Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 1247/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2185/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung seines Verkehrsunfalles vom 17.02.2011 als Arbeitsunfall hat.
Der 1986 geborene Kläger war bei p. s. AG & Co. KG (im Folgenden: Arbeitgeber), einem Leiharbeitsunternehmen, abhängig beschäftigt. Er wohnte zum Unfallzeitpunkt und bis heute in D., Heckenweg 1 (im Folgenden: Wohnort).
Im Februar 2011 war er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der G. KBS, Auf Herdenen 25, 78052 V.-S. (im Folgenden: Tätigkeitsort) als Lagerarbeiter eingesetzt. Er arbeitete am 17.02.2011 am Tätigkeitsort bis 16:00 Uhr (vgl. Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 02.08.2011, Blatt 48/49 der Beklagtenakte); anschließend begab er sich nicht zur Arbeitgeberin (Blatt 191 der Beklagtenakte).
Der Kläger befuhr am 17.02.2011 die zur Stadt D. gehörende Sonnhaldenstraße mit einem nicht für den Straßenverkehr zugelassenen, in seinem Eigentum stehenden Motorrad, wo er um 17:14 Uhr nach D. stadteinwärts fahrend, ohne Fremdeinwirkung zu Fall kam, gegen einen Baum prallte und sich schwere Verletzungen zuzog (zum Unfallbericht der Polizei vgl. 91/93 der Beklagtenakte; zu den Unfallskizzen vgl. Blatt 97/98 der Beklagtenakte; zu Unfallortfotos vgl. Blatt 108/113 der Beklagtenakte). Der Kläger ist seit dem Unfall ab dem 5. Lendenwirbel querschnittsgelähmt (inkomplette Paraplegie). Die Staatsanwaltschaft stellte ein Ermittlungsverfahren wegen des Unfalls (Az.: 55 Js 6387/11) ein (Blatt 114 der Beklagtenakte).
Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurden Uwe Erwin G. (wohnhaft: Häldenstr. 30, 74172 N.) und Wolfgang Josef D. (wohnhaft: Hauptstr. 114, 74909 M.-M.), die sich in der Nähe des Unfallortes in der Sonnhaldenstraße befanden und von der dortigen Rehaklinik aus auf dem Weg zu einem dort befindlichen Parkplatz waren, als Zeugen vernommen. Beide gaben an, dass sie aus Richtung der Stadt, also stadtauswärts fahrend, ein Motorrad gehört hätten. Sie hätten dann gesehen, wie das Motorrad auf den vor ihnen liegenden Parkplatz fuhr, dort wendete und wieder stadteinwärts davon fuhr. Wenige Sekunden danach habe sich der Unfall ereignet (zu den Zeugenaussagen vgl. Blatt 99/102 und 103/107 der Beklagtenakte).
Der von der Polizei informatorisch befragte Vater des Klägers gab an, dass der Kläger das Motorrad hinter dem Haus hervorgeholt habe und zu ihm gesagt habe, er wolle es nur in die Garage stellen. Er habe es dann jedoch um das Haus geschoben und sei davongefahren (Blatt 93 der Beklagtenakte).
Nachdem der Durchgangsarzt Prof. Dr. S. den Unfall der Beklagten meldete (D-Arztbericht vom 28.02.2011 Blatt 1 der Beklagtenakte), überprüfte diese das Vorliegen eines Versicherungsfalls.
Der zum Hergang des Unfalls angehörte Kläger teilte im übersandten Fragebogen unter dem 01.08.2011 (Blatt 71 der Beklagtenakte) mit, er habe die Arbeitsstelle um 16:30 Uhr nach Arbeitsende um 16:00 Uhr verlassen. Mit einem Schreiben eines weiteren Bevollmächtigten vom 17.08.2011 (Blatt 121/122 der Beklagtenakte) führte der Kläger u.a. aus, er könne sich an die gesamte Fahrt nicht mehr erinnern. Er wisse nur noch, wie er an diesem Tag nach Beendigung der Arbeit auf sein Motorrad aufgestiegen sei.
Mit Bescheid vom 24.08.2011 (Blatt 132/134 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 17.02.2011 als Arbeitsunfall ab. Nach den Angaben des Arbeitgebers und den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sei der Kläger nach dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit um 16:00 Uhr nach Hause gefahren. Zuhause habe er sein nicht zugelassenes Motorrad hinter dem Haus hervor geholt und angegeben, es in die Garage stellen zu wollen. Tatsächlich sei der Kläger jedoch, nach Zeugenaussagen lediglich leicht bekleidet und nur mit einem Motorradhelm auf dem Kopf, von Zuhause weggefahren und habe u.a. am Ortsrand von D. die Sonnhaldenstraße stadtauswärts in Richtung Kurklinik befahren. Die wenig befahrene Sonnhaldenstraße sei im Wesentlichen ein Zufahrtsweg zu einer Reha-Klinik. Am Parkplatz vor der Kurklinik habe der Kläger sein Motorrad gewendet und sei stark beschleunigend die Sonnhaldenstraße wieder abwärts Richtung Stadtmitte gefahren. Aus unerklärlichen Gründen und ohne Fremdeinwirkung sei der Kläger dabei von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Unfall habe sich gegen 17:14 Uhr ereignet. Es sei nicht voll bewiesen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit, nämlich dem Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit, befunden habe. Gegen das Zurücklegen eines mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges spreche das Ende der beruflichen Tätigkeit am Unfalltag um 16:00 Uhr, der Unfallzeitpunkt gegen 17:14 Uhr, die durchschnittliche Länge des Heimweges von dem Entleihbetrieb in V.-S. nach D. (ca. 26 Minuten laut Routenplaner), der Unfallort, die leichte Bekleidung zum Unfallzeitpunkt als Indiz für eine lediglich unternommene Spritztour, sowie die Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach der Kläger von zuhause mit dem Motorrad weggefahren sei.
Mit seinem Widerspruch vom 27.09.2011 (Blatt 167/172 der Beklagtenakte) machte der Kläger zunächst u.a. geltend, es sei richtig, dass er gegen 16:00 Uhr seine Tätigkeit bei der Firma G. KBS GmbH beendet habe. Er sei dann jedoch direkt zu seinem Arbeitgeber, der p.- s. AG & Co. KG in V. gefahren. Die Fahrt nach Hause habe er dann von dort angetreten. So erkläre sich auch die zeitliche Differenz. Die Zeugenaussagen würden bestritten. Hauptsächlich sei die Fahrtrichtungseinschätzung auf die Aussage des Vaters des Klägers zurückzuführen. Dieser sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er erst nach Hause gekommen und auf sein Motorrad gestiegen sei um nochmals wegzufahren. Dies sei jedoch nicht richtig. Der Vater sei aufgrund des Unfalls sehr aufgeregt gewesen. Er habe nicht beobachtet, dass sein Sohn zunächst nach Hause gekommen und dann auf das Motorrad gestiegen sei. Dies sei nur eine Vermutung.
Mit einer weiteren Äußerung (Schreiben vom 06.10.2011 Blatt 177/180 der Beklagtenakte) gab der Bevollmächtigte des Klägers an, es sei zu einem Missverständnis gekommen. Der Kläger habe den Betrieb der G. KBS GmbH erst um 16:30 Uhr verlassen und sei dann direkt nach Hause gefahren; bei der p.-s. AG & CO KG in V. sei er nicht mehr gewesen.
Ein weiterer Bevollmächtigter teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2012 (Blatt 209/210 der Beklagtenakte) mit, der Kläger sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen. Es stehe ihm frei, den Weg selbst zu wählen, sofern der Weg entweder der kürzeste oder der schnellste oder eine Mischung aus beidem sei. Warum der Kläger gerade diesen Weg gewählt habe, lasse sich im Nachhinein schwer aufklären, jedoch sei der Unfallort wohnortnah, sodass nicht von einem Umweg ausgegangen werden könne. Auch zeitlich sei alles stimmig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 (Blatt 219/222 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 02.05.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Reutlingen Klage erhoben. Er sei am Unfalltag von der Fa. G. KBS nach dem Ende der Tätigkeit um 16:30 Uhr nach Hause gefahren. Von V.-S. kommend sei er auf der Donaueschinger Straße L 180 gefahren, welche in die Neue Wolterdinger Straße gehe. Da sein Kraftrad nicht zugelassen gewesen sei und er die Gefahr einer Verkehrskontrolle habe so gering wie möglich halten wollen, sei er im Wald auf die Sonnhaldenstraße abgebogen. Die Sonnhaldenstraße sei eine selten frequentierte Straße, welche größtenteils durch einen Wald führe und als Zufahrtsstraße des Kreisklinikums S.-B. diene. Auf der Sonnhaldenstraße stadteinwärts sei er auf Höhe des Kreisklinikum Schwarzwald-Baar gegen 17.14 Uhr mit seinem Zweirad zu Fall gekommen und gegen einen Baum geprallt. Für die von der Beklagten vertretene Version der Geschehnisse bestünden keine Anhaltspunkte. Die Zeugen D. und G. hätten nicht bestätigen können, dass sie den Kläger vorab stadtauswärts hätten fahren sehen. Sie hätten lediglich aus Richtung der Innenstadt ein Motorengeräusch gehört. Es liege ein Versicherungsfall vor, da sich der Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause ereignet habe. Es stehe ihm frei, den Weg selbst zu wählen, sofern der Weg entweder der kürzeste, der schnellste oder eine Mischung aus beidem ist. Dies ist vorliegend der Fall. Ein Umweg scheide aus. Auch die Wahl der Strecke über die Sonnhaldenstraße lasse sich nachvollziehbar aus seiner Angst vor einer Entdeckung erklären.
