Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 639/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5012/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses am 20.12.2006 weiteres Verletztengeld und Verletztenrente ab 11.04.2007 zusteht.
Der 1949 geborene Kläger ist bei der Beklagten unternehmerversichert. Er machte bei der Beklagten mit Unfallanzeige vom 11.01.2007 geltend, am 20.12.2006 sei er beim Umladen von etwa 25 kg schweren und 3 m langen Stangen von den Gabeln des Staplers in das Stangenregallager sei er in einer Dreh- und Schiebebewegung des Oberkörpers mit dem rechten Standbein auf einem Ölfleck ausgerutscht und habe sich hierdurch eine Nervenschädigung der Bandscheibe an der Lendenwirbelsäule (LWS) zugezogen.
Im H-Arzt-Bericht des Orthopäden B. vom 15.01.2007 wurde aufgrund der Untersuchung des Klägers am 01.01.2007 und der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 11.01.2007 ein Bandscheibenvorfall bei L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S 1 mit Sequester als Diagnose angegeben. Als Unfallhergang wurde das Anheben einer Stange von ca. 20 kg in ein Regal beschrieben, wobei der Kläger eine Drehbewegung gemacht habe und es zu plötzlichem Schmerz in der unteren LWS gekommen sei. Der Kläger habe weitergearbeitet. Im H-Arzt-Bericht von Dr. F. vom 16.01.2007 wurde ausgeführt, die Erstbehandlung habe am 28.12.2006 bei Dr. Br. stattgefunden. Der Kläger habe nicht mehr weitergearbeitet. Ein (andernorts erhobener) neurologischer Befund habe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16.01.2007 bei ihm nicht vorgelegen. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes sei nicht gegeben. Auf telefonische Rückfrage der Beklagten am 26.02.2007 verneinte Dr. F. , dass der Kläger bei gezielter Frage nach dem Unfallhergang Angaben zu einem Ausrutschen oder einer Ruckbewegung gemacht habe. Beigezogen wurde außerdem der Befundbericht der Radiologischen/Nuklearmedizinischen Praxis Dr. O. und Kollegen über die MRT-Aufnahme vom 15.05.2006, die wegen der klinischen Angaben eines chronischen rezidivierenden LWS-Syndroms veranlasst worden war. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Br. erteilte unter dem 06.03.2007 die Auskunft, der Kläger sei auf einem Ölfleck ausgerutscht, als er Eisenstangen in das Regal eingelagert habe, dabei sei neu ein mediolateraler rechtsseitiger Bandscheibenvorfall bei L5/S1 aufgetreten.
Unter Berücksichtigung der eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 04.06.2007 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2007 einen Arbeitsunfall am 20.12.2006 und als Folge des Unfalls die Zerrung der Lendenwirbelsäule fest. Keine Folge des Arbeitsunfalls seien vorbestehende krankhafte Veränderungen der LWS, Höhenminderung des Bandscheibenfaches L5/S1 mit Bandscheibenvorwölbung sowie Durchbruch von Bandscheibengewebe durch den Faserring in den Spinal- bzw. Wurzelkanal (sequestierter Bandscheibenvorfall). Ein Anspruch auf Leistungen über den 10.01.2007 hinaus werde abgelehnt. Es habe keine derart schwere Gewalteinwirkung vorgelegen, die einen Bandscheibenschaden hätte verursachen können. Es sei zu keiner Verletzung knöcherner Strukturen oder begleitender Bandverletzungen gekommen. Wegen der unfallbedingten Zerrung der LWS habe Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit bis 10.01.2007 bestanden.
Mit Bescheid vom 09.07.2007 wurde dem Kläger Verletztengeld vom 28.12.2006 bis 10.01.2007 in Höhe von 1908,76 EUR bewilligt.
Gegen den Bescheid vom 20.06.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Das Unfallereignis sei der Art oder Schwere nach geeignet gewesen, einen Riss in der Bandscheibe zu verursachen. Vor dem Unfall habe er immer mal wieder Kreuzschmerzen gehabt, die jedoch nicht mit dem nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden vergleichbar seien. Er habe nur geringfügige, sporadische Beschwerden gehabt. Der im Januar 2007 erhobenen MRT-Befund weise eine wesentliche Verschlechterung gegenüber dem im Mai erhobenen MRT-Befund auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 18.02.2008 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG von Prof. Dr. T. das Gutachten vom 29.07.2009 mit Ergänzungen vom 11.07.2010, 15.03.2011 und 10.07.2011 ein. Der Sachverständige ging zuletzt in seiner Ergänzung vom 15.03.2011 davon aus, dass das Verhebetrauma am 20.12.2006 die plötzliche Sequestrierung der bereits vorbestandenen Bandscheibenprotrusion in Höhe L5/S1 ausgelöst habe. Dadurch sei die Sequestrierung der Bandscheibe auf jeden Fall zeitlich vorverlegt worden. Die hierdurch verursachte Erwerbsminderung betrage 40 v.H. (Gutachtensergänzung vom 10.07.2011).
In dem von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. Bo. vom 03.08.2012 wurde das Vorliegen eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls verneint. Allein der zeitliche Zusammenhang könne nicht als Kausalitätsbeleg gewertet werden. Gegen einen unfallbedingten Zusammenhang sprächen der ungeeignete Ereignisablauf, der nicht ganz typische Verlauf des klinischen Bildes und der fehlende kernspintomografische Nachweis knöcherner bzw. ligamentärer Begleitverletzungen.
