Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 2973/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4180/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.08.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Regelaltersrente gemäß § 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter Zugrundelegung eines früheren Geburtsdatums streitig.
Die im heutigen E. geborene Klägerin reiste am 08.03.1990 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme in Deutschland gab sie am 17.05.1993 als Geburtsdatum den 01.01.1960 an. Die Beklagte vergab daraufhin am 24.06.1993 an die Klägerin die Versicherungsnummer 23 330160 A 618.
Am 22.12.2010 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 01.01.1949 und legte hierzu ihre vor dem Notariat S. abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 26.10.2006 vor, in welcher sie an Eides statt versicherte, am 01.01.1949 in A.in E. geboren zu sein. Weiterhin legte sie ein von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt ausgestelltes Ausweisdokument mit Ausstellungsdatum 29.04.2010 und Geburtsdatum 01.01.1949 vor. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.01.2011 eine Änderung der Versicherungsnummer ab und behielt das bisherige Geburtsdatum 01.01.1960 für die Rentenversicherung bei. Am 18.09.2012 stellte eine betriebliche Sozialarbeiterin ihres damaligen Arbeitgebers über die A. S., die diesen Antrag an die Beklagte weiterleitete, neuerlich den Antrag auf Anerkennung des 01.01.1949 als Geburtsdatum. Die Klägerin könne keine Geburtsurkunde vorlegen, aus der ihr tatsächliches Geburtsdatum hervorgehe. Dies sei eigentlich der 01.01.1949; der von ihr getrennt lebende Ehemann habe aber in der Vergangenheit verschiedene Male ein falsches Geburtsdatum bei Behörden angegeben, was bisher nicht korrigiert worden sei. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung der Landeshauptstadt S.- Amt für öffentliche Ordnung vom 18.03.2008, in welcher ein ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland bescheinigt wurde und als Geburtsdatum der 01.01.1949 ausgewiesen ist sowie ein Ausweisdokument mit Geburtsjahr 1960 und zum 26.10.2006 durch die Landeshauptstadt S.- Amt für öffentliche Ordnung vorgenommener Änderung dieses Geburtsdatums auf 01.01.1949. Mit Bescheid vom 20.03.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab, da sich der frühere Bescheid vom 10.01.2011 als rechtmäßig erwiesen habe. Die neu vorgelegten Kopien von Dokumenten würden keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Am 21.05.2014 stellte die Klägerin auf Aufforderung des Sozialhilfeträgers erneut einen Antrag auf Änderung der Versicherungsnummer und einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente bei der Beklagten. Nachweise über das Geburtsdatum 01.01.1949 von vor Juni 1993 würden allerdings weiterhin nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 27.05.2014 lehnte die Beklagte den erneuten Antrag auf Änderung des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer ab. Mit weiterem Bescheid vom 06.08.2014 lehnte die Beklagte darüber hinaus die Gewährung von Regelaltersrente ab, da die Klägerin die Regelaltersgrenze erst am 30.04.2026 erreichen würde und daher die Voraussetzungen für Regelaltersrente nicht vorliegen. Im Widerspruchsverfahren gegen die Rentenablehnung legte die Klägerin ein Schreiben einer Verwaltungsbehörde des State of E. vom 24.08.2014 vor, wonach die Klägerin am 01.01.1949, jetzt allerdings in der S. Northern Red Sea sub zone G. geboren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 33a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe gegenüber dem Sozialleistungsträger ergebe. Das in der aktuellen Versicherungsnummer verwendete Geburtsdatum entspreche dieser erstmaligen Angabe. Die Klägerin habe keine Urkunde vorgelegt, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber dem Leistungsträger ausgestellt worden wäre und aus der sich ein früheres Geburtsdatum ergeben würde. Die vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen seien vielmehr alle nach der erstmaligen Vergabe der Versicherungsnummer ausgestellt worden, weshalb es bei dem bisherigen Geburtsdatum verbleibe. Damit erfülle die Klägerin auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.05.2015 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Urteil vom 25.08.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin müsse sich an ihrem Geburtsdatum 01.01.1960 festhalten lassen. Dies ergebe sich aus § 33a Abs. 1 SGB I, wonach grundsätzlich das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergebe. Insbesondere würden die in § 33 Abs. 2 SGB I geregelten Ausnahmefälle, in denen von einem nach Absatz 1 der Vorschrift maßgebendem Geburtsdatum abgewichen werden kann, nicht vorliegen. Gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I könnten nur solche Urkunden berücksichtigt werden, die vor der ersten Angabe gegenüber dem Sozialversicherungsträger ausgestellt worden sind. Sämtliche im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Dokumente seien indes erst nach 1993 ausgestellt worden; dies gelte auch für die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 24.08.2014. Die Regelung des § 33a SGB I verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Nachdem sich die Klägerin somit an ihrem Geburtsdatum 01.01.1960 festhalten lassen müsse, komme ein Rentenanspruch auf Altersrente mangels Erfüllung des Renteneintrittsalters nicht in Betracht.
