Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 35/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4704/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten.
Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von EUR 92,00 monatlich bewilligt. Hiergegen richtet sich ihre am 30. Oktober 2015 beim SG eingelegte Beschwerde, die dieses an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet hat. Die Klägerin macht Einwände gegen die Anordnung der Ratenzahlung geltend.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft und damit bereits unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 25. Oktober 2013 geltenden und hier anzuwendenden Fassung des Art. 7 Nr. 11 Buchst. b) Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des SGG und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist die Beschwerde ausgeschlossen, gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Hier liegt ein die Beschwerde ausschließender Fall von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG vor. Das SG hat die für eine PKH-Gewährung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung wurde ausschließlich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 1. August 2013 - L 7 SB 47/13 B - m.w.N. juris), des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 ER - juris), des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - juris) sowie des Sächsischen LSG (Beschluss vom 18. August 2008 - L 2 B 412/08 AS PKH - juris) an, wonach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch den Fall der teilweisen Ablehnung des Antrags auf ratenfreie Gewährung von PKH erfasst. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren nämlich allenfalls dann gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist; damit ist eine Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn lediglich die Ratenzahlung angegriffen ist (Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2013 - L 4 KR 1642/13 B - nicht veröffentlicht).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten.
Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von EUR 92,00 monatlich bewilligt. Hiergegen richtet sich ihre am 30. Oktober 2015 beim SG eingelegte Beschwerde, die dieses an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet hat. Die Klägerin macht Einwände gegen die Anordnung der Ratenzahlung geltend.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft und damit bereits unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 25. Oktober 2013 geltenden und hier anzuwendenden Fassung des Art. 7 Nr. 11 Buchst. b) Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des SGG und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist die Beschwerde ausgeschlossen, gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Hier liegt ein die Beschwerde ausschließender Fall von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG vor. Das SG hat die für eine PKH-Gewährung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung wurde ausschließlich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 1. August 2013 - L 7 SB 47/13 B - m.w.N. juris), des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 ER - juris), des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - juris) sowie des Sächsischen LSG (Beschluss vom 18. August 2008 - L 2 B 412/08 AS PKH - juris) an, wonach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch den Fall der teilweisen Ablehnung des Antrags auf ratenfreie Gewährung von PKH erfasst. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren nämlich allenfalls dann gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist; damit ist eine Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn lediglich die Ratenzahlung angegriffen ist (Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2013 - L 4 KR 1642/13 B - nicht veröffentlicht).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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