Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 3 U 94/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 214/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfalls am 25. Februar 1982 als Arbeitsunfall.
Der 1957 geborene Kläger, der von November 1981 bis April 1983 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR ableistete, befand sich am 25. Februar 1982 auf seinem Zimmer in der Kaserne E-K. Zum Unfallhergang trägt er vor, während der Nachtruhe am 25. Februar 1982 sei er gegen 0:30 Uhr durch einen stark alkoholisierten Reservisten, der gerade von einem Lokalbesuch gekommen sei, im Schlaf aus der oberen Etage des Doppelstockbettes gerissen worden, um für ihn Kaffee zu kochen. Dadurch sei er aus einer Höhe von etwa 1,80 m ungebremst zu Boden gefallen und habe sich den fünften Mittelhandknochen der rechten Hand gebrochen. Der zuständige Stabsoffizier für Regime und Sicherheit habe die Aufnahme einer Unfallanzeige massiv verhindert.
Dazu ist im medizinischen Nachweisblatt von dem Facharzt für Chirurgie Dipl.-Med. B vermerkt worden, der Kläger sei am 25. Februar 1982 auf die rechte Hand gestürzt. Es liege eine deutliche Schwellung und Hämatombildung im Bereich des rechten Handrückens mit Druckschmerz im Bereich der Metacarpale IV und V vor. Es wurde die Diagnose einer V-Fraktur nach radio-volar mit Dislokatio gestellt. Am 11. März 1982 wurde dieser Bruch operativ versorgt. Am 22. Juli 1982 erfolgte die Metallentfernung. Im Arztbericht anlässlich der stationären Behandlung vom 21. Juli 1982 bis 4. August 1982 ist unter anderem ausgeführt, es bestehe eine reizlos abgeheilte Wunde bei guter Funktion der rechten Hand.
Mit Bescheid vom 27. September 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 25. Februar 1982 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung unter anderem aus, rechtserheblich für die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sei insbesondere, dass der Verletzte zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses versicherte Person gewesen sei und sich bei versicherter Tätigkeit befunden sowie bei dieser Tätigkeit einen Unfall erlitten habe. Vorliegend seien sämtliche möglichen Mittel zum Beweis, ob sich der Kläger die Handverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe, ausgeschöpft worden, ohne dass dieser Beweis zu erbringen gewesen sei. Aus den beigezogenen Unterlagen sei lediglich ersichtlich, dass der Kläger auf die rechte Hand gestürzt sei und sich dabei eine Fraktur zugezogen habe. Hinweise auf einen Zusammenhang mit den wehrdienstlichen Tätigkeiten fänden sich dagegen nicht. Auch ein Unfallhergang sei nicht dokumentiert. Zeugen habe der Kläger nicht benennen können.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren benannte der Kläger als Zeugen für den Unfallhergang Herrn S K, den die Beklagte durch dessen Heimatgemeinde vernehmen ließ. Diese teilte mit Schreiben vom 22. Februar 2007 folgendes mit:
"Herr K kann weder zum genauen Unfallzeitpunkt noch zum Unfallhergang Angaben machen. Der Unfall ereignete sich im Zimmer des Herrn T. Zu dieser Zeit befand sich Herr K in einem anderen Zimmer. Im Zimmer des Geschädigten waren allerdings nach seiner Kenntnis noch 8-10 weitere Wehrdienstleistende anwesend. Herr K wurde vom damaligen Unteroffizier v. D. über den Vorfall informiert und hat auf dessen Befehl hin Herrn T zum Sanitäter gebracht. Ob der Unfall als Dienstbeschädigung anerkannt wurde, entzieht sich ebenfalls seiner Kenntnis."
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück.
Die anschließende Klage wies das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 14. April 2011 ab und führte zur Begründung unter anderem aus, rechtserheblich für die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sei insbesondere, dass der Verletzte zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses versicherte Person gewesen sei und sich bei versicherter Tätigkeit befunden sowie bei dieser Tätigkeit einen Unfall erlitten habe. Für das Vorliegen dieser rechtserheblichen Tatsachen sei der volle Beweis zu erbringen. Es habe nicht bewiesen werden können, dass sich der Kläger die Handverletzungen bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. Es seien sämtliche möglichen Mittel zum Beweis der vom Kläger angegebenen Tatsachen ausgeschöpft worden, ohne dass dieser Beweis zu erbringen gewesen sei. Aus den medizinischen Unterlagen, die vom Institut für Wehrmedizinstatistik und Berichtswesen in Andernach übermittelt worden seien, sei lediglich ersichtlich, dass der Kläger auf die rechte Hand gestürzt sei und sich dabei eine Fraktur zugezogen habe. Über Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung würden sich keine konkreten Hinweise ergeben. Der Unfallhergang sei in den übersandten Unterlagen nicht dokumentiert. Eine Anerkennung des geschilderten Unfalls als Dienstbeschädigung sei nicht erfolgt. Es gebe auch keine Unterlagen (Dienstbeschädigtenliste oder Ähnliches), die belegen würden, dass der Kläger den Unfall infolge einer Wehrdiensttätigkeit erlitten habe. Die Vernehmung des Zeugen S K habe keine neuen Erkenntnisse erbracht, da dieser weder zum genauen Unfallzeitpunkt noch zum Unfallhergang Angaben habe machen können. Weitere Zeugen, die zu diesem Unfall Aussagen hätten machen können, seien nicht benannt worden. Somit seien nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für eine umfassende Aufklärung die rechtserheblichen Tatsachen nicht bewiesen. Nach der Rechtsprechung trage derjenige die Beweislast, der aus den rechtserheblichen Tatsachen ein Recht herleiten wolle. Das bedeute, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellen und daraus ein Recht herleiten wolle, den Nachteil zu tragen habe, wenn anspruchsbegründende Tatbestände nicht festgestellt werden könnten. Ein solcher Nachweis sei hier vom Kläger nicht erbracht worden. Etwas anderes gelte auch nicht unter Beachtung der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Es sei schon fraglich, ob die Rechtsprechung zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen vorliegend Anwendung finden könne. Diese Rechtsprechung habe sich im Zusammenhang mit der Beschädigtenversorgung nach den §§ 80 Satz 1, 81 Abs. 1 und 5 Satz 1, 88 Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 9 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gebildet. Es gehe dabei um die Klärung der Frage, ob Folgen einer Verletzung durch einen Unfall entstanden seien, der wesentlich "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist". Welche Verhältnisse im Einzelnen wehrdiensteigentümlich seien, habe jedoch der Gesetzgeber nicht geregelt; unter Weiterentwicklung der Verwaltungsvorschriften verstehe die Rechtsprechung darunter solche Verhältnisse, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im Allgemeinen eng mit ihm verbunden seien. Es müsse sich um Lebensbedingungen handeln, die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes eng verknüpft seien und sich außerdem deutlich von denjenigen des zivilen Lebens abheben würden. Der Tatbestand erfasse damit alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die sich aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und seiner Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben würden. Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse könnten sich daher auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit, während Dienstpausen oder während privater Verrichtungen ergeben. Zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes gehöre, dass der Soldat durch seinen Dienst an seinen Standort oder Einsatzort gebunden sei und für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen und von dem Ort ferngehalten werde, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen befinde. Zum Vergleich seien die normalen Umstände und Verhaltensweisen sowie die durchschnittliche Gefährdung im Zivilleben maßgebend, aus denen der Soldat durch die Ableistung des Wehrdienstes herausgerissen worden sei (BSG Urteil vom 17. Mai 1977 – 10 RV 19/76, SozR 3100 § 1 Nr. 15 m. w. N.), es sei denn, der Einzelfall lege der Natur der Sache nach einen Vergleich mit gruppenspezifischen Merkmalen nahe (BSG Urteil vom 11. Juni 1974 – 9 RV 122/73, BSGE 37, 282, 285). Das gelte insbesondere für den Aufenthalt im Kasernenbereich auch während der Freizeit (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 19). Die militärische Ordnung, die ihre besondere Ausprägung in der Kaserne finde, weil dort ein wesentlicher Teil des militärischen Dienstes und auch der freien Zeit verbracht werde, zähle in besonderem Maße zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse in der Kaserne seien nicht auf die Gegebenheiten des zivilen Lebens, sondern auf militärische Bedingungen zugeschnitten. Dieser Einrichtung und Ordnung sei jeder Soldat unterworfen; er könne auf sie keinen Einfluss nehmen; dies gelte ganz besonders für die Gestaltung der Gebäude und der Unterkunftsstuben, den sozialen Druck zu kameradschaftlichem Verhalten oder auch das durch die Kasernierung junger Männer begründete Konfliktpotenzial (vergleiche unter anderem BSG Urteil vom 17. Dezember 1997, 9 RV 19/96; SozR 3200 § 81 Nr. 21). Lägen solche den Wehrdienst kennzeichnenden Eigentümlichkeiten vor, so brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob durch diese typischen Besonderheiten eine besondere Gefährdung gegeben sei. Die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse müssten im konkreten Fall wesentliche Ursache einer gesundheitlichen Schädigung sein, diese jedoch nicht durch eine besondere Gefahrenlage herbeigeführt haben (BSG Urteil vom 13. Juli 1988 a. a. O. - Fenstersturz auf dem Gelände einer Kaserne). Ausdrücklich stelle das Bundessozialgericht dort klar: "Allein die dauernde Unterbringung fern von der Familie ist in Krieg und Frieden zu den eigentümlichen Verhältnissen militärischen Dienstes gerechnet worden. Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befinde, seien Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mit verursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss (vergleiche BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (vergleiche BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14)". Doch selbst unter Beachtung dieser Grundsätze - unterstellt, die Rechtsprechung zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen sei anwendbar - habe das Gericht sich nicht die Auffassung bilden können, dass das Ereignis vom 25. Februar 1982 den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sei. Hinweise darauf, dass besondere wehrdiensteigentümliche Verhältnisse vorgelegen hätten, die die Fraktur der rechten Hand verursacht hätten, ergäben sich nicht. Das Ereignis selber liege im Dunkeln. Weder Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung seien dokumentiert. Die Schilderung des Ereignisses beruhe allein auf den Angaben des Klägers, die das Gericht zwar als nachvollziehbar zur Kenntnis nehme, doch nicht ohne weiteres als wahr unterstellen könne. Es sei nicht ausreichend, dass der Kläger zweifelsfrei zum Unfallzeitpunkt Wehrdienstleistender gewesen sei und grundsätzlich die Nachtruhe dienstlich angeordnet worden sei (vergleiche die Innendienstvorschrift der NVA). Im Übrigen sei das Ereignis nicht rekonstruierbar. Ob der Kläger sich tatsächlich in der Nachtruhe in der Kaserne befunden oder ob er nicht ebenfalls wie der vom Kläger geschilderte alkoholisierte Reservist, dessen Name nicht bekannt sei, an diesem Abend Ausgang gehabt habe, könne das Gericht nicht feststellen. Die Innendienstvorschrift schließe für Wehrpflichtige jedenfalls nicht aus, dass auch diese Ausgang hätten haben können bzw. dass Wehrpflichtige bis zum Zapfenstreich in der Kaserne zu sein hatten. Vielmehr heiße es unter Nr. 176, dass Armeeangehörige, die nach dem Zapfenstreich in die Kompanie zurückkehren würden, sich leise zu verhalten und in den Stuben kein Licht anzumachen hätten, wenn sich bereits schlafende Armeeangehörige darin aufhalten würden. Nach Nr. 195 Abs. 1 dürfe die Kaserne von Armeeangehörigen zum Ausgang, Urlaub sowie aus dienstlichen Gründen verlassen werden. Die Einzelheiten des Ereignisses, das als Arbeitsunfall geltend gemacht werden solle, dürften aber nicht unbewiesen bleiben, weil sonst der Zusammenhang zum dienstlichen Bezug nicht durch das Gericht beurteilbar sei. Darauf komme es nach Auffassung des Gerichts auch bei wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen an, denn diese müssten der Eigenart des Dienstes entsprechen und mit dem Dienst verbunden sein und kämen so im Zivilleben nicht vor. Es komme auch darauf an, dass durch das Gericht ausgeschlossen werden könne, dass ein Verhalten des Klägers vorgelegen habe, das als selbstgeschaffene Gefahr bzw. als ein Verhalten, das ein erheblich gesteigertes Unfallrisiko mit sich bringe, zu werten sei. Denn auch in diesem Fall würden wehrdiensteigentümliche Verhältnisse dadurch als wesentliche Schadensursache verdrängt werden (vergleiche BSG Urteil vom 28. Oktober 1980, 9 RV 54/79; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2005, L 8 VS 5048/03). Dies sei dem Gericht nicht möglich, so dass im Einzelfall nicht geprüft werden könne, ob wehrdiensteigentümliche Verhältnisse in einem Maß vorgelegen hätten, dass andere Ursachen in den Hintergrund treten müssten.
Gegen das ihm am 18. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. September 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung führt er unter anderem aus, der Ort des Ereignisses stehe durchaus fest. Der Zeuge K habe die Angabe gemacht, der Unfall habe sich in seinem (des Klägers) Zimmer, also in der Kaserne, bei Anwesenheit von noch 8-10 weiteren Wehrdienstleistenden ereignet. Allein dies dokumentiere wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt. Zum anderen sei die Annahme unzutreffend, ihn treffe die volle Beweislast dafür, dass der Unfall in einem dienstlichen Bezug gestanden habe und nicht durch sein eigenes Verhalten, das ein erheblich gesteigertes Unfallrisiko mit sich gebracht habe, verursacht worden sei. Das Bundessozialgericht habe in einem Urteil vom 13. Juli 1988 (Az. 9/9a RV 4/86) unter anderem ausgeführt, solange sich ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befinde, würden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht worden seien und keine Umstände vorlägen, die einen Ursachenzusammenhang ausschlössen, wie Alkoholgenuss oder selbstgeschaffene Gefahr. Hieraus lasse sich klar entnehmen, dass das Bundessozialgericht nicht von einer vollen Beweislast des Klägers ausgehe. Das Bayerische Landessozialgericht gehe ebenfalls in einem ähnlichen Fall davon aus, dass der Verletzte, der keinerlei Einfluss auf die Ermittlungen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens gehabt habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Ermittlungen zu veranlassen, nicht auf die übliche Beweislastverteilung verwiesen werden könne (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2004, L 15 Vs 15/00). So liege der Fall hier auch. Das Unfallereignis stehe somit - zumindest unter Berücksichtigung der oben erläuterten Beweisregeln - fest. Die aus der Fraktur des Mittelhandknochens nach wie vor bestehenden Folgeschäden würden zu einer MdE in Höhe von mindestens 20 v.H. führen. Dementsprechend sei ihm eine Verletztenrente zu gewähren. Das auf die Revision gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgericht (Az. L 15 VS 15/00) ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2006 (Az. B 9a VS 1/05 R), mit dem die Sache mit der Begründung zurückverwiesen worden sei, dass die Kasernierung des dortigen Klägers die Annahme eines prima-facie-Beweises alleine nicht rechtfertige, könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Vorliegend sei durch den bisherigen Sachvortrag und die Aussage des Zeugen K bestätigt worden, dass er sich zum streitbefangenen Zeitpunkt sehr wohl im Rahmen seiner Wehrdienstzeit in seiner Kaserne befunden habe. Aus der Aussage des Zeugen K, er sei über "den Vorfall" informiert worden, ergebe sich nicht nur, dass er über einen, sondern dass er über den von ihm (dem Kläger) beschriebenen Vorfall informiert worden sei. Auch sei seine Angabe, hinsichtlich der Verhinderung einer Unfallanzeige durch den damals zuständigen Stabsoffizier für Regime und Sicherheit bislang völlig unberücksichtigt geblieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 25. Februar 1982 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat in den mündlichen Verhandlungen vom 09. Oktober 2014 bzw. vom 22. Januar 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B M bzw. des Zeugen J M. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Anlage zur jeweiligen Niederschrift der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Der Senat hat das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr – Servicecentrum Ost –, das die Anfrage an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet hat sowie das Bundesarchiv – Militärarchiv Freiburg – angeschrieben, die mit Schreiben vom 16. April 2015 bzw. 19. Mai 2015 mitgeteilt haben, dass keine weiteren Unterlagen über den Kläger oder einen am 25. Februar 1982 in der Kompanie des Klägers stattgehabten Unfall vorhanden seien.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine (weitere) mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Den Beteiligten ist auch Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Die form- und fristgerecht erhobene zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet. Der Unfall des Klägers am 25. Februar 1982 stellt keinen Arbeitsunfall dar.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Ereignis vom 25. Februar 1982 um einen Arbeitsunfall handelt, sind vorliegend die Vorschriften der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Reichsversicherungsordnung, wie sich aus § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO, §§ 212, 215 Abs. 1 SGB VII ergibt. Danach sind für die Übernahme solcher Unfälle, die vor dem 01. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetreten sind, weiterhin § 1150 Abs. 2 und 3 RVO – mit Ausnahme des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO – anzuwenden. Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO.
