L 11 EG 2526/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 EG 1719/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 2526/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X, die auch im Elterngeldrecht
Anwendung findet, ist eine Ausschlussfrist, bei der eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.05.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung weiteren Elterngelds anlässlich der Geburt der Zwillinge Jo. und Ju. 2008.

Die 1975 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Mann und den.2008 geborenen Zwillingen Jo. und Ju. sowie dem am 22.11.2012 geborenen Raphael.

Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2009 der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge (2008 bis 2009) unter Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags von monatlich 300 EUR.

Am 04.03.2014 beantragte die Klägerin die Neuberechnung und Nachzahlung von Elterngeld für die Zwillinge unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.2013.

Mit Bescheid vom 10.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach der neuen Rechtsprechung des BSG bestehe für jedes Kind einer Zwillingsgeburt ein eigenständiger Elterngeldanspruch. Elterngeld könne für Zeiträume, die länger als vier Jahre zurückliegen, jedoch nicht gewährt werden. Der Zeitraum von vier Jahren werde ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag eingegangen sei, berechnet.

Mit ihrem Widerspruch vom 17.03.2014 machte die Klägerin geltend, sie habe erstmals im Februar 2014 von der neuen Rechtsprechung des BSG Kenntnis genommen. Sie berufe sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Leistungsträger sei verpflichtet, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Es wäre für die Beklagte ein Leichtes gewesen, die Klägerin auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen, zumal sie zum Zeitpunkt der Verkündung der neuen Rechtsprechung im Elterngeldbezug für den Sohn Raphael gestanden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Nach § 44 Abs 4 SGB X könne jedoch Elterngeld nur vier Jahre rückwirkend gewährt werden. Bei Antragstellung am 04.03.2014 könne ausgehend vom 01.01.2014 längstens bis zum 01.01.2010 Elterngeld rückwirkend gewährt werden, somit bestehe kein Anspruch. Ansatzpunkte für einen Verstoß gegen Art 3 oder Art 6 Grundgesetz (GG) seien nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die am 10.07.2014 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die geänderte Rechtsprechung rechtzeitig hinzuweisen. Ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hilfsweise berufe sie sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, für Ansprüche aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gelte die Frist des § 44 Abs 4 SGB X entsprechend. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf gehabt, anlässlich der Gewährung von Elterngeld für ein drittes Kind ungefragt Auskünfte über eine Veränderung der Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 zu erhalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Folge man dem Urteil des BSG vom 27.06.2013 (B 10 EG 8/12 R, BSGE 114, 26 = SozR 4-7837 § 1 Nr 4), sei der bestandskräftige Bescheid vom 23.01.2009 rechtswidrig. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass bei einer Mehrlingsgeburt nur einmal Elterngeld, erhöht um den Mehrlingszuschlag, zu gewähren sei. Wenn man dem BSG folge, habe die Klägerin für das zweite Zwillingskind neben dem bereits bewilligten Elterngeld zumindest Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Grundfreibetrages von 300 EUR, erhöht um den Mehrlingszuschlag, gehabt. Trotz der Rechtswidrigkeit des Bescheids habe die Klägerin keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung von weiterem Elterngeld, denn der Zeitraum, der für die Gewährung in Betracht gekommen sei (1. bis 14. Lebensmonat der Kinder), habe vor dem 01.01.2010 gelegen. Ausgehend von dem Antrag vom 04.03.2014 hätten Leistungen für das Jahr 2009 nicht mehr erbracht werden können. Bei § 44 Abs 4 SGB X handele es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bei dieser Frist nicht möglich. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei die Klägerin nicht so zu stellen, als hätte sie den Antrag bereits im Jahr 2013 gestellt. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte eine Beratungspflicht verletzt habe, denn auf den Herstellungsanspruch sei die Frist des § 44 Abs 4 SGB X nach ständiger Rechtsprechung entsprechend anzuwenden. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass die Verletzung einer Nebenpflicht nicht weitreichendere Folgen haben könne als die Verletzung der Hauptpflicht, den bestehenden Leistungsanspruch rechtmäßig festzustellen und zu erfüllen.

Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 08.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 08.06.2015 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin. In einem gleichgelagerten Fall in T. habe eine Zwillingsmutter von der Elterngeld auszahlenden Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass sie aufgrund der Änderung der Rechtslage weiteres Elterngeld beantragen könne. Eine unterschiedliche Vorgehensweise verstoße gegen Art 3 GG. Zudem habe die Beklagte anlässlich des Elterngeldbezugs der Klägerin für das dritte Kind erkennen müssen, dass eine weitere Antragstellung wegen der geänderten Rechtsprechung bei Zwillingsgeburten erforderlich sei, was eine Hinweispflicht der Beklagten begründe. Die Klägerin habe die Frist für die Antragstellung ohne Verschulden versäumt, weshalb ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X zu gewähren sei. Aus § 44 Abs 4 SGB X ergebe sich nicht, dass eine Wiedereinsetzung unzulässig oder ausgeschlossen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.05.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 21.01.2009 weiteres Elterngeld für die Zeit vom 22.09.2008 bis 21.09.2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sei nicht Jahre nach der Erstbewilligung dazu verpflichtet, unaufgefordert anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes über eine geänderte Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung von Elterngeld bei Zwillingsgeburten zu informieren. Selbst wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben wäre, sei die Leistungserbringung nach § 44 Abs 4 SGB X beschränkt. Die Vorschrift sei analog auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzuwenden. Da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handele, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei, erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 10.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2014 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung der Bewilligungsentscheidung vom 23.01.2009 im Wege des Überprüfungsverfahrens und Gewährung weiteren Elterngelds für die Vergangenheit anlässlich der Geburt der Zwillinge Jo. und Ju ...

Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches - hier das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das als Sozialleistung über §§ 11 Satz 1, 25 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch inkorporiert ist - längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Klägerin hat am 04.03.2014 einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 23.01.2009 nach § 44 SGB X gestellt, den die Beklagte durch die angefochtene Entscheidung (Bescheid vom 10.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2014) abgelehnt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die rückwirkende Erbringung von Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X bereits ausgeschlossen, da maximal für vier Jahre, also längstens bis 01.01.2010 rückwirkend Leistungen erbracht werden können. Zu diesem Zeitpunkt war der mögliche Bezugszeitraum für Elterngeld (1. bis 14. Lebensmonat) anlässlich der Geburt der Zwillinge am 22.09.2008 jedoch bereits abgelaufen.

Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, wird die Regelung des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des § 44 Abs 4 SGB X schlechthin ausgeschlossen ist (BSG 06.03.1991, 9b RAr 7/90, BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Die Verwaltung hat dementsprechend schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X steht folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen, denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind (vgl BSG 28.02.2013, B 8 SO 4/12 R, NZS 2013, 518; BSG 13.02.2014, B 4 AS 19/13 R, BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29).

Ob die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen, insbesondere ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin auf die geänderte Rechtsprechung zum Elterngeld bei Mehrlingsgeburten hinzuweisen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren, wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden kann (BSG 09.09.1986, 11a RA 28/85, BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24; BSG 28.01.1999, B 14 EG 6/98 B, SozR 3-1300 § 44 Nr 25; BSG 27.03.2007, B 13 R 58/06 R, BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr 9; BSG 24.04.2014, B 13 R 23/13 R, juris). Eine rückwirkende Leistungsgewährung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kommt hier daher angesichts des Ablaufs der Verfallsfrist des § 44 Abs 4 SGB X von vornherein nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin findet auf die Frist des § 44 Abs 4 SGB X die Vorschrift des § 27 SGB X keine Anwendung. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die hier von der Klägerin nicht eingehaltene Frist des § 44 Abs 4 SGB X ist eine "gesetzliche", dh eine vom Gesetzgeber bestimmte und nicht lediglich von einer Behörde gesetzte Frist. Wird der Überprüfungsantrag nicht innerhalb von vier Jahren gestellt, wirkt sich dies auf die materielle Rechtsstellung der Klägerin selbst aus, es handelt sich bei § 44 Abs 4 Satz 1 und 3 SGB X um eine Ausschlussfrist. § 27 SGB X gilt grundsätzlich auch für materielle Fristen und nicht nur für Verfahrensfristen. Allerdings kann die Vorschrift nicht auf die Versäumung jeder materiellen Frist Anwendung finden, wie der Vorbehalt in Absatz 5 zeigt. Danach ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Ein vergleichbarer Vorbehalt fehlt in den prozessualen Wiedereinsetzungsvorschriften; soweit sie die Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist voraussetzen, ist deshalb ausnahmslos Wiedereinsetzung zulässig. Für den weiten, nach Art und Bedeutung sehr unterschiedlichen Bereich der materiellen Fristen hat der Gesetzgeber dagegen auf den genannten Vorbehalt offenbar nicht verzichten wollen. Ein solcher Ausschluss kann vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, was namentlich in älteren Gesetzen die Regel ist, dann muss durch Auslegung ermittelt werden, ob für die betreffende Frist eine Wiedereinsetzung schlechthin ausgeschlossen ist. Erforderlich ist eine inhaltliche Prüfung der jeweiligen Fristenregelung, insbesondere ist zu fragen, welchem Zweck die Frist dient und wie der Gesetzgeber dabei die widerstreitenden Interessen, nämlich einerseits das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits das Interesse des einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung, bewertet. Erst wenn klar ist, welchen Zweck der Gesetzgeber mit einer Fristbestimmung verfolgt und welche Interessenabwägung ihr zugrunde liegt, kann entschieden werden, ob das öffentliche Interesse so gewichtig ist, dass auch bei unverschuldeter Versäumung der Frist im Einzelfall ihre nachträgliche Wiedereröffnung generell nicht zu gestatten ist (zum Ganzen: BSG 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 = SozR 1300 § 27 Nr 4).

Wenn bei einer Ausschlussfrist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die gesetzliche Regelung "mit der Frist steht und fällt", kommt eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X daher nicht in Betracht (BSG 16.12.1993, 4 RA 16/93, SozR 3-5765 § 10 Nr 2). Dies ist bei § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X der Fall. Grund für die Beschränkung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum von längstens bis zu vier Jahren ist, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachzuzahlen sein sollen (vgl BT-Drucks 8/2034, S 34). Bewirkt wird durch die Regelung eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung (Schütze in v Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 44 RdNr 28). Sie ist von Amts wegen zu beachten und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BSG 23.07.1986, 1 RA 31/85, BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr 2). Der Gesetzgeber, der mit § 44 SGB X für den Bereich des Sozialrechts eine gegenüber den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen weiterreichende Möglichkeit der Korrektur rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide geschaffen hat, hat die rückwirkende Bestandskorrektur damit grundsätzlich zeitlich beschränken wollen. Eine Erweiterung der absoluten Frist nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X über die Wiedereinsetzung kommt damit nicht in Betracht (ebenso Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 RdNr 54).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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