L 9 R 1108/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4131/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1108/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Rücknahme und Aufhebung einer Witwenrente sowie deren Erstattung für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2010 in Höhe von 6.691,36 EUR streitig.

Die am 1940 geborene Klägerin bezieht seit der Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Altersrente für Frauen von der D. R. B.; seit dem 01.06.2001 übte sie eine geringfügige Beschäftigung auf 400,00 EUR Basis (Minijob) bei der Z. GmbH & Co W. KG aus.

Nach dem Tod ihres bei der Beklagten versicherten Ehemanns am 11.02.2006 stellte die Klägerin am 28.02.2006 einen Antrag auf Gewährung einer Witwenrente. Der Antrag wurde bei dem Bürgermeisteramt K. aufgenommen. Die dortige Sachbearbeiterin füllte für die Klägerin den Antrag auf Hinterbliebenenrente sowie den Fragebogen V 300 und die Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente (R 660) aus. Bei der Frage Ziff. 3 der Anlage R 660 "Arbeitsentgelt - Beziehen oder bezogen Sie ab Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren abhängigen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. als Arbeitnehmer, Beamter, DO-Angestellter) Arbeitsentgelt (auch Taschengeld als Behinderter in anerkannter Werkstatt), Ausbildungsvergütung, ggf. auch im Ausland?" wurde "nein" angekreuzt. Die Klägerin unterschrieb den Rentenantrag und die Anlagen und versicherte mit ihrer Unterschrift, dass sie sämtliche Angaben in diesem Vordruck und den dazugehörigen Anlagen nach bestem Wissen gemacht habe.

Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16.03.2006 ab dem 01.03.2006 eine große Witwenrente in Höhe von monatlich 557,72 EUR; abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung (38,76 EUR), des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags (5,02 EUR) und des Beitrags zur Pflegeversicherung (9,48 EUR) ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 504,46 EUR. Auf Seite 4 des Bescheides findet sich unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" folgender Hinweis: "Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können (auch wenn sie im Ausland erzielt werden) Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind - Arbeitsentgelt, - Arbeitseinkommen (Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit) - vergleichbares Einkommen, oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen." In der Anlage 8 des Bescheides wird die Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens dargestellt und ausgeführt, als Erwerbsersatzeinkommen sei die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, wobei von einem monatlichen Zahlbetrag der Rente von 1.201,42 EUR ausgegangen werde. Abzüglich der Freibeträge ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 204,64 EUR.

Auf Anfrage der Beklagten vom 21.12.2011 übersandte die D. R. B. mit am 12.01.2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben eine Übersicht über das Versicherungskonto der Klägerin, aus dem sich ab dem 01.01.2006 jährliche Meldungen über Einkommen in Höhe von 4.800,00 EUR ergaben. Die Beklagte forderte daraufhin die Z. GmbH & Co W. KG auf, die durch die Klägerin erzielten Arbeitsentgelte mitzuteilen. Am 07.02.2012 teilte diese der Beklagten mit, dass die Klägerin dort bereits seit 01.06.2001 eine Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 400,00 EUR ausübe.

Mit Bescheid vom 08.03.2012 stellte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung des Einkommens aus dem Minijob ab dem 01.04.2012 mit 445,60 EUR (Zahlbetrag in Höhe von 400,37 EUR aufgrund des Abzugs des Beitragsanteils zur Krankenversicherung von 36,54 EUR und des Beitrags zur Pflegeversicherung von 8,69 EUR) monatlich neu fest und machte für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2012 die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 9.713,20 EUR geltend. Die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens wurde in Anlage 8, die Berechnung der Überzahlung in Anlage 1 des Bescheides im Einzelnen dargelegt.

Mit Schreiben vom 14.03.2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie beabsichtige, die Witwenrente unter Berücksichtigung der Versichertenrente und der geringfügigen Beschäftigung neu zu berechnen und den Bescheid vom 16.03.2006 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab Beginn der Witwenrente zurückzunehmen. Die daraus entstehende Rentenüberzahlung beabsichtige sie, nach § 50 SGB X direkt von der Klägerin zurückzufordern. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Klägerin im Rentenantrag falsche Angaben gemacht und nicht mitgeteilt habe, dass sie geringfügiges Arbeitsentgelt beziehe.

