Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 (1,32) AL 228/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 189/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Bankkaufmann (1970 bis 1973) und anschließend als Diplom-Betriebswirt (Studium von 1974 bis 1977), beides mit Abschluss. Von 1977 bis 1981 war er als Kaufmann tätig, im Jahr 1987 2 Monate als Assistent der Geschäftsführung. Im Jahr 1991 war er dann 1 Monat im Bereich der Telefonakquise tätig und im Jahre 1997 noch einmal 5 Monate. Im Jahr 2000 war er 2 Monate als Callcenter-Agent tätig, während des Jahreswechsels 2001/2002 noch einmal für 3 Monate. 2002 war er 5 Monate im Bereich Callcenter-Agent tätig. Anschließend befand er sich vom 11.04.2003 bis 15.08.2003 (127 Tage) sowie vom 13.11.2003 bis 22.12.2003 (40 Tage) wiederum in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen als Callcenter-Agent. Diese Zeiten sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Am 10.06.2005 erhielt er eine Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch bei der Unternehmensberatung "G GmbH". In dem Schreiben wird bestätigt, dass der Kläger dort zum Bewerbungsgespräch erschienen ist. Ferner heißt es wörtlich: "Das Gehalt wurde wie folgt festgelegt: Fixum 1.720,00 EUR plus Provision 20,00 bis 60,00 EUR pro Termin, durchschnittlich erzieltes Monatsgehalt 2.400,00 bis 2.700,00 EUR." Am 13.06.2005 und 14.06.2005 war der Kläger bei der Fa G tätig und damit beauftragt, telefonisch Termine mit Geschäftsleuten zu vereinbaren, damit die Berater der Fa. G dort vorbeikommen konnten um die Dienste der Unternehmensberatung anzubieten. Nach den in den Akten befindlichen Stundenzetteln hat er dort am 13.06.2005 9,5 Std und am 14.06.2005 8,5 Std gearbeitet.
Nach Angaben des Klägers sei es am 15.06.2005 zu einer mündlichen Kündigung gekommen. In deren Folge forderte die Fa. G von dem Kläger keine Arbeitsleistung mehr ein, für die er dementsprechend keine Arbeit mehr erbrachte. Die Fa. G zahlte dem Kläger auch kein Arbeitsentgelt.
Mit Schreiben vom 15.06.2005 wandte der Kläger sich an die Beklagte und teilte mit, dass er bei der Fa. G am 13.06.2005 und 14.06.2005 eine Probezeit absolviert habe. Ein Arbeitsvertrag sei ihm nicht ausgehändigt worden.
Am 10.11.2005 erwirkte der Kläger bei dem Arbeitsgericht E ein erstes Versäumnisurteil gegen die Fa. G GmbH. Es wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Kläger ein Lohnanspruch für die Monate Juli und Aug. 2005 zugesprochen. Mit weiterem Versäumnisurteil vom 05.01.2006 wurde durch das Arbeitsgericht der Lohnanspruch für die Monate Sept. bis Nov. 2005 festgestellt.
Am 12.01.2006 wandte der Kläger sich vor dem Hintergrund der Änderung des § 124 SGB III an die Beklagte und erkundigte sich nach seinem Anspruch, ferner teilte er mit, dass er gemäß Gerichtsbeschluss ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis habe. Gemeinsam mit diesem Arbeitsverhältnis, gerechnet bis zum 15.01.2006, und 2 vorherigen Arbeitsverhältnissen (die erwähnten Beschäftigungszeiten von 1 x 127 und 1 x 40 Tagen) habe er Beschäftigungszeiten von insgesamt 12 Monaten innerhalb von 3 Jahren vorzuweisen und damit die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Er erkundigte weiter sich nach gewissen Details für sein zukünftiges Verhalten - insofern wird auf BI 107 der Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Am 13.03.2006 wurde dem Kläger durch Schlussversäumnisurteil des Arbeitsgerichts E das Gehalt für Dez. 2005 und Jan. 2006 zugesprochen.
Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 12.01.2006 wegen der veränderten Fristenregelung in § 124 SGB III und vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 3 SGB III als Antrag auf Arbeitslosengeld; der Antrag wurde am 26.05.2006 noch einmal in Formularform gestellt. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 29.05.2006 bewilligte sie daraufhin Leistungen ab dem 12.01.2006 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 85,00 EUR. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Duisburg geführten Eilverfahrens (Az.: S 12 AL 44/06 ER) erhöhte die Beklagte unter Änderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 29.05.2006 mit vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 19.09.2006 das Bemessungsentgelt für die Zeit ab dem 12.01.2006 auf 142,65 EUR.
