Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
49
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 KA 375/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage eine Genehmigung zur Fortführung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) nach einem Gesellschafterwechsel. Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin eines MVZ in der D.- Straße 72 in A-Stadt (MVZ D.- Straße), in welchem Ärzte und Zahnärzte tätig sind. Dieses MVZ wurde mit Beschlüssen des Zulassungsausschusses für Zahnärzte vom 14.11.2012 sowie des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 19.11.2012 zugelassen. Alleingesellschafter der Klägerin ist der Vertragszahnarzt Dr. A. Die Klägerin ist zudem Trägerin eines weiteren MVZ in Regensburg. Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Fortführung des MVZ D.- Straße nach einem Gesellschafterwechsel ab 3.7.2013. Herr Dr. A beabsichtige, seinen Geschäftsanteil an der Klägerin an die A. MVZ GmbH zu veräußern und zu übertragen. Die A. MVZ GmbH wiederum betreibe zwei weitere, vor dem 1.1.2012 zu-gelassene MVZ in A-Stadt (in der L.Straße) und in Nürnberg und werde damit zukünftig Alleingesellschafterin der Klägerin. Alleingesellschafterin der A. MVZ GmbH wiederum sei die Therapieleistungen GmbH, eine nach §124 SGB V zugelassene Heilmittel-Erbringerin mit Sitz in Regensburg. Die notarielle Geschäftsanteilsübertragung stehe unter der auf-schiebenden Bedingung, dass die zuständigen Zulassungsausschüsse für Ärzte und Zahnärzte die Fortführung des MVZ D.- Straße sowie der weiteren von der Transaktion betroffenen MVZ bestandskräftig genehmigten. Der Antrag wurde vom Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 22.07.2013 zurückgewiesen, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte. Mit Beschluss vom 05.12.2013, der mit Bescheid vom 20.12.2013 begründet wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung der Fortfüh-rung des MVZ D.- Straße mit der A. MVZ GmbH als ihrer Alleingesellschafterin, da die geplante Übertragung des Geschäftsanteils nicht im Einklang mit den Zulassungsvoraussetzungen für ein MVZ stehe. Eine Übertragung eines Geschäftsanteils bestimme sich in zulassungsrechtlicher Hinsicht ausschließlich nach dem Recht, das für das MVZ gelte, das eine Veränderung seiner eigenen Trägerebene anstrebe. Ob das übernahmewillige MVZ, hier das MVZ in A-Stadt in der A.-Straße, unter die Bestandschutzregelung des § 95 Abs. 1a Satz 1 2.HS SGB V falle oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Die Gestaltungs-möglichkeiten des nach dem 1.1.2012 zugelassenen MVZ D.- Straße bei einer Veränderung seiner Trägerebene bestimmten sich ausschließlich nach dem neuen, mit dem GKV-VStG zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Recht und damit sei betreffend den geplanten Gesellschafterwechsel auf § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V abzustellen. Mit der Bezugnahme in dieser Vorschrift auf Abs. 1a Satz 1 solle klargestellt werden, dass die Gründereigenschaft auch Voraussetzung für den Fortbestand des MVZ sei, denn nur dann - so die Gesetzesbegründung zu der übernommenen Vorgängerregelung § 95 Abs.1 S. 2 SGB V in der Fassung des GMG - sei gewährleistet, dass sich die Führung des Zentrums dauerhaft primär an medizinischen Vorgaben orientiere. Bei der A. MVZ GmbH, auf die der Geschäftsanteil übertragen werden solle, handle es sich nicht um einen im Sinne von § 95 Abs. 1a Satz 1 1. HS SGB V gründungsbefugten Leistungserbringer. Da hier keine Gemeinnützigkeit vorliege könne sich die Gründungsbefugnis einer MVZ-Trägergesellschaft nur ergeben, wenn § 95 Abs. 1a Satz 1 1.HS SGB V auch auf zugelassene MVZ über § 72 Abs.1 S. 2 SGB V entsprechend anwendbar sei. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz sei der Kreis der gründungsbefugten Leistungserbringer gemäß §95 Abs. 1a SGB V erheblich eingeschränkt worden. Das MVZ D.- Straße unterliege, unabhängig von der Bestandsschutzregelung des §95 Abs. 1a S.2 SGBV aber den Anforderungen, die das SGB V nach der Änderung durch das GKV-VStG an seine Rechtsform und Träger stelle. Diese Anforderungen würden von der Klägerin derzeit er-füllt, da Alleingesellschafter der Vertragszahnarzt sei. Die von Herrn beabsichtigte Geschäftsanteilsabtretung würde dagegen dazu führen, dass künftige Alleingesellschafterin die A. MVZ GmbH wäre, die die Anforderungen an eine Gründungsgesellschaft nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V nicht erfülle. Die an der A. MVZ GmbH beteiligte Therapieleistun-gen GmbH sei nämlich eine nach § 124 SGB V zugelassene Heilmittelerbringerin und somit nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V von der Gründung beziehungsweise dem Betrieb eines MVZ, das nach dem 1.1.2012 gegründet wurde, ausgeschlossen. Nach dem 1.1.2012 gegründete MVZ dürften nicht mehr durch Trägergesellschaften gegründet wer-den, in welchen nicht mehr gründungsbefugte Gesellschafter vorhanden seien (§ 95 Absatz 1a SGB V). Dieses Gründungsverbot werde ergänzt durch ein Betriebsverbot für MVZ, deren Trägerstruktur nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Damit sei es nicht mehr gründungsbefugten Trägern von "Alt-MVZ" nicht mehr erlaubt, neue MVZ zu gründen und auch nach neuem Recht gegründeten MVZ untersagt, Beteiligungen von nicht mehr gründungsbefugten Trägern anzustreben. Aus den unterschiedlichen Entziehungsgeboten für "Alt-MVZ" und "Neu-MVZ" in §95 Abs. 6 S. 3 und 4 SGB V ergebe sich, dass sich die Gründung von MVZ beziehungsweise Beteiligung an bestehenden MVZ nach dem jeweiligen Recht zu richten habe, das für diese MVZ gelte und nicht nach dem Recht des gründungswilligen MVZ. Daraus folge, dass der Bestand derjenigen MVZ, die durch ab dem 1.1.2012 nicht mehr befugte Gründer gegründet werden, erhalten werde, dass aber eine Erweiterung dieses Bestands um zusätzliche MVZ untersagt werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 23.01.2014. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Argumentation des Beklagten, wonach sich aus den Regelungen in §95 Abs. 6 S. 3 und 4 SGB V ergebe, dass sich jegliche Veränderungen auf der Gesellschafterebene eines nach dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ ausschließlich an dem Recht orientieren müssten, welches für das die Veränderung anstrebende MVZ gilt, lasse gänzlich unberücksichtigt, dass in §95 Abs. 6 S.3 und 4 SGB V lediglich die Situation des Wegfalls von Gründungsvoraussetzungen geregelt werde. Diese Regelungen führten aber nicht zu einer sachlichen Beschränkung des in §95 Abs. 1a S.2 SGB V normierten Bestandsschutzes für "Alt-MVZ". Die in §95 Abs. 6 S.3 und 4 SGB V enthaltene Diffe-renzierung zwischen vor und nach dem 01.01.2012 zugelassene MVZ beruhe logisch und konsequent auf dem Umstand, dass die Gründungsvoraussetzungen für MVZ durch das GKV-VStG geändert worden seien und dementsprechend in §95 Abs. 6 S.3 und 4 SGB V gesetzlich klargestellt werde, dass die geänderten Gründungsvoraussetzungen nur für die nach dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ auch den entscheidenden Maßstab für die Si-tuation des Wegfalls der Gründungsvoraussetzungen bildeten. Gleichzeitig werde betont, dass für die vor dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ im Hinblick auf deren Bestandsschutz nach §95 Abs. 1a S.2 SGB V zur Beurteilung des Wegfalls der Gründungsvoraussetzungen auf die bis 31.12.2011 geltende gesetzliche Regelung abzustellen sei. Der Bestandsschutz für "Alt-MVZ" werde hierdurch sogar ausdrücklich untermauert und keineswegs eingeschränkt. Da die Regelung des Bestandsschutzes die Grundlage für die in §95 Abs. 6 S.3 und 4 SGB V enthaltende Differenzierung sei, könne nicht umgekehrt aus dieser Differenzierung gefolgert werden, der Bestandsschutz sei dadurch begrenzt, dass sich ein "Alt-MVZ" nur dann an einem nach dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ beteiligen könne, wenn es selbst von einer Person oder Einrichtung betrieben werde, welche zum Gründerkreis im Sinne von §95 Abs. 1a S.1 SGB V gehöre. Da die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Bestandsschutzes von "Alt-MVZ" gerade nicht danach differenziere, ob ein MVZ-Träger