L 7 SO 1474/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1128/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1474/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII sind gegenüber anderen Leistungen nach dem SGB XII subsidiär, d.h. nachrangig. Bei sachlichen Überschneidungen mit anderen Leistungen nach dem SGB XII - vorliegend der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - sind diese vorrangig zu gewähren. 2. Grundsätzlich ist der Bedarf an Telekommunikation aus der Regelsatzleistung zu decken. Eine Übernahme entsprechender Kosten im Rahmen der Altenhilfe kommt im Regelfall nicht in Betracht.


L 7 SO 1474/15

S 4 SO 1128/14

Im Namen des Volkes Urteil

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss und der monatlichen Grundgebühr.

Der 1933 geborene, alleinstehende Kläger, der bei der A. in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner versichert ist, bezieht - ergänzend neben seiner Altersrente seitens der D. (monatlich 329,10 EUR, ab Juli 2014 334,60 EUR, ab Januar 2015 333,48 EUR und ab Juli 2015 340,48 EUR) und des französischen Rentenversicherungsträgers (monatlich 67,29 EUR) - durch den Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), wobei der Beklagte den Regelbedarf, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung und die Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt (Bescheid vom 4. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2013 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014; Bescheide vom 16. Juni 2014, 26. Juni 2014, 24. Februar 2015 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015; Bescheid vom 15. Juni 2015 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016)

Am 11. März 2014 beantragte der Kläger die "Übernahme der Telefonanschlusskosten sowie der Grundgebühr hierzu". Der Antragsteller sei von 8 (Fach-)Ärzten andauernd in Behandlung unterworfen. Er bewohne eine Wohnung allein und sei krank. Daher sei er auf eine Verbindung mit der Gesellschaft außerhalb des eigenen Bereichs bzw. der Außenwelt mittels des Telefons angewiesen.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. März 2014 ab. Gemäß § 42 SGB XII umfassten die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung u.a. den für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatz nach § 28 SGB XII. Nach § 5 Abs. 1, Abteilung 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - (RBEG)) sei für die Nachrichtenübermittlung ein Betrag in Höhe von 31,96 EUR im Regelbedarf enthalten. Für den Telefonanschluss und die Grundgebühr könne daher eine zusätzliche Leistung nicht bewilligt werden.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 4. April 2014) als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014).

Dagegen hat der Kläger am 6. Mai 2014 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Der Kläger hat zur Begründung vorgebracht, dass die begehrten Leistungen auf Grundlage des § 71 SGB XII als Altenhilfe zu erbringen seien. Nach der gegenwärtigen Lage sei er - der Kläger - nicht im Stande, in einem Notfall u.a. mit einem Arzt fernmündlich Verbindung aufzunehmen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für einen Telefonanschluss und für Telefongebühren zu. Die Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII seien gegenüber den übrigen Leistungen nach dem SGB XII subsidiär. Diese Subsidiarität schließe es im Regelfall aus, dass Telefonkosten bei Empfängern mit laufenden Grundsicherungsleistungen im Rahmen der Altenhilfe zu übernehmen seien. Besondere Umstände, die die Übernahme von Telefonkosten im Rahmen der Altenhilfe rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 14. April 2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung gegen das ihm am 31. März 2015 zugestellte Urteil, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Die Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII seien ergänzend zu den anderen Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Im Übrigen habe das SG die einschlägige Rechtsprechung nicht beachtet.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm am 26. März 2015 ein Telefonanschluss seitens der Firma mit einer Laufzeit von 24 Monaten zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Firma hat dem Kläger mit Schreiben vom 3. März 2015 eine monatliche Grundgebühr in Höhe von 29,99 EUR, eine einmalige Technikergebühr in Höhe von 39,90 EUR sowie Versandkosten in Höhe von 9,60 EUR in Rechnung gestellt.