Hierzu legte der Kläger das privat veranlasst Gutachten von Dr. W. , Interdisziplinäre medizinische Begutachtung, vom 04.02.2013 vor. Das Unfallereignis sei in der Schwere durch das Verdrehtrauma und das Heben eines Gewichts von 25-30 kg geeignet gewesen, auch eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen. Es sei nicht davon auszugehen, dass unter normalen Bedingungen ein spontaner Bandscheibenvorfall aufgetreten wäre. Unter Berücksichtigung der vorgeschädigten Bandscheibe bei L5/S1 sei das Ereignis auch wesentliche Ursache für die Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 v.H.
In seiner gutachtlichen Ergänzung vom 29.06.2013 zum Gutachten von Dr. W. blieb Dr. Bo. bei seiner gutachterlichen Einschätzung. Den Bildunterlagen sei zweifelsfrei das Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen der drei unteren Segmente der LWS bereits vor dem 20.12.2006 zu entnehmen, was die Annahme einer degenerativ bedingten Entstehung des Bandscheibenvorfalls L5/S1 stützte. Dem Ereignis komme lediglich die Bedeutung eines Anlassgeschehens zu. Ein relevanter Kraftvektor in craniocaudaler Richtung wie auch im Sinne einer Hyperextension bzw. Hyperflexion der LWS sei aus dem angegebenen Ausrutschen auf dem Ölfleck nicht abzuleiten.
Mit Urteil vom 16.10.2013 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich hierbei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bo ...
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.11.2013 Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf die Ausführungen in den Gutachten von Prof. Dr. T. und Dr. W. Bezug genommen. Begleitverletzungen träten bei einer Überbelastung der Bandscheibe durch traumatische Einwirkung nur bei einer relativ intakten Bandscheibe auf. Vor dem Unfallereignis seien nur gelegentlich behandlungsbedürftige Rückenschmerzen aufgetreten, jedoch nicht unter den Folgen eines Bandscheibenvorfalls.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.10.2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2008 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.12.2006 Verletztengeld für die Zeit bis zum 10.04.2007 und ab 11.04.2007 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Senat hat dem Kläger die Auflage erteilt, zum Unfallhergang konkret zu vom Gericht dargelegten einzelnen Punkten Stellung zu nehmen (richterliche Verfügung vom 15.10.2014). Hierzu hat der Kläger sich mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.11.2014 unter Vorlage durch Fotos geäußert. Danach habe er am Unfalltag die Stangen aus etwa 40 cm Höhe in einer Drehbewegung mit dem Oberkörper auf ca. 100 cm Höhe in das Stangenregal angehoben. Dabei sei er mit dem rechten Standbein auf einem Ölfleck ausgerutscht und mit dem Fuß am Staplerrad bzw. an dessen Hebekonstruktion angeschlagen. Dadurch sei eine ruckartige, stoßartige, vielfach verstärkt empfundene Gewichtsbelastung der gehaltenen Stangen auf den Oberkörper bzw. die Wirbelsäule entstanden.
Außerdem hat der Senat von Dr. Br. die sachverständige Zeugenaussage vom 14.07.2015 eingeholt, der über anhaltende lumboischalgiforme Beschwerden des Klägers über den Zeitraum von Dezember 2006 bis Ende 2007 berichtete. Auf richterlichen Hinweis vom 20.08.2015 an den Zeugen, dass die Beweisfrage in der gerichtlichen Beweisanordnung vom 17.06.2015 zu den Beschwerden und Diagnosen seit Behandlungsbeginn unvollständig beantwortet worden sei, weil nach Unterlagen des Senats der Behandlungsbeginn in der dortigen Praxis vor Dezember 2006 gelegen haben muss, hat Dr. Br. mit Schreiben vom 27.08.2015 einen Ausdruck der Patientendaten ab 01.01.2005 übersandt.
In dem von Amts wegen eingeholten Gutachten nach Aktenlage vom 21.09.2015 hat der Sachverständige Prof. Dr. C. der gutachterlichen Einschätzung von Beratungsärztin Dr. K. und des Sachverständigen Dr. Bo. vollumfänglich zugestimmt. Durch die Gemeinschaftspraxis Dr. Br. sei beim Kläger die Behandlung wegen chronisch rezidivierender LWS-Syndrome dokumentiert für Februar und Mai 2006, weshalb am 15.05.2006 das MRT der LWS gefertigt worden sei. Unmittelbar vor dem Ereignis am 20.12.2006, nämlich am 15.12.2006, sei der Kläger erstmals nicht nur wegen eines LWS-Syndroms, sondern vielmehr wegen einer Lumboischialgie behandelt worden. Eine solche Symptomatik ergebe den Verdacht, dass ein Bandscheibenvorfall auf die entsprechende Nervenwurzel drücke. Deshalb sei auch eine nach den Arztunterlagen von Dr. Br. erfolgte Überweisung an den Neurologen G. folgerichtig und konsequent gewesen. Eine altersüberschreitende Vorschädigung des Segments L5/S1 sei den bildgebenden Befunden nicht zu entnehmen. Die Analyse des Unfallmechanismus zeige, dass dieser nicht geeignet gewesen sei, einen traumatischen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Es sei davon auszugehen, dass der Bandscheibenvorfall L5/S1 unfallunabhängig vorbestanden habe, worauf die von Dr. Br. dokumentierte Beschwerdesymptomatik am 15.12.2006 hindeute. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der je nach der in der Beweisanfrage vorgegebenen Sachverhaltsvariante auf das Wirbelkörpersegment einwirkende Kraftimpuls weder nach Intensität noch nach Kraftrichtung die Grenze zur Alltagsbelastung überstiegen habe. Der Kläger habe sich am Unfalltag mit Wahrscheinlichkeit eine Blockierung der rechtsseitigen Kreuzdarmbeinfuge, gegebenenfalls auch eine Zerrung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei L5/S1 zugezogen. Aufgrund dieses Ereignisses habe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit maximal bis 10.01.2007 bestanden.
