Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 12/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 171/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragsbescheide für die Jahre 2006 und 2007, denen der bestandskräftige Veranlagungsbescheid vom 20. August 2005 zugrunde liegt, sowie über die Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrtarifen der Beklagten ab 1. Januar 2008 (gültig bis 31. Dezember 2013).
Mit Tätigkeitsbeginn 1. Juni 2004 hatte die Klägerin mit Betriebsstätte K Straße in B einen Beherbergungsbetrieb mit Schank- und Speisewirtschaft mit der besonderen Betriebsart Backpacker Hotel als Gewerbe angemeldet. Sie bezeichnet ihr Hotel, das sie seit Juni 2010 zusätzlich an dem Standort LStraße 12-15 in B betreibt, als sog. Low-Budget-Hotel.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit fest.
Mit bestandskräftigem Veranlagungsbescheid vom 20. August 2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 3 (Gewerbezweig: Gaststätten, Beherbergungsunternehmen) mit der Gefahrklasse 4,5 und der Gefahrtarifstelle 18 (Gewerbezweig: Bürobereiche) mit der Gefahrklasse 0,8.
Mit Bescheid vom 4. April 2007 erhob die Beklagte von der Klägerin den Beitrag zur Eigenumlage für das Jahr 2006 nach einem geschätzten Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer in Höhe von 224.400,00 Euro und unter Berücksichtigung der Gefahrklasse 4,5 mit einem Beitragsnachlass von 7 %.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit der Begründung, der Leiter ihres Hotels und Hostels M habe ein separates Büro, in dem er keiner Gefahrenquelle ausgesetzt sei, Widerspruch ein. Sie bitte daher um Einstufung des entsprechenden Arbeitsentgelts in den Bürobereich.
Daraufhin überprüfte die Beklagte für den Zeitraum 2004 bis 2006 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Betrieb der Klägerin sowie die Veranlagung und die Zuordnung zu den Gefahrklassen. In der Verfügung zum Prüfbericht vom 26. Juni 2007 findet sich die Bemerkung, dass für das Jahr 2004 ein relativ hoher Büroanteil bestehe, da die Verwaltung (Marketing, Buchhaltung, Verkauf) noch im Betrieb integriert gewesen sei. Ab 2005 seien diese Personen im Rahmen einer Holding ausgelagert worden. Für das Jahr 2006 ergaben sich Arbeitsentgelte in Höhe von 190.900,00 Euro in der Gefahrklasse 4,5. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Veranlagung eines Bürobereichs wurden nicht festgestellt. In den Beitragsbescheiden für das Jahr 2006 vom 9. November 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. November 2010 und für das Jahr 2007 vom 3. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. November 2010 ordnete die Beklagte sämtliche Arbeitsentgelte der Klägerin der Gefahrklasse 4,5 zu und gewährte wegen geringer Eigenbelastung einen Beitragsnachlass von 6 bzw. 7 %.
Mit Bescheid vom 22. März 2008 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach ihrem seit dem 1. Januar 2008 gültigen Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 3, Gewerbegruppe 16, Gewerbezweig Gaststätten, Beherbergungsunternehmen mit der Gefahrklasse 3,7. Mit Bescheid vom 9. November 2010 wiederholte die Beklagte die bereits mit Bescheid vom 22. März 2008 getroffene Veranlagung nach der mitgeteilten Betriebserweiterung.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 und die Veranlagung ab Januar 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage, gerichtet auf Kassation der Beitragsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 sowie der Veranlagungsbescheide ab Januar 2008, hilfsweise auf Veranlagung zu einem gesonderten Gewerbezweig mit Gefahrklasse 1,0, hilfsweise auf Gewährung eines Beitragsnachlasses von 10% hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 14. August 2014 abgewiesen.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin könne nicht die vollständige Zuordnung zu der für die Bürobereiche geltenden Gefahrtarifstelle verlangen. Insoweit bedürfe es keiner weiteren Erörterung, dass die Klägerin technologisch als Beherbergungsunternehmen anzusehen sei und damit der Gefahrtarifstelle 3 unterfalle. Für die insbesondere im Bereich der Rezeption eingesetzten Mitarbeiter stehe nach Überzeugung der Kammer fest, dass diese gerade nicht in einem räumlich (baulich) getrennten Bereich tätig seien und auch nicht allein Aufgaben der internen Verwaltung wahrnehmen würden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Schaffung einer neuen Gefahrtarifstelle. Es fehle an den dafür notwendigen trennscharfen Kriterien des von der Klägerin zum Gewerbezweig erhobenen Bereichs Low Budget Hotels. Die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Beitragsnachlässe seien nachvollziehbar und richtig berechnet.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Oktober 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Sie macht geltend, die Unternehmensstruktur der A Hotels und deren gewerbetypische Gefahren würden nicht denen von normalen Hotellerie- bzw. Beherbergungsbetrieben entsprechen. Es handele sich um sogenannte Low Budget Hotels, die durch eine umfassende Auslagerung beherbergungstypischer Tätigkeiten extrem risikoarme Arbeitsbedingungen aufweisen würden. 90 % der Tätigkeiten der Mitarbeiter seien Bürotätigkeiten, insbesondere Rezeptionsarbeiten. Es gebe keinen Zimmer- oder sonstigen Service, der den Gästen durch die Mitarbeiter angeboten und erbracht werde. Der Hausleiter übe ausschließlich Bürotätigkeiten aus. Er habe ein eigenes Büro und arbeite völlig autark vom eigentlichen Hotelbetrieb. Sie habe die nicht verwaltungstechnisch geprägten Tätigkeiten auf die A GmbH übertragen, die bei der Beklagten gesondert zur Gefahrklasse 3,7 veranlagt sei und die die Frühstücksräume und die Bar betreibe sowie in eigener Verantwortung nach Bedarf Wäschereien und Reinigungsunternehmen beauftrage. Der Anspruch auf Verselbständigung gemäß den Vorgaben des Bundessozialgerichts sei erfüllt. Sie bilde mit anderen Wettbewerbern (z. B. Ibis, B&B, HolidayInn Express, Motel One, Meininger, Etap) ein erhebliches, abgrenzbares Marktsegment. Die drei Definitionskriterien für das Low Budget Konzept seien 1. die Zentralisierung in den Händen weniger, ausschließlich verwaltend tätiger Mitarbeiter (keine Nahrungszubereitung), 2. Outsourcing und 3. das Selbstbedienungsprinzip.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2014 aufzuheben und
1. die Beklagte unter Aufhebung der Beitragsbescheide für das Jahr 2006 vom 4. April 2007, 9. November 2007 und 11. November 2010, der Beitragsbescheide für das Jahr 2007 vom 3. April 2008 und 11. November 2010 sowie der Bescheide über die Veranlagung zu den Gefahrklassen vom 22. März 2008 und 9. November 2010, sämtliche Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 zu verpflichten, die Klägerin insgesamt zum Bürobereich zu veranlagen,
2. hilfsweise, die Klägerin zu einem gesonderten Gewerbezweig mit geringerer, dem Verwaltungsbereich 1,0 in etwa entsprechender Gefahrklasse zu veranlagen, in dem Beherbergungsunternehmen ohne Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäscherei zusammengefasst sind (Budgethotels und hostels, Hotel garni, Pensionen usw.),
3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, der Klägerin unter Zugrundelegung von § 162 SGB VII in Verbindung mit § 30 a der Satzung der Beklagten einen Beitragsnachlass in Höhe von 10 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, es liege kein eigener Bürobereich im Sinne ihres Gefahrtarifs vor. Die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle komme schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Erkenntnisse über die Belastungsziffern von Low-Budget-Hotels vorlägen. Sie hält eine klare Abgrenzbarkeit von Low-Budget-Hotels zu anderen Beherbergungsbetrieben nicht für gegeben. Der Nachlass sei korrekt berechnet.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die - soweit maßgeblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 14. August 2014 die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Zunächst kann die Klägerin mit ihrem Begehren, die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2006 und 2007 aufzuheben und sie für diesen Zeitraum insgesamt zum Bürobereich zu veranlagen, nicht durchdringen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide für das Jahr 2006 hat sich der Schätzbescheid vom 4. April 2007, in dem ein Arbeitsentgelt in Höhe von 224.400,00 geschätzt wurde, durch Erlass des berichtigenden Bescheides vom 9. November 2007, in dem der Beitragserhebung nach der Lohnbuchprüfung vom 26. Juni 2007 lediglich noch ein Arbeitsentgelt in Höhe von 190.900,00 Euro zugrunde gelegt wurde, mit dem Ergebnis, dass sich der in dem Beitragsbescheid festgesetzte Nettobeitrag von 4.000,63 Euro auf 3.403,38 Euro zugunsten der Klägerin verringert hat, gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt. Er war daher zutreffend bereits nicht mehr Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010, seine Aufhebung erübrigt sich.
