L 9 R 4550/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 2990/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4550/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) um 40 v. H ...

Die 1944 in Rumänien geborene Klägerin hält sich seit dem 14.08.1984 ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie ist Inhaberin eines am 07.09.1984 ausgestellten Vertriebenenausweises "A" nach §§ 1, 2 und 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und besitzt seit dem 08.02.1985 die deutsche Staatsbürgerschaft. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 24.10.1985 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.1986 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (im Folgenden: BfA), die nach den Vorschriften des FRG anzuerkennenden rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin fest. Mit weiterem bestandskräftigem Bescheid vom 27.04.2001 setzte die BfA die Qualifikationsgruppen für die nach dem FRG anzuerkennenden Zeiten fest. Nach ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland legte die Klägerin im Zeitraum 21.04.1987 bis zum 31.01.2005 weitere rentenrechtliche Zeiten zurück.

Auf den Antrag der Klägerin vom 03.09.2004 bei der BfA bewilligte die BfA mit Bescheid vom 01.02.2005 dieser eine Altersrente für Frauen ab dem 01.02.2005 in Höhe von monatlich 789,28 EUR. Bei der Berechnung der Rente kürzte die BfA in Anwendung des durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 eingefügten § 22 Abs. 4 FRG die EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin vom 15.10.1962 bis 13.08.1984 um 40 v. H. durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6. Gegen den Bescheid vom 01.02.2005 legte die Klägerin am 14.02.2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Kürzung der Ausbildungszeiten und der Kindererziehungszeiten um den Faktor 0,6 sei rechtswidrig. Auch die allgemeine Kürzung der Zeiten um den Faktor 0,6 sei rechts- und verfassungswidrig. Darüber hinaus beanstandete sie die Einstufung in die Leistungsgruppe.

Im laufenden Widerspruchsverfahren berechnete die BfA durch Bescheid vom 31.05.2005 die laufende Altersrente für Frauen ab dem 01.07.2005 neu, da im Bescheid vom 01.02.2005 einige nach dem FRG anzuerkennende Zeiten als nachgewiesen anstatt als glaubhaft gemacht berücksichtigt worden seien. Die neue monatliche Rentenhöhe betrug 785,40 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 wies die BfA den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, die durch das WFG eingeführte Regelung des § 22 Abs. 4 FRG, wonach nach dem FRG erworbene EP bei einem Rentenbeginn nach dem 30.09.1996 um 40 v.H. zu mindern seien, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Da die Klägerin weder Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 zurückgelegt noch ihre Rente vor dem 01.10.1996 begonnen habe, ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) keine geringere Absenkung. Eine fehlerhafte Bewertung der Beitragszeiten hinsichtlich der zugeordneten Leistungsgruppen sei weder ersichtlich noch substantiiert seitens der Klägerin vorgetragen.

Die Klägerin hat am 12.09.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 R 3741/05 geführt wurde. Mit Beschluss vom 22.05.2006 hat das SG den seitens der Klägerin erhobenen Anspruch auf Neuberechnung der EP ohne Berücksichtigung des § 22 Abs. 4 FRG abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 4 R 2464/06 weitergeführt. Mit weiterem Beschluss vom 22.05.2006 hat das SG das Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG angeordnet. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2010 ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 21 R 5906/10 wieder angerufen worden und durch Beschluss vom 07.06.2011 nochmals ruhend gestellt worden. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 08.06.2012 ist das Verfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen erneut wieder angerufen worden.