Die Fa. G GmbH wurde zum 16.01.2007 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
Mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom 22.05.2007 änderte die Beklagte die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 29.05.2006 und 19.09.2006 dahingehend ab, dass sie für die Zeit vom 12.01.2006 bis 10.07.2006 Leistungen in Höhe von 25,70 EUR bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 EUR festsetzte. Dabei ordnete sie den Kläger gemäß § 132 SGB III a.F. in die Qualifikationsgruppe 3 ein, da keine ausreichenden Tage an abgerechnetem Entgelt im erweiterten Bemessungsrahmen (01.04.2004 bis 31.12.2005) hätten festgestellt werden können.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 06.06.2007. Zur Begründung führte er aus, dass in dem vorläufigen Bescheid vom 19.09.2006 sein Anspruch höher angesetzt worden sei. Damals habe man sich daran orientiert, was in einem krankenversicherungsrechtlichen Verfahren über die Frage, ob er wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze gesetzlich versichert sei, festgestellt worden sei. In diesem Verfahren sei seiner Ansicht nach die Qualifikationsgruppe 1 festgestellt worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 als unbegründet zurück. Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeitraume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. In dem erweiterten Bemessungsrahmen, welcher die Zeiträume vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 umfasse, sei kein Zeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt worden. Auch sei der Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, was einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 EUR entspreche.
Der Kläger hat hiergegen am 10.08.2007 bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass im Verfahren S 12 AL 44/06 ER eine Anwartschaftszeit vom 13.06.2005 bis 31.12.2005 (Beschäftigung bei der Fa. G GmbH) anerkannt worden sei. Die arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteile seien zudem einer Abrechnung gleichzustellen, so dass es sich auch um abgerechnete Zeiträume handele. Auch seien ihm allein wegen der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers seine Gehälter nicht zugeflossen. Zwischen Jan. 2006 und Dez. 2006 habe er Anspruch auf Gehälter zwischen 4.120,00 EUR und 4.480,00 EUR aufgrund der arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteile, welche ihm nicht zugeflossen seien. Wegen der Löschung seines Arbeitgebers aus dem Handelsregister sei die Zahlungsunfähigkeit hinreichend erwiesen. Auf eine fiktive Bemessung nach § 132 SGB III müsse die Beklagte daher nicht zurückgreifen. Wenn dies aber doch der Fall sei, so müsse die Qualifikationsgruppe 1 zugrunde gelegt werden, da er einen Abschluss als Diplombetriebswirt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 zu verpflichten, Arbeitslosengeld auf Basis des Lohnanspruchs zu gewähren, welcher mit den Urteilen Arbeitsgericht E, 20.11.2005, 5 Ca 00/05, Arbeitsgericht E, 05.01.2006, 11 Ca 00/05 und Arbeitsgericht E, 13.03.2006, 11 Ca 00/05 zuerkannt wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass die fiktive Einstufung auf der Basis der Qualifizierung als Call- Center-Agent nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erfolgen musste. Der Kläger habe das mit Versäumnisurteil festgestellte Entgelt nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III erzielt. Auch die Ausnahme des § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei nicht anzuwenden, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass das Entgelt allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sei. Im Übrigen sei die Zahlung des Arbeitslosengeldes ohnehin rechtswidrig erfolgt, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Dies wäre nur bei Berücksichtigung des mittels Versäumnisurteilen festgestellten Arbeitsverhältnisses bei der Fa. G GmbH der Fall gewesen. Diese Zeiten seien jedoch nicht beitragspflichtig und führten demnach nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Mit Urteil vom 04.05.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts der Qualifikationsgruppe 3 festgesetzt. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen werde auf zwei Jahre erweitert, wenn u.a. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalte (§ 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Die Entgeltabrechnungszeiträume zählten nur, wenn sie vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet worden seien. Vor diesem Hintergrund könnten die Feststellungen aus einem Versäumnisurteil nicht als "Abrechnung" i.S.d. § 130 Abs. 1 SGB III gewertet werden. Das Versäumnisurteil beruhe nur auf den Angaben des Klägers in diesen arbeitsgerichtlichen Verfahren. Es verbiete sich daher eine Gleichsetzung mit einer Abrechnung durch den Arbeitgeber. Zudem fehle es an den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 SGB III. Der Kläger habe Arbeitsentgelt nicht erzielt, denn es sei diesem nicht zugeflossen. Ihm sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass Arbeitsentgelte allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen seien. Zwar sei die Fa. G GmbH im Jan./Febr. 2007 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden. Damit sei aber nicht der Rückschluss zulässig, dass bereits in dem erweiterten Bemessungszeitraum vom 11.01.2004 bis 11.01.2006 Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe.
