Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 797/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3447/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Heilbronn zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für ein anhängiges Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG), in dem sie die Anerkennung von Ausbildungszeiten in einer Musikfachschule in der Sowjetunion vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 als Anrechnungszeit nach § 58 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wegen Hochschulausbildung sowie die Zuordnung der anschließenden Beschäftigung im Herkunftsgebiet nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI begehrt.
Die Klägerin ist am 1961 in der Sowjetunion geboren. Sie besuchte bis 25. Mai 1979 eine Kindermusikschule sowie vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 die Musikfachschule P. (im Folgenden: P.) und absolvierte dort eine Ausbildung in der Fachrichtung Klavier, die sie erfolgreich abschloss. Ihr wurde die Qualifikation als Lehrerin an Kindermusikschulen und Konzertmeister zuerkannt. Anschließend war sie vom 15. August 1983 zunächst als Konzertmeisterin und ab dem 16. Mai 1985 als Klavierlehrerin an einer Kindermusikschule in der Sowjetunion beschäftigt. Diese Tätigkeit endete am 28. Oktober 1989. Im November 1989 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises "A". Das (damalige) Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg bescheinigte ihr unter dem 23. August 1990, dass ihre Qualifikation mit dem berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule für Musik in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Musiklehrer vergleichbar sei.
Mit Bescheid vom 24. November 1998 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenden Daten ihr gegenüber verbindlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 fest. Sie stellte unter anderem die Zeit vom 26. Juni 1978 bis 31. März 1981 als (Anrechnungs-) Zeit der Fachschulausbildung fest und ordnete die Pflichtbeiträge in der Zeit vom 15. August 1983 bis 20. September 1983 sowie vom 12. Januar 1984 bis zum 28. Oktober 1989 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2011 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenden Daten ihr gegenüber verbindlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 fest. Sie entschied unter anderem, die Zeit vom 29. April 1977 bis zum 28. April 1978 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vormerken zu können, weil diese vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Den Bescheid vom 24. November 1998 über die Feststellung dieser Zeit hob sie insoweit für die Zukunft auf. Aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 als Fachschulausbildungszeit berücksichtigt wurde.
Am 18. März 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2011. Vom 29. Juni 1978 bis zum 20. Juni 1983 habe sie keine Fachschule, sondern eine Hochschule besucht. Somit seien die FRG-Zeiten in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Außerdem sei zu prüfen, ob die FRG-Zeiten als Zeiten der Knappschaft ("unter Tage Beschäftigte") zugeordnet werden könnten.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2011 mit, dass sich ihre Einwände gegen Daten richteten, die bereits in einem früheren Verfahren mit Bescheid vom 24. November 1998 festgestellt worden seien. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden und könne im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht überprüft werden. Sie werte die Einwände der Klägerin daher als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Juli 2011 die Rücknahme ihres Bescheides vom 24. November 1998 hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungszeiten vom 29. Juni 1978 bis zum 25. Mai 1979 und vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 als Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI und der Zuordnung der Beitragszeit ab dem 15. August 1983 zur Angestelltenversicherung ab.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2014 Widerspruch. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Widerspruch verfristet sei. Sie betrachte ihn aber als Bitte um Korrektur der von ihr angegebenen Zeiten.