Hinsichtlich der damit noch streitgegenständlichen Beitragsbescheide für das Jahr 2006 vom 9. November 2007 und 11. November 2010 sowie der Beitragsbescheide für das Jahr 2007 vom 3. April 2008 und 11. November 2010 hat die Klägerin keinen Anspruch, unter Aufhebung dieser Bescheide, insgesamt zur Gefahrtarifstelle 18 (Bürobereiche) mit der Gefahrklasse 0,8 des für die Jahre 2006 und 2007 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten vom 1. Januar 2005 veranlagt zu werden.
Für die Jahre 2006 und 2007 ist die Veranlagung zu den Gefahrtarifstellen 3 und 18 mit den Gefahrklassen 4,5 und 0,8 durch den nicht angefochtenen Veranlagungsbescheid vom 20. August 2005 bestandskräftig und damit bindend. Die Klägerin kann für diese Jahre deshalb allenfalls geltend machen, dass ihre Beiträge gemäß § 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) insgesamt auf Grundlage der Gefahrklasse 0,8 berechnet werden. Dem steht entgegen, dass die Gefahrtarifstelle 18 im Gefahrtarif vom 1. Januar 2005 lediglich Bürobereiche meint, die einem anderweitig einzustufenden Hauptbetrieb im Sinne eines Hilfsbereichs zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gefahrtarifs, in dessen Teil II Nr. 4.1 von einem "räumlich (baulich) von den anderen Unternehmensteilen getrennten Bereich" und am Ende der genannten Bestimmung von "Unternehmensbereichen" die Rede ist. Demgemäß ist auch in Teil II Ziffer 1 des Gefahrtarifs ausgeführt, dass sich der Unternehmensschwerpunkt bei nicht produzierenden Unternehmen nach Art und Gegenstand des Unternehmens richtet. Für die Jahre 2006 und 2007 liegt insoweit für den Unternehmensschwerpunkt bzw. das Hauptunternehmen der Klägerin die bindende Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 3 (Gewerbezweig Gaststätten, Beherbergungsunternehmen) mit der Gefahrklasse 4,5 vor. Eine Zuordnung aller Arbeitsentgelte zum Bürobereich kommt bereits aus diesem Grund für die Jahre 2006 und 2007 nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin diesbezüglich noch begehren sollte, die Arbeitsentgelte für den Hausleiter und das Rezeptionspersonal der Gefahrtarifstelle 18 mit der Gefahrklasse 0,8 zuzuordnen, hat sie auch hiermit keinen Erfolg. Gemäß Teil II Nr. 4.1 des Gefahrtarifs 2005 wird der Bürobereich nach der Gefahrtarifstelle 18 veranlagt, wenn es sich um einen räumlich (baulich) von den anderen Unternehmensteilen getrennten Bereich handelt, der ausschließlich mit typischen Büroeinrichtungen und Bürogeräten ausgestattet ist, ein eigener Personalstamm vorhanden ist, getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden und dessen Aufgaben allein der internen Verwaltung (z. B. Buchhaltung, Personalbüro) dient. Unternehmensbereiche wie Schulungs-, Empfangs- und Kassierbereiche sind danach keine Bürobereiche im Sinne dieser Regelung. Damit ist der Rezeptionsbereich der Klägerin, der im Übrigen - wie sich aus den zur Verfügung gestellten Fotos der Klägerin ergibt - auch nicht baulich von den anderen Unternehmensteilen getrennt ist, bereits kein Bürobereich im Sinne der Gefahrtarifstelle 18. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht die Tätigkeit ihres Hausleiters als Tätigkeit, die in den Bürobereich nach der Gefahrtarifstelle 18 zu veranlagen ist, angesehen werden. Zwar besitzt dieser ein eigenes, räumlich getrenntes Büro. Seine Aufgaben dienen jedoch nicht allein der internen Verwaltung (wie Buchhaltung oder Personalbüro). Vielmehr ist die Stelle eines Hausleiters bei der Klägerin vergleichbar mit der Position eines Hoteldirektors oder Leiters einer Jugendherberge. Es versteht sich von selbst, dass eine derartige Leitungsposition nicht ausschließlich interne Verwaltungsaufgaben umfasst, wie es Teil II Ziffer 4.1 der Tarifbestimmungen des Gefahrtarifs 2005 der Beklagten voraussetzt. Dies verdeutlicht auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichte Arbeitsplatzbeschreibung, wonach der Hausleiter aus der Hotellerie oder Gastronomie kommen soll und bereits Erfahrungen in einer leitenden Position gesammelt haben soll. Er soll insbesondere ein guter Kommunikator mit Gästen und Personal sein sowie sich umfassend um den Zustand und alle Belange des Hauses kümmern. Insbesondere soll er auch der Objektbetreuung vorstehen, Sicherheitsauflagen überprüfen, Personaltraining und führung inne haben, Teammeetings organisieren, das Housekeeping überwachen, die Warenwirtschaft kontrollieren und Warenbestandskontrollen ausführen sowie eine Qualitätsprüfung durchführen. Darüber hinaus die Einhaltung von Hygiene- und Lebensmittelvorschriften kontrollieren, den Einkauf und die Bestellung von Waren leiten und für die Beschaffung von Ersatzmaterialien für die Zimmer und Arbeitsmittel für die Bereiche sorgen, die Wäschelieferung prüfen, Themenabende organisieren und den Betrieb auch an den Wochenenden unregelmäßig kontrollieren sowie 24 Stunden erreichbar sein. Er ist operativer Leiter jeder einzelnen Abteilung. Die Erfüllung all dieser Aufgaben ausschließlich vom Büro aus ist rein tatsächlich unmöglich.
Die Beklagte hat daher für die Jahre 2006 und 2007 zutreffend auf der Grundlage ihres gültigen Gefahrtarifs eine Veranlagung ausschließlich noch zur Gefahrtarifstelle 3 mit der Gefahrklasse 4,5 vorgenommen. Insoweit steht die Ausweisung einer Gefahrtarifstelle 18 für Bürobereiche in dem Veranlagungsbescheid vom 20. August 2005 dem Erlass von Beitragsbescheiden, die eine Zuordnung von Arbeitsentgelten zu dieser Gefahrtarifstelle nicht enthalten, nicht entgegen. Denn erst im Rahmen der Beitragsbescheide erfolgt die entsprechende Prüfung und Zuordnung (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand: 1. Juni 2015, § 168 SGB VII Rn. 3). Für die Jahre 2006 und 2007 hat die Beklagte dabei im Rahmen der Beitragsbescheide von Anfang an eine Zuordnung der Arbeitsentgelte des Unternehmens der Klägerin lediglich zu der Gefahrtarifstelle 3 (Gaststätten, Beherbergungsunternehmen) vorgenommen. Den insoweit im Gegensatz zu dem ursprünglichen Beitragsbescheid für das Jahr 2005 vom 6. April 2006 geänderten Beitragsbescheid für das Jahr 2005 vom 9. November 2007, in dem erstmals keine Zuordnung zu dem Bürobereich mehr enthalten war, hat die Klägerin demgegenüber nicht angegriffen. Die alleinige Zuordnung der Arbeitsentgelte der Klägerin zu der Tarifstelle 3 durch die Beklagte ab dem Jahr 2005 erklärt sich durch die Auslagerung der Bereiche Marketing, Buchhaltung und Verkauf auf die A AG. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund von der Aufgabe der Bürobereiche im Unternehmen der Klägerin ausgegangen ist, erfordert dies keine Aufhebung des Veranlagungsbescheides vom 20. August 2005 insoweit, weil die entsprechende Veranlagung mit der Aufgabe von selbst gegenstandslos geworden ist (vgl. Ricke, a. a. O., § 160 Rn. 3).
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, unter Aufhebung der Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 22. März 2008 und 9. November 2010, mit der die Beklagte das Unternehmen der Klägerin mit Beginn 1. Januar 2008 nach dem bei ihr ab diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrtarif (im Folgenden: GT 2008) zur Gefahrtarifstelle 3 016 (Gewerbezweig: Gaststätten, Beherbergungsunternehmen, Gewerbegruppe 16) mit der Gefahrklasse 3,7 veranlagt hat, zu dem Bürobereich nach diesem Gefahrtarif veranlagt zu werden.
Die Beklagte hat das Unternehmen der Klägerin in den angegriffenen Bescheiden zu Recht zur Gefahrtarifstelle 3 (Gaststätten, Beherbergungsunternehmen) des GT 2008 und nicht zur dortigen Gefahrtarifstelle 19 (Bürobereiche) mit einer Gefahrklasse von 0,5 veranlagt.