auch noch nach den Regelungen des GKV-VStG zur Gründung eines MVZ berechtigt wäre, sei die vom Beklagten vorgenommene Gesetzesinterpretation nicht zulässig. Bereits aus der Gestaltung der gesetzlichen Regelung selbst sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber trotz des Umstands, dass die Gründung eines MVZ ab dem 01.01.2012 nur noch einem eingeschränkten Kreis von Leistungserbringern gestattet sei, keinerlei Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten für vor dem 01.01.2012 zugelassene MVZ angestrebt habe. Insbesondere habe er – offenkundig bewusst – darauf verzichtet, die Berechtigung eines vor dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ zur Gründung eines weiteren MVZ in irgendeiner Weise einzuschränken. Dies werde durch die Begründung zum Gesetzentwurf des GKV-VStG bestätigt, in der der umfassende Bestandsschutz ausdrücklich betont und darüber hinaus ausgeführt werde, dass die "bestandsgeschützten Einrichtungen aufgrund ihrer Zulassung alle Handlungsmöglichkeiten eines medizinischen Versorgungszentrums wahrnehmen können". Danach sei der Bestandsschutz grundsätzlich weit auszulegen. Ebenso werde dort auch ausdrücklich klargestellt, dass die einzige Ausnahme dieses umfassenden Bestandsschutzes darin bestehe, dass die Zulassung des bestandsgeschützten MVZ dann zu entziehen sei, wenn eine den Anforderungen des §95 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügende ärztliche Leitung nicht gewährleistet sei, vgl. §95 Abs. 6 Satz 4 2. Alt. SGB V. Eine weitergehende Einschränkung sei hingegen nicht vorgesehen. Es bestehe zweifelsfrei für jedes MVZ unter Beachtung der Regelung in §72 Abs. 1 S. 2 SGB V das Recht, weitere MVZ zu gründen oder sich an bereits zugelassenen MVZ zu beteiligen. Deshalb sei nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieses Recht angesichts des in §95 Abs. 1a S. 2 SGB V normierten Bestandsschutzes für vor dem 01.01.2012 zugelassene MVZ eingeschränkt werden könne. Wäre vom Gesetzgeber eine auch nur teilweise Einschränkung des Bestandsschutzes beabsichtigt, wäre hierzu nach Ansicht der Klägerin zwingend eine gesetzliche Regelung vonnöten gewesen, zumal die Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten eines vor dem 01.01.2012 zugelassenen und bestandsgeschützten MVZ einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsaus-übungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würde. Auch die weitere Begründung des GKV-VStG sei nicht geeignet, den gesetzlich geregelten Bestandsschutz einzuschränken. Wenn der Gesetzgeber neben der grundsätzlich mit dem GKV-VStG verbundenen Zielsetzung, Investoren ohne Bezug zur medizinischen Versorgung aus dem Kreis der zugelassenen MVZ-Gründer auszunehmen, ausdrücklich den umfassenden Bestandsschutz für "Alt-MVZ" betone und diesen Bestandsschutz ohne Einschränkung in die gesetzliche Regelung aufgenommen habe, sei evident, dass die Handlungsmöglichkeiten eines bestandsgeschützten MVZ nicht eingeschränkt werden sollten. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem bestandsgeschützten "Alt-MVZ", welches ohne Zweifel auch nach dem 01.01.2012 befugt sei, weitere MVZ zu gründen oder sich an einem bereits vor dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ zu beteiligen, die Beteiligung an einem nach dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ nicht gestattet sein solle. Auch sei zu betonen, dass es sich beim dem in §95 Abs. 1a S.1 SGB genannten Gründerkreis nur bei oberflächlicher Betrachtung um eine abgeschlossene Aufzählung handle, tatsächlich würden von dieser Aufzählung aber unter Berücksichtigung von §72 Abs. 1 S.2 SGB V unbestreitbar auch zugelassene Zahnärzte, zugelassene Psychotherapeuten und zugelassene MVZ erfasst. Wenn hiernach auch zugelassene MVZ zum Gründerkreis nach §95 Abs. 1a S.2 SGB V gehörten, gelte dies auch für die Klägerin. Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt, den Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 05.12.2013 (Bescheid vom 20.12.2013) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Genehmigung zur Fortführung des MVZ A-Stadt, D.- Straße, zu erteilen mit der Alleingesellschafterin "A. MVZ GmbH". Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Klage abzuweisen. Von Seiten des Beklagten wurde zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Die Beigeladene zu 1) vertrat die Ansicht, der angegriffene Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Zutreffend habe dieser bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Übertragung der Geschäftsanteile an der Klägerin auf die A. MVZ GmbH mit den geltenden zulassungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht, auf das von der MVZ D.- Straße abgestellt und dabei als Prüfmaßstab für die Zulässigkeit der geplanten Übertragung von Geschäftsanteilen § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V und nicht Satz 4 dieses Absatzes genommen. In der Zusammenschau von §95 Abs. 1a S.1 SGB V mit § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V ergebe sich, dass die Gründungsberechtigung zu jedem Zeitpunkt der Zulassung eines MVZ vorliegen müsse, schon die bloße Beteiligung eines nicht gründungsberechtigten Leistungserbringers neben anderen gründungsberechtigten Leistungserbringern hätte zur Folge, dass dem betreffenden MVZ die Zulassung zu entziehen wäre. Die Zulassung für das von der Klägerin betriebene MVZ D.- Straße könne deshalb nur bestehen bleiben, wenn es sich bei der A. MVZ GmbH um einen im Sinne von § 95 Abs. 1a Satz 1 1.HS SGB V gründungsberechtigten Leistungserbringer handle, was entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht der Fall sei. Die A. MVZ GmbH lasse sich unstreitig unter keinen der in §95 Abs. 1a S.1 SGB V genannten Leistungserbringer subsumieren. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 95 Abs. 1a Satz 1 1.HS SGB V auf die A. MVZ GmbH gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V sei vorliegend kein Raum. Dabei sei für die Frage, ob und inwieweit etwas Abweichendes im Sinne dieser Vorschrift bestimmt ist, zunächst darauf abzustellen, ob sich in der jeweiligen Norm, die entsprechend angewendet werden solle, eine spezielle ausdrückliche Regelung finde. Eine solche Regelung, die für zugelassene MVZ ausdrücklich Abweichendes bestimmen würde, finde sich im SGB V zwar nicht. Von einer abweichenden Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift sei aber auch dann auszugehen, wenn der Regelungswille einer Norm sich ausschließlich auf Ärzte oder ausschließlich auf Zahnärzte beziehe. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Anwendung einer bestimmten Regelung auf MVZ dann nicht möglich sei, wenn die Grundstruktur des MVZ einer entsprechenden Anwendung der Norm entgegenstehe. So stelle auch das BSG in seiner Entscheidung vom 23.3.2011, in der es im Kern um die entsprechende Anwendung von für Vertragsärzte geltenden Vorschriften auf MVZ ging, mit Blick auf § 72 Absatz 1 S. 2 SGB V ausdrücklich fest, dass " diese "entsprechende Anwendung" aber keine Freistellung von der Prüfung (bedeutet), ob eine auf Vertragsärzte ausgerichtete Bestimmung von ihrem Sinngehalt auch auf Zahnärzte, Psychotherapeuten und/oder MVZ passt". Es könne dahingestellt bleiben, ob die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem GKV-VStG zur Sicherung der Unabhängigkeit der MVZ von medizinfremden Kapitalinteressen den Kreis der bislang gründungsberechtigten Leistungserbringer doch ganz erheblich eingeschränkt habe, sogar dahingehend interpretiert werden könne, dass es sich bei der jetzigen Festlegung der zur Gründung eines MVZ berechtigten Leistungserbringer um einen abschließenden Katalog handle, der einer weiteren Auslegung nicht zugänglich sei und somit zugelassene MVZ per se schon von der Gründung weiter MVZ ausgeschlossen würden. Einer solch engen Auffassung könne wohl mit Recht entgegengehalten werden, dass MVZ wohl auch weiterhin von zugelassenen Zahnärzten gegründet werden können und zumindest dies einen Anwendungsfall der "Entsprechensregelung" des § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V darstellen dürfte. Jedenfalls aber sei eine entsprechende Anwendung des § 95 Abs. 