Zum Ergebnis des am 22.09.2015 an ihn abgesandten Gutachtens hat der Kläger Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Er hat nochmals auf das Gutachten von Dr. W. verwiesen und um eine Entscheidung des Gerichts gebeten (Schriftsatz vom 05.11.2015).
Mit richterlicher Verfügung vom 06.11.2015 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Klägervertreterin hat um Verlängerung der Frist zur Äußerung bis 15.01.2016 gebeten, da sie sich sachverständig beraten lassen möchte. Mit richterlicher Verfügung vom 25.11.2015 ist die Fristverlängerung abgelehnt worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
II. Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Das Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 06.11.2015 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen.
Der Senat war auch nicht gehalten, die Äußerungsfrist entsprechend des klägerischen Antrags vom 23.11.2015 zu verlängern. Dem Kläger war bereits mit dem richterlichen Hinweis vom 25.09.2015, dass das Gutachten von Prof. Dr. C. das Berufungsbegehren wohl nicht stützt, das Gutachten zur Stellungnahme übersandt worden. Daraufhin hat sich der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.11.2015 geäußert und hat dargelegt, dass eine weitere Stellungnahme nicht mehr beabsichtigt sei, und hat ergänzend nochmals auf das Gutachten von Dr. W. verwiesen. Damit war dem Kläger nach Eingang des Gutachtens in angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung in der Sache gegeben worden. Der Kläger hat auch deutlich gemacht, das ihm übersandte Gutachten geprüft zu haben und hierzu in der Sache nichts Weiteres vortragen zu wollen. Mit dem Hinweis vom 06.11.2015 auf eine mögliche Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ist insoweit keine neue Prozesslage eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine Stellungnahme des Klägers hätte erfolgen können. Die Prüfung des Gutachtens war nach der prozessualen Einlassung im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 05.11.2015 bereits abgeschlossen. Darin war auch um eine gerichtliche Entscheidung gebeten worden. Auch war die vorläufige richterliche Einschätzung der Erfolgsaussicht der Berufung in dem gerichtlichen Begleitschreiben vom 25.09.2015 zur Übersendung des Gutachtens von Prof. Dr. C. bereits abgegeben worden, so dass die klägerische Stellungnahme vom 05.11.2015 aus einer abschließenden Prüfung erfolgt sein muss. Bei dieser Sachlage war eine Fristverlängerung auch aus Gründen der Gehörsgewährung nicht geboten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente und weiteres Verletztengeld ist zulässig, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden hat. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über die Ablehnung von Verletztenrente und Gewährung von Verletztengeld getroffen, obgleich sie im Entscheidungssatz des Bescheids vom 20.06.2007 nur generell einen Anspruch auf Leistungen über den 10.01.2007 hinaus abgelehnt hat. Aus dem Zusammenhang mit dem Bescheid über die Gewährung von Verletztengeld vom 09.07.2007 und den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids, wonach Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit nur bis 10.01.2007 vorgelegen habe, ergibt sich, dass jedenfalls auch in diesem Bescheid Verletztengeld über den 10.01.2007 hinaus abgelehnt worden ist. Einen bestimmten Antrag dahin, Verletztenrente zu gewähren, hat der Kläger im Verwaltungsverfahren zwar nicht gestellt. Jedoch ist unter Anerkennung des Versicherungsfalls "Arbeitsunfall" die Ablehnung von Leistungen über den 10.01.2007 hinaus kein Rechtfolgenhinweis ohne Regelungsgehalt, wie dies bei Verwaltungsakten mit dem vergleichbarem Entscheidungssatz, dass generell Leistungen nicht gewährt werden, anzunehmen ist. Aus dem Empfängerhorizont des Verwaltungsaktadressaten ergibt sich, dass trotz Feststellung eines Versicherungsfalls Entschädigungsleistungen nach dem 10.01.2007, worunter eine Verletztenrente fallen würde, abgelehnt werden. Ein gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt über die Ablehnung von Verletztengeld und Verletztenrente liegt in den angefochtenen Bescheiden damit vor.
Weitergehende Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG generell gesetzliche Leistungen, insbesondere aber Unfallrente, beantragt. Mit Ausnahme der Geldleistungen Verletztenrente und Verletztengeld wäre der Antrag auf ein Grundurteil bezüglich aller in Betracht kommender Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unzulässig. Der mit der Berufungsbegründungsschrift vom 27.08.2014 erstmals gestellte, im Wortlaut vom Antrag vor dem SG abweichende Antrag im Berufungsverfahren beinhaltet bei sachgerechter Auslegung eine zulässige Klageeinschränkung. Bereits in der Widerspruchsbegründung vom 04.10.2007 war ausgeführt worden, es seien insbesondere weiteres Verletztengeld und Verletztenrente abgelehnt worden, hiergegen richte sich der Widerspruch. Der vor dem SG gestellte Antrag war von den Beteiligten und letztlich auch entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG vom erstinstanzlichen Gericht auch in dem umfassenden Sinne, d.h. u.a. auch unter Einbeziehung von Heilbehandlungsgewährung, verstanden worden. Damit sind jedenfalls die mangels hinreichender Konkretisierung (bezogen auf Heilbehandlung) und sachlich nicht eine Geldleistung betreffenden, somit unzulässigen Anträge auf ein Grundurteil nicht mehr Streitgegenstand.