Die Beklagte habe auch rechtmäßig die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 vorgenommen. In welche Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen sei, bestimme sich in erster Linie nach der Beschäftigung, auf die die Arbeitsagentur die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen zu erstrecken habe. Auch wenn sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich auf die Beschäftigung entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation zu erstrecken hätten, gelte dies, wie die berufliche Vita des Klägers zeige, nicht ausnahmslos. Der Kläger sei nicht in einem für den Arbeitsmarkt relevanten Umfang in seinem Beruf als Diplom-Betriebswirt tätig gewesen. Von 1977 bis 1981 sei er als Kaufmann und 1987 zwei Monate als Assistent der Geschäftsführung tätig gewesen, wobei unklar bleibe, ob für diese Tätigkeit die Qualifikation als Diplom-Betriebswirt erforderlich gewesen sei. Danach sei er nicht mehr im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Bei einer 20jährigen Unterbrechung müssten sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht mehr auf diese Berufsqualifikation erstrecken. Es sei offensichtlich, dass die Vermittlungschancen hier geringer seien als in der Tätigkeit als Callcenter-Agent, in welcher der Kläger seit 1987 sporadisch tätig gewesen sei.
Gegen dieses ihm am 15.06.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2012 eingelegten Berufung.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein gesamtes Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2012 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auf Basis eines Bemessungsentgelts entsprechend des Lohnanspruchs zu gewähren, welcher mit den Urteilen des Arbeitsgerichts E vom 20.11.2005 - 5 Ca 00/05 -, vom 05.01.2006 - 11 Ca 00/05 - und vom 13.03.2006 - 11 Ca 00/05 - zuerkannt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im erstinstanzlichen Urteil Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 ist insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG), als er gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat.
1.) Ein Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld scheitert bereits daran, dass er gegen die Beklagte schon keinen Anspruch auf diese Leistung dem Grunde nach hat. Denn er hat die hierfür erforderliche Anwartschaftszeit gemäß den §§ 123, 124 SGB III, die aufgrund der bis 31.01.2006 gültigen Übergangsnorm des § 434j Abs. 3 SGB III noch in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden waren, nicht erfüllt.
Der Kläger hat sich mit Wirkung zum 12.01.2006 arbeitslos gemeldet. Gemäß § 434j Abs. 3 SGB III a.F. waren u.a. die §§ 123, 124 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden war. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. bis 31.12.2003 hatte die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte. Gemäß § 124 Abs. 1 SGB III i.d.F. bis 31.12.2003 (nachfolgend a.F.) betrug die Rahmenfrist drei Jahre und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Maßgebliche Rahmenfrist ist hier demnach die Zeit vom 12.01.2003 bis 11.01.2006. In diese Zeit fallen unstreitig Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses vom 11.04.2003 bis 15.08.2003 (127 Tage) sowie vom 13.11.2003 bis 22.12.2003 (40 Tage). Zu Gunsten des Klägers ist außerdem ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. G GmbH in der Zeit vom 13.06.2005 bis 15.06.2005 (3 Tage) zu berücksichtigen, so dass der Kläger Beschäftigungszeiten von insgesamt 170 Tagen in der maßgeblichen Rahmenfrist aufweist. Dagegen kann die Zeit vom 16.06.2005 bis 11.01.2006 nicht als solche eines Versicherungspflichtverhältnisses zur Fa. G GmbH qualifiziert werden, so dass der Kläger die erforderlichen 12 Monate (360 Tage, s. § 339 Satz 1 SGB III) verfehlt hat.
Was unter dem Begriff Versicherungspflichtverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. zu verstehen ist, erschließt sich aus § 24 SGB III. Danach stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (Abs. 1). Für Beschäftigte beginnt es mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (Abs. 2 Satz 1) und endet mit dem Tag des Ausscheidens (Abs. 4).
Der Begriff des Beschäftigten ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III umschrieben. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dessen sachlicher Anwendungsbereich sich auch auf das Arbeitsförderungsrecht erstreckt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Daraus folgt indes nicht, dass ein Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB III stets dann vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 23).