1a S. 1 1.HS SGB V für solche zugelassene MVZ zu verneinen, in deren Trägergesellschaft sich (auch) Gesellschafter befinden, die nicht mehr zu dem nunmehr durch § 95 Abs. 1a S. 1 1.HS SGB V eingeschränkten Kreis gründungsberechtigter Leistungserbringer gehörten. Diese Auslegung werde maßgeblich durch die Gesetzesbegründung zum GKV-VStG gestützt. Soweit der Gesetzgeber mit Blick auf seine Zielsetzung in dem in § 95 SGB V neu eingefügten Absatz 1a den Kreis der gründungsberechtigten Leistungserbringer gegenüber der bisherigen Rechtslage einschränke und die "sonstigen" Leistungserbringer des SGB V, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen von einer Gründungsberechtigung ausschließt, sei es ihm maßgeblich darum gegangen zu verhindern, dass Investoren ohne sachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung über den Ankauf von zum Beispiel einer "Hilfsmittel-GmbH" die Voraussetzungen für die Gründung von MVZ erfüllen können. Würde man nun gleichwohl solchen Trägern zugelassener MVZ, deren Gesellschafter nicht mehr zu den gründungsberechtigten Leistungserbringern gehören, eine Befugnis zur Gründung von MVZ einräumen, liefe dies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers diametral entgegen. Im vorliegenden Fall würde mit der Übertragung der Geschäftsanteile auf die A. MVZ GmbH die dahinter stehende Therapieleistungen GmbH, ein nach gelten-dem Recht nicht mehr gründungsberechtigter Leistungserbringer, die Möglichkeit der Ein-flussnahme auf weitere neue MVZ erhalten. Bei Genehmigung derartiger Veränderungen auf der Trägerebene liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass vorliegend die "Alt-MVZ" (MVZ mit den Vertragsarztsitzen in A-Stadt in der A.-Straße sowie in Nürnberg) gleichsam als Vehikel fungierten, um eine nicht mehr bestehende Gründungsberechtigung zu perpe-tuieren. Dies sei mit der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, Investoren ohne sachli-chen Bezug zur medizinischen Versorgung, von der Gründung von MVZ auszuschließen, nicht vereinbar mit der Folge, dass in diesen Fällen auch kein Raum für eine entspre-chende Anwendung des § 95 Abs. 1a S. 1 1. HS SGB V gegeben sei. Auch aus der Bestandsschutzregelung des § 95 Absatz 1a S. 2 SGB V ergebe sich keine Berechtigung zur Gründung von MVZ für die von der A. MVZ GmbH betriebenen "Alt-MVZ". Hiergegen spreche schon der klare Wortlaut der Regelung des § 95 Absatz 1a S. 2 SGB V. Wie sich aus der Formulierung "unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums" ergebe, bestehe das Regelungsziel dieser Bestimmung darin, dass ein nach altem Recht gegründetes und zugelassenes MVZ seine Zulassung behalte, ohne dass auf der Trägerebene Anpassungen entsprechend den gesetzlichen Neuregelungen erfolgen müssten. Ein unter den Bestandsschutz dieser Vorschrift fallen-des MVZ könne damit unter seiner bisherigen Zulassung weiter vertragsärztlich tätig sein, ohne dass Gesellschafter, die nach neuem Recht nicht mehr gründungsberechtigt wären, ausgetauscht werden müssten oder für das MVZ eine mit dem neuen Recht kompatible Rechtsform gewählt werden müsste. Dies bedeute aber nicht, dass ein MVZ, das unter diese Bestandsschutzregelung falle, sich auch bei der Wahrnehmung der ihm eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten auf altes, das heißt vor Inkrafttreten des GKV-VStG gelten-des Recht berufen könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 95 Absatz 1a S. 2 SGB V, wonach die Rechtsfolge für bestandsgeschützte MVZ "nur" sei, dass die Zulassung dieser MVZ unverändert fort gelte. Dafür, dass ein bestandsgeschütztes MVZ darüber hinaus durch eine Weitergeltung "alten Rechts" gegenüber "nach neuem Recht zugelassen MVZ" privilegiert wäre, gebe es in dieser Regelung keinen Anhaltspunkt. Auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes. Zwar sei in der Gesetzesbegründung zu dieser Bestandsschutzregelung die Rede davon, dass S. 3 einen "umfassenden Bestandsschutz" von MVZ, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits zugelassen waren, regle. Auch werde in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass diese bestandsgeschützten Einrichtungen aufgrund ihrer Zulassung alle Handlungsmöglichkeiten eines medizinischen Versorgungszentrums wahr-nehmen könnten und insbesondere freiwerdende Planstellen nachbesetzen, weitere Vertragsarzt Vertragsärzte hinzunehmen, sich auf nach § 103 Abs. 4 ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organisationsstruktur des MVZ vor-nehmen könnten, etwa bezüglich der Rechtsform der Trägerstruktur oder der Gesell-schaftsverhältnisse. Zu der Frage auf welcher Rechtsgrundlage ("altes" oder "neues" Recht) die den MVZ weiterhin zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten von einem "Alt-MVZ" in Anspruch genommen werden könnten, äußere sich die Gesetzesbe-gründung hingegen nicht. Es könne aber gerade nicht so ausgelegt werden, dass insoweit altes Recht zur Anwendung komme. Irrig sei insoweit schon die Prämisse der Klägerin, dass, wenn der Gesetzgeber auch nur eine teilweise Einschränkung des Bestandsschutzes beabsichtigt hätte, hierzu zwingend eine gesetzliche Regelung vonnöten gewesen wäre. Vielmehr sei es so, dass sich bei einer Rechtsänderung grundsätzlich auch der Fortbestand eines eingeräumten Status immer an der jeweils gültigen Rechtslage zu messen habe. Sollten durch spätere Rechtsänderungen die Voraussetzungen für einen bereits gewährten Status verschärft worden sein, bedürfe es grundsätzlich einer entsprechenden Entscheidung des Normgebers, ob und inwieweit der entsprechende Status ohne Erfüllung der "neuen" zusätzlichen Voraussetzungen bestehen bleiben solle. Genauso differenziert sei der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die durch das GKV-VStG vorgenommenen Verschärfungen der MVZ-Zulassungsvoraussetzungen vorgegangen. So habe er nur entschieden, dass es für vor dem 1.1.2012 zugelassene MVZ nicht darauf ankom-me, ob die Gesellschafter der Trägergesellschaften und die für das MVZ gewählte Rechtsform den neuen Anforderungen genügten. Einen darüber hinausgehenden Dispens von der "neuen" Rechtslage habe der Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen. Dies be-deute, dass auch "Alt-MVZ" nicht nur die "neue" Anforderung an die ärztliche Leitung er-füllen müssten, sondern auch im Übrigen für sie neues Recht zur Anwendung komme. Lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei hinsichtlich der erhöhten Anforderungen an die ärztliche Leitung eine Übergangsfrist eingeräumt worden. Auch soweit sich die Klägerin in ihrem Antrag an den Zulassungsausschuss auf ein Schreiben des BMG berufe, vermöge dies an der hier vertretenen Auffassung nichts ändern. Denn die zitierte Aussage des Ministeriums, wonach "die Argumentation, dieser Bestandsschutz erfasse auch Veränderungen der Gesellschafterstruktur des MVZ durch Aufnahme neuer Gesellschafter, die ihrerseits nicht zu den in § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V genannten Leistungserbringern gehören, durchaus vertretbar" sei, habe schon deshalb keine Aussagekraft für den hier anhängigen Rechtsstreit, weil es bei dieser Aussage ersichtlich um die Möglichkeit etwai-ger Veränderungen auf der Trägerebene eines bestandsgeschützten MVZ gehe. Vorlie-gend gehe es aber um Veränderungen auf der Trägerebene eines nicht bestandsge-schützten MVZ. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und insbesondere die aus-führlichen Schriftsätze der Beteiligten sowie die vom Gericht beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet. Der allein streitgegenständliche Beschluss des Beklagten vom 05.12.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung zur Fortführung des MVZ D.