L 30 P 45/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 11 P 12/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 P 45/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 1. November 2010 in Höhe von insgesamt noch 641,58 EUR.

Der 1951 geborene Beklagte ist seit dem 1. November 2006 bei der Klägerin, einem privaten Versicherungsunternehmen, kranken- und pflegeversichert. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beklagte als Fleischer selbständig tätig und der Gesamtmonatsbeitrag für die Pflegeversicherung lag bei 44,54 EUR. Seit Februar 2009 bezog der Beklagte nach seinen eigenen Angaben Arbeitslosengeld II. Der Gesamtmonatsbeitrag für die Pflegeversicherung wurde ab dem 1. Februar 2009 mit 35,83 EUR und ab dem 1. Januar 2010 mit monatlich 36,56 EUR berechnet.

Ausweislich eines Bewilligungsbescheides des Jobcenters Märkisch- Oderland vom 15. November 2010 erhielt der Beklagte gemäß § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Monaten Januar 2011 bis April 2011 einen monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 129,54 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 EUR und ausweislich des Bescheides vom 17. Juni 2011 im Mai 2011 einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 287,72 EUR. Gegen das Jobcenter führt der Beklagte nach eigenen Angaben diverse weitere Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder), die ebenfalls die Problematik der Beitragsleistungen zum gleichen Zeitraum betreffen.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung der Klägerin ist der Beitrag ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig.

Seit dem 23. Juli 2009 zahlte der Beklagte die Pflegeversicherungsbeiträge und ab September 2009 auch die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr vollständig. Die Klägerin mahnte daraufhin insbesondere mit Schreiben vom 5. Mai 2010 fruchtlos eine Beitragszahlung für die Pflegeversicherungsbeiträge an.

Wegen der Beitragsrückstände hat die Klägerin schließlich gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid vom 17. November 2010 über eine Hauptforderung von 665,36 EUR zuzüglich eines geltend gemachten Verzugsschadens (Zinsen, 15 EUR für Mahnschreiben und 120,67 EUR Rechtsanwaltskosten für vorgerichtliche Tätigkeit) erwirkt, der dem Beklagten am 19. November 2010 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte Widerspruch am 23. November 2010 eingelegt.

Am 14. März 2011 hat das Amtsgericht Hagen den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahren von Amts wegen an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) abgegeben.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat dem Klagevortrag den sinngemäßen Antrag entnommen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 665,36 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2009 sowie darüber hinaus die Kosten des Mahnverfahrens zu zahlen, 2. der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Dem Beklagtenvortrag hat das Sozialgericht den sinngemäßen Antrag entnommen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erklärt, seit April 2009 mache er das Jobcenter Märkisch-Oderland darauf aufmerksam, dass seine private Krankenversicherung ruhe, wenn die Beiträge nicht in voller Höhe überwiesen würden. Sein Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag betrage zusammen monatlich 469,80 EUR, er erhalte vom Jobcenter hierfür aber lediglich 147 EUR und könne die Differenz bei einem monatlichen Leistungsbezug von 359 EUR nicht selbst tragen. In den gesetzlichen Regelungen sei daher eindeutig ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz zu sehen. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Januar 2011 in dem Verfahren B 4 AS 108/10 R sei die Gesetzeslücke zwar geschlossen worden. Eine Übernahme der bereits entstandenen Zahlungsrückstände lehne er ab und ebenso eine Kündigung der Pflegeversicherung, weil schließlich jeder eine Versicherung haben müsse.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2011 verurteilt, an die Klägerin 665,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen und die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. Außerdem hat es die Berufung zugelassen. Die Klage sei begründet, der Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei verpflichtet, die ausstehenden Beiträge an die Klägerin zu entrichten. Deren Beitragsforderung sei rechtmäßig, denn der Beklagte habe für den strittigen Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 1. November 2010 seine geschuldeten Pflegeversicherungsbeiträge im Umfang von insgesamt 665,36 EUR nicht entrichtet. Eine vorherige Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses sei nicht erfolgt. Soweit der Beklagte meine, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung zu haben und deshalb die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht selbst zahlen zu müssen, sei dies für das Mahnverfahren unbeachtlich. Im Rahmen des Mahnverfahrens sei lediglich die persönliche Zahlungspflicht des Beklagten festzustellen. Inwieweit eine Erstattungspflicht der Beiträge durch den Träger der Grundsicherung bestehe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gegen den Träger der Pflegeversicherung.

