Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 6008/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3215/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem gesetzlichen Vertreter des Klägers, Hr. A., werden Missbrauchskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F., zu bewilligen wird abgelehnt.
Gründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 23.6.2015, mit dem die Klage auf Übernahme der Kosten der Teilnahme des Klägers an einem Schwimmkurs i.H.v. 60,- EUR, abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Urteils entschieden hat. Auch der vom gesetzlichen Vertreter zuletzt verfahrensübergreifend gestellte Antrag, ihm Akteneinsicht zu gewähren, steht einer Entscheidung nicht entgegen. Der gesetzliche Vertreter wurde mit Schreiben vom 17.12.2015, ihm am 19.12.2015 zugestellt, darauf hingewiesen, dass Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Landessozialgerichts nach vorheriger Terminabsprache genommen werden kann. Nachdem der Bevollmächtigte hierauf nicht mehr reagiert hat, ist der Senat nach einem Zeitraum von 3 ½ Wochen nicht daran gehindert, über die Berufung zu entscheiden, da dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt ist, wenn dem Beteiligten Gelegenheit eingeräumt wird, sich unter Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28.1.1993 - 2 BU 131/92 - veröffentlicht in juris).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ist für eine statthafte Berufung jedoch erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 6.2.1997 -14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die begehrte Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Klägers an einem Schwimmkurs ab dem 17.9.2014 i.H.v. 60,- EUR. Hieraus folgt, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 60,- EUR beläuft. Der Kläger ist durch das klageabweisende Urteil des SG mithin nicht in der erforderlichen Höhe von 750,- EUR beschwert. Da die geltend gemachte Kostenübernahme auch keine wiederkehrende oder laufende "Leistung" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darstellt, ist die Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Missbrauchskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Die Missbräuchlichkeitskosten können zur Überzeugung des Senats vorliegend auch dem gesetzlichen Vertreter des Klägers auferlegt werden, der in diesem Verfahren - nur - als gesetzlicher Vertreter nach § 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) des Klägers aufgetreten ist. Zwar kann die Gebühr nach der Grundregel in Satz 1 nur Beteiligten auferlegt werden, zu denen der gesetzliche Vertreter eines Beteiligten nicht rechnet (vgl. § 69 SGG). Jedoch bestimmt § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG, dass dem Beteiligten sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich steht. Diese Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut nicht nur das Verschulden oder das missbräuchliche Verhalten eines Vertreters dem schuldhaften oder missbräuchlichen Verhalten des Beteiligten selbst gleich, da die Regelung im Falle einer solchen Auslegung vor dem Hintergrund der weiterreichenden Regelungen in § 166 Abs. 1 BGB und § 85 Abs. 2 Zivilprozessordung (ZPO, hier i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG) überflüssig wäre. Der Wortlaut des § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG geht vielmehr weiter, er stellt den Vertreter insgesamt dem Beteiligten gleich. Für diese Auslegung spricht auch die besondere Rolle, die gesetzlichen Vertretern unter den Beteiligten - im weiteren Sinne - zukommt. Anders als z.B. ein Prozessbevollmächtigter kann ein gesetzlicher Vertreter nicht als Zeuge vernommen werden, er ist vielmehr wie der Beteiligte selbst zu behandeln. Im Zivilprozess ist der Vertreter daher als Partei zu vernehmen (vgl. § 455 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im sozialgerichtlichen Verfahren kann das persönliche Erscheinen des Vertreters angeordnet werden.