Gegen das der Klägerin am 02.09.2015 zugestellte Urteil hat diese am 01.10.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, obwohl sie mittlerweile Reisepässe, ausgestellt von der Landeshauptstadt S., eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Bescheinigung des Staates E. vom 24.08.2014 vorgelegt habe, aus denen sich nachweislich das Geburtsdatum 01.01.1949 ergäbe, werde sie in verfassungswidriger Weise von der Beklagten und den Gerichten so behandelt, als ob sie 1960 geboren sei. Das Gericht habe sich in seiner Entscheidung nicht einmal die Mühe gemacht, festzustellen, dass es der Klägerin objektiv unmöglich sei, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Denn die Klägerin sei zu einem Zeitpunkt aus ihrem Heimatland ausgereist, als es den Staat E. noch gar nicht gegeben habe. Erst mit Gründung des Staates E. sei sie eritreische Staatsangehörige geworben, sodass sie keine eritreische Geburtsurkunde besitze und auch eine solche nicht habe mitbringen können. Die Klägerin hat weiterhin eine Bescheinigung der St. Mary P. C. vom 02.11.2015 vorgelegt, in welcher das Geburtsdatum 01.01.1949 sowie eine Eheschließung am 19.03.1970 bescheinigt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.08.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 zu verurteilen, ihr ab dem 01.05.2014 Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums 01.01.1949.
Gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird die Regelaltersgrenze frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Die Regelaltersgrenze wird abhängig vom Geburtsdatums nach näherer Bestimmung des § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI angehoben.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente, da sie die für sie gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI maßgebliche Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten erst am 30.04.2026 erreicht. Denn die Klägerin muss sich insoweit an ihrem Geburtsdatum 01.01.1960 festhalten lassen, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil und die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend entschieden haben.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Bestimmung des hier maßgeblichen Geburtsdatums gemäß § 33a SGB I dargelegt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Bestimmung eines gegenüber dem erstmals am 17.05.1993 gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatums 01.01.1960 abweichenden Geburtsdatums und eine hierauf gestützte Rentengewährung nicht in Betracht kommt, weil die in § 33a Abs. 2 SGB I genannten Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorliegen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gerechtfertigt. Bei der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der St. Mary P. C. vom 02.11.2015 handelt es sich wiederum nicht um eine Urkunde, deren Original vor dem 17.05.1993 als dem nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I maßgeblichen Zeitpunkt ausgestellt worden ist.
Soweit die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit der Entscheidung geltend macht, folgt dem der Senat nicht. Im Hinblick auf die Regelung in § 33a SGB I hat das Bundessozialgericht wiederholt, zuletzt in seinem Urteil vom 19.05.2004 (B 13 RJ 26/03 R, SozR 4-1200 § 33a Nr. 2) entschieden, dass gegen die Anwendung des § 33a Abs. 1 SGB I keine grundsätzlichen Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art bestehen. Auf diese gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG a.a.O.), die das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 19.03.2007, 1 BvR 2426/04, SozR 4-1200 § 33a Nr. 3), nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich diese aus eigener Überzeugung zu eigen. Auch die Anwendung des § 33a Abs. 1 SGB I auf den vorliegenden Fall bietet keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Insbesondere lassen sich der Herkunft der Klägerin aus dem heutigen E. keine besonderen Umstände entnehmen, die vorliegend ausnahmsweise zu einer Verfassungswidrigkeit führen würden. Soweit die Klägerin geltend macht, E. sei erst am 24.05.1993 ein unabhängiger Staat geworden und bereits deshalb könne sie keine aus der Zeit vor dem 17.05.1993 datierenden Urkunden vorlegen, so verkennt die Klägerin, dass es nicht entscheidend auf die Urheberschaft einer Urkunde gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ankommt. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen vielmehr gegen eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Urkunde von einer Behörde oder sonstigen Stelle stammen muss, die für die Bestätigung personenstandsrechtlich relevanter Tatsachen zuständig ist (Seewald, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB I § 33a Rdnr. 38). Im Übrigen ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Neugründung des Staates E., welche nach dem hier maßgeblichen Datum erfolgte, der Klägerin die Vorlage von Personenstandsurkunden aus früherer Zeit objektiv unmöglich machen sollte. Denn der Beweis nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I kann selbstverständlich auch mit den Personenstandsdokumenten der früheren ä. Behörden geführt werden. Dass solche Personenstandsdokumente über Geburt, Schulzeit etc. nicht vorliegen, ist keine Besonderheit der Situation von aus E. stammenden Versicherten.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Regelaltersrente gemäß § 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter Zugrundelegung eines früheren Geburtsdatums streitig.