Das daher mit der Berufung noch geltend gemachte Klagebegehren mit dem Antrag auf Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente ist somit zulässig, dagegen ist die Berufung jedoch nicht begründet, da im beantragten Umfang keine Ansprüche auf diese Leistungen bestehen.
Verletztengeld wird erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hatte (§ 45 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - ). Arbeitsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und endet u.a. mit dem letzten Tag der - unfallbedingten - Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Die Höhe des Verletztengelds richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Einkommens des Versicherten vor dem Versicherungsfall. Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des §§ 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt (§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII). Wurde Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen, wird Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V gezahlt, wurde nicht nur darlehensweise Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen, wird Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengelds II gezahlt.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII ). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente geleistet, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine Teilrente geleistet, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S.d. "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Der Senat kann unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen dahinstehen lassen, welche konkrete Einwirkung auf die Lendenwirbelsäule durch den von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall am 20.12.2006 stattgefunden hat. Das Vorbringen des Klägers ist diesbezüglich schwankend, denn ursprünglich hatte er angegeben, beim Anheben von Eisenstangen sei es bei einer Drehbewegung zu plötzlich auftretenden Schmerzen gekommen. Dies haben unabhängig voneinander zwei Ärzte, der Orthopäde B. und Dr. F. , jeweils zu verschiedenen Untersuchungstagen dokumentiert (H-Arztberichte vom 15.01.2007 und 16.01.2007), wobei Dr. F. auf telefonische Anfrage am 26.02.2007 bestätigt hat, dass auf seine ausdrückliche Frage vom Kläger keine Angaben zu einem Ausrutschen oder einer ruckartigen Bewegung gemacht habe. In der bei der Beklagten am 02.02.2007 erstatteten Unfallanzeige bezieht sich der Kläger dann auf ein Ausrutschen auf einem nicht erkannten Ölflecken auf dem Boden. Zuletzt im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, mit dem Bein am Gabelstapler angestoßen zu sein. Der Senat sah keine Veranlassung, aufzuklären, welche der drei Sachverhaltsvarianten zutrifft.
Denn der Senat kann nur feststellen, dass der Kläger sich bei dem Unfallereignis am 20.12.2006 eine Zerrung der Lendenwirbelsäule oder allenfalls eine reversible Blockierung der rechtsseitigen Kreuzdarmbeinfuge zugezogen hatte, die bis zum 10.01.2007 ausgeheilt war. Die darüber hinaus fortbestehenden Beschwerden der Lendenwirbelsäule beruhen auf einem unfallunabhängigen Bandscheibenvorfall bei L5/S1. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lag nach dem 10.01.2007 nicht mehr vor. Ebenso wenig liegt eine unfallbedingte MdE vor. Die erwerbsmindernden Beeinträchtigungen durch Beschwerden an der LWS resultieren aus unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen.
Dies entnimmt der Senat den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. , die insoweit mit den gutachterlichen Einschätzungen der Beratungsärztin Dr. K. und von Dr. Bo. übereinstimmen. Wie bereits Dr. Bo. verweist Prof. Dr. C. darauf, dass die Unfalleinwirkung - jetzt unter Berücksichtigung aller drei Sachverhaltsvarianten, die in der gerichtlichen Beweisanordnung dem Sachverständigen vorgegeben waren – den beim Wirbelkörpersegment L5/S1 diagnostizierten Bandscheibenvorfall nicht verursacht hat. Prof. Dr. C. stützt diese Auffassung für den Senat nachvollziehbar darauf, dass der Kläger bereits am 15.12.2006 wegen einer Lumboischialgie bei Dr. Br. in Behandlung war. Dem ist zu entnehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Nervenwurzelbedrängung hinreichend wahrscheinlich vorlag, denn in Abweichung zu den vorangegangenen Diagnosen eines bloßen LWS-Syndroms zeigte sich durch die Diagnose der Lumboischialgie eine veränderte Schmerzsituation mit in das rechte Bein ausstrahlenden, vom Ischiasnerv ausgehenden Schmerzen. Damit hatte der Kläger für einen Bandscheibenvorfall typische, auch behandlungsbedürftige Beschwerden unmittelbar vor dem Unfallereignis, weshalb der Senat bereits einen durch die geltend gemachte Unfalleinwirkung verursachten Gesundheits(erst-)schaden nicht hat feststellen können. Dieser Gesichtspunkt konnte in allen Vorgutachten nicht in die Bewertung mit einbezogen werden, weil der Kläger die fünf Tage vor seinem Arbeitsunfall aufgenommene Behandlung mit Überweisung zum Neurologen G. im Verfahren bisher verschwiegen hatte. Auch hat Dr. Br. als behandelnder Arzt in seiner sachverständigen Zeugenaussage, die auch erst angemahnt werden musste, die Behandlungsdaten für das Jahr 2006 zunächst nicht mitgeteilt und erst auf gerichtliche Aufforderung nachgeliefert, was den Verdacht der Einflussnahme des Klägers und eines bewusst prozesstaktischen Verhaltens des Klägers nahelegt.