In der Gefahrtarifstelle 3 des GT 2008 sind in der Gewerbegruppe 16 zusammengefasst gastronomische Betriebe, auch Handels-, Verkehrs- und Fast-Food-Gastronomie, Küchen- bzw. Kantinenbetriebe, Bars, Cafés, Imbiss- und Verzehrstände, Imbisswagen; Hotellerie- und sonstige Beherbergungsbetriebe sowie Fischräuchereien und bratereien (soweit die Fische zum sofortigen Verzehr bestimmt sind). Zur der Gefahrtarifstelle 19 (Bürobereiche) ist in Teil II Nr. 5 des GT 2008 erläutert, dass der Bürobereich nach der Gefahrtarifstelle 19 veranlagt wird, wenn es sich um einen räumlich (baulich) von den anderen Unternehmensteilen getrennten Bereich handelt, der ausschließlich mit typischen Büroeinrichtungen und Bürogeräten ausgestattet ist, ein eigener Personalstamm vorhanden ist, getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden und dessen Aufgaben allein der internen Verwaltung (z. B. Buchhaltung, Personalbüro) dienen. Weiter heißt es dort, unter den Bürobereich des Unternehmens fallen nur Beschäftigte, die ausschließlich im Büro tätig sind und dort ausschließlich Bürotätigkeiten verrichten. Unternehmensbereiche wie Schulungs-, Empfangs- und Kassierbereiche sind keine Bürobereiche im Sinne dieser Regelung. Wie bereits hinsichtlich des Gefahrtarifs 2005 ausgeführt, ist auch die Gefahrtarifstelle 19 im GT 2008 im Sinne eines dem Hauptunternehmen eingegliederten Hilfsbereichs zu verstehen. Es ist damit nicht möglich, das gesamte Unternehmen in den dem Hauptunternehmen funktionell lediglich zugeordneten Gefahrtarif 19 zu veranlagen. Einen Antrag auf Überweisung als rein verwaltend tätiges Unternehmen in die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII hat die Klägerin nicht gestellt. Der Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten vom 29. Oktober 2004 ist bestandskräftig und nicht Prüfungsgegenstand in einem Veranlagungsstreit (vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 3/11 R , Rd. 12, juris). Insoweit hat auch die Klägerin nicht vorgetragen, dass es sich bei ihrem Unternehmen lediglich um ein verwaltendes Unternehmen, wie es z. B. für Unternehmen mit dem Gegenstand der reinen Zimmervermittlung zutreffen würde, handelt. Vielmehr betreibt die Klägerin ein Beherbergungsunternehmen, wie es keiner weiteren Ausführungen bedarf und es sich auch aus den entsprechenden Gewerbeanmeldungen ergibt. Innerhalb des Gefahrtarifs 2008 kommt nach allem allein die Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 3 für die Klägerin in Betracht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, unter Aufhebung der Veranlagungsbescheide vom 22. März 2008 und 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 in einer aus der Gefahrtarifstelle 3 verselbständigten Gefahrenklasse, in der Beherbergungsunternehmen ohne Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäscherei zusammengefasst sind, veranlagt zu werden.
Rechtsgrundlage für die Veranlagungsbescheide ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nur die Unternehmer beitragspflichtig (§ 150 SGB VII). Ihre Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Träger, den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrengemeinschaften können hierbei durch einen gewerbezweigspezifischen oder einen nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif, in dem Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zusammengefasst werden, gebildet werden (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt im Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, juris).
Dem Gefahrtarif kommt der Rechtscharakter einer Satzung zu, wobei die Vertreterversammlung als zuständiges Organ einen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hat. Er muss mit den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sein. Den Gerichten steht dagegen nicht die Prüfung zu, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft. Die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ist eine - als Vorfrage inzident zu prüfende - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu einer konkreten Gefahrtarifstelle (BSG, a.a.O., m w. N.).
Der den streitgegenständlichen Veranlagungsbescheiden zugrunde liegende Gefahrtarif 2008 ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Er wurde entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB IV ) durch die Vertreterversammlung beschlossen, gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde genehmigt und anschließend gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 65 Abs. 1 der bis zum 1. Januar 2011 gültigen Satzung der Beklagten vom 1. Oktober 1997 in ihren Amtlichen Mitteilungsblättern, den Zeitschriften Akzente und Report, öffentlich bekannt gemacht, worauf sie gemäß § 65 Abs. 2 der genannten Satzung im Bundesanzeiger nachrichtlich hingewiesen hat.
Die Beklagte durfte den streitgegenständlichen Veranlagungsbescheiden die Regelung der Gefahrtarifstelle 3 des GT 2008 zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist auch materiell rechtmäßig. Prüfungsmaßstab ist dabei, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit Urteil vom 14. Dezember 1967 - 2 RU 60/65 -; zuletzt Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R , beide juris). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkten und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers. Ebenso kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen, welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll (BSG, Urteil vom 11. April 2013, a. a. O., Rn. 18). Die der Gefahrtarifstelle zugeordnete Gefahrklasse von 3,7 ist gemäß § 157 Abs. 3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet worden, wie die Beklagte anhand der von ihr herangezogenen Zahlen belegt hat. In den Tarifstellen sind Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Beklagte hat in ihrem Gefahrtarif 2008 als Anknüpfungspunkt für die Bildung der Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinsaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar (vgl. zum geltenden Recht: BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R , zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG setzt dies allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus. Wie das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt hat, dient die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr einer möglichst gerechten Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen (Beschluss vom 4. März 1982 1 BvR 34/82 , SozR 2002 § 734 Nr. 2). Das Bundesverfassungsgericht führt dort weiter aus, dass das Ziel einer individuellen Beitragsgerechtigkeit jedoch durch Untergliederung der Gefahrenklassen nur begrenzt erreichbar ist. Auch wenn die Vertreterversammlung bei der Aufstellung der Gefahrentarife von ihrer Gestaltungsfreiheit nur im Einklang mit den Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung Gebrauch machen darf, ist sie nicht gehindert, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen. Dabei auftretende Härten in Einzelfällen sind bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. März 1982, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R , juris). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Dabei verliert das klassische Technologieprinzip, also die Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung, so dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a.a.O.). Dennoch bleiben hiernach unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass in einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen "passenderen" Gewerbezweig folgen (so bereits Bundessozialgericht im Urteil vom 14. Dezember 1967, a.a.O., sowie Urteil vom 5. Juli 2005, a.a.O.; Rn. 28). Den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. März 1982, a. a. O.). Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII; BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a. a. O., Rn. 29). Steht die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation infrage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat nämlich zwangsläufig zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (zu allem BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a. a. O., Rn. 30).
