L 6 P 1326/12 NZB

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 16 P 7378/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 P 1326/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT Az: L 6 P 1326/12 NZB Az: S 16 P 7378/11 - Sozialgericht Gotha - Beschluss In dem Rechtsstreit , - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollm.: ..., ... gegen ,.,. - Beklagte und Beschwerdegegnerin - hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Keller, den Richter am Landessozialgericht Schmid und die Richterin am Landessozialgericht Comtesse ohne mündliche Verhandlung am 16. September 2015 be-schlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Vorverfahrenskosten streitig. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hat an die Klägerin als Tochter des verstorbenen Versicherten der Beklagten Pflegegeld über den Todeszeitpunkt hinaus gezahlt und forderte mit Bescheid vom 9. Juni 2010 von dieser einen Betrag in Höhe von 767,87 EUR wegen Überzahlung zurück. Hiergegen legte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 Widerspruch ein, den er nach Übersendung der angeforderten Abrechnungen des Pflegedienstes mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 begründete und dabei die zutreffende Höhe der Erstattungssumme mit 376,34 EUR bestimmte.

Die Beklagte erließ am 25. November 2010 einen Bescheid, mit dem sie dem Widerspruch teilweise abhalf und die Rückforderungssumme auf 606,20 EUR reduzierte. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass ein Widerspruch zulässig sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte dagegen mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 erneut Widerspruch ein.

Hierauf erließ die Beklagte den weiteren Teilabhilfebescheid vom 10. Dezember 2010, mit dem sie dem "Widerspruch vom 09.06.2010" insoweit abhalf, als die Rückforderung nunmehr nur in Höhe von 518,98 EUR begehrt werde. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte dagegen mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2010 erneut Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 änderte die Beklagte die Rückforderung auf 346,34 EUR ab und bat gleichzeitig "dieses Versehen zu entschuldigen". Der Bescheid war wiederum mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach Widerspruch zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom. 23. Mai 2011 begehrte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Fest-setzung und Auszahlung der für drei "vollumfänglich erfolgreiche" Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten. Mit angefügter Kostennote begehrte er pro Widerspruchsverfahren jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (VV-RVG) in Höhe von 240,00 EUR zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7001 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 49,40 EUR, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 928,20 EUR.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2011 erstattete die Beklagte die zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu 5/9 und stellte fest, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Gemäß § 86 des Sozialgerichtsge-setzes (SGG) habe es sich bei den Bescheiden vom 25. November 2010, 10. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 um Abänderungen des ursprünglichen Bescheides gehandelt. Der jeweils geänderte Verwaltungsakt sei automatisch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden und hätte nicht besonders mit dem Widerspruch angefochten werden müssen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 sei dem Widerspruch letztlich teilweise abgeholfen worden. Die Verteilungsquote im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen betrage vorliegend 5/9. Im Anschluss hieran setzte die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 3. August 2011 auf 171,89 EUR fest und führte aus, die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr für den Widerspruch vom 17. Juni 2010 sei entsprechend der getroffenen Kostengrundentscheidung zu 5/9 zu erstatten. Die für die Widersprüche vom 2. und 15. Dezember 2010 geltend gemachten Geschäftsgebühren seien nicht erstattungsfähig, da die Bescheide vom 25. November 2010, 10. Oktober 2010 und 11. Januar 2011 jeweils Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden seien.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2011 Widerspruch mit der Begründung ein, die Bescheide vom 25. November 2010, 10. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 hätten keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um Änderungsbescheide handele. Vielmehr hätten die Bescheide vom 25. November 2010 und 11. Januar 2011 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Zudem sei die Kürzung der Kosten auf 5/9 nicht gerechtfertigt, da der Widerspruch auf die Rückforderungssumme von 376,34 EUR begrenzt worden sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2011 zurück und führte aus, die Bescheide vom 25. November 2010 und vom 10. Dezember 2010 seien gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Abänderungen des ursprünglichen Bescheides vom 9. Juni 2010. Der jeweils geänderte Verwaltungsakt werde automatisch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Ein Erstattungsanspruch für zwei weitere isolierte Wider-spruchsverfahren nach § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) scheide aufgrund des § 86 SGG aus. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe gegen den Bescheid vom 9. Juni 2011 Widerspruch eingelegt. Dass der Widerspruch nachträglich nur auf einen Teilbetrag reduziert worden sei, sei dabei unerheblich. Der Widerspruch sei letztlich nur teilweise erfolgreich, so dass eine Verteilungsquote von 5/9 zu bilden gewesen sei.