Die Klägerin hat zur Klagebegründung ausgeführt, sie falle nicht unter die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenen Fallgestaltungen, da sie den Zeitpunkt ihres Zuzuges nach Deutschland auf Grund ihrer Vertreibung nicht selbst habe bestimmen können. Es verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn sie schlechter gestellt werde als Vertriebene, denen die Flucht nach Deutschland früher gelungen sei und die daher länger rentenrechtliche Zeiten in Deutschland zurücklegen konnten, die nicht von der Kürzung des FRG betroffen seien. Die Rechtsprechung des BVerfG sei im vorliegenden Fall daher nicht haltbar. Da sie auch in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt habe, falle ihre Rente als Gesamtposition unter den Schutzbereich des Art. 14 GG. Weiterhin sei das Fremdrentenrecht anzuwenden, welches sie im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland, demnach im August 1984, vorgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die von ihr im Herkunftsland Rumänien geleisteten Rentenversicherungsbeiträge durch den Gesetzgeber den Beiträgen an deutsche Rentenversicherungsträger gleichgestellt gewesen. So habe auch der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 des BVFG klargestellt, dass für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG - worunter auch die Klägerin falle - die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften Anwendung finden. § 90 BVG a.F. habe ausdrücklich angeordnet, dass Vertriebene in der Sozialversicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des Gesetzes gleichgestellt werden. Dies stehe einer Kürzung der EP entgegen. Die nachträgliche Kürzung der EP stelle somit einen rückwirkenden Eingriff in bereits erworbene Eigentumsrechte dar, der gegen Art. 14 GG sowie das Rückwirkungsverbot verstoße.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.08.2015, welches ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.10.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass die Kürzung der EP nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 FRG jedenfalls in Bezug auf die in Rumänien verbrachten Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG rechtswidrig sei. Zudem sei nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unmittelbar geltendes Recht geworden. Dies gelte auch für die Grundrechtscharta der Europäischen Union, soweit es sich um Rentenleistungen handele. Hiernach verstießen die Bestimmungen des FRG gegen Rechte von EU-Bürgern.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. August 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 31. Mai 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2005 zu verurteilen, ihre Rente unter Berücksichtigung aller versicherungsrelevanter Zeiten ohne Kürzung mit dem Faktor 0,6 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend unter Hinweis darauf, dass die nachträglich ergangene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie des BVerfG ihrerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R -; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010 -1 BvR 1201/10 - (jeweils juris)).

Mit Verfügung vom 18.11.2015 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin abgelehnt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Altersrente der Klägerin korrekt berechnet worden ist.

Das SG hat hierzu in den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung Folgendes ausgeführt: " Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 für Beitragszeiten nach dem FRG. Die von der Beklagten bei der Rentenberechnung ab dem 01.02.2005 vorgenommene Absenkung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 v. H. nach § 22 Abs. 4 FRG ist gesetzeskonform und verfassungsgemäß

Gemäß § 22 Abs. 4 FRG sind die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also im Ergebnis um 40 v. H. abzusenken. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (Az. u.a. 1 BvL 9/00) rückwirkend mit Wirkung zum 01.10.1996 angefügt hat, verschafft der Klägerin keinen (zeitlich begrenzten) höheren Anspruch auf Altersrente, da der Klägerin eine Altersrente für Frauen erst ab dem 01.02.2005 bewilligt worden ist. Von der Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG profitiert die Klägerin mithin nicht, was sie selbst auch nicht geltend macht. Soweit die Klägerin in ihrer Widerspruchbegründung ausführt, die Kürzung (auch) der Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten sei rechtswidrig, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kindererziehungszeiten in § 22 Abs. 1 Satz 9 FRG geregelt sind, worauf die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG ausdrücklich verweist. Überdies hat die Beklagte die Vervielfältigung der EP mit dem Faktor 0,6 lediglich hinsichtlich der beruflichen Ausbildungszeiten angewandt, nicht jedoch hinsichtlich der Ausbildungszeiten nach § 22 Abs. 2 FRG, die ohnehin für jeden Kalendermonat mit lediglich 0,025 EP zu bewerten sind. Eine fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG durch die Beklagte ist daher nicht ersichtlich.

Weiterhin kann die Klägerin aus der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 BVFG keine höheren Rentenansprüche herleiten. Diese Norm ordnet nämlich lediglich an, dass für die Klägerin die Regelungen des BVFG in der bis zum 31.12.1992 gültigen Fassung Anwendung findet. Die streitgegenständliche Absenkung der EP ergibt sich jedoch gerade nicht aus dem BVFG, sondern vielmehr aus § 22 Abs. 4 FRG, auf den die Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 BVFG keine Anwendung findet. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 90 BVFG in der Fassung vom 03.09.1971 (im Folgenden: a.F.). Nach Nr. 1 dieser Regelung werden Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge zwar in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des Gesetzes gleichgestellt. Nach § 90 Nr. 3 BVFG a.F. regelt jedoch das Nähere ein Bundesgesetz. Der Gesetzgeber hat dadurch ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die konkrete Ausgestaltung der durch § 90 Nr. 1 BVFG a.F. angeordneten Gleichstellung durch Bundesgesetz zu regeln. Dem kam der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG in nicht zu beanstandender Weise nach.

So bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch § 22 Abs. 4 FRG geregelte Absenkung des Rentenfaktors. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O.) vielmehr die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung grundsätzlich festgestellt, allerdings eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge für erforderlich erachtet. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung durch Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG umgesetzt, die einen Zuschlag für die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.06.2000 vorsieht. Auch gegen diese zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf einen Zuschlag an EP bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. Durch die Regelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG hat der Gesetzgeber exakt und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Vorgaben des BVerfG umgesetzt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10 -, BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R -). Die von der Klägerin zuletzt aufgeführten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG sowie der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinsichtlich des bei Einreise der Klägerin zu erwartenden Rentenniveaus sind mithin durch die genannten Entscheidungen des BVerfG zu § 22 Abs. 4 FRG, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, erschöpfend abgehandelt (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25.01.2011 - L 6 R 326/09 -, Rdn. 21 (Juris)).

Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, sie falle nicht unter die Fallgestaltungen, zu denen die Entscheidungen des BVerfG ergangen sind. Ihre Auffassung, das BVerfG habe darin klargestellt, dass in den Fällen, in denen Personen sowohl Entgeltpunkte nach FRG als auch in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG noch erfolgen müsse, geht fehl. Vielmehr hat das BVerfG klargestellt, dass selbst dann, wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften als rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellen würde, der Gesetzgeber durch § 22 Abs. 4 FRG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hätte. Überdies waren in vier von fünf Fällen, die der Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) zu Grunde lagen, die Versicherten sowohl im Ausland als auch nach Übersiedlung in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, ehe sie Altersrente bezogen (vgl. zum Ganzen ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2012 - L 7 R 1977/10 - m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und des BSG; abrufbar unter sozialgerichtsbarkeit.de).

Soweit die Klägerin eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Personen sieht, die früher nach Deutschland zurückgekehrt sind bzw. zurückkehren konnten, berücksichtigt sie dabei nicht, dass § 22 Abs. 4 FRG nicht wegen ihres späteren Zuzugs, sondern wegen des späteren Rentenbeginns nach Inkrafttreten der Kürzungsregelung Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des BVerfG scheidet daher auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus, da die ungleiche Behandlung derjenigen Personen, die aufgrund des § 22 Abs. 4 FRG einen Abschlag von 40 % ihrer EP hätten hinnehmen müssen, hinreichend gerechtfertigt sei. Eine Diskriminierung und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor, weil die Regelung an unterschiedliche Versicherungsbiografien anknüpfe und nicht an die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2013 - L 9 R 1796/10 - Rdn. 45 (Juris))."

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an. Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegen die angegriffenen Bestimmungen des FRG keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 18.06.2013 - L 9 R 404/10 -). Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass auch das klägerische Berufungsvorbringen nicht geeignet ist, weitergehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen, etwa was die Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Erziehungs-, Berücksichtigungs- und sonstigen Zeiten nach dem FRG bzw. dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht anbelangt.

Durch das am 01.06.2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit wurde keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Denn in Nr. 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen wurde ausdrücklich bestimmt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbare Versicherungszeiten von dem Abkommen unberührt bleiben. Dies gilt (selbstverständlich) auch für die Bestimmung des § 22 Abs. 4 FRG. In gleicher Weise hat sich durch den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zum 01.01.2007 nichts an der Anwendbarkeit und Rechtmäßigkeit der Bestimmungen des FRG geändert. Art. 6 der - bei Rentenbeginn der Klägerin im Jahr 2005 noch maßgeblichen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sieht zwar grundsätzlich vor, dass diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedsstaaten geltenden Abkommen über Soziale Sicherheit tritt. Soweit dies der Fall ist, sind mithin die entsprechenden Abkommen abgelöst durch die koordinationsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Das gilt jedoch nicht für die im Anhang III zur Verordnung aufgeführten Bestimmungen der dort genannten Abkommen über soziale Sicherheit ( Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c) der Verordnung ). Nach Buchstabe A. Nr. 20 Buchstabe b) des Anhangs III gilt Nr. 13 des Schlussprotokolls zu dem deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommen (s.o.) weiterhin. Die Kürzung der EP der Klägerin nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 FRG ist daher auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2009 - L 6 R 174/09 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2013 - L 18 KN 135/12 - (jeweils juris)).

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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