Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4579/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 350/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Rente für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 in Höhe von 402,24 EUR streitig.
Der 1950 geborene Kläger bezog gemeinsam mit seiner Ehefrau ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter R. bzw. dessen Rechtsvorgänger (im Folgenden: Jobcenter).
Auf dessen Antrag vom 08.07.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2010 ab dem 01.04.2010 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Der Kläger erhielt ab Mai 2010 vom Landratsamt R. - Sozialamt - Leistungen nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Einkommen, das bei ihm selbst nicht zur Bedarfsdeckung nach dem SGB II benötigt wurde, wurde bei der Berechnung der Leistungen der Ehefrau leistungsmindernd berücksichtigt.
Nach Vorlage des Bescheides des Landratsamts R. - Versorgungsamt - vom 18.02.2011, mit dem der Grad der Behinderung des Klägers (GdB) ab dem 05.01.2010 mit 50 festgestellt wurde, gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 15.03.2011 rückwirkend ab dem 01.04.2010 eine Rente für schwerbehinderte Menschen und stellte für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.04.2011 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 999,44 EUR fest. Mit Schreiben vom gleichen Tag setzte sie das Jobcenter von der nachträglichen Bewilligung der Rente in Kenntnis und bat binnen drei Wochen um Mitteilung, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde.
Mit Schreiben vom 25.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, pfändbare Beträge seien nicht vorhanden; die für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.04.2011 einbehaltene Rentennachzahlung in Höhe von 999,44 EUR werde ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 05.04.2011 meldete das Jobcenter bei der Beklagten für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 402,24 EUR an. Die Beklagte teilte dem Jobcenter daraufhin zunächst mit Schreiben vom 05.04.2011 mit, die Nachzahlung in Höhe von 999,44 EUR sei bereits an den Kläger ausgezahlt worden. Da der Kläger bereits Rente bezogen habe und durch das Jobcenter kein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden sei, sei nicht ersichtlich gewesen, dass Leistungen neben dem Rentenbezug gezahlt worden seien. Nachdem das Jobcenter die Erstattungsforderung nochmals bekräftigt hatte, erstattete die Beklagte diesem im Juni 2011 den geltend gemachten Betrag in Höhe von 402,24 EUR.
Mit Schreiben vom 06.06.2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung an. Nach Überprüfung der Rentenangelegenheit habe sie festgestellt, dass ihm die ausgezahlte Nachzahlung nicht in voller Höhe zugestanden hätte, weil er in der Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 weiterhin Leistungen vom Jobcenter bezogen habe und dieses einen Erstattungsanspruch angemeldet habe. Sie beabsichtige daher, den für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 ohne Rechtsgrund ausgezahlten Betrag in Höhe von 402,24 EUR zurückzufordern. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit der Rentennachzahlungsabrechnung gekannt oder zumindest kennen müssen.
Der Kläger nahm in mehreren Schreiben hierzu Stellung und führte aus, das Jobcenter ignoriere seit April 2010 sämtliche für seine Gesundheit notwendigen Sonderbedarfe; diese seien bei der Bedarfsberechnung der Bedarfsgemeinschaft aus seiner Rente abzuziehen. Er selbst habe nach April 2010 keine Leistungen mehr vom Jobcenter erhalten. Im Übrigen bestehe keine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau. Darüber hinaus habe er bereits seit langer Zeit seine Leistungen an seine Ehefrau abgetreten.
Mit Bescheid vom 26.09.2011 nahm die Beklagte den Bescheid vom 25.03.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe im Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 mit Wirkung ab seinem Erlass nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und forderte den Betrag in Höhe von 402,24 EUR gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurück. Die vom Kläger aufgeführten Gründe hätten zwar nicht bei der Vertrauensschutzprüfung, wohl aber bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden können. Die Forderung wurde bis zum 31.08.2012 gestundet, wobei die Beklagte es sich vorbehielt, nach Ablauf eines Jahres erneut die Weiterverfolgung des Anspruchs unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 zurück.