Mit Bescheid vom 4. März 2014 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 24. November 1998 (erneut) mit im Wesentlichen derselben Begründung wie im Bescheid vom 19. Juli 2011 ab. Hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungszeiten vom 29. Juni 1978 bis 25. Mai 1979 und vom 1. September 1979 bis 20. Juni 1983 als Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 SGB VI und der Zuordnung der Beitragszeit ab dem 15. August 1983 zur Angestelltenversicherung habe nicht festgestellt werden können, dass das Recht unrichtig angewandt worden sei. Bei den von der Klägerin im Herkunftsgebiet besuchten Ausbildungsstätten handele es sich um Fachschulen, weshalb deren Besuch als Fachschulausbildung anerkannt worden sei. Daher sei auch die Zuordnung der nachfolgenden Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 2 erfolgt. Die Bestätigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg vom 23. August 1990 sei unbeachtlich, da für die Zuordnung der Qualifikationsgruppen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet zurückgegriffen werde. Darüber hinaus handele es sich bei dieser Bestätigung nicht um einen Gleichstellungsbeschluss, welcher die Anerkennung als Hochschulausbildung rechtfertigen würde. Die erfolgte Zuordnung der Beschäftigung bei einer Kindermusikschule ab dem 15. August 1983 zur Angestelltenversicherung sei ebenso weiterhin zutreffend. Es sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass es sich bei der Kindermusikschule um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe; der Standort in einem Kohlegebiet sei nicht aussagekräftig genug. Des Weiteren hätte die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 4. April 2014 Widerspruch. Die von ihr absolvierte Ausbildung sei mit der einer deutschen Hochschule vergleichbar. Sie habe die Ausbildung zudem mit einem Diplom abgeschlossen. Ein Diplom sei Kennzeichen für eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung. Darüber hinaus sei ihr die Qualifikation als Lehrerin an Musikschulen und als Konzertmeister zuerkannt worden. Solches werde klassischerweise lediglich nach einem Hochschulstudium getan. Auch in Deutschland müssten Lehrer zwangsläufig ein Hochschulstudium absolvieren. Ein weiteres Argument seien die in der Ausbildung absolvierten Stunden. Diese bezögen sich praktisch ausschließlich entweder auf den Bereich der Musik oder den Bereich Pädagogik. Außerdem sei die musikalische Ausbildung in verschiedensten Zusammensetzungen als Begleitung mit Vokal als auch als Ensemble mit Geige und Solo zur Prüfung gestellt worden. Der in der Akte der Beklagten enthaltene Stundenplan weise eine gründliche Ausbildung, wie sie eben für eine Hochschule typisch sei, aus.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2015 zurück. Die Ausbildung an der Musikfachschule P. vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 sei in zutreffender Weise als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vorgemerkt worden. Die ab dem 15. August 1983 der Qualifikation entsprechend ausgeübte Beschäftigung als Konzertmeisterin an einer Kindermusikschule sei ebenfalls in zutreffender Weise der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet worden. Diese Beschäftigung sei zutreffend der Angestelltenversicherung zugeordnet worden, weil es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe und die Beschäftigung auch in Deutschland nicht zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.
Hiergegen erhob die Klägerin am 10. März 2015 Klage beim SG und beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20. Juli 2015 ab. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe in einem Urteil vom 19. März 2013 (L 9 R 1796/10 – juris, Rn. 31) die Einstufung eines musikalischen Leiters einer sowjetischen Fachschule in die Qualifikationsgruppe 2 nicht beanstandet. Das LSG habe in seiner Entscheidung unterstellt, dass der Leiter dieser Einrichtung üblicherweise selbst einen Fachschulabschluss habe. Wenn sogar der Leiter der Ausbildungsstätte der Klägerin der Qualifikationsstufe 2 zugeordnet sei, dann erst recht die Klägerin als Absolventin einer solchen Fachschule. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht angezeigt.
Gegen den ihr am 24. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 7. August 2015 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie bestreitet die Vergleichbarkeit mit dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2013 (a.a.O.). Sie verweist auf die Bestätigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg vom 23. August 1990.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Juli 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn S 10 R 797/15 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Gerstner zu gewähren.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden und auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
2. Die Beschwerde der Klägerin ist auch im Sinne der Zurückverweisung begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Ob die Klägerin auch mit Blick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 R 797/15 hat, hat das SG nun zu prüfen.
a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris, Rn. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 – juris, Rn. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris, Rn. 4; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 10 S 961/07 – juris, Rn. 3).
Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – juris, Rn. 22 f.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 23, 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris, Rn. 35). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/98 – juris, Rn. 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris, Rn. 35). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 – juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 – juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris, Rn. 13). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06 – juris, Rn. 13; Bundesgerichtshof [BGH,] Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 164/05 – juris, Rn. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B – juris, Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris, Rn. 4).
b) Nach diesen Maßstäben besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage der Klägerin. Denn es ist offen, ob der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015 rechtmäßig ist. Es ist nicht ausgeschlossen und auch nicht fernliegend, dass diese Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, weil sie – entgegen der Entscheidung der Beklagten – einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24. November 1998 und Anerkennung der Ausbildungszeiten an der Musikfachschule P. vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 als Hochschulausbildungszeit und der Zuordnung ihrer anschließenden Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI hat.
aa) Versicherte, für die – wie bei der Klägerin – Beitragszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind (§ 16, § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 SGB VI) sind in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppe Satz 1). Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppe Satz 2).