Nach Vernehmung des Zeugen D.(zu seiner Aussage vgl. die Niederschrift vom 13.03.2014, Blatt 78 der SG-Akte) in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.03.2014). Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei bei seinem Unfall am 17.02.2011 keiner Verrichtung nachgegangen, welche als versicherte Tätigkeit oder damit im Zusammenhang stehend anzusehen sei. Es stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg befunden habe, insbesondere nicht auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause. Der Kläger habe am Unfalltag mit seinem Motorrad aus der Richtung D. kommend die Sonnhaldenstraßen befahren, habe in der Nähe eines dort befindlichen Klinikparkplatzes gehalten und gewendet, um seinen Weg in Richtung seines Wohnortes fortzusetzen, wo er dann zu Sturz gekommen sei. Die anderslautenden Darstellungen des Klägers könnten nicht überzeugen. Der gewählte Weg sei, die Ausführungen des Klägers als richtig unterstellt, 7 km länger als der kürzeste und dauere ca. 13 Minuten länger als der schnellste. Die Wahl dieses Weges sei auch nicht verkehrstechnisch geboten gewesen, da keine Verkehrsgegebenheiten belegt seien, die eine Verlängerung des kürzesten oder schnellsten Weges in einem Umfang bedeutet hätten, welche den gewählten zum günstigsten Weg gemacht hätten. Auch habe der Kläger nach seiner Einlassung diesen Weg nicht aus verkehrstechnischen Gründen gewählt, sondern unmissverständlich klargestellt, dass er den Weg einzig deshalb gewählt habe, weil er mit einem nicht ordnungsgemäß zugelassenen Motorrad gefahren sei und einer möglichen Polizeikontrolle habe entgehen wollen. Dies stelle keinen anerkennenswerten Grund für die Wegeswahl dar.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.04.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.05.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und lediglich unter Hinweis BSGE 20, 219, 221 sowie BSGE 49, 16, 18 ausgeführt, es sei ihm überlassen, welchen Weg er zur Arbeit benutze, weshalb von einem Arbeitsunfall auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er sei morgens mit dem nicht zugelassenen Motorrad zur Arbeit gefahren, weil sein Auto nicht angesprungen sei. Da er bei der Firma G. erst angefangen habe, habe er nicht zu spät kommen wollen. Anfangs habe er sich an das Unfallgeschehen nicht mehr erinnern können, doch mit der Zeit seien ihm einige Dinge wieder eingefallen. Er habe sich am Unfalltag um 16:30 Uhr mit dem Motorrad auf den Weg nach Hause gemacht. Dies wisse er genau, weil er auf die Uhr an seinem Motorrad geschaut habe. Wann er morgens losgefahren sei, wisse er nicht mehr. Morgens sei er ohne Umweg zur Arbeit gefahren. Am Morgen sei der Verkehr noch nicht so stark, weshalb er morgens das Risiko nicht zu hoch eingeschätzt habe, mit dem unversicherten Motorrad erwischt zu werden. Seine Eltern könnten bestätigen, dass er mit dem Motorrad bereits morgens zur Arbeit gefahren sei. Sein Vater habe ihn am Abend nicht mit dem Motorrad vor dem Haus beobachtet, denn er komme immer nach ihm von der Arbeit nach Hause. Sein Vater habe das Auto in der Garage gesehen und bemerkt, dass das Motorrad fehle, weshalb er gedacht habe, er – der Kläger – sei von der Arbeit schon zurückgekommen und noch einmal mit dem Motorrad losgefahren.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.03.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2012 aufzuheben und festzustellen, dass er am 17.02.2011 in der Sonnhaldenstraße in D. einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Denn das SG hat die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zutreffend zurückgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Feststellung des Ereignisses vom 17.02.2011 als Arbeitsunfall verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2012 erweist sich nach Prüfung durch den Senat als rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; BSG 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = juris, jeweils RdNr. 10 m.w.N.; BSG 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 = juris m.w.N.).
Der Kläger war als abhängig beschäftigter Leiharbeiter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zwar versichert, zum Zeitpunkt des Unfalles übte der Kläger aber keine versicherte Tätigkeit aus. Die Verrichtung des Klägers – Fahrt mit dem Motorrad - gehörte zur Zeit des Unfalls nicht zu den versicherten Wegen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift gehört zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Versichert ist dabei aber nur das Zurücklegen des Weges selbst; der Aufenthalt am Zielort unterfällt nicht mehr der Vorschrift des § 8 Abs. 2 SGB VII.
Die Unfallversicherung des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der (jeweiligen) versicherten Tätigkeit schützt nur gegen Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremden Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgehen.
Die Wegeunfallversicherung wurde mit der Regelung des § 545a Reichsversicherungsordnung durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14.7.1925 (RGBl I 97) eingeführt. Danach galt als Beschäftigung in einem der Versicherung unterliegenden Betriebe der mit der Beschäftigung in diesem Betriebe zusammenhängende Weg nach und von der Arbeitsstätte. Hintergrund dieser Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes war, dass die "Wege umfangreicher und durch die motorische Zurücklegung auch gefährlicher" geworden seien und daher "diese Gefahren" erfasst werden müssten (vgl. Bericht des 9. Ausschusses für Soziale Angelegenheiten Nr 1060 S 6).
An diesem Schutzzweck hat sich bis heute nichts geändert. Zwar ist nunmehr in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestimmt, dass zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zählt. Dadurch ist aber nur verdeutlicht worden, dass nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen, also der Vorgang des Sichfortbewegens, versichert ist. Auch der Versicherungstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII trägt daher allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken (BSG, Urt. vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R – juris; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.12.2013 - L 8 U 1506/13 - juris).
Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht aus privatem Interesse, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl. BSG 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 28 RdNr. 13 = juris; BSG 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R, BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 29 RdNr. 21). So beginnt/endet der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 SGB VII einerseits an der Außentüre des Wohngebäudes/Gebäudes in dem sich die Wohnung des Beschäftigten befindet, andererseits am Ort der versicherten Tätigkeit.
Der Wegeunfall, den ein Versicherter danach bei der versicherten Tätigkeiten erleidet, setzt voraus, dass das Verhalten am Ort der Tätigkeit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG 18.04.2000 - B 2 U 7. R - USK 2.-9.). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38; BSG, Urteil vom 18. April 2000, a.a.O.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG 18.04.2000, a.a.O.). Die zum Unfall führende Verrichtung als solche muss im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegen (vgl. zum Ganzen BSG 28.04.2004, - B 2 U 2 R - m. w. H.).
Vorliegend konnte der Senat nicht feststellen, dass sich der Kläger auf einem versicherten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden hatte. Aber selbst die Behauptung des Klägers, er sei schon morgens mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren, weshalb er auch am Nachmittag nach Arbeitsende mit dem Motorrad nach Hause fahren musste, als wahr unterstellt, auch wenn angesichts der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Temperaturangaben der Wetterwarte Süd (www.wetterwarte-sue.com) – Station D. am 17.02.2011 bei einer Tagesniedrigsttemperatur von 0,8 Grad um 05:45 Uhr und einer Tageshöchsttemperatur von 5,8 Grad um 14:25 Uhr eine Motorradfahrt mit lediglich einer normalen Daunenjacke bekleidet, nicht recht überzeugen will. Doch selbst wenn der Kläger die Fahrt von der Arbeitsstelle nach Hause mit dem Motorrad angetreten haben sollte, befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles nicht auf einem versicherten Weg von der Arbeit nach Hause So hat der Vater des Klägers gegenüber der Polizei angegeben, der Kläger sei zu Hause gewesen, wo er das Motorrad hinter dem Haus hervorgeholt hat und ihm – dem Vater - gesagt hatte, er wolle es in die Garage stellen. Der Kläger ist dann aber ohne weiteres zu sagen mit dem nicht zugelassenen Motorrad davon gefahren. Gründe, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen, konnte der Senat nicht feststellen. Soweit der Kläger zunächst nur darauf verwiesen hat, der Vater sei wegen des Unfalles verwirrt gewesen, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung noch weiter ausgedehnt, indem er nunmehr behauptet hat, der Vater habe falsche Schlussfolgerungen gezogen, weil abends in der Garage das Motorrad gefehlt habe, er aber das normalerweise für die Fahrt zur Arbeit genutzte Auto darin vorgefunden hat. Damit kann der Kläger aber nicht erklären, dass der Vater gegenüber der Polizei ausdrücklich erwähnt hatte, ihn gesehen zu haben, wie er das Motorrad hinter dem Haus hervorgeholt und sogar mit ihm gesprochen hatte, was sich mit dem letzten Vortrag nicht in Einklang bringen lässt. Diesen Widerspruch hat der Kläger auch bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht aufgelöst. S. So kann der Senat diesem Einwand nicht folgen. Denn die Angaben des Vaters werden aus Sicht des Senats dadurch belegt, dass der Kläger von den Zeugen G. und D. zunächst stadtauswärts fahrend – mithin aus Richtung der Wohnung des Klägers, nicht aus der vom Kläger angegebenen Richtung kommend – gesehen worden war. Auch spricht für eine spontane Fahrt, dass der Kläger lediglich mit einer Hose, einem T-Shirt, Nierengurt und Motorradhelm bekleidet gewesen war – seinen eigenen Angaben vor dem Senat folgend auch noch mit einer daunengefütterten Jacke –, was zum Unfallzeitpunkt am 17.02.2011 – mithin zur Winterzeit mit winterlichen Temperaturen von 0,8° um 5:45 Uhr und Höchsttemperatur von 5,8° um 14:25 Uhr am Unfalltag (laut Auskunft der "wetterwarte sued/wetterdatenarchiv", vom Senat eingeholt und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt) – nicht für eine Fahrt vom Tätigkeitsort nach Hause über mehr als 25 km mit einer Dauer von 37 Minuten – wie sie der Kläger selbst angibt (Blatt 12 der SG-Akte) – spricht, jedenfalls ist nicht verständlich, dass am Morgen die Fahrt ohne Motorradschutzkleidung unternommen worden sein soll.
