Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 5048/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4974/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25.11.2015 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers (Schreiben vom 23.05.2015) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2015 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
I.
Dem Antragsteller geht es um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2015.
Der 1956 geborene Antragsteller war zuletzt als Kranführer (Speziallastkran) versicherungspflichtig beschäftigt. Er erlitt in der Nacht vom 22./23.05.2015 einen Thalamusinfarkt links. Vom 23.05. bis 03.06.2015 wurde er in B. stationär behandelt. In der Zeit vom 24.06. bis 22.07.2015 absolvierte er eine Anschlussrehabilitation in den Neurologischen Kliniken Sch. K., aus der er mit noch erheblichen motorischen Defiziten entlassen wurde. Die Antragsgegnerin gewährte nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld.
Mit Bescheid vom 14.09.2015 forderte sie den Antragsteller auf, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen und wies darauf hin, dass die Zahlung von Krankengeld zum 26.11.2015 ende, wenn er nicht bis dahin den Antrag stelle. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch mit Schreiben vom 23.09.2015, eingegangen am 28.09.2015. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 09.10.2015 erfolgte an diesem Tag ein Telefonat zwischen der Ehefrau des Antragstellers und dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin H., in dem der Ehefrau gesagt worden sei, dass ohne Reha-Antrag mit Fristablauf das Krankengeld eingestellt werde und die Krankenversicherung ende. Das Verfahren habe keine aufschiebende Wirkung, dh Krankengeld werde nicht gezahlt.
Am 12.10.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt zur Anordnung bzw Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragsgegnerin habe wohl die Kostenübernahme in einem offenen MRT abgelehnt bei bedrohlichem Gesamtzustand und es habe ein Gespräch gegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bestehe kraft Gesetzes. Ein Herr H. von der Zweigstelle L. habe bedeutet, dass die Krankengeldzahlung mit dem 26.11.2015 eingestellt werde und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin nicht gewillt sei, die aufschiebende Wirkung zu beachten.
Mit Schreiben vom 26.10.2015 beantragte die Antragsgegnerin die Abweisung des Antrags. Ungeachtet der mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei nicht substantiiert vorgetragen, warum die Anordnung bzw Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geboten sein solle. Der MDK sei in seinem Gutachten vom 11.09.2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Da sich die Rechtsfolge des Widerspruchs aus dem Gesetz ergebe, sei der Antrag unbegründet. Mit Schreiben vom 10.11.2015 gerichtet an den Antragsteller erinnerte die Antragsgegnerin diesen an das Ende der Krankengeldzahlung zum 26.11.2015, sofern der Reha-Antrag nicht gestellt werde.
Mit Beschluss vom 25.11.2015 stellte das SG "entsprechend dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin" fest, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23.09.2015 gegen den Bescheid vom 14.09.2015 aufschiebende Wirkung entfalte, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die aufschiebende Wirkung ergebe sich aus dem Gesetz, nämlich aus § 86b Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In der Äußerung der Antragsgegnerin gegenüber dem SG sei ein sofortiges Anerkenntnis zu sehen. Da die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung anerkannt habe, und nicht ersichtlich sei, dass sie Anlass zur sofortigen Stellung eines Antrags beim SG gegeben habe, seien Kosten nicht zu übernehmen.
Hiergegen richtet sich die per Fax am 27.11.2015 eingelegte Beschwerde. Die Antragsgegnerin habe mitnichten ein Anerkenntnis abgegeben, sondern habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie bei nicht gestelltem Reha-Antrag über den 26.11.2015 hinaus kein Krankengeld zahlen werde. Es sei nicht erkennbar, worin ein Anerkenntnis liegen solle, dies führe das SG auch nicht aus. Die Antragsgegnerin habe ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei, dies könne kein Anerkenntnis sein. Schon mit Schreiben vom 10.11.2015 habe die Antragsgegnerin erneut die Einstellung des Krankengelds angedroht. Gänzlich unangebracht sei, der Antragsgegnerin nicht die Kosten aufzuerlegen. Mit Bescheid vom 27.11.2015 habe die Antragsgegnerin nun die Zahlung von Krankengeld zum 26.11.2015 beendet.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25.11.2015 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.09.2015 aufschiebende Wirkung hat und dass die Antragsgegnerin kein Anerkenntnis abgegeben hat sowie
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei Androhung eines Zwangsgeldes von 7.500 EUR die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß Beschluss S 3 KR 5048/15 ER zu beachten.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat den Bescheid vom 08.12.2015 vorgelegt, mit dem der Bescheid vom 27.11.2015 aufgehoben worden ist. Der Antragsteller sei aktuell nicht beschwert, da die Auszahlung von Krankengeld immer rückwirkend erfolge und bis 26.11.2015 Krankengeld gezahlt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.01.2016 hat sie mitgeteilt, Krankengeld sei bis einschließlich 28.12.2015 gezahlt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 172 Abs 1, 173 Sätze 1 und 2 SGG), insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Zu Unrecht hat das SG die Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend einem Anerkenntnis der Antragsgegnerin ausgesprochen, da ein solches nicht vorlag.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beachtung des Beschlusses des SG unter Androhung eines Zwangsgeldes beantragt hat, hat sich dieser Antrag erledigt, da der angefochtene Beschluss des SG mit dem heutigen Beschluss des Senats gegenstandslos geworden ist.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier auch nicht, denn ein Fall des § 86a Abs 2 SGG liegt nicht vor. Auf Antrag kann das Gericht mit deklaratorischem Beschluss aussprechen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b RdNr 15). Dies hat das SG zutreffend getan, was mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.