Der Qualifikationsgruppe 1 ("Hochschulabsolventen") sind zuzuordnen 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) und 3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Zu den genannten Gruppen zählen ausdrücklich nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Der Qualifikationsgruppe 2 ("Fachschulabsolventen") sind zuzuordnen 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist, 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen, 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Zu diesen Gruppen zählen ausdrücklich nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppe der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (etwa Urteil vom 30. Juli 2008 – B 5a/4 R 45/07 R – juris, Rn. 15) nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation – übertragen auf die Verhältnisse der DDR – materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Länder aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Länder der Bundesrepublik Deutschland.
bb) Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, ob die Beschäftigung der Klägerin in der Sowjetunion der Qualifikationsgruppe 1 oder der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen ist. Ebenso lässt sich auch nicht feststellen, ob die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 29. Juni 1983 als Zeit der Hochschulausbildung zu berücksichtigen ist, zumal weder der Bescheid der Beklagten vom 24. November 1998 noch die Bescheide vom 19. Juli 2011, vom 4. März 2014 oder der Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2015 eine Begründung für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 enthält, die über den Hinweis darauf, dass es sich bei der Musikfachschule P. um eine Fachschule gehandelt habe, hinausgeht. Zwar weist das SG zu Recht darauf hin, dass das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 19. März 2013 die Einstufung eines musikalischen Leiters einer sowjetischen Fachschule in die Qualifikationsgruppe 2 nicht beanstandet hat (L 9 R 1796/10 – juris, Rn. 31). Eine nähere Begründung hierfür enthält jenes Urteil aber nicht, da diese Einstufung von der Klägerin in jenem Verfahren auch gar nicht in Frage gestellt worden war. Es kann daher dahinstehen, ob es sich tatsächlich um eine gleiche Konstellation handelt. Im vorliegenden Verfahren wird das Vorbringen der Klägerin jedenfalls auf den ersten Blick durch die Bestätigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (jetzt Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst) vom 23. August 1990 gestützt, wonach das Studium der Klägerin mit dem berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule für Musik in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Musiklehrer vergleichbar sei. Diese Bestätigung muss sich nicht zwingend auf die hier zu entscheidende sozialversicherungsrechtliche Frage auswirken, zumal es hierfür nicht auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ankommt. Diese Bestätigung gibt aber Anlass zu weiteren Ermittlungen. So erscheint es zumindest naheliegend, dass das SG bei dem genannten Ministerium nach den Gründen für die Bestätigung vom 23. August 1990 und nach Erkenntnissen über das Ausbildungssystem in der DDR – zu dessen Maßgeblichkeit siehe oben – fragt. Möglicherweise lassen sich hieraus Erkenntnisse auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gewinnen.
c) Ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, so dass auch insofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, hat nun das SG aufgrund einer von ihm noch einzuholenden aktuellen und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu beurteilen. Es wird hierbei auch die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben zu bewerten haben. Der Senat weist insofern insbesondere darauf hin, dass die Angabe der Klägerin in der bislang vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sie habe lediglich Einnahmen in Höhe von monatlich EUR 359,00 (Arbeitslosengeld II), aber Mietkosten in Höhe von monatlich EUR 450,00, nicht plausibel erscheint. Da das SG bislang – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht über das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befunden hat, war die Sache nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO an das SG zurückzuverweisen (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 19. Januar 2011 – L 4 SB 71/10 B – juris, Rn. 14; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2009 – L 4 P 5125/09 PKH-B – nicht veröffentlicht). Ein – hier nicht vorliegender – Verfahrensmangel ist insoweit nicht Voraussetzung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2015 – L 11 R 5040/14 B – juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2009 – L 4 P 5125/09 PKH-B – nicht veröffentlicht).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für ein anhängiges Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG), in dem sie die Anerkennung von Ausbildungszeiten in einer Musikfachschule in der Sowjetunion vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 als Anrechnungszeit nach § 58 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wegen Hochschulausbildung sowie die Zuordnung der anschließenden Beschäftigung im Herkunftsgebiet nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI begehrt.