Gemessen an diesen Maßstäben kann die Klägerin einen Anspruch auf Verselbständigung im Rahmen eines erst noch zu schaffenden Gewerbezweiges "Beherbergungsunternehmen ohne Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäscherei" nicht verlangen. Die Beklagte durfte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie den Gewerbezweig "Gaststätten und Beherbergungsunternehmen" zu einem Gewerbezweig zusammenfassen. Für die Bildung der Gefahrtarifstelle 3 in dem Gefahrtarif 2008 der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Hotellerie und Gastronomie sind seit jeher ein eng verzahnter Bereich. Unter dem Oberbegriff "Gastgewerbe" vertritt der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) die gesamte Dienstleistungsbranche. Die Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998 (BGBl. I S. 351) regelt die Ausbildungsberufe "Fachkraft im Gastgewerbe", Restaurantfachmann/-fachfrau", Hotelfachmann/-fachfrau", "Hotelkaufmann/-kauffrau", "Fachmann bzw. Fachfrau für Systemgastronomie" in einer Ausbildungsordnung. Dementsprechend liegt auch ein gemeinsamer Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe für die o.g. Berufe vor (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Dezember 1997, aktuell i.d.F. vom 28. März 2014). Die enge Verzahnung zwischen Hotellerie und Gastronomie zeigt sich im Übrigen auch in der Arbeitsplatzbeschreibung des Hausleiters der Klägerin, der aus der Hotellerie oder Gastronomie kommen soll. Gemeinsames Kennzeichen der in dem Gewerbezweig "Gaststätten, Beherbergungsunternehmen" zusammengefassten Betriebe ist der direkte Kontakt zu Publikum und das Anbieten einer Dienstleistung für einen Gast in Form von in jedweder Art und Weise zubereiteten oder angerichteten Nahrungsmitteln und/oder durch das Zurverfügungstellen von Schlafgelegenheiten im eigenen Unternehmen. Obwohl das Anbieten von Speisen in vielen Hotellerie- oder sonstigen Beherbergungsbetrieben dazugehört, ist dies nicht zwingend. Ebenso wenig ist es selbstverständlich, dass in jedem Hotellerie- oder sonstigen Beherbergungsbetrieb eine Wäscherei oder Reinigung vorhanden ist. In Bezug auf die Serviceleistungen war der Hotellerie- und Beherbergungsmarkt auch bereits bevor der sogenannte "Budget Markt" wesentliche Marktsegmente in diesem Bereich erobern konnte, stark differenziert. Von reinen Unterkünften und Ferienwohnungen über Hotels Garni und Jugendherbergen bis hin zu Fünf-Sterne-Luxushotels mit vollstem Rundumservice gab es bereits zuvor vielfältige Gestaltungsformen. Hieraus kann gefolgert werden, dass die in dem Gefahrtarif 2008 in der Gefahrtarifstelle 3 zum Ausdruck kommende Risikomischung im Sinne des Solidaritätsprinzips beabsichtigt war. Wie die Beklagte zu Recht entgegenhält, ist die Frage, ob in einem Beherbergungsunternehmen Nahrung zubereitet wird, kein klares Abgrenzungskriterium. Letztlich verlangt sie damit, die Zusammenfassung von Gaststätten und Beherbergungsunternehmen in einer Gefahrtarifstelle aufzuheben. Dies stellt jedoch einen grundsätzlichen Eingriff in die Satzungsautonomie der Beklagten dar, die - wie dargestellt - in ihrem Gefahrtarif entschieden hat, diese beiden Bereiche unter dem Oberbegriff Gastgewerbe zusammenzufassen. Wie bereits das Sozialgericht Berlin in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist eine Abgrenzung von Marktsegmenten mit der Bildung eigenständiger Gefahrtarife im Beherbergungsbereich nahezu unmöglich und damit auch unpraktikabel. Hinzu kommt, dass sich eine gewerbetypische Unfalllast für die von der Klägerin angeführten Beherbergungsunternehmen ohne Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäscherei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen jedenfalls für den hier zurückliegenden und dem Gefahrtarif 2008 zugrunde liegenden Zeitraum nicht berechnen lässt. Denn nach den Angaben der Beklagten wurden die Lohnsummen für alle Unternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Beobachtungszeitraum 2002 bis 2006) - wie im Übrigen auch für den Gefahrtarif ab dem 1. Januar 2014 mit Beobachtungszeitraum 2008 bis 2012 - zusammen erfasst, so dass allein Unfälle im gastronomischen Bereich nicht einer entsprechenden Lohnsumme aus dem gastronomischen Bereich entgegengesetzt werden können. Insoweit wendet die Beklagte gegen den Hilfsantrag zu 2) der Klägerin auch zu Recht ein, dass eine Veranlagung, wie von der Klägerin begehrt, zu einer Gefahrklasse, die in etwa dem Verwaltungsbereich entspricht (1,0), ohne jegliche mathematische Grundlage und damit willkürlich wäre. Es liegt insoweit auch im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Beklagten, einen Beobachtungszeitraum festzulegen, indem sie ggf. in der Zukunft eine derartige Differenzierung vornehmen möchte, der im Allgemeinen mindestens zwischen sechs und zehn Jahren zu liegen hat (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, a. a. O., § 157 SGB VII Rn. 14). Entgegen der Vermutung der Klägerin zeigen die Zahlen aus dem Sitzungsprotokoll des Gefahrausschusses vom 2. Oktober 1996, dass eine signifikante Abweichung der Belastungsziffern für die reinen Küchenbereiche im Beobachtungszeitraum 1989 bis 1995 nicht festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund hat die Beklagte auch die gesonderte Beobachtung eingestellt.
Als übergeordneten Leitgedanken hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. April 2013 (a.a.O., Rdn 55) in diesem Zusammenhang ausgeführt:
Das zuständige Organ der Beklagten durfte bei der Normsetzung auch berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des SGB VII entspricht (vgl Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung - UVMG - vom 30.10.2008, BGBl I 2130), die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl. BT-Drucks 16/9154, S 1; zu den Auswirkungen der Fusionen von Berufsgenossenschaften auf die Beitragsbelastung vgl Rothe, DGUV-Forum 5/2009, 18 ff; Spellbrink, BPuVZ 2012, 88). Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten.
Dem schließt sich der Senat an.
Nach allem kann die Klägerin nicht verlangen, in einem gesonderten Gewerbezweig veranlagt zu werden.
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit ihrem 3. Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, der Klägerin unter Zugrundelegung von § 162 SGB VII i. V. m. § 30 a der Satzung der Beklagten einen Beitragsnachlass in Höhe von 10 % zu gewähren. § 30 a ist in die Satzung der Beklagten erst mit Gültigkeit ab 1. Januar 2011 eingeführt worden. Unabhängig davon, dass die Beklagte zu Recht einwendet, dass § 30 a ihrer Satzung allein für Beitragspflichtige der Unternehmensart 21, bei der es sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 der genannten Satzung um Fleisch be- und verarbeitende Betriebe handelt, gilt, kann die erst seit Januar 2011 geltende Bestimmung nicht den hier streitgegenständlichen Beitragsbescheiden für die Jahre 2006 und 2007 zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hat der Klägerin für das Jahr 2006 in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 9. November 2007 und 11. November 2010 auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. der für das Jahr 2006 geltenden Satzung vom 1. Oktober 1997 in der Fassung der Nachtragssatzung vom 28. Juni 2007 gemäß § 30 dieser Satzung im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens einen Beitragsnachlass von 7 % und auf derselben gesetzlichen Grundlage für das Jahr 2007 in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 3. April 2008 und 11. November 2010 in Höhe von 6 % gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 der genannten Satzung wird dem Beitragspflichtigen gemäß § 162 Abs. 1 SGB VII ein Beitragsnachlass gewährt, wenn die Eigenbelastung seines Unternehmens im Umlagejahr geringer ist als die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen. Die Eigenbelastung ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft im Umlagejahr für das einzelne Unternehmen gezahlten Leistungen zum Beitrag dieses Unternehmens (§ 30 Abs. 2 der Satzung). Zu berücksichtigen sind Leistungen für anzuzeigende Versicherungsfälle, die im Umlagejahr und in dem davor liegenden Jahr eingetreten sind nach den dort näher dargelegten Gewichtungen. Gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung wird der als Prozentsatz auszudrückende Nachlass aus der halben Differenz zwischen der Durchschnittsbelastung und der Eigenbelastung berechnet.
Wie bereits das Sozialgericht Berlin in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin substantiierte Einwendungen hinsichtlich der durch die Beklagte vorgenommenen Nachlassermittlungen nicht vorgebracht (vgl. zu diesem Erfordernis auch Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, a. a. O., § 162 SGB VII Rn. 22 a). Insoweit ist ein nach einer Veranlagung ergangener Beitragsbescheid ausreichend begründet, wenn er die Faktoren der Beitragsberechnung enthält. Die bloße Vermutung eines Versicherten, die Berechnungsgrundlagen eines Beitragsbescheides seien rechtswidrig, ohne im Einzelnen darzutun, worin die Rechtswidrigkeit liegen soll, löst keine Aufklärungspflicht des Gerichts aus (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25. September 2002 - L 18 U 11/99 , juris). Die entsprechenden Faktoren der Nachlassberechnung ergeben sich aus den jeweiligen Bescheiden, wobei die Beklagte die Berechnungsmethode hierzu zusätzlich in Punkt 1.1 ihrer den Bescheiden beigefügten Hinweise erläutert hat. Zutreffend hat sie dabei für das Jahr 2006 nach der in Abs. 4 des § 30 der genannten Satzung wie auch in Punkt 1.1 der Hinweise zu den jeweiligen Bescheiden dargestellten Berechnungsmethode die Durchschnittsbelastung in Höhe von 13,4 % minus 0 % Eigenbelastung durch 2 dividiert und kam dementsprechend zu einem Beitragsnachlass von 7 %, während sie auf denselben Grundlagen für das Jahr 2007 bei einer Durchschnittsbelastung von 12,6 % und einer Eigenbelastung von 0 % einen Beitragsnachlass von 6 % zutreffend errechnet hat. Sollte die Klage mit ihrem dritten Hilfsantrag darauf abzielen, generell für die Zukunft - unabhängig von den Satzungsregelungen der Beklagten und in Vorgriff auf hier nicht streitgegenständliche Beitragsbescheide - einen Beitragsnachlass von 10% zu erhalten, ist hierfür weder eine statthafte Klageart noch eine Rechtsgrundlage erkennbar.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen. Es liegen keine Gründe hierfür im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vor. Der Entscheidung liegt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im streitgegenständlichen Bereich zugrunde. Der Senat hat eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit etwaiger Beobachtungspflichten der Beklagten durch das Bundessozialgericht nicht für notwendig erachtet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragsbescheide für die Jahre 2006 und 2007, denen der bestandskräftige Veranlagungsbescheid vom 20. August 2005 zugrunde liegt, sowie über die Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrtarifen der Beklagten ab 1. Januar 2008 (gültig bis 31. Dezember 2013).