Ein sofortiges Anerkenntnis der Antragsgegnerin liegt indes nicht vor. Mit Schreiben vom 26.10.2015 hat die Antragsgegnerin vielmehr die Abweisung des Antrags beantragt. Die Ausführungen am Ende des Schriftsatzes nach ausführlicher Begründung, warum dem Antrag aus materiellen Gründen nicht stattzugeben sei, dass sich die Rechtsfolge des Widerspruchs aus dem Gesetz ergebe, kann insoweit nicht widerspruchsfrei als Anerkenntnis gewertet werden. Auch das dem SG bekannte weitere Schreiben an den Antragsteller vom 10.11.2015 macht deutlich, dass die aufschiebende Wirkung gerade nicht beachtet wurde. Ein Anerkenntnis hätte vorausgesetzt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich anerkannt wird ggf mit dem Angebot der Übernahme der außergerichtlichen Kosten.
Selbst nach dem Beschluss des SG mit Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat die Antragsgegnerin noch mit Bescheid vom 27.11.2015 die aufschiebende Wirkung missachtet und die Krankengeldzahlung beendet. Dieser Bescheid ist erst im Beschwerdeverfahren mit Bescheid vom 08.12.2015 aufgehoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Es gibt keinerlei Gründe, die gegen eine Belastung der Antragsgegnerin mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sprechen. Der Antrag hatte Erfolg und die Antragsgegnerin hatte auch Veranlassung zur Beantragung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegeben, denn sie hatte dem Antragsteller klar zu verstehen gegeben, dass sie trotz des Widerspruchs den Bescheid vom 14.09.2015 vollziehen und das Krankengeld zum 26.11.2015 einstellen werde.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
I.
Dem Antragsteller geht es um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2015.
Der 1956 geborene Antragsteller war zuletzt als Kranführer (Speziallastkran) versicherungspflichtig beschäftigt. Er erlitt in der Nacht vom 22./23.05.2015 einen Thalamusinfarkt links. Vom 23.05. bis 03.06.2015 wurde er in B. stationär behandelt. In der Zeit vom 24.06. bis 22.07.2015 absolvierte er eine Anschlussrehabilitation in den Neurologischen Kliniken Sch. K., aus der er mit noch erheblichen motorischen Defiziten entlassen wurde. Die Antragsgegnerin gewährte nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld.
Mit Bescheid vom 14.09.2015 forderte sie den Antragsteller auf, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen und wies darauf hin, dass die Zahlung von Krankengeld zum 26.11.2015 ende, wenn er nicht bis dahin den Antrag stelle. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch mit Schreiben vom 23.09.2015, eingegangen am 28.09.2015. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 09.10.2015 erfolgte an diesem Tag ein Telefonat zwischen der Ehefrau des Antragstellers und dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin H., in dem der Ehefrau gesagt worden sei, dass ohne Reha-Antrag mit Fristablauf das Krankengeld eingestellt werde und die Krankenversicherung ende. Das Verfahren habe keine aufschiebende Wirkung, dh Krankengeld werde nicht gezahlt.
Am 12.10.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt zur Anordnung bzw Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragsgegnerin habe wohl die Kostenübernahme in einem offenen MRT abgelehnt bei bedrohlichem Gesamtzustand und es habe ein Gespräch gegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bestehe kraft Gesetzes. Ein Herr H. von der Zweigstelle L. habe bedeutet, dass die Krankengeldzahlung mit dem 26.11.2015 eingestellt werde und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin nicht gewillt sei, die aufschiebende Wirkung zu beachten.
Mit Schreiben vom 26.10.2015 beantragte die Antragsgegnerin die Abweisung des Antrags. Ungeachtet der mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei nicht substantiiert vorgetragen, warum die Anordnung bzw Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geboten sein solle. Der MDK sei in seinem Gutachten vom 11.09.2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Da sich die Rechtsfolge des Widerspruchs aus dem Gesetz ergebe, sei der Antrag unbegründet. Mit Schreiben vom 10.11.2015 gerichtet an den Antragsteller erinnerte die Antragsgegnerin diesen an das Ende der Krankengeldzahlung zum 26.11.2015, sofern der Reha-Antrag nicht gestellt werde.