Gem. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO gilt dies zwar nicht für Unfälle, die - wie hier - einem ab 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 – hier erst im Jahr 2006 - bekannt geworden sind und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Dies beträfe sämtliche Unfälle von Wehrpflichtigen, die grundsätzlich nicht nach der RVO versichert gewesen wären.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gilt § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO jedoch nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA der DDR. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Versorgungslücke schließen wollen, die dadurch entstanden ist, dass der Personenkreis der NVA-Wehrpflichtigen weder Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz noch nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. Als Wehrdienstleistender wäre der Kläger nämlich nach dem Recht des Dritten Buches der RVO nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, weil ihm bei einer Wehrdienstbeschädigung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt worden wäre und für ihn daher nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO Versicherungsfreiheit bestanden hätte (vgl. BSG, Urteile vom 25. Oktober 1989, 2 RU 40/86, in: SGb 1990, 465; vom 24. Februar 2000, B 2 U 8/99 R, in: SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3; vom 16. April 2002, B 9 V 7/01 R und vom 10. Oktober 2002, B 2 U 10/02 R, in: HVGB-INFO 2002, 3454ff.; Urteil des Landessozialgerichts Berlin–Brandenburg vom 04. Juni 2010, L 3 U 269/09, zitiert nach Juris). Leistungen nach dem SVG i. V. m. dem BVG könnten ehemalige Wehrdienstleistende der NVA jedoch auch nicht beanspruchen.
Diese NVA-Wehrpflichtigen sollen nun grundsätzlich bei Folgen von Wehrdienstunfällen oder von wehrdienstbedingten Berufskrankheiten Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen können, denen nach dem bis zum Inkrafttreten des UVMG geltenden Recht § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO entgegenstand (vgl. BT-Drucks 16/9154 S. 37). Dadurch ist für frühere wehrpflichtige Soldaten der NVA klargestellt worden, dass sie auch nach dem Bundesrecht des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung, die bis Ende 1996 galt, grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie infolge des Dienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet (bis dahin weiter) geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren (vgl. Urteil des BSG vom 17. Februar 2009 – B 2 U 35/07 R -, in SozR 4-2700 § 215 Nr. 2). Im Ergebnis sind ehemalige Wehrpflichtige der NVA damit also so zu stellen, als wäre der Wehrdienst nach der Reichsversicherungsordnung versichert gewesen, d. h. sämtliche Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach der RVO sind somit zu prüfen.
Ein Arbeitsunfall im Sinne der Vorschriften der RVO liegt hier jedoch nicht vor. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist dagegen nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen, so dass hierfür grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 29. Januar 1974, A/7 RU 18/72, in: SozR 2200 § 551 Nr. 1; vom 02. Mai 2001, B 2 U 16/00 R, in: SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 m. w. N.; vom 18. August 2004, B 8 KN 1/03 R, in: SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1; vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 Rin:BSGE 94, 262, RdNr. 5; vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 Rin:BSGE 94, 269, RdNr. 5; vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 Rin: BSGE 96, 196, 198 RdNr. 10; vom 4. September 2007, B 2 U 24/06 Rin: SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).
Versicherte Tätigkeit war hier die Ausübung des Wehrdienstes.
Der Kläger hat aber keinen Unfall im sachlichen Zusammenhang mit der Ausübung dieses Wehrdienstes erlitten. Zwar hat ein von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden geführt, denn die Angaben des Klägers, er habe sich am 25. Februar 1982 einen Bruch des Mittelhandknochens der rechten Hand zugezogen, lassen sich durch die Eintragungen im medizinischen Nachweisblatt des Dipl.-Med. B belegen. Hier ist eingetragen, der Kläger sei am 25. Februar 1982 auf die rechte Hand gestürzt.
Es steht aber zur Überzeugung des Senates nicht mit der im Unfallversicherungsrecht notwendigen Gewissheit fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dabei geht der Senat im Ergebnis der am 9. Oktober 2014 und 22. Januar 2015 durchgeführten Beweiserhebungen sowie des gesamten Akteninhalts davon aus, dass sich der Unfall wie vom Zeugen M geschildert, abgespielt hat: Nachdem mitten in der Nacht Reservisten ins Zimmer gekommen waren, das Licht angemacht und den Kläger angewiesen hatten, ihnen Kaffee zu kochen, ist der Kläger aus dem Bett gesprungen - und nicht wie von ihm geschildert, von einem anderen aus dem Bett gezogen worden – hat zu einem Schlag ausgeholt und sich dabei an einem Bettpfosten die Hand verletzt. Ein körperlicher Angriff auf den Kläger war zuvor nicht erfolgt. Er war lediglich – wie dies durchaus üblich gewesen ist – von einem dienstälteren Kameraden nachts geweckt worden, um Kaffee zu kochen. Dabei hat nicht der Ältere den Kläger, sondern der Kläger den Reservisten angeschrien.
Soweit der Kläger angibt, er sei von einem Reservisten aus dem Bett gezerrt worden und kopfüber auf den Boden gefallen, lässt sich dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigen. Weder der Zeuge K noch der Zeuge Mar konnten zum Unfallhergang Angaben aus eigener Anschauung machen. Der Zeuge K befand sich zwar in derselben Kaserne wie der Kläger war aber zum Unfallzeitpunkt nicht im Zimmer des Klägers. Der Zeuge Mar befand sich nicht einmal in derselben Kaserne. Der Zeuge M konnte einen Angriff auf den Kläger nicht bestätigen, sondern hat vielmehr – wie bereits oben dargelegt – ausgesagt, dass der Kläger lediglich durch "anruckeln" geweckt wurde, um Kaffee zu kochen. Ein Herauszerren aus dem Bett konnte er gerade nicht beobachten. Nach seiner Darstellung ist vielmehr der Kläger aus dem Bett gesprungen und nicht gezerrt worden und hat sich auch nicht aufgrund eines Sturzes an der Hand verletzt, sondern weil er zu einem Schlag ausgeholt hat.
Bei einem solchen Unfallhergang lässt sich zur Überzeugung des Senates nicht feststellen, dass das Ereignis in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, denn ein solcher Hergang – Sprung aus dem Bett und Ausholen zu einem Schlag - ist nicht Teil der wehrdienstlichen Tätigkeit.
Ein sachlicher Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des Versicherungsschutzes bei Dienst- oder Geschäftsreisen oder bei Klassenfahrten. Nach diesen kann ein innerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit auch bei einer Reihe von Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit begründet werden, da ein betrieblich- bzw. wehrdienstbedingter Aufenthalt an einem fremden Ort und außerhalb der Arbeits-/Dienstzeit nicht in demselben Maße von rein privatwirtschaftlichen Belangen beeinflusst wird wie derjenige am Wohnort. Auch bei diesen Reisen, also der Übernachtung in anderen als den eigenen Wohnräumen, ist zwischen versicherten Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen, und solchen Verrichtungen, bei denen sich der Betroffene außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet, etwa wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebs-/Wehrdiensttätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet, zu unterscheiden. Zu den privaten Belangen gehören zunächst grundsätzlich die Freizeitgestaltung, das Schlafen, die Nahrungsaufnahme oder die Körperreinigung, die jeweils nicht versichert sind (BSG, Urteil vom 18. November 2008, B 2 U 31/07 R; vom 04. Juni 2002, B 2 U 21/01 R und vom 04. August 1992, 2 RU 43/91; zitiert nach Juris).