- Straße mit der A. MVZ GmbH als Alleingesellschafterin, der Beklagte hat dem diesbezüglichen Antrag der Klägerin zu Recht nicht stattgegeben. Da die von der Klägerin begehrte Genehmigung zur Fortführung ihres MVZ nach einem Gesellschafterwechsel schon aus materiellen Gründen ausscheidet, kann letztendlich offenbleiben, auf welche formelle Rechtsgrundlage diese "Genehmigung zur Fortführung eines MVZ" gestützt werden kann. Im SGB V sowie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist eine solche "Genehmigung zur Fortführung eines MVZ" beziehungsweise die eigentlich begehrte Genehmigung eines Gesellschafterwechsels zwar nicht vorgesehen, in §95 SGB V sind vielmehr die Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Entziehung einer Zulassung geregelt. Da im vorliegenden Fall aber gerade fraglich ist, ob ein solcher Gesellschafterwechsel zulassungsrechtliche Auswirkungen hat, ist der Klägerin wohl nicht zuzumuten, ein eventuelles Zulassungsentziehungsverfahren abzuwarten. Die Genehmigung zur Fortführung des MVZ D.- Straße nach dem geplanten Gesellschafterwechsel kann hier schon deshalb nicht erteilt werden, weil dem MVZ D.- Straße in Folge dieses Gesellschafterwechsels aufgrund des Wegfalls der Gründungsvoraussetzung nach §95 Abs. 1a S.1 SGB V die Zulassung nach sechs Monaten gemäß §95 Abs. 6 S.3 SGB V zu entziehen wäre. Wie vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1) ausführlich dargestellt, ist das Vorliegen der Gründungsvoraussetzungen auch Voraussetzung für den Fortbestand eines MVZ, wobei bereits die bloße Beteiligung eines nicht gründungsberechtigten Leistungserbringers zur Folge hat, dass die Zulassung zu entziehen ist. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass hinsichtlich des geplanten Gesellschafterwechsels auf der Trägerebene des MVZ D.- Straße, das unstreitig nach dem 01.01.2012 gegründet wurde, allein auf §95 Abs. 6 S. 3 SGB V abzustellen ist. Nach der geplanten Übertragung aller Geschäftsanteile auf die A. MVZ GmbH wäre diese Alleingesellschafterin der Klägerin und damit der Trägergesellschaft des MVZ D.- Straße. Entscheidend für die zulassungsrechtliche Beurteilung der angestrebten Geschäftsanteilsübertragung an der Trägergesellschaft des MVZ D.- Straße ist deshalb die Tatsache, dass es sich bei der A. MVZ GmbH nicht um einen gründungsberechtigten Leistungserbringer im Sinne von §95 Abs. 1a S.1 SGB V handelt. Unstreitig fällt die A. MVZ GmbH nicht unter den Wortlaut von §95 Abs. 1a S. 1 SGB V, der ausschließlich zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach §126 Abs.3 und gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, als mögliche Gründer nennt. Die Gründungsbefugnis ergibt sich für die A. MVZ GmbH, die Trägergesellschaft von MVZs in A-Stadt in der A.-Straße und in Nürnberg ist, auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift über §72 Abs. 1 S. 2 SGB V. Wie von der Beigeladenen zu 1) ausführlich dargelegt, ist bei einer entsprechenden Anwendung einer Norm über §72 Abs. 1 S. 2 SGB V auf MVZ entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob diese Bestimmung von ihrem Sinngehalt her auch auf MVZ passt ("wenn nichts Abweichendes bestimmt ist"). Offen bleiben kann in diesem Rechtstreit die Frage, ob, wie z. B. vom SG Marburg (S 12 KA 117/13) vertreten, ein MVZ grundsätzlich nicht wiederum Gründer eines MVZ sein kann. Im vorliegenden Fall liegt nämlich die weitere Besonderheit vor, dass es sich bei der A. MVZ GmbH aufgrund ihrer nach dem 01.01.2012 nicht mehr gründungsbefugten Alleingesellschafterin Therapieleistungen GmbH um eine Trägerin von zwei "Alt-MVZ" handelt. Diesen beiden "Alt-MVZ" in A-Stadt in der A.-Straße und in Nürnberg ist nach der Gesetzesänderung durch das GKV-VStG zum 01.01.2012 gemäß §95 Abs. 6 S. 4 SGB V lediglich aufgrund der Bestandsschutzregelung des §95 Abs. 1a S. 2 SGB V nicht die Zulassung zu entziehen. Durch das GKV-VStG wurde vom Gesetzgeber der Kreis der gründungsberechtigten Leistungserbringer eines MVZ eingeschränkt, bei der Therapieleistungen GmbH handelt es sich um einen Leistungserbringer nach dem SGB V, der gerade nicht mehr gründungsberechtigt ist. Der Gesetzgeber hat für sog. "Alt-MVZ" in § 95 Abs. 1a S. 2 SGB V angeordnet, dass deren "Zulassung unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform unverändert fort"- gilt. Jedenfalls auf solche "Alt-MVZ", die lediglich aufgrund des in §95 Abs. 1a S.2 SGB V angeordneten Bestandsschutzes weiterexistieren, ist die Vorschrift in §95 Abs. 1a S.1 SGB V über Vertragsärzte und damit die dort geregelte Gründungseigenschaft nicht gemäß §72 Abs. 1 S. 2 SGB V entsprechend anwendbar. Schon aus dem Wortlaut des §95 Abs. 1a S.2 SGB ergibt sich, dass der dort geregelte Be-standsschutz nicht soweit geht, dass nicht mehr gründungsberechtigte Träger von "Alt-MVZ" neue MVZ gründen oder, wie hier geplant, sich an solchen beteiligen können. In §95 Abs. 1a S.2 SGB V wird darauf abgestellt, dass die "Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren" unverändert fort gilt. Der Bestandsschutz stellt auf den Zulassungs-status eines bestehenden MVZ ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zulassung eines MVZ zwar an die Trägergesellschaft adressiert, aber jeweils für den Ort der Betriebsstätte und damit ein bestimmtes MVZ, im vorliegenden Fall für die MVZ in der A.-Straße und in E-Stadt, erteilt wird. Der in §95 Abs. 1a S.2 SGB V geregelte Bestandsschutz bezieht sich damit auf die konkret zugelassenen MVZ und deren Handlungsmöglichkeiten. Diese Auslegung des Bestandsschutzes wird auch gestützt durch die Gesetzesbegründung, in der davon die Rede ist, dass ein umfassender Bestandsschutz für medizinische Versorgungszentren gewollt ist, "die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits zugelassen waren". Außerdem ist dort von "bestandsgeschützten Einrichtungen" die Rede (vgl. B-Drs. 17/6906, S. 71). Auch aus den vom Gesetzgeber in der Gesetzes-begründung angeführten Beispielen für die unter den Bestandsschutz fallenden Einrich-tungen ergibt sich, dass die bereits zugelassenen MVZ, ohne dass eine Änderung in deren Trägerorganisation oder Rechtsform vorgenommen werden muss, weiter zugelassen bleiben. Aus dem Regelungsziel, das der Gesetzgeber mit der Einschränkung des Grün-derkreises durch das GKV-VStG verfolgt hat ergibt sich ergänzend, dass solche "Alt-MVZ" keine neuen MVZ gründen oder sich an solchen beteiligen können. Laut der Gesetzesbegründung sollte Gefahren für die Unabhängigkeit medizinscher Entscheidungen von Kapi-talinteressen entgegen gewirkt werden, indem sonstige Leistungserbringer nach dem SGB V, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, nicht mehr berechtigt sind, MVZ zu gründen. Wie von der Beigeladenen zu 1) zutreffend ausgeführt, würde durch eine dem "Alt-MVZ", das einen nicht mehr gründungsberechtigten Träger hat, über §72 Abs. 1 S. 2 SGB V entsprechend eingeräumte Gründungsbefugnis gerade der Zustand aufrecht erhalten, den der Gesetzgeber mit Einschränkung der Gründungsbefugnis beenden wollte. Insofern liegt bei einer Verneinung einer Gründungsbefugnis für bestandsgeschützte "Alt-MVZ" keine Einschränkung des Bestandsschutzes vor, die der Gesetzgeber hätte explizit regeln müssen, wie die Klägerseite meint. Im Gegenteil würde eine Gründungsbefugnis von "Alt-MVZ" eine Ausdehnung bzw. Ausstrahlung des Bestandsschutzes auf neugegründete MVZ bewirken, wofür der Gesetzestext sowie die Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte geben. Da es sich somit bei der A. MVZ GmbH nicht um einen gründungsbefugten Leistungserbringer handelt, konnte der Beklagte eine Übertragung der Geschäftsanteile der Klägerin an diese auch nicht genehmigen. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren allein der Antrag der nach dem 01.01.2012 gegründeten Klägerin auf Genehmigung einer Veränderung ihrer Trägerstruk-tur. Deshalb erübrigen sich hier weitere Ausführungen dazu, ob eine Auslegung des der A. MVZ GmbH nach §95 Abs. 1a S.2 SGB V zukommenden Bestandsschutzes in der hier vorgenommen Weise sowie ob die Einschränkung des Gründerkreises durch das GKV-VStG verfassungsrechtliche Probleme aufwirft, wie teilweise in der Literatur vertreten. Im vorliegenden Verfahren war allein eine Rechtsverletzung der nach dem 01.01.2012 zuge-lassenen Klägerin zu prüfen und nicht eine solche von potentiellen Gründern oder Über-nehmern. Da eine Übertragung der Geschäftsanteile an der Klägerin an die A. MVZ GmbH dem Zulassungsrecht widerspricht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung der Geschäftsanteilsübertragung. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten basiert auf §197a SGG iVm §154 Abs. 1 VwGO.