L 13 R 3571/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1393/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3571/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig.

Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG). Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 67 Abs. 1 GKG), geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall wurde die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht, so dass - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - erst die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG anfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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