Mit Schreiben vom 15.04.2012 legte die Klägerin gegen den Rentenbescheid vom 08.03.2012 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 06.06.2012 wurde der bisherige Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2012 aufgehoben und die bisherige große Witwenrente ab 01.07.2012 neu berechnet. Für die Zeit ab 01.07.2012 wurden laufend 448,82 EUR bewilligt und nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung und des Beitrags zur Pflegeversicherung 403,27 EUR gezahlt, weil eine Rentenanpassung durchzuführen gewesen sei und sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert habe.

Bei weiterer Durchsicht des Versichertenkontos stellte die Beklagte fest, dass durch den Arbeitgeber erstmals am 30.04.2010 Arbeitsentgelt in Höhe von 4.800,00 EUR für das Jahr 2009 gemeldet worden war ("Querverbindungen, Gemeldete Entgelte d. H-Rentenberechtigten", Bl. 52 der Verwaltungsakte).

Am 20.12.2012 erließ die Beklagte einen Rückforderungsbescheid. Sie nahm darin ihren Bescheid vom 16.03.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe und Einkommensanrechnung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ab Beginn zurück. Nach § 50 SGB X forderte sie von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.691,36 EUR zurück. Nach erneuter Würdigung des Falles sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflichten zwar verletzt habe, aufgrund ihres Alters von 72 Jahren sei die Rückzahlung des gesamten Betrages von 9.713,20 EUR jedoch nicht zumutbar. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.03.2012 werde daher auf die festgestellte Überzahlung (=3.021,84 EUR) verzichtet, dies auch im Hinblick darauf, dass ab diesem Zeitpunkt der Rentenversicherungsträger theoretisch Kenntnis über das Erzielen von geringfügigem Einkommen hätte haben können. Zurückgefordert werde somit lediglich die für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2010 festgestellte Überzahlung von 6.691,36 EUR (9.713,20 EUR - 3.021,84 EUR) ohne Zinsen. Hinsichtlich der Berechnung der Überzahlung verwies die Beklagte auf den Bescheid vom 08.03.2012 (Anlage 1, Seiten 6 - 8).

Mit Schreiben vom 05.02.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalten wolle. Sie sei ca. drei Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes zum Rathaus nach K. gegangen, um die Witwenrente zu beantragen. Dort habe sie die Unterlagen ihres Mannes vorgelegt. Die Sachbearbeiterin habe mit ihr zusammen den Witwenrentenantrag ausgefüllt. Nach einem Minijob sei sie hier nicht befragt worden. Am 27.04.2006 habe sie gegenüber der Rentenberatungsstelle der B. in S. Fragen zur ihrer Rente gestellt und auf Nachfrage angegeben, dass sie einen Minijob ausübe. Die Beraterin habe dann direkt etwas in den Computer eingegeben. Was dies gewesen sei, habe sie nicht nachvollziehen können. Für sie sei jedoch klar gewesen, dass dies etwas mit dem Minijob zu tun gehabt habe. Sie sei daher der Ansicht, ihren Mitteilungspflichten nachgekommen zu sein.

