L 13 R 3670/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 632/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3670/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung höherer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von weiteren jeweils 12 Monaten Kindererziehungszeiten (KEZ) für sieben vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder der Klägerin.

Die 1945 geborene Klägerin hat bereits in vorangegangenen Verfahren erfolglos die Anerkennung weiterer KEZ (Urteil des Sozialgerichts Ulm [SG] vom 19. September 2006, S 2 R 1229/06, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2007, L 2 R 5486/06, sowie Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 3. Januar 2008, B 5a R 318/07 B) und die Gewährung von höherer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung weiterer KEZ (Urteil des SG vom 14. März 2011, S 4 R 3741/08, und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2011, L 7 R 2105/11) mit der Begründung begehrt, die gesetzliche Regelung und insbesondere auch die Stichtagsregelung des § 249 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verstoße gegen das Grundgesetz (GG) und benachteilige sie unangemessen.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit dem hier streitgegenständlichen bereits am 15. November 2010 ergangenen Bescheid Regelaltersrente ab 1. Dezember 2010 unter Berücksichtigung von 84 Monaten KEZ für die Zeit vom 1. Februar 1963 bis zum 31. Oktober 1973 für die Erziehung der Kinder L. (geboren 1963), G. (geboren am 1965), J. (geboren 1966), T. (ebenfalls geboren 1966), U. (geboren 1968), K. (geboren 1971) sowie M. (geboren 1972) und bewertete diese mit 0,0833 Entgeltpunkten (EPen) pro Monat. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen.

Während des Verfahrens wegen des dagegen am 15. Dezember 2010 erhobenen Widerspruchs, mit dem die Klägerin geltend machte, sie habe sieben Kinder erzogen und die Zwillinge J. und T. seien nur als ein Kind berücksichtigt und sie sei im Übrigen so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die heutigen rentenrechtlichen Anwartschaften auch auf sie übertragen würden, berechnete die Beklagte wegen einer Gesetzesänderung (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Leistungsverbesserungsgesetz], gültig ab 1. Juli 2014) mit Bescheid vom 16. September 2014 die Regelaltersrente ab 1. Juli 2014 neu und berücksichtigte dabei einen weiteren Zuschlag für Kindererziehung ("Mütterrente") in Höhe von jeweils einem EP für die sieben Kinder, wodurch sich die persönlichen EPe von zuvor 23,1249 auf 30,1249 erhöhten. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen.

Im Übrigen wies die Beklagte den weiter aufrecht erhaltenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2015 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, Mütter oder Väter, die bereits am 30. Juni 2014 einen Anspruch auf Rente gehabt hätten, erhielten nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen EP je Kind. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von KEZ für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder der Form, dass ein Zuschlag in Höhe von 2 EPen für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zu gewähren sei, sehe das Gesetz nicht vor. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Regelungen gegen das GG verstießen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86, bereits die bis zum 30. Juni 2014 geltende Regelung zu Beitragszeiten für KEZ bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 im Umfang von lediglich zwölf Kalendermonaten nach § 249 Abs. 1 SGB VI als mit dem GG vereinbar erklärt. Es habe alle Beschwerden, soweit sie die Ungleichbehandlung von KEZ im Rahmen der Stichtagsregelung betroffen hätten, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen (so u.a. Beschluss vom 29. März 1996, 1 BvR 1238/95). Eine gegen das GG verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der KEZ für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 sei nicht festgestellt worden. Im Übrigen sei auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2011, L 7 R 2105/11, zu verweisen.