Dagegen hat die Klägerin und 3. November 2011 Klage beim Sozialgericht Gotha (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte hätte für alle drei geführten Widerspruchsverfahren die Geschäftsgebühr in Höhe der Rahmenmittelgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von je 20,00 EUR und Mehrwertsteuer erstatten müssen. Aufgrund der formalen Gestaltung der jeweiligen Bescheide durch die Beklagte handele es sich um drei gesonderte Widerspruchsverfahren. Es sei in den Bescheiden jedenfalls kein Hinweis auf § 86 SGG erfolgt, so dass allein zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft der jeweiligen Bescheide jeweils erneut Widerspruch hätte eingelegt werden müssen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat die Ansicht geäußert, dass ihre Bescheide vom 25. November 2010, 10. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 keine eigenständigen Verwaltungsakte i.S.d. § 31 Abs. l SGB X seien, da sie keine eigenständige Regelung enthielten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte auch erkennen können, dass es sich hier nicht um eigenständige Verwaltungsakte handele, sondern um Schreiben, die nicht losgelöst von dem Ursprungsverwaltungsakt zu betrachten seien. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Schreiben sei ein Versehen in der Ausfertigung. Für den Fall, dass die Bescheide vom 25. November 2010 und 10. Dezember 2010 nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gemäß § 86 SGG geworden sind, sei aufgrund von Synergieeffekten aus dem ersten Widerspruchs-verfahren die Geschäftsgebühr für den Widerspruch vom 2. Dezember 2010 allenfalls auf die Mindestgebühr festzusetzen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes hinsichtlich des Bescheides vom 10. Dezember 2010 sei nicht notwendig gewesen. Der Klägerin sei es zuzumuten gewesen, sie, die Beklagte, selbst auf den fehlenden Abzug hinzuweisen.

Das SG hat die Beklagte sodann mit Urteil vom 11. Mai 2012 "verpflichtet", weitere Kosten in Höhe von 137,51 Euro zu zahlen, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG in Höhe von 240,00 EUR zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie der Mehrwertsteuer von 19 v.H. in Höhe von 49,40 EUR und somit auf weitere 137,51 EUR. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig, da vorliegend nur die Kosten für den Widerspruch vom 17. Juni 2010 und das entsprechende gesamte Widerspruchsverfahren zu erstatten seien. Die Bescheide vom 25. November 2010 und vom 10. Dezember 2010 seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG geworden, da sie den Ausgangsbescheid vom 9. Juni 2010 abgeändert hätten. Die dagegen eingelegten Widersprüche seien daher unzulässig. Eine erweiterte Auslegung des § 63 Abs. l Satz 2 i.V.m. § 41 SGB X in dem Sinne, dass die Regelung auch auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung finde, komme nicht in Betracht. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Insoweit werde auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2010 (Az.: B 13 R 15/10 R, Rdnr. 17 ff.) Bezug genommen. Der Widerspruch vom 17. Juni 2010 sei entgegen der Auffassung der Beklagten in vollem Umfang erfolgreich. Eine Verteilungsquote von 5/9 sei nicht gerechtfertigt. Der Prozessbevollmächtigte habe mit der Widerspruchsbegründung die Erstattungssumme auf 376,34 EUR begrenzt. Die Einlegung des Widerspruches mit Schreiben vom 17. Juni 2010 sei lediglich fristwahrend erfolgt. Hieraus sei nicht zu entnehmen, dass der Erstattungsanspruch in voller Höhe abgeändert werden sollte. Vielmehr habe sich der Prozessbevollmächtigte die Abrechnungsunterlagen übersenden lassen, um die Rückforderungssumme überprüfen zu können, was er dann auch getan habe. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG, die Klägerin sei im vorliegenden Verfahren mit ihrem Begehren mit 4/5 unterlegen. Die Entscheidung ergehe nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG endgültig. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 hat das SG das Urteil vom 11. Mai 2012 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit geändert und die Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefügt.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 10. Juli 2012 zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss vom 11. Mai 2012 zugestellte Urteil des SG vom 11. Mai 2012 hat die Klägerin am 10. August 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das angefochtene Urteil des SG weise in seiner Begründung einen offensichtlichen Fehler in Form der rechtsfehlerhaften Anwendung der Rechtsprechung des BSG auf, der kausal zur teilweisen Klageabweisung geführt habe. So habe das SG, gestützt auf das Urteil des BSG vom 20. Oktober 2010 (Az.: B 13 R 15/10 R), entschieden, dass eine Kostenerstattung nicht erfolge, da § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht einschlägig sei. Tatsächlich habe das BSG in der vom SG zitierten Randnummer der Entscheidung jedoch klargestellt, dass § 63 Abs. 1 SGB X nur in den Fällen nicht gelte, in denen sich ein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache anschließe, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das SG bezüglich seiner Entscheidung auf eine Grundsatzentscheidung des BSG abstelle, die nur für Fälle mit einem sich an das Widerspruchsverfahren anschließendes Hauptsacheverfahren gelte. Das SG habe diese Entscheidung pauschal und nicht auf den Einzelfall bezogen auf Verfahren übertragen, in denen sich an das Widerspruchsverfahren gerade kein Hauptsacheverfahren anschließe. Zur Vermeidung einer falschen Rechtsanwendung in vergleichbaren Fällen sie deshalb hier die Zulassung der Berufung geboten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha 11. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juni 2012 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht er-kennbar sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des Beschwerde- sowie des Klageverfahrens Bezug genommen.