Die Klägerin ist am 1961 in der Sowjetunion geboren. Sie besuchte bis 25. Mai 1979 eine Kindermusikschule sowie vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 die Musikfachschule P. (im Folgenden: P.) und absolvierte dort eine Ausbildung in der Fachrichtung Klavier, die sie erfolgreich abschloss. Ihr wurde die Qualifikation als Lehrerin an Kindermusikschulen und Konzertmeister zuerkannt. Anschließend war sie vom 15. August 1983 zunächst als Konzertmeisterin und ab dem 16. Mai 1985 als Klavierlehrerin an einer Kindermusikschule in der Sowjetunion beschäftigt. Diese Tätigkeit endete am 28. Oktober 1989. Im November 1989 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises "A". Das (damalige) Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg bescheinigte ihr unter dem 23. August 1990, dass ihre Qualifikation mit dem berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule für Musik in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Musiklehrer vergleichbar sei.
Mit Bescheid vom 24. November 1998 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenden Daten ihr gegenüber verbindlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 fest. Sie stellte unter anderem die Zeit vom 26. Juni 1978 bis 31. März 1981 als (Anrechnungs-) Zeit der Fachschulausbildung fest und ordnete die Pflichtbeiträge in der Zeit vom 15. August 1983 bis 20. September 1983 sowie vom 12. Januar 1984 bis zum 28. Oktober 1989 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2011 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenden Daten ihr gegenüber verbindlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 fest. Sie entschied unter anderem, die Zeit vom 29. April 1977 bis zum 28. April 1978 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vormerken zu können, weil diese vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Den Bescheid vom 24. November 1998 über die Feststellung dieser Zeit hob sie insoweit für die Zukunft auf. Aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 als Fachschulausbildungszeit berücksichtigt wurde.
Am 18. März 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2011. Vom 29. Juni 1978 bis zum 20. Juni 1983 habe sie keine Fachschule, sondern eine Hochschule besucht. Somit seien die FRG-Zeiten in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Außerdem sei zu prüfen, ob die FRG-Zeiten als Zeiten der Knappschaft ("unter Tage Beschäftigte") zugeordnet werden könnten.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2011 mit, dass sich ihre Einwände gegen Daten richteten, die bereits in einem früheren Verfahren mit Bescheid vom 24. November 1998 festgestellt worden seien. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden und könne im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht überprüft werden. Sie werte die Einwände der Klägerin daher als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Juli 2011 die Rücknahme ihres Bescheides vom 24. November 1998 hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungszeiten vom 29. Juni 1978 bis zum 25. Mai 1979 und vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 als Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI und der Zuordnung der Beitragszeit ab dem 15. August 1983 zur Angestelltenversicherung ab.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2014 Widerspruch. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Widerspruch verfristet sei. Sie betrachte ihn aber als Bitte um Korrektur der von ihr angegebenen Zeiten.
