L 3 R 90/15 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 361/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 90/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2015.

Der am ... 1955 geborene Kläger bezog von der Beklagten bereits Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. August 2004 bis zum 31. August 2006 gemäß Bescheid vom 23. August 2004. Die laufende Rente betrug ab dem 1. Oktober 2004 611,17 EUR. Der Rentenberechnung lagen 0,0862 persönliche Entgeltpunkte und 29,1082 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Ferner erhielt der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März 2008 bis zum 31. Oktober 2009 gemäß Bescheid vom 26. März 2008 mit einem ab dem 1. Mai 2008 laufenden Rentenzahlbetrag in Höhe von 678,54 EUR. Der Rentenberechnung lagen 0,0966 persönliche Entgeltpunkte und 32,6325 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

In Ausführung des vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zwischen den Beteiligten in dem Verfahren L 3 R 339/12 am 29. August 2013 geschlossenen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. September 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2015. Danach betrug die laufende Rente ab dem 1. November 2013 598,70 EUR. Der Berechnung legte die Beklagte 0,2285 persönliche Entgeltpunkte und 25,6663 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 23. Oktober 2013 Widerspruch und machte geltend, aufgrund der im Bescheid vom 30. September 2013 im Vergleich zum Bescheid vom 26. März 2008 in Anrechnung gebrachten geringeren Entgeltpunkten sei die Rente zu niedrig berechnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer persönlicher Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) bei der Berechnung der Rente des Klägers bestehe nicht. Da die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt sei, hätten die vorherigen persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) bei der Berechnung der dem Kläger ab 1. Mai 2013 zu zahlenden Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zugrunde gelegt werden können.

Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Ihm stehe ab dem 1. Mai 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte von mindestens 0,0966 zum jeweils aktuellen Rentenwert und unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von mindestens 32,6325 zum jeweils aktuellen Rentenwert zu. Seine persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der zurückgelegten Erwerbszeiten könnten nicht geringer als zum Zeitpunkt der vorangegangenen Bewilligung der Rente im Jahr 2008 sein.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage zurückgewiesen. Die Beklagte habe die persönlichen Entgeltpunkte ausweislich der vorliegenden rentenrechtlichen Zeiten anhand ihrer Verwaltungsakte zutreffend zugrunde gelegt. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Beklagte für diesen anhand der gesetzlichen Vorschriften unzutreffende Entgeltpunkte festgesetzt habe.

Gegen den ihm 6. Februar 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24. Februar 2015 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Der Kläger macht geltend, eine Reduzierung der bereits erworbenen Entgeltpunkte mit der Folge einer niedrigeren Rente im Vergleich zum Rentenbezug zu einem früheren Zeitpunkt trotz gestiegener Werte für die jeweiligen Entgeltpunkte stelle eine ungerechtfertigte Reduzierung und Beeinträchtigung seines sozialen Besitzstandes dar.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 hat die Beklagte dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. August 2018 weitergewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Klageverfahren.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens des Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -; SozR 1500, § 72 Nr. 19).

Die Klage bot zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne.

Bei summarischer Prüfung dürfte die Entscheidung des Sozialgerichts rechtmäßig sein und dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2013 zustehen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers sind in den Bescheiden vom 26. März 2008 und vom 30. September 2013, jeweils gemäß der Anlage 3, für die Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. August 2007 Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der gleichen Höhe zugrunde gelegt worden. In den Bescheiden vom 26. März 2008 und 30. September 2013 sind jeweils insgesamt 23,2795 Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom 1. September 1971 bis zum 31. August 2007, im Bescheid vom 30. September 2013 insgesamt 23,8195 Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom 1. September 1971 bis zum 31. Dezember 2010 zugrunde gelegt worden.

Durch die nach den §§ 71 bis 74 SGB VI vorgeschriebene Bewertung der Zeiten fällt die ab dem 1. Mai 2013 - aufgrund eines späteren Leistungsfalls - gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch niedriger aus als die zuvor ab dem 1. März 2008 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung. In den Bescheiden vom 26. März 2008 und 30. September 2013 werden jeweils in der Anlage 4 1,9273 zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung berücksichtigt. Diese werden addiert mit den oben ermittelten Entgeltpunkten für Beitragszeiten, so dass in dem Bescheid vom 30. September 2013 höhere Entgeltpunkte für die Grundbewertung zugrunde gelegt werden. So ergeben sich allerdings bereits bei der Ermittlung des Durchschnittswertes von Entgeltpunkten aus der Grundbewertung Unterschiede im Hinblick auf eine niedrigere Bewertung der Zeiten für die spätere Rente. Die nichtbelegungsfähigen Kalendermonate (beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind) betragen bis zum 16. Januar 2004 zwei Monate (Bescheid vom 23. August 2004), bis zum 24. August 2007 22 Monate (Bescheid vom 26. März 2008), nämlich weitere 20 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006, und bis zum 15. Oktober 2012 64 Monate (Bescheid vom 30. September 2013), nämlich weitere 20 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Oktober 2009, der Juni 2006 sowie 21 Monate Bezug von Arbeitslosengeld II vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2012 (Anlage 2 Seite 5 des Bescheides vom 30. September 2013). Aufgrund der höheren Anzahl von belegungsfähigen Kalendermonaten für die Grundbewertung im Bescheid vom 30. September 2013 ergibt sich ein geringerer Durchschnittswert für die Grundbewertung mit 0,0599 Punkten im Vergleich zum Bescheid vom 26. März 2008 mit 0,0615 Punkten (jeweils Anlage 4 Seite 2). Aus der Vergleichsbewertung, die sich nach § 73 SGB VI richtet, errechnet sich gegenüber der Grundbewertung ein höherer Durchschnittswert, d.h. im Bescheid vom 30. September 2013 von 0,0606 Entgeltpunkten und im Bescheid vom 26. März 2008 von 0,0634 Entgeltpunkten. Nach diesem sogenannten Gesamtleistungswert ergibt sich für die Rentenberechnung eine niedrigere Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ab dem 1. Mai 2013 als ab dem 1. März 2008. Zudem hat sich bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten unter Anwendung des § 59 SGB VI die der Berechnung zugrunde liegende Zurechnungszeit von 136 Monaten im Bescheid vom 23. August 2004 (Anlage 4 Seite 4) auf 93 Monate im Bescheid vom 26. März 2008 (Anlage 4 Seite 4) und dann auf 32 Monate im Bescheid vom 30. September 2013 (jeweils Anlage 4 Seite 4) reduziert.

Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung. Danach werden bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer vorherigen Rente beginnt, dem Versicherten für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Zwischen dem 31. Oktober 2009 (Ende der vorherigen Rente) und dem 1. Mai 2013 (Beginn der streitgegenständlichen Rente) liegen mehr als 24 Monate.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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