Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1708/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 815/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Verrechnung einer Beitragsforderung mit ihrer Altersrente.
Die 1943 geborene geschiedene Klägerin war u. a. Inhaberin der Boutique B. in K.-D ... In der Boutique waren in der Zeit vom 01.08.1986 bis 28.02.1987 B.K., vom 01.01.1986 bis 30.09.1986 B.E., vom 01.11.1985 bis 30.06.1986 A.K. und in der Zeit vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 S.N., die Mitglieder der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (im Folgenden Beigeladene) waren, als versicherungspflichtig Beschäftigte angemeldet. Die Klägerin entrichtete für die vier Beschäftigten die Gesamtsozialversicherungsbeiträge teilweise nicht.
Mit Bescheid vom 14.12.1987 forderte die Beigeladene die Klägerin auf, rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.444,72 DM zuzüglich Säumniszuschlägen, berechnet bis zunächst 16.12.1987 in Höhe von 2.817,53 DM zu bezahlen. Mit Bescheid vom 29.09.1989 bezifferte die Beigeladene die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auf 20.021,47 DM. Mit "erneutem Beitragsbescheid" vom 27.06.1991 forderte die Beigeladene von der Klägerin als frühere Inhaberin der Boutique B. Sozialversicherungsbeiträge für S.N. und B.K. aus der Zeit vom 01.11.1985 bis 28.02.1987. Sie bezifferte die Sozialversicherungsbeiträge für S.N. und B.K. auf insgesamt 25.843,02 DM und die Rest-Beitragsforderung abzüglich hierauf geleisteter Zahlungen in Höhe von 11.993,90 DM, auf 13.849,12 DM. Zuzüglich Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von 23.060,84 DM gefordert. Mit "erneutem Beitragsbescheid" vom 27.04.1993 wurde die Gesamtforderung unter Berücksichtigung bis April 1993 angefallener Säumniszuschläge mit 26.107,62 DM, mit "erneutem Beitragsbescheid" vom 11.01.1995 unter Berücksichtigung bis 31.12.1994 angefallener Säumniszuschläge mit 28.879,64 DM beziffert. Mit Mahnung vom 31.01.2001 forderte die Beigeladene die Klägerin auf, an rückständigen Beiträgen vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 sowie Zuschlägen, Mahngebühr und Zinsen/Säumniszuschlägen bis zunächst 16.01.2001 einen Betrag in Höhe von 38.380,34 DM zu begleichen.
Nachdem keine Zahlung der Klägerin einging, teilte die Beigeladene der B. mit Schreiben vom 07.03.1990 mit, dass sie gegen die Klägerin eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt 20.849,24 DM für den Zeitraum von Juni 1986 bis 28.02.1987, wobei der Gesamtbetrag Säumniszuschläge in Höhe von 6.404,52 DM enthalte, habe und ermächtigte die B., die Forderung gegen ihre Leistung zu verrechnen bzw. vorzumerken. Die B. teilte der Beigeladenen hierauf mit Schreiben vom 26.03.1990 mit, dass das Vormerkungsersuchen zum Vorgang der Klägerin genommen worden sei.
Seit 01.01.2004 bezieht die Klägerin eine Altersrente für Frauen (Rentenbescheid vom 15.04.2004; ab 01.06.2004 laufender monatlicher Zahlbetrag 869,45 EUR). Ab 01.07.2012 belief sich der monatliche Zahlbetrag der Rente ohne den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (75,05 EUR) auf 1.028,06 EUR monatlich (Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011). Mit Rentenbescheid vom 06.08.2014 berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 01.07.2014 neu. Ab 01.09.2014 beläuft sich der monatliche Zahlbetrag der Rente ohne den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung (80,67 EUR) auf 1.105,06 EUR.
Im Vorfeld der Rentenberechnung hatte die B. bei der Beigeladenen unter dem 09.02.2004 nachgefragt, ob sie ihr Verrechnungsersuchen aufrechterhalte, was diese mit Schreiben vom 23.05.2005 bestätigte. Nach mit Schreiben vom 16.06.2005 erfolgter Anhörung, in deren Zusammenhang die Klägerin das Bestehen der Forderung bestritt und im Übrigen die Auffassung vertrat, dass dieselbe verjährt und nicht pfändbar sei, worauf die Beigeladene die zwischen dem 14.12.1987 und 27.04.1993 ergangenen Bescheide und die Mahnung vom 31.01.2001 sowie den beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts B.-B. vom 20.12.2004 vorlegte, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2005 die Verrechnung der Beitragsforderung der Beigeladenen in Höhe von 20.849,24 DM = 10.660,05 EUR (gegebenenfalls zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) mit der der Klägerin zuerkannten laufenden Geldleistung (Rente). Gegen die Rente in Höhe von 1.024,00 EUR würden monatlich 100,00 EUR ab Januar 2006 aufgerechnet bzw. verrechnet. Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 zurück. Auf die von der Klägerin dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 9 R 794/06) hob das SG mit Urteil vom 07.12.2006 den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2006 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 01.01.2006 den vollen Betrag der ihr bewilligten Altersrente für Frauen auszuzahlen. Zur Begründung führte das SG aus, es fehle an einer wirksamen Verrechnungserklärung gemäß §§ 52, 51, 56, 57 Sozialgesetzbuch (SGB) I i. V. m. §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 07.03.1990 und 23.05.2005 enthielten keine Angabe, dass die zu verrechnende Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt sei. Eine bestands- bzw. rechtskräftige Feststellung der Forderung der Beigeladenen ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in dem Verfahren der Klägerin gegen die damalige B. (L 3 AL 365/01) vom 13.04.2005 (Streitgegenstand: Verrechnung eines Teils der Ansprüche der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe mit den von der Beigeladenen geltend gemachten Ansprüchen). Im Rahmen dieser Entscheidungen hätten sowohl das SG als auch das LSG die Frage des Bestehens der Forderung der Beigeladenen nur inzident geprüft. Darüber hinaus sei die Forderung der Beigeladenen sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Rechtsgrundes nicht bestimmt genug bezeichnet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts B.-B. vom 07.10.2004 (. IN 2./04) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Die Beigeladene meldete hierauf ihre Forderung in Höhe von 22.875,47 EUR am 22.11.2004 im Insolvenzverfahren an. Diese Forderung wurde von der Insolvenzverwalterin zunächst bestritten. Nachdem die Beigeladene der Insolvenzverwalterin unter dem 27.12.2004 eine Aufstellung der einzelnen Monate mit Blick auf die Zusammensetzung der Forderungssumme (zwischen Juni 1986 und Februar 1987 Beiträge zwischen 727,81 EUR und 901,93 EUR) einschließlich der Mahngebühren (2,05 EUR), Vollstreckungskosten (38,86 EUR) und Säumniszuschläge (bis 16.09.2004 15.753,63 EUR) übermittelt hatte, stellte die Insolvenzverwalterin die Forderung in Höhe von 22.875,47 EUR fest (beglaubigter Auszug aus der Insolvenztabelle vom 20.06.2006). Das Insolvenzverfahren gegen die Klägerin wurde am 20.12.2006 aufgehoben. Am 27.07.2011 wurde der Klägerin die Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht B.-B. versagt.
Mit Schreiben vom 14.02.2012 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass gegen die Klägerin einziehbare und nicht verjährte Forderungen wegen Beiträgen (§ 51 Abs. 2 SGB I) vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 in Höhe von 22.875,47 EUR mit darin enthaltenen Säumniszuschlägen in Höhe von 13.516,46 EUR bestünden und ermächtigte die Beklagte, die Forderung gegen die Rente zu verrechnen. Ergänzend teilte die Beigeladene mit, dass es sich um eine titulierte Forderung handele; nach Insolvenzverfahren sei die Restschuldbefreiung versagt worden. Die Beigeladene fügte den Auszug des Amtsgerichts B.-B. ( IN 2 /04) aus der Insolvenztabelle und die öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts B.-B. vom 27.07.2011, wonach der Klägerin die Restschuldbefreiung versagt worden sei, bei.
Mit Schreiben vom 08.03.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Verrechnung an. Die Beigeladene habe sie ermächtigt, eine Forderung in Höhe von 22.875,47 EUR, die aus rückständigen Beiträgen für die Zeit vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 resultiere und in der Säumniszuschläge in Höhe von 13.516,46 EUR enthalten seien, mit ihrer Rente zu verrechnen. Die Restschuldbefreiung im durchgeführten Insolvenzverfahren sei versagt worden. Die Forderung habe daher weiterhin Bestand. Beabsichtigt sei, für die Aufrechnung/Verrechnung von der laufenden Rente monatlich die Hälfte von zur Zeit 539,77 EUR einzubehalten. Eine Aufrechnung/Verrechnung sei ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII bzw. des SGB II werde. Sollte die Klägerin bereits Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, werde um Vorlage des aktuellen Leistungsbescheids des Hilfeträgers gebeten. Sollte sie erst durch die beabsichtigte Aufrechnung/Verrechnung hilfebedürftig werden, so sei dies von ihr durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen. Empfohlen werde, dem Antrag entsprechende Einkommensnachweise für sich selbst und ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner/Lebenspartner beizufügen und darüber hinaus Unterlagen vorzulegen, die für die Feststellung ihres persönlichen Bedarfs bedeutsam seien (z.B. die Höhe ihrer Aufwendungen für die Warmmiete, eigene Aufwendungen zur Krankenversicherung, eventuell Mehrbedarf usw.). Sie, die Beklagte, habe über die Aufrechnung/Verrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sollte die Klägerin innerhalb der Frist bis zum 10.04.2012 sich nicht zur Sache äußern und weder die benötigte Bedarfsbescheinigung noch einen entsprechenden Bearbeitungsvermerk vorlegen, werde die Aufrechnung/Verrechnung wie angekündigt vorgenommen werden.