Deswegen hat die Klägerin am 27. Februar 2015 Klage beim SG erhoben. Sie wolle mit Müttern, die nach 1991 Kinder geboren hätten, gleichgestellt werden und für ihre vor 1992 geborenen Kinder deshalb in Summe je drei EPe pro Kind zugeschrieben bekommen. Bei der erst einige Monate geltenden "Mütterrente" seien Mütter, die vor 1992 geboren hätten, erneut schlechter gestellt. Der Schutz von Ehe und Familie gehe dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor. Die eingeforderten zusätzlichen EPe seien genauso aus Steuermitteln zu finanzieren wie die "Mütterrente". Der Gesetzgeber belaste die Beitragszahler ungleich, denn nicht gesetzlich versicherte Steuerzahler müssten die Lasten der "Mütterrente" nicht mehr tragen und würden hierdurch auch keine Rentennachteile erleiden. Bei den Beitragszahlern stelle die Finanzierung der "Mütterrente" hingegen eine "indirekte Rentensenkung" dar. Die Stichtagsregelung, über die das BVerfG am 29. März 1996 (1 BvR 1238/95) entschieden habe, greife nicht ein, denn damals habe das BVerfG über eine Stichtagsregelung zu entscheiden gehabt, nicht über eine Gleichbehandlung der Mütter. Durch die Finanzierung der "Mütterrente" über die Beitragszahler in die gesetzliche Rentenversicherung habe sich der Gesetzgeber bewusst über seine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Nachhaltigkeit der Rentenversicherung hinweggesetzt. Insoweit könne die genannte Entscheidung des BVerfG vorliegend nicht mehr greifen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2015 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer KEZ bzw. eine Berücksichtigung weiterer EPe und damit auf Gewährung höherer Rente. Die - im Einzelnen näher dargelegte - Berechnung der Rente durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zugrundelegung weiterer EPe. Für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2014 bestehe ein Anspruch auf höhere Rente nicht, wie sich aus § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 15. Juli 2009 ergebe. Nach dieser Regelung endeten die KEZ für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, was die Beklagte ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Die Änderung des § 249 SGB VI in der aktuell geltenden Fassung führe nach § 306 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich nicht dazu, dass die der Rente zu Grunde gelegten persönlichen EPe neu bestimmt werden könnten. Der zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene § 307d in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes sehe für Bestandsrenten vor, dass (ab Inkrafttreten) für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind ein persönlicher EP zugeschlagen werde, was die Beklagte in zutreffender Weise umgesetzt habe. Die Klägerin habe für die Zeit ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf weitere EPe für KEZ. Die Regelungen seien auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insoweit sei auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu verweisen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Rechtsstellung der Klägerin durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz, ohne dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG hierauf ein verfassungsrechtlicher Anspruch bestanden hätte, wesentlich verbessert worden sei. Das BVerfG habe wiederholt klargestellt, dass die bisherige Regelung des § 249 SGB VI mit dem GG vereinbar gewesen sei. Wenn der Gesetzgeber aber bereits nicht dazu verpflichtet gewesen sei, eine etwaige vor der Einführung der "Mütterrente" bestehende Ungleichbehandlung auszugleichen, könne er erst recht nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet sein, die mit der "Mütterrente" verbundene Besserstellung über den nun verabschiedeten Umfang hinaus auszudehnen. Es bestehe keinerlei Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsnormen in Zweifel zu ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 23. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. August 2015 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie werde trotz der Regelung über die "Mütterrente", die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten sei, ungerecht behandelt. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie das BVerfG in den Entscheidungen 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 schon gefordert habe, sei die bei der KEZ bestehende Gerechtigkeitslücke bezüglich Müttern, die vor 1992 geboren hätten, auszugleichen. Die bestehende rentenrechtliche Benachteiligung von Erziehenden, deren Kinder vor 1992 geboren seien, sei willkürlich und ungerechtfertigt. Jedes Kind müsse dem Staat gleich viel wert sein. Die Regelung sei auch deshalb "ungerechtfertigt", weil die Erziehenden, in der Regel Mütter, die vor 1992 Kinder geboren hätten, weitaus schlechtere Möglichkeiten gehabt hätten, Erziehung und Erwerbsarbeit miteinander zu verbinden, als dies später der Fall gewesen sei. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, die "Gerechtigkeitslücke" zu schließen und die Kosten über Steuern zu finanzieren. Die erfolgte Beitragsfinanzierung sei willkürlich, da die Honorierung von KEZ eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei. Dies gelte auch hinsichtlich der Verteilungsgerechtigkeit. Der Gesetzgeber habe die Chance, die "Verteilungslücke" zu schließen, vertan. Der Hinweis auf eine verfassungsgerichtlich zulässige Stichtagsregelung greife unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr.

Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. November 2010 in Gestalt des Bescheids vom 16. September 2014 sowie Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2015 zu verurteilen, ihr höhere Rente unter Berücksichtigung von jeweils zwölf weiteren Monaten Kindererziehungszeiten für ihre 1963, 1965, 1966, 1966, 1968, 1971 und 1972 geborenen Kinder ab dem 1. Dezember 2012, hilfsweise ab dem 1. Juli 2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer KEZ und die Regelaltersrente der Klägerin sei nach den gesetzlich gültigen Vorschriften in zutreffender Höhe festgesetzt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vorakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer KEZ.

Streitgegenstand der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind der Bescheid vom 15. November 2010 und der diesen ab 1. Juli 2014 ändernde Bescheid vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2015. Diese Bescheide sind rechtmäßig.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente der Klägerin und insbesondere auch die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung - §§ 249 (in der bis 30. Juni 2014 geltenden und ab 1. Juli 2014 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung), 307, 307d SGB VI - dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Rente zutreffend entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet ist und die Klägerin insofern keinen Anspruch auf höhere Rente hat, weil die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen, die auch nicht verfassungswidrig sind, zutreffend angewandt hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung von KEZ für die Erziehung ihrer sieben Kinder zutreffend berücksichtigt hat und die Berechnung der Rente in den Bescheiden vom 15. November 2010 und vom 16. September 2014, auf die der Senat insoweit verweist, den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin macht im Übrigen auch nicht geltend, dass die Beklagte die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unzutreffend angewandt und unrichtig berechnet hat. Vielmehr macht sie geltend, diese Bestimmungen verstießen gegen Verfassungsrecht. Allerdings sind die Bestimmungen zunächst als geltendes Recht von der Beklagten anzuwenden. Sie stehen hier der begehrten Berücksichtigung weiterer KEZ bzw. von EPen für Kindererziehung entgegen.

Die gesetzliche Regelung verstößt entgegen der wiederholt vertretenen Auffassung der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Bestimmungen des GG.

Hinsichtlich der bis zum 30. Juni 2014 geltenden gesetzlichen Regelung zur Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten der Erziehung von Kindern und der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das zwischen den Beteiligten Urteil ergangene Urteil des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2011, L 7 R 2105/11, insbesondere auch auf die Ausführungen zu Art. 3 und 6 GG, verwiesen, dem sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt.

Im Übrigen verstößt auch die nun ab 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Regelung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht gegen Bestimmungen des GG. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Gesetzgeber, der sich insofern an den Rahmen des bestehenden gesetzgeberischen Ermessens gehalten hat, nicht verpflichtet, eine noch weitergehende Regelung zu treffen, als dies mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschehen ist. Insofern ist für den Senat weder ein relevanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) noch gegen das Willkürverbot oder andere Bestimmungen des GG ersichtlich. Ein solcher Verstoß ist weder aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 abzuleiten, noch aus einer aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend zu schließenden "Gerechtigkeitslücke".

Insofern kommt auch keine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Grundgesetz (GG) in Betracht, da der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung, insbesondere die Nichtberücksichtigung von KEZ im von der Klägerin begehrtem weiteren Umfang sowie auch die Stichtagsregelung, verfassungswidrig ist. Nur wenn er hiervon überzeugt wäre, wäre das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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