L 6 SF 1662/15 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1662/15 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht endgültig.

Gründe:

Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 ist als Erinnerung nach § 178 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen.

Die Erinnerung ist statthaft, aber nicht begründet.

Nach § 93 SGG sind der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 SGG Abschriften für die Beteiligten beizufügen (Satz 1). Ist das nicht der Fall, fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an (Satz 2). Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden (Satz 3). Auslagenersatz kann auch von einem Kläger verlangt werden, für den das sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenfrei ist (§ 183 Satz 4 SGG). Auf die Verpflichtung, Abschriften der Schriftsätze und Unterlagen zu übersenden, ist der Kläger mit der Eingangsbestätigung vom 26. Mai 2015 für die am 22. Mai 2015 eingelegte Berufung hingewiesen worden.

Die Voraussetzungen für die Kostenanforderung nach § 93 S. 3 SGG liegen vor. Die Prozess-bevollmächtigten hatten mit Schriftsatz vom 31. August 2015 ein vom Kläger ausgefülltes Formular zu seinen ärztlichen Behandlungen und zu seiner Person sowie diverse Krankenunterlagen der R. Kliniken, der H. Fachkliniken H. und behandelnder Ärzte eingereicht. Entsprechende Kopien für die Beklagte haben sie nicht beigelegt und sind insoweit säumig geblieben. Wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) war der Senat verpflichtet, der Beklagten Abschriften des Schriftsatzes und der medizinischen Unterlagen zu übersenden. Der im Grundsatz richtige Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Erklärungen des Klägers würden üblicherweise nicht der Beklagten zugeleitet, ist ohne Belang, denn dies ist hier gerade nicht erfolgt.

Grundsätzlich bestand die Möglichkeit, die fehlenden Abschriften nachträglich anzufordern oder selbst anzufertigen (vgl. Peters/Sautter/Wolf, SGG, Stand: Juli 1991, § 93), ggf. auf Kosten des Säumigen. Die erste Entscheidung war vom Berichterstatter des Senats zu treffen, letztere von der UdG. Beide Entscheidungen standen im Ermessen des jeweilig Zuständigen und sind hier rechtsfehlerfrei ergangen.

Der Senat teilt nicht die Ansicht, grundsätzlich sei zunächst eine Anforderung bei den Beteiligten geboten (vgl. Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 2). Insoweit ist dem Gesetz keine entsprechende Vorgabe zu entnehmen. Diese Verfahrensweise ist zudem umständlich und führt zu zusätzlichen (und überflüssigen) Arbeiten für die Geschäftsstelle.

Auf die Anforderung der Kosten kann die UdG zwar aus Billigkeitsgründen verzichten. Ein Kosteneinzug scheidet jedenfalls dann aus, wenn dem Betroffenen die Vorlage von Abschriften nicht zumutbar ist oder wenn der Einzug im Hinblick auf die Anzahl der Kopien unverhältnismäßig ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 3). Entsprechende Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit sind nicht ansatzweise ersichtlich.

Das SGG enthält hinsichtlich der konkreten Auslagentatbestände und der Höhe des Auslagenersatzes keine Regelungen. Heranzuziehen sind deshalb in entsprechender Anwendung des § 202 SGG in den nicht gebührenpflichtigen Verfahren die Auslagenpositionen nach Nr. 9000 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) für gebührenpflichtige Verfahren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2011 - L 8 SF 313/11, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 3a; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 2). Danach beträgt die Pauschale für 22 Blatt zu 0,50 Euro 11,00 Euro. Diesen Betrag hat die UdG von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angefordert. Die Dokumentenpauschale nach § 9 Abs. 3 GKG ist sofort nach der Entstehung fällig. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers vortragen, über die Kosten sei erst am Ende des Rechtsstreits zu entscheiden, verkennen sie, dass es sich nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne des § 193 Abs. 2 SGG handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 3a). Sie sind nicht von der Beklagten zu übernehmen. Die Beteiligten sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Hier waren sie überflüssig.

Der Beschluss ergeht endgültig (§ 178 S. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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