Mit Schreiben vom 25.04.2012 bestritt die Klägerin wie im Verfahren S 9 R 794/06 das Bestehen der Forderung. Die frühere Insolvenzverwalterin habe fehlerhaft keinen Widerspruch gegen die Forderung eingelegt. Sie habe wegen ihrer früheren geschäftlichen Tätigkeiten und aufgrund eines Erbfalls Schadensersatzforderungen in zweistelliger Millionenhöhe. Die Restschuldbefreiung sei ihr ebenfalls zu Unrecht untersagt worden. Abgesehen davon habe das SG mit Urteil vom 07.12.2006 (S 9 R 794/06) entschieden, dass ihr der volle Betrag ihrer Rente auszubezahlen sei. Mit Schreiben vom 21.06.2012 vertrat die Klägerin darüber hinaus die Auffassung, dass die Forderung der Beigeladenen verjährt sei. Es gelte die vierjährige Verjährungsfrist. Ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge durch sie liege nicht vor. Sie habe seinerzeit einfach den Überblick über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verloren. Sie habe vergessen, die in den bereits geschlossenen Filialen D. und E. beschäftigten Mitarbeiter als Arbeitnehmer abzumelden. Zu ihren Einkommensverhältnissen führte die Klägerin unter Beifügung der Bescheinigung des Sozialamts der Stadt B.-B. vom 20.06.2012, wonach sie über übersteigendes Einkommen in Höhe von 516,03 EUR verfüge, aus, dass dies unzutreffend sei. Ihr lebenslängliches Nießbrauchrecht in der von ihr bewohnten Wohnung sei sittenwidrig gelöscht worden. Insoweit sei ein weiteres Verfahren anhängig. Da Wohnen in einer einem nicht gehörenden Wohnung im Regelfall nicht unentgeltlich sei, seien die Kosten angemessener Unterkunft einschließlich Warmwasser mit mindestens 300,00 EUR anzusetzen. Ferner seien die Kosten für ihr Auto berücksichtigungsfähig, weil sie für ihre demenzkranke 94-jährige Mutter sorgen müsse. Insoweit müssten Kosten in Höhe von monatlich 200,00 EUR inklusive Kfz-Versicherung halbjährlich von 51,40 EUR berücksichtigt werden. Die Klägerin fügte u.a. den Letzten Willen ihres verstorbenen Lebensgefährten vom 25.09.1996, wonach sie als Vermächtnis den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an der - von ihr in der Folge bewohnten - Wohnung in B.-B. in der M.-Str. erhielt, die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch von B.-B. am 23.02.2009, den Urteilstenor des Landgerichts B.-B. vom 02.05.2012 im Verfahren O 3 /09, wonach die Klägerin verurteilt wurde, die Wohnung in B.-B. in der M.-Str. zu räumen und ihre an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtete Berufungsschrift gegen das Urteil vom 02.05.2012 ( O 3 /09) vom 08.06.2012 bei.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit, dass es sich bei ihrer Forderung um Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin handele. Die Forderung sei zum Insolvenzverfahren angemeldet worden. Die Forderung sei vom Verwalter anerkannt und im Tabellenauszug laufende Nr. 11 festgestellt worden. Mit Beschluss vom 27.07.2011 sei der Klägerin vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt worden. Die Forderung setze sich zusammen aus Beiträgen vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 in Höhe von 7.080,98 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 15.794,49 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 20.09.2012 schlüsselte die Beigeladene die Forderung mit Blick auf die Beiträge zwischen Juni 1986 und Februar 1987 (Beiträge zwischen 727,81 EUR und 901,93 EUR), Mahngebühren (2,05 EUR), Vollstreckungskosten (38,86 EUR) und Säumniszuschläge, berechnet bis 16.09.2004 (15.753,63 EUR), auf und teilte ergänzend mit, dass sich die Beitragsforderung auf B.K., B.E., A.K. und S.N. beziehe.
Mit Bescheid vom 31.10.2012 verfügte die Beklagte die Verrechnung der Beitragsforderung (Hauptforderung 7.080,98 EUR, Säumniszuschläge/Nebenkosten 15.753,63 EUR, Mahngebühren 2,05 EUR, Vollstreckungskosten 38,86 EUR; Gesamtforderung 22.875,47 EUR) gegen die Altersrente der Klägerin in Höhe von 1.103,11 EUR mit einem Betrag in Höhe von 539,77 EUR ab 01.12.2012 monatlich. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Forderung sei am 27.12.2004 zum Insolvenzverfahren angemeldet und anerkannt worden sei. Mit der Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle sei diese bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt. Sie sei darüber hinaus auch fällig geworden. Die Forderungen bestünden für die ehemaligen Mitarbeiterinnen B.K., B.E., A.K. und S.N., beschäftigt in der Zeit zwischen dem 01.08.1978 und 28.02.1987. Gefordert würden noch Beiträge für Juni 1986 bis Februar 1987 zwischen 727,18 EUR bis 901,83 EUR monatlich. Durch die genaue Aufteilung der monatlichen Forderungen und Benennung der einzelnen Arbeitnehmerinnen seien die Anforderungen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.07.2003 (B 4 RA 60/02 R, in juris) hinsichtlich Verrechnungsersuchen zwischen den einzelnen Sozialversicherungsträgern erfüllt. Auch die im Urteil des SG vom 07.12.2006 (S 9 R 794/06) gerügten mangelhaften Angaben hinsichtlich der Zusammensetzung der bei der Beigeladenen bestehenden Forderungen seien durch die jetzige Auflistung nachgeholt. Nach § 51 Abs. 2 SGB I könnten zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen und Beitragsansprüche gegen laufende Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers - z.B. Rente - bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII bzw. des SGB II werde. Durch die Aufrechnung bzw. Verrechnung trete keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. des SGB II ein. Einen entsprechenden Nachweis habe die Klägerin weder im damaligen gerichtlichen Verfahren noch in den durchgeführten Anhörungsverfahren erbracht. Sie, die Beklagte, habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt.
Am 03.12.2012 legte die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Widerspruch ein.
Auf erneute Nachfrage der Beklagten teilte die Beigeladene unter dem 02.01.2013 mit, dass es sich bei der Forderung gegen die Klägerin um Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d SGB IV handele. Die Klägerin sei Inhaberin eines Einzelunternehmens gewesen und hafte somit insgesamt für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Verrechnungsgrundlage sei § 51 Abs. 2 SGB I.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, mit der Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle sei diese mangels dagegen erhobenen Widerspruchs gemäß §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.05.2013 Klage zum SG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nach wie vor zu beanstanden, dass in der Verrechnungsermächtigung/dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen die genaue Bezeichnung der zu verrechnenden Forderungen und die Zusatzangabe, dass diese bestands- oder rechtskräftig sei, fehle. Dies könne nicht im Verwaltungswege durch den zur Verrechnung ersuchten Sozialleistungsträger, die Beklagte, erfolgen. Auch in der Insolvenztabelle sei die Forderung nicht weiter aufgeschlüsselt und genüge daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Im Übrigen sei die Forderung nach der vierjährigen Verjährungsfrist und einer Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle bis zum 20.06.2007 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 20.12.2006 bei dem nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultierenden Anspruch spätestens am 20.06.2011 verjährt. Außerdem verstoße es gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn nach den gesetzlichen Vorgaben bis zur Sozialhilfebedürftigkeit verrechnet werde und damit über die Möglichkeiten der Verrechnung in den Grenzen von Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen hinausgegangen werde. Der monatliche Rentenbetrag, der an sie gezahlt werde, liege unter Berücksichtigung des gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung von 73,45 EUR unter der Pfändungsfreigrenze gemäß § 55 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Bedarfsberechnung seien auch Wohnkosten anzusetzen. Zwar habe sie in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 01.05.2013 angegeben, dass die Miete laut Mietvertrag monatlich 175,00 EUR betrage und diese gestundet sei. Dabei habe sie jedoch übersehen, dass zum einen eine einvernehmliche Stundungsvereinbarung mit den Erben nicht vorliege und zum anderen die behaupteten Gegenansprüche von den Erben bestritten würden und auch sehr fraglich sei, ob diese Ansprüche überhaupt bestünden. Die Insolvenzverwalterin habe den ihr eingeräumten Nießbrauch durch Vertrag mit dem Testamentsvollstrecker aufgehoben. Selbst wenn der Nießbrauch bestünde, müsse sie wenigstens die Nebenkosten bezahlen, die mit ca. 400,00 EUR beziffert würden. Seit Neuestem werde sogar behauptet, sie schulde den vollen Betrag der Wohnungsmiete als Nutzungsentschädigung. Über das Recht zum Wohnen sei ein hochkomplizierter und langwieriger Rechtsstreit anhängig (Oberlandesgericht K. U 8 /12). Bei dieser Sachlage sollten doch, selbst wenn sie für das Bestehen von Wohnkosten als Lebensbedarf darlegungs- und beweispflichtig sein sollte, Kosten angerechnet werden. Dies sollte der Betrag sein, den sie für eine einfache Wohnung in B.-B. aufwenden müsse, monatlich wohl ca. 350,00 EUR. Auf den von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag am 18.10.2013 vorgelegten Kontoauszüge für die Monate Juli und August 2013 befinden sich keine Mietzinszahlungen, der Abschlag für die Stromkosten beläuft sich auf 46,00 EUR monatlich, der an die A. entrichtete Krankenversicherungsbeitrag auf 180,88 EUR monatlich.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie bezog sich auf den Inhalt der Akten und die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trug sie vor, der Verrechnungsbescheid entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG. Die Forderungen seien auch zum Insolvenzverfahren angemeldet. Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren sei versagt worden. Die Forderungen der Beigeladenen könnten somit aus der laufenden Rentenzahlung getilgt werden.