In Anwendung dieser Grundsätze endete das Versicherungspflichtverhältnis zur Fa. G GmbH bereits mit Ablauf des 15.06.2005, weil dem Kläger, folgt man seiner Darstellung, von Seiten seines damaligen Arbeitgebers an diesem Tag mündlich gekündigt worden ist und er seitdem - unstreitig - keine Arbeitsleistung mehr erbracht, der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt gezahlt und nach Lage der Akten auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw. seine faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Von einem hinreichend dokumentierten Willen zur beiderseitigen, künftigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses konnte seit diesem Zeitpunkt mithin keine Rede mehr sein, selbst wenn das Arbeitsverhältnis, folgt man den diversen Versäumnisurteilen des Arbeitsgerichts E, rechtlich fortbestanden haben sollte, tatsächlich aber als "leere Hülse" anzusehen ist.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass das Arbeitsgericht E mit mehreren Versäumnisurteilen festgestellt hat, dass zwischen dem Kläger und der Firma G GmbH ein Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitgeber verurteilt worden ist, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 zu zahlen. Soweit der Kläger hieraus insbesondere ein quasi "immer währendes" Versicherungspflichtverhältnis aus einem "ungekündigten Arbeitsverhältnis im Annahmeverzug" reklamiert und meint, damit die 360-Tage-Frist erfüllt zu haben, verkennt er die Rechtslage. Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des BSG vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R -, juris berufen. Dort hatte das BSG entschieden, dass durch eine während des Kündigungsschutzprozesses zurückgelegte Beschäftigungszeit die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt werden kann, auch wenn der Betreffende während dieser Zeit arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezogen hat (juris Rn. 21). Weiterhin wurde ausgeführt, dass es für die Versicherungspflicht nicht ohne Weiteres auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung, sondern gegebenenfalls auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses ankommt (juris Rn. 22). Diese Entscheidung beruhte indes auf einem Sachverhalt, der sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall unterscheidet. Dort war der Kläger vom Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung freigestellt worden und das Arbeitsverhältnis im anschließenden Kündigungsschutzprozess durch arbeitsgerichtlichen Vergleich unter Wahrung der geltenden tariflichen Kündigungsfrist beendet worden. Daraus hat das BSG in Anknüpfung an beitragsrechtliche Entscheidungen des 12. Senats abgeleitet, dass die Anwartschaftszeit auch dann erfüllt werden kann, wenn der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt worden ist und der Arbeitnehmer entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers erhielt (vgl. die Darstellung in BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 27 m.w.N.). Demgegenüber endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeit, wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genau - durch Urteil oder Vergleich - festgelegt oder eine Abfindung (aus der keine Beiträge zu zahlen sind) zugebilligt wurde (s. Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 25 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayLSG, Urt. v. 10.06.2010 - L 9 AL 143/07 -, juris Rn. 37). Noch weiter einschränkend hat der 11. Senat des BSG ausgeführt, dass auch der 12. Senat des BSG für eine die Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 1 SGB IV begründende Beschäftigung den "Vollzug" eines entsprechenden Rechtsverhältnisses fordert. Der 12. Senat habe ferner klargestellt, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht zwingende Voraussetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei, solange das Arbeitsverhältnis fortbestehe und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen hätten, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der 12. Senat habe also in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung für das Ende der Beschäftigung maßgeblich sei, sondern das "kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen" (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, juris Rn. 15 ff.). Hieraus werde deutlich, dass gerade nicht ein Fortbestand des arbeitsvertraglichen Bandes und der daraus folgenden rechtlichen Leistungspflichten genüge, sondern, dass trotz Freistellung ein Fortsetzungswille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich sei, der u.a. auch durch die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausdruck gebracht werden könne (so BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28).
Daraus kann der Kläger nichts Günstiges für sich herleiten. Denn mit Blick auf seinen früheren Arbeitgeber, die Fa. G GmbH, hat das Arbeitsgericht E in seinen Versäumnisurteilen lediglich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber, nicht aber - worauf es jedoch ankommt, soweit man dieser Rechtsansicht überhaupt folgt - den Beendigungszeitpunkt dieses Arbeitsverhältnisses genau festgestellt. Dazu kommt, dass es sich hier lediglich um Versäumnisurteile handelt, denen grundsätzlich keine Tatbestandswirkung für das sozialgerichtliche Verfahren zukommen kann, weil sie nur auf dem jeweiligen Parteivorbringen und einer Schlüssigkeitsprüfung beruhen (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 31). Demnach endete das Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 SGB III a.F. mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeit des Klägers, hier spätestens mit dem 15.06.2005. Folglich hat der Kläger innerhalb der hier maßgeblichen Rahmenfrist vom 12.01.2003 bis 11.01.2006 lediglich drei Tage (13.06.2005 bis 15.06.2005) in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Fa. G GmbH gestanden. Das weitere "Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug" ist damit rechtlich irrelevant.
