L 29 AL 68/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
29
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 91/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AL 68/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Cottbus vom 6. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine für den Zeitraum vom 28. April 2011 bis zum 20. Juli 2011 festgestellte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Absatz 1 S. 1 a. F. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1983 geborene Kläger stand zuletzt vom 8. Februar 2011 bis zum 27. April 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der R P S GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber) und war in T eingesetzt.

Am 2. Mai 2011 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In der nach § 312 SGB III eingeholten Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers erklär-te dieser, das Arbeitsverhältnis sei durch schriftliche Kündigung wegen arbeitsver-tragswidrigen Verhaltens beendet, nachdem der Kläger bereits zuvor zweimal (mit Schreiben vom 21. März 2011 und 28. März 2011) wegen verspäteten oder Nichter-scheinens zur Arbeit abgemahnt worden sei. Der Kläger erklärte hierzu, seine Ver-spätungen seien entstanden, weil er auf Fahrgemeinschaften angewiesen sei und an diesen Tagen der Fahrer nicht bzw. nicht pünktlich erschienen sei.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 stellte daraufhin die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 28. April 2011 bis zum 20. Juli 2011 und die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage fest. Ein wichtiger Grund für die Kündigung sei nicht ersichtlich.

Den hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Juli 2011 ohne Begründung ein-gelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 zurück. Nachdem der Kläger bereits mehrfach habe erfahren müssen, dass sein Fahrer die Fahrten sehr kurzfristig abgesagt habe, habe er geeignete Maßnah-men ergreifen müssen, um in Zukunft eine Verspätung zu vermeiden. Dies habe er unterlassen und damit grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt.

Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 3. April 2012 Klage bei dem Sozi-algericht Cottbus erhoben.

Das Sozialgericht Cottbus hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichts-bescheid vom 6. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III festge-stellt, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis durch vertragswidriges Verhalten veran-lasst habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Dieser Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. März 2013 zugestellt worden.

Bereits am 7. März 2013 ist mittels Computerfax eine Berufung gegen diesen Ge-richtsbescheid bei dem Sozialgericht Cottbus eingegangen. Dieses Computerfax enthält lediglich eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Am 8. März 2013 ist dann bei dem Sozialgericht Cottbus mittels unsignierter EGVP das als "Original" bezeichnete Schriftstück vom 7. März 2013 eingegangen. Auch dieses Schriftstück enthält lediglich eine eingescannte Unterschrift des Pro-zessbevollmächtigten.

Der Senat hat mit Schreiben vom 28. Mai 2013 den Prozessbevollmächtigten auf die innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist nicht gewahrte Schriftform hingewiesen. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Berufung sei per Computerfax und per EGVP übermittelt worden und daher wirksam und rechtzeitig eingelegt.

Auf den Hinweis des Senats, dass mit EGVP nur unter Verwendung einer Signatur wirksam formbedürftige Prozesshandlungen vorgenommen werden können und der Prozessbevollmächtigte nach Kenntnis des Gerichts nicht einmal über eine Signatur verfügen würde, teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 mit, der Einsatz einer Signaturkarte "erweise sich im praktischen Umgang insbeson-dere bei dezentralisierte Arbeitsweise als uneffektiv".

Einen sachdienlichen Antrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ge-stellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die Berufung zumindest unbegründet sei. Nach arbeits-rechtlichen Grundsätzen sei allein der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Entsprechend sei durch ihn sicherzustellen, dass er seinen Arbeitsort ausdrücklich erreichen kann. Obwohl ihn sein Fahrer bereits mehrfach "versetzt" habe, habe der Kläger dies unterlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwal-tungsakten der Beklagten (Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Ver-handlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Absatz 1 S. 2 SGG in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt worden.

Was unter "schriftlich" im Sinne der genannten Vorschriften zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Grundsätzlich wird dem Schriftformerfordernis in der Regel durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 151 Rn. 3a; vgl. hierzu § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach dem die Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, eigenhändig von dem Antragsteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss).

Vorliegend ist festzustellen, dass sowohl das Computerfax als auch der als "Original" eingereichte Schriftsatz vom 7. März 2013 keine eigenhändige Unterschrift des Pro-zessbevollmächtigten enthalten. Der Namenszug in der Berufungsschrift ist zweifels-frei erkennbar keine eigenhändige Unterschrift, sondern auch nach Angaben des Prozessbevollmächtigten elektronisch eingefügt. Für den mit EGVP am Folgetag übermittelten identischen Schriftsatz gilt dasselbe. Danach steht fest, dass der Pro-zessbevollmächtigte mit dieser Unterschrift den Originalschriftsatz jedenfalls nicht "eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzei-chens" unterzeichnet hat.