Mit Beschluss vom 25.11.2015 stellte das SG "entsprechend dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin" fest, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23.09.2015 gegen den Bescheid vom 14.09.2015 aufschiebende Wirkung entfalte, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die aufschiebende Wirkung ergebe sich aus dem Gesetz, nämlich aus § 86b Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In der Äußerung der Antragsgegnerin gegenüber dem SG sei ein sofortiges Anerkenntnis zu sehen. Da die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung anerkannt habe, und nicht ersichtlich sei, dass sie Anlass zur sofortigen Stellung eines Antrags beim SG gegeben habe, seien Kosten nicht zu übernehmen.
Hiergegen richtet sich die per Fax am 27.11.2015 eingelegte Beschwerde. Die Antragsgegnerin habe mitnichten ein Anerkenntnis abgegeben, sondern habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie bei nicht gestelltem Reha-Antrag über den 26.11.2015 hinaus kein Krankengeld zahlen werde. Es sei nicht erkennbar, worin ein Anerkenntnis liegen solle, dies führe das SG auch nicht aus. Die Antragsgegnerin habe ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei, dies könne kein Anerkenntnis sein. Schon mit Schreiben vom 10.11.2015 habe die Antragsgegnerin erneut die Einstellung des Krankengelds angedroht. Gänzlich unangebracht sei, der Antragsgegnerin nicht die Kosten aufzuerlegen. Mit Bescheid vom 27.11.2015 habe die Antragsgegnerin nun die Zahlung von Krankengeld zum 26.11.2015 beendet.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25.11.2015 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.09.2015 aufschiebende Wirkung hat und dass die Antragsgegnerin kein Anerkenntnis abgegeben hat sowie
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei Androhung eines Zwangsgeldes von 7.500 EUR die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß Beschluss S 3 KR 5048/15 ER zu beachten.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat den Bescheid vom 08.12.2015 vorgelegt, mit dem der Bescheid vom 27.11.2015 aufgehoben worden ist. Der Antragsteller sei aktuell nicht beschwert, da die Auszahlung von Krankengeld immer rückwirkend erfolge und bis 26.11.2015 Krankengeld gezahlt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.01.2016 hat sie mitgeteilt, Krankengeld sei bis einschließlich 28.12.2015 gezahlt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 172 Abs 1, 173 Sätze 1 und 2 SGG), insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Zu Unrecht hat das SG die Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend einem Anerkenntnis der Antragsgegnerin ausgesprochen, da ein solches nicht vorlag.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beachtung des Beschlusses des SG unter Androhung eines Zwangsgeldes beantragt hat, hat sich dieser Antrag erledigt, da der angefochtene Beschluss des SG mit dem heutigen Beschluss des Senats gegenstandslos geworden ist.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier auch nicht, denn ein Fall des § 86a Abs 2 SGG liegt nicht vor. Auf Antrag kann das Gericht mit deklaratorischem Beschluss aussprechen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b RdNr 15). Dies hat das SG zutreffend getan, was mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird.
Ein sofortiges Anerkenntnis der Antragsgegnerin liegt indes nicht vor. Mit Schreiben vom 26.10.2015 hat die Antragsgegnerin vielmehr die Abweisung des Antrags beantragt. Die Ausführungen am Ende des Schriftsatzes nach ausführlicher Begründung, warum dem Antrag aus materiellen Gründen nicht stattzugeben sei, dass sich die Rechtsfolge des Widerspruchs aus dem Gesetz ergebe, kann insoweit nicht widerspruchsfrei als Anerkenntnis gewertet werden. Auch das dem SG bekannte weitere Schreiben an den Antragsteller vom 10.11.2015 macht deutlich, dass die aufschiebende Wirkung gerade nicht beachtet wurde. Ein Anerkenntnis hätte vorausgesetzt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich anerkannt wird ggf mit dem Angebot der Übernahme der außergerichtlichen Kosten.
Selbst nach dem Beschluss des SG mit Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat die Antragsgegnerin noch mit Bescheid vom 27.11.2015 die aufschiebende Wirkung missachtet und die Krankengeldzahlung beendet. Dieser Bescheid ist erst im Beschwerdeverfahren mit Bescheid vom 08.12.2015 aufgehoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Es gibt keinerlei Gründe, die gegen eine Belastung der Antragsgegnerin mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sprechen. Der Antrag hatte Erfolg und die Antragsgegnerin hatte auch Veranlassung zur Beantragung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegeben, denn sie hatte dem Antragsteller klar zu verstehen gegeben, dass sie trotz des Widerspruchs den Bescheid vom 14.09.2015 vollziehen und das Krankengeld zum 26.11.2015 einstellen werde.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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