Da der Kläger nach alledem bereits keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dessen Höhe rechtlich zutreffend ermittelt hat.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Bankkaufmann (1970 bis 1973) und anschließend als Diplom-Betriebswirt (Studium von 1974 bis 1977), beides mit Abschluss. Von 1977 bis 1981 war er als Kaufmann tätig, im Jahr 1987 2 Monate als Assistent der Geschäftsführung. Im Jahr 1991 war er dann 1 Monat im Bereich der Telefonakquise tätig und im Jahre 1997 noch einmal 5 Monate. Im Jahr 2000 war er 2 Monate als Callcenter-Agent tätig, während des Jahreswechsels 2001/2002 noch einmal für 3 Monate. 2002 war er 5 Monate im Bereich Callcenter-Agent tätig. Anschließend befand er sich vom 11.04.2003 bis 15.08.2003 (127 Tage) sowie vom 13.11.2003 bis 22.12.2003 (40 Tage) wiederum in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen als Callcenter-Agent. Diese Zeiten sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Am 10.06.2005 erhielt er eine Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch bei der Unternehmensberatung "G GmbH". In dem Schreiben wird bestätigt, dass der Kläger dort zum Bewerbungsgespräch erschienen ist. Ferner heißt es wörtlich: "Das Gehalt wurde wie folgt festgelegt: Fixum 1.720,00 EUR plus Provision 20,00 bis 60,00 EUR pro Termin, durchschnittlich erzieltes Monatsgehalt 2.400,00 bis 2.700,00 EUR." Am 13.06.2005 und 14.06.2005 war der Kläger bei der Fa G tätig und damit beauftragt, telefonisch Termine mit Geschäftsleuten zu vereinbaren, damit die Berater der Fa. G dort vorbeikommen konnten um die Dienste der Unternehmensberatung anzubieten. Nach den in den Akten befindlichen Stundenzetteln hat er dort am 13.06.2005 9,5 Std und am 14.06.2005 8,5 Std gearbeitet.
Nach Angaben des Klägers sei es am 15.06.2005 zu einer mündlichen Kündigung gekommen. In deren Folge forderte die Fa. G von dem Kläger keine Arbeitsleistung mehr ein, für die er dementsprechend keine Arbeit mehr erbrachte. Die Fa. G zahlte dem Kläger auch kein Arbeitsentgelt.
Mit Schreiben vom 15.06.2005 wandte der Kläger sich an die Beklagte und teilte mit, dass er bei der Fa. G am 13.06.2005 und 14.06.2005 eine Probezeit absolviert habe. Ein Arbeitsvertrag sei ihm nicht ausgehändigt worden.
Am 10.11.2005 erwirkte der Kläger bei dem Arbeitsgericht E ein erstes Versäumnisurteil gegen die Fa. G GmbH. Es wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Kläger ein Lohnanspruch für die Monate Juli und Aug. 2005 zugesprochen. Mit weiterem Versäumnisurteil vom 05.01.2006 wurde durch das Arbeitsgericht der Lohnanspruch für die Monate Sept. bis Nov. 2005 festgestellt.
Am 12.01.2006 wandte der Kläger sich vor dem Hintergrund der Änderung des § 124 SGB III an die Beklagte und erkundigte sich nach seinem Anspruch, ferner teilte er mit, dass er gemäß Gerichtsbeschluss ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis habe. Gemeinsam mit diesem Arbeitsverhältnis, gerechnet bis zum 15.01.2006, und 2 vorherigen Arbeitsverhältnissen (die erwähnten Beschäftigungszeiten von 1 x 127 und 1 x 40 Tagen) habe er Beschäftigungszeiten von insgesamt 12 Monaten innerhalb von 3 Jahren vorzuweisen und damit die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Er erkundigte weiter sich nach gewissen Details für sein zukünftiges Verhalten - insofern wird auf BI 107 der Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Am 13.03.2006 wurde dem Kläger durch Schlussversäumnisurteil des Arbeitsgerichts E das Gehalt für Dez. 2005 und Jan. 2006 zugesprochen.
Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 12.01.2006 wegen der veränderten Fristenregelung in § 124 SGB III und vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 3 SGB III als Antrag auf Arbeitslosengeld; der Antrag wurde am 26.05.2006 noch einmal in Formularform gestellt. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 29.05.2006 bewilligte sie daraufhin Leistungen ab dem 12.01.2006 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 85,00 EUR. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Duisburg geführten Eilverfahrens (Az.: S 12 AL 44/06 ER) erhöhte die Beklagte unter Änderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 29.05.2006 mit vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 19.09.2006 das Bemessungsentgelt für die Zeit ab dem 12.01.2006 auf 142,65 EUR.