Mit Bescheid vom 17.07.2012 berechnete die Beklagte die Altersrente wegen Schwerbehinderung für die Zeit ab 01.04.2010 neu; von dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.672,17 EUR zahlte sie unter Abzug der Erstattungsforderungen des Landratsamts R. (152,91 EUR) und des Jobcenters (299,55 EUR) sowie Verrechnung der Forderung aus dem Bescheid vom 26.09.2011 einen Betrag in Höhe von 817,47 EUR an den Kläger aus. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die auf die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrags gerichtete Klage (S 9 R 4492/12) mit Urteil vom 14.01.2015 abgewiesen; das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Az. L 9 R 349/15 anhängig.
Gegen den Bescheid vom 26.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 hat der Kläger am 13.12.2012 Klage beim SG erhoben und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Urteil vom 14.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht den Betrag von 402,24 EUR zurückgefordert. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 50 Abs. 2 SGB X. Zwar bilde der Rentenbewilligungsbescheid vom 15.03.2011 die Grundlage des Auszahlungsbetrags von 999,44 EUR. Dieser sei jedoch durch die Leistungen des Jobcenters "verbraucht", weil bereits eine Erfüllungswirkung gemäß § 107 SGB X eingetreten gewesen sei. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters ergebe sich aus § 104 SGB X. Hinsichtlich der Höhe der vom Jobcenter im Zeitraum 01.04.2010 bis 31.03.2011 gewährten Leistungen bestünden keine durchgreifenden Bedenken, nachdem die der gemischten Bedarfsgemeinschaft in dem Zeitraum gewährten Leistungen mit Schreiben vom 04.04.2011 detailliert aufgeführt worden seien. Die gegen die Erstattung geltend gemachten Einwände des Klägers führten zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Jobcenter erbrachten Leistungen seien auch mit den nachträglich gewährten Rentenleistungen kongruent. Hinsichtlich der Gleichartigkeit der Leistungen und der Zeitidentität bestünden keine Bedenken. Aus § 34b SGB II (§ 34a SGB II a.F.) ergebe sich die Entbindung von dem grundsätzlichen Erfordernis der Personenidentität. Schließlich verfange auch der Hinweis des Klägers auf eine Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte an seine Ehefrau nicht, weil gemäß § 53 Abs. 3 SGB I Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur in dem Umfang abgetreten werden könnten, in dem Arbeitseinkommen nach § 850c ff. Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar sei. Da der Bewilligungsbescheid gemäß § 107 SGB X in Höhe von 402,24 EUR verbraucht sei, sei die Grundlage für die Auszahlung in dieser Höhe entfallen und die Beklagte habe diesen Betrag zurückfordern können. Die Berufung wurde durch das SG nicht zugelassen. Es hat den Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung nur dann angefochten werden könne, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das ihm am 17.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.01.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Jobcenter habe den Betrag vom 402,24 EUR bei der Bedarfsberechnung bereits abgezogen. Die Beklagte habe diesen Betrag trotz seiner entsprechenden Hinweise an das Jobcenter überwiesen und bei der Rentennachzahlung 2012 abgezogen. Er sei zweimal mit diesem Betrag belastet worden. Trotz des Betrags unter 750,00 EUR sei der Fall durch die Berufung zu prüfen, da ansonsten junge und unerfahrene Richterinnen und Richter in willkürlicher und vorsätzlicher Art und Weise Urteil fällen könnten, die niemand kontrolliere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 06.08.2015 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 10.08.2015 auf eine mögliche Verwerfung der Berufung durch Beschluss hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern.
Die am 29.01.2015 beim LSG eingelegte Berufung ist mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdewerts bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 14.01.2015 ist der Bescheid vom 26.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2012, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 25.03.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe im Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 mit Wirkung ab seinem Erlass nach § 45 SGB X zurückgenommen und einen Betrag in Höhe von 402,24 EUR zurückgefordert hat. Nachdem der Kläger sich mit der Klage gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von 402,24 EUR wendet und insoweit auf den Geldbetrag abzustellen ist, um den unmittelbar gestritten wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 15), ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Es stehen auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Das SG hat die Berufung zudem nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft.
Die mit Schreiben vom 27.01.2015 ausdrücklich eingelegte Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entgegen der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt (vgl. Leitherer, a.a.O., 144 Rdnr. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Rente für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 in Höhe von 402,24 EUR streitig.