Die Feststellung, dass ein Gesundheitsschaden in Form eines Bandscheibenvorfalls durch den Unfall nicht eingetreten ist, wird auch durch die weiteren Ausführungen von Prof. Dr. C. bestätigt. Danach waren die Unfallmechanismen aus dem unterschiedlich dargelegten Unfallablauf nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Prof. Dr. C. verweist nachvollziehbar darauf, dass nach seiner Auswertung der bildgebenden Befunde das Bewegungssegment L5/S1 nicht altersüberschreitend degenerativ verändert war. Für das Hervorrufen eines Bandscheibenvorfalls ist nach medizinischer Erkenntnis eine axiale Stauchung mit einer Überbeugung oder Überstreckung des entsprechenden Lendenwirbelsäulensegments erforderlich. Nach Auswertung der Angaben des Klägers hat Prof. Dr. C. nachvollziehbar ein solches Ereignis verneint. Dies wird nach seiner nachvollziehbaren Auffassung auch dadurch bestätigt, dass eine entsprechende Gewalteinwirkung mangels begleitender Verletzungen an Wirbelkörpern oder Bändern den MRT-Aufnahmen nicht zu entnehmen ist, worauf bereits Dr. Bo. und Dr. K. hingewiesen haben. Außerdem hat er auch darauf abgestellt, dass der Beschwerdeverlauf gegen einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall am 20.12.2006 spricht. In Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. T. und von Dr. W. verweist er darauf, dass der Kläger erst zwölf Tage nach dem Ereignis erstmalig Dr. B. konsultierte, was nicht für eine heftig einsetzende Schmerzsymptomatik aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mit Nervenwurzelirritation spricht. Dies trifft auch dann zu, wenn man die angeblich am 28.12.2006 deswegen erfolgte Behandlung (Verschreibung von Voltaren, s. Arztdokumentation Dr. Br. ) einbezieht. Auch die dokumentierte Beschwerdeschilderung für Dezember 2006 und Januar 2007 ergeben nach den medizinischen Darlegungen von Prof. Dr. C. keine Hinweise auf neurologische Ausfälle und lassen sich allenfalls mit einer Blockierung der Kreuzdarmbeinfuge vereinbaren. Ob die in Betracht kommenden Kraftimpulse, die nach den unterschiedlichen Unfallabläufen auf die Lendenwirbelsäule des Klägers maximal einwirken konnten, nach Intensität und Kraftrichtung tatsächlich mit normalen Belastungen des Alltags vergleichbar sind, wie Prof. Dr. C. meint, musste der Senat bei dieser Ausgangslage nicht entscheiden.
Den Gutachten von Prof. T. und von Dr. W. konnte der Senat aus den oben genannten Gründen nicht folgen. Diese Ärzte haben die Dokumentation der Praxis Br. nicht gekannt. Außerdem haben sie sich nicht in ausreichender Form mit dem in Betracht kommenden Unfallmechanismus auseinandergesetzt. Dr. W. hat im Übrigen auch fälschlich eine zeitnahe Konsultation nach dem Arbeitsunfall und ausstrahlende Schmerzen beim Erstbefund nach dem Unfall angenommen. Die von Dr. W. angenommene unfallbedingte Verschlimmerung eines Bandscheibenleidens ist nach der Befunddokumentation von Dr. Br. ebenso wenig nachzuvollziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses am 20.12.2006 weiteres Verletztengeld und Verletztenrente ab 11.04.2007 zusteht.
Der 1949 geborene Kläger ist bei der Beklagten unternehmerversichert. Er machte bei der Beklagten mit Unfallanzeige vom 11.01.2007 geltend, am 20.12.2006 sei er beim Umladen von etwa 25 kg schweren und 3 m langen Stangen von den Gabeln des Staplers in das Stangenregallager sei er in einer Dreh- und Schiebebewegung des Oberkörpers mit dem rechten Standbein auf einem Ölfleck ausgerutscht und habe sich hierdurch eine Nervenschädigung der Bandscheibe an der Lendenwirbelsäule (LWS) zugezogen.
Im H-Arzt-Bericht des Orthopäden B. vom 15.01.2007 wurde aufgrund der Untersuchung des Klägers am 01.01.2007 und der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 11.01.2007 ein Bandscheibenvorfall bei L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S 1 mit Sequester als Diagnose angegeben. Als Unfallhergang wurde das Anheben einer Stange von ca. 20 kg in ein Regal beschrieben, wobei der Kläger eine Drehbewegung gemacht habe und es zu plötzlichem Schmerz in der unteren LWS gekommen sei. Der Kläger habe weitergearbeitet. Im H-Arzt-Bericht von Dr. F. vom 16.01.2007 wurde ausgeführt, die Erstbehandlung habe am 28.12.2006 bei Dr. Br. stattgefunden. Der Kläger habe nicht mehr weitergearbeitet. Ein (andernorts erhobener) neurologischer Befund habe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16.01.2007 bei ihm nicht vorgelegen. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes sei nicht gegeben. Auf telefonische Rückfrage der Beklagten am 26.02.2007 verneinte Dr. F. , dass der Kläger bei gezielter Frage nach dem Unfallhergang Angaben zu einem Ausrutschen oder einer Ruckbewegung gemacht habe. Beigezogen wurde außerdem der Befundbericht der Radiologischen/Nuklearmedizinischen Praxis Dr. O. und Kollegen über die MRT-Aufnahme vom 15.05.2006, die wegen der klinischen Angaben eines chronischen rezidivierenden LWS-Syndroms veranlasst worden war. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Br. erteilte unter dem 06.03.2007 die Auskunft, der Kläger sei auf einem Ölfleck ausgerutscht, als er Eisenstangen in das Regal eingelagert habe, dabei sei neu ein mediolateraler rechtsseitiger Bandscheibenvorfall bei L5/S1 aufgetreten.