Darüber hinaus ist der eingescannte Namenszug in der Berufungsschrift vom 7. März 2013 auch nicht zur Identifizierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geeignet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und auch anderer oberster Bundesgerichte ist eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakte-ristischen Merkmalen, der sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens darstellt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1986, IVa ZB 13/86, zitiert nach juris, m.w.N.). Erforderlich ist eine Unterschrift des Ausstellers eines Schriftsatzes schon deshalb, um diesen unzweifel-haft identifizieren zu können (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, IX ZR 34/97, zitiert nach juris, m.w.N.). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung dar-stellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild, wobei in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH, IX ZR 34/97, a.a.O., m.w.N.). Zudem genügt eine vervielfältigte Unterschrift nur solange der Schriftform, wie an ihrer Verlässlichkeit keine Zweifel bestehen (vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25. November 1970, IV C 119.68; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS-063 1/98, beide zitiert nach juris). Etwaige Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der Unterschrift sind gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu klären, wobei in die Prüfung alle bedeutsamen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, zitiert nach juris).

Eine Identifizierung des Prozessbevollmächtigten im Sinne dieser Rechtsprechung lässt der eingescannte Namenszug schon deshalb nicht zu, weil der Prozessbevoll-mächtigte selbst nach eigenem Bekunden in einem anderen Verfahren vor dem er-kennenden Senat (L 29 AS 114/12 B PKH) verschiedene Unterschriften benutzt, die ganz erheblich divergieren und "zur Identifikation daher kaum geeignet sind". Nach den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2012 im oben genannten Verfahren L 29 AS 114/12 B PKH weicht selbst die in seinem Personalausweis ent-haltene Unterschrift, die gerade der Identifizierung seiner Person dienen soll (verglei-che § 1 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über Personal-ausweise und den elektronischen Identitätnachweis – PauswG - vom 18. Juni 2009, BGBl. I 2009, S. 1346), "von allen bisher bekannten Unterschriften" ab. Schon allein in den hier vorliegenden Gerichtsakten sind mindestens vier erheblich divergierende "Namenszüge" ersichtlich, die über die übliche Variationsbreite von Unterschriften von ein und derselben Person weit hinausgehen. Bei diesen Schriftzügen sind Ge-meinsamkeiten kaum ersichtlich. Gemeinsamkeiten seiner Unterschriften und damit die Möglichkeit einer Identifikation des Ausstellers werden von dem Prozessbevoll-mächtigten auch nicht einmal behauptet. Er betont sogar, dass selbst seine Unter-schrift im Personalausweis zur Erkennung "wenig zielführend" ist, weil sie von allen anderen Unterschriften abweicht. Damit ist jedoch eine Identifikation des Prozessbe-vollmächtigten als Aussteller eines Schriftstückes über seine Unterschrift kaum mög-lich. Dies ist umso bedenklicher, als der Prozessbevollmächtigte als zugelassener Rechtsanwalt tätig ist und deshalb seine Position als Aussteller von formgebundenen Schriftstücken regelmäßig durch eine eigenhändige Unterschrift unter Beweis zu stel-len hat.

Die eigenhändige Unterschrift ist in der Berufungsschrift auch nicht entbehrlich.

Zwar sieht das Gesetz (vergleiche u.a. § 126a BGB - elektronische Form- und § 65a SGG - elektronische Dokumente) das Schriftformerfordernis beispielsweise bei Ver-wendung einer elektronischen Signatur als ausreichend an und auch die Rechtspre-chung hat in der Vergangenheit die Verwendung bestimmter Übermittlungsarten als ausreichend angesehen (beispielsweise Telegramm und Telefax - vergleiche hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS – OGB 1/98, zitiert nach juris, m.w.N.). Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat hierzu in diesem Beschluss ausgeführt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbetei-ligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnom-men werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Be-rechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Ge-richtshöfe des Bundes, a.a.O., m.w.N.). Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört, sei solchen bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt werden und mangels Vorhandenseins eines körper-lichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist.

Selbst wenn nach dieser Rechtsprechung wegen der Eigenständigkeit des Prozess-rechts § 126 BGB weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen an-zuwenden wäre (vgl. BSG - Urteil vom 21. Juni 2006 - B 13 RJ 5/01R - m.w.N. - zi-tiert nach juris), soll in jedem Fall durch das Schriftformerfordernis gewährleistet wer-den, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig ent-nommen und außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt und das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Schriftformerfordernis kann daher auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift fehlt, sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (BSG - Urteil vom 21. Juni 2006 - B 13 RJ 5/01R – m.w.N. - zitiert nach juris; Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3a m.w.N.).

Der BGH hat hierzu in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung noch mit Be-schluss vom 26. Oktober 2011 ausgeführt, dass nur in Ausnahmefällen auf eine Un-terschrift verzichtet werden kann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifels-frei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat. Zu berücksichtigen seien hierbei nur dem Beru-fungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt ge-wordene Umstände (Beschluss vom 26. Oktober 2011, IV ZB 9/11, m.w.N., zitiert nach juris).

Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nach eigener Prüfung.

Auch wenn danach die Nutzung insbesondere eines so genannten Computerfaxes wohl grundsätzlich zulässig sein dürfte (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3e, mit zahlreichen weiteren Nachweisen , s.a. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R; wohl differenzierend BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08, beide m.w.N., zitiert nach juris), so ist von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur auszugehen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.

Wie bereits oben dargestellt, sind schon bei der eingescannten Unterschrift Zweifel an deren "Echtheit" angebracht, weil eine zweifelsfreie Zuordnung wegen der vom Prozessbevollmächtigten selbst behaupteten Vielzahl der verschiedenen Unterschrif-ten nicht möglich ist.

Abgesehen davon erscheint es als sehr zweifelhaft, dass der Prozessbevollmächtigte selbst die Absendung des Computerfaxes ausgeführt bzw. veranlasst hat.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das elektronische Einscannen/Einfügen der als Datei hinterlegten "Unterschrift" in einen Schriftsatz und die Übermittlung per Computerfax technisch grundsätzlich für jeden möglich ist, der Zugriff auf die elektro-nischen Dateien des Prozessbevollmächtigten hat (vergleiche zur Anwendungssi-cherheit BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08, a.a.O.). Damit wäre hierzu technisch im Zweifel jeder Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten auch ohne dessen Kenntnis in der Lage.

Konkrete Zweifel daran, dass das Computerfax im hiesigen Verfahren mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten gesendet wurden, sind schon aufgrund sei-ner eigenen Äußerungen in einer Vielzahl von Verfahren zu seiner Arbeitsbelastung und seinem Arbeitsanfall angebracht. Hierzu verweist der Senat auf seine Ausfüh-rungen in einem früheren Verfahren des Prozessbevollmächtigten (Beschluss vom 31. Juli 2014, L 29 AS 1052/14 NZB, m.w.N., zitiert nach juris) und sieht insofern von einer erneuten Darstellung ab.

Nach den eigenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, den Erfahrungen des Gerichts und auch angesichts der rechnerisch ermittelten Zahlen (siehe Beschluss oben L 29 AS 1052/14 NZB) kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Schriftsätze mit eingescannter Unterschrift mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten seine Kanzlei verlassen haben. Auch bei dem Computerfax vom 7. März 2013 ist nicht auszuschließen, dass dieser Schriftsatz, sei es aufgrund eines Versehens oder aufgrund einer Initiative eines der Mitarbeiter des Prozessbe-vollmächtigten, ohne dessen konkretes Wissen und Willen in den Rechtsverkehr ge-langt ist. Danach ist er in diesen Fällen nicht zweifelsfrei als Aussteller zu erkennen. Diese Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Die am 8. März 2013 mit EGVP übermittelte Berufungsschrift führt ebenfalls nicht zur wirksamen Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. Denn die Übermittlung erfolgte ohne Verwendung einer elektronischen Signatur. Zumindest bei dieser Übermittlung per EGVP hätte für den Prozessbevollmächtigten durch die Verwendung einer Signaturkarte die technische Möglichkeit bestanden, sich als Aussteller/ Absender der Beschwerdeschrift zu identifizieren. Diese Möglichkeit hat der Prozessbevollmächtigte nicht genutzt. Soweit er hierzu erklärt, "der Einsatz derartiger Karten (erweise sich) im praktischen Umgang insbesondere bei dezentralisierter Arbeitsweise als uneffektiv" ist anzumerken, dass die Signaturkarte gerade der zweifelsfreien Identifikation dienen soll und daher auch nur der Besitzer dieser Karte die Signatur nutzen und sich als Aussteller zu erkennen geben kann. Nutzt der Prozessbevollmächtigte jedoch weder seine eigenhändige Unterschrift noch die technischen Möglichkeiten zur Identifikation (beispielsweise Signaturkarten) so geht dies zu seinen Lasten.

Abschließend bleibt danach festzustellen, dass eine Berufung nicht wirksam mit Computerfax vom 7. März 2013 erhoben wurde, weil zumindest nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte selbst Aussteller dieses Computerfa-xes war.

Auch die am 8. März 2013 mittels EGVP dem Landessozialgericht zugeleitete Be-schwerdeschrift führte nicht zur wirksamen Beschwerdeerhebung, weil sie unsigniert erfolgte und damit auch hier der Prozessbevollmächtigte nicht zweifelsfrei als Aus-steller erkennbar ist.

Beide Rechtsmitteleinlegungen (per Computerfax und EGVP) entsprechen vorliegend damit nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und sind somit unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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