Die im heutigen E. geborene Klägerin reiste am 08.03.1990 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme in Deutschland gab sie am 17.05.1993 als Geburtsdatum den 01.01.1960 an. Die Beklagte vergab daraufhin am 24.06.1993 an die Klägerin die Versicherungsnummer 23 330160 A 618.
Am 22.12.2010 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 01.01.1949 und legte hierzu ihre vor dem Notariat S. abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 26.10.2006 vor, in welcher sie an Eides statt versicherte, am 01.01.1949 in A.in E. geboren zu sein. Weiterhin legte sie ein von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt ausgestelltes Ausweisdokument mit Ausstellungsdatum 29.04.2010 und Geburtsdatum 01.01.1949 vor. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.01.2011 eine Änderung der Versicherungsnummer ab und behielt das bisherige Geburtsdatum 01.01.1960 für die Rentenversicherung bei. Am 18.09.2012 stellte eine betriebliche Sozialarbeiterin ihres damaligen Arbeitgebers über die A. S., die diesen Antrag an die Beklagte weiterleitete, neuerlich den Antrag auf Anerkennung des 01.01.1949 als Geburtsdatum. Die Klägerin könne keine Geburtsurkunde vorlegen, aus der ihr tatsächliches Geburtsdatum hervorgehe. Dies sei eigentlich der 01.01.1949; der von ihr getrennt lebende Ehemann habe aber in der Vergangenheit verschiedene Male ein falsches Geburtsdatum bei Behörden angegeben, was bisher nicht korrigiert worden sei. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung der Landeshauptstadt S.- Amt für öffentliche Ordnung vom 18.03.2008, in welcher ein ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland bescheinigt wurde und als Geburtsdatum der 01.01.1949 ausgewiesen ist sowie ein Ausweisdokument mit Geburtsjahr 1960 und zum 26.10.2006 durch die Landeshauptstadt S.- Amt für öffentliche Ordnung vorgenommener Änderung dieses Geburtsdatums auf 01.01.1949. Mit Bescheid vom 20.03.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab, da sich der frühere Bescheid vom 10.01.2011 als rechtmäßig erwiesen habe. Die neu vorgelegten Kopien von Dokumenten würden keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Am 21.05.2014 stellte die Klägerin auf Aufforderung des Sozialhilfeträgers erneut einen Antrag auf Änderung der Versicherungsnummer und einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente bei der Beklagten. Nachweise über das Geburtsdatum 01.01.1949 von vor Juni 1993 würden allerdings weiterhin nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 27.05.2014 lehnte die Beklagte den erneuten Antrag auf Änderung des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer ab. Mit weiterem Bescheid vom 06.08.2014 lehnte die Beklagte darüber hinaus die Gewährung von Regelaltersrente ab, da die Klägerin die Regelaltersgrenze erst am 30.04.2026 erreichen würde und daher die Voraussetzungen für Regelaltersrente nicht vorliegen. Im Widerspruchsverfahren gegen die Rentenablehnung legte die Klägerin ein Schreiben einer Verwaltungsbehörde des State of E. vom 24.08.2014 vor, wonach die Klägerin am 01.01.1949, jetzt allerdings in der S. Northern Red Sea sub zone G. geboren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 33a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe gegenüber dem Sozialleistungsträger ergebe. Das in der aktuellen Versicherungsnummer verwendete Geburtsdatum entspreche dieser erstmaligen Angabe. Die Klägerin habe keine Urkunde vorgelegt, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber dem Leistungsträger ausgestellt worden wäre und aus der sich ein früheres Geburtsdatum ergeben würde. Die vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen seien vielmehr alle nach der erstmaligen Vergabe der Versicherungsnummer ausgestellt worden, weshalb es bei dem bisherigen Geburtsdatum verbleibe. Damit erfülle die Klägerin auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.05.2015 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Urteil vom 25.08.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin müsse sich an ihrem Geburtsdatum 01.01.1960 festhalten lassen. Dies ergebe sich aus § 33a Abs. 1 SGB I, wonach grundsätzlich das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergebe. Insbesondere würden die in § 33 Abs. 2 SGB I geregelten Ausnahmefälle, in denen von einem nach Absatz 1 der Vorschrift maßgebendem Geburtsdatum abgewichen werden kann, nicht vorliegen. Gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I könnten nur solche Urkunden berücksichtigt werden, die vor der ersten Angabe gegenüber dem Sozialversicherungsträger ausgestellt worden sind. Sämtliche im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Dokumente seien indes erst nach 1993 ausgestellt worden; dies gelte auch für die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 24.08.2014. Die Regelung des § 33a SGB I verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Nachdem sich die Klägerin somit an ihrem Geburtsdatum 01.01.1960 festhalten lassen müsse, komme ein Rentenanspruch auf Altersrente mangels Erfüllung des Renteneintrittsalters nicht in Betracht.