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen G. und Dörr, die beide bestätigt hatten, dass der Kläger zunächst stadtauswärts unterwegs war, gewendet hatte und dann auf dem Weg stadteinwärts verunfallt war. Zwar konnten die Zeugen den Unfallhergang nicht sehen, doch konnten sie glaubhaft bestätigen, dass kein anderes Motorrad zu diesem Zeitpunkt unterwegs war. Das hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem SG erneut bekräftigt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung, die noch zeitnah zum Unfall am 22.02.2011 stattgefunden hatte und daher eine gute Erinnerung an Details erlaubte, schätzte er die Zeit von dem beobachteten Wendemanöver des Motorradfahrers bis zum Zeitpunkt, als er kein Motorgeräusch mehr hörte, auf fünf bis drei Sekunden. Es ist für den Senat daher nicht erkennbar, dass in der kurzen Zeit, in der der Zeuge die Fahrt des Motorradfahrers nach dessen Wendemanöver vor dem Parkplatz nicht mehr beobachtet hatte, der Zeuge ein weiteres Motorrad mit Fahrtrichtung stadteinwärts übersehen oder dessen zusätzliches Motorgeräusch nicht wahrgenommen haben soll. Dieses Motorrad hätte auf der Straße vor den Zeugen, die auf dem Weg zu dem an der Straße gelegenen Parkplatz waren, in deren Blickrichtung vorbeifahren müssen und wäre schwerlich zu übersehen gewesen. War aber alleine ein Motorrad auf der Straße unterwegs, so musste der Senat feststellen, dass es sich dabei dann um das verunfallte Motorrad des Klägers gehandelt hat. Warum die Zeugen falsche Angaben machen sollten in Bezug auf die Richtung, aus der das von ihnen gesehene Motorrad gekommen war, erschließt sich nicht. Sie haben kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch sind ihre Aussagen in sich stimmig und schlüssig und werden durch die Angaben des Vaters gegenüber der Polizei bestätigt. Auch soweit der Kläger angibt, aus Angst vor einer Polizeikontrolle im Hinblick auf die Benutzung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen und Wegen den Weg zum Unfallort gewählt zu haben, so überzeugt dieser Einwand den Senat nicht. Denn der Unfall war nach den Angaben der Polizei auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen (Blatt 90/91 der Beklagtenakte "Überschreitensunfall"); so lässt die Spurenlage (67 m zwischen erster Bordsteinberührung und Endlage des Motorrads) den Schluss auf eine höhere als die zugelassene Geschwindigkeit (50 km/h) zu. Hätte der Kläger aber Angst vor einer Polizeikontrolle gehabt, erklärt sich seine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die gerade eine solche Kontrolle provoziert hätte, nicht; zu erwarten gewesen wäre eine eher unauffällige Fahrweise. Auch weshalb sich der Kläger alleine in D., nicht aber in dem ebenfalls von ihm auf dem Heimweg zu durchquerenden Villingen – ebenso in den zu durchquerenden Orten Pfaffenweiler und Tannheim – auf mithin nahezu 20 km und ca. 30 Minuten Fahrt während des Feierabendverkehrs auf einer gut befahrenen Straße vor einer Polizeikontrolle gefürchtet hat, bleibt unerklärlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der morgendliche Berufsverkehr mit Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr ein geringeres Risiko beinhaltet haben soll, mit dem nicht zugelassenen Motorrad auf der direkten Wegstrecke entdeckt zu werden. Außerdem ist für den Senat auch wenig glaubhaft, dass der Kläger die Uhrzeit des Fahrtantritts morgens bzw. der Ankunft zum Arbeitsbeginn nichts sagen konnte, obwohl er es nach seinem eigenen Bekunden nach dem Ausfall des Pkw morgens eilig hatte, und daher viel mehr Anlass hatte, morgens auf die Uhr zu schauen als angeblich am Nachmittag bei Fahrtantritt nach Ende der Arbeitszeit, jedenfalls ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb er sich gerade an diesen Blick auf die Uhr am Motorrad noch erinnert. Insgesamt ist das Vorbringen des Klägers widersprüchlich und wenig lebensnah. Daher muss der Vortrag des Klägers insoweit als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als er seinen Sachvortrag jeweils der Prozesslage angepasst und mehrfach abgewandelt hat, sodass eine verlässliche Aussage des Klägers nicht vorliegt.
Des Weiteren konnte der Vortrag des Klägers, auf dem Klinikparkplatz deswegen angehalten zu haben, um das Visier des Helmes zu säubern, nicht überzeugen. Denn die beiden Zeugen hatten den Motorradfahrer zunächst stadtauswärts fahren sehen, erst anschließend haltend und wendend. Kam das Motorrad aber nicht aus der vom Kläger angegebenen Richtung (Fahrtrichtung stadteinwärts), wie es die behauptete Fahrtroute vom Arbeitsplatz ergeben hätte, sondern zunächst bis zum Wenden aus Richtung der Stadt (Fahrtrichtung stadtauswärts), so konnte der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag nicht auf dem Heimweg von der Arbeit sein. Ob er dann beim Wenden zugleich das Visier gesäubert hat, kann daher dahinstehen.
Auch konnte sich der Senat unabhängig von den zuvor angesprochenen Punkten nicht davon überzeugen, dass der Kläger auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle (Tätigkeitsort) war. Dass er zunächst von der Tätigkeitsstelle bei der Fa. G. KBS zum Arbeitgeber, der p.-s.AG & Co KG, gefahren wäre, hat der Kläger zwar zunächst behauptet, diesen Vortrag jedoch ausdrücklich auf ein Missverständnis geschoben, mithin als falsch bezeichnet. Auch hat der Arbeitgeber angegeben, der Kläger sei nach Beendigung der Tätigkeit bei G. KBS nicht zu ihm zurückgekehrt. Damit hätte der Heimweg des Klägers von 16:00 Uhr (Ende der Tätigkeit) bis gegen 17:14 Uhr (Unfallzeitpunkt) gedauert. Dass der Kläger aber so lange unterwegs war, hat auch er selbst nicht behauptet, die zeitliche übermäßige Dauer des Weges aber auch nicht erklären können.
Soweit der Kläger zuletzt behauptet hat, erst um 16:30 Uhr von G. KBS nach Hause gefahren zu sein, so konnte er nicht erklären, weshalb er nach Ende der Tätigkeit um 16:00 Uhr erst um 16:30 Uhr vom Tätigkeitsort weggefahren ist. Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens angegeben hat, Arbeitsende sei erst um 16:30 Uhr gewesen, widerspricht dies der Unfallmeldung des Arbeitgebers (Blatt 51 der Beklagtenakte), der ein Arbeitsende um 16:00 Uhr angegeben hat (Blatt 48 der Beklagtenakte). Vor dem Senat hat der Kläger nunmehr behauptet, er habe noch so lange mit Kollegen gesprochen, was wiederum nicht mit seinem vorherigen Vortrag in Einklang zu bringen ist. Weshalb der Kläger dann aber erst gegen 17:14 Uhr an der Unfallstelle war, erschließt sich auch unter Zugrundelegung des von ihm behaupteten Weges nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach seiner eigenen Wegbeschreibung und Zeitangabe in der Klagebegründung lediglich 37 Minuten für den Weg gebraucht hätte, mithin zum Unfallzeitpunkt bereits zu Hause gewesen sein müsste – Umstände, die die Fahrt verzögert oder verlängert hätten, hat er nicht angegeben, solche konnte der Senat auch nicht feststellen. Der Kläger konnte mithin nicht plausibel darlegen, weshalb er zum Unfallzeitpunkt am Unfallort noch dass er auf dem – direkten – Heimweg vom Tätigkeitsort war.
Dies angenommen, hätte es sich bei der Unfallfahrt des Klägers schon gar nicht um einen versicherten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause gehandelt.
Aber selbst die Behauptung des Klägers, er sei am Unfalltag tatsächlich morgens bereits mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren, als wahr unterstellt, erklärt nicht die vom Senat getroffene Feststellung, dass der Kläger zunächst von D., seinem Wohnort, die Sonnhaldenstraße stadtauswärts gefahren war, bevor er gewendet hatte und wieder stadteinwärts zurückfuhr. Nach dieser Feststellung hatte der Kläger jedenfalls mit dem Motorrad bereits den Wohnort D. erreicht, diesen – aus welchen Gründen auch immer –, sich vom Ziel des Wohnorts wieder wegbewegend in entgegengesetzter Richtung, aber wieder verlassen. Nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat war es ein sonniger Tag, was auch den Schluss zulässt, dass der Kläger ungehindert vom Stadtverkehr die weniger stark befahrene Straße mit annähernd geradem Streckenverlauf, was der Senat den in den Polizeiakten befindlichen Fotos entnehmen konnte, für eine Spritztour nutzen wollte. Der Kläger befand sich daher zum Zeitpunkt des Unfalls auch dann auf einem unversicherten "Abweg". Ob der Kläger zwischenzeitlich bereits zu Hause gewesen ist oder in D. noch einmal umgekehrt war, kann auch bei dieser Sachverhaltsvariante dahinstehen.
Der Senat hat damit festgestellt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt den versicherten Heimweg vom Tätigkeitsort bereits beendet hatte und von zu Hause oder einem anderen Ort auf der direkten Strecke aus zu einem neuen – privatwirtschaftlichen – Weg aufgebrochen war. Damit handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall.
Aber selbst wenn der Senat die Angaben des Klägers, mit dem Motorrad von der Arbeitsstelle nach Hause gefahren und auf diesem Weg verunfallt zu sein, als wahr unterstellt, wäre der Unfall des Klägers kein als Arbeitsunfall versicherter Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII. Denn der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem unversicherten Umweg.
Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend" kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu erreichen oder nach Beendigung der Tätigkeit nach Hause zurückzukehren. Die darauf gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (vgl. BSG 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - juris = SozR 4-2700 § 8 Nr 25 m.Hinweis auf BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; SozR 1500 § 75 Nr. 74; SozR 3-2200 § 550 Nr 4. und Nr. 16,). Der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (vgl. BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3), oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (vgl. BSG 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R – juris = USK 2003-103 = DAR 2003, 483). Entscheidend ist die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Zäsur oder eine Abweichung vom direkten Weg nicht als Unterbrechung im Rechtssinne zu werten ist, wenn sie keine in der Privatsphäre des Versicherten begründeten Ursachen hat, sondern weiterhin der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll.
Nach diesen Maßstäben befand sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht - mehr - auf dem direkten Weg von der versicherten Tätigkeit zu einem anderen Ort. Denn es handelt sich bei dem vom Kläger nach seinen Angaben gewählten Weg nicht um den kürzesten (laut Google maps kürzeste Wege von 18,7 km bis 21,5 km), den schnellsten (zwischen 26 und 28 Minuten, Blatt 126 ff., 148 ff. der Beklagtenakte) Weg oder eine Kombination aus diesen; vielmehr war der vom Kläger angeblich genutzte Weg 25,1 km lang, die Fahrzeit dauerte nach seinen Angaben 37 Minuten. So ist nach den vom SG bereits dargelegten allgemeinen Grundsätzen die Änderung der Handlungstendenz für die Beurteilung, ob der Unfall noch auf einem versicherten Weg erfolgte, maßgebend. Eine Zäsur oder eine Abweichung vom direkten Weg ist nicht als Unterbrechung im Rechtssinne zu werten, wenn sie keine in der Privatsphäre des Versicherten begründeten Ursachen hat, sondern weiterhin der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll. So bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der gewöhnliche Weg verlassen wird, um einen Stau oder eine Baustelle zu umfahren (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.), oder wenn der Versicherte sich verfährt und irrtümlich einen Umweg macht (BSG SozR Nr. 13 zu § 543 RVO a,F.; BSG 27.05.1997 - 2 BU 56/97 - HVBG-INFO 1997, 1983). Dass er den von ihm angegebenen Weg irrtümlich gewählt hätte, konnte der Senat nicht feststellen; dies hat auch der Kläger selbst nicht behauptet. Auch andere Gründe, die ein Abweichen vom kürzesten bzw. schnellsten Weg unter Beibehaltung der den Versicherungsschutz begründenden Handlungstendenz rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche Gründe konnte der Senat auch nicht feststellen. Vielmehr hat er angegeben, den Weg bewusst aus Sorge vor einer Polizeikontrolle gewählt zu haben. Die Sorge vor einer Polizeikontrolle rechtfertigt aber nicht, den kürzesten, schnellsten oder aus einer Kombination aus kürzestem und schnellstem Weg bestehenden versicherten Weg zu verlassen.
Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des BSG vom 28.02.1964 – 2 RU 185/61 (BSGE 20, 219 ff. = juris) und vom 30.08.1979 – 8a RU 96/78 (BSGE 49, 16 ff. = juris) verhelfen der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn dass der Kläger seinen Heimweg unterbrochen hätte und deshalb erst zum Unfallzeitpunkt am Unfallort gewesen wäre, hat weder er mitgeteilt, noch konnte dies der Senat feststellen. Der Kläger hat insoweit immer angegeben, auf direktem Wege nach Hause gefahren zu sein – mithin ohne Unterbrechung. Auch kann aus dem bei juris veröffentlichten Orientierungssatz zur letztgenannten Entscheidung ("Bei der Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle zur Wohnung muß es dem Versicherten ohne versicherungsrechtliche Nachteile überlassen bleiben, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums er sich auf seinem Weg bewegt.") nicht abgeleitet werden, dem Versicherten sei völlig freigestellt, welchen Weg er benutzt. Denn nach der grundlegenden Entscheidung des BSG vom 22.01.1957 – 2 RU 92/55 – (BSGE 4, 219 = juris RdNr. 18) zur Frage des Umwegs ist geklärt, dass die Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzesten bzw. schnellsten Wegverbindung als erheblich anzusehen ist, nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecken abhängt. Es sind vielmehr alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher die Arbeitsstätte oder die Wohnung zu erreichen (BSG a.a.O.). Der Kläger hat aber weder den kürzesten noch den schnellsten Weg oder eine Kombination aus beidem gewählt, sondern sich – dem von ihm dargestellten Weg zufolge – auf einen sowohl zeitlich aus auch längenmäßig erheblichen Umweg gemacht. Die Fahrt auf dem Umweg war aber nicht ausnahmsweise versichert, denn das Vorbringen des Klägers, alleine zu dem Zweck, in D., kurz vor Erreichen seiner Wohnung, einer möglichen Polizeikontrolle zu entgehen, ist nicht geeignet, den nach den oben dargelegten Grundsätzen versicherten Umweg zu begründen.
Das Vorbringen ist aus Sicht des Senats bereits nicht glaubhaft, denn dieser Grund zur Sorge um eine Polizeikontrolle konnte in diesem Zusammenhang den Senat nicht überzeugen. Insbesondere erschließt sich die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Umwegs nicht, denn der Kläger war – wenn er wie behauptet auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle war – mit dem nicht zugelassenen Motorrad über annähernd 20 km und ca. 30 Minuten auf öffentlichen, gut befahrenen Straßen im Feierabendverkehr unterwegs gewesen und bereits durch verschiedene Ortschaften gekommen, wo überall eine Polizeikontrolle hätte erfolgen können. Auf dem ganzen Weg hat er sich aber nicht vor einer Kontrolle gefürchtet, bloß kurz vor dem Ortseingang von D. und nur wenig vor Erreichen seines Wohnhauses. Auch spricht die überhöhte Geschwindigkeit, die gerade den Blick von Polizei und anderen Verkehrsteilnehmern auf sich zieht, nicht von einer Sorge vor einer Kontrolle durch die Polizei. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger eher unauffällig fährt. Damit ist dieser Grund für den Umweg nicht plausibel dargelegt und überzeugt nicht.
Zum anderen wäre mit dieser Begründung anhand der objektiven Umstände bei der Wahl des (Um-)Weges auch die erforderliche objektive Handlungstendenz nicht mehr auf die Zurücklegung des Weges ausgerichtet, sondern die Handlungstendenz wäre auf die Verfolgung eigennütziger Zwecke – nämlich das Nichtentdecktwerden von der Polizei bei einer Fahrt mit einem nicht versicherten und mithin auch nicht versteuerten Fahrzeug - gerichtet gewesen. Dass gerade der konkrete Umweg wesentlich der Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte und nicht privaten Zwecken – dem gerade angesprochenen Nichtentdecktwerden bei unversicherter und unversteuerter Fahrt - gedient hatte (dazu vgl. BSG 22.01.1957 – 2 RU 92/55 – BSGE 4, 219 = juris RdNr. 18), konnte der Senat - unterstellt das Vorbringen des Klägers, er sei bereits morgens mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren und auf der Unfallfahrt von seiner Arbeitsstelle gekommen, sei insoweit wahr - gerade nicht feststellen. Bei der Wahl des Umweges, um Polizeikontrollen zu entgehen, handelt es sich nicht um Gründe, die der Verkehrslage oder der Beschaffenheit der Straße auf dem direkten Wege im Sinne eines sicheren und zügigen Vorankommens Rechnung tragen. Die Handlungstendenz für die Fahrt auf dem Umweg wäre die Verhinderung der Aufdeckung einer eigenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit gewesen, wodurch nur als Folgeerscheinung die Vermeidung der Unterbrechung der Fahrt oder der endgültigen Beendigung des Weges intendiert ist. Die finale Ausrichtung der Fahrt auf dem Umweg hätte der Vermeidung rechtlicher Konsequenzen wegen der Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug gegolten.
Daher musste der Senat feststellen, dass den objektiven Umständen nach den zuvor genannten Bewertungskriterien keine hinreichend den Versicherungsschutz begründende Handlungstendenz, vom Ort der versicherten Tätigkeit zurückzufahren, zu entnehmen ist.
Damit hat der Senat festgestellt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einem nicht versicherten Weg war. Hat der Weg den Kläger aber schon gar nicht von der Arbeitsstelle nach Hause gebracht, sondern war er nach Rückkehr von der Arbeit von zu Hause aus zu seiner Motorradfahrt aufgebrochen und erst auf diesem Weg verunglückt war, lag schon kein versicherter Weg vor, der nicht dem Versicherungsschutz des SGB VII unterlag. Der Kläger hat insoweit keinen Feststellungsanspruch. Aber selbst wenn angenommen wird, der Kläger sei auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause gewesen, hatte der Kläger weder den kürzesten noch den schnellsten Weg oder eine Kombination aus beiden Wegen gewählt. Vielmehr hat er einen nicht lediglich unerheblichen Umweg gemacht. Dieser Umweg diente aber gerade nicht dem bloßen Zweck der Heimfahrt. Auch der angegebene Grund für den erheblichen Umweg trägt dabei nicht.
Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, die in die Sitzung gestellten Zeugen zu hören. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger am Unfalltag bereits morgens mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren sei, ist nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen D. und G. die Tatsache eines unversicherten Umwegs bzw. Abwegs feststellen können, was durch eine wahr unterstellte Fahrt zur und von der Arbeit mit dem Motorrad nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Behauptung des Klägers, sein Vater habe ihn am Abend nicht mit dem Motorrad vor der Wohnung gesehen.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Unfallereignisses vom 17.02.2011 als Arbeitsunfall. Die Beklagte hat daher zutreffend die Feststellung als Arbeitsunfall abgelehnt.
Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung seines Verkehrsunfalles vom 17.02.2011 als Arbeitsunfall hat.
Der 1986 geborene Kläger war bei p. s. AG & Co. KG (im Folgenden: Arbeitgeber), einem Leiharbeitsunternehmen, abhängig beschäftigt. Er wohnte zum Unfallzeitpunkt und bis heute in D., Heckenweg 1 (im Folgenden: Wohnort).
Im Februar 2011 war er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der G. KBS, Auf Herdenen 25, 78052 V.-S. (im Folgenden: Tätigkeitsort) als Lagerarbeiter eingesetzt. Er arbeitete am 17.02.2011 am Tätigkeitsort bis 16:00 Uhr (vgl. Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 02.08.2011, Blatt 48/49 der Beklagtenakte); anschließend begab er sich nicht zur Arbeitgeberin (Blatt 191 der Beklagtenakte).
Der Kläger befuhr am 17.02.2011 die zur Stadt D. gehörende Sonnhaldenstraße mit einem nicht für den Straßenverkehr zugelassenen, in seinem Eigentum stehenden Motorrad, wo er um 17:14 Uhr nach D. stadteinwärts fahrend, ohne Fremdeinwirkung zu Fall kam, gegen einen Baum prallte und sich schwere Verletzungen zuzog (zum Unfallbericht der Polizei vgl. 91/93 der Beklagtenakte; zu den Unfallskizzen vgl. Blatt 97/98 der Beklagtenakte; zu Unfallortfotos vgl. Blatt 108/113 der Beklagtenakte). Der Kläger ist seit dem Unfall ab dem 5. Lendenwirbel querschnittsgelähmt (inkomplette Paraplegie). Die Staatsanwaltschaft stellte ein Ermittlungsverfahren wegen des Unfalls (Az.: 55 Js 6387/11) ein (Blatt 114 der Beklagtenakte).
Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurden Uwe Erwin G. (wohnhaft: Häldenstr. 30, 74172 N.) und Wolfgang Josef D. (wohnhaft: Hauptstr. 114, 74909 M.-M.), die sich in der Nähe des Unfallortes in der Sonnhaldenstraße befanden und von der dortigen Rehaklinik aus auf dem Weg zu einem dort befindlichen Parkplatz waren, als Zeugen vernommen. Beide gaben an, dass sie aus Richtung der Stadt, also stadtauswärts fahrend, ein Motorrad gehört hätten. Sie hätten dann gesehen, wie das Motorrad auf den vor ihnen liegenden Parkplatz fuhr, dort wendete und wieder stadteinwärts davon fuhr. Wenige Sekunden danach habe sich der Unfall ereignet (zu den Zeugenaussagen vgl. Blatt 99/102 und 103/107 der Beklagtenakte).
Der von der Polizei informatorisch befragte Vater des Klägers gab an, dass der Kläger das Motorrad hinter dem Haus hervorgeholt habe und zu ihm gesagt habe, er wolle es nur in die Garage stellen. Er habe es dann jedoch um das Haus geschoben und sei davongefahren (Blatt 93 der Beklagtenakte).
Nachdem der Durchgangsarzt Prof. Dr. S. den Unfall der Beklagten meldete (D-Arztbericht vom 28.02.2011 Blatt 1 der Beklagtenakte), überprüfte diese das Vorliegen eines Versicherungsfalls.
Der zum Hergang des Unfalls angehörte Kläger teilte im übersandten Fragebogen unter dem 01.08.2011 (Blatt 71 der Beklagtenakte) mit, er habe die Arbeitsstelle um 16:30 Uhr nach Arbeitsende um 16:00 Uhr verlassen. Mit einem Schreiben eines weiteren Bevollmächtigten vom 17.08.2011 (Blatt 121/122 der Beklagtenakte) führte der Kläger u.a. aus, er könne sich an die gesamte Fahrt nicht mehr erinnern. Er wisse nur noch, wie er an diesem Tag nach Beendigung der Arbeit auf sein Motorrad aufgestiegen sei.
Mit Bescheid vom 24.08.2011 (Blatt 132/134 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 17.02.2011 als Arbeitsunfall ab. Nach den Angaben des Arbeitgebers und den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sei der Kläger nach dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit um 16:00 Uhr nach Hause gefahren. Zuhause habe er sein nicht zugelassenes Motorrad hinter dem Haus hervor geholt und angegeben, es in die Garage stellen zu wollen. Tatsächlich sei der Kläger jedoch, nach Zeugenaussagen lediglich leicht bekleidet und nur mit einem Motorradhelm auf dem Kopf, von Zuhause weggefahren und habe u.a. am Ortsrand von D. die Sonnhaldenstraße stadtauswärts in Richtung Kurklinik befahren. Die wenig befahrene Sonnhaldenstraße sei im Wesentlichen ein Zufahrtsweg zu einer Reha-Klinik. Am Parkplatz vor der Kurklinik habe der Kläger sein Motorrad gewendet und sei stark beschleunigend die Sonnhaldenstraße wieder abwärts Richtung Stadtmitte gefahren. Aus unerklärlichen Gründen und ohne Fremdeinwirkung sei der Kläger dabei von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Unfall habe sich gegen 17:14 Uhr ereignet. Es sei nicht voll bewiesen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit, nämlich dem Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit, befunden habe. Gegen das Zurücklegen eines mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges spreche das Ende der beruflichen Tätigkeit am Unfalltag um 16:00 Uhr, der Unfallzeitpunkt gegen 17:14 Uhr, die durchschnittliche Länge des Heimweges von dem Entleihbetrieb in V.-S. nach D. (ca. 26 Minuten laut Routenplaner), der Unfallort, die leichte Bekleidung zum Unfallzeitpunkt als Indiz für eine lediglich unternommene Spritztour, sowie die Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach der Kläger von zuhause mit dem Motorrad weggefahren sei.
Mit seinem Widerspruch vom 27.09.2011 (Blatt 167/172 der Beklagtenakte) machte der Kläger zunächst u.a. geltend, es sei richtig, dass er gegen 16:00 Uhr seine Tätigkeit bei der Firma G. KBS GmbH beendet habe. Er sei dann jedoch direkt zu seinem Arbeitgeber, der p.- s. AG & Co. KG in V. gefahren. Die Fahrt nach Hause habe er dann von dort angetreten. So erkläre sich auch die zeitliche Differenz. Die Zeugenaussagen würden bestritten. Hauptsächlich sei die Fahrtrichtungseinschätzung auf die Aussage des Vaters des Klägers zurückzuführen. Dieser sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er erst nach Hause gekommen und auf sein Motorrad gestiegen sei um nochmals wegzufahren. Dies sei jedoch nicht richtig. Der Vater sei aufgrund des Unfalls sehr aufgeregt gewesen. Er habe nicht beobachtet, dass sein Sohn zunächst nach Hause gekommen und dann auf das Motorrad gestiegen sei. Dies sei nur eine Vermutung.
Mit einer weiteren Äußerung (Schreiben vom 06.10.2011 Blatt 177/180 der Beklagtenakte) gab der Bevollmächtigte des Klägers an, es sei zu einem Missverständnis gekommen. Der Kläger habe den Betrieb der G. KBS GmbH erst um 16:30 Uhr verlassen und sei dann direkt nach Hause gefahren; bei der p.-s. AG & CO KG in V. sei er nicht mehr gewesen.
Ein weiterer Bevollmächtigter teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2012 (Blatt 209/210 der Beklagtenakte) mit, der Kläger sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen. Es stehe ihm frei, den Weg selbst zu wählen, sofern der Weg entweder der kürzeste oder der schnellste oder eine Mischung aus beidem sei. Warum der Kläger gerade diesen Weg gewählt habe, lasse sich im Nachhinein schwer aufklären, jedoch sei der Unfallort wohnortnah, sodass nicht von einem Umweg ausgegangen werden könne. Auch zeitlich sei alles stimmig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 (Blatt 219/222 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 02.05.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Reutlingen Klage erhoben. Er sei am Unfalltag von der Fa. G. KBS nach dem Ende der Tätigkeit um 16:30 Uhr nach Hause gefahren. Von V.-S. kommend sei er auf der Donaueschinger Straße L 180 gefahren, welche in die Neue Wolterdinger Straße gehe. Da sein Kraftrad nicht zugelassen gewesen sei und er die Gefahr einer Verkehrskontrolle habe so gering wie möglich halten wollen, sei er im Wald auf die Sonnhaldenstraße abgebogen. Die Sonnhaldenstraße sei eine selten frequentierte Straße, welche größtenteils durch einen Wald führe und als Zufahrtsstraße des Kreisklinikums S.-B. diene. Auf der Sonnhaldenstraße stadteinwärts sei er auf Höhe des Kreisklinikum Schwarzwald-Baar gegen 17.14 Uhr mit seinem Zweirad zu Fall gekommen und gegen einen Baum geprallt. Für die von der Beklagten vertretene Version der Geschehnisse bestünden keine Anhaltspunkte. Die Zeugen D. und G. hätten nicht bestätigen können, dass sie den Kläger vorab stadtauswärts hätten fahren sehen. Sie hätten lediglich aus Richtung der Innenstadt ein Motorengeräusch gehört. Es liege ein Versicherungsfall vor, da sich der Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause ereignet habe. Es stehe ihm frei, den Weg selbst zu wählen, sofern der Weg entweder der kürzeste, der schnellste oder eine Mischung aus beidem ist. Dies ist vorliegend der Fall. Ein Umweg scheide aus. Auch die Wahl der Strecke über die Sonnhaldenstraße lasse sich nachvollziehbar aus seiner Angst vor einer Entdeckung erklären.