Mit Beschluss vom 16.08.2013 lud das SG die Beigeladene zum Verfahren bei.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2014 wies das SG die Klage ab. Der Bescheid vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2013 sei nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des vollen Betrags der ihr bewilligten Rente ohne die vorgenommene Verrechnung. Die Verrechnung durch den streitgegenständlichen Bescheid sei "inhaltlich hinreichend bestimmt" und die Beklagte habe ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Der Bescheid erkläre die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten der Klägerin geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Beigeladenen bezüglich rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 22.875,47 EUR für den Zeitraum vom 01.11.1985 bis 28.02.1987. Von der der Klägerin gewährten Altersrente sei monatlich ein Teilbetrag von 539,77 EUR zur Verrechnung von Beitragsrückständen und ein auszuzahlender Restbetrag von 563,34 EUR ermittelt worden. Auch sei die Forderung insbesondere weiter nach Monaten unter Nennung der insoweit beschäftigt gewesenen Arbeitnehmerinnen mit dem jeweiligen Zeitraum sowie der konkreten Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen aufgeschlüsselt worden. Dass im Übrigen dabei der Hauptforderungsbetrag ausgehend von einer Gesamtforderung von 22.875,47 EUR unter Berücksichtigung der Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen um 0,05 EUR überhöht dargestellt sein dürfte, sei unschädlich, da dies ohne Weiteres nachvollzogen werden könne und letztlich der (zutreffende) Gesamtforderungsbetrag hinsichtlich der Verrechnung im Ergebnis die maßgebliche Bezugsgröße bilde. Berechnungsfehler im Weiteren seien auch nicht vorgetragen. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt habe die Klägerin daher ohne Weiteres den jeweiligen Verrechnungsbetrag und den ihr aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Beigeladenen noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen können. Damit sei für sie klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang ihre Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen sie bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erlöschen. Die Forderung sei auch durch Bescheide gegenüber der Klägerin festgestellt worden. Nach Anmeldung der Forderung durch den Verwalter unter dem 20.06.2006 sei sie sogar zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Die Eintragung in die Tabelle wirke für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Insbesondere könnten die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden seien, könnten aus der Eintragung in die Tabelle sogar wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner betreiben. An der bestands- und rechtskräftigen Feststellung und Fälligkeit der Forderung bestünden daher keine durchgreifenden Zweifel. Der Verrechnung stehe auch nicht die Verjährung entgegen. Bestandskräftig festgestellte Beitragsansprüche unterlägen der 30-jährigen Verjährung. Im Übrigen verjährten gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden seien, in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt sei. Auch unter Zugrundelegung der aktenkundigen Bedürftigkeitsbescheinigung habe die Klägerin bei Berücksichtigung der nunmehr höheren Rente nicht überzeugend nachgewiesen, dass sie hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder dem SGB II werde. Im Übrigen ergebe sich dabei auch kein anderes Ergebnis mangels überzeugend nachgewiesener relevanter Belastungen bzw. Abzugsbeträge. Die Nachweispflicht treffe die Klägerin. Durchgreifende Bedenken bestünden auch nicht hinsichtlich des weiteren klägerischen Vortrags insbesondere mit Art. 3 GG.
Gegen den ihr am 05.02.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.02.2014 Berufung eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 vorgetragen, dass die Beträge und die Insolvenztabelle falsch seien. Sie schulde der Beigeladenen keine Beiträge. Miete zahle sie weiterhin nicht. Für die mittlerweile von ihr bewohnte Wohnung ihrer kürzlich verstorbenen Mutter zahle sie Hausgeld in Höhe von 330,00 EUR monatlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.01.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids und ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG, die Vorprozessakte des SG S 9 R 794/06 sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von 750,00 EUR ist überschritten. Die Klägerin wendet sich gegen die Verrechnung einer Beitragsforderung in Höhe von 22.875,47 EUR.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 23.01.2014 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist berechtigt, von der Altersrente der Klägerin monatlich einen Betrag von 539,77 EUR zum Zwecke der Verrechnung mit der ausstehenden Forderung der Beigeladenen einzubehalten.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2013. Die Klägerin wandte sich mit ihrem Widerspruch gegen die von der Beklagten verfügte Verrechnung ihrer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 539,77 EUR. Diese Verrechnung wurde auch mit der Klage angegriffen. Der nachfolgende Rentenbescheid vom 06.08.2014 ist nicht Streitgegenstand, da in diesem die verfügte Verrechnung nicht umgesetzt wurde. Statthafte Klageart hiergegen ist die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Alt. 1 SGG, denn mit der Aufhebung des angefochtenen Verrechnungsverwaltungsakts steht fest, dass die verrechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an die Klägerin auszuzahlen sind (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R -, in juris).
2. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - also die Klägerin - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ausnahme des Gegenseitigkeitserfordernisses müssen bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I alle Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 51 SGB I vorliegen. § 52 SGB I erweitert die Aufrechnungsmöglichkeiten der Leistungsträger, indem die bei der Aufrechnung nach § 51 SGB I erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen von Schuldner und Gläubiger als Voraussetzung wegfällt. Der Verzicht auf die Gegenseitigkeit macht § 52 SGB I allerdings zu einem besonderen sozialrechtlichen Institut, dem es an einem Gegenstück im bürgerlichen Recht fehlt. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (dazu gehören auch Umlagen sowie Säumniszuschläge - Urteil des erkennenden Senats vom 21.10.2015, L 5 R 4256/13 m.w.N. -) kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 19, 27 ff. SGB XII sind die Regelsätze nach § 28 SGB XII gegebenenfalls zuzüglich des Mehrbedarfs nach §§ 28a, 30 SGB XII und unter Anrechnung von sonstigem Einkommen und Vermögen des Berechtigten maßgeblich, wobei auch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2011 - L 5 17/11B ER -, in juris). Die Pfändungsfreigrenzen (vgl. auch § 54 SGB I) sind demgegenüber nicht anzuwenden. Die Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I (i. V. m. § 52 SGB I) soll die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit (systemerhaltenden) Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen erleichtern und den Sozialleistungsträger insoweit begünstigen (dazu KassKomm/Seewald, SGB I § 51 Rdnr. 18, 19; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2015 - L 1 R 425/14 ER-B sowie BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R -, beide in juris).
a) Hier hat die Beigeladene die Beklagte als für die Zahlung der Altersrente zuständigen Leistungsträger ermächtigt, ihre Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschlägen mit der Altersrente der Klägerin (einer laufenden Geldleistung, Sozialleistung nach § 11 Satz 1 SGB I) zu verrechnen. Sie hat bereits mit ihrem ersten Schreiben vom 14.02.2012 eine hinreichend substantiierte Ermächtigungserklärung vorgelegt. Sie hat ihre Forderung durch die Beifügung des beglaubigten Auszugs aus der Insolvenztabelle und der öffentlichen Bekanntmachung des Amtsgerichts B.-B. vom 27.07.2011 im Verfahren IN 2 /04 hinreichend bestimmt bezeichnet als unter Versagung der Restschuldbefreiung in Höhe von 22.875,47 EUR durch den Verwalter am 20.06.2006 festgestellt und auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Beiträgen (§ 51 Abs. 2 SGB I) vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 handele. Mit Schreiben vom 24.04.2012 hat die Beigeladene weiter erläutert, dass es sich um Beiträge aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin handele und den Gesamtbetrag der Forderung in Beiträge und Säumniszuschläge der Höhe nach aufgesplittet. Mit Schreiben vom 20.09.2012 hat die Beigeladene ihre Forderung weiter substantiiert, indem sie die Namen der Angestellten, die Dauer der Beschäftigung, die monatliche Beitragshöhe und die Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten) angab (zur Substantiierung: BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R -, in juris).
