L 13 VE 33/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 44 VE 27/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VE 33/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2007 gewähren Berufsschadensausgleichs nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1943 geborene Kläger erlitt im Februar 1945 schwere Verletzungen, als er während eines Bombenangriffs aus dem Fenster fiel.

1968 schloss er an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B das Fachschulstudium in der Fachrichtung "Konstruktion des Maschinenbaus" als Ingenieur ab.

Der Kläger war von 1991 bis zum 30. September 1997 bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin als technischer Angestellter beschäftigt. Vom 1. August 1995 an war er nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IIa der Vergütungsverordnung gemäß Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag-Ost eingruppiert. Dem Kläger wurde ab 1. Oktober 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt; seit dem 1. Januar 1998 bezieht er daneben eine Betriebsrente.

Auf den Antrag des Klägers erkannte der Beklagte u.a. eine Beinverkürzung links, Wirbelsäulenbeschwerden und Bewegungseinschränkungen des linken Ellenbogengelenks als Schädigungsfolgen nach dem BVG an und gewährte ihm Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 1991 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H., ab dem 1. Januar 1998 – von da an unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit – nach einer MdE von 70 v.H., ab dem 1. Juni 1998 nach einer MdE von 80 v.H. und ab dem 1. Juni 2006 nach einer MdE von 90 v.H.

In Ausführung eines vor dem Sozialgericht Berlin geschlossenen Vergleichs bewilligte der Beklagte dem Kläger – dem Grunde nach – mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 einen Berufsschadensausgleich.

Weiter setzte der Beklagte die konkrete Höhe des dem Kläger gewährten Berufsschadensausgleichs fest, und zwar mit Bescheid vom 18. Juni 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2005, mit Bescheid vom 15. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 29. September 2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2007 und mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001. Seinen Berechnungen legte der Beklagte jeweils ein Vergleichseinkommen auf der Grundlage des Höchstbetrags der Vergütungsgruppe IVb BAT mit Familienzuschlag der Stufe 1 und Zulage für Angestellte des Bundes zugrunde.

Die Widersprüche des Klägers gegen diese drei Bescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 als unbegründet zurück.

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger einen höheren Berufsschadensausgleich mit der Begründung begehrt, er habe bei dem Bezirksamt eine leitende Tätigkeit ausgeübt, deren Tätigkeitsmerkmale mit denen der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes vergleichbar seien.

Der Kläger hat eine Bescheinigung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29. Juli 2009 vorgelegt, wonach sein Abschluss an der Ingenieurschule einem entsprechenden Abschluss an einer Fachhochschule gleichwertig sei und er zur Führung des Grades "Diplom-Ingenieur (FH)" berechtigt sei.

Auf das Auskunftsersuchen des Sozialgerichts hat das Bezirksamt Mitte von Berlin mit Schreiben vom 29. April 2013 mitgeteilt, zu den Aufgaben des Klägers habe die Durchführung von heiz- und maschinentechnischen Maßnahmen mit schwieriger konstruktiver und technischer Ausführung gehört. Tätigkeiten, die eine abgeschlos-sene wissenschaftliche Hochschulbildung entsprächen, seien ihm nicht übertragen worden. Nach Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 sei der Kläger als Sachgebietsleiter mit der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 8b ein-gruppiert worden. Die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit habe der eines Beamten des gehobenen Dienstes – vermutlich der Besoldungsgruppe A 13 S – entsprochen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger könne keinen Anspruch auf höheren Berufsschadensausgleichs unter Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens herleiten. Denn der Beklagte habe seiner Berechnung der Berufsschadensausgleichsansprüche des Klägers in den angegriffenen Bescheiden zu Recht den Höchstbetrag der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe IVb BAT zugrunde gelegt. Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sei der Kläger bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin als technischer Angestellter in der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 8b aus Teil I der Vergütungsordnung zum BAT tätig gewesen. Die Tätigkeitsmerkma-le der von dem Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachgebietsleiter seien mit jenen der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, nicht aber mit jenen der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes vergleichbar gewesen. Dafür spreche bereits der Umstand, dass bei dem Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes nicht vorgelegen hätten. Auch die Tätigkeitsmerkmale der zuletzt von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit sprächen gegen eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit mit einem nach Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes bewerteten Dienstpostens, da ihm keine Tätigkeiten übertragen worden seien, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung bedingten.

Mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er insbesondere aus, die von ihm nachweislich im Beruf erreichte Stellung werde mit dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Durchschnittseinkommen nicht ausreichend gewürdigt, da sein zuletzt tatsächlich erzieltes Einkommen über dem Vergleichseinkommen gelegen habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sein beruflicher Aufstieg durch die Schädigung verhindert worden sei.

Dem Kläger ist durch den Senat Gelegenheit gegeben worden, näher darzulegen, weshalb bei ihm die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in den höheren Dienst vorgelegen hätten. Hierzu hat er vorgetragen, sein gesamter beruflicher Werdegang sei durch eine stetige Weiterentwicklung geprägt gewesen. Sein Streben nach einer jeweils höheren Position habe eine Möglichkeit dargestellt, seine Kriegsbeschädigung zu kompensieren. Die personelle Situation, insbesondere in den Anfangsjahren nach der Wiedervereinigung, habe u.a. auch die Übertragung von Tätigkeiten des höheren Dienstes an fachlich und persönlich geeignete Bewerber mit abweichenden Studienabschlüssen, aber langjähriger Berufserfahrungen erfordert. Diesbezüglich sei seitens seiner Dienststelle großzügig verfahren worden. Außerdem habe der Gleichstellung und beruflichen Förderung von schwerbehinderten Mitarbeitern im öffentlichen Dienst ein besonderes Augenmerk gegolten. Sein beruflicher Aufstieg in den höheren Dienst sei bereits im Gespräch gewesen, jedoch wegen der frühen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zum Tragen gekommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2013 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 18. Juni 2008, vom 15. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 29. September 2008 und vom 6. Oktober 2008, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 dem Grunde nach zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2007 höheren Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines ausgehend vom Höchstbetrag der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe Ib der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung berechneten Vergleichseinkommens zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Versorgungsamtes Berlin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der Berechnung der Höhe des Berufsschadensausgleichs den Höchstbetrag der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe Ib zugrunde legt.

Nach § 30 Abs. 3 BVG in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung erhalten renten-berechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 v. H. des Einkommensverlustes oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG. Einkommensverlust ist hierbei der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§ 30 Abs. 4 BVG).

Das Vergleichseinkommen errechnet sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach seinem tatsächlichen letzten Gehalt, sondern gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Hierbei ist nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV –) in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Januar 1991 ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf zu berücksichtigen.

Abzustellen ist vorliegend auf die Tätigkeit des Klägers als Sachgebietsleiter, die er zuletzt im Bezirksamt Mitte von Berlin ausgeübt hatte. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hält es der Senat nicht für wahrscheinlich, dass der Kläger schadensbe-dingt an einem Aufstieg in eine dem höheren Dienst vergleichbare Vergütungsgruppe gehindert war. Das von dem Kläger beschriebene Streben nach einer jeweils höheren Position hat jedenfalls dadurch seinen Ausdruck gefunden, dass er, ausgehend von der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2, im Wege des Bewährungsaufstiegs die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 8b erreichen konnte. Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass – wie der Kläger schildert – dessen Dienststelle insbesondere in den An-fangsjahren nach der Wiedervereinigung Tätigkeiten des höheren Dienstes an fachlich und persönlich geeignete Bewerber mit abweichenden Studienabschlüssen übertragen hatte. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass die personelle Situation in dem hier streitbefangenen Zeitraum von 1998 bis 2007 diese Praxis der Dienststelle weiterhin erforderte. Eine konkrete Stelle, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung an einer Hochschule bedingt, hat der Kläger nicht benannt, obwohl er vorträgt, ein beruflicher Aufstieg in den höheren Dienst sei bereits "im Gespräch" gewesen. Der Senat sieht sich außerstande, auf der Grundlage derartig vager Behauptungen die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Aufstiegs des Klägers in eine dem höheren Dienst entsprechende Vergütungsgruppe zu bejahen. Der von dem Kläger vorgebrachte Umstand, dass der Gleichstellung und beruflichen Förderung von schwerbehinderten Mitarbeitern im öffentlichen Dienst ein besonderes Augenmerk gegolten habe, ist ohne Belang, da es vorliegend gerade um den Ausgleich der schädigungsbedingten Nachteile im Berufsleben geht.

Bei dem Kläger, einem Angestellten des öffentlichen Dienstes, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 BASchV als Vergleichseinkommen der Höchstbetrag der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe IVb heranzuziehen, da die Merkmale seiner Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe IIa mit der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes – und nicht des höheren Dienstes - vergleichbar waren. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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