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage eine Genehmigung zur Fortführung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) nach einem Gesellschafterwechsel. Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin eines MVZ in der D.- Straße 72 in A-Stadt (MVZ D.- Straße), in welchem Ärzte und Zahnärzte tätig sind. Dieses MVZ wurde mit Beschlüssen des Zulassungsausschusses für Zahnärzte vom 14.11.2012 sowie des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 19.11.2012 zugelassen. Alleingesellschafter der Klägerin ist der Vertragszahnarzt Dr. A. Die Klägerin ist zudem Trägerin eines weiteren MVZ in Regensburg. Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Fortführung des MVZ D.- Straße nach einem Gesellschafterwechsel ab 3.7.2013. Herr Dr. A beabsichtige, seinen Geschäftsanteil an der Klägerin an die A. MVZ GmbH zu veräußern und zu übertragen. Die A. MVZ GmbH wiederum betreibe zwei weitere, vor dem 1.1.2012 zu-gelassene MVZ in A-Stadt (in der L.Straße) und in Nürnberg und werde damit zukünftig Alleingesellschafterin der Klägerin. Alleingesellschafterin der A. MVZ GmbH wiederum sei die Therapieleistungen GmbH, eine nach §124 SGB V zugelassene Heilmittel-Erbringerin mit Sitz in Regensburg. Die notarielle Geschäftsanteilsübertragung stehe unter der auf-schiebenden Bedingung, dass die zuständigen Zulassungsausschüsse für Ärzte und Zahnärzte die Fortführung des MVZ D.- Straße sowie der weiteren von der Transaktion betroffenen MVZ bestandskräftig genehmigten. Der Antrag wurde vom Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 22.07.2013 zurückgewiesen, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte. Mit Beschluss vom 05.12.2013, der mit Bescheid vom 20.12.2013 begründet wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung der Fortfüh-rung des MVZ D.- Straße mit der A. MVZ GmbH als ihrer Alleingesellschafterin, da die geplante Übertragung des Geschäftsanteils nicht im Einklang mit den Zulassungsvoraussetzungen für ein MVZ stehe. Eine Übertragung eines Geschäftsanteils bestimme sich in zulassungsrechtlicher Hinsicht ausschließlich nach dem Recht, das für das MVZ gelte, das eine Veränderung seiner eigenen Trägerebene anstrebe. Ob das übernahmewillige MVZ, hier das MVZ in A-Stadt in der A.-Straße, unter die Bestandschutzregelung des § 95 Abs. 1a Satz 1 2.HS SGB V falle oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Die Gestaltungs-möglichkeiten des nach dem 1.1.2012 zugelassenen MVZ D.- Straße bei einer Veränderung seiner Trägerebene bestimmten sich ausschließlich nach dem neuen, mit dem GKV-VStG zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Recht und damit sei betreffend den geplanten Gesellschafterwechsel auf § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V abzustellen. Mit der Bezugnahme in dieser Vorschrift auf Abs. 1a Satz 1 solle klargestellt werden, dass die Gründereigenschaft auch Voraussetzung für den Fortbestand des MVZ sei, denn nur dann - so die Gesetzesbegründung zu der übernommenen Vorgängerregelung § 95 Abs.1 S. 2 SGB V in der Fassung des GMG - sei gewährleistet, dass sich die Führung des Zentrums dauerhaft primär an medizinischen Vorgaben orientiere. Bei der A. MVZ GmbH, auf die der Geschäftsanteil übertragen werden solle, handle es sich nicht um einen im Sinne von § 95 Abs. 1a Satz 1 1. HS SGB V gründungsbefugten Leistungserbringer. Da hier keine Gemeinnützigkeit vorliege könne sich die Gründungsbefugnis einer MVZ-Trägergesellschaft nur ergeben, wenn § 95 Abs. 1a Satz 1 1.HS SGB V auch auf zugelassene MVZ über § 72 Abs.1 S. 2 SGB V entsprechend anwendbar sei. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz sei der Kreis der gründungsbefugten Leistungserbringer gemäß §95 Abs. 1a SGB V erheblich eingeschränkt worden. Das MVZ D.- Straße unterliege, unabhängig von der Bestandsschutzregelung des §95 Abs. 1a S.2 SGBV aber den Anforderungen, die das SGB V nach der Änderung durch das GKV-VStG an seine Rechtsform und Träger stelle. Diese Anforderungen würden von der Klägerin derzeit er-füllt, da Alleingesellschafter der Vertragszahnarzt sei. Die von Herrn beabsichtigte Geschäftsanteilsabtretung würde dagegen dazu führen, dass künftige Alleingesellschafterin die A. MVZ GmbH wäre, die die Anforderungen an eine Gründungsgesellschaft nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V nicht erfülle. Die an der A. MVZ GmbH beteiligte Therapieleistun-gen GmbH sei nämlich eine nach § 124 SGB V zugelassene Heilmittelerbringerin und somit nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V von der Gründung beziehungsweise dem Betrieb eines MVZ, das nach dem 1.1.2012 gegründet wurde, ausgeschlossen. Nach dem 1.1.2012 gegründete MVZ dürften nicht mehr durch Trägergesellschaften gegründet wer-den, in welchen nicht mehr gründungsbefugte Gesellschafter vorhanden seien (§ 95 Absatz 1a SGB V). Dieses Gründungsverbot werde ergänzt durch ein Betriebsverbot für MVZ, deren Trägerstruktur nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Damit sei es nicht mehr gründungsbefugten Trägern von "Alt-MVZ" nicht mehr erlaubt, neue MVZ zu gründen und auch nach neuem Recht gegründeten MVZ untersagt, Beteiligungen von nicht mehr gründungsbefugten Trägern anzustreben. Aus den unterschiedlichen Entziehungsgeboten für "Alt-MVZ" und "Neu-MVZ" in §95 Abs. 6 S. 3 und 4 SGB V ergebe sich, dass sich die Gründung von MVZ beziehungsweise Beteiligung an bestehenden MVZ nach dem jeweiligen Recht zu richten habe, das für diese MVZ gelte und nicht nach dem Recht des gründungswilligen MVZ. Daraus folge, dass der Bestand derjenigen MVZ, die durch ab dem 1.1.2012 nicht mehr befugte Gründer gegründet werden, erhalten werde, dass aber eine Erweiterung dieses Bestands um zusätzliche MVZ untersagt werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 23.01.2014. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Argumentation des Beklagten, wonach sich aus den Regelungen in §95 Abs. 6 S. 3 und 4 SGB V ergebe, dass sich jegliche Veränderungen auf der Gesellschafterebene eines nach dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ ausschließlich an dem Recht orientieren müssten, welches für das die Veränderung anstrebende MVZ gilt, lasse gänzlich unberücksichtigt, dass in §95 Abs. 6 S.3 und 4 SGB V lediglich die Situation des Wegfalls von Gründungsvoraussetzungen geregelt werde. Diese Regelungen führten aber nicht zu einer sachlichen Beschränkung des in §95 Abs. 1a S.2 SGB V normierten Bestandsschutzes für "Alt-MVZ". Die in §95 Abs. 6 S.3 und 4 SGB V enthaltene Diffe-renzierung zwischen vor und nach dem 01.01.2012 zugelassene MVZ beruhe logisch und konsequent auf dem Umstand, dass die Gründungsvoraussetzungen für MVZ durch das GKV-VStG geändert worden seien und dementsprechend in §95 Abs. 6 S.3 und 4 SGB V gesetzlich klargestellt werde, dass die geänderten Gründungsvoraussetzungen nur für die nach dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ auch den entscheidenden Maßstab für die Si-tuation des Wegfalls der Gründungsvoraussetzungen bildeten. Gleichzeitig werde betont, dass für die vor dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ im Hinblick auf deren Bestandsschutz nach §95 Abs. 1a S.2 SGB V zur Beurteilung des Wegfalls der Gründungsvoraussetzungen auf die bis 31.12.2011 geltende gesetzliche Regelung abzustellen sei. Der Bestandsschutz für "Alt-MVZ" werde hierdurch sogar ausdrücklich untermauert und keineswegs eingeschränkt. Da die Regelung des Bestandsschutzes die Grundlage für die in §95 Abs. 6 S.3 und 4 SGB V enthaltende Differenzierung sei, könne nicht umgekehrt aus dieser Differenzierung gefolgert werden, der Bestandsschutz sei dadurch begrenzt, dass sich ein "Alt-MVZ" nur dann an einem nach dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ beteiligen könne, wenn es selbst von einer Person oder Einrichtung betrieben werde, welche zum Gründerkreis im Sinne von §95 Abs. 1a S.1 SGB V gehöre. Da die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Bestandsschutzes von "Alt-MVZ" gerade nicht danach differenziere, ob ein MVZ-Träger auch noch nach den Regelungen des GKV-VStG zur Gründung eines MVZ berechtigt wäre, sei die vom Beklagten vorgenommene Gesetzesinterpretation nicht zulässig. Bereits aus der Gestaltung der gesetzlichen Regelung selbst sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber trotz des Umstands, dass die Gründung eines MVZ ab dem 01.01.2012 nur noch einem eingeschränkten Kreis von Leistungserbringern gestattet sei, keinerlei Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten für vor dem 01.01.2012 zugelassene MVZ angestrebt habe. Insbesondere habe er – offenkundig bewusst – darauf verzichtet, die Berechtigung eines vor dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ zur Gründung eines weiteren MVZ in irgendeiner Weise einzuschränken. Dies werde durch die Begründung zum Gesetzentwurf des GKV-VStG bestätigt, in der der umfassende Bestandsschutz ausdrücklich betont und darüber hinaus ausgeführt werde, dass die "bestandsgeschützten Einrichtungen aufgrund ihrer Zulassung alle Handlungsmöglichkeiten eines medizinischen Versorgungszentrums wahrnehmen können". Danach sei der Bestandsschutz grundsätzlich weit auszulegen. Ebenso werde dort auch ausdrücklich klargestellt, dass die einzige Ausnahme dieses umfassenden Bestandsschutzes darin bestehe, dass die Zulassung des bestandsgeschützten MVZ dann zu entziehen sei, wenn eine den Anforderungen des §95 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügende ärztliche Leitung nicht gewährleistet sei, vgl. §95 Abs. 6 Satz 4 2. Alt. SGB V. Eine weitergehende Einschränkung sei hingegen nicht vorgesehen. Es bestehe zweifelsfrei für jedes MVZ unter Beachtung der Regelung in §72 Abs. 1 S. 2 SGB V das Recht, weitere MVZ zu gründen oder sich an bereits zugelassenen MVZ zu beteiligen. Deshalb sei nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieses Recht angesichts des in §95 Abs. 1a S. 2 SGB V normierten Bestandsschutzes für vor dem 01.01.2012 zugelassene MVZ eingeschränkt werden könne. Wäre vom Gesetzgeber eine auch nur teilweise Einschränkung des Bestandsschutzes beabsichtigt, wäre hierzu nach Ansicht der Klägerin zwingend eine gesetzliche Regelung vonnöten gewesen, zumal die Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten eines vor dem 01.01.2012 zugelassenen und bestandsgeschützten MVZ einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsaus-übungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würde. Auch die weitere Begründung des GKV-VStG sei nicht geeignet, den gesetzlich geregelten Bestandsschutz einzuschränken. Wenn der Gesetzgeber neben der grundsätzlich mit dem GKV-VStG verbundenen Zielsetzung, Investoren ohne Bezug zur medizinischen Versorgung aus dem Kreis der zugelassenen MVZ-Gründer auszunehmen, ausdrücklich den umfassenden Bestandsschutz für "Alt-MVZ" betone und diesen Bestandsschutz ohne Einschränkung in die gesetzliche Regelung aufgenommen habe, sei evident, dass die Handlungsmöglichkeiten eines bestandsgeschützten MVZ nicht eingeschränkt werden sollten. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem bestandsgeschützten "Alt-MVZ", welches ohne Zweifel auch nach dem 01.01.2012 befugt sei, weitere MVZ zu gründen oder sich an einem bereits vor dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ zu beteiligen, die Beteiligung an einem nach dem 01.01.2012 zugelassenen MVZ nicht gestattet sein solle. Auch sei zu betonen, dass es sich beim dem in §95 Abs. 1a S.1 SGB genannten Gründerkreis nur bei oberflächlicher Betrachtung um eine abgeschlossene Aufzählung handle, tatsächlich würden von dieser Aufzählung aber unter Berücksichtigung von §72 Abs. 1 S.2 SGB V unbestreitbar auch zugelassene Zahnärzte, zugelassene Psychotherapeuten und zugelassene MVZ erfasst. Wenn hiernach auch zugelassene MVZ zum Gründerkreis nach §95 Abs. 1a S.2 SGB V gehörten, gelte dies auch für die Klägerin. Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt, den Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 05.12.2013 (Bescheid vom 20.12.2013) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Genehmigung zur Fortführung des MVZ A-Stadt, D.- Straße, zu erteilen mit der Alleingesellschafterin "A. MVZ GmbH". Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Klage abzuweisen. Von Seiten des Beklagten wurde zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Die Beigeladene zu 1) vertrat die Ansicht, der angegriffene Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Zutreffend habe dieser bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Übertragung der Geschäftsanteile an der Klägerin auf die A. MVZ GmbH mit den geltenden zulassungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht, auf das von der MVZ D.- Straße abgestellt und dabei als Prüfmaßstab für die Zulässigkeit der geplanten Übertragung von Geschäftsanteilen § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V und nicht Satz 4 dieses Absatzes genommen. In der Zusammenschau von §95 Abs. 1a S.1 SGB V mit § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V ergebe sich, dass die Gründungsberechtigung zu jedem Zeitpunkt der Zulassung eines MVZ vorliegen müsse, schon die bloße Beteiligung eines nicht gründungsberechtigten Leistungserbringers neben anderen gründungsberechtigten Leistungserbringern hätte zur Folge, dass dem betreffenden MVZ die Zulassung zu entziehen wäre. Die Zulassung für das von der Klägerin betriebene MVZ D.- Straße könne deshalb nur bestehen bleiben, wenn es sich bei der A. MVZ GmbH um einen im Sinne von § 95 Abs. 1a Satz 1 1.HS SGB V gründungsberechtigten Leistungserbringer handle, was entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht der Fall sei. Die A. MVZ GmbH lasse sich unstreitig unter keinen der in §95 Abs. 1a S.1 SGB V genannten Leistungserbringer subsumieren. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 95 Abs. 1a Satz 1 1.HS SGB V auf die A. MVZ GmbH gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V sei vorliegend kein Raum. Dabei sei für die Frage, ob und inwieweit etwas Abweichendes im Sinne dieser Vorschrift bestimmt ist, zunächst darauf abzustellen, ob sich in der jeweiligen Norm, die entsprechend angewendet werden solle, eine spezielle ausdrückliche Regelung finde. Eine solche Regelung, die für zugelassene MVZ ausdrücklich Abweichendes bestimmen würde, finde sich im SGB V zwar nicht. Von einer abweichenden Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift sei aber auch dann auszugehen, wenn der Regelungswille einer Norm sich ausschließlich auf Ärzte oder ausschließlich auf Zahnärzte beziehe. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Anwendung einer bestimmten Regelung auf MVZ dann nicht möglich sei, wenn die Grundstruktur des MVZ einer entsprechenden Anwendung der Norm entgegenstehe. So stelle auch das BSG in seiner Entscheidung vom 23.3.2011, in der es im Kern um die entsprechende Anwendung von für Vertragsärzte geltenden Vorschriften auf MVZ ging, mit Blick auf § 72 Absatz 1 S. 2 SGB V ausdrücklich fest, dass " diese "entsprechende Anwendung" aber keine Freistellung von der Prüfung (bedeutet), ob eine auf Vertragsärzte ausgerichtete Bestimmung von ihrem Sinngehalt auch auf Zahnärzte, Psychotherapeuten und/oder MVZ passt". Es könne dahingestellt bleiben, ob die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem GKV-VStG zur Sicherung der Unabhängigkeit der MVZ von medizinfremden Kapitalinteressen den Kreis der bislang gründungsberechtigten Leistungserbringer doch ganz erheblich eingeschränkt habe, sogar dahingehend interpretiert werden könne, dass es sich bei der jetzigen Festlegung der zur Gründung eines MVZ berechtigten Leistungserbringer um einen abschließenden Katalog handle, der einer weiteren Auslegung nicht zugänglich sei und somit zugelassene MVZ per se schon von der Gründung weiter MVZ ausgeschlossen würden. Einer solch engen Auffassung könne wohl mit Recht entgegengehalten werden, dass MVZ wohl auch weiterhin von zugelassenen Zahnärzten gegründet werden können und zumindest dies einen Anwendungsfall der "Entsprechensregelung" des § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V darstellen dürfte. Jedenfalls aber sei eine entsprechende Anwendung des § 95 Abs. 1a S. 1 1.HS SGB V für solche zugelassene MVZ zu verneinen, in deren Trägergesellschaft sich (auch) Gesellschafter befinden, die nicht mehr zu dem nunmehr durch § 95 Abs. 1a S. 1 1.HS SGB V eingeschränkten Kreis gründungsberechtigter Leistungserbringer gehörten. Diese Auslegung werde maßgeblich durch die Gesetzesbegründung zum GKV-VStG gestützt. Soweit der Gesetzgeber mit Blick auf seine Zielsetzung in dem in § 95 SGB V neu eingefügten Absatz 1a den Kreis der gründungsberechtigten Leistungserbringer gegenüber der bisherigen Rechtslage einschränke und die "sonstigen" Leistungserbringer des SGB V, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen von einer Gründungsberechtigung ausschließt, sei es ihm maßgeblich darum gegangen zu verhindern, dass Investoren ohne sachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung über den Ankauf von zum Beispiel einer "Hilfsmittel-GmbH" die Voraussetzungen für die Gründung von MVZ erfüllen können. Würde man nun gleichwohl solchen Trägern zugelassener MVZ, deren Gesellschafter nicht mehr zu den gründungsberechtigten Leistungserbringern gehören, eine Befugnis zur Gründung von MVZ einräumen, liefe dies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers diametral entgegen. Im vorliegenden Fall würde mit der Übertragung der Geschäftsanteile auf die A. MVZ GmbH die dahinter stehende Therapieleistungen GmbH, ein nach gelten-dem Recht nicht mehr gründungsberechtigter Leistungserbringer, die Möglichkeit der Ein-flussnahme auf weitere neue MVZ erhalten. Bei Genehmigung derartiger Veränderungen auf der Trägerebene liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass vorliegend die "Alt-MVZ" (MVZ mit den Vertragsarztsitzen in A-Stadt in der A.-Straße sowie in Nürnberg) gleichsam als Vehikel fungierten, um eine nicht mehr bestehende Gründungsberechtigung zu perpe-tuieren. Dies sei mit der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, Investoren ohne sachli-chen Bezug zur medizinischen Versorgung, von der Gründung von MVZ auszuschließen, nicht vereinbar mit der Folge, dass in diesen Fällen auch kein Raum für eine entspre-chende Anwendung des § 95 Abs. 1a S. 1 1. HS SGB V gegeben sei. Auch aus der Bestandsschutzregelung des § 95 Absatz 1a S. 2 SGB V ergebe sich keine Berechtigung zur Gründung von MVZ für die von der A. MVZ GmbH betriebenen "Alt-MVZ". Hiergegen spreche schon der klare Wortlaut der Regelung des § 95 Absatz 1a S. 2 SGB V. Wie sich aus der Formulierung "unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums" ergebe, bestehe das Regelungsziel dieser Bestimmung darin, dass ein nach altem Recht gegründetes und zugelassenes MVZ seine Zulassung behalte, ohne dass auf der Trägerebene Anpassungen entsprechend den gesetzlichen Neuregelungen erfolgen müssten. Ein unter den Bestandsschutz dieser Vorschrift fallen-des MVZ könne damit unter seiner bisherigen Zulassung weiter vertragsärztlich tätig sein, ohne dass Gesellschafter, die nach neuem Recht nicht mehr gründungsberechtigt wären, ausgetauscht werden müssten oder für das MVZ eine mit dem neuen Recht kompatible Rechtsform gewählt werden müsste. Dies bedeute aber nicht, dass ein MVZ, das unter diese Bestandsschutzregelung falle, sich auch bei der Wahrnehmung der ihm eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten auf altes, das heißt vor Inkrafttreten des GKV-VStG gelten-des Recht berufen könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 95 Absatz 1a S. 2 SGB V, wonach die Rechtsfolge für bestandsgeschützte MVZ "nur" sei, dass die Zulassung dieser MVZ unverändert fort gelte. Dafür, dass ein bestandsgeschütztes MVZ darüber hinaus durch eine Weitergeltung "alten Rechts" gegenüber "nach neuem Recht zugelassen MVZ" privilegiert wäre, gebe es in dieser Regelung keinen Anhaltspunkt. Auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien ergebe sich nichts anderes. Zwar sei in der Gesetzesbegründung zu dieser Bestandsschutzregelung die Rede davon, dass S. 3 einen "umfassenden Bestandsschutz" von MVZ, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits zugelassen waren, regle. Auch werde in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass diese bestandsgeschützten Einrichtungen aufgrund ihrer Zulassung alle Handlungsmöglichkeiten eines medizinischen Versorgungszentrums wahr-nehmen könnten und insbesondere freiwerdende Planstellen nachbesetzen, weitere Vertragsarzt Vertragsärzte hinzunehmen, sich auf nach § 103 Abs. 4 ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organisationsstruktur des MVZ vor-nehmen könnten, etwa bezüglich der Rechtsform der Trägerstruktur oder der Gesell-schaftsverhältnisse. Zu der Frage auf welcher Rechtsgrundlage ("altes" oder "neues" Recht) die den MVZ weiterhin zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten von einem "Alt-MVZ" in Anspruch genommen werden könnten, äußere sich die Gesetzesbe-gründung hingegen nicht. Es könne aber gerade nicht so ausgelegt werden, dass insoweit altes Recht zur Anwendung komme. Irrig sei insoweit schon die Prämisse der Klägerin, dass, wenn der Gesetzgeber auch nur eine teilweise Einschränkung des Bestandsschutzes beabsichtigt hätte, hierzu zwingend eine gesetzliche Regelung vonnöten gewesen wäre. Vielmehr sei es so, dass sich bei einer Rechtsänderung grundsätzlich auch der Fortbestand eines eingeräumten Status immer an der jeweils gültigen Rechtslage zu messen habe. Sollten durch spätere Rechtsänderungen die Voraussetzungen für einen bereits gewährten Status verschärft worden sein, bedürfe es grundsätzlich einer entsprechenden Entscheidung des Normgebers, ob und inwieweit der entsprechende Status ohne Erfüllung der "neuen" zusätzlichen Voraussetzungen bestehen bleiben solle. Genauso differenziert sei der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die durch das GKV-VStG vorgenommenen Verschärfungen der MVZ-Zulassungsvoraussetzungen vorgegangen. So habe er nur entschieden, dass es für vor dem 1.1.2012 zugelassene MVZ nicht darauf ankom-me, ob die Gesellschafter der Trägergesellschaften und die für das MVZ gewählte Rechtsform den neuen Anforderungen genügten. Einen darüber hinausgehenden Dispens von der "neuen" Rechtslage habe der Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen. Dies be-deute, dass auch "Alt-MVZ" nicht nur die "neue" Anforderung an die ärztliche Leitung er-füllen müssten, sondern auch im Übrigen für sie neues Recht zur Anwendung komme. Lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei hinsichtlich der erhöhten Anforderungen an die ärztliche Leitung eine Übergangsfrist eingeräumt worden. Auch soweit sich die Klägerin in ihrem Antrag an den Zulassungsausschuss auf ein Schreiben des BMG berufe, vermöge dies an der hier vertretenen Auffassung nichts ändern. Denn die zitierte Aussage des Ministeriums, wonach "die Argumentation, dieser Bestandsschutz erfasse auch Veränderungen der Gesellschafterstruktur des MVZ durch Aufnahme neuer Gesellschafter, die ihrerseits nicht zu den in § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V genannten Leistungserbringern gehören, durchaus vertretbar" sei, habe schon deshalb keine Aussagekraft für den hier anhängigen Rechtsstreit, weil es bei dieser Aussage ersichtlich um die Möglichkeit etwai-ger Veränderungen auf der Trägerebene eines bestandsgeschützten MVZ gehe. Vorlie-gend gehe es aber um Veränderungen auf der Trägerebene eines nicht bestandsge-schützten MVZ. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und insbesondere die aus-führlichen Schriftsätze der Beteiligten sowie die vom Gericht beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet. Der allein streitgegenständliche Beschluss des Beklagten vom 05.12.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung zur Fortführung des MVZ D.- Straße mit der A. MVZ GmbH als Alleingesellschafterin, der Beklagte hat dem diesbezüglichen Antrag der Klägerin zu Recht nicht stattgegeben. Da die von der Klägerin begehrte Genehmigung zur Fortführung ihres MVZ nach einem Gesellschafterwechsel schon aus materiellen Gründen ausscheidet, kann letztendlich offenbleiben, auf welche formelle Rechtsgrundlage diese "Genehmigung zur Fortführung eines MVZ" gestützt werden kann. Im SGB V sowie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist eine solche "Genehmigung zur Fortführung eines MVZ" beziehungsweise die eigentlich begehrte Genehmigung eines Gesellschafterwechsels zwar nicht vorgesehen, in §95 SGB V sind vielmehr die Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Entziehung einer Zulassung geregelt. Da im vorliegenden Fall aber gerade fraglich ist, ob ein solcher Gesellschafterwechsel zulassungsrechtliche Auswirkungen hat, ist der Klägerin wohl nicht zuzumuten, ein eventuelles Zulassungsentziehungsverfahren abzuwarten. Die Genehmigung zur Fortführung des MVZ D.