Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 496/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4249/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren eine höhere Altersrente wegen seiner in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.
Der in Rumänien geborene Kläger übersiedelte am 19.7.1989 in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises B.
Im Rahmen eines am 8.6.1994 beantragten Kontenklärungsverfahrens hatte der Kläger Angaben zu seinen Beschäftigungsverhältnissen in Rumänien ab Juli 1959 gemacht und Unterlagen vorgelegt. Auf die am 15.8.2001 beantragte Kontenklärung hin stellte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA - Funktionsvorgängerin der Beklagen, im Folgenden auch Beklagte) mit Bescheid vom 30.4.2002 die Versicherungszeiten des Klägers bis zum 31.12.1995 fest. Die in Rumänien mit Unterbrechung durch den Wehrdienst zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 7.7.1959 bis 13.6.1989 wurden nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt und durchgängig in die Qualifikationsgruppe 5 eingestuft sowie zu 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt (Bl. 513 VA).
Auf seinen Widerspruch hin und nach Vorlage weiterer Unterlagen stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis 31.12.1998 mit Bescheid vom 18.5.2005 neu fest und stufte die FRG-Zeit vom 25.2.1970 bis 31.8.1982 in Qualifikationsgruppe 4 sowie die Zeit vom 1.9.1982 bis 29.9.1984 und vom 4.7.1985 bis 13.6.1989 in Qualifikationsgruppe 2 ein. Den Widerspruch im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2005 zurück (Bl. 749, 819 VA). Der Verwaltungsentscheidung lagen zu Grunde: das Arbeitsbuch, ausgestellt am 14.11.1970, Facharbeiterbrief Nr. 418 für den Beruf eines Werkbankschlossers (1962), Zeugnis vom 21.5.1991 über die Abschlussprüfung zum Maurer nach 8-monatigem Qualifizierungskurs am Arbeitsplatz, Abschlusszeugnis als Normierer für das Bauwesen nach einer Ausbildungsdauer von 3 Monaten, Ausbildungsbescheinigung vom 20.12.1974 über die Teilnahme an einem Speziallehrgang für Meister im Fachgebiet Hoch- und Tiefbau, eine tageweise Arbeitsbescheinigung Nr. 1072 vom 30.8.2002 sowie die Bescheinigungen vom 30.7.2004.
Die dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 8 R 2462/05 geführt, ruhend gestellt, und nach Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen S 8 R 1580/10 fortgeführt. Der Kläger legte weitere Unterlagen vor (u.a. Adeverinta Nr. 10 vom 1.11.2005, Adeverinta Nr. 6664 vom 7.11.2005, Nr. 1352 vom 7.11.2005).
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9.5.2008 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 23.8.2010 eine Altersrente ab 1.7.2008 auf der Grundlage der bisher anerkannten Zeiten gewährt.
Mit Urteil vom 9.8.2011 wies das SG die Klage unter Einbeziehung der Rentenbescheide ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 vor dem 1.1.1968 und auf ungekürzte Anrechnung der Zeiten vom 7.7.1959 bis 16.6.1989, da er die Beitrags- und Beschäftigungszeiten lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen habe. Die gegen das Urteil beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 11 R 3972/11) nahm der Kläger am 12.10.2011 zurück.
Mit Bescheid vom 12.5.2012 berechnete die Beklagte die Rentenhöhe des Klägers mit Wirkung ab 1.7.2012 neu. Zur Begründung verwies sie auf eine durchzuführende Rentenanpassung sowie auf eine Änderung der mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche (Bl. 20 SG Akte).
Den dagegen am 26.6.2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2013 wegen Versäumung der Frist als unzulässig zurück (dagegen Klage S 6 R 1097/13, die gegen den Gerichtsbescheid vom 22.11.2013 eingelegte Berufung L 9 R 120/14 nahm der Kläger im Erörterungstermin am 11.2.2014 zurück) und wertete den Widerspruch als Überprüfungsantrag.
Auf Nachfrage konkretisierte der Kläger sein Überprüfungsbegehren mit Schreiben vom 6.5.2013 sinngemäß dahingehend, er begehre die Anerkennung der Absolvierung des Lyzeums mit dem Abitur, die Anerkennung für die Zeit von 1959 bis 1962, in der er Vollzeit als Hilfsschlosser gearbeitet habe und im Abendkurs eine Qualifikation als Facharbeiter erhalten habe, die Anerkennung für die Arbeitszeit von 6 Tagen/Woche für die Zeit von 1959 bis 1989 entsprechend der Bescheinigungen von 2005, die Anerkennung, dass er für die Gehälter alle Sozialbeiträge gemäß seiner Dienststellungen gezahlt habe sowie eine richtige Anerkennung der Qualifikationsakte und eine richtige Einstufung.
Mit Bescheid vom 3.7.2013 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Eine Anerkennung des Schulbesuches als Anrechnungszeit sei nicht möglich, da der Lyzeumsbesuch teilweise vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liege und die Zeiten danach nicht die überwiegende Zeit in Anspruch genommen hätten. Die von ihm angeführten Bescheinigungen aus dem Jahr 2005 würden sich für eine Anerkennung zu 6/6, wohin sein Begehren ausgelegt werde, nicht eignen, da aus diesen keine Arbeits- und Fehltage hervorgingen. Es werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005 verwiesen. Zu den letzten 3 Punkten könnten keine Aussagen gemacht werden, weil nicht ersichtlich sei, worauf der Kläger hinaus wolle.