Gegen das der Klägerin am 02.09.2015 zugestellte Urteil hat diese am 01.10.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, obwohl sie mittlerweile Reisepässe, ausgestellt von der Landeshauptstadt S., eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Bescheinigung des Staates E. vom 24.08.2014 vorgelegt habe, aus denen sich nachweislich das Geburtsdatum 01.01.1949 ergäbe, werde sie in verfassungswidriger Weise von der Beklagten und den Gerichten so behandelt, als ob sie 1960 geboren sei. Das Gericht habe sich in seiner Entscheidung nicht einmal die Mühe gemacht, festzustellen, dass es der Klägerin objektiv unmöglich sei, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Denn die Klägerin sei zu einem Zeitpunkt aus ihrem Heimatland ausgereist, als es den Staat E. noch gar nicht gegeben habe. Erst mit Gründung des Staates E. sei sie eritreische Staatsangehörige geworben, sodass sie keine eritreische Geburtsurkunde besitze und auch eine solche nicht habe mitbringen können. Die Klägerin hat weiterhin eine Bescheinigung der St. Mary P. C. vom 02.11.2015 vorgelegt, in welcher das Geburtsdatum 01.01.1949 sowie eine Eheschließung am 19.03.1970 bescheinigt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.08.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 zu verurteilen, ihr ab dem 01.05.2014 Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums 01.01.1949.
Gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird die Regelaltersgrenze frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Die Regelaltersgrenze wird abhängig vom Geburtsdatums nach näherer Bestimmung des § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI angehoben.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente, da sie die für sie gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI maßgebliche Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten erst am 30.04.2026 erreicht. Denn die Klägerin muss sich insoweit an ihrem Geburtsdatum 01.01.1960 festhalten lassen, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil und die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend entschieden haben.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Bestimmung des hier maßgeblichen Geburtsdatums gemäß § 33a SGB I dargelegt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Bestimmung eines gegenüber dem erstmals am 17.05.1993 gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatums 01.01.1960 abweichenden Geburtsdatums und eine hierauf gestützte Rentengewährung nicht in Betracht kommt, weil die in § 33a Abs. 2 SGB I genannten Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorliegen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gerechtfertigt. Bei der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der St. Mary P. C. vom 02.11.2015 handelt es sich wiederum nicht um eine Urkunde, deren Original vor dem 17.05.1993 als dem nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I maßgeblichen Zeitpunkt ausgestellt worden ist.
Soweit die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit der Entscheidung geltend macht, folgt dem der Senat nicht. Im Hinblick auf die Regelung in § 33a SGB I hat das Bundessozialgericht wiederholt, zuletzt in seinem Urteil vom 19.05.2004 (B 13 RJ 26/03 R, SozR 4-1200 § 33a Nr. 2) entschieden, dass gegen die Anwendung des § 33a Abs. 1 SGB I keine grundsätzlichen Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art bestehen. Auf diese gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG a.a.O.), die das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 19.03.2007, 1 BvR 2426/04, SozR 4-1200 § 33a Nr. 3), nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich diese aus eigener Überzeugung zu eigen. Auch die Anwendung des § 33a Abs. 1 SGB I auf den vorliegenden Fall bietet keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Insbesondere lassen sich der Herkunft der Klägerin aus dem heutigen E. keine besonderen Umstände entnehmen, die vorliegend ausnahmsweise zu einer Verfassungswidrigkeit führen würden. Soweit die Klägerin geltend macht, E. sei erst am 24.05.1993 ein unabhängiger Staat geworden und bereits deshalb könne sie keine aus der Zeit vor dem 17.05.1993 datierenden Urkunden vorlegen, so verkennt die Klägerin, dass es nicht entscheidend auf die Urheberschaft einer Urkunde gemäß § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ankommt. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen vielmehr gegen eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Urkunde von einer Behörde oder sonstigen Stelle stammen muss, die für die Bestätigung personenstandsrechtlich relevanter Tatsachen zuständig ist (Seewald, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB I § 33a Rdnr. 38). Im Übrigen ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Neugründung des Staates E., welche nach dem hier maßgeblichen Datum erfolgte, der Klägerin die Vorlage von Personenstandsurkunden aus früherer Zeit objektiv unmöglich machen sollte. Denn der Beweis nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I kann selbstverständlich auch mit den Personenstandsdokumenten der früheren ä. Behörden geführt werden. Dass solche Personenstandsdokumente über Geburt, Schulzeit etc. nicht vorliegen, ist keine Besonderheit der Situation von aus E. stammenden Versicherten.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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