Mit Bescheid vom 4. März 2014 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 24. November 1998 (erneut) mit im Wesentlichen derselben Begründung wie im Bescheid vom 19. Juli 2011 ab. Hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungszeiten vom 29. Juni 1978 bis 25. Mai 1979 und vom 1. September 1979 bis 20. Juni 1983 als Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 SGB VI und der Zuordnung der Beitragszeit ab dem 15. August 1983 zur Angestelltenversicherung habe nicht festgestellt werden können, dass das Recht unrichtig angewandt worden sei. Bei den von der Klägerin im Herkunftsgebiet besuchten Ausbildungsstätten handele es sich um Fachschulen, weshalb deren Besuch als Fachschulausbildung anerkannt worden sei. Daher sei auch die Zuordnung der nachfolgenden Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 2 erfolgt. Die Bestätigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg vom 23. August 1990 sei unbeachtlich, da für die Zuordnung der Qualifikationsgruppen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet zurückgegriffen werde. Darüber hinaus handele es sich bei dieser Bestätigung nicht um einen Gleichstellungsbeschluss, welcher die Anerkennung als Hochschulausbildung rechtfertigen würde. Die erfolgte Zuordnung der Beschäftigung bei einer Kindermusikschule ab dem 15. August 1983 zur Angestelltenversicherung sei ebenso weiterhin zutreffend. Es sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass es sich bei der Kindermusikschule um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe; der Standort in einem Kohlegebiet sei nicht aussagekräftig genug. Des Weiteren hätte die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 4. April 2014 Widerspruch. Die von ihr absolvierte Ausbildung sei mit der einer deutschen Hochschule vergleichbar. Sie habe die Ausbildung zudem mit einem Diplom abgeschlossen. Ein Diplom sei Kennzeichen für eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung. Darüber hinaus sei ihr die Qualifikation als Lehrerin an Musikschulen und als Konzertmeister zuerkannt worden. Solches werde klassischerweise lediglich nach einem Hochschulstudium getan. Auch in Deutschland müssten Lehrer zwangsläufig ein Hochschulstudium absolvieren. Ein weiteres Argument seien die in der Ausbildung absolvierten Stunden. Diese bezögen sich praktisch ausschließlich entweder auf den Bereich der Musik oder den Bereich Pädagogik. Außerdem sei die musikalische Ausbildung in verschiedensten Zusammensetzungen als Begleitung mit Vokal als auch als Ensemble mit Geige und Solo zur Prüfung gestellt worden. Der in der Akte der Beklagten enthaltene Stundenplan weise eine gründliche Ausbildung, wie sie eben für eine Hochschule typisch sei, aus.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2015 zurück. Die Ausbildung an der Musikfachschule P. vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 sei in zutreffender Weise als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vorgemerkt worden. Die ab dem 15. August 1983 der Qualifikation entsprechend ausgeübte Beschäftigung als Konzertmeisterin an einer Kindermusikschule sei ebenfalls in zutreffender Weise der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet worden. Diese Beschäftigung sei zutreffend der Angestelltenversicherung zugeordnet worden, weil es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe und die Beschäftigung auch in Deutschland nicht zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.
Hiergegen erhob die Klägerin am 10. März 2015 Klage beim SG und beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20. Juli 2015 ab. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe in einem Urteil vom 19. März 2013 (L 9 R 1796/10 – juris, Rn. 31) die Einstufung eines musikalischen Leiters einer sowjetischen Fachschule in die Qualifikationsgruppe 2 nicht beanstandet. Das LSG habe in seiner Entscheidung unterstellt, dass der Leiter dieser Einrichtung üblicherweise selbst einen Fachschulabschluss habe. Wenn sogar der Leiter der Ausbildungsstätte der Klägerin der Qualifikationsstufe 2 zugeordnet sei, dann erst recht die Klägerin als Absolventin einer solchen Fachschule. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht angezeigt.
Gegen den ihr am 24. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 7. August 2015 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie bestreitet die Vergleichbarkeit mit dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2013 (a.a.O.). Sie verweist auf die Bestätigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg vom 23. August 1990.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Juli 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn S 10 R 797/15 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Gerstner zu gewähren.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden und auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
2. Die Beschwerde der Klägerin ist auch im Sinne der Zurückverweisung begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Ob die Klägerin auch mit Blick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 R 797/15 hat, hat das SG nun zu prüfen.
a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris, Rn. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 – juris, Rn. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris, Rn. 4; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 10 S 961/07 – juris, Rn. 3).
Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – juris, Rn. 22 f.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 23, 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris, Rn. 35). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/98 – juris, Rn. 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris, Rn. 35). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 – juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 – juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris, Rn. 13). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06 – juris, Rn. 13; Bundesgerichtshof [BGH,] Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 164/05 – juris, Rn. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B – juris, Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris, Rn. 4).
b) Nach diesen Maßstäben besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage der Klägerin. Denn es ist offen, ob der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015 rechtmäßig ist. Es ist nicht ausgeschlossen und auch nicht fernliegend, dass diese Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, weil sie – entgegen der Entscheidung der Beklagten – einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24. November 1998 und Anerkennung der Ausbildungszeiten an der Musikfachschule P. vom 1. September 1979 bis zum 20. Juni 1983 als Hochschulausbildungszeit und der Zuordnung ihrer anschließenden Beschäftigung zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI hat.
aa) Versicherte, für die – wie bei der Klägerin – Beitragszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind (§ 16, § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 SGB VI) sind in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppe Satz 1). Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppe Satz 2).