Dagegen legte der Kläger am 29.7.2013 sinngemäß mit der Begründung Widerspruch ein, die vorhandenen Bescheinigungen würden alle Daten beinhalten. Er habe keine Anerkennung der Schulzeit, sondern die Anerkennung der zwischen 1959 und 1962 ausgeübten Arbeit als Hilfsschlosser verlangt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Klageverfahren vor dem SG S 8 R 1580/10 vorgelegten rumänischen Arbeitsbescheinigungen enthielten keinerlei Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und seien daher nicht als Nachweis für die ungekürzte Anerkennung geeignet. Auch sei eine Regelung, wonach über die Anerkennung der Zeit von 1959 bis 1962 als Beitragszeit entschieden worden sei, mit dem Bescheid vom 3.7.2013 nicht vorgenommen worden. Eine entsprechende Feststellung sei bereits mit früheren, mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheiden der LVA bzw. der Beklagten getroffen worden. Durch den Bescheid vom 3.7.2013 sei er insoweit nicht beschwert. Die Zeit vom 7.7.1959 bis 13.7.1962 sei bereits als Beitragszeit anerkannt worden. (Bl. 2 SG-Akte)
Dagegen hat der Kläger am 12.2.2014 Klage zum SG sinngemäß mit der Begründung erhoben, er habe nicht die Anerkennung der Zeit des Schulbesuchs, sondern die Anerkennung des Abschlusses einer Oberschule (Lyzeum) gewollt. Hinsichtlich der gewünschten ungekürzten Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten lägen alle Bescheinigungen vor. Weiter verlange er die Umrechnung von LEI nach EUR entsprechend dem aktuellen in Rumänien geltenden Wert. Auch bitte er um eine richtige Einstufung, so wie er gearbeitet habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 3.9.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 3.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2014, mit denen die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 12.5.2012 abgelehnt habe. Die Klage sei, soweit die Einstufung der Zeit vom 1.1.1962 bis 1.8.1968 mindestens in die Qualifikationsstufe 4, die Einstufung der Zeit von 1970 bis 1982 in die Qualifikationsstufe 2 und eine vierteljährliche Rentenberechnung nach § 31 FRG begehrt werde, bereits wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Denn die Beklagte habe in den streitigen Bescheiden hierzu keine Verwaltungsentscheidung getroffen. Soweit der Kläger die Einstufung der Zeit vom 1.1.1962 bis 1.8.1968 mindestens in die Qualifikationsstufe 4 begehre, wäre die Klage im Übrigen auch unbegründet. Das SG habe in seinem Urteil vom 9.8.2011 (S 8 1580/10) überzeugend dargestellt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 4 vor dem 1.8.1968 habe, was das SG wie folgt zitiert hat:
"Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.07.2008, B 5a/4 R 45/07 R, Rdnr. 15 nach Juris) richtet sich die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets.
Ausgehend von dem der Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Satz 1 sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe erfolgt auch dann, wenn Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2).
Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Abs. 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Demgegenüber betrifft die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten, insbesondere Personen (Nr. 1), die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind und Personen (Nr. 2), die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
Der Kläger behauptet eine in Rumänien erworbene Qualifikation als Facharbeiter und stützt sich auf das Qualifikationszertifikat Nr. 418/1962, nach dem er im Jahr 1962 an einem achtmonatigen Ausbildungskurs am Arbeitsplatz für den Beruf des Werkschlossers teilgenommen habe.
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden.
Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte nur der Qualifikationskurs II. Grades, nicht aber der I. Grades. Die 1968 eingerichteten Qualifikationskurse I. Grades vermittelten nur ein Anlernniveau; bei ihnen hing das erreichbare Berufsniveau von der zuvor erworbenen Allgemeinbildung ab (vgl. zu alle dem Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, 354 ff m.w.N.).
Der vom Kläger absolvierte und mit Nachweis über die Eigenschaft als ausgebildeter Arbeiter in dem Beruf des Schlossers von 1962 dokumentierte achtmonatige Ausbildungskurs am Arbeitsplatz reicht zur Überzeugung der Kammer nicht für die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4, da die Weiterbildung für Berufstätige durch betriebliche Qualifikationskurse, mit denen Facharbeiterniveau erlangt werden konnte, erst seit 1968 gesetzlich anerkannt war. Zu der Zeit, als der Kläger seinen Ausbildungskurs besucht hatte - nämlich im Jahr 1962 - konnte die Ausbildung zum Facharbeiter am Arbeitsplatz in Rumänien nur durch eine zwei bis dreijährige Lehre erworben werden (vgl. Müller, a.a.O.).
Mithin kommt eine frühere Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nur noch nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht. Danach sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in dieser Qualifikationsgruppe eingestuft.
Dieser Ergänzungstatbestand berücksichtigt im Ansatz, dass eine Einstufung in eine "höhere" Gruppe, nämlich in eine Gruppe oberhalb der 5. Qualifikationsgruppe, nach Satz 1 grundsätzlich nur erfolgt, wenn der jeweilige Ausbildungsgang erfolgreich absolviert und der erfolgreiche Abschluss in einem staatlichen (Zuerkennungs-)Akt dokumentiert worden ist (z.B. in der Qualifikationsgruppe 4 durch den Facharbeiterbrief und in der Gruppe 1 durch das Hochschuldiplom). Satz 2 begründet darüber hinaus die Einstufung in eine "höhere" Qualifikationsgruppe auch dann, wenn die in der jeweiligen Gruppe umschriebenen formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Er ersetzt damit die Qualifikationsmerkmale der Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese auf Grund "langjähriger Berufserfahrung" erworben worden sind. Die höhere Qualifikationsgruppe ist also in diesen Fällen auch ohne die in den "Definitionen" der Qualifikationsgruppen für die jeweilige höhere Gruppe genannten formellen Voraussetzungen (Ausbildungswege und -stellen; Abschlussprüfungen; Zertifikate etc.) maßgeblich.
Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI stellt auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjähriger Berufserfahrung" in dem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, und setzen eine Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraumes voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R).
Ob eine langjährige Berufserfahrung in einem höherwertigen Beruf vorhanden ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geprüft werden. Es lassen sich keine – auch unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung – tabellenartige Zeiträume festlegen, wie lange eine langjährige Berufserfahrung andauern muss, damit man von langjährig sprechen kann. Anhaltspunkt für eine langjährige Berufserfahrung kann aber die doppelte Zeitspanne der üblichen Ausbildungsdauer sein (vgl. Diehl in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 256b Rn. 30; Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, § 256b SGB VI Rn. 56).
Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erfordert somit eine Zeitspanne von 6 Jahren. Hierbei sind nur Berufserfahrungen in der höherwertigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Fähigkeiten und Kenntnisse, der Erfahrungsschatz mithin, der in anderen Tätigkeiten erworben wurde, können keine Berücksichtigung finden. Das gilt selbst dann, wenn es sich um Erfahrungen in höherwertigen Tätigkeiten handelt (LSG Berlin Urteil vom 02.11.2001 - L 1 RA 26/01 ; vgl. Diehl in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 256b Rn 27).
Nachdem der Kläger unstreitig im Juli 1962 die Qualifikation als Schlosser erworben, davor lediglich als Hilfsschlosser beschäftigt war, ist somit von einer Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 nach sechsjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit ab dem 01.08.1968 auszugehen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung so auch zugestanden hat. Die Eingruppierung in Qualifikationsgruppe 4 erst seit dem 25.02.1970 beruhte auf einem Versehen, welches auf Grund des ab Oktober 1968 abgeleisteten Militärdienstes des Klägers."
Der Kläger habe insoweit keine neuen und entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der abgelehnten Einstufung in die Qualifikationsstufe 4 vor dem 1.8.1968 nahelegten, weshalb das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.8.2011 weiterhin Bestand habe, zumal der Kläger die gegen das Urteil eingelegte Berufung (L 11 R 3972/11) zurückgenommen habe.
Hinsichtlich der Qualifikationsstufe 2 sei die Klage ebenfalls über die Unzulässigkeit hinaus auch unbegründet. Denn die LVA habe zuletzt im Widerspruchsbescheid vom 13.6.2005 zutreffend eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsstufe 2 erst ab dem 1.9.1982 vorgenommen, da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung dauere, weshalb die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung angesetzt werden könne. Ausgehend von der durchschnittlichen Regelausbildungszeit für die Qualifikationsstufe 2 von 4 Jahren könne demzufolge erst nach 8 Jahren Ausübung der höherwertigen Tätigkeit die Qualifikationsstufe 2 erreicht werden. In Ermangelung von Anhaltspunkten, die eine Höherstufung in die Qualifikationsstufe 2 rechtfertigten, werde die von der LVA vorgenommene typisierende Betrachtungsweise für korrekt gehalten.
Soweit der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 7.7.1959 bis 16.6.1989 ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesene Beitragszeit begehre, sei die Klage unbegründet. Das SG hat hierzu ebenfalls weitgehend auf das Urteil vom 9.8.2011 Bezug genommen und wie folgt zitiert:
"Die vom Kläger vorgelegten fremdrentenrechtlichen Unterlagen sind wegen zahlreicher Umstimmigkeiten nicht geeignet, den Nachweis der darin bescheinigten Zeiten als Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Ausland zu führen, weshalb sie nur als glaubhaft gemacht gewertet werden können. So wird mit Adeverinta Nr. 1072 vom 30.08.2002 und 728 vom 13.07.2004 bestätigt, dass der Kläger während des gesamten Arbeitszeitraumes vom 07.07.1959 bis 13.06.1989 keine Fehltage bzw. unbezahlten Urlaub gehabt hatte, mit Adeverinta Nr. 10 vom 01.11.2005 werden hingegeben im Februar 1961 zwei Krankheitstage, mit Adeverinta Nr. 821 vom 04.11.2005 im Zeitraum vom 10.05.1977 bis 29.09.1984 insgesamt 176 krankheitsbedingte Urlaubstage bescheinigt. Fehltage wegen Urlaub werden hingegen nirgends ausgewiesen. Weiter wird mit Adeverinta Nr. 10 vom 01.11.2005 bestätigt, dass der Kläger in der Zeit vom 07.07.1959 bis 30.09.1961 als Schlosser gearbeitet hat während im Arbeitsbuch für diese Zeit eine Beschäftigung als Hilfsschlosser eingetragen ist. Auch ist unstreitig, dass der Kläger in den Jahren 1984/1985 seinen Militärdienst abgeleistet hat, wohingegen Adeverinta Nr. 1072 vom 30.08.2002 eine durchgehende Beschäftigung attestiert. Schließlich wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis 1986 mit sechs Tagen pro Woche bei jeweils acht Stunden täglicher Arbeitszeit angegeben obwohl nach dem allgemein bekannten Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999 in Rumänien bereits im Jahre 1982 die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden flächendeckend eingeführt war. In Anbetracht dieser Vielzahl an ungeklärten Widersprüchen erweisen sich nach Auffassung des Gerichts die vorgelegten Unterlagen als insgesamt nicht schlüssig. Sie können lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung, nicht aber als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für durchgehende Beitragszeiten herangezogen werden."
