L 8 AL 2963/15 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 881/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2963/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.06.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 22.06.2015 im Verfahren S 5 AL 881/15.

In der Sache streiten die Beteiligten um die Erstattung weiterer Aufwendungen für ein Vorverfahren i.H.v. 23,80 EUR.

Mit Schreiben vom 31.07.2014 mahnte die Beklagte den Kläger, binnen einer Woche eine offene Erstattungsforderung des Jobcenters zu begleichen; zugleich setzte sie eine Mahngebühr i.H.v. 1,55 EUR fest. Alleine gegen die Festsetzung der Mahngebühr erhob der Klägers am 15.08.2014 Widerspruch. Mit Bescheid vom 28.10.2014 half die Beklagte dem Widerspruch ab und erstattete mit Bescheid vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2015 Aufwendungen, für das Vorverfahren i.H.v. 142,80 EUR; im Übrigen lehnte sie die Erstattung ab. Ihrer Berechnung legte die Beklagte eine Geschäftsgebühr nur i.H.v. 100,00 EUR (vom Kläger geltend gemacht: 120,00 EUR) zugrunde (zuzüglich 20,00 EUR für Post und Telekommunikation sowie 22,80 EUR Umsatzsteuer).

Die am 16.03.2015 erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 22.06.2015 ab. Der Bevollmächtigten habe angesichts Umfang und Schwere nur eine Geschäftsgebühr i.H.v. 75,00 EUR zugestanden. Die Bedeutung der Angelegenheit sei minimal gewesen, die Mahngebühr habe lediglich 1,55 EUR.betragen. Selbst für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II falle ein solcher Streitgegenstand nicht ins Gewicht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers hätten es ebenfalls nahegelegt, eine niedrige Gebühr festzusetzen. Vor diesem Hintergrund hätten fast alle Bemessungskriterien dafür gesprochen, die Geschäftsgebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens festzusetzen. Eine Festsetzung über der Mindestgebühr von 50,00 EUR habe sich überhaupt nur damit rechtfertigen lassen, dass die Bevollmächtigte den Widerspruch nicht nur eingelegt, sondern auch (knapp) begründet habe. Die Kammer sei bei der Bestimmung der billigen Geschäftsgebühr nicht an die Einschätzung der Beklagten gebunden, die von der Bevollmächtigten des Klägers bestimmte Geschäftsgebühr i.H.v. 120,00 EUR sei ebenfalls nicht verbindlich gewesen, weil diese unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG sei. Wegen der Schwierigkeit, aus den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG exakt eine bestimmte Gebührenhöhe abzuleiten, werde dem Anwalt verbreitet ein Spielraum von 20 % zugestanden. Überschreite seine Gebührenbestimmung diese Toleranzgrenze, gelte nur die (eigentlich) billige Gebühr, und zwar ohne einen Zuschlag von 20 %. Da die Geschäftsgebühr von 75,00 EUR billigem Ermessen entsprochen habe und die Gebührenbestimmung der Bevollmächtigten aber deutlich über 90,00 EUR, nämlich bei 120,00 EUR gelegen habe, sei hier nur eine Geschäftsgebühr von 75,00 EUR in die Berechnung einzustellen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem seiner Bevollmächtigten am 26.06.2015 zugestellten Urteil hat der Kläger am 16.07.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Es liege ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Das Urteil weiche von der Rechtsprechung des BSG, als auch von der Rechtsprechung mehrerer LSG ab. So habe das BSG (B 4 AS 21/09 R) darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt innerhalb des maßgeblichen Gebührenrahmens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen bestimme. Des Weiteren habe das BSG klargestellt, dass dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung ein Spielraum von 20 % zusteht, der von dem zum Ersatz der Kosten verpflichteten Dritten ebenso zu beachten sei, wie von den Gerichten. Auch das LSG Nordrhein-Westfalen (L 1-9 AS 1878/12 B) sowie das Bayerische LSG (L 15 SF 60/11) würden dem Rechtsanwalt einen Toleranzspielraum zuerkennen, was zur Folge habe, dass die durch den Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung in der Regel billig sei, wenn sie die als angemessen erachtete Gebühr um nicht mehr als 20 % übersteige. Das SG habe sich über diese Rechtsprechung hinweg gesetzt, indem es das durch das BSG bestätigte Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht des Rechtsanwalts negiere und ausgehebelt habe. Auch habe sich die angefochtene Entscheidung über § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X hinweggesetzt, wonach die Behörde die im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten festsetze. Es sei allein eine Geschäftsgebühr in die Entscheidung einbezogen, die sowohl von der durch den Rechtsanwalt bestimmten, als auch von der durch die Beschwerdegegnerin festgesetzten Gebühr abgewichen sei. Diese Vorgehensweise stelle eine eklatante Verletzung des vom BSG anerkannten Beurteilungs- und Entscheidungsvorrechts des Rechtsanwalts dar. Da der Rechtsanwalt die maßgebliche Rahmengebühr nach seinem Ermessen bestimme und insoweit ein Entscheidungsvorrecht genieße, sei das Gericht grundsätzlich nicht befugt, diese Gebührenbestimmung zu hinterfragen. Dies gelte umso mehr, als es im vorliegenden Fall um die Festsetzung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten gehe. Hierfür sei gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X originär die Behörde zuständig. Daher müsse der dem Rechtsanwalt zustehende Ermessensspielraum von 20 % an der behördlichen Kostenfestsetzung angesetzt werden. Im vorliegenden Fall habe die durch den Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung innerhalb der Toleranzgrenze - bezogen auf den Betrag, den die Beschwerdegegnerin als zuständige Behörde als angemessen erachtet hatte - gelegen. Wäre das SG der obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, so hätte es die Beschwerdegegnerin antragsgemäß verurteilen müssen. Es habe sich jedoch dazu entschieden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und das Entscheidungsvorrecht des Rechtsanwalts zu missachten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.06.2015 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hält die Nichtzulassung der Berufung für zutreffend. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG geltend mache, habe er einen abstrakten Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung, der von einem ab-strakten Rechtssatz einer Entscheidung der genannten Gerichte abweiche, nicht benannt. Auch gehörten die genannten LSG, nicht zu den in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.06.2015 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.

Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozial-gerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das LSG entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).

Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 22.06.2015 bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Gegenstand der Klage war ein Anspruch auf höheren Aufwendungsersatz i.S.d. § 63 SGB X i.H.v. 23,80 EUR). Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes (23,80 EUR) übersteigt weder den Betrag von 750,00 EUR noch sind vorliegend wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 22.06.2015 zu Recht nicht zugelassen.

Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Kläger hat lediglich einen Zulassungsgrund wegen Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) geltend gemacht. Eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kann jedoch nicht schon dann angenommen werden, wenn eine Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat (LSG Nordrhein-Westfalen 09.04.2015 – L 2 AS 2194/14 NZB – juris RdNr. 8). Vielmehr ist erforderlich, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der Entscheidung des SG und andererseits ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (BSG 16.07.2004 - B 2 U 41/04 B - juris RdNr. 6; (LSG Nordrhein-Westfalen 09.04.2015 – L 2 AS 2194/14 NZB – juris RdNr. 8). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des SG nicht den Kriterien entspricht, die die in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere, eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Abweichung in diesem Sinne bedeutet daher den bewussten und grundsätzlichen Widerspruch zur bestehenden für das SG maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung (Breitkreuz/Schreiber in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 144 RdNr. 36). Damit begründet auch die materiellrechtliche Unrichtigkeit einer Entscheidung keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (BSG 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B - juris RdNr. 11; LSG Nordrhein-Westfalen 09.04.2015 – L 2 AS 2194/14 NZB – juris RdNr. 8).

Soweit der Kläger daher auf Rechtssätze des Bayerischen LSG sowie des LSG Nordrhein-Westfalen abstellt, so ist dies nicht von Bedeutung. Denn das in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG angesprochene "Landessozialgericht" ist das jeweils für das SG zuständige LSG (vgl. Breitkreuz/Schreiber a.a.O. RdNr. 35) i.S.d. Berufungsgerichts (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 RdNr. 30). Abweichungen von Entscheidungen anderer LSG sind im Rahmen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG unbeachtlich (Breitkreuz/Schreiber a.a.O.). Im Übrigen weicht das SG auch nicht von diesen Entscheidungen ab, denn diese LSG haben – wie auch das SG – die 20%-Regel angewandt und keinen abstrakten Rechtssatz formuliert, wonach es auf den von der Behörde angenommenen Betrag der Geschäftsgebühr als Basis der 20%-Regel ankäme.