Gesetzgeberische Überlegungen stehen dieser Auslegung nicht entgegen, da im Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) und der dortigen Formulierung, es werde "dem Gericht ermöglicht, in Fällen, in denen Beteiligte oder ihre Vertreter bzw. Bevollmächtigte schuldhaft das Verfahren verzögert haben, ganz oder teilweise die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen" (BT-Drs. 14/5943, S. 28), eine dahingehende Einschränkung, dass diese Kosten nur den Beteiligten auferlegt werden könnten, auch wenn es ein Vertreter war, der das Verfahren verzögert oder missbräuchlich fortgeführt hat, nicht beinhaltet ist. In systematischer Sicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer weit verbreiteten Ansicht Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, also einem Prozessbevollmächtigten nach § 73 Abs. 1 SGG, auferlegt werden können (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 192, Rn. 2 m.w.N.). Warum dies nicht auch für gesetzliche Vertreter gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht bei der Anwendung der entsprechenden Regelung aus seinem Verfahrensrecht, § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), anscheinend keine Unterschiede zwischen gesetzlichen Vertretern und Prozessbevollmächtigten: In dem Beschluss vom 30.5.2012 (2 BvR 800/12 u.a., veröffentlicht in juris, dort Rn. 15) hat das BVerfG vielmehr sogar ausgeführt, dass von einem Prozessbevollmächtigen "insbesondere" dann besondere Sorgfalt verlangt werden könne, wenn er - unter anderem - "in Wahrnehmung seiner elterlichen Sorge tätig wird", und dann diesem Vertreter die Missbrauchsgebühr auferlegt. Schließlich sprechen Sinn und Zweck des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dafür, dass Missbrauchskosten auch dem gesetzlichen Vertreter eines Prozessbeteiligten auferlegt werden können. Die Prozessführung beruht in Fällen der gesetzlichen Vertretung allein auf Entscheidungen des Vertreters, die der Vertretene nicht verhindern kann. Das gilt insb. dann, wenn der Vertretene selbst prozessunfähig ist, sei es als Minderjähriger unter 18 oder ggfs. unter 15 Jahren (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG), sei es im Rahmen einer rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB). Er selbst hätte die ggfs. missbräuchliche Klage dann gar nicht erheben können. Und sogar wenn auch der Vertretene prozessfähig ist, kann er eine Klage oder einen Antrag, den sein Vertreter erhoben hat, unter Umständen nicht selbst zurücknehmen, wenn z.B. das Gericht auf die Missbräuchlichkeit hinweist (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGG). Hiernach können Missbräuchlichkeitskosten auch dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers auferlegt werden (a.A. Leitherer, a.a.O., § 192, Rn. 2)
In der Person des Vaters liegen auch die materiellen Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vor. Für die Annahme des Missbrauchs des kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes genügt, dass die Erhebung oder Fortführung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste. Dabei ist auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten abzustellen. Dies kann bspw. angenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Einem einsichtigen Beteiligten ist es ohne Weiteres ersichtlich, dass ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einem bestimmten Wert abhängig ist, unzulässig ist, wenn dieser Wert, wie vorliegend bei weitem nicht erreicht wird. Die Aussichtslosigkeit ist vorliegend insb. schon deshalb offensichtlich, weil der gesetzliche Vertreter des Klägers eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren betrieben hat und unverändert betreibt und im angefochtenen Urteil des SG ausdrücklich auf den Grund der Unstatthaftigkeit der Berufung den nicht erreichten erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes, hingewiesen wurde. Im Übrigen berücksichtigt der Senat im Rahmen der Ermessensentscheidung vor dem Hintergrund, dass § 192 SGG eine Schadensersatzregelung darstellt (Leitherer, a.a.O., § 192, Rn. 1a), auch, dass es nicht hingenommen werden muss, dass die Erfüllung der Aufgaben der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts, durch offensichtlich aussichtslose Begehren wie das Vorliegende behindert wird. Der Berichterstatter, der hinsichtlich prozessleitender Verfügungen im vorbereitenden Verfahren und somit auch hinsichtlich der Darlegung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, hat den gesetzlichen Vertreter des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 6.8.2015 und vom 19.11.2015, die diesem am 24.11.2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, auf die Unzulässigkeit der Berufung und auf die Möglichkeit, ihm Missbräuchlichkeitskosten aufzuerlegen, hingewiesen.
Als verursachter Kostenbeitrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG von 225,- EUR. Der Senat belässt es bei diesem Betrag, obschon die durch die missbräuchliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten deutlich höher sein dürften.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen, weil die Berufung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - veröffentlicht in juris).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V.m § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem gesetzlichen Vertreter des Klägers, Hr. A., werden Missbrauchskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F., zu bewilligen wird abgelehnt.
Gründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 23.6.2015, mit dem die Klage auf Übernahme der Kosten der Teilnahme des Klägers an einem Schwimmkurs i.H.v. 60,- EUR, abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Urteils entschieden hat. Auch der vom gesetzlichen Vertreter zuletzt verfahrensübergreifend gestellte Antrag, ihm Akteneinsicht zu gewähren, steht einer Entscheidung nicht entgegen. Der gesetzliche Vertreter wurde mit Schreiben vom 17.12.2015, ihm am 19.12.2015 zugestellt, darauf hingewiesen, dass Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Landessozialgerichts nach vorheriger Terminabsprache genommen werden kann. Nachdem der Bevollmächtigte hierauf nicht mehr reagiert hat, ist der Senat nach einem Zeitraum von 3 ½ Wochen nicht daran gehindert, über die Berufung zu entscheiden, da dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt ist, wenn dem Beteiligten Gelegenheit eingeräumt wird, sich unter Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28.1.1993 - 2 BU 131/92 - veröffentlicht in juris).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ist für eine statthafte Berufung jedoch erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 6.2.1997 -14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die begehrte Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Klägers an einem Schwimmkurs ab dem 17.9.2014 i.H.v. 60,- EUR. Hieraus folgt, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 60,- EUR beläuft. Der Kläger ist durch das klageabweisende Urteil des SG mithin nicht in der erforderlichen Höhe von 750,- EUR beschwert. Da die geltend gemachte Kostenübernahme auch keine wiederkehrende oder laufende "Leistung" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darstellt, ist die Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Missbrauchskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Die Missbräuchlichkeitskosten können zur Überzeugung des Senats vorliegend auch dem gesetzlichen Vertreter des Klägers auferlegt werden, der in diesem Verfahren - nur - als gesetzlicher Vertreter nach § 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) des Klägers aufgetreten ist. Zwar kann die Gebühr nach der Grundregel in Satz 1 nur Beteiligten auferlegt werden, zu denen der gesetzliche Vertreter eines Beteiligten nicht rechnet (vgl. § 69 SGG). Jedoch bestimmt § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG, dass dem Beteiligten sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich steht. Diese Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut nicht nur das Verschulden oder das missbräuchliche Verhalten eines Vertreters dem schuldhaften oder missbräuchlichen Verhalten des Beteiligten selbst gleich, da die Regelung im Falle einer solchen Auslegung vor dem Hintergrund der weiterreichenden Regelungen in § 166 Abs. 1 BGB und § 85 Abs. 2 Zivilprozessordung (ZPO, hier i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG) überflüssig wäre. Der Wortlaut des § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG geht vielmehr weiter, er stellt den Vertreter insgesamt dem Beteiligten gleich. Für diese Auslegung spricht auch die besondere Rolle, die gesetzlichen Vertretern unter den Beteiligten - im weiteren Sinne - zukommt. Anders als z.B. ein Prozessbevollmächtigter kann ein gesetzlicher Vertreter nicht als Zeuge vernommen werden, er ist vielmehr wie der Beteiligte selbst zu behandeln. Im Zivilprozess ist der Vertreter daher als Partei zu vernehmen (vgl. § 455 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im sozialgerichtlichen Verfahren kann das persönliche Erscheinen des Vertreters angeordnet werden.