Mit Tätigkeitsbeginn 1. Juni 2004 hatte die Klägerin mit Betriebsstätte K Straße in B einen Beherbergungsbetrieb mit Schank- und Speisewirtschaft mit der besonderen Betriebsart Backpacker Hotel als Gewerbe angemeldet. Sie bezeichnet ihr Hotel, das sie seit Juni 2010 zusätzlich an dem Standort LStraße 12-15 in B betreibt, als sog. Low-Budget-Hotel.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit fest.
Mit bestandskräftigem Veranlagungsbescheid vom 20. August 2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 3 (Gewerbezweig: Gaststätten, Beherbergungsunternehmen) mit der Gefahrklasse 4,5 und der Gefahrtarifstelle 18 (Gewerbezweig: Bürobereiche) mit der Gefahrklasse 0,8.
Mit Bescheid vom 4. April 2007 erhob die Beklagte von der Klägerin den Beitrag zur Eigenumlage für das Jahr 2006 nach einem geschätzten Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer in Höhe von 224.400,00 Euro und unter Berücksichtigung der Gefahrklasse 4,5 mit einem Beitragsnachlass von 7 %.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit der Begründung, der Leiter ihres Hotels und Hostels M habe ein separates Büro, in dem er keiner Gefahrenquelle ausgesetzt sei, Widerspruch ein. Sie bitte daher um Einstufung des entsprechenden Arbeitsentgelts in den Bürobereich.
Daraufhin überprüfte die Beklagte für den Zeitraum 2004 bis 2006 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Betrieb der Klägerin sowie die Veranlagung und die Zuordnung zu den Gefahrklassen. In der Verfügung zum Prüfbericht vom 26. Juni 2007 findet sich die Bemerkung, dass für das Jahr 2004 ein relativ hoher Büroanteil bestehe, da die Verwaltung (Marketing, Buchhaltung, Verkauf) noch im Betrieb integriert gewesen sei. Ab 2005 seien diese Personen im Rahmen einer Holding ausgelagert worden. Für das Jahr 2006 ergaben sich Arbeitsentgelte in Höhe von 190.900,00 Euro in der Gefahrklasse 4,5. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Veranlagung eines Bürobereichs wurden nicht festgestellt. In den Beitragsbescheiden für das Jahr 2006 vom 9. November 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. November 2010 und für das Jahr 2007 vom 3. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. November 2010 ordnete die Beklagte sämtliche Arbeitsentgelte der Klägerin der Gefahrklasse 4,5 zu und gewährte wegen geringer Eigenbelastung einen Beitragsnachlass von 6 bzw. 7 %.
Mit Bescheid vom 22. März 2008 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach ihrem seit dem 1. Januar 2008 gültigen Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 3, Gewerbegruppe 16, Gewerbezweig Gaststätten, Beherbergungsunternehmen mit der Gefahrklasse 3,7. Mit Bescheid vom 9. November 2010 wiederholte die Beklagte die bereits mit Bescheid vom 22. März 2008 getroffene Veranlagung nach der mitgeteilten Betriebserweiterung.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 und die Veranlagung ab Januar 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage, gerichtet auf Kassation der Beitragsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 sowie der Veranlagungsbescheide ab Januar 2008, hilfsweise auf Veranlagung zu einem gesonderten Gewerbezweig mit Gefahrklasse 1,0, hilfsweise auf Gewährung eines Beitragsnachlasses von 10% hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 14. August 2014 abgewiesen.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin könne nicht die vollständige Zuordnung zu der für die Bürobereiche geltenden Gefahrtarifstelle verlangen. Insoweit bedürfe es keiner weiteren Erörterung, dass die Klägerin technologisch als Beherbergungsunternehmen anzusehen sei und damit der Gefahrtarifstelle 3 unterfalle. Für die insbesondere im Bereich der Rezeption eingesetzten Mitarbeiter stehe nach Überzeugung der Kammer fest, dass diese gerade nicht in einem räumlich (baulich) getrennten Bereich tätig seien und auch nicht allein Aufgaben der internen Verwaltung wahrnehmen würden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Schaffung einer neuen Gefahrtarifstelle. Es fehle an den dafür notwendigen trennscharfen Kriterien des von der Klägerin zum Gewerbezweig erhobenen Bereichs Low Budget Hotels. Die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Beitragsnachlässe seien nachvollziehbar und richtig berechnet.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Oktober 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Sie macht geltend, die Unternehmensstruktur der A Hotels und deren gewerbetypische Gefahren würden nicht denen von normalen Hotellerie- bzw. Beherbergungsbetrieben entsprechen. Es handele sich um sogenannte Low Budget Hotels, die durch eine umfassende Auslagerung beherbergungstypischer Tätigkeiten extrem risikoarme Arbeitsbedingungen aufweisen würden. 90 % der Tätigkeiten der Mitarbeiter seien Bürotätigkeiten, insbesondere Rezeptionsarbeiten. Es gebe keinen Zimmer- oder sonstigen Service, der den Gästen durch die Mitarbeiter angeboten und erbracht werde. Der Hausleiter übe ausschließlich Bürotätigkeiten aus. Er habe ein eigenes Büro und arbeite völlig autark vom eigentlichen Hotelbetrieb. Sie habe die nicht verwaltungstechnisch geprägten Tätigkeiten auf die A GmbH übertragen, die bei der Beklagten gesondert zur Gefahrklasse 3,7 veranlagt sei und die die Frühstücksräume und die Bar betreibe sowie in eigener Verantwortung nach Bedarf Wäschereien und Reinigungsunternehmen beauftrage. Der Anspruch auf Verselbständigung gemäß den Vorgaben des Bundessozialgerichts sei erfüllt. Sie bilde mit anderen Wettbewerbern (z. B. Ibis, B&B, HolidayInn Express, Motel One, Meininger, Etap) ein erhebliches, abgrenzbares Marktsegment. Die drei Definitionskriterien für das Low Budget Konzept seien 1. die Zentralisierung in den Händen weniger, ausschließlich verwaltend tätiger Mitarbeiter (keine Nahrungszubereitung), 2. Outsourcing und 3. das Selbstbedienungsprinzip.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2014 aufzuheben und
1. die Beklagte unter Aufhebung der Beitragsbescheide für das Jahr 2006 vom 4. April 2007, 9. November 2007 und 11. November 2010, der Beitragsbescheide für das Jahr 2007 vom 3. April 2008 und 11. November 2010 sowie der Bescheide über die Veranlagung zu den Gefahrklassen vom 22. März 2008 und 9. November 2010, sämtliche Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 zu verpflichten, die Klägerin insgesamt zum Bürobereich zu veranlagen,
2. hilfsweise, die Klägerin zu einem gesonderten Gewerbezweig mit geringerer, dem Verwaltungsbereich 1,0 in etwa entsprechender Gefahrklasse zu veranlagen, in dem Beherbergungsunternehmen ohne Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäscherei zusammengefasst sind (Budgethotels und hostels, Hotel garni, Pensionen usw.),
3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, der Klägerin unter Zugrundelegung von § 162 SGB VII in Verbindung mit § 30 a der Satzung der Beklagten einen Beitragsnachlass in Höhe von 10 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, es liege kein eigener Bürobereich im Sinne ihres Gefahrtarifs vor. Die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle komme schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Erkenntnisse über die Belastungsziffern von Low-Budget-Hotels vorlägen. Sie hält eine klare Abgrenzbarkeit von Low-Budget-Hotels zu anderen Beherbergungsbetrieben nicht für gegeben. Der Nachlass sei korrekt berechnet.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die - soweit maßgeblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 14. August 2014 die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Zunächst kann die Klägerin mit ihrem Begehren, die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2006 und 2007 aufzuheben und sie für diesen Zeitraum insgesamt zum Bürobereich zu veranlagen, nicht durchdringen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide für das Jahr 2006 hat sich der Schätzbescheid vom 4. April 2007, in dem ein Arbeitsentgelt in Höhe von 224.400,00 geschätzt wurde, durch Erlass des berichtigenden Bescheides vom 9. November 2007, in dem der Beitragserhebung nach der Lohnbuchprüfung vom 26. Juni 2007 lediglich noch ein Arbeitsentgelt in Höhe von 190.900,00 Euro zugrunde gelegt wurde, mit dem Ergebnis, dass sich der in dem Beitragsbescheid festgesetzte Nettobeitrag von 4.000,63 Euro auf 3.403,38 Euro zugunsten der Klägerin verringert hat, gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt. Er war daher zutreffend bereits nicht mehr Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010, seine Aufhebung erübrigt sich.