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 26. März 2015 als Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII einmalig Kosten für den DLS-Telefon- und Internetanschluss in Höhe von 49,50 EUR zu gewähren sowie die laufenden Kosten des Tarifs zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Denn der Kläger begehrt mit seiner Berufung laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr, nämlich für die Zeit ab März 2015, mindestens für die 2-jährige Laufzeit des Vertrages mit der Firma.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 11. März 2014 auf Übernahme der Telefonanschlusskosten sowie der Grundgebühr abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt sinngemäß - nachdem er seit 26. März 2015 über einen Telefonanschluss verfügt und ihm insoweit Kosten entstehen - die Gewährung von Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII einmalig in Höhe von 49,50 EUR und monatlich in Höhe von 29,99 EUR. Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII bilden im Recht der Sozialhilfe einen eigenständig abgrenzbaren Streitgegenstand, der zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 - juris Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R - juris Rdnr. 11). (Höhere) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab März 2015 hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht, zumal der Beklagte über Grundsicherungsleistungen für den hier relevanten Zeitraum gesondert entschieden hat (vgl. Bescheide vom 16. Juni 2014, 26. Juni 2014, 24. Februar 2015 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015; Bescheid vom 15. Juni 2015 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016).

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Altenhilfe hinsichtlich der mit dem am 26. März 2015 freigeschalteten Telefonanschluss mit dem Tarif (Laufzeit von 24 Monaten) verbundenen Kosten (monatliche Grundgebühr in Höhe von 29,99 EUR und einmalige Anschlusskosten in Höhe von 49,50 EUR).

a. § 71 SGB XII bestimmt: " (1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. (2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht: 1. Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird, 2. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, 3. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes, 4. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, 5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, 6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen. (3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen. (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind."

§ 71 SGB XII, der im Übrigen der Vorgängerreglung des § 75 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entspricht, regelt einen eigenständigen Leistungsinhalt speziell für alte Menschen und ihre besonderen Bedarfe. Leistungen nach § 71 SGB XII sind gegenüber anderen Leistungen nach dem SGB XII subsidiär, d.h. nachrangig (Hessisches LSG, Urteil vom 8. März 2013 - L 9 SO 52/10 - juris Rdnr. 18; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Februar 2010 - L 8 SO 129/09 - juris Rdnr. 19; Kaiser in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 71 SGB XII Rdnr. 1; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 71 Rdnr. 8; Schlette in Hauck/Noftz, § 71 SGB XII Rdnrn. 1 und 3; Sehmsdorf in jurisPK-SGB XII, § 71 Rdnr. 14). Aus der Formulierung "außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches" ist zu entnehmen, dass Leistungen nach § 71 SGB XII nachrangig gegenüber den allgemein geltenden Hilfen des SGB XII sind. Es muss ein altersbedingter Sonderbedarf vorliegen, der nicht identisch mit den anderweitig geregelten Bedarfslagen ist. Bei sachlicher Überschneidung mit anderen Leistungen nach dem SGB XII sind diese vorrangig zu gewähren (Kaiser, a.a.O.). In diesen Normbereichen ist § 71 SGB XII nicht anwendbar (Schlette, a.a.O. Rdnr. 3). Ansonsten würde § 71 SGB XII zu einer systemwidrigen Ausdehnung der übrigen Leistungsnormen des SGB XII dienen (Sehmsdorf, a.a.O. Rdnr. 14). Insbesondere darf keine Umgehung der im Sinne eines soziokulturellen Existenzminimums begrenzten Leistungen zum Lebensunterhalt erfolgen (bspw. Bayerisches LSG, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 71 Rdnr. 20, 23; H. Schellhorn, a.a.O.). Erst im Falle eines darüber hinausgehenden altersbedingten Bedarfes können Leistungen nach § 71 SGB XII überhaupt in Betracht kommen (Hessisches LSG, a.a.O.).

b. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Altenhilfe hinsichtlich der Kosten für den am 26. März 2015 in Betrieb genommenen Telefon- und Internetanschluss (DSL-Doppel-Flatrate mit Übertragungsrate 50.000 kBits/s) nicht vor. Der geltend gemachte Bedarf ist sachlich den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII zuzuordnen und wird durch den Beklagten durch Erbringung der entsprechenden Leistungen tatsächlich auch gedeckt.

Nach § 27a Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben (§ 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für Bildung und Teilhabe (§§ 34 f. SGB XII) sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 33 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht ( § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII - vorliegend Regelbedarfsstufe 1: derzeit 399,00 EUR monatlich - ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Eine abweichende Bedarfsfestsetzung nach §§ 42 Nr. 2, 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist in den - hier ohnehin nicht streitgegenständlichen - Bescheiden des Beklagten betreffend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab März 2015 nicht erfolgt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Bedarf des Klägers seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. An die abweichende Bemessung zugunsten des Hilfesuchenden sind hohe Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten entstehen würden. Der Hilfesuchende muss darlegen, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen nicht erfasst wird. Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf an Kommunikation ist hinreichend und abschließend im Regelbedarf enthalten.