Von diesen Grundsätzen ausgehend würde sich das Geschehen nachts in der Kaserne zunächst nicht als betrieblich- bzw. wehrdienstbedingt darstellen, da der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit in den Hintergrund getreten ist, als sich der Kläger - wie er selbst angegeben hat – in der Unfallnacht zur Nachtruhe in seinem Zimmer befand und sich damit grundsätzlich rein persönlichen Belangen gewidmet hat. Erholung und Nachtschlaf sind losgelöst von der versicherten Tätigkeit und fallen auch ohne Bestehen des Wehrdienstverhältnisses im täglichen Leben an.
Ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann aber auch bei einer dem privaten Bereich angehörenden Verrichtung, wie hier der Nachtruhe, ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wären, den Unfall wesentlich bedingt haben. Insoweit ist zu fordern, dass sich bei Unfällen während einer Dienstreise bzw. auswärtigen Unterbringung ein besonderes Gefahrenmoment realisiert haben muss, etwa weil der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen war, eine gefahrbringende Einrichtung zu benutzen (vgl. hierzu die Rechtsprechungsübersicht in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Kommentar, Stand Juni 2011, § 8 RNrn. 107, 108). Eine solche gefahrbringende Einrichtung kann vorliegend die Kaserne, in welcher der Kläger gezwungen war zu übernachten, darstellen, wobei die Kasernierung für sich genommen keine wesentlich mitwirkende Ursache ist (siehe zu § 81 Abs. 1 3. Alt. SVG: BSG, Urteil vom 30. November 2006, Az. B 9a VS 1/05 R, zitiert nach Juris).
Dabei kann dahinstehen, ob § 81 Abs. 1 3. Fall Bundesversorgungsgesetz (BVG), nach dem "die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse" einen sachlichen Zusammenhang vermitteln könnten, analog anzuwenden sind, denn wie vorliegend entwickelt, besteht für eine analoge Anwendung keine Notwendigkeit, wenn das Dienstgeschäft bzw. der Wehrdienst zur Nutzung einer gefahrbringenden Einrichtung gezwungen hat. Gefahren bei der Nutzung einer Einrichtung können sich zum einen aus den baulichen Gegebenheiten – z. B. einer zu niedrigen Fenster- oder Balkonbrüstung, unsicheren Treppen (siehe hierzu bspw. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988, Az. 9/9a RV 4/86, zitiert nach Juris) – oder aus dem menschlichen Umfeld – z. B. besonderes Konfliktpotential durch die Kasernierung junger Männer (siehe hierzu bspw. LSG Saarland, Urteil vom 05. Oktober 2004, Az. L 5 VS 19/01, zitiert nach Juris) – ergeben.
Solche – den notwendigen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit herstellende und damit unter dem Schutz der RVO stehende - Gefahren können sich - wie dargestellt - aus der Kasernierung junger Männer, d. h. vor allem aus der Einschränkung der persönlichen Freiheit, die sich auch darin zeigt, dass der Soldat durch seinen Dienst für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen und von dem Ort ferngehalten wird, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen befindet (BSG, Urteil vom 08. August 1984, Az. 9a RV 37/83, zitiert nach Juris), ergeben. Die militärische Ordnung mit allen ihren aus der Funktion der bewaffneten Macht bedingten Besonderheiten findet ihre besondere Ausprägung in der Kaserne. Dort wird ein wesentlicher Teil des militärischen Dienstes abgeleistet. Die Verhältnisse in der Kaserne sind auf militärische Bedingungen und nicht auf die Gegebenheiten des zivilen Lebens zugeschnitten. Dieser Ordnung ist jeder Soldat unterworfen; er kann auf sie keinen bestimmenden Einfluss nehmen. Hieraus folgt, dass die Auswirkungen der für den Wehrdienst typischen "Kasernierung" mit ständigem engem Zusammenleben mit fremden Menschen - und das so begründete "Konfliktpotenzial" - nicht dem Soldaten, sondern der Bundeswehr – und damit im Sinne der RVO dem Arbeitgeber - zuzurechnen ist. So realisiert sich mit der auswärtigen Unterbringung ein besonderes, den notwendigen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit herstellendes und damit unter dem Schutz der RVO stehendes Gefahrenmoment, wenn junge Wehrpflichtige auf Grund des kasernierten Zusammenlebens in gelegentliche Auseinandersetzungen geraten. Eine andere Annahme widerspräche den Erkenntnissen der Lebenserfahrung und wäre daher offenkundig lebensfremd (BSG, Urteil vom 11. April 1985, Az. 4b/9a RV 28/84, zitiert nach Juris).
Vorliegend hat sich aber nicht diese - durch das besondere Konfliktpotenzial durch die Kasernierung junger Männer, die darüber hinaus in einem durch Befehl und Gehorsam geprägten Über-/Unterordnungsverhältnis standen, begründete - Gefahr realisiert. Hiervon wäre nur auszugehen, wenn der Mittelhandbruch des Klägers dadurch verursacht worden wäre, dass er von dem Reservisten aus dem Bett gezogen wurde und deshalb mit der Hand gegen einen Bettpfosten gestoßen oder ungebremst auf dem Boden angekommen wäre. Dieser Geschehensablauf lässt sich jedoch wie bereits dargelegt nicht feststellen. Zwar hat der Kläger das Geschehen so geschildert, jedoch konnte keiner der Zeugen dies bestätigen.
Bei tätlichen Auseinandersetzungen ist zu ermitteln, ob durch ein privates Verhalten (hier: des Klägers) eine Gefahrerhöhung erschaffen wurde, die den notwendigen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit nicht (mehr) herstellt und damit nicht unter dem Schutz der RVO steht. Bei einer nur passiven Beteiligung eines Soldaten an einem Raufhandel darf das bloße Zusammensein mit rauflustigen Kameraden nicht zu Lasten des nicht aktiv gewordenen Soldaten gehen.
So stellt sich der hier zu beurteilende Sachverhalt jedoch nicht dar, denn aufgrund der Aussage des Zeugen M ist der Unfallhergang vom Senat dahingehend festgestellt worden, dass der Kläger als Reaktion auf den verbalen Angriff des Reservisten aus dem Bett gesprungen ist, um sich des Ansinnens des Reservisten für diesen Kaffee zu kochen zu erwehren, und hierbei - gegebenenfalls beim Ausholen zu einem Schlag - gegen den Bettpfosten gestoßen ist. Damit hat der Kläger selbst zur Gefahrenerhöhung beigetragen, als er auf die nächtliche "Bitte" des Reservisten, ihm einen Kaffee zu kochen, aus dem Bett gesprungen ist und zum Schlag ausgeholt hat. Somit wurde eine private Handlung des Klägers selbst zur wesentlichen Gefahrenquelle. Hätte der Kläger auf den Weckruf des Reservisten nicht aggressiv, sondern stattdessen beruhigend, nachgebend oder dämpfend auf diesen eingewirkt, so wäre es nicht zur Körperverletzung gekommen. Indem er sich in die Auseinandersetzung mit dem Reservisten eingelassen hatte, war sein – des Klägers – eigenes persönlichkeitsbedingtes Verhalten für die Folgen ausschlaggebend und nicht mehr das Zusammensein unter andersartigen, zu Streit Anlass gebenden Personen. Vorliegend hat sich damit nicht die von kasernierten jungen Männern ausgehende Gefahr realisiert, sondern vielmehr die von dem Kläger selbst geschaffene Gefahr. Der Kläger hat durch seine Reaktion auf die lediglich verbal vorgetragene "Bitte" durch sein aggressives eigenes Verhalten einen neuen und selbstständigen Gefahrenbereich geschaffen, indem er sich in hohem Maße vernunftwidrig verhalten hat.
Die vom Kläger selbst geschaffene Gefahr verdrängte als wesentliche Ursache der Körperverletzung den Kausalzusammenhang mit dem dem Wehrdienst noch zuzurechnenden besonderen Konfliktpotential durch die Kasernierung junger Männer (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 1980 – 9 RV 54/79, zitiert nach Juris; LSG Saarland, Urteil vom 05. Oktober 2004, Az. L 5 VS 19/01, zitiert nach Juris).
