Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2592/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 516/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
( I )
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 6.8. - 7.11.2010.
Der im Jahr 1983 geborene Kläger beantragte erstmals am 6.8.2010 beim Jobcenter A. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab hierbei u.a. an, von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu leben, die er wegen seines Studiums an der Universität E., Österreich, bis zum 31.7.2010 erhalten habe. Nachdem der Kläger einer Aufforderung, beim Jobcenter persönlich zu erscheinen, nicht nachgekommen war, versagte das Jobcenter die Leistungsgewährung mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.8.2010 nach §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung.
Am 5.10.2010 beantragte der Kläger beim Jobcenter A. abermals Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag leitete das Jobcenter A. zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 18.10.2010 u.a. dazu auf, einen Nachweis der Exmatrikulation vorzulegen und versagte, nachdem der Kläger der Aufforderung keine Folge geleistet hatte, mit Bescheid vom 20.12.2010 die Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung.
Am 8.11.2010 verzog der Kläger nach B. im C.-D.-Kreis. Mit Bescheid vom 10.03.2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Ulm) dem Kläger Regelleistungen nach dem SGB II ab dem 17.1.2011 i.H.v. 359,- EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 5.4.2011, das am 8.4.2011 beim Beklagten einging, machte der Kläger sinngemäß die Gewährung von Leistungen ab dem 6.8.2010 geltend.
Im Rahmen eines vom Kläger geführten sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin - S 170 AS 30907/10 ER - wurde durch die Universität E. unter dem 12.11.2010 mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 1.10.2007 als ordentlich Studierender am Bachelorstudiengang Philosophie eingeschrieben sei. Werde die für das WS 2010/2011 zu entrichtende Beitragszahlung nicht bis zum 30.11.2010 geleistet, werde der Kläger automatisch abgemeldet. Unter dem 17.1.2011 stellte die Universität E. eine "Abgangsbescheinigung" aus.
Der Beklagte lehnte den Antrag vom 5.4.2011 mit Bescheid vom 12.4.2011 ab. Er führte u.a. aus, der Kläger sei als Student der Universität E. vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.7.2011 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1.8.2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, ohne diese inhaltlich zu begründen.
Mit Urteil vom 7.1.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, gegenständlich sei die Leistungsgewährung vom 6.8.2010 bis zu dem Tag vor dem Umzug des Klägers nach B., d.h. bis zum 7.11.2010. Dem geltend gemachten Anspruch stehe der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II entgegen, der bestimme, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätten. Der Kläger sei seit dem 1.10.2007 an der Universität E. als ordentlicher Student eingeschrieben gewesen und habe bis einschließlich September 2010 Leistungen nach dem BAföG bezogen. Er habe sich erst zum 17.1.2011 als Studierender der Universität E. abgemeldet. Die "Abgangsbescheinigung" belege, dass der Kläger mit dem Ausstellungsdatum, dem 17.1.2011, von der Universität abgegangen sei. Dem Leistungsausschluss stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger in Österreich studiert habe, da auch ein Studium an einer ausländischen Universität grds. förderungsfähig sei. Der Umstand, dass der Kläger im August 2010 nach Deutschland zurückgekehrt sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da der Leistungsausschluss an die unverändert fortbestehende abstrakte Förderfähigkeit nach dem BAföG anknüpfe.
Gegen das ihm am 23.1.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2015 Berufung eingelegt. In dem vor dem erkennenden Senat anhängigen Verfahren des Klägers - L 3 AS 4828/14 - hat der Kläger - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - vorgetragen, er habe das Studium an der Universität E. ohne Abschluss am 30.6.2010 krankheitsbedingt abgebrochen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Juli 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 6. August 2010 - 7. November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14.10.2015 sind den die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspreche und der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsakten verwiesen.
( II )
Die form - und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, führt jedoch für diesen nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum vom 6.8. - 7.11.2010 keinen Anspruch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Das SG hat im angefochtenen Urteil umfassend und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger als eingeschriebener Student der Universität E. dem Grunde nach berechtigt war, Leistungen nach dem BAföG zu erhalten und er deswegen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (a.F.) von der Leistungsgewährung nach dem SGB II ausgeschlossen war. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer (weiteren) Begründung ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend und betonend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes nicht relevant ist, ob tatsächlich BAföG-Leistungen bezogen werden, sondern allein die abstrakte Förderfähigkeit entscheidend ist. Da die abstrakte Förderfähigkeit des Studiums nicht dadurch endet, dass der Studierende, ohne dies durch eine Exmatrikulation zu objektivieren, sein Studium ab- bzw. unterbricht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.1.2010 - L 19 AS 66/09 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 18), ist auch der Vortrag des Klägers, er habe das Studium an der Universität E. ohne Abschluss am 30.6.2010 krankheitsbedingt abgebrochen, vor dem Hintergrund, dass seitens der Universität E. im Schreiben vom 12.11.2010 mitgeteilt worden ist, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30.11.2010 ordnungsgemäß an der Universität eingeschrieben war, unbeachtlich. In Ermangelung eines konkreten Vortrags ist es dem Senat auch nicht möglich, zugunsten des Klägers einen besonderen Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. (nunmehr § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II) anzunehmen. Da schließlich ein Fall des § 7 Abs. 6 SGB II a.F. nicht vorliegt, war der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Auf die Möglichkeit der Leistungsgewährung für Auszubildende nach § 27 SGB II kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen, da diese Norm erst zum 1.4.2012, d.h. nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, in Kraft trat.
Das angefochtene Urteil des SG ist mithin nicht zu beanstanden, die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
( I )
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 6.8. - 7.11.2010.