Die Beklagte zog die durch die D. R. B. für die Klägerin geführte Verwaltungsakte bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 über die Feststellungen im Bescheid vom 20.12.2012 hinaus als unbegründet zurück. Die Klägerin habe bei Antragstellung Angaben gemacht, die tatsächlich nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die Behauptung, dass sie nicht zu einer geringfügigen Beschäftigung befragt worden sei, sei nicht glaubhaft. Auch aus der Akte der D. R. B. ergäben sich keine Anhaltspunkte für die zur Widerspruchsbegründung vorgebrachten Argumente. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Angaben gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu machen seien, der für die Rentenleistung zuständig sei. Es sei aber auch zu beachten, dass eine korrekte Meldung des Arbeitgebers über die geringfügige Beschäftigung am 30.04.2010 erfolgt sei, sodass eine korrekte Feststellung der Witwenrente bei zeitnaher Beachtung und Erledigung bereits zum 01.07.2010 hätte erfolgen können. Dies entbinde die Klägerin jedoch nicht von ihren Mitteilungspflichten. Im Rahmen der Ermessensabwägung sei dieses "Mitverschulden" bei der Beklagten allerdings zu berücksichtigen, weshalb die Reduzierung der Forderung erfolgt sei. Eine weitere Reduzierung sie nicht möglich. In Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und an dem Ausgleich des erlittenen Vermögensschadens auf der einen Seite und dem Interesse der Klägerin am Verbleib der überzahlten Gelder bei ihr auf der anderen Seite, genieße letzteres keinen Vorrang.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.06.2013 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben, welche mit Beschluss vom 23.07.2013 an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen worden ist.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2014 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2012 in der Gestalt der Bescheide vom 06.06.2012 und 20.12.2012 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2013 sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte habe die Bescheide zu Recht gemäß § 45 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 16.03.2006, mit dem der Klägerin ab dem 01.03.2006 eine Witwenrente gewährt worden sei, sei rechtswidrig gewesen, da entgegen § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Einnahmen der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Berechnung der Witwenrente nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe ausweislich des von ihr unterschriebenen Antragsformulars vom 28.02.2006 falsche Angaben zu ihrem Arbeitsentgelt gemacht. Obwohl sie Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung gehabt habe, habe sie bei der Frage nach dem Bezug von Arbeitsentgelt "nein" angekreuzt. Es bestehe aufgrund der Unterschrift der Klägerin auch ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese die falschen Angaben vorsätzlich gemacht habe. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Sachbearbeiterin, die ihr beim Ausfüllen des Antrags geholfen habe, die Frage nach dem Arbeitsentgelt selbständig mit nein angekreuzt habe, ohne sie nach dem Bezug von Arbeitsentgelt zu befragen, erscheint dies unglaubhaft bzw. nicht lebensnah. Der Vortrag der Klägerin sei außerdem widersprüchlich. Während sie einerseits vortrage, gar nicht nach Arbeitsentgelt befragt worden zu sein, mutmaße sie andererseits, dass die Sachbearbeiterin ihre Angaben zur geringfügigen Beschäftigung nicht als Arbeitsentgelt bewertet habe. Unerheblich für die Bewertung des Vorsatzes anlässlich der Beantragung von Witwenrente am 28.02.2006 sei, ob die Klägerin, wie sie behaupte, nachträglich am 27.04.2006 die Rentenberatungsstelle in S. mit Fragen aufgesucht und hierbei angegeben habe, dass sie einen Minijob ausübe. Denn für die Bewertung des Vorsatzes komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Witwenrente an. Zudem sei die D. R. B. für die Bearbeitung der Witwenrente nicht zuständig, sondern allein die Beklagte, wie aus dem Bescheid vom 16.03.2006 ersichtlich. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe daher von der Klägerin die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung ab dem 01.03.2006 bis zum 30.06.2010 verlangen können. Die Aufhebung für die Zukunft, d. h. ab dem 01.04.2012 aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens sowie ab dem 01.07.2012 aufgrund der Rentenanpassung seien ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gegen den am 05.02.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.03.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie sei von der Sachbearbeiterin im Bürgermeisteramt K. zu keinem Zeitpunkt nach Arbeitsentgelt befragt worden. Die entsprechende Verneinung beruhe nicht auf ihren Angaben. Offensichtlich sei die Mitarbeiterin der Auffassung gewesen, dass eine geringfügige Beschäftigung kein Arbeitsentgelt im Sinne der Ziff. 3 des Fragebogens darstelle. Da die Klägerin die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Antragstellung ausgeübt habe, liege auch keine Veränderung der Verhältnisse nach Erlass eines Dauerverwaltungsaktes vor. Das SG habe gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen. Weder die Sachbearbeiterin der Ortsbehörde noch die Klägerin seien vom Gericht vernommen worden. Das Gericht schöpfe seine Kenntnis allein aus den Akten. Dies sei aber bei einem Fall, in dem es maßgeblich um die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes gehe, rechtsfehlerhaft. Die Klägerin habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Zwar handele derjenige in der Regel grob fahrlässig, der von anderen ausgefüllte Formulare blind unterschreibe, ohne sich um deren Inhalt zu kümmern, jedoch gelte dies nicht unbedingt beim Ausfüllen durch eine Amtsperson. Das SG habe im vorliegenden Fall eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Es habe die Beweiserhebung unterlassen und allein anhand von schriftlich eingereichten Unterlagen über das individuelle Maß der Sorgfaltspflicht der Klägerin entschieden. Gerade wenn das Gericht von einem Beweis des ersten Anscheins ausgehe, müsse es sich aller präsenten Beweismittel bedienen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2012 in der Fassung des Bescheides vom 6. Juni 2012 und den Bescheid vom 20. Dezember 2012 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Die Berichterstatterin hat am 15.01.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt; wegen der dort durch die Klägerin gemachten Angaben wird auf die Niederschrift über den Termin Bezug genommen. Im Rahmen des Erörterungstermins haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid vom 29.01.2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 08.03.2012, 06.06.2012 und 20.12.2012 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat die Beklagte zu Recht den Rentenbescheid vom 16.03.2006 teilweise aufgehoben.

Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 14.03.2012 ordnungsgemäß unter Beachtung des § 24 Abs. 1 SGB X zu der beabsichtigten Rücknahme des Rentenbescheids vom 16.03.2006 angehört worden. Die vor dem Erlass des Bescheides vom 08.03.2012 unterbliebene Anhörung wurde somit im Sinne des § 41 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X wirksam nachgeholt.

Darüber hinaus ist der Bescheid vom 08.03.2012 in der Fassung der Bescheide vom 06.06.2012 und 20.12.2012 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2013 hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn die von ihm getroffene Regelung, die verfügte Rechtsfolge, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist (BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 5 R 16/12 R, Juris, m.w.N.). Aus den Berechnungen in den Anlagen 1 und 8 des Bescheides vom 08.03.2012, auf die auch im Bescheid vom 20.12.2012 ausdrücklich Bezug genommen wird, lässt sich nachvollziehen, in welcher Höhe der monatliche Zahlungsanspruch auf Hinterbliebenenrente zurückgenommen wird. Die konkrete Kürzung des monatlichen Zahlungsanspruchs auf Witwenrente und die Höhe des infolge der Kürzung verbleibenden Einzelanspruchs auf Zahlung lässt sich aus diesen Berechnungen ermitteln. Die streitgegenständlichen Bescheide entsprechen damit den durch das BSG (Urteil vom 20.03.2013, a.a.O.) aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Korrektur- und Rückforderungsbescheides.

Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 45 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter Einschränkungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X), wobei Schutzwürdigkeit in der Regel dann vorliegt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings unter anderem dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Rücknahme für die Vergangenheit ist nur innerhalb der in Abs. 3 der Vorschrift genannten Fristen möglich, d.h. gemäß Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach Abs. 2 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Abweichend hiervon kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung u.a. nach Abs. 2 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 gegeben sind. In den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde (§ 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Nach Abs. 4 Satz 2 derselben Vorschrift muss die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Zutreffend ist die Beklagte von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Witwenrentenbescheides vom 16.03.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe von Anfang an, also zum Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.05.1997, 8 RKN 27/95, Juris) ausgegangen. Denn bei der Festsetzung der Höhe der großen Witwenrente der Klägerin ist im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) von Anfang an (ab März 2006) das Erwerbseinkommen der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Z. GmbH & Co KG W. als anrechenbares Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden (zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.02.1998, 1 BVR 1318/86, 1 BVR 1484/86, Juris). Der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 16.03.2006, mit dem der Klägerin ab dem 01.03.2006 eine Witwenrente gewährt wurde, war von Anfang an rechtswidrig, da entgegen § 97 SGB VI bei deren Berechnung die Einnahmen der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigt worden sind.

Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich bei Witwenrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 SGB VI). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 v.H. angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

Gemäß § 18 a Abs. 1 Ziffern 1 und 2 SGB IV sind u.a. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen ist gem. § 18 a Abs. 2 SGB IV u.a. Arbeitsentgelt (hier: Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung), Erwerbsersatzeinkommen sind u.a. Renten der Rentenversicherung wegen Alters (§ 18 a Abs. 3 Ziffer 2 SGB IV, hier also die Altersrente der Klägerin). Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen (§ 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei Erwerbseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Abs. 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde (§ 18 b Abs. 2 Satz 1 SGB IV), bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV (hier: Altersrente) gilt als monatliches Einkommen das laufende Einkommen (§ 18 b Abs. 4 SGB IV).

Vorliegend erzielte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nach § 18 b Abs. 2 Satz 1 SGB IV seit 2006 ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger, nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung in Höhe von jährlich 4.800,00 EUR, woraus sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 400,00 EUR errechnet, welches in dieser Höhe auch durch den Arbeitgeber der Klägerin bestätigt worden ist. Zu diesem monatlichen Einkommen in Höhe von 400,00 EUR ist das Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin aus ihrer eigenen Altersrente zu addieren, wobei diese Rente gemäß § 18 b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 8 SGB IV um 13% zu kürzen war. Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Überzahlung im Einzelnen verweist der Senat auf die Anlagen 1 und 8 des Bescheids vom 08.03.2012, die nicht zu beanstanden sind, da sie den in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 97 Abs. 2 SGB VI geregelten Anrechnungsmodalitäten entsprechen. Aufgrund der Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 67 Ziff. 6 SGB VI erfolgt keine Anrechnung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats, sodass vorliegend wegen des Todestages keine Anrechnung des Einkommens für die Monate März bis Mai 2006 erfolgt. Für die Zeit ab dem 01.06.2006 bedeutet dies, dass der Zahlbetrag der Witwenrente nach Anrechnung des Einkommens und Abzug der Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge niedriger war als die ursprünglich mit Bescheid vom 16.03.2006 bewilligte und ausgezahlte Witwenrente. Der Rentenbescheid vom 16.03.2006 war somit von Anfang an (teilweise) rechtswidrig.