Zur Frage der ungeschmälerten Anrechnung der Beitragszeiten habe der Kläger keine weiteren, als relevant anzusehenden Gesichtspunkte vorgebracht, welche eine Abweichung von dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.8.2011 rechtfertigten. Soweit der Kläger eine vierteljährliche Rentenberechnung nach § 31 FRG begehre, sei die Klage wiederrum unzulässig, da die Beklagte in den streitigen Bescheiden hierzu keine Verwaltungsentscheidung getroffen habe. Überdies wäre die Klage unbegründet, weil § 17a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) abschließend regele, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine Sozialleistung auswirke, die Voraussetzungen nicht im Sinne des Klägers vorlägen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 5.9.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.10.2015 zur Niederschrift beim SG Berufung eingelegt. Im Erörterungstermin am 12.11.2015 hat der Kläger klargestellt, dass er mit der Berufung die Anerkennung seiner Zeiten in Rumänien zu 6/6 und die Einstufung in die Qualifikationsgruppen begehrt, wie dies im Urteil des SG abgehandelt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2015 sowie den Bescheid vom 3. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. Mai 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. August 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Rente unter Einstufung der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 1. August 1968 mindestens in die Qualifikationsstufe 4 und der Zeit vom 25. Februar 1970 bis 31. August 1982 in die Qualifikationsstufe 2 zu gewähren sowie den Zeitraum vom 7. Juli 1959 bis 16. Juni 1989 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Kläger und die Beklagte haben sich im Erörterungstermin vom 12.11.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. I und II), die beigezogenen Akten des SG S 8 R 2462/05 und S 8 R 1580/10, S 6 R 5708/09, S 6 R 1097/13, L 9 R 120/14 sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X eine höhere Altersrente gewährt wird.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 3.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2014, mit dem die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers hinsichtlich der günstigeren Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung der Altersrente abgelehnt hat. Mit seinem Überprüfungsantrag erstrebt der Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente von Anfang an. Damit begehrt er die Überprüfung der ursprünglichen Rentenbewilligung seit 1.7.2008 im Bescheid vom 9.5.2008 in der Form des Änderungsbescheids vom 23.8.2010 und nicht nur die Überprüfung des Bescheids vom 12.5.2012, wovon das SG ausgegangen ist. Dagegen geht der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage vor. Im Berufungsverfahren - wie im Erörterungstermin am 12.11.2015 ausdrücklich auf Nachfrage klargestellt - hat der Kläger sein Begehren dahingehend begrenzt, dass er nur noch die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe für die Zeiten vom 1.1.1962 bis 1.8.1968 und vom 25.2.1970 bis 31.8.1982 sowie die Berücksichtigung seiner Beitragszeiten vom 7.7.1959 bis 16.6.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten und Berücksichtigung zu 6/6 statt zu 5/6 begehrt.
Soweit das SG die Klage - hier im Berufungsverfahren noch relevant hinsichtlich des Begehrens auf Eingruppierung in höhere Qualifikationsgruppen - für unzulässig gehalten hat, weil ein Vorverfahren mangels Verwaltungsentscheidung nicht vorliege, geht dies fehl. Die Beklagte hat zwar im Bescheid vom 3.7.2013 mitgeteilt, dass sie zu den letzten drei Punkten im Schreiben des Klägers vom 26.6.2012, mit dem er bei würdiger Auslegung die Einstufung in Qualifikationsgruppen zur Überprüfung gestellt hat, keine Aussage machen könne, weil nicht erkenntlich sei, worauf der Kläger hinaus wolle. Letztlich begehrt der Kläger mit dem Überprüfungsverfahren jedoch eine höhere Rente ausgehend vom ersten Rentenbescheid vom 9.5.2008. Die Beklagte hat darüber mit dem Bescheid vom 3.7.2013 entschieden und einen Widerspruchsbescheid erlassen. Dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens ist damit genügt. Die Eingruppierung in höhere Qualifikationsgruppen ist lediglich ein Begründungselement des Klägers.
Das SG hat hinsichtlich der Begründetheit der Klage in Bezug auf die Einstufung in Qualifikationsgruppen Hilfserwägungen angestellt und in diesem Rahmen die für die Überprüfung zutreffenden Rechtsnormen dargelegt sowie zutreffend die Klage auch als unbegründet erachtet. Ebenso zutreffend hat es die Klage soweit sie die Anerkennung der rumänischen Zeiten als nachgewiesen statt als glaubhaft gemacht betrifft als unbegründet abgewiesen, weil die vom Kläger schon früher vorgelegten Unterlagen nicht in sich schlüssig sind und daher nur eine Glaubhaftmachung stützen. Neue Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Senat schließt sich daher dem SG an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch für den Senat ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung der rumänischen Zeiten durch die Beklagte in den Rentenbescheiden rechtsfehlerhaft vorgenommen worden wäre. Selbst wenn der Kläger im Erörterungstermin darauf hingewiesen hat, dass sich der Widerspruch zwischen dem Arbeitsbuch und der Adeverinta Nr. 10 vom 1.11.2005 hinsichtlich der Beschäftigung als Hilfsschlosser bzw. als Schlosser aus einer unkorrekten Übersetzung der Adeverinta ergibt, wofür nach laienhafter Wertung bei dem rumänischen Begriff "in functia ajutor lacatus" einiges spricht, bleiben jedoch die weiteren vom SG unter Zitierung des Urteils vom 9.8.2011 (S 8 R 1580/10) aufgezeigten Widersprüchlichkeiten bestehen, die einem Nachweis, nämlich einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Tatsache, dass kein vernünftig denkender Mensch mehr daran zweifelt, entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren eine höhere Altersrente wegen seiner in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.
