa 50-jährige Kläger auf dem Arbeitsmarkt mit deutlich jüngeren Absolventen konkurrieren müsste. Ob dadurch wirklich eine Eingliederung in das Arbeitsleben erfolgen würde und er die gesamte Bandbreite der begehrten Berufe ausüben könnte, ist unsicher bzw. mehr als fraglich.
Demgegenüber kommen beim Kläger weitere Maßnahmen unterhalb einer qualifizierten Ausbildung in Betracht, insbesondere auch die Teilnahme der dem Kläger auch im Berufungsverfahren noch angebotenen Reha-Step-Maßnahme. Wieso diese, die u.a. die Möglichkeit, Praktika in Unternehmen zu absolvieren, und eine praktische Erprobungsmöglichkeit für Teilnehmer vorsieht, für den Kläger ungeeignet und nicht Erfolg versprechend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch sein Einwand, eine entsprechende Maßnahme mit Zielrichtung auf eine Tätigkeit im Lager komme nicht in Betracht, weil er hierfür nicht geeignet sei, greift nicht durch. Die insoweit angestrebte oder anzustrebende Maßnahme zielt gerade darauf ab, zum einen die entsprechenden Vorkenntnisse, über die der Kläger auf Grund seiner früheren Tätigkeit verfügt, zu verwerten und zum anderen soll es sich nach der Zielrichtung nicht um eine körperliche Tätigkeit, sondern eine leidensgerechte Tätigkeit im organisatorischen Bereich handeln.
Insofern ist auch eine sonstige "qualifizierte Umschulung" in einen anderen Beruf nicht als einzige Möglichkeit der Wiedereingliederung des Klägers zu sehen und das Ermessen der Beklagten auf Gewährung einer solchen Leistung beschränkt. Eine entsprechende Reduzierung des Ermessens der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des SG vom 13. März 2013, denn dieses hat nicht entschieden, dass bei der Bestimmung der zu gewährenden LzTA das Ermessen insoweit reduziert ist, dass eine Umschulung zu einem "qualifizierten Beruf" zu gewähren wäre.
Damit ist eine Reduzierung des Ermessens und eine Ermessensfehlentscheidung der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger allein erstrebten Umschulungen nicht feststellbar, weswegen der Senat die Berufung zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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