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG gegeben ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfalls am 25. Februar 1982 als Arbeitsunfall.
Der 1957 geborene Kläger, der von November 1981 bis April 1983 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR ableistete, befand sich am 25. Februar 1982 auf seinem Zimmer in der Kaserne E-K. Zum Unfallhergang trägt er vor, während der Nachtruhe am 25. Februar 1982 sei er gegen 0:30 Uhr durch einen stark alkoholisierten Reservisten, der gerade von einem Lokalbesuch gekommen sei, im Schlaf aus der oberen Etage des Doppelstockbettes gerissen worden, um für ihn Kaffee zu kochen. Dadurch sei er aus einer Höhe von etwa 1,80 m ungebremst zu Boden gefallen und habe sich den fünften Mittelhandknochen der rechten Hand gebrochen. Der zuständige Stabsoffizier für Regime und Sicherheit habe die Aufnahme einer Unfallanzeige massiv verhindert.
Dazu ist im medizinischen Nachweisblatt von dem Facharzt für Chirurgie Dipl.-Med. B vermerkt worden, der Kläger sei am 25. Februar 1982 auf die rechte Hand gestürzt. Es liege eine deutliche Schwellung und Hämatombildung im Bereich des rechten Handrückens mit Druckschmerz im Bereich der Metacarpale IV und V vor. Es wurde die Diagnose einer V-Fraktur nach radio-volar mit Dislokatio gestellt. Am 11. März 1982 wurde dieser Bruch operativ versorgt. Am 22. Juli 1982 erfolgte die Metallentfernung. Im Arztbericht anlässlich der stationären Behandlung vom 21. Juli 1982 bis 4. August 1982 ist unter anderem ausgeführt, es bestehe eine reizlos abgeheilte Wunde bei guter Funktion der rechten Hand.
Mit Bescheid vom 27. September 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 25. Februar 1982 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung unter anderem aus, rechtserheblich für die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sei insbesondere, dass der Verletzte zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses versicherte Person gewesen sei und sich bei versicherter Tätigkeit befunden sowie bei dieser Tätigkeit einen Unfall erlitten habe. Vorliegend seien sämtliche möglichen Mittel zum Beweis, ob sich der Kläger die Handverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe, ausgeschöpft worden, ohne dass dieser Beweis zu erbringen gewesen sei. Aus den beigezogenen Unterlagen sei lediglich ersichtlich, dass der Kläger auf die rechte Hand gestürzt sei und sich dabei eine Fraktur zugezogen habe. Hinweise auf einen Zusammenhang mit den wehrdienstlichen Tätigkeiten fänden sich dagegen nicht. Auch ein Unfallhergang sei nicht dokumentiert. Zeugen habe der Kläger nicht benennen können.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren benannte der Kläger als Zeugen für den Unfallhergang Herrn S K, den die Beklagte durch dessen Heimatgemeinde vernehmen ließ. Diese teilte mit Schreiben vom 22. Februar 2007 folgendes mit:
"Herr K kann weder zum genauen Unfallzeitpunkt noch zum Unfallhergang Angaben machen. Der Unfall ereignete sich im Zimmer des Herrn T. Zu dieser Zeit befand sich Herr K in einem anderen Zimmer. Im Zimmer des Geschädigten waren allerdings nach seiner Kenntnis noch 8-10 weitere Wehrdienstleistende anwesend. Herr K wurde vom damaligen Unteroffizier v. D. über den Vorfall informiert und hat auf dessen Befehl hin Herrn T zum Sanitäter gebracht. Ob der Unfall als Dienstbeschädigung anerkannt wurde, entzieht sich ebenfalls seiner Kenntnis."
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück.
Die anschließende Klage wies das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 14. April 2011 ab und führte zur Begründung unter anderem aus, rechtserheblich für die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sei insbesondere, dass der Verletzte zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses versicherte Person gewesen sei und sich bei versicherter Tätigkeit befunden sowie bei dieser Tätigkeit einen Unfall erlitten habe. Für das Vorliegen dieser rechtserheblichen Tatsachen sei der volle Beweis zu erbringen. Es habe nicht bewiesen werden können, dass sich der Kläger die Handverletzungen bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. Es seien sämtliche möglichen Mittel zum Beweis der vom Kläger angegebenen Tatsachen ausgeschöpft worden, ohne dass dieser Beweis zu erbringen gewesen sei. Aus den medizinischen Unterlagen, die vom Institut für Wehrmedizinstatistik und Berichtswesen in Andernach übermittelt worden seien, sei lediglich ersichtlich, dass der Kläger auf die rechte Hand gestürzt sei und sich dabei eine Fraktur zugezogen habe. Über Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung würden sich keine konkreten Hinweise ergeben. Der Unfallhergang sei in den übersandten Unterlagen nicht dokumentiert. Eine Anerkennung des geschilderten Unfalls als Dienstbeschädigung sei nicht erfolgt. Es gebe auch keine Unterlagen (Dienstbeschädigtenliste oder Ähnliches), die belegen würden, dass der Kläger den Unfall infolge einer Wehrdiensttätigkeit erlitten habe. Die Vernehmung des Zeugen S K habe keine neuen Erkenntnisse erbracht, da dieser weder zum genauen Unfallzeitpunkt noch zum Unfallhergang Angaben habe machen können. Weitere Zeugen, die zu diesem Unfall Aussagen hätten machen können, seien nicht benannt worden. Somit seien nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für eine umfassende Aufklärung die rechtserheblichen Tatsachen nicht bewiesen. Nach der Rechtsprechung trage derjenige die Beweislast, der aus den rechtserheblichen Tatsachen ein Recht herleiten wolle. Das bedeute, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellen und daraus ein Recht herleiten wolle, den Nachteil zu tragen habe, wenn anspruchsbegründende Tatbestände nicht festgestellt werden könnten. Ein solcher Nachweis sei hier vom Kläger nicht erbracht worden. Etwas anderes gelte auch nicht unter Beachtung der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Es sei schon fraglich, ob die Rechtsprechung zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen vorliegend Anwendung finden könne. Diese Rechtsprechung habe sich im Zusammenhang mit der Beschädigtenversorgung nach den §§ 80 Satz 1, 81 Abs. 1 und 5 Satz 1, 88 Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 9 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gebildet. Es gehe dabei um die Klärung der Frage, ob Folgen einer Verletzung durch einen Unfall entstanden seien, der wesentlich "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist". Welche Verhältnisse im Einzelnen wehrdiensteigentümlich seien, habe jedoch der Gesetzgeber nicht geregelt; unter Weiterentwicklung der Verwaltungsvorschriften verstehe die Rechtsprechung darunter solche Verhältnisse, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im Allgemeinen eng mit ihm verbunden seien. Es müsse sich um Lebensbedingungen handeln, die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes eng verknüpft seien und sich außerdem deutlich von denjenigen des zivilen Lebens abheben würden. Der Tatbestand erfasse damit alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die sich aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und seiner Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben würden. Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse könnten sich daher auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit, während Dienstpausen oder während privater Verrichtungen ergeben. Zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes gehöre, dass der Soldat durch seinen Dienst an seinen Standort oder Einsatzort gebunden sei und für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen und von dem Ort ferngehalten werde, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen befinde. Zum Vergleich seien die normalen Umstände und Verhaltensweisen sowie die durchschnittliche Gefährdung im Zivilleben maßgebend, aus denen der Soldat durch die Ableistung des Wehrdienstes herausgerissen worden sei (BSG Urteil vom 17. Mai 1977 – 10 RV 19/76, SozR 3100 § 1 Nr. 15 m. w. N.), es sei denn, der Einzelfall lege der Natur der Sache nach einen Vergleich mit gruppenspezifischen Merkmalen nahe (BSG Urteil vom 11. Juni 1974 – 9 RV 122/73, BSGE 37, 282, 285). Das gelte insbesondere für den Aufenthalt im Kasernenbereich auch während der Freizeit (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 19). Die militärische Ordnung, die ihre besondere Ausprägung in der Kaserne finde, weil dort ein wesentlicher Teil des militärischen Dienstes und auch der freien Zeit verbracht werde, zähle in besonderem Maße zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse in der Kaserne seien nicht auf die Gegebenheiten des zivilen Lebens, sondern auf militärische Bedingungen zugeschnitten. Dieser Einrichtung und Ordnung sei jeder Soldat unterworfen; er könne auf sie keinen Einfluss nehmen; dies gelte ganz besonders für die Gestaltung der Gebäude und der Unterkunftsstuben, den sozialen Druck zu kameradschaftlichem Verhalten oder auch das durch die Kasernierung junger Männer begründete Konfliktpotenzial (vergleiche unter anderem BSG Urteil vom 17. Dezember 1997, 9 RV 19/96; SozR 3200 § 81 Nr. 21). Lägen solche den Wehrdienst kennzeichnenden Eigentümlichkeiten vor, so brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob durch diese typischen Besonderheiten eine besondere Gefährdung gegeben sei. Die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse müssten im konkreten Fall wesentliche Ursache einer gesundheitlichen Schädigung sein, diese jedoch nicht durch eine besondere Gefahrenlage herbeigeführt haben (BSG Urteil vom 13. Juli 1988 a. a. O. - Fenstersturz auf dem Gelände einer Kaserne). Ausdrücklich stelle das Bundessozialgericht dort klar: "Allein die dauernde Unterbringung fern von der Familie ist in Krieg und Frieden zu den eigentümlichen Verhältnissen militärischen Dienstes gerechnet worden. Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befinde, seien Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mit verursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss (vergleiche BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (vergleiche BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14)". Doch selbst unter Beachtung dieser Grundsätze - unterstellt, die Rechtsprechung zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen sei anwendbar - habe das Gericht sich nicht die Auffassung bilden können, dass das Ereignis vom 25. Februar 1982 den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sei. Hinweise darauf, dass besondere wehrdiensteigentümliche Verhältnisse vorgelegen hätten, die die Fraktur der rechten Hand verursacht hätten, ergäben sich nicht. Das Ereignis selber liege im Dunkeln. Weder Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung seien dokumentiert. Die Schilderung des Ereignisses beruhe allein auf den Angaben des Klägers, die das Gericht zwar als nachvollziehbar zur Kenntnis nehme, doch nicht ohne weiteres als wahr unterstellen könne. Es sei nicht ausreichend, dass der Kläger zweifelsfrei zum Unfallzeitpunkt Wehrdienstleistender gewesen sei und grundsätzlich die Nachtruhe dienstlich angeordnet worden sei (vergleiche die Innendienstvorschrift der NVA). Im Übrigen sei das Ereignis nicht rekonstruierbar. Ob der Kläger sich tatsächlich in der Nachtruhe in der Kaserne befunden oder ob er nicht ebenfalls wie der vom Kläger geschilderte alkoholisierte Reservist, dessen Name nicht bekannt sei, an diesem Abend Ausgang gehabt habe, könne das Gericht nicht feststellen. Die Innendienstvorschrift schließe für Wehrpflichtige jedenfalls nicht aus, dass auch diese Ausgang hätten haben können bzw. dass Wehrpflichtige bis zum Zapfenstreich in der Kaserne zu sein hatten. Vielmehr heiße es unter Nr. 176, dass Armeeangehörige, die nach dem Zapfenstreich in die Kompanie zurückkehren würden, sich leise zu verhalten und in den Stuben kein Licht anzumachen hätten, wenn sich bereits schlafende Armeeangehörige darin aufhalten würden. Nach Nr. 195 Abs. 1 dürfe die Kaserne von Armeeangehörigen zum Ausgang, Urlaub sowie aus dienstlichen Gründen verlassen werden. Die Einzelheiten des Ereignisses, das als Arbeitsunfall geltend gemacht werden solle, dürften aber nicht unbewiesen bleiben, weil sonst der Zusammenhang zum dienstlichen Bezug nicht durch das Gericht beurteilbar sei. Darauf komme es nach Auffassung des Gerichts auch bei wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen an, denn diese müssten der Eigenart des Dienstes entsprechen und mit dem Dienst verbunden sein und kämen so im Zivilleben nicht vor. Es komme auch darauf an, dass durch das Gericht ausgeschlossen werden könne, dass ein Verhalten des Klägers vorgelegen habe, das als selbstgeschaffene Gefahr bzw. als ein Verhalten, das ein erheblich gesteigertes Unfallrisiko mit sich bringe, zu werten sei. Denn auch in diesem Fall würden wehrdiensteigentümliche Verhältnisse dadurch als wesentliche Schadensursache verdrängt werden (vergleiche BSG Urteil vom 28. Oktober 1980, 9 RV 54/79; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2005, L 8 VS 5048/03). Dies sei dem Gericht nicht möglich, so dass im Einzelfall nicht geprüft werden könne, ob wehrdiensteigentümliche Verhältnisse in einem Maß vorgelegen hätten, dass andere Ursachen in den Hintergrund treten müssten.
Gegen das ihm am 18. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. September 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung führt er unter anderem aus, der Ort des Ereignisses stehe durchaus fest. Der Zeuge K habe die Angabe gemacht, der Unfall habe sich in seinem (des Klägers) Zimmer, also in der Kaserne, bei Anwesenheit von noch 8-10 weiteren Wehrdienstleistenden ereignet. Allein dies dokumentiere wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt. Zum anderen sei die Annahme unzutreffend, ihn treffe die volle Beweislast dafür, dass der Unfall in einem dienstlichen Bezug gestanden habe und nicht durch sein eigenes Verhalten, das ein erheblich gesteigertes Unfallrisiko mit sich gebracht habe, verursacht worden sei. Das Bundessozialgericht habe in einem Urteil vom 13. Juli 1988 (Az. 9/9a RV 4/86) unter anderem ausgeführt, solange sich ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befinde, würden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht worden seien und keine Umstände vorlägen, die einen Ursachenzusammenhang ausschlössen, wie Alkoholgenuss oder selbstgeschaffene Gefahr. Hieraus lasse sich klar entnehmen, dass das Bundessozialgericht nicht von einer vollen Beweislast des Klägers ausgehe. Das Bayerische Landessozialgericht gehe ebenfalls in einem ähnlichen Fall davon aus, dass der Verletzte, der keinerlei Einfluss auf die Ermittlungen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens gehabt habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Ermittlungen zu veranlassen, nicht auf die übliche Beweislastverteilung verwiesen werden könne (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2004, L 15 Vs 15/00). So liege der Fall hier auch. Das Unfallereignis stehe somit - zumindest unter Berücksichtigung der oben erläuterten Beweisregeln - fest. Die aus der Fraktur des Mittelhandknochens nach wie vor bestehenden Folgeschäden würden zu einer MdE in Höhe von mindestens 20 v.H. führen. Dementsprechend sei ihm eine Verletztenrente zu gewähren. Das auf die Revision gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgericht (Az. L 15 VS 15/00) ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2006 (Az. B 9a VS 1/05 R), mit dem die Sache mit der Begründung zurückverwiesen worden sei, dass die Kasernierung des dortigen Klägers die Annahme eines prima-facie-Beweises alleine nicht rechtfertige, könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Vorliegend sei durch den bisherigen Sachvortrag und die Aussage des Zeugen K bestätigt worden, dass er sich zum streitbefangenen Zeitpunkt sehr wohl im Rahmen seiner Wehrdienstzeit in seiner Kaserne befunden habe. Aus der Aussage des Zeugen K, er sei über "den Vorfall" informiert worden, ergebe sich nicht nur, dass er über einen, sondern dass er über den von ihm (dem Kläger) beschriebenen Vorfall informiert worden sei. Auch sei seine Angabe, hinsichtlich der Verhinderung einer Unfallanzeige durch den damals zuständigen Stabsoffizier für Regime und Sicherheit bislang völlig unberücksichtigt geblieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 25. Februar 1982 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat in den mündlichen Verhandlungen vom 09. Oktober 2014 bzw. vom 22. Januar 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B M bzw. des Zeugen J M. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Anlage zur jeweiligen Niederschrift der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Der Senat hat das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr – Servicecentrum Ost –, das die Anfrage an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet hat sowie das Bundesarchiv – Militärarchiv Freiburg – angeschrieben, die mit Schreiben vom 16. April 2015 bzw. 19. Mai 2015 mitgeteilt haben, dass keine weiteren Unterlagen über den Kläger oder einen am 25. Februar 1982 in der Kompanie des Klägers stattgehabten Unfall vorhanden seien.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine (weitere) mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Den Beteiligten ist auch Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Die form- und fristgerecht erhobene zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet. Der Unfall des Klägers am 25. Februar 1982 stellt keinen Arbeitsunfall dar.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Ereignis vom 25. Februar 1982 um einen Arbeitsunfall handelt, sind vorliegend die Vorschriften der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Reichsversicherungsordnung, wie sich aus § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO, §§ 212, 215 Abs. 1 SGB VII ergibt. Danach sind für die Übernahme solcher Unfälle, die vor dem 01. Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetreten sind, weiterhin § 1150 Abs. 2 und 3 RVO – mit Ausnahme des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO – anzuwenden. Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO.