Der in Rumänien geborene Kläger übersiedelte am 19.7.1989 in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises B.
Im Rahmen eines am 8.6.1994 beantragten Kontenklärungsverfahrens hatte der Kläger Angaben zu seinen Beschäftigungsverhältnissen in Rumänien ab Juli 1959 gemacht und Unterlagen vorgelegt. Auf die am 15.8.2001 beantragte Kontenklärung hin stellte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA - Funktionsvorgängerin der Beklagen, im Folgenden auch Beklagte) mit Bescheid vom 30.4.2002 die Versicherungszeiten des Klägers bis zum 31.12.1995 fest. Die in Rumänien mit Unterbrechung durch den Wehrdienst zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 7.7.1959 bis 13.6.1989 wurden nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt und durchgängig in die Qualifikationsgruppe 5 eingestuft sowie zu 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt (Bl. 513 VA).
Auf seinen Widerspruch hin und nach Vorlage weiterer Unterlagen stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis 31.12.1998 mit Bescheid vom 18.5.2005 neu fest und stufte die FRG-Zeit vom 25.2.1970 bis 31.8.1982 in Qualifikationsgruppe 4 sowie die Zeit vom 1.9.1982 bis 29.9.1984 und vom 4.7.1985 bis 13.6.1989 in Qualifikationsgruppe 2 ein. Den Widerspruch im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2005 zurück (Bl. 749, 819 VA). Der Verwaltungsentscheidung lagen zu Grunde: das Arbeitsbuch, ausgestellt am 14.11.1970, Facharbeiterbrief Nr. 418 für den Beruf eines Werkbankschlossers (1962), Zeugnis vom 21.5.1991 über die Abschlussprüfung zum Maurer nach 8-monatigem Qualifizierungskurs am Arbeitsplatz, Abschlusszeugnis als Normierer für das Bauwesen nach einer Ausbildungsdauer von 3 Monaten, Ausbildungsbescheinigung vom 20.12.1974 über die Teilnahme an einem Speziallehrgang für Meister im Fachgebiet Hoch- und Tiefbau, eine tageweise Arbeitsbescheinigung Nr. 1072 vom 30.8.2002 sowie die Bescheinigungen vom 30.7.2004.
Die dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 8 R 2462/05 geführt, ruhend gestellt, und nach Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen S 8 R 1580/10 fortgeführt. Der Kläger legte weitere Unterlagen vor (u.a. Adeverinta Nr. 10 vom 1.11.2005, Adeverinta Nr. 6664 vom 7.11.2005, Nr. 1352 vom 7.11.2005).
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9.5.2008 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 23.8.2010 eine Altersrente ab 1.7.2008 auf der Grundlage der bisher anerkannten Zeiten gewährt.
Mit Urteil vom 9.8.2011 wies das SG die Klage unter Einbeziehung der Rentenbescheide ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 vor dem 1.1.1968 und auf ungekürzte Anrechnung der Zeiten vom 7.7.1959 bis 16.6.1989, da er die Beitrags- und Beschäftigungszeiten lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen habe. Die gegen das Urteil beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 11 R 3972/11) nahm der Kläger am 12.10.2011 zurück.
Mit Bescheid vom 12.5.2012 berechnete die Beklagte die Rentenhöhe des Klägers mit Wirkung ab 1.7.2012 neu. Zur Begründung verwies sie auf eine durchzuführende Rentenanpassung sowie auf eine Änderung der mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche (Bl. 20 SG Akte).
Den dagegen am 26.6.2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2013 wegen Versäumung der Frist als unzulässig zurück (dagegen Klage S 6 R 1097/13, die gegen den Gerichtsbescheid vom 22.11.2013 eingelegte Berufung L 9 R 120/14 nahm der Kläger im Erörterungstermin am 11.2.2014 zurück) und wertete den Widerspruch als Überprüfungsantrag.
Auf Nachfrage konkretisierte der Kläger sein Überprüfungsbegehren mit Schreiben vom 6.5.2013 sinngemäß dahingehend, er begehre die Anerkennung der Absolvierung des Lyzeums mit dem Abitur, die Anerkennung für die Zeit von 1959 bis 1962, in der er Vollzeit als Hilfsschlosser gearbeitet habe und im Abendkurs eine Qualifikation als Facharbeiter erhalten habe, die Anerkennung für die Arbeitszeit von 6 Tagen/Woche für die Zeit von 1959 bis 1989 entsprechend der Bescheinigungen von 2005, die Anerkennung, dass er für die Gehälter alle Sozialbeiträge gemäß seiner Dienststellungen gezahlt habe sowie eine richtige Anerkennung der Qualifikationsakte und eine richtige Einstufung.
Mit Bescheid vom 3.7.2013 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Eine Anerkennung des Schulbesuches als Anrechnungszeit sei nicht möglich, da der Lyzeumsbesuch teilweise vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liege und die Zeiten danach nicht die überwiegende Zeit in Anspruch genommen hätten. Die von ihm angeführten Bescheinigungen aus dem Jahr 2005 würden sich für eine Anerkennung zu 6/6, wohin sein Begehren ausgelegt werde, nicht eignen, da aus diesen keine Arbeits- und Fehltage hervorgingen. Es werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005 verwiesen. Zu den letzten 3 Punkten könnten keine Aussagen gemacht werden, weil nicht ersichtlich sei, worauf der Kläger hinaus wolle.