Die Beklagte war auch berechtigt, den Rentenbescheid vom 16.03.2006 teilweise gemäß § 45 Abs. 1 SGB X aufzuheben; die Klägerin kann sich wegen § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 2 SGB X nicht auf Vertrauen berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die die Klägerin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Die Klägerin hat ausweislich des von ihr unterschriebenen Antragsformulars vom 28.02.2006 falsche Angaben zu ihrem Arbeitsentgelt gemacht. Die Frage nach dem Bezug von Arbeitsentgelt wurde mit "nein" beantwortet, obwohl die Klägerin Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung hatte. Zwar hat sie im Rahmen des Erörterungstermins glaubwürdig vorgetragen, das Formular nicht selbst ausgefüllt zu haben, zugleich aber eingeräumt, dass sie das Formular durchgelesen und selbst unterschrieben hat, da sie sich der Bedeutung ihrer Angaben bewusst war. Das SG weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin widersprüchlich ist, wenn sie einerseits vorträgt, gar nicht nach Arbeitsentgelt befragt worden zu sein, andererseits aber mutmaßt, dass die Sachbearbeiterin ihre Angaben zur geringfügigen Beschäftigung nicht als Arbeitsentgelt gewertet habe. Die Klägerin hat insoweit zumindest grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zweiter Halbsatz SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene bereits einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG SozR.3-1300 §45 SGB X Nr. 45; BSGE 62,32,35; 42, 184, 187). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil vom 09.02.2006, B 7 a AL 58/05 R, Urteil vom 25.04.1990, 7 RAR 20/89 und Urteil vom 24.04.1997, 11 RAR 89/96). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des Beteiligten zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273). Ob ein dementsprechender Verschuldensvorwurf gerechtfertigt ist, richtet sich nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seinem Einsichtsvermögen und Verhalten sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur im Falle einer Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vor, d.h. es muss sich um eine besonders grobe und auch subjektiv schlechterdings unentschuldbare Pflichtverletzung handeln. Der Senat hat aufgrund der Angaben der Klägerin im Erörterungstermin keinen Zweifel daran, dass diese in der Lage war, zu erkennen, dass sie Erwerbseinkommen erzielte. Allein der Umstand, dass sie davon ausging, Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung werde nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Nachdem die Frage Ziff. 3 in der Anlage R 660 allein auf die Erzielung von Arbeitseinkommen abstellt, hätte dies durch die Klägerin mitgeteilt werden müssen, unabhängig davon, ob sie von einer Anrechnung des Einkommens ausging oder nicht. Die rechtliche Bewertung oblag der Beklagten. Die Pflicht zur Mitteilung jedes Einkommens - unabhängig von dessen Höhe - ergibt sich aus dem Antragsformular eindeutig. Soweit die Klägerin vorträgt, in einem Beratungsgespräch bei der D. R. B. auf die Erzielung von Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung hingewiesen zu haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus den Bescheiden war deutlich zu erkennen, dass für die Witwenrente ein anderer Rentenversicherungsträger als für die Altersrente zuständig war. Die Klägerin hat damit gegenüber der Beklagten zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, auf denen der Rentenbescheid auch beruhte.