Gesetzgeberische Überlegungen stehen dieser Auslegung nicht entgegen, da im Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) und der dortigen Formulierung, es werde "dem Gericht ermöglicht, in Fällen, in denen Beteiligte oder ihre Vertreter bzw. Bevollmächtigte schuldhaft das Verfahren verzögert haben, ganz oder teilweise die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen" (BT-Drs. 14/5943, S. 28), eine dahingehende Einschränkung, dass diese Kosten nur den Beteiligten auferlegt werden könnten, auch wenn es ein Vertreter war, der das Verfahren verzögert oder missbräuchlich fortgeführt hat, nicht beinhaltet ist. In systematischer Sicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer weit verbreiteten Ansicht Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, also einem Prozessbevollmächtigten nach § 73 Abs. 1 SGG, auferlegt werden können (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 192, Rn. 2 m.w.N.). Warum dies nicht auch für gesetzliche Vertreter gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht bei der Anwendung der entsprechenden Regelung aus seinem Verfahrensrecht, § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), anscheinend keine Unterschiede zwischen gesetzlichen Vertretern und Prozessbevollmächtigten: In dem Beschluss vom 30.5.2012 (2 BvR 800/12 u.a., veröffentlicht in juris, dort Rn. 15) hat das BVerfG vielmehr sogar ausgeführt, dass von einem Prozessbevollmächtigen "insbesondere" dann besondere Sorgfalt verlangt werden könne, wenn er - unter anderem - "in Wahrnehmung seiner elterlichen Sorge tätig wird", und dann diesem Vertreter die Missbrauchsgebühr auferlegt. Schließlich sprechen Sinn und Zweck des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dafür, dass Missbrauchskosten auch dem gesetzlichen Vertreter eines Prozessbeteiligten auferlegt werden können. Die Prozessführung beruht in Fällen der gesetzlichen Vertretung allein auf Entscheidungen des Vertreters, die der Vertretene nicht verhindern kann. Das gilt insb. dann, wenn der Vertretene selbst prozessunfähig ist, sei es als Minderjähriger unter 18 oder ggfs. unter 15 Jahren (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG), sei es im Rahmen einer rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB). Er selbst hätte die ggfs. missbräuchliche Klage dann gar nicht erheben können. Und sogar wenn auch der Vertretene prozessfähig ist, kann er eine Klage oder einen Antrag, den sein Vertreter erhoben hat, unter Umständen nicht selbst zurücknehmen, wenn z.B. das Gericht auf die Missbräuchlichkeit hinweist (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGG). Hiernach können Missbräuchlichkeitskosten auch dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers auferlegt werden (a.A. Leitherer, a.a.O., § 192, Rn. 2)
In der Person des Vaters liegen auch die materiellen Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vor. Für die Annahme des Missbrauchs des kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes genügt, dass die Erhebung oder Fortführung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste. Dabei ist auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten abzustellen. Dies kann bspw. angenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Einem einsichtigen Beteiligten ist es ohne Weiteres ersichtlich, dass ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einem bestimmten Wert abhängig ist, unzulässig ist, wenn dieser Wert, wie vorliegend bei weitem nicht erreicht wird. Die Aussichtslosigkeit ist vorliegend insb. schon deshalb offensichtlich, weil der gesetzliche Vertreter des Klägers eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren betrieben hat und unverändert betreibt und im angefochtenen Urteil des SG ausdrücklich auf den Grund der Unstatthaftigkeit der Berufung den nicht erreichten erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes, hingewiesen wurde. Im Übrigen berücksichtigt der Senat im Rahmen der Ermessensentscheidung vor dem Hintergrund, dass § 192 SGG eine Schadensersatzregelung darstellt (Leitherer, a.a.O., § 192, Rn. 1a), auch, dass es nicht hingenommen werden muss, dass die Erfüllung der Aufgaben der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts, durch offensichtlich aussichtslose Begehren wie das Vorliegende behindert wird. Der Berichterstatter, der hinsichtlich prozessleitender Verfügungen im vorbereitenden Verfahren und somit auch hinsichtlich der Darlegung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, hat den gesetzlichen Vertreter des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 6.8.2015 und vom 19.11.2015, die diesem am 24.11.2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, auf die Unzulässigkeit der Berufung und auf die Möglichkeit, ihm Missbräuchlichkeitskosten aufzuerlegen, hingewiesen.
Als verursachter Kostenbeitrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG von 225,- EUR. Der Senat belässt es bei diesem Betrag, obschon die durch die missbräuchliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten deutlich höher sein dürften.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen, weil die Berufung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - veröffentlicht in juris).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V.m § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved