S 17 R 1966/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 1966/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die ungekürzte Berücksichtigung von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten.

Die am XX.XX.1950 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und zog zum XX.XX.1980 in die Bundesrepublik Deutschland zu.

Mit Bescheid vom 23.01.1985 stellte die Beklagte die Zeiten vom 15.09.1966 bis 16.06.1980 als Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG fest.

Mit Bescheid vom 19.09.2005 stellte die Beklagte die Zeiten vom 16.11.1967 bis 18.06.1980 als glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG fest (Berücksichtigung zu 5/6).

Auf ihren Antrag vom 19.07.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen für die Zeit ab 01.12.2010 (Bescheid vom 07.10.2010). Dabei berücksichtigte die Beklagte erneut die Zeit von 1967 bis 1980 lediglich als glaubhaft gemachte Zei-ten zu 5/6 (Anlage 10). Mit dem hiergegen am 15.10.2010 erhobenen Widerspruch forderte die Klägerin die Berücksichtigung der oben genannten Zeiten nach dem FRG zu 6/6 und verwies dabei auf die Adeverinta Nr. 178 vom 18.12.2003. Die Be-klagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2010 zurück und führte hierzu aus, der Widerspruch sei unzulässig. Im Rentenbescheid seien keine Regelungen oder Erstentscheidungen zu rumänischen Zeiten getroffen worden. Dies sei vielmehr mit dem Feststellungsbescheid vom 19.09.2005 geschehen. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anliegen handele es sich nur um Berechnungs-elemente und somit Teil der Begründung eines Verwaltungsaktes, die keine Bin-dungswirkung entfalte. Gleichzeitig wertete die Beklagte den Widerspruch der Kläge-rin als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zur Überprüfung des Bescheids vom 19.09.2005 und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.12.2010 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.12.2010 Widerspruch.

Am 16.12.2010 erhob die Klägerin außerdem gegen den Bescheid vom 07.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2010 vor dem Sozialgericht Karlsruhe Klage (AZ: S 14 R 5322/10). In diesem Verfahren legte die Klägerin eine weitere Adeverinta vom 09.02.2011 vor. In der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2012 erörterten die Beteiligten die Frage, ob der Bescheid vom 23.01.1985 von dem Bescheid vom 19.09.2005 aufgehoben und ersetzt worden sei. Schließlich beendeten die Beteiligten das Verfahren mit einem Vergleich, in dem sich die Beklag-te verpflichtete, im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens die Ade-verinta vom 09.02.2011 zur Überprüfung zugrunde zu legen sowie die Frage zu be-rücksichtigen, ob der Bescheid vom 23.01.1985 durch einen weiteren Bescheid auf-gehoben worden sei. Das Klageverfahren erklärten sie übereinstimmend für erledigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.12.2010 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht wegen Unzulässigkeit der Klage mit Urteil vom 15.01.2014 zurück (Az: S 16 R 701/13).

Mit Schreiben vom 03.03.2014 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Renten-bescheids vom 07.10.2010.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 13.03.2014). Die Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach die ungekürzte Anerkennung rumäni-scher Versicherungszeiten vom 01.01.1970 bis 18.06.1980 beantragt und hierzu ur-sprünglich die Bescheinigung Nr. 178 vom 18.12.2003 vorgelegt. Im Rahmen der folgenden Verfahren seien insgesamt drei neue Lohnlistenauszüge vorgelegt worden (einer ohne Nummer und Datum, Nr. 2/09.02.2011 sowie Nr. 1/21.05.2012), in denen vom ehemaligen rumänischen Arbeitgeber mehrfach Angaben im Vergleich zu den vorherigen Bescheinigungen berichtigt worden seien. In der zuletzt vorgelegten Bescheinigung Nr. 1 vom 21.05.2012 seien die Spalten, in die die gegebenenfalls vorgelegenen Fehlzeiten einzutragen seien, nicht entwertet worden. Es liege auch der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung nahe.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Schreiben vom 28.03.2014). Seitens der Beklagten werde auf Abweichungen bei der tabellarischen Liste für die Jahre 1969, 1976, 1979 hingewiesen. Für die Jahre 1969 und 1976 seien die Abweichungen mit einem Tag derart geringfügig und damit bedeutungslos, da aus verschiedensten Gründen die tatsächlichen Arbeitstage von den kalendarischen abweichen könnten. Bei den 296 Arbeitstagen im Jahr 1980 handele es sich wohl um Kalendertage im ganzen Kalenderjahr. Mit der neuen Adeverinta vom 21.05.2012 würden die offen-sichtlichen Schreibfehler korrigiert.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 als unbegründet zurück. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen seien als Nachweis ungeeignet und könnten daher nicht zur ungekürzten Anerkennung der bescheinigten Zeiten dienen. Soweit eine Bescheinigung als unschlüssig erachtet werde, scheide für den darin angegebenen Gesamtzeitraum der Beschäftigung eine ungekürzte Anerkennung der Zeiten aus, denn die Unterlage sei dann an sich nicht als Nachweis geeignet.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe am 10.06.2014 erhobenen Klage ver-folgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid vom 23.01.1985 sei durch die späteren Bescheide vom 19.09.2005 und 07.10.2010 nicht aufgehoben worden. Folglich sei der Rentenbescheid vom 07.10.2010 rechts-widrig.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 07.10.2010 in der Fassung des Be-scheids vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2014 zu verurteilen, ihr Rente unter Berücksichtigung nachgewiesener Zeiten vom 01.01.1970 bis 16.06.1980 zu 6/6 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Regelung des § 149 Abs. 2 SGB VI sei maßgeb-lich. Eine gesonderte Aufhebung des Bescheids vom 23.01.1985 sei nicht mehr notwendig gewesen. In dem Bescheid vom 23.01.1985 habe die damalige LVA Ba-den entsprechend der damaligen Rechtslage Leistungsgruppen anerkannt. Die Zei-ten seien dabei gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FRG ohne Kürzung anerkannt worden. § 19 FRG sei zum 01.07.1990 gestrichen worden. Folglich habe sich die Rechtslage im Vergleich zum Jahr 1985 geändert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte und die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Ge-währung einer höheren Rente durch ungekürzte Berücksichtigung der FRG-Zeiten.

1. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden bestandskräftigen Verwaltungsakt. Hierunter fällt auch die inzidente Nichtanerkennung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten in einen ansonsten begünstigenden Rentenbewilligungsbescheid.

Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist, dass sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berück-sichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 15.09.1966 bis 16.06.1980 ohne Kür-zung um 1/6. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.

Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung sind für Bei-trags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen, wenn sie nur glaubhaft, aber nicht nachgewiesen wurden. Nicht nachgewiesen sind Beitrags-zeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsun-fähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeit-geber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, U.v. 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - juris). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Bei-tragsentrichtung fallen oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist hingegen regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart ho-her, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebens-verhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (LSG Baden-Württemberg, U.v. 16.6.2015 - L 9 R 4225/15 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Bei-tragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen wer-den.

a. Ausweislich des Arbeitsbuches war die Klägerin ab 01.01.1970 in Rumänien durch-gehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und unterlag grundsätzlich der Bei-tragspflicht der dortigen Rentenversicherung. Dies schließt jedoch das Anfallen von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung - die im Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Ar-beitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden - nicht aus. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.

b. Auch den vorgelegen Bescheinigungen kann nicht unzweifelhaft entnommen worden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.

aa. Die Adeverinta Nr. 178 vom 18.12.2003 ist in sich nicht schlüssig.

Trotz Geburten in den Jahren 1970 und 1974 werden durchgehend Arbeits- und Ur-laubstage ohne Ausfalltage bescheinigt. Die gesetzlichen Mutterschutzfristen fanden keinerlei Niederschlag. Dementsprechend ist von einer unvollständigen Auswertung der vorhandenen Lohnlisten auszugehen.

bb. Aus der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. ohne Nummer und Da-tum lässt sich bereits nicht entnehmen, wann sie erstellt wurde.

Zudem werden Arbeitsbescheinigungen ab 1966 bestätigt, obwohl das Beschäfti-gungsverhältnis nach der Bescheinigung erst am 01.01.1970 begann.

Die Klägerin hat am 27.03.1970 ihr Kind R. geboren hat. Nichtsdestotrotz werden für den März des Jahres 23 Arbeitstage und 4 Fehltage wegen Mutterschutz beschei-nigt. Demnach müsste die Klägerin auch am Tag der Geburt noch gearbeitet haben, da der 27.03.1970 der 23. Arbeitstag des Monats März 1970 gewesen ist. Dies wi-derspricht den seinerzeitigen Mutterschutzfristen mit gesetzlichem Beschäftigungs-verbot. Die Schutzfristen betrugen grundsätzlich 112 Tage und wurde 52 Tage vor der Geburt und 60 Tage nach der Geburt oder vollständig nach der Geburt gewährt.

Daneben sind Angaben der Bescheinigung nachweislich falsch. Der Monat März 1970 hatte beispielsweise lediglich 26 Arbeitstage. Das Jahr 1979 hatte bei einer vorgegebenen Sechs-Tage-Woche 307 Arbeitstage, es sind jedoch 300 Arbeits- und Urlaubstage angegeben. Es ist daher insgesamt von einer ungenauen oder unvoll-ständigen Auswertung der Lohnlisten auszugehen, ein Nachweis kann durch diese Bescheinigung daher nicht erreicht werde.

cc. In der Adeverinta Nr. 2 vom 09.02.2011 werden pauschal pro Kalenderjahr gearbei-tete bzw. nicht gearbeitete Tage aufgelistet. Im Gegensatz zur vorherigen Bescheini-gung Nr. 178 vom 18.12.2003 werden in dieser Bescheinigung Krankheitstage (auch Schwangerschaft, Mutterschutz) ausgewiesen. Jedoch führt auch diese Bescheini-gung Arbeitstage ab 1966 an, wobei ein Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls erst ab dem 01.01.1970 attestiert wird. Auch aus dem rumänischen Ar-beitsbuch ergibt sich kein Vermerk über eine frühere Aufnahme einer versicherten Beschäftigung vor 01.01.1970.

Für das Jahr 1975 werden zudem keine Krankheitstage bestätigt, obwohl solche be-reits auf der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. vorhanden gewesen sind.

Für das Jahr 1980 werden nun bei einem Beschäftigungsende zum 16.06.1980 ins-gesamt 282 gearbeitete Tage, 7 Urlaubs- und 7 Krankheitstage, mithin 296 belegte Arbeitstage, angegeben. Allerdings ist die Klägerin am 168. Kalendertag des Jahres bei ihrem Arbeitgeber ausgeschieden.

Nach alledem ist auch diese Bescheinigung nicht schlüssig und kann dementspre-chend nicht zum Nachweis führen.

dd. Hinsichtlich der weiteren vorgelegten Adeverinta Nr. 1 vom 21.05.2012 ist nunmehr eine erneute Korrektur diverser Eintragungen vorgenommen worden: So wurden nun Krankheitstage für das Jahr 1975 vermerkt, die Zahl der Arbeitstage für das Jahr 1979 wurde geändert und die Zahl der gearbeiteten Tage für das Jahr 1980 ange-passt. Ob nun eine genaue Auswertung der Lohnlisten stattfand, oder ob nur auf die hingewiesenen Mängel reagiert wurde, lässt sich nicht feststellen.

Aufgrund der Abweichungen in den vorgelegten Bescheinigungen können die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmers befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Kartei-karten stammen. Es handelt sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hin-sicht. Im Übrigen war auf den Bescheinigungen auch kein Aufhebungsvermerk an-gebracht, so dass mittlerweile mehrere voneinander abweichende Bescheinigungen nebeneinander bestehen, die jedoch angeblich auf den vorhandenen gleichen Lohn-listen basieren. Etwaige Gefälligkeitsbescheinigungen können nicht als Nachweis dienen.

ee. Auf dieser Grundlage kann mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nach-weis geführt werden.

3. Nicht relevant sind zudem die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 23.01.1985. Denn über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung der Leistung entschieden (§ 300 Abs. 1, § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). In der Rentenauskunft ausgewiesene voraussichtliche Rentenhöhen sind auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Rechts ermittelt wor-den und stehen damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen (§§ 300 Abs. 1, 109 Abs. 2 SGB VI; Bayerisches LSG, U.v. 25.1.2011 - L 6 R 326/09 - juris). Die im Bescheid vom 23.01.1985 getroffenen Feststellungen enthalten keine verbindlichen Regelungen, d.h. "keine Entbindung erwachsenen Verfügungssätze" (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O. mit Hinweis auf BSG, U.v. 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R).

Überdies hat die Beklagte die hier streitigen Zeiten mit Bescheid vom 19.09.2005 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI durch einen neuen Feststellungsbescheid auf-gehoben. Die Kammer erachtet es dabei als unschädlich, wenn die Beklagte diesen Bescheid weder als Änderungsbescheid bezeichnet, noch explizit die Aufhebung des Bescheids von 1985 verfügt hat. Der Bescheid benennt als maßgebliche Rechts-grundlage § 149 Abs. 5 SGB VI. Überdies wird in den Gründen des Bescheids aus-geführt, die mit 5/6 gekennzeichneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht im vollem Umfang berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. In Zusammenschau mit der Anlage 10 des Bescheids vom 19.09.2005 ist damit ersichtlich, dass die Zeiten vom 16.11.1967 bis 18.06.1980 in Abänderung des Bescheids vom 23.01.1985 nur zu 5/6 angerechnet werden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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