Der Qualifikationsgruppe 1 ("Hochschulabsolventen") sind zuzuordnen 1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) und 3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Zu den genannten Gruppen zählen ausdrücklich nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Der Qualifikationsgruppe 2 ("Fachschulabsolventen") sind zuzuordnen 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist, 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen, 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Zu diesen Gruppen zählen ausdrücklich nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppe der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (etwa Urteil vom 30. Juli 2008 – B 5a/4 R 45/07 R – juris, Rn. 15) nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation – übertragen auf die Verhältnisse der DDR – materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Länder aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Länder der Bundesrepublik Deutschland.
bb) Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, ob die Beschäftigung der Klägerin in der Sowjetunion der Qualifikationsgruppe 1 oder der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen ist. Ebenso lässt sich auch nicht feststellen, ob die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 29. Juni 1983 als Zeit der Hochschulausbildung zu berücksichtigen ist, zumal weder der Bescheid der Beklagten vom 24. November 1998 noch die Bescheide vom 19. Juli 2011, vom 4. März 2014 oder der Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2015 eine Begründung für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 enthält, die über den Hinweis darauf, dass es sich bei der Musikfachschule P. um eine Fachschule gehandelt habe, hinausgeht. Zwar weist das SG zu Recht darauf hin, dass das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 19. März 2013 die Einstufung eines musikalischen Leiters einer sowjetischen Fachschule in die Qualifikationsgruppe 2 nicht beanstandet hat (L 9 R 1796/10 – juris, Rn. 31). Eine nähere Begründung hierfür enthält jenes Urteil aber nicht, da diese Einstufung von der Klägerin in jenem Verfahren auch gar nicht in Frage gestellt worden war. Es kann daher dahinstehen, ob es sich tatsächlich um eine gleiche Konstellation handelt. Im vorliegenden Verfahren wird das Vorbringen der Klägerin jedenfalls auf den ersten Blick durch die Bestätigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (jetzt Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst) vom 23. August 1990 gestützt, wonach das Studium der Klägerin mit dem berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule für Musik in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Musiklehrer vergleichbar sei. Diese Bestätigung muss sich nicht zwingend auf die hier zu entscheidende sozialversicherungsrechtliche Frage auswirken, zumal es hierfür nicht auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ankommt. Diese Bestätigung gibt aber Anlass zu weiteren Ermittlungen. So erscheint es zumindest naheliegend, dass das SG bei dem genannten Ministerium nach den Gründen für die Bestätigung vom 23. August 1990 und nach Erkenntnissen über das Ausbildungssystem in der DDR – zu dessen Maßgeblichkeit siehe oben – fragt. Möglicherweise lassen sich hieraus Erkenntnisse auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gewinnen.
c) Ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, so dass auch insofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, hat nun das SG aufgrund einer von ihm noch einzuholenden aktuellen und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu beurteilen. Es wird hierbei auch die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben zu bewerten haben. Der Senat weist insofern insbesondere darauf hin, dass die Angabe der Klägerin in der bislang vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sie habe lediglich Einnahmen in Höhe von monatlich EUR 359,00 (Arbeitslosengeld II), aber Mietkosten in Höhe von monatlich EUR 450,00, nicht plausibel erscheint. Da das SG bislang – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht über das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befunden hat, war die Sache nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO an das SG zurückzuverweisen (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 19. Januar 2011 – L 4 SB 71/10 B – juris, Rn. 14; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2009 – L 4 P 5125/09 PKH-B – nicht veröffentlicht). Ein – hier nicht vorliegender – Verfahrensmangel ist insoweit nicht Voraussetzung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2015 – L 11 R 5040/14 B – juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2009 – L 4 P 5125/09 PKH-B – nicht veröffentlicht).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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