Gem. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO gilt dies zwar nicht für Unfälle, die - wie hier - einem ab 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 – hier erst im Jahr 2006 - bekannt geworden sind und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Dies beträfe sämtliche Unfälle von Wehrpflichtigen, die grundsätzlich nicht nach der RVO versichert gewesen wären.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gilt § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO jedoch nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA der DDR. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Versorgungslücke schließen wollen, die dadurch entstanden ist, dass der Personenkreis der NVA-Wehrpflichtigen weder Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz noch nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. Als Wehrdienstleistender wäre der Kläger nämlich nach dem Recht des Dritten Buches der RVO nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, weil ihm bei einer Wehrdienstbeschädigung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt worden wäre und für ihn daher nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO Versicherungsfreiheit bestanden hätte (vgl. BSG, Urteile vom 25. Oktober 1989, 2 RU 40/86, in: SGb 1990, 465; vom 24. Februar 2000, B 2 U 8/99 R, in: SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3; vom 16. April 2002, B 9 V 7/01 R und vom 10. Oktober 2002, B 2 U 10/02 R, in: HVGB-INFO 2002, 3454ff.; Urteil des Landessozialgerichts Berlin–Brandenburg vom 04. Juni 2010, L 3 U 269/09, zitiert nach Juris). Leistungen nach dem SVG i. V. m. dem BVG könnten ehemalige Wehrdienstleistende der NVA jedoch auch nicht beanspruchen.
Diese NVA-Wehrpflichtigen sollen nun grundsätzlich bei Folgen von Wehrdienstunfällen oder von wehrdienstbedingten Berufskrankheiten Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen können, denen nach dem bis zum Inkrafttreten des UVMG geltenden Recht § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO entgegenstand (vgl. BT-Drucks 16/9154 S. 37). Dadurch ist für frühere wehrpflichtige Soldaten der NVA klargestellt worden, dass sie auch nach dem Bundesrecht des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung, die bis Ende 1996 galt, grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie infolge des Dienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet (bis dahin weiter) geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren (vgl. Urteil des BSG vom 17. Februar 2009 – B 2 U 35/07 R -, in SozR 4-2700 § 215 Nr. 2). Im Ergebnis sind ehemalige Wehrpflichtige der NVA damit also so zu stellen, als wäre der Wehrdienst nach der Reichsversicherungsordnung versichert gewesen, d. h. sämtliche Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach der RVO sind somit zu prüfen.
Ein Arbeitsunfall im Sinne der Vorschriften der RVO liegt hier jedoch nicht vor. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist dagegen nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen, so dass hierfür grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 29. Januar 1974, A/7 RU 18/72, in: SozR 2200 § 551 Nr. 1; vom 02. Mai 2001, B 2 U 16/00 R, in: SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 m. w. N.; vom 18. August 2004, B 8 KN 1/03 R, in: SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1; vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 Rin:BSGE 94, 262, RdNr. 5; vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 Rin:BSGE 94, 269, RdNr. 5; vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 Rin: BSGE 96, 196, 198 RdNr. 10; vom 4. September 2007, B 2 U 24/06 Rin: SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).
Versicherte Tätigkeit war hier die Ausübung des Wehrdienstes.
Der Kläger hat aber keinen Unfall im sachlichen Zusammenhang mit der Ausübung dieses Wehrdienstes erlitten. Zwar hat ein von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden geführt, denn die Angaben des Klägers, er habe sich am 25. Februar 1982 einen Bruch des Mittelhandknochens der rechten Hand zugezogen, lassen sich durch die Eintragungen im medizinischen Nachweisblatt des Dipl.-Med. B belegen. Hier ist eingetragen, der Kläger sei am 25. Februar 1982 auf die rechte Hand gestürzt.
Es steht aber zur Überzeugung des Senates nicht mit der im Unfallversicherungsrecht notwendigen Gewissheit fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dabei geht der Senat im Ergebnis der am 9. Oktober 2014 und 22. Januar 2015 durchgeführten Beweiserhebungen sowie des gesamten Akteninhalts davon aus, dass sich der Unfall wie vom Zeugen M geschildert, abgespielt hat: Nachdem mitten in der Nacht Reservisten ins Zimmer gekommen waren, das Licht angemacht und den Kläger angewiesen hatten, ihnen Kaffee zu kochen, ist der Kläger aus dem Bett gesprungen - und nicht wie von ihm geschildert, von einem anderen aus dem Bett gezogen worden – hat zu einem Schlag ausgeholt und sich dabei an einem Bettpfosten die Hand verletzt. Ein körperlicher Angriff auf den Kläger war zuvor nicht erfolgt. Er war lediglich – wie dies durchaus üblich gewesen ist – von einem dienstälteren Kameraden nachts geweckt worden, um Kaffee zu kochen. Dabei hat nicht der Ältere den Kläger, sondern der Kläger den Reservisten angeschrien.
Soweit der Kläger angibt, er sei von einem Reservisten aus dem Bett gezerrt worden und kopfüber auf den Boden gefallen, lässt sich dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigen. Weder der Zeuge K noch der Zeuge Mar konnten zum Unfallhergang Angaben aus eigener Anschauung machen. Der Zeuge K befand sich zwar in derselben Kaserne wie der Kläger war aber zum Unfallzeitpunkt nicht im Zimmer des Klägers. Der Zeuge Mar befand sich nicht einmal in derselben Kaserne. Der Zeuge M konnte einen Angriff auf den Kläger nicht bestätigen, sondern hat vielmehr – wie bereits oben dargelegt – ausgesagt, dass der Kläger lediglich durch "anruckeln" geweckt wurde, um Kaffee zu kochen. Ein Herauszerren aus dem Bett konnte er gerade nicht beobachten. Nach seiner Darstellung ist vielmehr der Kläger aus dem Bett gesprungen und nicht gezerrt worden und hat sich auch nicht aufgrund eines Sturzes an der Hand verletzt, sondern weil er zu einem Schlag ausgeholt hat.
Bei einem solchen Unfallhergang lässt sich zur Überzeugung des Senates nicht feststellen, dass das Ereignis in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, denn ein solcher Hergang – Sprung aus dem Bett und Ausholen zu einem Schlag - ist nicht Teil der wehrdienstlichen Tätigkeit.
Ein sachlicher Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des Versicherungsschutzes bei Dienst- oder Geschäftsreisen oder bei Klassenfahrten. Nach diesen kann ein innerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit auch bei einer Reihe von Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit begründet werden, da ein betrieblich- bzw. wehrdienstbedingter Aufenthalt an einem fremden Ort und außerhalb der Arbeits-/Dienstzeit nicht in demselben Maße von rein privatwirtschaftlichen Belangen beeinflusst wird wie derjenige am Wohnort. Auch bei diesen Reisen, also der Übernachtung in anderen als den eigenen Wohnräumen, ist zwischen versicherten Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen, und solchen Verrichtungen, bei denen sich der Betroffene außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet, etwa wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebs-/Wehrdiensttätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet, zu unterscheiden. Zu den privaten Belangen gehören zunächst grundsätzlich die Freizeitgestaltung, das Schlafen, die Nahrungsaufnahme oder die Körperreinigung, die jeweils nicht versichert sind (BSG, Urteil vom 18. November 2008, B 2 U 31/07 R; vom 04. Juni 2002, B 2 U 21/01 R und vom 04. August 1992, 2 RU 43/91; zitiert nach Juris).