Die Beklagte übte auch das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumtes (Rücknahme-) Ermessen fehlerfrei aus. Ein Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw. Abwägungsdefizits liegt nicht vor. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und insbesondere des Teilabhilfebescheides war sich die Beklagte ihres Ermessenspielraums erkennbar bewusst. Sie hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens insbesondere ihr eigenes Mitverschulden berücksichtigt und den Vortrag der Klägerin aus dem Anhörungs- sowie dem Widerspruchsverfahren gewürdigt. Sie erkannte, dass ihr ein Rücknahmeermessen zustand und betätigte dieses auch ausdrücklich; diese Ermessensbetätigung ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei, zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte (BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 R 14/11 R, Juris; Steinwedel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 2011, § 45 SGB X Rdnr. 54; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 90, jeweils unter Hinweis auf die Rspr. des BSG). Die Beklagte hat sowohl im Rückforderungsbescheid vom 20.12.2012 als auch im Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 zu erkennen gegeben, dass sie sich ihres Rücknahmeermessens bewusst war. Sie hat sich insoweit relativ kurz gefasst und im Wesentlichen dargelegt, bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und an dem Ausgleich des erlittenen Vermögensschadens auf der einen Seite und des Interesses der Klägerin am Verbleib der überzahlten Gelder bei ihr, genieße letzteres keinen Vorrang. Mit Blick auf die Berechtigten, deren Hinterbliebenenrenten von Anfang einkommensbedingt gemindert oder überhaupt nicht gezahlt würden, verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der Klägerin einen Vorteil durch weiteren Nachlass oder Erlass der Forderung einzuräumen. Zugleich hat die Beklagte aber neben dem Alter der Klägerin ihr eigenes Mitverschulden in die Ermessenserwägung eingestellt, den Umstand, dass ihr aufgrund einer automatischen Datenübermittlung die Erzielung von Einkommen spätestens seit dem 01.07.2010 bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, berücksichtigt und die Erstattungsforderung auf die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2010 beschränkt. Eine noch weitergehende Reduzierung der Rückforderung aufgrund eines Mitverschuldens war aus Sicht des Senats nicht geboten. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten und würde den Umfang einer jeden Verwaltungstätigkeit sprengen, müssten sämtliche in einem Verwaltungsverfahren gemachten Angaben auf Verwertbarkeit oder Relevanz in einem anderen Verfahren hin geprüft werden (Hessisches LSG, Beschluss vom 05.12.2012, L 2 R 80/12, Juris). Vielmehr war die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung gehalten, im Vordruck R 660 wahrheitsgemäße Angaben zum Einkommen zu machen, wodurch ein Nachforschen seitens der Behörde, welche Erkenntnisse bezüglich des eigenen Versicherungskontos der Klägerin vorliegen, entbehrlich wären. Unterlässt die Beklagte eine solche - eigentlich entbehrliche - Kontrolle, kann ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014, L 13 R 481/13). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier eine ausdrückliche Nachfrage beim Versicherten nach Einkommen von diesem verneint worden ist. In einem solchen Fall besteht für die Behörde kein Anlass, die Richtigkeit dieser Antwort anzuzweifeln und nach an anderer Stelle abgespeicherten Informationen zu suchen, die die Antwort des Versicherten widerlegen könnten. Da die Klägerin jedoch die Frage nach Einkommen ausdrücklich verneint hatte, kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich auf die Richtigkeit dieser Antwort verlassen hat. Ein Mitverschulden der Beklagten ist daher zu verneinen. Der Senat schließt sich hier der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 30.10.2013 a.a.O. (unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des 7. Senats des BSG, Urteil vom 21.06.2001, B 7 AL 6/00 R, in Juris) an, wonach (grobe) Fehler der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie das Vertrauen des Begünstigten im Sinne der Fehlerperpetuierung nachhaltig und zusätzlich gestärkt haben. Weitere Erwägungen, die die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensabwägung hätte anstellen müssen (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 26.09.1990, 9 B/7 RAr 30/89, Juris), sind für den Senat nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Einkommenssituation der Klägerin ist eine besondere Härte nicht ersichtlich.

Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 durfte die Beklagte den Rentenbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurücknehmen. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde eingehalten. Diese beginnt nach der Rechtsprechung des BSG erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war; dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung der Fall (BSG, Urteil vom 08.02.1996, 13 RJ 35/94, Juris). Aufgrund der im Dezember 2011 eingeleiteten Ermittlungen hat die Beklagte im Januar 2012 von der Deutschen Rentenversicherung Bund und im Februar 2012 von dem ehemaligen Arbeitgeber der Beklagte konkrete Angaben über das durch die Klägerin erzielte Einkommen erhalten und mit Schreiben vom 14.03.2012 die Anhörung der Klägerin durchgeführt; die Bescheide vom 08.03.2012, 06.06.2012 und 20.12.2012 sind daher innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen.

Auch die von der Beklagen zugleich mit der Rücknahme geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 6.691,36 EUR begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X waren die zu viel erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Beklagte hat insoweit ihr Mitverschulden berücksichtigt und den Erstattungsbetrag auf die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2010 beschränkt. Gegen die Berechnung des Erstattungsbetrags sind Einwendungen nicht erhoben; Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.

Da die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowie der Gerichtsbescheid des SG somit nicht zu beanstanden sind, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens war für den Senat insbesondere maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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