Hinsichtlich der damit noch streitgegenständlichen Beitragsbescheide für das Jahr 2006 vom 9. November 2007 und 11. November 2010 sowie der Beitragsbescheide für das Jahr 2007 vom 3. April 2008 und 11. November 2010 hat die Klägerin keinen Anspruch, unter Aufhebung dieser Bescheide, insgesamt zur Gefahrtarifstelle 18 (Bürobereiche) mit der Gefahrklasse 0,8 des für die Jahre 2006 und 2007 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten vom 1. Januar 2005 veranlagt zu werden.
Für die Jahre 2006 und 2007 ist die Veranlagung zu den Gefahrtarifstellen 3 und 18 mit den Gefahrklassen 4,5 und 0,8 durch den nicht angefochtenen Veranlagungsbescheid vom 20. August 2005 bestandskräftig und damit bindend. Die Klägerin kann für diese Jahre deshalb allenfalls geltend machen, dass ihre Beiträge gemäß § 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) insgesamt auf Grundlage der Gefahrklasse 0,8 berechnet werden. Dem steht entgegen, dass die Gefahrtarifstelle 18 im Gefahrtarif vom 1. Januar 2005 lediglich Bürobereiche meint, die einem anderweitig einzustufenden Hauptbetrieb im Sinne eines Hilfsbereichs zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gefahrtarifs, in dessen Teil II Nr. 4.1 von einem "räumlich (baulich) von den anderen Unternehmensteilen getrennten Bereich" und am Ende der genannten Bestimmung von "Unternehmensbereichen" die Rede ist. Demgemäß ist auch in Teil II Ziffer 1 des Gefahrtarifs ausgeführt, dass sich der Unternehmensschwerpunkt bei nicht produzierenden Unternehmen nach Art und Gegenstand des Unternehmens richtet. Für die Jahre 2006 und 2007 liegt insoweit für den Unternehmensschwerpunkt bzw. das Hauptunternehmen der Klägerin die bindende Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 3 (Gewerbezweig Gaststätten, Beherbergungsunternehmen) mit der Gefahrklasse 4,5 vor. Eine Zuordnung aller Arbeitsentgelte zum Bürobereich kommt bereits aus diesem Grund für die Jahre 2006 und 2007 nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin diesbezüglich noch begehren sollte, die Arbeitsentgelte für den Hausleiter und das Rezeptionspersonal der Gefahrtarifstelle 18 mit der Gefahrklasse 0,8 zuzuordnen, hat sie auch hiermit keinen Erfolg. Gemäß Teil II Nr. 4.1 des Gefahrtarifs 2005 wird der Bürobereich nach der Gefahrtarifstelle 18 veranlagt, wenn es sich um einen räumlich (baulich) von den anderen Unternehmensteilen getrennten Bereich handelt, der ausschließlich mit typischen Büroeinrichtungen und Bürogeräten ausgestattet ist, ein eigener Personalstamm vorhanden ist, getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden und dessen Aufgaben allein der internen Verwaltung (z. B. Buchhaltung, Personalbüro) dient. Unternehmensbereiche wie Schulungs-, Empfangs- und Kassierbereiche sind danach keine Bürobereiche im Sinne dieser Regelung. Damit ist der Rezeptionsbereich der Klägerin, der im Übrigen - wie sich aus den zur Verfügung gestellten Fotos der Klägerin ergibt - auch nicht baulich von den anderen Unternehmensteilen getrennt ist, bereits kein Bürobereich im Sinne der Gefahrtarifstelle 18. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht die Tätigkeit ihres Hausleiters als Tätigkeit, die in den Bürobereich nach der Gefahrtarifstelle 18 zu veranlagen ist, angesehen werden. Zwar besitzt dieser ein eigenes, räumlich getrenntes Büro. Seine Aufgaben dienen jedoch nicht allein der internen Verwaltung (wie Buchhaltung oder Personalbüro). Vielmehr ist die Stelle eines Hausleiters bei der Klägerin vergleichbar mit der Position eines Hoteldirektors oder Leiters einer Jugendherberge. Es versteht sich von selbst, dass eine derartige Leitungsposition nicht ausschließlich interne Verwaltungsaufgaben umfasst, wie es Teil II Ziffer 4.1 der Tarifbestimmungen des Gefahrtarifs 2005 der Beklagten voraussetzt. Dies verdeutlicht auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichte Arbeitsplatzbeschreibung, wonach der Hausleiter aus der Hotellerie oder Gastronomie kommen soll und bereits Erfahrungen in einer leitenden Position gesammelt haben soll. Er soll insbesondere ein guter Kommunikator mit Gästen und Personal sein sowie sich umfassend um den Zustand und alle Belange des Hauses kümmern. Insbesondere soll er auch der Objektbetreuung vorstehen, Sicherheitsauflagen überprüfen, Personaltraining und führung inne haben, Teammeetings organisieren, das Housekeeping überwachen, die Warenwirtschaft kontrollieren und Warenbestandskontrollen ausführen sowie eine Qualitätsprüfung durchführen. Darüber hinaus die Einhaltung von Hygiene- und Lebensmittelvorschriften kontrollieren, den Einkauf und die Bestellung von Waren leiten und für die Beschaffung von Ersatzmaterialien für die Zimmer und Arbeitsmittel für die Bereiche sorgen, die Wäschelieferung prüfen, Themenabende organisieren und den Betrieb auch an den Wochenenden unregelmäßig kontrollieren sowie 24 Stunden erreichbar sein. Er ist operativer Leiter jeder einzelnen Abteilung. Die Erfüllung all dieser Aufgaben ausschließlich vom Büro aus ist rein tatsächlich unmöglich.
Die Beklagte hat daher für die Jahre 2006 und 2007 zutreffend auf der Grundlage ihres gültigen Gefahrtarifs eine Veranlagung ausschließlich noch zur Gefahrtarifstelle 3 mit der Gefahrklasse 4,5 vorgenommen. Insoweit steht die Ausweisung einer Gefahrtarifstelle 18 für Bürobereiche in dem Veranlagungsbescheid vom 20. August 2005 dem Erlass von Beitragsbescheiden, die eine Zuordnung von Arbeitsentgelten zu dieser Gefahrtarifstelle nicht enthalten, nicht entgegen. Denn erst im Rahmen der Beitragsbescheide erfolgt die entsprechende Prüfung und Zuordnung (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand: 1. Juni 2015, § 168 SGB VII Rn. 3). Für die Jahre 2006 und 2007 hat die Beklagte dabei im Rahmen der Beitragsbescheide von Anfang an eine Zuordnung der Arbeitsentgelte des Unternehmens der Klägerin lediglich zu der Gefahrtarifstelle 3 (Gaststätten, Beherbergungsunternehmen) vorgenommen. Den insoweit im Gegensatz zu dem ursprünglichen Beitragsbescheid für das Jahr 2005 vom 6. April 2006 geänderten Beitragsbescheid für das Jahr 2005 vom 9. November 2007, in dem erstmals keine Zuordnung zu dem Bürobereich mehr enthalten war, hat die Klägerin demgegenüber nicht angegriffen. Die alleinige Zuordnung der Arbeitsentgelte der Klägerin zu der Tarifstelle 3 durch die Beklagte ab dem Jahr 2005 erklärt sich durch die Auslagerung der Bereiche Marketing, Buchhaltung und Verkauf auf die A AG. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund von der Aufgabe der Bürobereiche im Unternehmen der Klägerin ausgegangen ist, erfordert dies keine Aufhebung des Veranlagungsbescheides vom 20. August 2005 insoweit, weil die entsprechende Veranlagung mit der Aufgabe von selbst gegenstandslos geworden ist (vgl. Ricke, a. a. O., § 160 Rn. 3).
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, unter Aufhebung der Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 22. März 2008 und 9. November 2010, mit der die Beklagte das Unternehmen der Klägerin mit Beginn 1. Januar 2008 nach dem bei ihr ab diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrtarif (im Folgenden: GT 2008) zur Gefahrtarifstelle 3 016 (Gewerbezweig: Gaststätten, Beherbergungsunternehmen, Gewerbegruppe 16) mit der Gefahrklasse 3,7 veranlagt hat, zu dem Bürobereich nach diesem Gefahrtarif veranlagt zu werden.
Die Beklagte hat das Unternehmen der Klägerin in den angegriffenen Bescheiden zu Recht zur Gefahrtarifstelle 3 (Gaststätten, Beherbergungsunternehmen) des GT 2008 und nicht zur dortigen Gefahrtarifstelle 19 (Bürobereiche) mit einer Gefahrklasse von 0,5 veranlagt.