- Straße nach dem geplanten Gesellschafterwechsel kann hier schon deshalb nicht erteilt werden, weil dem MVZ D.- Straße in Folge dieses Gesellschafterwechsels aufgrund des Wegfalls der Gründungsvoraussetzung nach §95 Abs. 1a S.1 SGB V die Zulassung nach sechs Monaten gemäß §95 Abs. 6 S.3 SGB V zu entziehen wäre. Wie vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1) ausführlich dargestellt, ist das Vorliegen der Gründungsvoraussetzungen auch Voraussetzung für den Fortbestand eines MVZ, wobei bereits die bloße Beteiligung eines nicht gründungsberechtigten Leistungserbringers zur Folge hat, dass die Zulassung zu entziehen ist. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass hinsichtlich des geplanten Gesellschafterwechsels auf der Trägerebene des MVZ D.- Straße, das unstreitig nach dem 01.01.2012 gegründet wurde, allein auf §95 Abs. 6 S. 3 SGB V abzustellen ist. Nach der geplanten Übertragung aller Geschäftsanteile auf die A. MVZ GmbH wäre diese Alleingesellschafterin der Klägerin und damit der Trägergesellschaft des MVZ D.- Straße. Entscheidend für die zulassungsrechtliche Beurteilung der angestrebten Geschäftsanteilsübertragung an der Trägergesellschaft des MVZ D.- Straße ist deshalb die Tatsache, dass es sich bei der A. MVZ GmbH nicht um einen gründungsberechtigten Leistungserbringer im Sinne von §95 Abs. 1a S.1 SGB V handelt. Unstreitig fällt die A. MVZ GmbH nicht unter den Wortlaut von §95 Abs. 1a S. 1 SGB V, der ausschließlich zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach §126 Abs.3 und gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, als mögliche Gründer nennt. Die Gründungsbefugnis ergibt sich für die A. MVZ GmbH, die Trägergesellschaft von MVZs in A-Stadt in der A.-Straße und in Nürnberg ist, auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift über §72 Abs. 1 S. 2 SGB V. Wie von der Beigeladenen zu 1) ausführlich dargelegt, ist bei einer entsprechenden Anwendung einer Norm über §72 Abs. 1 S. 2 SGB V auf MVZ entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob diese Bestimmung von ihrem Sinngehalt her auch auf MVZ passt ("wenn nichts Abweichendes bestimmt ist"). Offen bleiben kann in diesem Rechtstreit die Frage, ob, wie z. B. vom SG Marburg (S 12 KA 117/13) vertreten, ein MVZ grundsätzlich nicht wiederum Gründer eines MVZ sein kann. Im vorliegenden Fall liegt nämlich die weitere Besonderheit vor, dass es sich bei der A. MVZ GmbH aufgrund ihrer nach dem 01.01.2012 nicht mehr gründungsbefugten Alleingesellschafterin Therapieleistungen GmbH um eine Trägerin von zwei "Alt-MVZ" handelt. Diesen beiden "Alt-MVZ" in A-Stadt in der A.-Straße und in Nürnberg ist nach der Gesetzesänderung durch das GKV-VStG zum 01.01.2012 gemäß §95 Abs. 6 S. 4 SGB V lediglich aufgrund der Bestandsschutzregelung des §95 Abs. 1a S. 2 SGB V nicht die Zulassung zu entziehen. Durch das GKV-VStG wurde vom Gesetzgeber der Kreis der gründungsberechtigten Leistungserbringer eines MVZ eingeschränkt, bei der Therapieleistungen GmbH handelt es sich um einen Leistungserbringer nach dem SGB V, der gerade nicht mehr gründungsberechtigt ist. Der Gesetzgeber hat für sog. "Alt-MVZ" in § 95 Abs. 1a S. 2 SGB V angeordnet, dass deren "Zulassung unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform unverändert fort"- gilt. Jedenfalls auf solche "Alt-MVZ", die lediglich aufgrund des in §95 Abs. 1a S.2 SGB V angeordneten Bestandsschutzes weiterexistieren, ist die Vorschrift in §95 Abs. 1a S.1 SGB V über Vertragsärzte und damit die dort geregelte Gründungseigenschaft nicht gemäß §72 Abs. 1 S. 2 SGB V entsprechend anwendbar. Schon aus dem Wortlaut des §95 Abs. 1a S.2 SGB ergibt sich, dass der dort geregelte Be-standsschutz nicht soweit geht, dass nicht mehr gründungsberechtigte Träger von "Alt-MVZ" neue MVZ gründen oder, wie hier geplant, sich an solchen beteiligen können. In §95 Abs. 1a S.2 SGB V wird darauf abgestellt, dass die "Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren" unverändert fort gilt. Der Bestandsschutz stellt auf den Zulassungs-status eines bestehenden MVZ ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zulassung eines MVZ zwar an die Trägergesellschaft adressiert, aber jeweils für den Ort der Betriebsstätte und damit ein bestimmtes MVZ, im vorliegenden Fall für die MVZ in der A.-Straße und in E-Stadt, erteilt wird. Der in §95 Abs. 1a S.2 SGB V geregelte Bestandsschutz bezieht sich damit auf die konkret zugelassenen MVZ und deren Handlungsmöglichkeiten. Diese Auslegung des Bestandsschutzes wird auch gestützt durch die Gesetzesbegründung, in der davon die Rede ist, dass ein umfassender Bestandsschutz für medizinische Versorgungszentren gewollt ist, "die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits zugelassen waren". Außerdem ist dort von "bestandsgeschützten Einrichtungen" die Rede (vgl. B-Drs. 17/6906, S. 71). Auch aus den vom Gesetzgeber in der Gesetzes-begründung angeführten Beispielen für die unter den Bestandsschutz fallenden Einrich-tungen ergibt sich, dass die bereits zugelassenen MVZ, ohne dass eine Änderung in deren Trägerorganisation oder Rechtsform vorgenommen werden muss, weiter zugelassen bleiben. Aus dem Regelungsziel, das der Gesetzgeber mit der Einschränkung des Grün-derkreises durch das GKV-VStG verfolgt hat ergibt sich ergänzend, dass solche "Alt-MVZ" keine neuen MVZ gründen oder sich an solchen beteiligen können. Laut der Gesetzesbegründung sollte Gefahren für die Unabhängigkeit medizinscher Entscheidungen von Kapi-talinteressen entgegen gewirkt werden, indem sonstige Leistungserbringer nach dem SGB V, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, nicht mehr berechtigt sind, MVZ zu gründen. Wie von der Beigeladenen zu 1) zutreffend ausgeführt, würde durch eine dem "Alt-MVZ", das einen nicht mehr gründungsberechtigten Träger hat, über §72 Abs. 1 S. 2 SGB V entsprechend eingeräumte Gründungsbefugnis gerade der Zustand aufrecht erhalten, den der Gesetzgeber mit Einschränkung der Gründungsbefugnis beenden wollte. Insofern liegt bei einer Verneinung einer Gründungsbefugnis für bestandsgeschützte "Alt-MVZ" keine Einschränkung des Bestandsschutzes vor, die der Gesetzgeber hätte explizit regeln müssen, wie die Klägerseite meint. Im Gegenteil würde eine Gründungsbefugnis von "Alt-MVZ" eine Ausdehnung bzw. Ausstrahlung des Bestandsschutzes auf neugegründete MVZ bewirken, wofür der Gesetzestext sowie die Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte geben. Da es sich somit bei der A. MVZ GmbH nicht um einen gründungsbefugten Leistungserbringer handelt, konnte der Beklagte eine Übertragung der Geschäftsanteile der Klägerin an diese auch nicht genehmigen. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren allein der Antrag der nach dem 01.01.2012 gegründeten Klägerin auf Genehmigung einer Veränderung ihrer Trägerstruk-tur. Deshalb erübrigen sich hier weitere Ausführungen dazu, ob eine Auslegung des der A. MVZ GmbH nach §95 Abs. 1a S.2 SGB V zukommenden Bestandsschutzes in der hier vorgenommen Weise sowie ob die Einschränkung des Gründerkreises durch das GKV-VStG verfassungsrechtliche Probleme aufwirft, wie teilweise in der Literatur vertreten. Im vorliegenden Verfahren war allein eine Rechtsverletzung der nach dem 01.01.2012 zuge-lassenen Klägerin zu prüfen und nicht eine solche von potentiellen Gründern oder Über-nehmern. Da eine Übertragung der Geschäftsanteile an der Klägerin an die A. MVZ GmbH dem Zulassungsrecht widerspricht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung der Geschäftsanteilsübertragung. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten basiert auf §197a SGG iVm §154 Abs. 1 VwGO.
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