Die Beklagte konnte über die Durchführung der Verrechnung nach erfolgter Anhörung auch durch Verwaltungsakt entscheiden (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 31.08.2011 - GS 2/10 -, BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 -, jeweils in juris). Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedurfte es nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - unter Hinweis auf BSG, Großer Senat vom 31.08.2011).
b) Der Verrechnungsverwaltungsakt der Beklagten war im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R -, in juris).
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn er erklärt die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten der Klägerin geschuldeten Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, im Bescheid vom 31.10.2012 und auch im Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 unter Bezugnahme auf die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle genannten Forderung der Beigeladenen. Dabei wurde der genaue Betrag - aufgeteilt in Haupt- und Nebenforderung - beziffert und zudem in auf die einzelnen Monate entfallende Teilbeträge aufgesplittet. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Forderungen für vier namentlich benannte ehemalige Mitarbeiter bestünden. Für die Klägerin war insbesondere durch die Bezugnahme auf die Insolvenztabelle damit eindeutig und auch im Einzelnen nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum und Fälligkeit erkennbar, um welche zur Verrechnung gestellte Forderung es sich handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil in den Beitragsbescheiden vom 27.06.1991, 27.04.1993 und 11.01.1995 als Arbeitnehmer für die Beitragsforderungen nur S.N. und B.K. genannt wurden. Denn die Verrechnung stützt sich nicht auf diese früheren Beitragsbescheide, sondern auf die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle. Insoweit bestehen keine Unklarheiten. Auch dass die Klägerin die Beitragsforderung bestreitet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist die Feststellung der Forderung durch die Insolvenzverwalterin.
c) Vorliegend bestand ab 20.06.2006 auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der hier die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird, also die Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin, muss entstanden und fällig sein. Die gleichartige Forderung, gegen die verrechnet werden soll, also der Zahlungsanspruch der Klägerin auf Zahlung der Altersrente gegen die Beklagte) muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - m. w. N., in juris).
Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem oben genannten Zeitpunkt vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 14.02.2012 erfassten und gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge (und der Nebenforderungen) in Höhe von insgesamt 22.875,47 EUR waren entstanden; sie sind von der Insolvenzverwalterin anerkannt und festgestellt. Andere Insolvenzgläubiger und die Klägerin haben der angemeldeten Forderung während des Insolvenzverfahrens nicht widersprochen. Damit wirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 und § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO ihrem Betrag nach wie ein rechtskräftiges Urteil auch gegenüber der Klägerin. Dies gilt unabhängig davon, ob die Forderung im Zeitpunkt der Eintragung in die Insolvenztabelle tatsächlich bestand, wenn weder der Insolvenzverwalter noch der Insolvenzschuldner der Eintragung widersprechen und das Bestehen der Forderung durch die Insolvenzverwalterin festgestellt wird. Das vorangegangene Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter ist irrelevant. Auch die Behauptung der Klägerin, die Forderung der Beigeladenen bestehe nicht, läuft damit ins Leere. Die Forderung war mit der Anerkennung und Feststellung durch die Insolvenzverwalterin auch fällig. Die Zahlungsansprüche der Klägerin aus der ihr bindend zuerkannten Altersrente mit Rentenbescheid vom 15.04.2004 waren am 1. eines jeden Monats jeweils entstanden und erfüllbar (§ 272a Abs. 1 SGB VI).
d) Die Forderung der Beigeladenen ist auch nicht verjährt. Durch die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle am 20.06.2006 war die Forderung rechtskräftig festgestellt, da die Eintragung und Feststellung in der Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Damit gilt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB die dreißigjährige Verjährung.
e) Der Verrechnung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass über das Vermögen der Klägerin ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde. Insolvenzgläubiger können ihre Forderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 und 3 InsO vorbehaltlich der Vorschriften über die Restschuldbefreiung gegen den Schuldner geltend machen. Nachdem der Klägerin die Restschuldbefreiung mit Beschluss des Amtsgerichts B.-B. vom 27.07.2011 versagt worden war, steht die Restschuldbefreiung der Geltendmachung der Forderung nicht entgegen.
f) Die Beklagte war nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der Rentenzahlungsansprüche der Klägerin zu erstrecken. Die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen ist nicht deshalb rechtswidrig, weil bei einem monatlichen Rentenzahlungsanspruch von 1.103,11 EUR monatlich im Jahr 2012 nur ein Betrag von 49,78 EUR pfändbar war (gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 54 Abs. 4 SGB I). Denn mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I hat der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger, wenn dem Versicherten bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - m. w. N., in juris). Die oben genannten Grenzen (höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, kein Hervorrufen der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder SGB II) hat die Beklagte durch die angekündigte Verrechnung der laufenden Rentenzahlungsansprüche der Klägerin nicht überschritten.
g) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei einem monatlichen Einbehalt von 539,77 EUR hilfebedürftig wird. Es obliegt ausdrücklich dem Leistungsberechtigten selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII - da die Klägerin die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten hat, kommen für sie Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 7a Satz 1 SGB II) - nachzuweisen.
Mit Hilfe der Bedarfsbescheinigung der Stadt B.-B. vom 20.06.2012 gelang es der Klägerin nicht, zu belegen, dass sie durch die Verrechnung hilfebedürftig wird. Nach dieser Bescheinigung lag das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin bei 1.063,87 EUR und der Gesamtbedarf bei 547,84 EUR, auch bei Verrechnung der Rente in Höhe von 539,77 EUR trat damit keine Hilfebedürftigkeit ein. Denn der Klägerin verblieb mit 563,34 EUR ein über dem Gesamtbedarf liegender Betrag. Auch für die Zeit ab Juli 2012 besteht unter Berücksichtigung der Rente der Klägerin keine Bedürftigkeit. Darauf, ob die Klägerin zur Herausgabe der bisher von ihr ohne Nutzungsentgelt bewohnten Wohnung verurteilt wurde, kommt es, solange die Klägerin tatsächlich keine Miete zu zahlen hat, nicht an. Das Bestehen einer Verpflichtung zur Zahlung von Miete hat jedoch weder die Klägerin noch ihr früherer Prozessbevollmächtigter behauptet. Nachweise über Mietzahlungen wurden nicht vorgelegt, solche gehen auch nicht aus den dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Kontoauszügen vor. Ebenso verhält es sich mit Blick auf ein etwaiges Hausgeld. Die Kosten einer angemessenen Unterkunft können nicht - wie vom früheren Prozessbevollmächtigten geltend gemacht - fiktiv berücksichtigt werden. Die Kosten für ein Auto inklusive der Kfz-Versicherung können ebenfalls nicht angesetzt werden.
h) Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in § 52 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I um ein sogenanntes - Ermessens-Kann". Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - m. w. N., in juris).
Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Beklagten mit derartigen Fehlern behaftet ist, bestehen für den Senat nicht. Insbesondere hat die Beklagte, wie aus dem Bescheid vom 31.10.2012 ersichtlich ist, erkannt, dass ihr ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Sie hat das ihr zustehende Ermessen auch betätigt und hierbei die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten. Zwar hat sie die Beitragsforderungen der Beigeladenen mit unpfändbaren Rentenzahlungsansprüchen der Klägerin verrechnet. Sie hat sich jedoch bei der Festsetzung der monatlichen Verrechnungsbeträge ausdrücklich daran orientiert, dass nur die Hälfte der Rentenzahlung verrechnet werden kann und tatsächlich nicht die Hälfte, sondern mit 539,77 EUR einen - wenn auch geringfügig - unter der Hälfte der monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 1.082,06 EUR (ohne Zuschuss zur Krankenversicherung) liegenden Betrag verrechnet. Der Klägerin verbleibt es in diesem Fall nachzuweisen, dass sie durch die Verrechnung hilfebedürftig wird, was sie nicht getan hat. Die Klägerin hat weder im Anhörungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren Gründe vorgetragen, die die Beklagte bei der Ermessensbetätigung hätte erwägen müssen und die eine andere Entscheidung (zugunsten der Klägerin) hätten rechtfertigen können. Die Klägerin hat sich mit der Geltendmachung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO und der zu Unrecht festgestellten Forderung zur Insolvenztabelle vorrangig gegen die Rechtsvoraussetzungen der Verrechnung und außerdem gegen die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen gewandt. Soweit sie sich auf fiktive Mietkosten berufen hat, sind solche nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso verhält es sich mit den geltend gemachten Kosten für das Auto.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Verrechnung einer Beitragsforderung mit ihrer Altersrente.