Unter Berücksichtigung der eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 04.06.2007 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2007 einen Arbeitsunfall am 20.12.2006 und als Folge des Unfalls die Zerrung der Lendenwirbelsäule fest. Keine Folge des Arbeitsunfalls seien vorbestehende krankhafte Veränderungen der LWS, Höhenminderung des Bandscheibenfaches L5/S1 mit Bandscheibenvorwölbung sowie Durchbruch von Bandscheibengewebe durch den Faserring in den Spinal- bzw. Wurzelkanal (sequestierter Bandscheibenvorfall). Ein Anspruch auf Leistungen über den 10.01.2007 hinaus werde abgelehnt. Es habe keine derart schwere Gewalteinwirkung vorgelegen, die einen Bandscheibenschaden hätte verursachen können. Es sei zu keiner Verletzung knöcherner Strukturen oder begleitender Bandverletzungen gekommen. Wegen der unfallbedingten Zerrung der LWS habe Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit bis 10.01.2007 bestanden.
Mit Bescheid vom 09.07.2007 wurde dem Kläger Verletztengeld vom 28.12.2006 bis 10.01.2007 in Höhe von 1908,76 EUR bewilligt.
Gegen den Bescheid vom 20.06.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Das Unfallereignis sei der Art oder Schwere nach geeignet gewesen, einen Riss in der Bandscheibe zu verursachen. Vor dem Unfall habe er immer mal wieder Kreuzschmerzen gehabt, die jedoch nicht mit dem nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden vergleichbar seien. Er habe nur geringfügige, sporadische Beschwerden gehabt. Der im Januar 2007 erhobenen MRT-Befund weise eine wesentliche Verschlechterung gegenüber dem im Mai erhobenen MRT-Befund auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 18.02.2008 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG von Prof. Dr. T. das Gutachten vom 29.07.2009 mit Ergänzungen vom 11.07.2010, 15.03.2011 und 10.07.2011 ein. Der Sachverständige ging zuletzt in seiner Ergänzung vom 15.03.2011 davon aus, dass das Verhebetrauma am 20.12.2006 die plötzliche Sequestrierung der bereits vorbestandenen Bandscheibenprotrusion in Höhe L5/S1 ausgelöst habe. Dadurch sei die Sequestrierung der Bandscheibe auf jeden Fall zeitlich vorverlegt worden. Die hierdurch verursachte Erwerbsminderung betrage 40 v.H. (Gutachtensergänzung vom 10.07.2011).
In dem von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. Bo. vom 03.08.2012 wurde das Vorliegen eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls verneint. Allein der zeitliche Zusammenhang könne nicht als Kausalitätsbeleg gewertet werden. Gegen einen unfallbedingten Zusammenhang sprächen der ungeeignete Ereignisablauf, der nicht ganz typische Verlauf des klinischen Bildes und der fehlende kernspintomografische Nachweis knöcherner bzw. ligamentärer Begleitverletzungen.
Hierzu legte der Kläger das privat veranlasst Gutachten von Dr. W. , Interdisziplinäre medizinische Begutachtung, vom 04.02.2013 vor. Das Unfallereignis sei in der Schwere durch das Verdrehtrauma und das Heben eines Gewichts von 25-30 kg geeignet gewesen, auch eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen. Es sei nicht davon auszugehen, dass unter normalen Bedingungen ein spontaner Bandscheibenvorfall aufgetreten wäre. Unter Berücksichtigung der vorgeschädigten Bandscheibe bei L5/S1 sei das Ereignis auch wesentliche Ursache für die Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 v.H.
In seiner gutachtlichen Ergänzung vom 29.06.2013 zum Gutachten von Dr. W. blieb Dr. Bo. bei seiner gutachterlichen Einschätzung. Den Bildunterlagen sei zweifelsfrei das Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen der drei unteren Segmente der LWS bereits vor dem 20.12.2006 zu entnehmen, was die Annahme einer degenerativ bedingten Entstehung des Bandscheibenvorfalls L5/S1 stützte. Dem Ereignis komme lediglich die Bedeutung eines Anlassgeschehens zu. Ein relevanter Kraftvektor in craniocaudaler Richtung wie auch im Sinne einer Hyperextension bzw. Hyperflexion der LWS sei aus dem angegebenen Ausrutschen auf dem Ölfleck nicht abzuleiten.
Mit Urteil vom 16.10.2013 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich hierbei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bo ...