Der 1950 geborene Kläger bezog gemeinsam mit seiner Ehefrau ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter R. bzw. dessen Rechtsvorgänger (im Folgenden: Jobcenter).
Auf dessen Antrag vom 08.07.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2010 ab dem 01.04.2010 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Der Kläger erhielt ab Mai 2010 vom Landratsamt R. - Sozialamt - Leistungen nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Einkommen, das bei ihm selbst nicht zur Bedarfsdeckung nach dem SGB II benötigt wurde, wurde bei der Berechnung der Leistungen der Ehefrau leistungsmindernd berücksichtigt.
Nach Vorlage des Bescheides des Landratsamts R. - Versorgungsamt - vom 18.02.2011, mit dem der Grad der Behinderung des Klägers (GdB) ab dem 05.01.2010 mit 50 festgestellt wurde, gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 15.03.2011 rückwirkend ab dem 01.04.2010 eine Rente für schwerbehinderte Menschen und stellte für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.04.2011 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 999,44 EUR fest. Mit Schreiben vom gleichen Tag setzte sie das Jobcenter von der nachträglichen Bewilligung der Rente in Kenntnis und bat binnen drei Wochen um Mitteilung, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde.
Mit Schreiben vom 25.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, pfändbare Beträge seien nicht vorhanden; die für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.04.2011 einbehaltene Rentennachzahlung in Höhe von 999,44 EUR werde ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 05.04.2011 meldete das Jobcenter bei der Beklagten für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 402,24 EUR an. Die Beklagte teilte dem Jobcenter daraufhin zunächst mit Schreiben vom 05.04.2011 mit, die Nachzahlung in Höhe von 999,44 EUR sei bereits an den Kläger ausgezahlt worden. Da der Kläger bereits Rente bezogen habe und durch das Jobcenter kein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden sei, sei nicht ersichtlich gewesen, dass Leistungen neben dem Rentenbezug gezahlt worden seien. Nachdem das Jobcenter die Erstattungsforderung nochmals bekräftigt hatte, erstattete die Beklagte diesem im Juni 2011 den geltend gemachten Betrag in Höhe von 402,24 EUR.
Mit Schreiben vom 06.06.2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung an. Nach Überprüfung der Rentenangelegenheit habe sie festgestellt, dass ihm die ausgezahlte Nachzahlung nicht in voller Höhe zugestanden hätte, weil er in der Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 weiterhin Leistungen vom Jobcenter bezogen habe und dieses einen Erstattungsanspruch angemeldet habe. Sie beabsichtige daher, den für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 ohne Rechtsgrund ausgezahlten Betrag in Höhe von 402,24 EUR zurückzufordern. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit der Rentennachzahlungsabrechnung gekannt oder zumindest kennen müssen.
Der Kläger nahm in mehreren Schreiben hierzu Stellung und führte aus, das Jobcenter ignoriere seit April 2010 sämtliche für seine Gesundheit notwendigen Sonderbedarfe; diese seien bei der Bedarfsberechnung der Bedarfsgemeinschaft aus seiner Rente abzuziehen. Er selbst habe nach April 2010 keine Leistungen mehr vom Jobcenter erhalten. Im Übrigen bestehe keine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau. Darüber hinaus habe er bereits seit langer Zeit seine Leistungen an seine Ehefrau abgetreten.
Mit Bescheid vom 26.09.2011 nahm die Beklagte den Bescheid vom 25.03.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe im Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 mit Wirkung ab seinem Erlass nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und forderte den Betrag in Höhe von 402,24 EUR gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurück. Die vom Kläger aufgeführten Gründe hätten zwar nicht bei der Vertrauensschutzprüfung, wohl aber bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden können. Die Forderung wurde bis zum 31.08.2012 gestundet, wobei die Beklagte es sich vorbehielt, nach Ablauf eines Jahres erneut die Weiterverfolgung des Anspruchs unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 zurück.