Von diesen Grundsätzen ausgehend würde sich das Geschehen nachts in der Kaserne zunächst nicht als betrieblich- bzw. wehrdienstbedingt darstellen, da der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit in den Hintergrund getreten ist, als sich der Kläger - wie er selbst angegeben hat – in der Unfallnacht zur Nachtruhe in seinem Zimmer befand und sich damit grundsätzlich rein persönlichen Belangen gewidmet hat. Erholung und Nachtschlaf sind losgelöst von der versicherten Tätigkeit und fallen auch ohne Bestehen des Wehrdienstverhältnisses im täglichen Leben an.
Ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann aber auch bei einer dem privaten Bereich angehörenden Verrichtung, wie hier der Nachtruhe, ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wären, den Unfall wesentlich bedingt haben. Insoweit ist zu fordern, dass sich bei Unfällen während einer Dienstreise bzw. auswärtigen Unterbringung ein besonderes Gefahrenmoment realisiert haben muss, etwa weil der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen war, eine gefahrbringende Einrichtung zu benutzen (vgl. hierzu die Rechtsprechungsübersicht in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Kommentar, Stand Juni 2011, § 8 RNrn. 107, 108). Eine solche gefahrbringende Einrichtung kann vorliegend die Kaserne, in welcher der Kläger gezwungen war zu übernachten, darstellen, wobei die Kasernierung für sich genommen keine wesentlich mitwirkende Ursache ist (siehe zu § 81 Abs. 1 3. Alt. SVG: BSG, Urteil vom 30. November 2006, Az. B 9a VS 1/05 R, zitiert nach Juris).
Dabei kann dahinstehen, ob § 81 Abs. 1 3. Fall Bundesversorgungsgesetz (BVG), nach dem "die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse" einen sachlichen Zusammenhang vermitteln könnten, analog anzuwenden sind, denn wie vorliegend entwickelt, besteht für eine analoge Anwendung keine Notwendigkeit, wenn das Dienstgeschäft bzw. der Wehrdienst zur Nutzung einer gefahrbringenden Einrichtung gezwungen hat. Gefahren bei der Nutzung einer Einrichtung können sich zum einen aus den baulichen Gegebenheiten – z. B. einer zu niedrigen Fenster- oder Balkonbrüstung, unsicheren Treppen (siehe hierzu bspw. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988, Az. 9/9a RV 4/86, zitiert nach Juris) – oder aus dem menschlichen Umfeld – z. B. besonderes Konfliktpotential durch die Kasernierung junger Männer (siehe hierzu bspw. LSG Saarland, Urteil vom 05. Oktober 2004, Az. L 5 VS 19/01, zitiert nach Juris) – ergeben.
Solche – den notwendigen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit herstellende und damit unter dem Schutz der RVO stehende - Gefahren können sich - wie dargestellt - aus der Kasernierung junger Männer, d. h. vor allem aus der Einschränkung der persönlichen Freiheit, die sich auch darin zeigt, dass der Soldat durch seinen Dienst für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen und von dem Ort ferngehalten wird, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen befindet (BSG, Urteil vom 08. August 1984, Az. 9a RV 37/83, zitiert nach Juris), ergeben. Die militärische Ordnung mit allen ihren aus der Funktion der bewaffneten Macht bedingten Besonderheiten findet ihre besondere Ausprägung in der Kaserne. Dort wird ein wesentlicher Teil des militärischen Dienstes abgeleistet. Die Verhältnisse in der Kaserne sind auf militärische Bedingungen und nicht auf die Gegebenheiten des zivilen Lebens zugeschnitten. Dieser Ordnung ist jeder Soldat unterworfen; er kann auf sie keinen bestimmenden Einfluss nehmen. Hieraus folgt, dass die Auswirkungen der für den Wehrdienst typischen "Kasernierung" mit ständigem engem Zusammenleben mit fremden Menschen - und das so begründete "Konfliktpotenzial" - nicht dem Soldaten, sondern der Bundeswehr – und damit im Sinne der RVO dem Arbeitgeber - zuzurechnen ist. So realisiert sich mit der auswärtigen Unterbringung ein besonderes, den notwendigen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit herstellendes und damit unter dem Schutz der RVO stehendes Gefahrenmoment, wenn junge Wehrpflichtige auf Grund des kasernierten Zusammenlebens in gelegentliche Auseinandersetzungen geraten. Eine andere Annahme widerspräche den Erkenntnissen der Lebenserfahrung und wäre daher offenkundig lebensfremd (BSG, Urteil vom 11. April 1985, Az. 4b/9a RV 28/84, zitiert nach Juris).
Vorliegend hat sich aber nicht diese - durch das besondere Konfliktpotenzial durch die Kasernierung junger Männer, die darüber hinaus in einem durch Befehl und Gehorsam geprägten Über-/Unterordnungsverhältnis standen, begründete - Gefahr realisiert. Hiervon wäre nur auszugehen, wenn der Mittelhandbruch des Klägers dadurch verursacht worden wäre, dass er von dem Reservisten aus dem Bett gezogen wurde und deshalb mit der Hand gegen einen Bettpfosten gestoßen oder ungebremst auf dem Boden angekommen wäre. Dieser Geschehensablauf lässt sich jedoch wie bereits dargelegt nicht feststellen. Zwar hat der Kläger das Geschehen so geschildert, jedoch konnte keiner der Zeugen dies bestätigen.
Bei tätlichen Auseinandersetzungen ist zu ermitteln, ob durch ein privates Verhalten (hier: des Klägers) eine Gefahrerhöhung erschaffen wurde, die den notwendigen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit nicht (mehr) herstellt und damit nicht unter dem Schutz der RVO steht. Bei einer nur passiven Beteiligung eines Soldaten an einem Raufhandel darf das bloße Zusammensein mit rauflustigen Kameraden nicht zu Lasten des nicht aktiv gewordenen Soldaten gehen.
So stellt sich der hier zu beurteilende Sachverhalt jedoch nicht dar, denn aufgrund der Aussage des Zeugen M ist der Unfallhergang vom Senat dahingehend festgestellt worden, dass der Kläger als Reaktion auf den verbalen Angriff des Reservisten aus dem Bett gesprungen ist, um sich des Ansinnens des Reservisten für diesen Kaffee zu kochen zu erwehren, und hierbei - gegebenenfalls beim Ausholen zu einem Schlag - gegen den Bettpfosten gestoßen ist. Damit hat der Kläger selbst zur Gefahrenerhöhung beigetragen, als er auf die nächtliche "Bitte" des Reservisten, ihm einen Kaffee zu kochen, aus dem Bett gesprungen ist und zum Schlag ausgeholt hat. Somit wurde eine private Handlung des Klägers selbst zur wesentlichen Gefahrenquelle. Hätte der Kläger auf den Weckruf des Reservisten nicht aggressiv, sondern stattdessen beruhigend, nachgebend oder dämpfend auf diesen eingewirkt, so wäre es nicht zur Körperverletzung gekommen. Indem er sich in die Auseinandersetzung mit dem Reservisten eingelassen hatte, war sein – des Klägers – eigenes persönlichkeitsbedingtes Verhalten für die Folgen ausschlaggebend und nicht mehr das Zusammensein unter andersartigen, zu Streit Anlass gebenden Personen. Vorliegend hat sich damit nicht die von kasernierten jungen Männern ausgehende Gefahr realisiert, sondern vielmehr die von dem Kläger selbst geschaffene Gefahr. Der Kläger hat durch seine Reaktion auf die lediglich verbal vorgetragene "Bitte" durch sein aggressives eigenes Verhalten einen neuen und selbstständigen Gefahrenbereich geschaffen, indem er sich in hohem Maße vernunftwidrig verhalten hat.
Die vom Kläger selbst geschaffene Gefahr verdrängte als wesentliche Ursache der Körperverletzung den Kausalzusammenhang mit dem dem Wehrdienst noch zuzurechnenden besonderen Konfliktpotential durch die Kasernierung junger Männer (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 1980 – 9 RV 54/79, zitiert nach Juris; LSG Saarland, Urteil vom 05. Oktober 2004, Az. L 5 VS 19/01, zitiert nach Juris).
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
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