Darüber hinaus hat der Kläger auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des zuständigen LSG bzw. des BSG oder eines anderen nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG maßgeblichen Gerichts aufgezeigt. Denn er hat vorliegend nicht dargetan, welchen über die Rechtsanwendung hinausgehenden abstrakten Rechtssatz das SG aufgestellt und inwieweit dieser von einem Rechtssatz des zuständigen LSG bzw. des BSG oder eines anderen nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG maßgeblichen Gerichts abweicht. Auch der Senat konnte einen solchen allgemeinen, abstrakten Rechtssatz des SG in dessen Entscheidung nicht feststellen. Denn das SG hat sich mit der Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen beschäftigt und dabei die vom Kläger angesprochene 20%-Regel angewandt. Dass das SG dabei entgegen der Auffassung des Klägers den Betrag des Gegenstandswertes selbst und nicht in Bindung an die Entscheidung der Beklagten bestimmt hat, bedeutet keinen abstrakten eigenen Rechtssatz des SG. Vielmehr hat das SG gerade den vom BSG (01.07.2009 – B 4 AS 21/09 RBSGE 104, 30-41 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 10 = juris RdNr. 26) aufgestellten Rechtssatz angewandt. Das BSG hatte (a.a.O.) ausgeführt: "Zur Bestimmung der konkreten Gebühr ist demgemäß wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist die Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Liegt diese über der Schwellengebühr, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob es bei der ermittelten Gebühr bleibt. Dies ist der Fall, wenn der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Ist dem nicht so, wird die an sich zutreffende Gebühr in Höhe des Betrages der Schwellengebühr gekappt. Dies führt zu einer Gebühr in Höhe von 240 Euro, wenn beispielsweise jedes der vier in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlich ist." Daraus ist abzuleiten, dass es zur Bestimmung der zu zahlenden Gebühr gerade keine Bindung an die von der Behörde angenommenen Beträge gibt. Auch ist nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Zwar wird dem Rechtsanwalt zur Bestimmung der Gebühren ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung gesteht dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von dem Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (BSG a.a.O. RdNr. 19 unter Hinweis auf BGH 31.10.2006 - VI ZR 261/05 - NJW-RR 2007, 420, 421; BVerwG 17.08.2005 - 6 C 13/04 - juris RdNr 21), doch ist die angenommene Gebühr auch unter Berücksichtigung der 20%-Regel unbillig, besteht keine Bindung an die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes. Mithin darf nach der Rechtsprechung des BSG bei der Bestimmung, ob die vom Rechtsanwalt angenommene Gebühr bindend oder wegen Unbilligkeit ausnahmsweise nicht bindend ist, weder vom Kostenansatz des Rechtsanwalts noch vom Kostenansatz der Behörde ausgegangen werden, sondern von der vom Gericht als angemessen angesehenen Gebühr. Dieser Rechtsprechung ist das SG gefolgt, ohne dabei einen eigenen abstrakten Rechtssatz aufzustellen. Hat das SG bei seiner Rechtsanwendung aber schon gar keinen Rechtssatz aufgestellt, kann es auch nicht von einem Rechtssatz des zuständigen LSG, des BSG oder eines anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten, für das SG maßgeblichen Gerichts, abweichen.

Soweit der Kläger aber geltend macht, dass das SG jedenfalls an den von der Beklagten angenommenen Wert der Geschäftsgebühr gebunden gewesen sei und davon ausgehend sein Kostenansatz von 120,00 EUR im Rahmen der 20%-Regel nicht unbillig sei, liegt ein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Denn mit diesem Vortrag macht der Kläger alleine die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils geltend. Eine materiell-rechtlich unrichtige Rechtsanwendung begründet jedoch keine Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

Auch die weiteren Zulassungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer a.a.O. § 144 RdNr. 28). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftigen Fragen auf. Denn der Rechtsstreit wird über die Berechnung der Geschäftsgebühr geführt, wozu gesetzliche Regelungen und eine einschlägige Rechtsprechung bestehen, die auch vom Kläger zitiert wurden. Auch eine Abweichung von anderen – insbesondere den vom Kläger benannten - LSG, die ggf. zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung führen könnte (Leitherer a.a.O. RdNr. 30), liegt nicht vor (s. dazu oben), zumal das BSG – wie ausgeführt – die Rechtslage geklärt hat. Der Kläger hat auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hierzu aufgezeigt, solche sind auch für den Senat nicht zu erkennen. Darüber hinaus hat der Kläger mit seinem Vorbringen auch einen wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurück-zuweisen.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 22.06.2015 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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