II.

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 144 Abs. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das Sozialgericht, weil die Klägerin mit ihrer Berufung die Erstattung weiterer Vorverfahrenskosten in Höhe von 618,80 Euro begehrt. Dieser Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz der erstinstanzlich eingeklagten vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 765,31 Euro abzüglich der erstinstanzlich zugesprochenen 137,51 Euro.

Jedoch liegt die durch die Klägerin als Zulassungsgrund nach §§ 145 Abs. 2, 144 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausdrücklich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hier nicht vor.

Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Be-deutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Indi-vidualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2001 – Az.: L 6 KR 709/00 NZB, vom 7. Februar 2001 – Az.: L 6 KN 220/99 NZB sowie vom 16. August 1999 - Az.: L 6 RJ 548/98 NZB).

Die Klägerin hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache weder in der nach §§ 145 Abs. 2, 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG gebotenen Weise dargelegt hat, sondern vielmehr im Ergebnis nur die inhaltliche Unrichtigkeit des sozialgerichtlichen Urteils gerügt. Hierauf kommt es aber nicht an, sondern sie hätte vielmehr darlegen müssen, welche Rechtsfrage nicht geklärt sei. Im Übrigen ist auch für den Senat nicht ersichtlich, weshalb hier eine Klärung von im erstinstanzlichen Verfahren entschiedenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts bzw. das angestrebte Berufungsverfahren für die Fortbildung des Rechts erforderlich ist und durch das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung zu erwarten ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG] in SozR 1500 § 160 Nr. 17, § 160a Nrn. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001, a.a.O.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 28).

Bei der von Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gerügten falschen Rechtsanwendung, zu deren Vermeidung in vergleichbaren Fällen deshalb hier die Zulassung der Berufung geboten sei, handelt es sich bereits nicht um eine Rechtsfrage. Selbst wenn man diesbezüglich die Rechtsfrage "Trägt die Beklagte die notwendigen Auslagen der Widerspruchsführerin, wenn diese aufgrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch erhebt und ist diese Kostenentscheidung in dem betreffenden Vorverfahren zu treffen?" formulieren wollte, so ist diese - wie die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung selbst ausführt - auf der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 20. Oktober 2010 (Az.: B 13 R 15/10 R) zu beantworten. Die Rechtsfrage ist damit geklärt. Sollte das SG die vom BSG in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze in seiner Entscheidung gegebenenfalls nicht hinreichend berücksichtigt und angewandt hat, begründet dies jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist vielmehr eine Frage der zutreffenden Einzelfallentscheidung. Lediglich ergänzend sei angefügt, dass sich das SG zur Begründung des angefochtenen Urteils zu Recht auf die genannte BSG-Entscheidung gestützt hat. Es hat nämlich nicht entscheiden, dass § 63 Abs. 1 SGB X im vorliegenden Fall nicht gelte, sondern hat im Gegenteil unter Anwendung dieser Vorschrift entschieden, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies aber hat das BSG in der genannten Entscheidung (dort Rdnr. 28ff.) für einen vergleichbaren Fall ausdrücklich gebilligt.

Sofern man das Beschwerdevorbringen zudem als Divergenzrüge i.S.d. § 145 Abs. 2, 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ansehen wollte, so liegen auch deren Voraussetzungen hier nicht vor.

Eine Abweichung (Divergenz) im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zu Grunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder das Thüringer Landessozialgericht - das Berufungsgericht - aufgestellt haben, sondern erst, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt, hat (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - Az.: B 12 R 37/07 B zu § 160 Abs. 2 SGG). Das SG weicht nur dann von einer Entscheidung ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG oder des Thüringer Landessozialgerichts entgegen steht und dem erstinstanzlichen Urteil tragend zu Grunde liegt. Nicht ausreichend ist ein Rechtsirrtum im Einzelfall (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - Az.: B 4 RA 131/98 B, nach juris). Im vorliegenden Fall hat das SG keinen eigenen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu abstrakten Rechtssätzen in den Urteilen des BSG oder des Berufungsgerichts stehen könnte. Das SG hat vielmehr gerade die Rechtsprechung des BSG, hier das genannte Urteil vom 20. Oktober 2010 (Az.: B 13 R 15/10 R) angewandt. Ob es die in dem Urteil des BSG genannten Kriterien auf den Sachverhalt im Einzelfall richtig angewendet hat, ist - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht relevant. Auch diesbezüglich ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich das SG zur Begründung des angefochtenen Urteils zu Recht auf die genannte BSG-Entscheidung gestützt hat (s.o.).

Weitere Zulassungsgründe wurden von der Klägerin weder geltend gemacht, noch sind solche für den Senat sonst ersichtlich.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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