Die Grundlage der Bemessung der Regelbedarfe bilden die Einkommens- und Verbrauchsstichproben nebst Sonderauswertungen (vgl. §§ 28 Abs. 1 und 2 SGB XII, 1 RBEG), wobei hierfür die in den Einkommens- und Verbrauchsstichproben nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensschichten maßgeblich sind. Bei der Bestimmung des hier maßgeblichen Referenzhaushaltes "Einpersonenhaushalt" (§§ 28 Abs. SGB XII, 2 Nr. 1 RBEG) sind in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) gem. § 5 Abs. 1 RBEG 31,96 EUR enthalten. Dabei hat der Gesetzgeber die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantwortern (1,17 EUR), Post- und Kurierdienstleistungen, private Brief- und Paketzustelldiente, Versandkosten (3,46 EUR), Kommunikationsdienstleistungen - Internet/Onlinedienste - (2,28 EUR) und Kommunikationsdienstleistungen - Telefon, Fax, Telegramme - (25,05 EUR) als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben berücksichtigt (BT-Drs. 17/3404, S. 60). Bei hilfebedürftigen Personen ist der Gesetzgeber von der Nutzung eines Telefons als Grundbedarf ausgegangen; 2 Telekommunikationsarten werden nicht nebeneinander anerkannt (entweder Festnetztelefonie oder Mobilfunk) (ebenda). Der Gesetzgeber ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass für den anerkannten Gesamtbedarf für Telefon und Onlinedienste es bei wirtschaftlichem Verhalten möglich ist, bei günstigen Anbietern ein Kombipaket mit einer Flatrate für Telefon und Onlinedienste zu erhalten (ebenda; vgl. ferner BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 - juris Rdnr. 74). Im Hinblick auf die Fortschreibung der Regelsätze (vgl. § 29 SGB XII) zum 1. Januar 2015 sind nunmehr in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) Ausgaben für den Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantwortern in Höhe von 1,29 EUR, für Post- und Kurierdienstleistungen (private Brief- und Paketzustelldiente, Versandkosten) in Höhe von 3,82 EUR, für Kommunikationsdienstleistungen (Internet/Onlinedienste) in Höhe von 2,51 EUR und für Kommunikationsdienstleistungen (Telefon, Fax, Telegramme) in Höhe von 27,63 EUR eingestellt, mithin insgesamt 35,25 EUR (vgl. Schwabe, ZfF 2015, 1/12 f.). Damit ist pauschal der vom Kläger geltend gemachte Bedarf mit der Erbringung von Regelsatzleistungen durch den Beklagten vollständig abgedeckt. Das monatliche Entgelt für Telefon und Internet überschreitet die entsprechenden regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben, die der Regelbedarfsbemessung zugrunde liegen, nicht. Auch die einmalig mit dem Anschluss verbundenen Kosten kann der Kläger - ggf. unter Ansparung - aus dem Regelbedarf bestreiten. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger auf kein günstigeres Basisangebot (ggf. in Verbindung mit einem Sozialtarif bei der Telekom Deutschland GmbH [aktuell soziale Vergünstigung von monatlich 6,94 EUR], auf den der Beklagte in seinen Grundsicherungsbescheiden hingewiesen hat) zurückgegriffen hat, sondern einen kostenaufwändigeren Tarif mit einer sehr hohen Übertragungsrate von 50.000 kBits/s, der Anwendungen wie Video on Demand, Fernsehen in HD-Qualität via Internet und die gemeinsame Nutzung von Internet, Telefonie und Fernsehen ermöglicht, gewählt hat. Seinen Kommunikationsbedarf, insbesondere auch die zuverlässige Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme mit seinen behandelnden Ärzten, kann der Kläger unschwer aus den Regelsatzleistungen decken. Ein altersbedingter Sonderbedarf an einem Telefon- und Internet-Flatrate-Tarif mit einer besonders hohen Übertragungsrate ist nicht im Ansatz ersichtlich.

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. Mai 1974 - 29 III 74 - juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 1969 - V OE 55/69 - FEVS 17, 136 - juris), auf die sich der Kläger wiederholt berufen hat, ist überholt, da seinerzeit davon ausgegangen worden ist, dass ein "Fernsprecher" in der eigenen Wohnung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i.S. des § 12 BSHG gehört. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 1978 - V C 33.77 - BVerwGE 56, 220) steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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