In der Gefahrtarifstelle 3 des GT 2008 sind in der Gewerbegruppe 16 zusammengefasst gastronomische Betriebe, auch Handels-, Verkehrs- und Fast-Food-Gastronomie, Küchen- bzw. Kantinenbetriebe, Bars, Cafés, Imbiss- und Verzehrstände, Imbisswagen; Hotellerie- und sonstige Beherbergungsbetriebe sowie Fischräuchereien und bratereien (soweit die Fische zum sofortigen Verzehr bestimmt sind). Zur der Gefahrtarifstelle 19 (Bürobereiche) ist in Teil II Nr. 5 des GT 2008 erläutert, dass der Bürobereich nach der Gefahrtarifstelle 19 veranlagt wird, wenn es sich um einen räumlich (baulich) von den anderen Unternehmensteilen getrennten Bereich handelt, der ausschließlich mit typischen Büroeinrichtungen und Bürogeräten ausgestattet ist, ein eigener Personalstamm vorhanden ist, getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden und dessen Aufgaben allein der internen Verwaltung (z. B. Buchhaltung, Personalbüro) dienen. Weiter heißt es dort, unter den Bürobereich des Unternehmens fallen nur Beschäftigte, die ausschließlich im Büro tätig sind und dort ausschließlich Bürotätigkeiten verrichten. Unternehmensbereiche wie Schulungs-, Empfangs- und Kassierbereiche sind keine Bürobereiche im Sinne dieser Regelung. Wie bereits hinsichtlich des Gefahrtarifs 2005 ausgeführt, ist auch die Gefahrtarifstelle 19 im GT 2008 im Sinne eines dem Hauptunternehmen eingegliederten Hilfsbereichs zu verstehen. Es ist damit nicht möglich, das gesamte Unternehmen in den dem Hauptunternehmen funktionell lediglich zugeordneten Gefahrtarif 19 zu veranlagen. Einen Antrag auf Überweisung als rein verwaltend tätiges Unternehmen in die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII hat die Klägerin nicht gestellt. Der Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten vom 29. Oktober 2004 ist bestandskräftig und nicht Prüfungsgegenstand in einem Veranlagungsstreit (vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 3/11 R , Rd. 12, juris). Insoweit hat auch die Klägerin nicht vorgetragen, dass es sich bei ihrem Unternehmen lediglich um ein verwaltendes Unternehmen, wie es z. B. für Unternehmen mit dem Gegenstand der reinen Zimmervermittlung zutreffen würde, handelt. Vielmehr betreibt die Klägerin ein Beherbergungsunternehmen, wie es keiner weiteren Ausführungen bedarf und es sich auch aus den entsprechenden Gewerbeanmeldungen ergibt. Innerhalb des Gefahrtarifs 2008 kommt nach allem allein die Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 3 für die Klägerin in Betracht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, unter Aufhebung der Veranlagungsbescheide vom 22. März 2008 und 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 in einer aus der Gefahrtarifstelle 3 verselbständigten Gefahrenklasse, in der Beherbergungsunternehmen ohne Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäscherei zusammengefasst sind, veranlagt zu werden.
Rechtsgrundlage für die Veranlagungsbescheide ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nur die Unternehmer beitragspflichtig (§ 150 SGB VII). Ihre Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Träger, den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrengemeinschaften können hierbei durch einen gewerbezweigspezifischen oder einen nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif, in dem Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zusammengefasst werden, gebildet werden (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt im Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, juris).
Dem Gefahrtarif kommt der Rechtscharakter einer Satzung zu, wobei die Vertreterversammlung als zuständiges Organ einen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hat. Er muss mit den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sein. Den Gerichten steht dagegen nicht die Prüfung zu, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft. Die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ist eine - als Vorfrage inzident zu prüfende - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu einer konkreten Gefahrtarifstelle (BSG, a.a.O., m w. N.).
Der den streitgegenständlichen Veranlagungsbescheiden zugrunde liegende Gefahrtarif 2008 ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Er wurde entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB IV ) durch die Vertreterversammlung beschlossen, gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde genehmigt und anschließend gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 65 Abs. 1 der bis zum 1. Januar 2011 gültigen Satzung der Beklagten vom 1. Oktober 1997 in ihren Amtlichen Mitteilungsblättern, den Zeitschriften Akzente und Report, öffentlich bekannt gemacht, worauf sie gemäß § 65 Abs. 2 der genannten Satzung im Bundesanzeiger nachrichtlich hingewiesen hat.
Die Beklagte durfte den streitgegenständlichen Veranlagungsbescheiden die Regelung der Gefahrtarifstelle 3 des GT 2008 zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist auch materiell rechtmäßig. Prüfungsmaßstab ist dabei, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit Urteil vom 14. Dezember 1967 - 2 RU 60/65 -; zuletzt Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R , beide juris). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkten und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers. Ebenso kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen, welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll (BSG, Urteil vom 11. April 2013, a. a. O., Rn. 18). Die der Gefahrtarifstelle zugeordnete Gefahrklasse von 3,7 ist gemäß § 157 Abs. 3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet worden, wie die Beklagte anhand der von ihr herangezogenen Zahlen belegt hat. In den Tarifstellen sind Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Beklagte hat in ihrem Gefahrtarif 2008 als Anknüpfungspunkt für die Bildung der Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinsaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar (vgl. zum geltenden Recht: BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R , zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG setzt dies allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus. Wie das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt hat, dient die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr einer möglichst gerechten Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen (Beschluss vom 4. März 1982 1 BvR 34/82 , SozR 2002 § 734 Nr. 2). Das Bundesverfassungsgericht führt dort weiter aus, dass das Ziel einer individuellen Beitragsgerechtigkeit jedoch durch Untergliederung der Gefahrenklassen nur begrenzt erreichbar ist. Auch wenn die Vertreterversammlung bei der Aufstellung der Gefahrentarife von ihrer Gestaltungsfreiheit nur im Einklang mit den Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung Gebrauch machen darf, ist sie nicht gehindert, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen. Dabei auftretende Härten in Einzelfällen sind bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. März 1982, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R , juris). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Dabei verliert das klassische Technologieprinzip, also die Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung, so dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a.a.O.). Dennoch bleiben hiernach unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass in einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen "passenderen" Gewerbezweig folgen (so bereits Bundessozialgericht im Urteil vom 14. Dezember 1967, a.a.O., sowie Urteil vom 5. Juli 2005, a.a.O.; Rn. 28). Den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. März 1982, a. a. O.). Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII; BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a. a. O., Rn. 29). Steht die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation infrage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat nämlich zwangsläufig zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (zu allem BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a. a. O., Rn. 30).
