Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 861/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3632/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Die 1951 geborene Klägerin ist bei der Beklagten rentenversichert. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die in einem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen - also die Zeit bis 31. Dezember 2007 - verbindlich fest, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden seien.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie auch nach einer entsprechenden Aufforderung der Beklagten nicht begründete. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 als unbegründet zurück, da keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien und ausgehend von der bekannten Sachlage der Bescheid nicht zu beanstanden sei.
Dagegen erhob die Klägerin am 26. Februar 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg. Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2015 wies das SG die Klage ab. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren etwas vorgetragen, das Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides geben könnte. Das SG hat sich im Übrigen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezogen.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 27. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. August 2015 Berufung eingelegt. Die Berufung ist nicht begründet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein für den 2. Dezember 2015 vorgesehener Erörterungstermin musste aufgehoben werden, da der Bevollmächtigte der Klägerin erkrankt war und die Klägerin selbst aus familiären Gründen ebenfalls an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom 2. Dezember 2015 und Schreiben vom 8. Dezember 2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach dem weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren eine Begründung erfolgte, kann auch der Senat nur auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten prüfen. Bei dieser Sachlage aber ist die Entscheidung auch nicht im Ansatz zu beanstanden.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Die 1951 geborene Klägerin ist bei der Beklagten rentenversichert. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die in einem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen - also die Zeit bis 31. Dezember 2007 - verbindlich fest, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden seien.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie auch nach einer entsprechenden Aufforderung der Beklagten nicht begründete. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 als unbegründet zurück, da keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien und ausgehend von der bekannten Sachlage der Bescheid nicht zu beanstanden sei.
Dagegen erhob die Klägerin am 26. Februar 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg. Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2015 wies das SG die Klage ab. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren etwas vorgetragen, das Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides geben könnte. Das SG hat sich im Übrigen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezogen.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 27. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 27. August 2015 Berufung eingelegt. Die Berufung ist nicht begründet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein für den 2. Dezember 2015 vorgesehener Erörterungstermin musste aufgehoben werden, da der Bevollmächtigte der Klägerin erkrankt war und die Klägerin selbst aus familiären Gründen ebenfalls an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom 2. Dezember 2015 und Schreiben vom 8. Dezember 2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach dem weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren eine Begründung erfolgte, kann auch der Senat nur auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten prüfen. Bei dieser Sachlage aber ist die Entscheidung auch nicht im Ansatz zu beanstanden.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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