Die 1943 geborene geschiedene Klägerin war u. a. Inhaberin der Boutique B. in K.-D ... In der Boutique waren in der Zeit vom 01.08.1986 bis 28.02.1987 B.K., vom 01.01.1986 bis 30.09.1986 B.E., vom 01.11.1985 bis 30.06.1986 A.K. und in der Zeit vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 S.N., die Mitglieder der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (im Folgenden Beigeladene) waren, als versicherungspflichtig Beschäftigte angemeldet. Die Klägerin entrichtete für die vier Beschäftigten die Gesamtsozialversicherungsbeiträge teilweise nicht.
Mit Bescheid vom 14.12.1987 forderte die Beigeladene die Klägerin auf, rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.444,72 DM zuzüglich Säumniszuschlägen, berechnet bis zunächst 16.12.1987 in Höhe von 2.817,53 DM zu bezahlen. Mit Bescheid vom 29.09.1989 bezifferte die Beigeladene die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auf 20.021,47 DM. Mit "erneutem Beitragsbescheid" vom 27.06.1991 forderte die Beigeladene von der Klägerin als frühere Inhaberin der Boutique B. Sozialversicherungsbeiträge für S.N. und B.K. aus der Zeit vom 01.11.1985 bis 28.02.1987. Sie bezifferte die Sozialversicherungsbeiträge für S.N. und B.K. auf insgesamt 25.843,02 DM und die Rest-Beitragsforderung abzüglich hierauf geleisteter Zahlungen in Höhe von 11.993,90 DM, auf 13.849,12 DM. Zuzüglich Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von 23.060,84 DM gefordert. Mit "erneutem Beitragsbescheid" vom 27.04.1993 wurde die Gesamtforderung unter Berücksichtigung bis April 1993 angefallener Säumniszuschläge mit 26.107,62 DM, mit "erneutem Beitragsbescheid" vom 11.01.1995 unter Berücksichtigung bis 31.12.1994 angefallener Säumniszuschläge mit 28.879,64 DM beziffert. Mit Mahnung vom 31.01.2001 forderte die Beigeladene die Klägerin auf, an rückständigen Beiträgen vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 sowie Zuschlägen, Mahngebühr und Zinsen/Säumniszuschlägen bis zunächst 16.01.2001 einen Betrag in Höhe von 38.380,34 DM zu begleichen.
Nachdem keine Zahlung der Klägerin einging, teilte die Beigeladene der B. mit Schreiben vom 07.03.1990 mit, dass sie gegen die Klägerin eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt 20.849,24 DM für den Zeitraum von Juni 1986 bis 28.02.1987, wobei der Gesamtbetrag Säumniszuschläge in Höhe von 6.404,52 DM enthalte, habe und ermächtigte die B., die Forderung gegen ihre Leistung zu verrechnen bzw. vorzumerken. Die B. teilte der Beigeladenen hierauf mit Schreiben vom 26.03.1990 mit, dass das Vormerkungsersuchen zum Vorgang der Klägerin genommen worden sei.
Seit 01.01.2004 bezieht die Klägerin eine Altersrente für Frauen (Rentenbescheid vom 15.04.2004; ab 01.06.2004 laufender monatlicher Zahlbetrag 869,45 EUR). Ab 01.07.2012 belief sich der monatliche Zahlbetrag der Rente ohne den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (75,05 EUR) auf 1.028,06 EUR monatlich (Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011). Mit Rentenbescheid vom 06.08.2014 berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 01.07.2014 neu. Ab 01.09.2014 beläuft sich der monatliche Zahlbetrag der Rente ohne den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung (80,67 EUR) auf 1.105,06 EUR.
Im Vorfeld der Rentenberechnung hatte die B. bei der Beigeladenen unter dem 09.02.2004 nachgefragt, ob sie ihr Verrechnungsersuchen aufrechterhalte, was diese mit Schreiben vom 23.05.2005 bestätigte. Nach mit Schreiben vom 16.06.2005 erfolgter Anhörung, in deren Zusammenhang die Klägerin das Bestehen der Forderung bestritt und im Übrigen die Auffassung vertrat, dass dieselbe verjährt und nicht pfändbar sei, worauf die Beigeladene die zwischen dem 14.12.1987 und 27.04.1993 ergangenen Bescheide und die Mahnung vom 31.01.2001 sowie den beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts B.-B. vom 20.12.2004 vorlegte, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2005 die Verrechnung der Beitragsforderung der Beigeladenen in Höhe von 20.849,24 DM = 10.660,05 EUR (gegebenenfalls zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) mit der der Klägerin zuerkannten laufenden Geldleistung (Rente). Gegen die Rente in Höhe von 1.024,00 EUR würden monatlich 100,00 EUR ab Januar 2006 aufgerechnet bzw. verrechnet. Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 zurück. Auf die von der Klägerin dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 9 R 794/06) hob das SG mit Urteil vom 07.12.2006 den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2006 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 01.01.2006 den vollen Betrag der ihr bewilligten Altersrente für Frauen auszuzahlen. Zur Begründung führte das SG aus, es fehle an einer wirksamen Verrechnungserklärung gemäß §§ 52, 51, 56, 57 Sozialgesetzbuch (SGB) I i. V. m. §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 07.03.1990 und 23.05.2005 enthielten keine Angabe, dass die zu verrechnende Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt sei. Eine bestands- bzw. rechtskräftige Feststellung der Forderung der Beigeladenen ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in dem Verfahren der Klägerin gegen die damalige B. (L 3 AL 365/01) vom 13.04.2005 (Streitgegenstand: Verrechnung eines Teils der Ansprüche der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe mit den von der Beigeladenen geltend gemachten Ansprüchen). Im Rahmen dieser Entscheidungen hätten sowohl das SG als auch das LSG die Frage des Bestehens der Forderung der Beigeladenen nur inzident geprüft. Darüber hinaus sei die Forderung der Beigeladenen sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Rechtsgrundes nicht bestimmt genug bezeichnet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts B.-B. vom 07.10.2004 (. IN 2./04) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Die Beigeladene meldete hierauf ihre Forderung in Höhe von 22.875,47 EUR am 22.11.2004 im Insolvenzverfahren an. Diese Forderung wurde von der Insolvenzverwalterin zunächst bestritten. Nachdem die Beigeladene der Insolvenzverwalterin unter dem 27.12.2004 eine Aufstellung der einzelnen Monate mit Blick auf die Zusammensetzung der Forderungssumme (zwischen Juni 1986 und Februar 1987 Beiträge zwischen 727,81 EUR und 901,93 EUR) einschließlich der Mahngebühren (2,05 EUR), Vollstreckungskosten (38,86 EUR) und Säumniszuschläge (bis 16.09.2004 15.753,63 EUR) übermittelt hatte, stellte die Insolvenzverwalterin die Forderung in Höhe von 22.875,47 EUR fest (beglaubigter Auszug aus der Insolvenztabelle vom 20.06.2006). Das Insolvenzverfahren gegen die Klägerin wurde am 20.12.2006 aufgehoben. Am 27.07.2011 wurde der Klägerin die Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht B.-B. versagt.
Mit Schreiben vom 14.02.2012 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass gegen die Klägerin einziehbare und nicht verjährte Forderungen wegen Beiträgen (§ 51 Abs. 2 SGB I) vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 in Höhe von 22.875,47 EUR mit darin enthaltenen Säumniszuschlägen in Höhe von 13.516,46 EUR bestünden und ermächtigte die Beklagte, die Forderung gegen die Rente zu verrechnen. Ergänzend teilte die Beigeladene mit, dass es sich um eine titulierte Forderung handele; nach Insolvenzverfahren sei die Restschuldbefreiung versagt worden. Die Beigeladene fügte den Auszug des Amtsgerichts B.-B. ( IN 2 /04) aus der Insolvenztabelle und die öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts B.-B. vom 27.07.2011, wonach der Klägerin die Restschuldbefreiung versagt worden sei, bei.
Mit Schreiben vom 08.03.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Verrechnung an. Die Beigeladene habe sie ermächtigt, eine Forderung in Höhe von 22.875,47 EUR, die aus rückständigen Beiträgen für die Zeit vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 resultiere und in der Säumniszuschläge in Höhe von 13.516,46 EUR enthalten seien, mit ihrer Rente zu verrechnen. Die Restschuldbefreiung im durchgeführten Insolvenzverfahren sei versagt worden. Die Forderung habe daher weiterhin Bestand. Beabsichtigt sei, für die Aufrechnung/Verrechnung von der laufenden Rente monatlich die Hälfte von zur Zeit 539,77 EUR einzubehalten. Eine Aufrechnung/Verrechnung sei ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII bzw. des SGB II werde. Sollte die Klägerin bereits Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, werde um Vorlage des aktuellen Leistungsbescheids des Hilfeträgers gebeten. Sollte sie erst durch die beabsichtigte Aufrechnung/Verrechnung hilfebedürftig werden, so sei dies von ihr durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen. Empfohlen werde, dem Antrag entsprechende Einkommensnachweise für sich selbst und ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner/Lebenspartner beizufügen und darüber hinaus Unterlagen vorzulegen, die für die Feststellung ihres persönlichen Bedarfs bedeutsam seien (z.B. die Höhe ihrer Aufwendungen für die Warmmiete, eigene Aufwendungen zur Krankenversicherung, eventuell Mehrbedarf usw.). Sie, die Beklagte, habe über die Aufrechnung/Verrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sollte die Klägerin innerhalb der Frist bis zum 10.04.2012 sich nicht zur Sache äußern und weder die benötigte Bedarfsbescheinigung noch einen entsprechenden Bearbeitungsvermerk vorlegen, werde die Aufrechnung/Verrechnung wie angekündigt vorgenommen werden.
Mit Schreiben vom 25.04.2012 bestritt die Klägerin wie im Verfahren S 9 R 794/06 das Bestehen der Forderung. Die frühere Insolvenzverwalterin habe fehlerhaft keinen Widerspruch gegen die Forderung eingelegt. Sie habe wegen ihrer früheren geschäftlichen Tätigkeiten und aufgrund eines Erbfalls Schadensersatzforderungen in zweistelliger Millionenhöhe. Die Restschuldbefreiung sei ihr ebenfalls zu Unrecht untersagt worden. Abgesehen davon habe das SG mit Urteil vom 07.12.2006 (S 9 R 794/06) entschieden, dass ihr der volle Betrag ihrer Rente auszubezahlen sei. Mit Schreiben vom 21.06.2012 vertrat die Klägerin darüber hinaus die Auffassung, dass die Forderung der Beigeladenen verjährt sei. Es gelte die vierjährige Verjährungsfrist. Ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge durch sie liege nicht vor. Sie habe seinerzeit einfach den Überblick über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verloren. Sie habe vergessen, die in den bereits geschlossenen Filialen D. und E. beschäftigten Mitarbeiter als Arbeitnehmer abzumelden. Zu ihren Einkommensverhältnissen führte die Klägerin unter Beifügung der Bescheinigung des Sozialamts der Stadt B.-B. vom 20.06.2012, wonach sie über übersteigendes Einkommen in Höhe von 516,03 EUR verfüge, aus, dass dies unzutreffend sei. Ihr lebenslängliches Nießbrauchrecht in der von ihr bewohnten Wohnung sei sittenwidrig gelöscht worden. Insoweit sei ein weiteres Verfahren anhängig. Da Wohnen in einer einem nicht gehörenden Wohnung im Regelfall nicht unentgeltlich sei, seien die Kosten angemessener Unterkunft einschließlich Warmwasser mit mindestens 300,00 EUR anzusetzen. Ferner seien die Kosten für ihr Auto berücksichtigungsfähig, weil sie für ihre demenzkranke 94-jährige Mutter sorgen müsse. Insoweit müssten Kosten in Höhe von monatlich 200,00 EUR inklusive Kfz-Versicherung halbjährlich von 51,40 EUR berücksichtigt werden. Die Klägerin fügte u.a. den Letzten Willen ihres verstorbenen Lebensgefährten vom 25.09.1996, wonach sie als Vermächtnis den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an der - von ihr in der Folge bewohnten - Wohnung in B.-B. in der M.-Str. erhielt, die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch von B.-B. am 23.02.2009, den Urteilstenor des Landgerichts B.-B. vom 02.05.2012 im Verfahren O 3 /09, wonach die Klägerin verurteilt wurde, die Wohnung in B.-B. in der M.-Str. zu räumen und ihre an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtete Berufungsschrift gegen das Urteil vom 02.05.2012 ( O 3 /09) vom 08.06.2012 bei.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit, dass es sich bei ihrer Forderung um Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin handele. Die Forderung sei zum Insolvenzverfahren angemeldet worden. Die Forderung sei vom Verwalter anerkannt und im Tabellenauszug laufende Nr. 11 festgestellt worden. Mit Beschluss vom 27.07.2011 sei der Klägerin vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt worden. Die Forderung setze sich zusammen aus Beiträgen vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 in Höhe von 7.080,98 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 15.794,49 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 20.09.2012 schlüsselte die Beigeladene die Forderung mit Blick auf die Beiträge zwischen Juni 1986 und Februar 1987 (Beiträge zwischen 727,81 EUR und 901,93 EUR), Mahngebühren (2,05 EUR), Vollstreckungskosten (38,86 EUR) und Säumniszuschläge, berechnet bis 16.09.2004 (15.753,63 EUR), auf und teilte ergänzend mit, dass sich die Beitragsforderung auf B.K., B.E., A.K. und S.N. beziehe.
Mit Bescheid vom 31.10.2012 verfügte die Beklagte die Verrechnung der Beitragsforderung (Hauptforderung 7.080,98 EUR, Säumniszuschläge/Nebenkosten 15.753,63 EUR, Mahngebühren 2,05 EUR, Vollstreckungskosten 38,86 EUR; Gesamtforderung 22.875,47 EUR) gegen die Altersrente der Klägerin in Höhe von 1.103,11 EUR mit einem Betrag in Höhe von 539,77 EUR ab 01.12.2012 monatlich. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Forderung sei am 27.12.2004 zum Insolvenzverfahren angemeldet und anerkannt worden sei. Mit der Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle sei diese bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt. Sie sei darüber hinaus auch fällig geworden. Die Forderungen bestünden für die ehemaligen Mitarbeiterinnen B.K., B.E., A.K. und S.N., beschäftigt in der Zeit zwischen dem 01.08.1978 und 28.02.1987. Gefordert würden noch Beiträge für Juni 1986 bis Februar 1987 zwischen 727,18 EUR bis 901,83 EUR monatlich. Durch die genaue Aufteilung der monatlichen Forderungen und Benennung der einzelnen Arbeitnehmerinnen seien die Anforderungen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.07.2003 (B 4 RA 60/02 R, in juris) hinsichtlich Verrechnungsersuchen zwischen den einzelnen Sozialversicherungsträgern erfüllt. Auch die im Urteil des SG vom 07.12.2006 (S 9 R 794/06) gerügten mangelhaften Angaben hinsichtlich der Zusammensetzung der bei der Beigeladenen bestehenden Forderungen seien durch die jetzige Auflistung nachgeholt. Nach § 51 Abs. 2 SGB I könnten zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen und Beitragsansprüche gegen laufende Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers - z.B. Rente - bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII bzw. des SGB II werde. Durch die Aufrechnung bzw. Verrechnung trete keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. des SGB II ein. Einen entsprechenden Nachweis habe die Klägerin weder im damaligen gerichtlichen Verfahren noch in den durchgeführten Anhörungsverfahren erbracht. Sie, die Beklagte, habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt.
Am 03.12.2012 legte die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Widerspruch ein.
Auf erneute Nachfrage der Beklagten teilte die Beigeladene unter dem 02.01.2013 mit, dass es sich bei der Forderung gegen die Klägerin um Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d SGB IV handele. Die Klägerin sei Inhaberin eines Einzelunternehmens gewesen und hafte somit insgesamt für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Verrechnungsgrundlage sei § 51 Abs. 2 SGB I.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, mit der Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle sei diese mangels dagegen erhobenen Widerspruchs gemäß §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.05.2013 Klage zum SG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nach wie vor zu beanstanden, dass in der Verrechnungsermächtigung/dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen die genaue Bezeichnung der zu verrechnenden Forderungen und die Zusatzangabe, dass diese bestands- oder rechtskräftig sei, fehle. Dies könne nicht im Verwaltungswege durch den zur Verrechnung ersuchten Sozialleistungsträger, die Beklagte, erfolgen. Auch in der Insolvenztabelle sei die Forderung nicht weiter aufgeschlüsselt und genüge daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Im Übrigen sei die Forderung nach der vierjährigen Verjährungsfrist und einer Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle bis zum 20.06.2007 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 20.12.2006 bei dem nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultierenden Anspruch spätestens am 20.06.2011 verjährt. Außerdem verstoße es gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn nach den gesetzlichen Vorgaben bis zur Sozialhilfebedürftigkeit verrechnet werde und damit über die Möglichkeiten der Verrechnung in den Grenzen von Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen hinausgegangen werde. Der monatliche Rentenbetrag, der an sie gezahlt werde, liege unter Berücksichtigung des gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung von 73,45 EUR unter der Pfändungsfreigrenze gemäß § 55 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Bedarfsberechnung seien auch Wohnkosten anzusetzen. Zwar habe sie in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 01.05.2013 angegeben, dass die Miete laut Mietvertrag monatlich 175,00 EUR betrage und diese gestundet sei. Dabei habe sie jedoch übersehen, dass zum einen eine einvernehmliche Stundungsvereinbarung mit den Erben nicht vorliege und zum anderen die behaupteten Gegenansprüche von den Erben bestritten würden und auch sehr fraglich sei, ob diese Ansprüche überhaupt bestünden. Die Insolvenzverwalterin habe den ihr eingeräumten Nießbrauch durch Vertrag mit dem Testamentsvollstrecker aufgehoben. Selbst wenn der Nießbrauch bestünde, müsse sie wenigstens die Nebenkosten bezahlen, die mit ca. 400,00 EUR beziffert würden. Seit Neuestem werde sogar behauptet, sie schulde den vollen Betrag der Wohnungsmiete als Nutzungsentschädigung. Über das Recht zum Wohnen sei ein hochkomplizierter und langwieriger Rechtsstreit anhängig (Oberlandesgericht K. U 8 /12). Bei dieser Sachlage sollten doch, selbst wenn sie für das Bestehen von Wohnkosten als Lebensbedarf darlegungs- und beweispflichtig sein sollte, Kosten angerechnet werden. Dies sollte der Betrag sein, den sie für eine einfache Wohnung in B.-B. aufwenden müsse, monatlich wohl ca. 350,00 EUR. Auf den von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag am 18.10.2013 vorgelegten Kontoauszüge für die Monate Juli und August 2013 befinden sich keine Mietzinszahlungen, der Abschlag für die Stromkosten beläuft sich auf 46,00 EUR monatlich, der an die A. entrichtete Krankenversicherungsbeitrag auf 180,88 EUR monatlich.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie bezog sich auf den Inhalt der Akten und die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trug sie vor, der Verrechnungsbescheid entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG. Die Forderungen seien auch zum Insolvenzverfahren angemeldet. Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren sei versagt worden. Die Forderungen der Beigeladenen könnten somit aus der laufenden Rentenzahlung getilgt werden.
Mit Beschluss vom 16.08.2013 lud das SG die Beigeladene zum Verfahren bei.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2014 wies das SG die Klage ab. Der Bescheid vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2013 sei nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des vollen Betrags der ihr bewilligten Rente ohne die vorgenommene Verrechnung. Die Verrechnung durch den streitgegenständlichen Bescheid sei "inhaltlich hinreichend bestimmt" und die Beklagte habe ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Der Bescheid erkläre die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten der Klägerin geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Beigeladenen bezüglich rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 22.875,47 EUR für den Zeitraum vom 01.11.1985 bis 28.02.1987. Von der der Klägerin gewährten Altersrente sei monatlich ein Teilbetrag von 539,77 EUR zur Verrechnung von Beitragsrückständen und ein auszuzahlender Restbetrag von 563,34 EUR ermittelt worden. Auch sei die Forderung insbesondere weiter nach Monaten unter Nennung der insoweit beschäftigt gewesenen Arbeitnehmerinnen mit dem jeweiligen Zeitraum sowie der konkreten Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen aufgeschlüsselt worden. Dass im Übrigen dabei der Hauptforderungsbetrag ausgehend von einer Gesamtforderung von 22.875,47 EUR unter Berücksichtigung der Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen um 0,05 EUR überhöht dargestellt sein dürfte, sei unschädlich, da dies ohne Weiteres nachvollzogen werden könne und letztlich der (zutreffende) Gesamtforderungsbetrag hinsichtlich der Verrechnung im Ergebnis die maßgebliche Bezugsgröße bilde. Berechnungsfehler im Weiteren seien auch nicht vorgetragen. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt habe die Klägerin daher ohne Weiteres den jeweiligen Verrechnungsbetrag und den ihr aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Beigeladenen noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen können. Damit sei für sie klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang ihre Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen sie bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erlöschen. Die Forderung sei auch durch Bescheide gegenüber der Klägerin festgestellt worden. Nach Anmeldung der Forderung durch den Verwalter unter dem 20.06.2006 sei sie sogar zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Die Eintragung in die Tabelle wirke für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Insbesondere könnten die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden seien, könnten aus der Eintragung in die Tabelle sogar wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner betreiben. An der bestands- und rechtskräftigen Feststellung und Fälligkeit der Forderung bestünden daher keine durchgreifenden Zweifel. Der Verrechnung stehe auch nicht die Verjährung entgegen. Bestandskräftig festgestellte Beitragsansprüche unterlägen der 30-jährigen Verjährung. Im Übrigen verjährten gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden seien, in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt sei. Auch unter Zugrundelegung der aktenkundigen Bedürftigkeitsbescheinigung habe die Klägerin bei Berücksichtigung der nunmehr höheren Rente nicht überzeugend nachgewiesen, dass sie hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder dem SGB II werde. Im Übrigen ergebe sich dabei auch kein anderes Ergebnis mangels überzeugend nachgewiesener relevanter Belastungen bzw. Abzugsbeträge. Die Nachweispflicht treffe die Klägerin. Durchgreifende Bedenken bestünden auch nicht hinsichtlich des weiteren klägerischen Vortrags insbesondere mit Art. 3 GG.
Gegen den ihr am 05.02.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.02.2014 Berufung eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 vorgetragen, dass die Beträge und die Insolvenztabelle falsch seien. Sie schulde der Beigeladenen keine Beiträge. Miete zahle sie weiterhin nicht. Für die mittlerweile von ihr bewohnte Wohnung ihrer kürzlich verstorbenen Mutter zahle sie Hausgeld in Höhe von 330,00 EUR monatlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.01.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids und ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG, die Vorprozessakte des SG S 9 R 794/06 sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von 750,00 EUR ist überschritten. Die Klägerin wendet sich gegen die Verrechnung einer Beitragsforderung in Höhe von 22.875,47 EUR.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 23.01.2014 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist berechtigt, von der Altersrente der Klägerin monatlich einen Betrag von 539,77 EUR zum Zwecke der Verrechnung mit der ausstehenden Forderung der Beigeladenen einzubehalten.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2013. Die Klägerin wandte sich mit ihrem Widerspruch gegen die von der Beklagten verfügte Verrechnung ihrer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 539,77 EUR. Diese Verrechnung wurde auch mit der Klage angegriffen. Der nachfolgende Rentenbescheid vom 06.08.2014 ist nicht Streitgegenstand, da in diesem die verfügte Verrechnung nicht umgesetzt wurde. Statthafte Klageart hiergegen ist die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Alt. 1 SGG, denn mit der Aufhebung des angefochtenen Verrechnungsverwaltungsakts steht fest, dass die verrechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an die Klägerin auszuzahlen sind (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R -, in juris).
2. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - also die Klägerin - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ausnahme des Gegenseitigkeitserfordernisses müssen bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I alle Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 51 SGB I vorliegen. § 52 SGB I erweitert die Aufrechnungsmöglichkeiten der Leistungsträger, indem die bei der Aufrechnung nach § 51 SGB I erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen von Schuldner und Gläubiger als Voraussetzung wegfällt. Der Verzicht auf die Gegenseitigkeit macht § 52 SGB I allerdings zu einem besonderen sozialrechtlichen Institut, dem es an einem Gegenstück im bürgerlichen Recht fehlt. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (dazu gehören auch Umlagen sowie Säumniszuschläge - Urteil des erkennenden Senats vom 21.10.2015, L 5 R 4256/13 m.w.N. -) kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 19, 27 ff. SGB XII sind die Regelsätze nach § 28 SGB XII gegebenenfalls zuzüglich des Mehrbedarfs nach §§ 28a, 30 SGB XII und unter Anrechnung von sonstigem Einkommen und Vermögen des Berechtigten maßgeblich, wobei auch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2011 - L 5 17/11B ER -, in juris). Die Pfändungsfreigrenzen (vgl. auch § 54 SGB I) sind demgegenüber nicht anzuwenden. Die Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I (i. V. m. § 52 SGB I) soll die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit (systemerhaltenden) Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen erleichtern und den Sozialleistungsträger insoweit begünstigen (dazu KassKomm/Seewald, SGB I § 51 Rdnr. 18, 19; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2015 - L 1 R 425/14 ER-B sowie BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R -, beide in juris).
a) Hier hat die Beigeladene die Beklagte als für die Zahlung der Altersrente zuständigen Leistungsträger ermächtigt, ihre Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschlägen mit der Altersrente der Klägerin (einer laufenden Geldleistung, Sozialleistung nach § 11 Satz 1 SGB I) zu verrechnen. Sie hat bereits mit ihrem ersten Schreiben vom 14.02.2012 eine hinreichend substantiierte Ermächtigungserklärung vorgelegt. Sie hat ihre Forderung durch die Beifügung des beglaubigten Auszugs aus der Insolvenztabelle und der öffentlichen Bekanntmachung des Amtsgerichts B.-B. vom 27.07.2011 im Verfahren IN 2 /04 hinreichend bestimmt bezeichnet als unter Versagung der Restschuldbefreiung in Höhe von 22.875,47 EUR durch den Verwalter am 20.06.2006 festgestellt und auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Beiträgen (§ 51 Abs. 2 SGB I) vom 01.11.1985 bis 28.02.1987 handele. Mit Schreiben vom 24.04.2012 hat die Beigeladene weiter erläutert, dass es sich um Beiträge aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin handele und den Gesamtbetrag der Forderung in Beiträge und Säumniszuschläge der Höhe nach aufgesplittet. Mit Schreiben vom 20.09.2012 hat die Beigeladene ihre Forderung weiter substantiiert, indem sie die Namen der Angestellten, die Dauer der Beschäftigung, die monatliche Beitragshöhe und die Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten) angab (zur Substantiierung: BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R -, in juris).