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.11.2013 Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf die Ausführungen in den Gutachten von Prof. Dr. T. und Dr. W. Bezug genommen. Begleitverletzungen träten bei einer Überbelastung der Bandscheibe durch traumatische Einwirkung nur bei einer relativ intakten Bandscheibe auf. Vor dem Unfallereignis seien nur gelegentlich behandlungsbedürftige Rückenschmerzen aufgetreten, jedoch nicht unter den Folgen eines Bandscheibenvorfalls.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.10.2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2008 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.12.2006 Verletztengeld für die Zeit bis zum 10.04.2007 und ab 11.04.2007 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Senat hat dem Kläger die Auflage erteilt, zum Unfallhergang konkret zu vom Gericht dargelegten einzelnen Punkten Stellung zu nehmen (richterliche Verfügung vom 15.10.2014). Hierzu hat der Kläger sich mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.11.2014 unter Vorlage durch Fotos geäußert. Danach habe er am Unfalltag die Stangen aus etwa 40 cm Höhe in einer Drehbewegung mit dem Oberkörper auf ca. 100 cm Höhe in das Stangenregal angehoben. Dabei sei er mit dem rechten Standbein auf einem Ölfleck ausgerutscht und mit dem Fuß am Staplerrad bzw. an dessen Hebekonstruktion angeschlagen. Dadurch sei eine ruckartige, stoßartige, vielfach verstärkt empfundene Gewichtsbelastung der gehaltenen Stangen auf den Oberkörper bzw. die Wirbelsäule entstanden.
Außerdem hat der Senat von Dr. Br. die sachverständige Zeugenaussage vom 14.07.2015 eingeholt, der über anhaltende lumboischalgiforme Beschwerden des Klägers über den Zeitraum von Dezember 2006 bis Ende 2007 berichtete. Auf richterlichen Hinweis vom 20.08.2015 an den Zeugen, dass die Beweisfrage in der gerichtlichen Beweisanordnung vom 17.06.2015 zu den Beschwerden und Diagnosen seit Behandlungsbeginn unvollständig beantwortet worden sei, weil nach Unterlagen des Senats der Behandlungsbeginn in der dortigen Praxis vor Dezember 2006 gelegen haben muss, hat Dr. Br. mit Schreiben vom 27.08.2015 einen Ausdruck der Patientendaten ab 01.01.2005 übersandt.
In dem von Amts wegen eingeholten Gutachten nach Aktenlage vom 21.09.2015 hat der Sachverständige Prof. Dr. C. der gutachterlichen Einschätzung von Beratungsärztin Dr. K. und des Sachverständigen Dr. Bo. vollumfänglich zugestimmt. Durch die Gemeinschaftspraxis Dr. Br. sei beim Kläger die Behandlung wegen chronisch rezidivierender LWS-Syndrome dokumentiert für Februar und Mai 2006, weshalb am 15.05.2006 das MRT der LWS gefertigt worden sei. Unmittelbar vor dem Ereignis am 20.12.2006, nämlich am 15.12.2006, sei der Kläger erstmals nicht nur wegen eines LWS-Syndroms, sondern vielmehr wegen einer Lumboischialgie behandelt worden. Eine solche Symptomatik ergebe den Verdacht, dass ein Bandscheibenvorfall auf die entsprechende Nervenwurzel drücke. Deshalb sei auch eine nach den Arztunterlagen von Dr. Br. erfolgte Überweisung an den Neurologen G. folgerichtig und konsequent gewesen. Eine altersüberschreitende Vorschädigung des Segments L5/S1 sei den bildgebenden Befunden nicht zu entnehmen. Die Analyse des Unfallmechanismus zeige, dass dieser nicht geeignet gewesen sei, einen traumatischen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Es sei davon auszugehen, dass der Bandscheibenvorfall L5/S1 unfallunabhängig vorbestanden habe, worauf die von Dr. Br. dokumentierte Beschwerdesymptomatik am 15.12.2006 hindeute. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der je nach der in der Beweisanfrage vorgegebenen Sachverhaltsvariante auf das Wirbelkörpersegment einwirkende Kraftimpuls weder nach Intensität noch nach Kraftrichtung die Grenze zur Alltagsbelastung überstiegen habe. Der Kläger habe sich am Unfalltag mit Wahrscheinlichkeit eine Blockierung der rechtsseitigen Kreuzdarmbeinfuge, gegebenenfalls auch eine Zerrung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei L5/S1 zugezogen. Aufgrund dieses Ereignisses habe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit maximal bis 10.01.2007 bestanden.
Zum Ergebnis des am 22.09.2015 an ihn abgesandten Gutachtens hat der Kläger Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Er hat nochmals auf das Gutachten von Dr. W. verwiesen und um eine Entscheidung des Gerichts gebeten (Schriftsatz vom 05.11.2015).
Mit richterlicher Verfügung vom 06.11.2015 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Klägervertreterin hat um Verlängerung der Frist zur Äußerung bis 15.01.2016 gebeten, da sie sich sachverständig beraten lassen möchte. Mit richterlicher Verfügung vom 25.11.2015 ist die Fristverlängerung abgelehnt worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
II. Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Das Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 06.11.2015 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen.