Gemessen an diesen Maßstäben kann die Klägerin einen Anspruch auf Verselbständigung im Rahmen eines erst noch zu schaffenden Gewerbezweiges "Beherbergungsunternehmen ohne Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäscherei" nicht verlangen. Die Beklagte durfte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie den Gewerbezweig "Gaststätten und Beherbergungsunternehmen" zu einem Gewerbezweig zusammenfassen. Für die Bildung der Gefahrtarifstelle 3 in dem Gefahrtarif 2008 der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Hotellerie und Gastronomie sind seit jeher ein eng verzahnter Bereich. Unter dem Oberbegriff "Gastgewerbe" vertritt der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) die gesamte Dienstleistungsbranche. Die Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998 (BGBl. I S. 351) regelt die Ausbildungsberufe "Fachkraft im Gastgewerbe", Restaurantfachmann/-fachfrau", Hotelfachmann/-fachfrau", "Hotelkaufmann/-kauffrau", "Fachmann bzw. Fachfrau für Systemgastronomie" in einer Ausbildungsordnung. Dementsprechend liegt auch ein gemeinsamer Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe für die o.g. Berufe vor (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Dezember 1997, aktuell i.d.F. vom 28. März 2014). Die enge Verzahnung zwischen Hotellerie und Gastronomie zeigt sich im Übrigen auch in der Arbeitsplatzbeschreibung des Hausleiters der Klägerin, der aus der Hotellerie oder Gastronomie kommen soll. Gemeinsames Kennzeichen der in dem Gewerbezweig "Gaststätten, Beherbergungsunternehmen" zusammengefassten Betriebe ist der direkte Kontakt zu Publikum und das Anbieten einer Dienstleistung für einen Gast in Form von in jedweder Art und Weise zubereiteten oder angerichteten Nahrungsmitteln und/oder durch das Zurverfügungstellen von Schlafgelegenheiten im eigenen Unternehmen. Obwohl das Anbieten von Speisen in vielen Hotellerie- oder sonstigen Beherbergungsbetrieben dazugehört, ist dies nicht zwingend. Ebenso wenig ist es selbstverständlich, dass in jedem Hotellerie- oder sonstigen Beherbergungsbetrieb eine Wäscherei oder Reinigung vorhanden ist. In Bezug auf die Serviceleistungen war der Hotellerie- und Beherbergungsmarkt auch bereits bevor der sogenannte "Budget Markt" wesentliche Marktsegmente in diesem Bereich erobern konnte, stark differenziert. Von reinen Unterkünften und Ferienwohnungen über Hotels Garni und Jugendherbergen bis hin zu Fünf-Sterne-Luxushotels mit vollstem Rundumservice gab es bereits zuvor vielfältige Gestaltungsformen. Hieraus kann gefolgert werden, dass die in dem Gefahrtarif 2008 in der Gefahrtarifstelle 3 zum Ausdruck kommende Risikomischung im Sinne des Solidaritätsprinzips beabsichtigt war. Wie die Beklagte zu Recht entgegenhält, ist die Frage, ob in einem Beherbergungsunternehmen Nahrung zubereitet wird, kein klares Abgrenzungskriterium. Letztlich verlangt sie damit, die Zusammenfassung von Gaststätten und Beherbergungsunternehmen in einer Gefahrtarifstelle aufzuheben. Dies stellt jedoch einen grundsätzlichen Eingriff in die Satzungsautonomie der Beklagten dar, die - wie dargestellt - in ihrem Gefahrtarif entschieden hat, diese beiden Bereiche unter dem Oberbegriff Gastgewerbe zusammenzufassen. Wie bereits das Sozialgericht Berlin in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist eine Abgrenzung von Marktsegmenten mit der Bildung eigenständiger Gefahrtarife im Beherbergungsbereich nahezu unmöglich und damit auch unpraktikabel. Hinzu kommt, dass sich eine gewerbetypische Unfalllast für die von der Klägerin angeführten Beherbergungsunternehmen ohne Nahrungszubereitung, Reinigung und Wäscherei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen jedenfalls für den hier zurückliegenden und dem Gefahrtarif 2008 zugrunde liegenden Zeitraum nicht berechnen lässt. Denn nach den Angaben der Beklagten wurden die Lohnsummen für alle Unternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Beobachtungszeitraum 2002 bis 2006) - wie im Übrigen auch für den Gefahrtarif ab dem 1. Januar 2014 mit Beobachtungszeitraum 2008 bis 2012 - zusammen erfasst, so dass allein Unfälle im gastronomischen Bereich nicht einer entsprechenden Lohnsumme aus dem gastronomischen Bereich entgegengesetzt werden können. Insoweit wendet die Beklagte gegen den Hilfsantrag zu 2) der Klägerin auch zu Recht ein, dass eine Veranlagung, wie von der Klägerin begehrt, zu einer Gefahrklasse, die in etwa dem Verwaltungsbereich entspricht (1,0), ohne jegliche mathematische Grundlage und damit willkürlich wäre. Es liegt insoweit auch im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Beklagten, einen Beobachtungszeitraum festzulegen, indem sie ggf. in der Zukunft eine derartige Differenzierung vornehmen möchte, der im Allgemeinen mindestens zwischen sechs und zehn Jahren zu liegen hat (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, a. a. O., § 157 SGB VII Rn. 14). Entgegen der Vermutung der Klägerin zeigen die Zahlen aus dem Sitzungsprotokoll des Gefahrausschusses vom 2. Oktober 1996, dass eine signifikante Abweichung der Belastungsziffern für die reinen Küchenbereiche im Beobachtungszeitraum 1989 bis 1995 nicht festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund hat die Beklagte auch die gesonderte Beobachtung eingestellt.
Als übergeordneten Leitgedanken hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. April 2013 (a.a.O., Rdn 55) in diesem Zusammenhang ausgeführt:
Das zuständige Organ der Beklagten durfte bei der Normsetzung auch berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des SGB VII entspricht (vgl Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung - UVMG - vom 30.10.2008, BGBl I 2130), die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl. BT-Drucks 16/9154, S 1; zu den Auswirkungen der Fusionen von Berufsgenossenschaften auf die Beitragsbelastung vgl Rothe, DGUV-Forum 5/2009, 18 ff; Spellbrink, BPuVZ 2012, 88). Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten.
Dem schließt sich der Senat an.
Nach allem kann die Klägerin nicht verlangen, in einem gesonderten Gewerbezweig veranlagt zu werden.
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit ihrem 3. Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, der Klägerin unter Zugrundelegung von § 162 SGB VII i. V. m. § 30 a der Satzung der Beklagten einen Beitragsnachlass in Höhe von 10 % zu gewähren. § 30 a ist in die Satzung der Beklagten erst mit Gültigkeit ab 1. Januar 2011 eingeführt worden. Unabhängig davon, dass die Beklagte zu Recht einwendet, dass § 30 a ihrer Satzung allein für Beitragspflichtige der Unternehmensart 21, bei der es sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 der genannten Satzung um Fleisch be- und verarbeitende Betriebe handelt, gilt, kann die erst seit Januar 2011 geltende Bestimmung nicht den hier streitgegenständlichen Beitragsbescheiden für die Jahre 2006 und 2007 zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hat der Klägerin für das Jahr 2006 in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 9. November 2007 und 11. November 2010 auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. der für das Jahr 2006 geltenden Satzung vom 1. Oktober 1997 in der Fassung der Nachtragssatzung vom 28. Juni 2007 gemäß § 30 dieser Satzung im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens einen Beitragsnachlass von 7 % und auf derselben gesetzlichen Grundlage für das Jahr 2007 in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 3. April 2008 und 11. November 2010 in Höhe von 6 % gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 der genannten Satzung wird dem Beitragspflichtigen gemäß § 162 Abs. 1 SGB VII ein Beitragsnachlass gewährt, wenn die Eigenbelastung seines Unternehmens im Umlagejahr geringer ist als die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen. Die Eigenbelastung ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft im Umlagejahr für das einzelne Unternehmen gezahlten Leistungen zum Beitrag dieses Unternehmens (§ 30 Abs. 2 der Satzung). Zu berücksichtigen sind Leistungen für anzuzeigende Versicherungsfälle, die im Umlagejahr und in dem davor liegenden Jahr eingetreten sind nach den dort näher dargelegten Gewichtungen. Gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung wird der als Prozentsatz auszudrückende Nachlass aus der halben Differenz zwischen der Durchschnittsbelastung und der Eigenbelastung berechnet.
Wie bereits das Sozialgericht Berlin in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin substantiierte Einwendungen hinsichtlich der durch die Beklagte vorgenommenen Nachlassermittlungen nicht vorgebracht (vgl. zu diesem Erfordernis auch Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, a. a. O., § 162 SGB VII Rn. 22 a). Insoweit ist ein nach einer Veranlagung ergangener Beitragsbescheid ausreichend begründet, wenn er die Faktoren der Beitragsberechnung enthält. Die bloße Vermutung eines Versicherten, die Berechnungsgrundlagen eines Beitragsbescheides seien rechtswidrig, ohne im Einzelnen darzutun, worin die Rechtswidrigkeit liegen soll, löst keine Aufklärungspflicht des Gerichts aus (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25. September 2002 - L 18 U 11/99 , juris). Die entsprechenden Faktoren der Nachlassberechnung ergeben sich aus den jeweiligen Bescheiden, wobei die Beklagte die Berechnungsmethode hierzu zusätzlich in Punkt 1.1 ihrer den Bescheiden beigefügten Hinweise erläutert hat. Zutreffend hat sie dabei für das Jahr 2006 nach der in Abs. 4 des § 30 der genannten Satzung wie auch in Punkt 1.1 der Hinweise zu den jeweiligen Bescheiden dargestellten Berechnungsmethode die Durchschnittsbelastung in Höhe von 13,4 % minus 0 % Eigenbelastung durch 2 dividiert und kam dementsprechend zu einem Beitragsnachlass von 7 %, während sie auf denselben Grundlagen für das Jahr 2007 bei einer Durchschnittsbelastung von 12,6 % und einer Eigenbelastung von 0 % einen Beitragsnachlass von 6 % zutreffend errechnet hat. Sollte die Klage mit ihrem dritten Hilfsantrag darauf abzielen, generell für die Zukunft - unabhängig von den Satzungsregelungen der Beklagten und in Vorgriff auf hier nicht streitgegenständliche Beitragsbescheide - einen Beitragsnachlass von 10% zu erhalten, ist hierfür weder eine statthafte Klageart noch eine Rechtsgrundlage erkennbar.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen. Es liegen keine Gründe hierfür im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vor. Der Entscheidung liegt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im streitgegenständlichen Bereich zugrunde. Der Senat hat eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit etwaiger Beobachtungspflichten der Beklagten durch das Bundessozialgericht nicht für notwendig erachtet.
Rechtskraft
Aus
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