Dagegen legte der Kläger am 29.7.2013 sinngemäß mit der Begründung Widerspruch ein, die vorhandenen Bescheinigungen würden alle Daten beinhalten. Er habe keine Anerkennung der Schulzeit, sondern die Anerkennung der zwischen 1959 und 1962 ausgeübten Arbeit als Hilfsschlosser verlangt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Klageverfahren vor dem SG S 8 R 1580/10 vorgelegten rumänischen Arbeitsbescheinigungen enthielten keinerlei Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und seien daher nicht als Nachweis für die ungekürzte Anerkennung geeignet. Auch sei eine Regelung, wonach über die Anerkennung der Zeit von 1959 bis 1962 als Beitragszeit entschieden worden sei, mit dem Bescheid vom 3.7.2013 nicht vorgenommen worden. Eine entsprechende Feststellung sei bereits mit früheren, mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheiden der LVA bzw. der Beklagten getroffen worden. Durch den Bescheid vom 3.7.2013 sei er insoweit nicht beschwert. Die Zeit vom 7.7.1959 bis 13.7.1962 sei bereits als Beitragszeit anerkannt worden. (Bl. 2 SG-Akte)
Dagegen hat der Kläger am 12.2.2014 Klage zum SG sinngemäß mit der Begründung erhoben, er habe nicht die Anerkennung der Zeit des Schulbesuchs, sondern die Anerkennung des Abschlusses einer Oberschule (Lyzeum) gewollt. Hinsichtlich der gewünschten ungekürzten Anerkennung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten lägen alle Bescheinigungen vor. Weiter verlange er die Umrechnung von LEI nach EUR entsprechend dem aktuellen in Rumänien geltenden Wert. Auch bitte er um eine richtige Einstufung, so wie er gearbeitet habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 3.9.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 3.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2014, mit denen die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 12.5.2012 abgelehnt habe. Die Klage sei, soweit die Einstufung der Zeit vom 1.1.1962 bis 1.8.1968 mindestens in die Qualifikationsstufe 4, die Einstufung der Zeit von 1970 bis 1982 in die Qualifikationsstufe 2 und eine vierteljährliche Rentenberechnung nach § 31 FRG begehrt werde, bereits wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Denn die Beklagte habe in den streitigen Bescheiden hierzu keine Verwaltungsentscheidung getroffen. Soweit der Kläger die Einstufung der Zeit vom 1.1.1962 bis 1.8.1968 mindestens in die Qualifikationsstufe 4 begehre, wäre die Klage im Übrigen auch unbegründet. Das SG habe in seinem Urteil vom 9.8.2011 (S 8 1580/10) überzeugend dargestellt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 4 vor dem 1.8.1968 habe, was das SG wie folgt zitiert hat:
"Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.07.2008, B 5a/4 R 45/07 R, Rdnr. 15 nach Juris) richtet sich die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets.
Ausgehend von dem der Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Satz 1 sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe erfolgt auch dann, wenn Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2).
Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Abs. 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Demgegenüber betrifft die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten, insbesondere Personen (Nr. 1), die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind und Personen (Nr. 2), die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
Der Kläger behauptet eine in Rumänien erworbene Qualifikation als Facharbeiter und stützt sich auf das Qualifikationszertifikat Nr. 418/1962, nach dem er im Jahr 1962 an einem achtmonatigen Ausbildungskurs am Arbeitsplatz für den Beruf des Werkschlossers teilgenommen habe.
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden.
Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte nur der Qualifikationskurs II. Grades, nicht aber der I. Grades. Die 1968 eingerichteten Qualifikationskurse I. Grades vermittelten nur ein Anlernniveau; bei ihnen hing das erreichbare Berufsniveau von der zuvor erworbenen Allgemeinbildung ab (vgl. zu alle dem Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, 354 ff m.w.N.).
Der vom Kläger absolvierte und mit Nachweis über die Eigenschaft als ausgebildeter Arbeiter in dem Beruf des Schlossers von 1962 dokumentierte achtmonatige Ausbildungskurs am Arbeitsplatz reicht zur Überzeugung der Kammer nicht für die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4, da die Weiterbildung für Berufstätige durch betriebliche Qualifikationskurse, mit denen Facharbeiterniveau erlangt werden konnte, erst seit 1968 gesetzlich anerkannt war. Zu der Zeit, als der Kläger seinen Ausbildungskurs besucht hatte - nämlich im Jahr 1962 - konnte die Ausbildung zum Facharbeiter am Arbeitsplatz in Rumänien nur durch eine zwei bis dreijährige Lehre erworben werden (vgl. Müller, a.a.O.).
Mithin kommt eine frühere Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nur noch nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht. Danach sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in dieser Qualifikationsgruppe eingestuft.
Dieser Ergänzungstatbestand berücksichtigt im Ansatz, dass eine Einstufung in eine "höhere" Gruppe, nämlich in eine Gruppe oberhalb der 5. Qualifikationsgruppe, nach Satz 1 grundsätzlich nur erfolgt, wenn der jeweilige Ausbildungsgang erfolgreich absolviert und der erfolgreiche Abschluss in einem staatlichen (Zuerkennungs-)Akt dokumentiert worden ist (z.B. in der Qualifikationsgruppe 4 durch den Facharbeiterbrief und in der Gruppe 1 durch das Hochschuldiplom). Satz 2 begründet darüber hinaus die Einstufung in eine "höhere" Qualifikationsgruppe auch dann, wenn die in der jeweiligen Gruppe umschriebenen formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Er ersetzt damit die Qualifikationsmerkmale der Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese auf Grund "langjähriger Berufserfahrung" erworben worden sind. Die höhere Qualifikationsgruppe ist also in diesen Fällen auch ohne die in den "Definitionen" der Qualifikationsgruppen für die jeweilige höhere Gruppe genannten formellen Voraussetzungen (Ausbildungswege und -stellen; Abschlussprüfungen; Zertifikate etc.) maßgeblich.
Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI stellt auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjähriger Berufserfahrung" in dem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, und setzen eine Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraumes voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R).
Ob eine langjährige Berufserfahrung in einem höherwertigen Beruf vorhanden ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geprüft werden. Es lassen sich keine – auch unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung – tabellenartige Zeiträume festlegen, wie lange eine langjährige Berufserfahrung andauern muss, damit man von langjährig sprechen kann. Anhaltspunkt für eine langjährige Berufserfahrung kann aber die doppelte Zeitspanne der üblichen Ausbildungsdauer sein (vgl. Diehl in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 256b Rn. 30; Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, § 256b SGB VI Rn. 56).
Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erfordert somit eine Zeitspanne von 6 Jahren. Hierbei sind nur Berufserfahrungen in der höherwertigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Fähigkeiten und Kenntnisse, der Erfahrungsschatz mithin, der in anderen Tätigkeiten erworben wurde, können keine Berücksichtigung finden. Das gilt selbst dann, wenn es sich um Erfahrungen in höherwertigen Tätigkeiten handelt (LSG Berlin Urteil vom 02.11.2001 - L 1 RA 26/01 ; vgl. Diehl in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 256b Rn 27).
Nachdem der Kläger unstreitig im Juli 1962 die Qualifikation als Schlosser erworben, davor lediglich als Hilfsschlosser beschäftigt war, ist somit von einer Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 nach sechsjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit ab dem 01.08.1968 auszugehen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung so auch zugestanden hat. Die Eingruppierung in Qualifikationsgruppe 4 erst seit dem 25.02.1970 beruhte auf einem Versehen, welches auf Grund des ab Oktober 1968 abgeleisteten Militärdienstes des Klägers."
Der Kläger habe insoweit keine neuen und entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der abgelehnten Einstufung in die Qualifikationsstufe 4 vor dem 1.8.1968 nahelegten, weshalb das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.8.2011 weiterhin Bestand habe, zumal der Kläger die gegen das Urteil eingelegte Berufung (L 11 R 3972/11) zurückgenommen habe.
Hinsichtlich der Qualifikationsstufe 2 sei die Klage ebenfalls über die Unzulässigkeit hinaus auch unbegründet. Denn die LVA habe zuletzt im Widerspruchsbescheid vom 13.6.2005 zutreffend eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsstufe 2 erst ab dem 1.9.1982 vorgenommen, da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung dauere, weshalb die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung angesetzt werden könne. Ausgehend von der durchschnittlichen Regelausbildungszeit für die Qualifikationsstufe 2 von 4 Jahren könne demzufolge erst nach 8 Jahren Ausübung der höherwertigen Tätigkeit die Qualifikationsstufe 2 erreicht werden. In Ermangelung von Anhaltspunkten, die eine Höherstufung in die Qualifikationsstufe 2 rechtfertigten, werde die von der LVA vorgenommene typisierende Betrachtungsweise für korrekt gehalten.
Soweit der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 7.7.1959 bis 16.6.1989 ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesene Beitragszeit begehre, sei die Klage unbegründet. Das SG hat hierzu ebenfalls weitgehend auf das Urteil vom 9.8.2011 Bezug genommen und wie folgt zitiert:
"Die vom Kläger vorgelegten fremdrentenrechtlichen Unterlagen sind wegen zahlreicher Umstimmigkeiten nicht geeignet, den Nachweis der darin bescheinigten Zeiten als Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Ausland zu führen, weshalb sie nur als glaubhaft gemacht gewertet werden können. So wird mit Adeverinta Nr. 1072 vom 30.08.2002 und 728 vom 13.07.2004 bestätigt, dass der Kläger während des gesamten Arbeitszeitraumes vom 07.07.1959 bis 13.06.1989 keine Fehltage bzw. unbezahlten Urlaub gehabt hatte, mit Adeverinta Nr. 10 vom 01.11.2005 werden hingegeben im Februar 1961 zwei Krankheitstage, mit Adeverinta Nr. 821 vom 04.11.2005 im Zeitraum vom 10.05.1977 bis 29.09.1984 insgesamt 176 krankheitsbedingte Urlaubstage bescheinigt. Fehltage wegen Urlaub werden hingegen nirgends ausgewiesen. Weiter wird mit Adeverinta Nr. 10 vom 01.11.2005 bestätigt, dass der Kläger in der Zeit vom 07.07.1959 bis 30.09.1961 als Schlosser gearbeitet hat während im Arbeitsbuch für diese Zeit eine Beschäftigung als Hilfsschlosser eingetragen ist. Auch ist unstreitig, dass der Kläger in den Jahren 1984/1985 seinen Militärdienst abgeleistet hat, wohingegen Adeverinta Nr. 1072 vom 30.08.2002 eine durchgehende Beschäftigung attestiert. Schließlich wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis 1986 mit sechs Tagen pro Woche bei jeweils acht Stunden täglicher Arbeitszeit angegeben obwohl nach dem allgemein bekannten Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999 in Rumänien bereits im Jahre 1982 die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden flächendeckend eingeführt war. In Anbetracht dieser Vielzahl an ungeklärten Widersprüchen erweisen sich nach Auffassung des Gerichts die vorgelegten Unterlagen als insgesamt nicht schlüssig. Sie können lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung, nicht aber als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für durchgehende Beitragszeiten herangezogen werden."