Nach Vernehmung des Zeugen D.(zu seiner Aussage vgl. die Niederschrift vom 13.03.2014, Blatt 78 der SG-Akte) in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.03.2014). Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei bei seinem Unfall am 17.02.2011 keiner Verrichtung nachgegangen, welche als versicherte Tätigkeit oder damit im Zusammenhang stehend anzusehen sei. Es stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg befunden habe, insbesondere nicht auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause. Der Kläger habe am Unfalltag mit seinem Motorrad aus der Richtung D. kommend die Sonnhaldenstraßen befahren, habe in der Nähe eines dort befindlichen Klinikparkplatzes gehalten und gewendet, um seinen Weg in Richtung seines Wohnortes fortzusetzen, wo er dann zu Sturz gekommen sei. Die anderslautenden Darstellungen des Klägers könnten nicht überzeugen. Der gewählte Weg sei, die Ausführungen des Klägers als richtig unterstellt, 7 km länger als der kürzeste und dauere ca. 13 Minuten länger als der schnellste. Die Wahl dieses Weges sei auch nicht verkehrstechnisch geboten gewesen, da keine Verkehrsgegebenheiten belegt seien, die eine Verlängerung des kürzesten oder schnellsten Weges in einem Umfang bedeutet hätten, welche den gewählten zum günstigsten Weg gemacht hätten. Auch habe der Kläger nach seiner Einlassung diesen Weg nicht aus verkehrstechnischen Gründen gewählt, sondern unmissverständlich klargestellt, dass er den Weg einzig deshalb gewählt habe, weil er mit einem nicht ordnungsgemäß zugelassenen Motorrad gefahren sei und einer möglichen Polizeikontrolle habe entgehen wollen. Dies stelle keinen anerkennenswerten Grund für die Wegeswahl dar.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.04.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.05.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und lediglich unter Hinweis BSGE 20, 219, 221 sowie BSGE 49, 16, 18 ausgeführt, es sei ihm überlassen, welchen Weg er zur Arbeit benutze, weshalb von einem Arbeitsunfall auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er sei morgens mit dem nicht zugelassenen Motorrad zur Arbeit gefahren, weil sein Auto nicht angesprungen sei. Da er bei der Firma G. erst angefangen habe, habe er nicht zu spät kommen wollen. Anfangs habe er sich an das Unfallgeschehen nicht mehr erinnern können, doch mit der Zeit seien ihm einige Dinge wieder eingefallen. Er habe sich am Unfalltag um 16:30 Uhr mit dem Motorrad auf den Weg nach Hause gemacht. Dies wisse er genau, weil er auf die Uhr an seinem Motorrad geschaut habe. Wann er morgens losgefahren sei, wisse er nicht mehr. Morgens sei er ohne Umweg zur Arbeit gefahren. Am Morgen sei der Verkehr noch nicht so stark, weshalb er morgens das Risiko nicht zu hoch eingeschätzt habe, mit dem unversicherten Motorrad erwischt zu werden. Seine Eltern könnten bestätigen, dass er mit dem Motorrad bereits morgens zur Arbeit gefahren sei. Sein Vater habe ihn am Abend nicht mit dem Motorrad vor dem Haus beobachtet, denn er komme immer nach ihm von der Arbeit nach Hause. Sein Vater habe das Auto in der Garage gesehen und bemerkt, dass das Motorrad fehle, weshalb er gedacht habe, er – der Kläger – sei von der Arbeit schon zurückgekommen und noch einmal mit dem Motorrad losgefahren.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.03.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2012 aufzuheben und festzustellen, dass er am 17.02.2011 in der Sonnhaldenstraße in D. einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Denn das SG hat die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zutreffend zurückgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Feststellung des Ereignisses vom 17.02.2011 als Arbeitsunfall verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2012 erweist sich nach Prüfung durch den Senat als rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; BSG 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = juris, jeweils RdNr. 10 m.w.N.; BSG 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 = juris m.w.N.).
Der Kläger war als abhängig beschäftigter Leiharbeiter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zwar versichert, zum Zeitpunkt des Unfalles übte der Kläger aber keine versicherte Tätigkeit aus. Die Verrichtung des Klägers – Fahrt mit dem Motorrad - gehörte zur Zeit des Unfalls nicht zu den versicherten Wegen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift gehört zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Versichert ist dabei aber nur das Zurücklegen des Weges selbst; der Aufenthalt am Zielort unterfällt nicht mehr der Vorschrift des § 8 Abs. 2 SGB VII.
Die Unfallversicherung des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der (jeweiligen) versicherten Tätigkeit schützt nur gegen Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremden Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgehen.
Die Wegeunfallversicherung wurde mit der Regelung des § 545a Reichsversicherungsordnung durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14.7.1925 (RGBl I 97) eingeführt. Danach galt als Beschäftigung in einem der Versicherung unterliegenden Betriebe der mit der Beschäftigung in diesem Betriebe zusammenhängende Weg nach und von der Arbeitsstätte. Hintergrund dieser Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes war, dass die "Wege umfangreicher und durch die motorische Zurücklegung auch gefährlicher" geworden seien und daher "diese Gefahren" erfasst werden müssten (vgl. Bericht des 9. Ausschusses für Soziale Angelegenheiten Nr 1060 S 6).
An diesem Schutzzweck hat sich bis heute nichts geändert. Zwar ist nunmehr in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestimmt, dass zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zählt. Dadurch ist aber nur verdeutlicht worden, dass nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen, also der Vorgang des Sichfortbewegens, versichert ist. Auch der Versicherungstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII trägt daher allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken (BSG, Urt. vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R – juris; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.12.2013 - L 8 U 1506/13 - juris).
Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht aus privatem Interesse, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl. BSG 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 28 RdNr. 13 = juris; BSG 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R, BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 29 RdNr. 21). So beginnt/endet der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 SGB VII einerseits an der Außentüre des Wohngebäudes/Gebäudes in dem sich die Wohnung des Beschäftigten befindet, andererseits am Ort der versicherten Tätigkeit.
Der Wegeunfall, den ein Versicherter danach bei der versicherten Tätigkeiten erleidet, setzt voraus, dass das Verhalten am Ort der Tätigkeit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG 18.04.2000 - B 2 U 7. R - USK 2.-9.). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38; BSG, Urteil vom 18. April 2000, a.a.O.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG 18.04.2000, a.a.O.). Die zum Unfall führende Verrichtung als solche muss im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegen (vgl. zum Ganzen BSG 28.04.2004, - B 2 U 2 R - m. w. H.).
Vorliegend konnte der Senat nicht feststellen, dass sich der Kläger auf einem versicherten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden hatte. Aber selbst die Behauptung des Klägers, er sei schon morgens mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren, weshalb er auch am Nachmittag nach Arbeitsende mit dem Motorrad nach Hause fahren musste, als wahr unterstellt, auch wenn angesichts der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Temperaturangaben der Wetterwarte Süd (www.wetterwarte-sue.com) – Station D. am 17.02.2011 bei einer Tagesniedrigsttemperatur von 0,8 Grad um 05:45 Uhr und einer Tageshöchsttemperatur von 5,8 Grad um 14:25 Uhr eine Motorradfahrt mit lediglich einer normalen Daunenjacke bekleidet, nicht recht überzeugen will. Doch selbst wenn der Kläger die Fahrt von der Arbeitsstelle nach Hause mit dem Motorrad angetreten haben sollte, befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles nicht auf einem versicherten Weg von der Arbeit nach Hause So hat der Vater des Klägers gegenüber der Polizei angegeben, der Kläger sei zu Hause gewesen, wo er das Motorrad hinter dem Haus hervorgeholt hat und ihm – dem Vater - gesagt hatte, er wolle es in die Garage stellen. Der Kläger ist dann aber ohne weiteres zu sagen mit dem nicht zugelassenen Motorrad davon gefahren. Gründe, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen, konnte der Senat nicht feststellen. Soweit der Kläger zunächst nur darauf verwiesen hat, der Vater sei wegen des Unfalles verwirrt gewesen, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung noch weiter ausgedehnt, indem er nunmehr behauptet hat, der Vater habe falsche Schlussfolgerungen gezogen, weil abends in der Garage das Motorrad gefehlt habe, er aber das normalerweise für die Fahrt zur Arbeit genutzte Auto darin vorgefunden hat. Damit kann der Kläger aber nicht erklären, dass der Vater gegenüber der Polizei ausdrücklich erwähnt hatte, ihn gesehen zu haben, wie er das Motorrad hinter dem Haus hervorgeholt und sogar mit ihm gesprochen hatte, was sich mit dem letzten Vortrag nicht in Einklang bringen lässt. Diesen Widerspruch hat der Kläger auch bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht aufgelöst. S. So kann der Senat diesem Einwand nicht folgen. Denn die Angaben des Vaters werden aus Sicht des Senats dadurch belegt, dass der Kläger von den Zeugen G. und D. zunächst stadtauswärts fahrend – mithin aus Richtung der Wohnung des Klägers, nicht aus der vom Kläger angegebenen Richtung kommend – gesehen worden war. Auch spricht für eine spontane Fahrt, dass der Kläger lediglich mit einer Hose, einem T-Shirt, Nierengurt und Motorradhelm bekleidet gewesen war – seinen eigenen Angaben vor dem Senat folgend auch noch mit einer daunengefütterten Jacke –, was zum Unfallzeitpunkt am 17.02.2011 – mithin zur Winterzeit mit winterlichen Temperaturen von 0,8° um 5:45 Uhr und Höchsttemperatur von 5,8° um 14:25 Uhr am Unfalltag (laut Auskunft der "wetterwarte sued/wetterdatenarchiv", vom Senat eingeholt und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt) – nicht für eine Fahrt vom Tätigkeitsort nach Hause über mehr als 25 km mit einer Dauer von 37 Minuten – wie sie der Kläger selbst angibt (Blatt 12 der SG-Akte) – spricht, jedenfalls ist nicht verständlich, dass am Morgen die Fahrt ohne Motorradschutzkleidung unternommen worden sein soll.