Die Beklagte konnte über die Durchführung der Verrechnung nach erfolgter Anhörung auch durch Verwaltungsakt entscheiden (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 31.08.2011 - GS 2/10 -, BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 -, jeweils in juris). Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedurfte es nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - unter Hinweis auf BSG, Großer Senat vom 31.08.2011).
b) Der Verrechnungsverwaltungsakt der Beklagten war im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R -, in juris).
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn er erklärt die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten der Klägerin geschuldeten Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, im Bescheid vom 31.10.2012 und auch im Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 unter Bezugnahme auf die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle genannten Forderung der Beigeladenen. Dabei wurde der genaue Betrag - aufgeteilt in Haupt- und Nebenforderung - beziffert und zudem in auf die einzelnen Monate entfallende Teilbeträge aufgesplittet. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Forderungen für vier namentlich benannte ehemalige Mitarbeiter bestünden. Für die Klägerin war insbesondere durch die Bezugnahme auf die Insolvenztabelle damit eindeutig und auch im Einzelnen nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum und Fälligkeit erkennbar, um welche zur Verrechnung gestellte Forderung es sich handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil in den Beitragsbescheiden vom 27.06.1991, 27.04.1993 und 11.01.1995 als Arbeitnehmer für die Beitragsforderungen nur S.N. und B.K. genannt wurden. Denn die Verrechnung stützt sich nicht auf diese früheren Beitragsbescheide, sondern auf die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle. Insoweit bestehen keine Unklarheiten. Auch dass die Klägerin die Beitragsforderung bestreitet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist die Feststellung der Forderung durch die Insolvenzverwalterin.
c) Vorliegend bestand ab 20.06.2006 auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der hier die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird, also die Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin, muss entstanden und fällig sein. Die gleichartige Forderung, gegen die verrechnet werden soll, also der Zahlungsanspruch der Klägerin auf Zahlung der Altersrente gegen die Beklagte) muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - m. w. N., in juris).
Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem oben genannten Zeitpunkt vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 14.02.2012 erfassten und gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge (und der Nebenforderungen) in Höhe von insgesamt 22.875,47 EUR waren entstanden; sie sind von der Insolvenzverwalterin anerkannt und festgestellt. Andere Insolvenzgläubiger und die Klägerin haben der angemeldeten Forderung während des Insolvenzverfahrens nicht widersprochen. Damit wirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 und § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO ihrem Betrag nach wie ein rechtskräftiges Urteil auch gegenüber der Klägerin. Dies gilt unabhängig davon, ob die Forderung im Zeitpunkt der Eintragung in die Insolvenztabelle tatsächlich bestand, wenn weder der Insolvenzverwalter noch der Insolvenzschuldner der Eintragung widersprechen und das Bestehen der Forderung durch die Insolvenzverwalterin festgestellt wird. Das vorangegangene Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter ist irrelevant. Auch die Behauptung der Klägerin, die Forderung der Beigeladenen bestehe nicht, läuft damit ins Leere. Die Forderung war mit der Anerkennung und Feststellung durch die Insolvenzverwalterin auch fällig. Die Zahlungsansprüche der Klägerin aus der ihr bindend zuerkannten Altersrente mit Rentenbescheid vom 15.04.2004 waren am 1. eines jeden Monats jeweils entstanden und erfüllbar (§ 272a Abs. 1 SGB VI).
d) Die Forderung der Beigeladenen ist auch nicht verjährt. Durch die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle am 20.06.2006 war die Forderung rechtskräftig festgestellt, da die Eintragung und Feststellung in der Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Damit gilt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB die dreißigjährige Verjährung.
e) Der Verrechnung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass über das Vermögen der Klägerin ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde. Insolvenzgläubiger können ihre Forderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 und 3 InsO vorbehaltlich der Vorschriften über die Restschuldbefreiung gegen den Schuldner geltend machen. Nachdem der Klägerin die Restschuldbefreiung mit Beschluss des Amtsgerichts B.-B. vom 27.07.2011 versagt worden war, steht die Restschuldbefreiung der Geltendmachung der Forderung nicht entgegen.
f) Die Beklagte war nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der Rentenzahlungsansprüche der Klägerin zu erstrecken. Die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen ist nicht deshalb rechtswidrig, weil bei einem monatlichen Rentenzahlungsanspruch von 1.103,11 EUR monatlich im Jahr 2012 nur ein Betrag von 49,78 EUR pfändbar war (gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 54 Abs. 4 SGB I). Denn mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I hat der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger, wenn dem Versicherten bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - m. w. N., in juris). Die oben genannten Grenzen (höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, kein Hervorrufen der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder SGB II) hat die Beklagte durch die angekündigte Verrechnung der laufenden Rentenzahlungsansprüche der Klägerin nicht überschritten.
g) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei einem monatlichen Einbehalt von 539,77 EUR hilfebedürftig wird. Es obliegt ausdrücklich dem Leistungsberechtigten selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII - da die Klägerin die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten hat, kommen für sie Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 7a Satz 1 SGB II) - nachzuweisen.
Mit Hilfe der Bedarfsbescheinigung der Stadt B.-B. vom 20.06.2012 gelang es der Klägerin nicht, zu belegen, dass sie durch die Verrechnung hilfebedürftig wird. Nach dieser Bescheinigung lag das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin bei 1.063,87 EUR und der Gesamtbedarf bei 547,84 EUR, auch bei Verrechnung der Rente in Höhe von 539,77 EUR trat damit keine Hilfebedürftigkeit ein. Denn der Klägerin verblieb mit 563,34 EUR ein über dem Gesamtbedarf liegender Betrag. Auch für die Zeit ab Juli 2012 besteht unter Berücksichtigung der Rente der Klägerin keine Bedürftigkeit. Darauf, ob die Klägerin zur Herausgabe der bisher von ihr ohne Nutzungsentgelt bewohnten Wohnung verurteilt wurde, kommt es, solange die Klägerin tatsächlich keine Miete zu zahlen hat, nicht an. Das Bestehen einer Verpflichtung zur Zahlung von Miete hat jedoch weder die Klägerin noch ihr früherer Prozessbevollmächtigter behauptet. Nachweise über Mietzahlungen wurden nicht vorgelegt, solche gehen auch nicht aus den dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Kontoauszügen vor. Ebenso verhält es sich mit Blick auf ein etwaiges Hausgeld. Die Kosten einer angemessenen Unterkunft können nicht - wie vom früheren Prozessbevollmächtigten geltend gemacht - fiktiv berücksichtigt werden. Die Kosten für ein Auto inklusive der Kfz-Versicherung können ebenfalls nicht angesetzt werden.
h) Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in § 52 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I um ein sogenanntes - Ermessens-Kann". Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - m. w. N., in juris).
Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Beklagten mit derartigen Fehlern behaftet ist, bestehen für den Senat nicht. Insbesondere hat die Beklagte, wie aus dem Bescheid vom 31.10.2012 ersichtlich ist, erkannt, dass ihr ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Sie hat das ihr zustehende Ermessen auch betätigt und hierbei die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten. Zwar hat sie die Beitragsforderungen der Beigeladenen mit unpfändbaren Rentenzahlungsansprüchen der Klägerin verrechnet. Sie hat sich jedoch bei der Festsetzung der monatlichen Verrechnungsbeträge ausdrücklich daran orientiert, dass nur die Hälfte der Rentenzahlung verrechnet werden kann und tatsächlich nicht die Hälfte, sondern mit 539,77 EUR einen - wenn auch geringfügig - unter der Hälfte der monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 1.082,06 EUR (ohne Zuschuss zur Krankenversicherung) liegenden Betrag verrechnet. Der Klägerin verbleibt es in diesem Fall nachzuweisen, dass sie durch die Verrechnung hilfebedürftig wird, was sie nicht getan hat. Die Klägerin hat weder im Anhörungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren Gründe vorgetragen, die die Beklagte bei der Ermessensbetätigung hätte erwägen müssen und die eine andere Entscheidung (zugunsten der Klägerin) hätten rechtfertigen können. Die Klägerin hat sich mit der Geltendmachung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO und der zu Unrecht festgestellten Forderung zur Insolvenztabelle vorrangig gegen die Rechtsvoraussetzungen der Verrechnung und außerdem gegen die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen gewandt. Soweit sie sich auf fiktive Mietkosten berufen hat, sind solche nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso verhält es sich mit den geltend gemachten Kosten für das Auto.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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