Zur Frage der ungeschmälerten Anrechnung der Beitragszeiten habe der Kläger keine weiteren, als relevant anzusehenden Gesichtspunkte vorgebracht, welche eine Abweichung von dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.8.2011 rechtfertigten. Soweit der Kläger eine vierteljährliche Rentenberechnung nach § 31 FRG begehre, sei die Klage wiederrum unzulässig, da die Beklagte in den streitigen Bescheiden hierzu keine Verwaltungsentscheidung getroffen habe. Überdies wäre die Klage unbegründet, weil § 17a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) abschließend regele, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine Sozialleistung auswirke, die Voraussetzungen nicht im Sinne des Klägers vorlägen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 5.9.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.10.2015 zur Niederschrift beim SG Berufung eingelegt. Im Erörterungstermin am 12.11.2015 hat der Kläger klargestellt, dass er mit der Berufung die Anerkennung seiner Zeiten in Rumänien zu 6/6 und die Einstufung in die Qualifikationsgruppen begehrt, wie dies im Urteil des SG abgehandelt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2015 sowie den Bescheid vom 3. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. Mai 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. August 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Rente unter Einstufung der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 1. August 1968 mindestens in die Qualifikationsstufe 4 und der Zeit vom 25. Februar 1970 bis 31. August 1982 in die Qualifikationsstufe 2 zu gewähren sowie den Zeitraum vom 7. Juli 1959 bis 16. Juni 1989 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Kläger und die Beklagte haben sich im Erörterungstermin vom 12.11.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. I und II), die beigezogenen Akten des SG S 8 R 2462/05 und S 8 R 1580/10, S 6 R 5708/09, S 6 R 1097/13, L 9 R 120/14 sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X eine höhere Altersrente gewährt wird.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 3.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2014, mit dem die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers hinsichtlich der günstigeren Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung der Altersrente abgelehnt hat. Mit seinem Überprüfungsantrag erstrebt der Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente von Anfang an. Damit begehrt er die Überprüfung der ursprünglichen Rentenbewilligung seit 1.7.2008 im Bescheid vom 9.5.2008 in der Form des Änderungsbescheids vom 23.8.2010 und nicht nur die Überprüfung des Bescheids vom 12.5.2012, wovon das SG ausgegangen ist. Dagegen geht der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage vor. Im Berufungsverfahren - wie im Erörterungstermin am 12.11.2015 ausdrücklich auf Nachfrage klargestellt - hat der Kläger sein Begehren dahingehend begrenzt, dass er nur noch die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe für die Zeiten vom 1.1.1962 bis 1.8.1968 und vom 25.2.1970 bis 31.8.1982 sowie die Berücksichtigung seiner Beitragszeiten vom 7.7.1959 bis 16.6.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten und Berücksichtigung zu 6/6 statt zu 5/6 begehrt.
Soweit das SG die Klage - hier im Berufungsverfahren noch relevant hinsichtlich des Begehrens auf Eingruppierung in höhere Qualifikationsgruppen - für unzulässig gehalten hat, weil ein Vorverfahren mangels Verwaltungsentscheidung nicht vorliege, geht dies fehl. Die Beklagte hat zwar im Bescheid vom 3.7.2013 mitgeteilt, dass sie zu den letzten drei Punkten im Schreiben des Klägers vom 26.6.2012, mit dem er bei würdiger Auslegung die Einstufung in Qualifikationsgruppen zur Überprüfung gestellt hat, keine Aussage machen könne, weil nicht erkenntlich sei, worauf der Kläger hinaus wolle. Letztlich begehrt der Kläger mit dem Überprüfungsverfahren jedoch eine höhere Rente ausgehend vom ersten Rentenbescheid vom 9.5.2008. Die Beklagte hat darüber mit dem Bescheid vom 3.7.2013 entschieden und einen Widerspruchsbescheid erlassen. Dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens ist damit genügt. Die Eingruppierung in höhere Qualifikationsgruppen ist lediglich ein Begründungselement des Klägers.
Das SG hat hinsichtlich der Begründetheit der Klage in Bezug auf die Einstufung in Qualifikationsgruppen Hilfserwägungen angestellt und in diesem Rahmen die für die Überprüfung zutreffenden Rechtsnormen dargelegt sowie zutreffend die Klage auch als unbegründet erachtet. Ebenso zutreffend hat es die Klage soweit sie die Anerkennung der rumänischen Zeiten als nachgewiesen statt als glaubhaft gemacht betrifft als unbegründet abgewiesen, weil die vom Kläger schon früher vorgelegten Unterlagen nicht in sich schlüssig sind und daher nur eine Glaubhaftmachung stützen. Neue Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Senat schließt sich daher dem SG an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch für den Senat ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung der rumänischen Zeiten durch die Beklagte in den Rentenbescheiden rechtsfehlerhaft vorgenommen worden wäre. Selbst wenn der Kläger im Erörterungstermin darauf hingewiesen hat, dass sich der Widerspruch zwischen dem Arbeitsbuch und der Adeverinta Nr. 10 vom 1.11.2005 hinsichtlich der Beschäftigung als Hilfsschlosser bzw. als Schlosser aus einer unkorrekten Übersetzung der Adeverinta ergibt, wofür nach laienhafter Wertung bei dem rumänischen Begriff "in functia ajutor lacatus" einiges spricht, bleiben jedoch die weiteren vom SG unter Zitierung des Urteils vom 9.8.2011 (S 8 R 1580/10) aufgezeigten Widersprüchlichkeiten bestehen, die einem Nachweis, nämlich einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Tatsache, dass kein vernünftig denkender Mensch mehr daran zweifelt, entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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