Die Fa. G GmbH wurde zum 16.01.2007 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
Mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom 22.05.2007 änderte die Beklagte die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 29.05.2006 und 19.09.2006 dahingehend ab, dass sie für die Zeit vom 12.01.2006 bis 10.07.2006 Leistungen in Höhe von 25,70 EUR bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 EUR festsetzte. Dabei ordnete sie den Kläger gemäß § 132 SGB III a.F. in die Qualifikationsgruppe 3 ein, da keine ausreichenden Tage an abgerechnetem Entgelt im erweiterten Bemessungsrahmen (01.04.2004 bis 31.12.2005) hätten festgestellt werden können.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 06.06.2007. Zur Begründung führte er aus, dass in dem vorläufigen Bescheid vom 19.09.2006 sein Anspruch höher angesetzt worden sei. Damals habe man sich daran orientiert, was in einem krankenversicherungsrechtlichen Verfahren über die Frage, ob er wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze gesetzlich versichert sei, festgestellt worden sei. In diesem Verfahren sei seiner Ansicht nach die Qualifikationsgruppe 1 festgestellt worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 als unbegründet zurück. Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeitraume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. In dem erweiterten Bemessungsrahmen, welcher die Zeiträume vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 umfasse, sei kein Zeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt worden. Auch sei der Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, was einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 EUR entspreche.
Der Kläger hat hiergegen am 10.08.2007 bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass im Verfahren S 12 AL 44/06 ER eine Anwartschaftszeit vom 13.06.2005 bis 31.12.2005 (Beschäftigung bei der Fa. G GmbH) anerkannt worden sei. Die arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteile seien zudem einer Abrechnung gleichzustellen, so dass es sich auch um abgerechnete Zeiträume handele. Auch seien ihm allein wegen der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers seine Gehälter nicht zugeflossen. Zwischen Jan. 2006 und Dez. 2006 habe er Anspruch auf Gehälter zwischen 4.120,00 EUR und 4.480,00 EUR aufgrund der arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteile, welche ihm nicht zugeflossen seien. Wegen der Löschung seines Arbeitgebers aus dem Handelsregister sei die Zahlungsunfähigkeit hinreichend erwiesen. Auf eine fiktive Bemessung nach § 132 SGB III müsse die Beklagte daher nicht zurückgreifen. Wenn dies aber doch der Fall sei, so müsse die Qualifikationsgruppe 1 zugrunde gelegt werden, da er einen Abschluss als Diplombetriebswirt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 zu verpflichten, Arbeitslosengeld auf Basis des Lohnanspruchs zu gewähren, welcher mit den Urteilen Arbeitsgericht E, 20.11.2005, 5 Ca 00/05, Arbeitsgericht E, 05.01.2006, 11 Ca 00/05 und Arbeitsgericht E, 13.03.2006, 11 Ca 00/05 zuerkannt wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass die fiktive Einstufung auf der Basis der Qualifizierung als Call- Center-Agent nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erfolgen musste. Der Kläger habe das mit Versäumnisurteil festgestellte Entgelt nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III erzielt. Auch die Ausnahme des § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei nicht anzuwenden, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelungen sei, dass das Entgelt allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sei. Im Übrigen sei die Zahlung des Arbeitslosengeldes ohnehin rechtswidrig erfolgt, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Dies wäre nur bei Berücksichtigung des mittels Versäumnisurteilen festgestellten Arbeitsverhältnisses bei der Fa. G GmbH der Fall gewesen. Diese Zeiten seien jedoch nicht beitragspflichtig und führten demnach nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Mit Urteil vom 04.05.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts der Qualifikationsgruppe 3 festgesetzt. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen werde auf zwei Jahre erweitert, wenn u.a. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalte (§ 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Die Entgeltabrechnungszeiträume zählten nur, wenn sie vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet worden seien. Vor diesem Hintergrund könnten die Feststellungen aus einem Versäumnisurteil nicht als "Abrechnung" i.S.d. § 130 Abs. 1 SGB III gewertet werden. Das Versäumnisurteil beruhe nur auf den Angaben des Klägers in diesen arbeitsgerichtlichen Verfahren. Es verbiete sich daher eine Gleichsetzung mit einer Abrechnung durch den Arbeitgeber. Zudem fehle es an den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 SGB III. Der Kläger habe Arbeitsentgelt nicht erzielt, denn es sei diesem nicht zugeflossen. Ihm sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass Arbeitsentgelte allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen seien. Zwar sei die Fa. G GmbH im Jan./Febr. 2007 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden. Damit sei aber nicht der Rückschluss zulässig, dass bereits in dem erweiterten Bemessungszeitraum vom 11.01.2004 bis 11.01.2006 Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe.
Die Beklagte habe auch rechtmäßig die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 vorgenommen. In welche Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen sei, bestimme sich in erster Linie nach der Beschäftigung, auf die die Arbeitsagentur die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen zu erstrecken habe. Auch wenn sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich auf die Beschäftigung entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation zu erstrecken hätten, gelte dies, wie die berufliche Vita des Klägers zeige, nicht ausnahmslos. Der Kläger sei nicht in einem für den Arbeitsmarkt relevanten Umfang in seinem Beruf als Diplom-Betriebswirt tätig gewesen. Von 1977 bis 1981 sei er als Kaufmann und 1987 zwei Monate als Assistent der Geschäftsführung tätig gewesen, wobei unklar bleibe, ob für diese Tätigkeit die Qualifikation als Diplom-Betriebswirt erforderlich gewesen sei. Danach sei er nicht mehr im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Bei einer 20jährigen Unterbrechung müssten sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht mehr auf diese Berufsqualifikation erstrecken. Es sei offensichtlich, dass die Vermittlungschancen hier geringer seien als in der Tätigkeit als Callcenter-Agent, in welcher der Kläger seit 1987 sporadisch tätig gewesen sei.
Gegen dieses ihm am 15.06.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2012 eingelegten Berufung.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein gesamtes Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2012 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auf Basis eines Bemessungsentgelts entsprechend des Lohnanspruchs zu gewähren, welcher mit den Urteilen des Arbeitsgerichts E vom 20.11.2005 - 5 Ca 00/05 -, vom 05.01.2006 - 11 Ca 00/05 - und vom 13.03.2006 - 11 Ca 00/05 - zuerkannt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im erstinstanzlichen Urteil Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 ist insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG), als er gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat.
1.) Ein Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld scheitert bereits daran, dass er gegen die Beklagte schon keinen Anspruch auf diese Leistung dem Grunde nach hat. Denn er hat die hierfür erforderliche Anwartschaftszeit gemäß den §§ 123, 124 SGB III, die aufgrund der bis 31.01.2006 gültigen Übergangsnorm des § 434j Abs. 3 SGB III noch in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden waren, nicht erfüllt.
Der Kläger hat sich mit Wirkung zum 12.01.2006 arbeitslos gemeldet. Gemäß § 434j Abs. 3 SGB III a.F. waren u.a. die §§ 123, 124 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden war. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. bis 31.12.2003 hatte die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte. Gemäß § 124 Abs. 1 SGB III i.d.F. bis 31.12.2003 (nachfolgend a.F.) betrug die Rahmenfrist drei Jahre und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Maßgebliche Rahmenfrist ist hier demnach die Zeit vom 12.01.2003 bis 11.01.2006. In diese Zeit fallen unstreitig Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses vom 11.04.2003 bis 15.08.2003 (127 Tage) sowie vom 13.11.2003 bis 22.12.2003 (40 Tage). Zu Gunsten des Klägers ist außerdem ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. G GmbH in der Zeit vom 13.06.2005 bis 15.06.2005 (3 Tage) zu berücksichtigen, so dass der Kläger Beschäftigungszeiten von insgesamt 170 Tagen in der maßgeblichen Rahmenfrist aufweist. Dagegen kann die Zeit vom 16.06.2005 bis 11.01.2006 nicht als solche eines Versicherungspflichtverhältnisses zur Fa. G GmbH qualifiziert werden, so dass der Kläger die erforderlichen 12 Monate (360 Tage, s. § 339 Satz 1 SGB III) verfehlt hat.
Was unter dem Begriff Versicherungspflichtverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. zu verstehen ist, erschließt sich aus § 24 SGB III. Danach stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (Abs. 1). Für Beschäftigte beginnt es mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (Abs. 2 Satz 1) und endet mit dem Tag des Ausscheidens (Abs. 4).
Der Begriff des Beschäftigten ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III umschrieben. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dessen sachlicher Anwendungsbereich sich auch auf das Arbeitsförderungsrecht erstreckt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Daraus folgt indes nicht, dass ein Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB III stets dann vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 23).