Mit Bescheid vom 17.07.2012 berechnete die Beklagte die Altersrente wegen Schwerbehinderung für die Zeit ab 01.04.2010 neu; von dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.672,17 EUR zahlte sie unter Abzug der Erstattungsforderungen des Landratsamts R. (152,91 EUR) und des Jobcenters (299,55 EUR) sowie Verrechnung der Forderung aus dem Bescheid vom 26.09.2011 einen Betrag in Höhe von 817,47 EUR an den Kläger aus. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die auf die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrags gerichtete Klage (S 9 R 4492/12) mit Urteil vom 14.01.2015 abgewiesen; das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Az. L 9 R 349/15 anhängig.
Gegen den Bescheid vom 26.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 hat der Kläger am 13.12.2012 Klage beim SG erhoben und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Urteil vom 14.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht den Betrag von 402,24 EUR zurückgefordert. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 50 Abs. 2 SGB X. Zwar bilde der Rentenbewilligungsbescheid vom 15.03.2011 die Grundlage des Auszahlungsbetrags von 999,44 EUR. Dieser sei jedoch durch die Leistungen des Jobcenters "verbraucht", weil bereits eine Erfüllungswirkung gemäß § 107 SGB X eingetreten gewesen sei. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters ergebe sich aus § 104 SGB X. Hinsichtlich der Höhe der vom Jobcenter im Zeitraum 01.04.2010 bis 31.03.2011 gewährten Leistungen bestünden keine durchgreifenden Bedenken, nachdem die der gemischten Bedarfsgemeinschaft in dem Zeitraum gewährten Leistungen mit Schreiben vom 04.04.2011 detailliert aufgeführt worden seien. Die gegen die Erstattung geltend gemachten Einwände des Klägers führten zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Jobcenter erbrachten Leistungen seien auch mit den nachträglich gewährten Rentenleistungen kongruent. Hinsichtlich der Gleichartigkeit der Leistungen und der Zeitidentität bestünden keine Bedenken. Aus § 34b SGB II (§ 34a SGB II a.F.) ergebe sich die Entbindung von dem grundsätzlichen Erfordernis der Personenidentität. Schließlich verfange auch der Hinweis des Klägers auf eine Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte an seine Ehefrau nicht, weil gemäß § 53 Abs. 3 SGB I Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur in dem Umfang abgetreten werden könnten, in dem Arbeitseinkommen nach § 850c ff. Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar sei. Da der Bewilligungsbescheid gemäß § 107 SGB X in Höhe von 402,24 EUR verbraucht sei, sei die Grundlage für die Auszahlung in dieser Höhe entfallen und die Beklagte habe diesen Betrag zurückfordern können. Die Berufung wurde durch das SG nicht zugelassen. Es hat den Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung nur dann angefochten werden könne, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das ihm am 17.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.01.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Jobcenter habe den Betrag vom 402,24 EUR bei der Bedarfsberechnung bereits abgezogen. Die Beklagte habe diesen Betrag trotz seiner entsprechenden Hinweise an das Jobcenter überwiesen und bei der Rentennachzahlung 2012 abgezogen. Er sei zweimal mit diesem Betrag belastet worden. Trotz des Betrags unter 750,00 EUR sei der Fall durch die Berufung zu prüfen, da ansonsten junge und unerfahrene Richterinnen und Richter in willkürlicher und vorsätzlicher Art und Weise Urteil fällen könnten, die niemand kontrolliere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 06.08.2015 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 10.08.2015 auf eine mögliche Verwerfung der Berufung durch Beschluss hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern.
Die am 29.01.2015 beim LSG eingelegte Berufung ist mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdewerts bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 14.01.2015 ist der Bescheid vom 26.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2012, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 25.03.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe im Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 mit Wirkung ab seinem Erlass nach § 45 SGB X zurückgenommen und einen Betrag in Höhe von 402,24 EUR zurückgefordert hat. Nachdem der Kläger sich mit der Klage gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von 402,24 EUR wendet und insoweit auf den Geldbetrag abzustellen ist, um den unmittelbar gestritten wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 15), ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Es stehen auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Das SG hat die Berufung zudem nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft.
Die mit Schreiben vom 27.01.2015 ausdrücklich eingelegte Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entgegen der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt (vgl. Leitherer, a.a.O., 144 Rdnr. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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