Gegen diesen dem Beklagten am 23. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 8. August 2011 Berufung eingelegt. Er werde die Schulden bei der privaten Pflegeversicherung nicht anerkennen. Derzeit werde vom Jobcenter der halbe Basistarif seiner privaten Krankenversicherung überwiesen.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die eventuelle Übernahme/Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge durch einen Sozialleistungsträger betreffe nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Der Beklagte sei nach dem Versicherungsvertrag zur Beitragslei-stung verpflichtet.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2014 hat die Klägerin eine Teilerledigung in Höhe von 23,78 EUR erklärt, nachdem mit Wertstellung zum 9. September 2014 eine Leistungsverrechnung in dieser Höhe vorgenommen worden war. Die Hauptforderung reduziere sich damit auf 641,58 EUR

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist ohne Zulassung nach § 144 Abs.1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil die Berufung für das Landessozialgericht verbindlich zugelassen worden ist (§ 144 Abs. 3 SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2011 zu Recht stattgegeben.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Sozialrechtsweg auch für die hier im Streit befindlichen Beitragsrückstände aus einer privaten Pflegeversicherung gegeben.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, insbesondere in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Bei Beitragsansprüchen von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Mahnverfahren vor dem Amtsgericht eingeleitet werden (§ 182a Absatz 1 S. 1 SGG). In dem Mahnantrag ist das Gericht zu bezeichnen, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung - ZPO). Gegen den geltend gemachten Anspruch kann der Antragsgegner Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit dort als anhängig (§ 696 Abs. 1 S. 4 ZPO). Bei Abgabe der Akten an ein Sozialgericht ist mit Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes zu verfahren (§ 182 a Abs. 2 S. 1 SGG).

Nach diesen Regelungen ist der Rechtsstreit zutreffend nach dem fristgemäßen Einspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 17. November 2010 an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) abgegeben und ein Klageverfahren durchgeführt worden.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Kosten des Mahnverfahrens.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen nicht zu beanstanden ist und der Beklagte verpflichtet ist, die ausstehenden Beiträge an die Klägerin zu entrichten. Deren Beitragsforderung ist begründet, nachdem der Beklagte unstrittig die vertraglich geschuldeten Pflegeversicherungsbeiträge im geltend gemachten Umfang von damals 665,36 EUR (heute noch 641,58 EUR) nicht beglichen hatte und auch keine vorherige Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses erfolgt war.

Der Beklagte verkennt die Rechtslage, wenn er meint, er sei als Leistungsbezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge nicht verpflichtet. Denn er ist als freiwillig versichertes Mitglied in der Pflegeversicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft/Klägerin alleiniger Schuldner und Träger der Beiträge, auch wenn die Beiträge letztlich von einem Träger der Grundsicherungsleistung zu übernehmen sein sollten.

Das BSG hat hierzu mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 3/11 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris Rz. 19, 21) im dortigen Verfahren auf Übernahme der Beiträge u.a. Folgendes ausgeführt:

Im vorhergehenden Mahnverfahren und im hiesigen sozialgerichtlichen Verfahren geht es danach lediglich um das Erwirken eines Schuldtitels der Klägerin gegen den Beklagten wegen der aufgelaufenen Zahlungsrückstände. Ob der Beklagte zahlungsfähig ist oder gegebenenfalls gegen einen Träger der Grundsicherungsleistung einen Anspruch auf Übernahme/Erstattung der Beitragsschulden hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern gegebenenfalls in einem der von dem Beklagten erwähnten diversen weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) gegen das Jobcenter.

Aus diesem Grund ist auch der Hinweis des Beklagten zu dem Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 (B 4 AS 108/10 R, zitiert nach juris) zwar nachvollziehbar, aber für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Denn die oben genannte Entscheidung des BSG betrifft Ansprüche des Beklagten gegen den für ihn zuständigen Träger der Grundsicherungsleistung auf Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung. In diesem Verhältnis (zwischen dem Beklagten und dem Träger der Grundsicherungsleistung) ist nach Feststellen einer Beitragsschuld entsprechend des oben genannten Urteils des BSG vom 15. November 2012 (B 8 SO 3/11 R) gegebenenfalls auch zu klären, ob Säumniszuschläge und Mahngebühren für entsprechende Beiträge zu den übernahmefähigen Kosten gehören. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG Verbindung mit § 184 Absatz 1, § 183 SGG. Danach sind die Aufwendungen der Klägerin grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil sie zu den Gebührenpflichtigen im Sinne von § 184 Abs. 1 SGG gehört. Von der fehlenden Erstattungsfähigkeit sind nach der heute geltenden Fassung des § 193 Abs. 4 SGG (zur früheren Rechtslage vergleiche Bundessozialgericht, Urteil vom 11. April 2002, B 3 P 10/01 R, zitiert nach juris) grundsätzlich auch die Anwaltskosten erfasst (vergleiche Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 193 Rn. 3b, mit weiteren Nachweisen). Dass § 193 Abs. 4 SGG Abs. 3 in der geltenden Fassung die Erstattung von Aufwendungen durch den Prozessgegner auch im Fall des Obsiegens ausschließt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31. Januar 2008,1 BvR 1806/02, Rn. 54 ff., mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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