In Anwendung dieser Grundsätze endete das Versicherungspflichtverhältnis zur Fa. G GmbH bereits mit Ablauf des 15.06.2005, weil dem Kläger, folgt man seiner Darstellung, von Seiten seines damaligen Arbeitgebers an diesem Tag mündlich gekündigt worden ist und er seitdem - unstreitig - keine Arbeitsleistung mehr erbracht, der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt gezahlt und nach Lage der Akten auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw. seine faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Von einem hinreichend dokumentierten Willen zur beiderseitigen, künftigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses konnte seit diesem Zeitpunkt mithin keine Rede mehr sein, selbst wenn das Arbeitsverhältnis, folgt man den diversen Versäumnisurteilen des Arbeitsgerichts E, rechtlich fortbestanden haben sollte, tatsächlich aber als "leere Hülse" anzusehen ist.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass das Arbeitsgericht E mit mehreren Versäumnisurteilen festgestellt hat, dass zwischen dem Kläger und der Firma G GmbH ein Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitgeber verurteilt worden ist, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 zu zahlen. Soweit der Kläger hieraus insbesondere ein quasi "immer währendes" Versicherungspflichtverhältnis aus einem "ungekündigten Arbeitsverhältnis im Annahmeverzug" reklamiert und meint, damit die 360-Tage-Frist erfüllt zu haben, verkennt er die Rechtslage. Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des BSG vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R -, juris berufen. Dort hatte das BSG entschieden, dass durch eine während des Kündigungsschutzprozesses zurückgelegte Beschäftigungszeit die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt werden kann, auch wenn der Betreffende während dieser Zeit arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezogen hat (juris Rn. 21). Weiterhin wurde ausgeführt, dass es für die Versicherungspflicht nicht ohne Weiteres auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung, sondern gegebenenfalls auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses ankommt (juris Rn. 22). Diese Entscheidung beruhte indes auf einem Sachverhalt, der sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall unterscheidet. Dort war der Kläger vom Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung freigestellt worden und das Arbeitsverhältnis im anschließenden Kündigungsschutzprozess durch arbeitsgerichtlichen Vergleich unter Wahrung der geltenden tariflichen Kündigungsfrist beendet worden. Daraus hat das BSG in Anknüpfung an beitragsrechtliche Entscheidungen des 12. Senats abgeleitet, dass die Anwartschaftszeit auch dann erfüllt werden kann, wenn der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt worden ist und der Arbeitnehmer entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers erhielt (vgl. die Darstellung in BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 27 m.w.N.). Demgegenüber endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeit, wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genau - durch Urteil oder Vergleich - festgelegt oder eine Abfindung (aus der keine Beiträge zu zahlen sind) zugebilligt wurde (s. Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 25 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayLSG, Urt. v. 10.06.2010 - L 9 AL 143/07 -, juris Rn. 37). Noch weiter einschränkend hat der 11. Senat des BSG ausgeführt, dass auch der 12. Senat des BSG für eine die Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 1 SGB IV begründende Beschäftigung den "Vollzug" eines entsprechenden Rechtsverhältnisses fordert. Der 12. Senat habe ferner klargestellt, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht zwingende Voraussetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei, solange das Arbeitsverhältnis fortbestehe und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen hätten, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der 12. Senat habe also in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung für das Ende der Beschäftigung maßgeblich sei, sondern das "kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen" (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, juris Rn. 15 ff.). Hieraus werde deutlich, dass gerade nicht ein Fortbestand des arbeitsvertraglichen Bandes und der daraus folgenden rechtlichen Leistungspflichten genüge, sondern, dass trotz Freistellung ein Fortsetzungswille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich sei, der u.a. auch durch die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausdruck gebracht werden könne (so BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28).
Daraus kann der Kläger nichts Günstiges für sich herleiten. Denn mit Blick auf seinen früheren Arbeitgeber, die Fa. G GmbH, hat das Arbeitsgericht E in seinen Versäumnisurteilen lediglich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber, nicht aber - worauf es jedoch ankommt, soweit man dieser Rechtsansicht überhaupt folgt - den Beendigungszeitpunkt dieses Arbeitsverhältnisses genau festgestellt. Dazu kommt, dass es sich hier lediglich um Versäumnisurteile handelt, denen grundsätzlich keine Tatbestandswirkung für das sozialgerichtliche Verfahren zukommen kann, weil sie nur auf dem jeweiligen Parteivorbringen und einer Schlüssigkeitsprüfung beruhen (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 31). Demnach endete das Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 SGB III a.F. mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeit des Klägers, hier spätestens mit dem 15.06.2005. Folglich hat der Kläger innerhalb der hier maßgeblichen Rahmenfrist vom 12.01.2003 bis 11.01.2006 lediglich drei Tage (13.06.2005 bis 15.06.2005) in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Fa. G GmbH gestanden. Das weitere "Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug" ist damit rechtlich irrelevant.
Da der Kläger nach alledem bereits keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dessen Höhe rechtlich zutreffend ermittelt hat.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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