Der im Jahr 1983 geborene Kläger beantragte erstmals am 6.8.2010 beim Jobcenter A. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab hierbei u.a. an, von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu leben, die er wegen seines Studiums an der Universität E., Österreich, bis zum 31.7.2010 erhalten habe. Nachdem der Kläger einer Aufforderung, beim Jobcenter persönlich zu erscheinen, nicht nachgekommen war, versagte das Jobcenter die Leistungsgewährung mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.8.2010 nach §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung.
Am 5.10.2010 beantragte der Kläger beim Jobcenter A. abermals Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag leitete das Jobcenter A. zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 18.10.2010 u.a. dazu auf, einen Nachweis der Exmatrikulation vorzulegen und versagte, nachdem der Kläger der Aufforderung keine Folge geleistet hatte, mit Bescheid vom 20.12.2010 die Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung.
Am 8.11.2010 verzog der Kläger nach B. im C.-D.-Kreis. Mit Bescheid vom 10.03.2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Ulm) dem Kläger Regelleistungen nach dem SGB II ab dem 17.1.2011 i.H.v. 359,- EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 5.4.2011, das am 8.4.2011 beim Beklagten einging, machte der Kläger sinngemäß die Gewährung von Leistungen ab dem 6.8.2010 geltend.
Im Rahmen eines vom Kläger geführten sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin - S 170 AS 30907/10 ER - wurde durch die Universität E. unter dem 12.11.2010 mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 1.10.2007 als ordentlich Studierender am Bachelorstudiengang Philosophie eingeschrieben sei. Werde die für das WS 2010/2011 zu entrichtende Beitragszahlung nicht bis zum 30.11.2010 geleistet, werde der Kläger automatisch abgemeldet. Unter dem 17.1.2011 stellte die Universität E. eine "Abgangsbescheinigung" aus.
Der Beklagte lehnte den Antrag vom 5.4.2011 mit Bescheid vom 12.4.2011 ab. Er führte u.a. aus, der Kläger sei als Student der Universität E. vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.7.2011 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1.8.2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, ohne diese inhaltlich zu begründen.
Mit Urteil vom 7.1.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, gegenständlich sei die Leistungsgewährung vom 6.8.2010 bis zu dem Tag vor dem Umzug des Klägers nach B., d.h. bis zum 7.11.2010. Dem geltend gemachten Anspruch stehe der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II entgegen, der bestimme, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätten. Der Kläger sei seit dem 1.10.2007 an der Universität E. als ordentlicher Student eingeschrieben gewesen und habe bis einschließlich September 2010 Leistungen nach dem BAföG bezogen. Er habe sich erst zum 17.1.2011 als Studierender der Universität E. abgemeldet. Die "Abgangsbescheinigung" belege, dass der Kläger mit dem Ausstellungsdatum, dem 17.1.2011, von der Universität abgegangen sei. Dem Leistungsausschluss stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger in Österreich studiert habe, da auch ein Studium an einer ausländischen Universität grds. förderungsfähig sei. Der Umstand, dass der Kläger im August 2010 nach Deutschland zurückgekehrt sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da der Leistungsausschluss an die unverändert fortbestehende abstrakte Förderfähigkeit nach dem BAföG anknüpfe.
Gegen das ihm am 23.1.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2015 Berufung eingelegt. In dem vor dem erkennenden Senat anhängigen Verfahren des Klägers - L 3 AS 4828/14 - hat der Kläger - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - vorgetragen, er habe das Studium an der Universität E. ohne Abschluss am 30.6.2010 krankheitsbedingt abgebrochen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Juli 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 6. August 2010 - 7. November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14.10.2015 sind den die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspreche und der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsakten verwiesen.
( II )
Die form - und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, führt jedoch für diesen nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum vom 6.8. - 7.11.2010 keinen Anspruch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Das SG hat im angefochtenen Urteil umfassend und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger als eingeschriebener Student der Universität E. dem Grunde nach berechtigt war, Leistungen nach dem BAföG zu erhalten und er deswegen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (a.F.) von der Leistungsgewährung nach dem SGB II ausgeschlossen war. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer (weiteren) Begründung ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend und betonend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes nicht relevant ist, ob tatsächlich BAföG-Leistungen bezogen werden, sondern allein die abstrakte Förderfähigkeit entscheidend ist. Da die abstrakte Förderfähigkeit des Studiums nicht dadurch endet, dass der Studierende, ohne dies durch eine Exmatrikulation zu objektivieren, sein Studium ab- bzw. unterbricht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.1.2010 - L 19 AS 66/09 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 18), ist auch der Vortrag des Klägers, er habe das Studium an der Universität E. ohne Abschluss am 30.6.2010 krankheitsbedingt abgebrochen, vor dem Hintergrund, dass seitens der Universität E. im Schreiben vom 12.11.2010 mitgeteilt worden ist, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30.11.2010 ordnungsgemäß an der Universität eingeschrieben war, unbeachtlich. In Ermangelung eines konkreten Vortrags ist es dem Senat auch nicht möglich, zugunsten des Klägers einen besonderen Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. (nunmehr § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II) anzunehmen. Da schließlich ein Fall des § 7 Abs. 6 SGB II a.F. nicht vorliegt, war der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Auf die Möglichkeit der Leistungsgewährung für Auszubildende nach § 27 SGB II kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen, da diese Norm erst zum 1.4.2012, d.h. nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, in Kraft trat.
Das angefochtene Urteil des SG ist mithin nicht zu beanstanden, die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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