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen G. und Dörr, die beide bestätigt hatten, dass der Kläger zunächst stadtauswärts unterwegs war, gewendet hatte und dann auf dem Weg stadteinwärts verunfallt war. Zwar konnten die Zeugen den Unfallhergang nicht sehen, doch konnten sie glaubhaft bestätigen, dass kein anderes Motorrad zu diesem Zeitpunkt unterwegs war. Das hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem SG erneut bekräftigt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung, die noch zeitnah zum Unfall am 22.02.2011 stattgefunden hatte und daher eine gute Erinnerung an Details erlaubte, schätzte er die Zeit von dem beobachteten Wendemanöver des Motorradfahrers bis zum Zeitpunkt, als er kein Motorgeräusch mehr hörte, auf fünf bis drei Sekunden. Es ist für den Senat daher nicht erkennbar, dass in der kurzen Zeit, in der der Zeuge die Fahrt des Motorradfahrers nach dessen Wendemanöver vor dem Parkplatz nicht mehr beobachtet hatte, der Zeuge ein weiteres Motorrad mit Fahrtrichtung stadteinwärts übersehen oder dessen zusätzliches Motorgeräusch nicht wahrgenommen haben soll. Dieses Motorrad hätte auf der Straße vor den Zeugen, die auf dem Weg zu dem an der Straße gelegenen Parkplatz waren, in deren Blickrichtung vorbeifahren müssen und wäre schwerlich zu übersehen gewesen. War aber alleine ein Motorrad auf der Straße unterwegs, so musste der Senat feststellen, dass es sich dabei dann um das verunfallte Motorrad des Klägers gehandelt hat. Warum die Zeugen falsche Angaben machen sollten in Bezug auf die Richtung, aus der das von ihnen gesehene Motorrad gekommen war, erschließt sich nicht. Sie haben kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch sind ihre Aussagen in sich stimmig und schlüssig und werden durch die Angaben des Vaters gegenüber der Polizei bestätigt. Auch soweit der Kläger angibt, aus Angst vor einer Polizeikontrolle im Hinblick auf die Benutzung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen und Wegen den Weg zum Unfallort gewählt zu haben, so überzeugt dieser Einwand den Senat nicht. Denn der Unfall war nach den Angaben der Polizei auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen (Blatt 90/91 der Beklagtenakte "Überschreitensunfall"); so lässt die Spurenlage (67 m zwischen erster Bordsteinberührung und Endlage des Motorrads) den Schluss auf eine höhere als die zugelassene Geschwindigkeit (50 km/h) zu. Hätte der Kläger aber Angst vor einer Polizeikontrolle gehabt, erklärt sich seine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die gerade eine solche Kontrolle provoziert hätte, nicht; zu erwarten gewesen wäre eine eher unauffällige Fahrweise. Auch weshalb sich der Kläger alleine in D., nicht aber in dem ebenfalls von ihm auf dem Heimweg zu durchquerenden Villingen – ebenso in den zu durchquerenden Orten Pfaffenweiler und Tannheim – auf mithin nahezu 20 km und ca. 30 Minuten Fahrt während des Feierabendverkehrs auf einer gut befahrenen Straße vor einer Polizeikontrolle gefürchtet hat, bleibt unerklärlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der morgendliche Berufsverkehr mit Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr ein geringeres Risiko beinhaltet haben soll, mit dem nicht zugelassenen Motorrad auf der direkten Wegstrecke entdeckt zu werden. Außerdem ist für den Senat auch wenig glaubhaft, dass der Kläger die Uhrzeit des Fahrtantritts morgens bzw. der Ankunft zum Arbeitsbeginn nichts sagen konnte, obwohl er es nach seinem eigenen Bekunden nach dem Ausfall des Pkw morgens eilig hatte, und daher viel mehr Anlass hatte, morgens auf die Uhr zu schauen als angeblich am Nachmittag bei Fahrtantritt nach Ende der Arbeitszeit, jedenfalls ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb er sich gerade an diesen Blick auf die Uhr am Motorrad noch erinnert. Insgesamt ist das Vorbringen des Klägers widersprüchlich und wenig lebensnah. Daher muss der Vortrag des Klägers insoweit als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als er seinen Sachvortrag jeweils der Prozesslage angepasst und mehrfach abgewandelt hat, sodass eine verlässliche Aussage des Klägers nicht vorliegt.
Des Weiteren konnte der Vortrag des Klägers, auf dem Klinikparkplatz deswegen angehalten zu haben, um das Visier des Helmes zu säubern, nicht überzeugen. Denn die beiden Zeugen hatten den Motorradfahrer zunächst stadtauswärts fahren sehen, erst anschließend haltend und wendend. Kam das Motorrad aber nicht aus der vom Kläger angegebenen Richtung (Fahrtrichtung stadteinwärts), wie es die behauptete Fahrtroute vom Arbeitsplatz ergeben hätte, sondern zunächst bis zum Wenden aus Richtung der Stadt (Fahrtrichtung stadtauswärts), so konnte der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag nicht auf dem Heimweg von der Arbeit sein. Ob er dann beim Wenden zugleich das Visier gesäubert hat, kann daher dahinstehen.
Auch konnte sich der Senat unabhängig von den zuvor angesprochenen Punkten nicht davon überzeugen, dass der Kläger auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle (Tätigkeitsort) war. Dass er zunächst von der Tätigkeitsstelle bei der Fa. G. KBS zum Arbeitgeber, der p.-s.AG & Co KG, gefahren wäre, hat der Kläger zwar zunächst behauptet, diesen Vortrag jedoch ausdrücklich auf ein Missverständnis geschoben, mithin als falsch bezeichnet. Auch hat der Arbeitgeber angegeben, der Kläger sei nach Beendigung der Tätigkeit bei G. KBS nicht zu ihm zurückgekehrt. Damit hätte der Heimweg des Klägers von 16:00 Uhr (Ende der Tätigkeit) bis gegen 17:14 Uhr (Unfallzeitpunkt) gedauert. Dass der Kläger aber so lange unterwegs war, hat auch er selbst nicht behauptet, die zeitliche übermäßige Dauer des Weges aber auch nicht erklären können.
Soweit der Kläger zuletzt behauptet hat, erst um 16:30 Uhr von G. KBS nach Hause gefahren zu sein, so konnte er nicht erklären, weshalb er nach Ende der Tätigkeit um 16:00 Uhr erst um 16:30 Uhr vom Tätigkeitsort weggefahren ist. Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens angegeben hat, Arbeitsende sei erst um 16:30 Uhr gewesen, widerspricht dies der Unfallmeldung des Arbeitgebers (Blatt 51 der Beklagtenakte), der ein Arbeitsende um 16:00 Uhr angegeben hat (Blatt 48 der Beklagtenakte). Vor dem Senat hat der Kläger nunmehr behauptet, er habe noch so lange mit Kollegen gesprochen, was wiederum nicht mit seinem vorherigen Vortrag in Einklang zu bringen ist. Weshalb der Kläger dann aber erst gegen 17:14 Uhr an der Unfallstelle war, erschließt sich auch unter Zugrundelegung des von ihm behaupteten Weges nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach seiner eigenen Wegbeschreibung und Zeitangabe in der Klagebegründung lediglich 37 Minuten für den Weg gebraucht hätte, mithin zum Unfallzeitpunkt bereits zu Hause gewesen sein müsste – Umstände, die die Fahrt verzögert oder verlängert hätten, hat er nicht angegeben, solche konnte der Senat auch nicht feststellen. Der Kläger konnte mithin nicht plausibel darlegen, weshalb er zum Unfallzeitpunkt am Unfallort noch dass er auf dem – direkten – Heimweg vom Tätigkeitsort war.
Dies angenommen, hätte es sich bei der Unfallfahrt des Klägers schon gar nicht um einen versicherten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause gehandelt.
Aber selbst die Behauptung des Klägers, er sei am Unfalltag tatsächlich morgens bereits mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren, als wahr unterstellt, erklärt nicht die vom Senat getroffene Feststellung, dass der Kläger zunächst von D., seinem Wohnort, die Sonnhaldenstraße stadtauswärts gefahren war, bevor er gewendet hatte und wieder stadteinwärts zurückfuhr. Nach dieser Feststellung hatte der Kläger jedenfalls mit dem Motorrad bereits den Wohnort D. erreicht, diesen – aus welchen Gründen auch immer –, sich vom Ziel des Wohnorts wieder wegbewegend in entgegengesetzter Richtung, aber wieder verlassen. Nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat war es ein sonniger Tag, was auch den Schluss zulässt, dass der Kläger ungehindert vom Stadtverkehr die weniger stark befahrene Straße mit annähernd geradem Streckenverlauf, was der Senat den in den Polizeiakten befindlichen Fotos entnehmen konnte, für eine Spritztour nutzen wollte. Der Kläger befand sich daher zum Zeitpunkt des Unfalls auch dann auf einem unversicherten "Abweg". Ob der Kläger zwischenzeitlich bereits zu Hause gewesen ist oder in D. noch einmal umgekehrt war, kann auch bei dieser Sachverhaltsvariante dahinstehen.
Der Senat hat damit festgestellt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt den versicherten Heimweg vom Tätigkeitsort bereits beendet hatte und von zu Hause oder einem anderen Ort auf der direkten Strecke aus zu einem neuen – privatwirtschaftlichen – Weg aufgebrochen war. Damit handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall.
Aber selbst wenn der Senat die Angaben des Klägers, mit dem Motorrad von der Arbeitsstelle nach Hause gefahren und auf diesem Weg verunfallt zu sein, als wahr unterstellt, wäre der Unfall des Klägers kein als Arbeitsunfall versicherter Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII. Denn der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem unversicherten Umweg.
Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend" kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu erreichen oder nach Beendigung der Tätigkeit nach Hause zurückzukehren. Die darauf gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (vgl. BSG 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - juris = SozR 4-2700 § 8 Nr 25 m.Hinweis auf BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; SozR 1500 § 75 Nr. 74; SozR 3-2200 § 550 Nr 4. und Nr. 16,). Der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (vgl. BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3), oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (vgl. BSG 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R – juris = USK 2003-103 = DAR 2003, 483). Entscheidend ist die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Zäsur oder eine Abweichung vom direkten Weg nicht als Unterbrechung im Rechtssinne zu werten ist, wenn sie keine in der Privatsphäre des Versicherten begründeten Ursachen hat, sondern weiterhin der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll.
Nach diesen Maßstäben befand sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht - mehr - auf dem direkten Weg von der versicherten Tätigkeit zu einem anderen Ort. Denn es handelt sich bei dem vom Kläger nach seinen Angaben gewählten Weg nicht um den kürzesten (laut Google maps kürzeste Wege von 18,7 km bis 21,5 km), den schnellsten (zwischen 26 und 28 Minuten, Blatt 126 ff., 148 ff. der Beklagtenakte) Weg oder eine Kombination aus diesen; vielmehr war der vom Kläger angeblich genutzte Weg 25,1 km lang, die Fahrzeit dauerte nach seinen Angaben 37 Minuten. So ist nach den vom SG bereits dargelegten allgemeinen Grundsätzen die Änderung der Handlungstendenz für die Beurteilung, ob der Unfall noch auf einem versicherten Weg erfolgte, maßgebend. Eine Zäsur oder eine Abweichung vom direkten Weg ist nicht als Unterbrechung im Rechtssinne zu werten, wenn sie keine in der Privatsphäre des Versicherten begründeten Ursachen hat, sondern weiterhin der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll. So bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der gewöhnliche Weg verlassen wird, um einen Stau oder eine Baustelle zu umfahren (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 m.w.N.), oder wenn der Versicherte sich verfährt und irrtümlich einen Umweg macht (BSG SozR Nr. 13 zu § 543 RVO a,F.; BSG 27.05.1997 - 2 BU 56/97 - HVBG-INFO 1997, 1983). Dass er den von ihm angegebenen Weg irrtümlich gewählt hätte, konnte der Senat nicht feststellen; dies hat auch der Kläger selbst nicht behauptet. Auch andere Gründe, die ein Abweichen vom kürzesten bzw. schnellsten Weg unter Beibehaltung der den Versicherungsschutz begründenden Handlungstendenz rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche Gründe konnte der Senat auch nicht feststellen. Vielmehr hat er angegeben, den Weg bewusst aus Sorge vor einer Polizeikontrolle gewählt zu haben. Die Sorge vor einer Polizeikontrolle rechtfertigt aber nicht, den kürzesten, schnellsten oder aus einer Kombination aus kürzestem und schnellstem Weg bestehenden versicherten Weg zu verlassen.
Der Hinweis des Klägers auf die Urteile des BSG vom 28.02.1964 – 2 RU 185/61 (BSGE 20, 219 ff. = juris) und vom 30.08.1979 – 8a RU 96/78 (BSGE 49, 16 ff. = juris) verhelfen der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn dass der Kläger seinen Heimweg unterbrochen hätte und deshalb erst zum Unfallzeitpunkt am Unfallort gewesen wäre, hat weder er mitgeteilt, noch konnte dies der Senat feststellen. Der Kläger hat insoweit immer angegeben, auf direktem Wege nach Hause gefahren zu sein – mithin ohne Unterbrechung. Auch kann aus dem bei juris veröffentlichten Orientierungssatz zur letztgenannten Entscheidung ("Bei der Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle zur Wohnung muß es dem Versicherten ohne versicherungsrechtliche Nachteile überlassen bleiben, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums er sich auf seinem Weg bewegt.") nicht abgeleitet werden, dem Versicherten sei völlig freigestellt, welchen Weg er benutzt. Denn nach der grundlegenden Entscheidung des BSG vom 22.01.1957 – 2 RU 92/55 – (BSGE 4, 219 = juris RdNr. 18) zur Frage des Umwegs ist geklärt, dass die Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzesten bzw. schnellsten Wegverbindung als erheblich anzusehen ist, nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecken abhängt. Es sind vielmehr alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher die Arbeitsstätte oder die Wohnung zu erreichen (BSG a.a.O.). Der Kläger hat aber weder den kürzesten noch den schnellsten Weg oder eine Kombination aus beidem gewählt, sondern sich – dem von ihm dargestellten Weg zufolge – auf einen sowohl zeitlich aus auch längenmäßig erheblichen Umweg gemacht. Die Fahrt auf dem Umweg war aber nicht ausnahmsweise versichert, denn das Vorbringen des Klägers, alleine zu dem Zweck, in D., kurz vor Erreichen seiner Wohnung, einer möglichen Polizeikontrolle zu entgehen, ist nicht geeignet, den nach den oben dargelegten Grundsätzen versicherten Umweg zu begründen.
Das Vorbringen ist aus Sicht des Senats bereits nicht glaubhaft, denn dieser Grund zur Sorge um eine Polizeikontrolle konnte in diesem Zusammenhang den Senat nicht überzeugen. Insbesondere erschließt sich die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Umwegs nicht, denn der Kläger war – wenn er wie behauptet auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle war – mit dem nicht zugelassenen Motorrad über annähernd 20 km und ca. 30 Minuten auf öffentlichen, gut befahrenen Straßen im Feierabendverkehr unterwegs gewesen und bereits durch verschiedene Ortschaften gekommen, wo überall eine Polizeikontrolle hätte erfolgen können. Auf dem ganzen Weg hat er sich aber nicht vor einer Kontrolle gefürchtet, bloß kurz vor dem Ortseingang von D. und nur wenig vor Erreichen seines Wohnhauses. Auch spricht die überhöhte Geschwindigkeit, die gerade den Blick von Polizei und anderen Verkehrsteilnehmern auf sich zieht, nicht von einer Sorge vor einer Kontrolle durch die Polizei. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger eher unauffällig fährt. Damit ist dieser Grund für den Umweg nicht plausibel dargelegt und überzeugt nicht.
Zum anderen wäre mit dieser Begründung anhand der objektiven Umstände bei der Wahl des (Um-)Weges auch die erforderliche objektive Handlungstendenz nicht mehr auf die Zurücklegung des Weges ausgerichtet, sondern die Handlungstendenz wäre auf die Verfolgung eigennütziger Zwecke – nämlich das Nichtentdecktwerden von der Polizei bei einer Fahrt mit einem nicht versicherten und mithin auch nicht versteuerten Fahrzeug - gerichtet gewesen. Dass gerade der konkrete Umweg wesentlich der Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte und nicht privaten Zwecken – dem gerade angesprochenen Nichtentdecktwerden bei unversicherter und unversteuerter Fahrt - gedient hatte (dazu vgl. BSG 22.01.1957 – 2 RU 92/55 – BSGE 4, 219 = juris RdNr. 18), konnte der Senat - unterstellt das Vorbringen des Klägers, er sei bereits morgens mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren und auf der Unfallfahrt von seiner Arbeitsstelle gekommen, sei insoweit wahr - gerade nicht feststellen. Bei der Wahl des Umweges, um Polizeikontrollen zu entgehen, handelt es sich nicht um Gründe, die der Verkehrslage oder der Beschaffenheit der Straße auf dem direkten Wege im Sinne eines sicheren und zügigen Vorankommens Rechnung tragen. Die Handlungstendenz für die Fahrt auf dem Umweg wäre die Verhinderung der Aufdeckung einer eigenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit gewesen, wodurch nur als Folgeerscheinung die Vermeidung der Unterbrechung der Fahrt oder der endgültigen Beendigung des Weges intendiert ist. Die finale Ausrichtung der Fahrt auf dem Umweg hätte der Vermeidung rechtlicher Konsequenzen wegen der Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug gegolten.
Daher musste der Senat feststellen, dass den objektiven Umständen nach den zuvor genannten Bewertungskriterien keine hinreichend den Versicherungsschutz begründende Handlungstendenz, vom Ort der versicherten Tätigkeit zurückzufahren, zu entnehmen ist.
Damit hat der Senat festgestellt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einem nicht versicherten Weg war. Hat der Weg den Kläger aber schon gar nicht von der Arbeitsstelle nach Hause gebracht, sondern war er nach Rückkehr von der Arbeit von zu Hause aus zu seiner Motorradfahrt aufgebrochen und erst auf diesem Weg verunglückt war, lag schon kein versicherter Weg vor, der nicht dem Versicherungsschutz des SGB VII unterlag. Der Kläger hat insoweit keinen Feststellungsanspruch. Aber selbst wenn angenommen wird, der Kläger sei auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause gewesen, hatte der Kläger weder den kürzesten noch den schnellsten Weg oder eine Kombination aus beiden Wegen gewählt. Vielmehr hat er einen nicht lediglich unerheblichen Umweg gemacht. Dieser Umweg diente aber gerade nicht dem bloßen Zweck der Heimfahrt. Auch der angegebene Grund für den erheblichen Umweg trägt dabei nicht.
Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, die in die Sitzung gestellten Zeugen zu hören. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger am Unfalltag bereits morgens mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren sei, ist nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen D. und G. die Tatsache eines unversicherten Umwegs bzw. Abwegs feststellen können, was durch eine wahr unterstellte Fahrt zur und von der Arbeit mit dem Motorrad nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Behauptung des Klägers, sein Vater habe ihn am Abend nicht mit dem Motorrad vor der Wohnung gesehen.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Unfallereignisses vom 17.02.2011 als Arbeitsunfall. Die Beklagte hat daher zutreffend die Feststellung als Arbeitsunfall abgelehnt.
Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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