Der Senat war auch nicht gehalten, die Äußerungsfrist entsprechend des klägerischen Antrags vom 23.11.2015 zu verlängern. Dem Kläger war bereits mit dem richterlichen Hinweis vom 25.09.2015, dass das Gutachten von Prof. Dr. C. das Berufungsbegehren wohl nicht stützt, das Gutachten zur Stellungnahme übersandt worden. Daraufhin hat sich der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.11.2015 geäußert und hat dargelegt, dass eine weitere Stellungnahme nicht mehr beabsichtigt sei, und hat ergänzend nochmals auf das Gutachten von Dr. W. verwiesen. Damit war dem Kläger nach Eingang des Gutachtens in angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung in der Sache gegeben worden. Der Kläger hat auch deutlich gemacht, das ihm übersandte Gutachten geprüft zu haben und hierzu in der Sache nichts Weiteres vortragen zu wollen. Mit dem Hinweis vom 06.11.2015 auf eine mögliche Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ist insoweit keine neue Prozesslage eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine Stellungnahme des Klägers hätte erfolgen können. Die Prüfung des Gutachtens war nach der prozessualen Einlassung im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 05.11.2015 bereits abgeschlossen. Darin war auch um eine gerichtliche Entscheidung gebeten worden. Auch war die vorläufige richterliche Einschätzung der Erfolgsaussicht der Berufung in dem gerichtlichen Begleitschreiben vom 25.09.2015 zur Übersendung des Gutachtens von Prof. Dr. C. bereits abgegeben worden, so dass die klägerische Stellungnahme vom 05.11.2015 aus einer abschließenden Prüfung erfolgt sein muss. Bei dieser Sachlage war eine Fristverlängerung auch aus Gründen der Gehörsgewährung nicht geboten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente und weiteres Verletztengeld ist zulässig, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden hat. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung über die Ablehnung von Verletztenrente und Gewährung von Verletztengeld getroffen, obgleich sie im Entscheidungssatz des Bescheids vom 20.06.2007 nur generell einen Anspruch auf Leistungen über den 10.01.2007 hinaus abgelehnt hat. Aus dem Zusammenhang mit dem Bescheid über die Gewährung von Verletztengeld vom 09.07.2007 und den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids, wonach Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit nur bis 10.01.2007 vorgelegen habe, ergibt sich, dass jedenfalls auch in diesem Bescheid Verletztengeld über den 10.01.2007 hinaus abgelehnt worden ist. Einen bestimmten Antrag dahin, Verletztenrente zu gewähren, hat der Kläger im Verwaltungsverfahren zwar nicht gestellt. Jedoch ist unter Anerkennung des Versicherungsfalls "Arbeitsunfall" die Ablehnung von Leistungen über den 10.01.2007 hinaus kein Rechtfolgenhinweis ohne Regelungsgehalt, wie dies bei Verwaltungsakten mit dem vergleichbarem Entscheidungssatz, dass generell Leistungen nicht gewährt werden, anzunehmen ist. Aus dem Empfängerhorizont des Verwaltungsaktadressaten ergibt sich, dass trotz Feststellung eines Versicherungsfalls Entschädigungsleistungen nach dem 10.01.2007, worunter eine Verletztenrente fallen würde, abgelehnt werden. Ein gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt über die Ablehnung von Verletztengeld und Verletztenrente liegt in den angefochtenen Bescheiden damit vor.
Weitergehende Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG generell gesetzliche Leistungen, insbesondere aber Unfallrente, beantragt. Mit Ausnahme der Geldleistungen Verletztenrente und Verletztengeld wäre der Antrag auf ein Grundurteil bezüglich aller in Betracht kommender Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unzulässig. Der mit der Berufungsbegründungsschrift vom 27.08.2014 erstmals gestellte, im Wortlaut vom Antrag vor dem SG abweichende Antrag im Berufungsverfahren beinhaltet bei sachgerechter Auslegung eine zulässige Klageeinschränkung. Bereits in der Widerspruchsbegründung vom 04.10.2007 war ausgeführt worden, es seien insbesondere weiteres Verletztengeld und Verletztenrente abgelehnt worden, hiergegen richte sich der Widerspruch. Der vor dem SG gestellte Antrag war von den Beteiligten und letztlich auch entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG vom erstinstanzlichen Gericht auch in dem umfassenden Sinne, d.h. u.a. auch unter Einbeziehung von Heilbehandlungsgewährung, verstanden worden. Damit sind jedenfalls die mangels hinreichender Konkretisierung (bezogen auf Heilbehandlung) und sachlich nicht eine Geldleistung betreffenden, somit unzulässigen Anträge auf ein Grundurteil nicht mehr Streitgegenstand.
Das daher mit der Berufung noch geltend gemachte Klagebegehren mit dem Antrag auf Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente ist somit zulässig, dagegen ist die Berufung jedoch nicht begründet, da im beantragten Umfang keine Ansprüche auf diese Leistungen bestehen.
Verletztengeld wird erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hatte (§ 45 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - ). Arbeitsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und endet u.a. mit dem letzten Tag der - unfallbedingten - Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Die Höhe des Verletztengelds richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Einkommens des Versicherten vor dem Versicherungsfall. Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des §§ 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt (§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII). Wurde Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen, wird Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V gezahlt, wurde nicht nur darlehensweise Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen, wird Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengelds II gezahlt.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII ). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente geleistet, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine Teilrente geleistet, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S.d. "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Der Senat kann unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen dahinstehen lassen, welche konkrete Einwirkung auf die Lendenwirbelsäule durch den von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall am 20.12.2006 stattgefunden hat. Das Vorbringen des Klägers ist diesbezüglich schwankend, denn ursprünglich hatte er angegeben, beim Anheben von Eisenstangen sei es bei einer Drehbewegung zu plötzlich auftretenden Schmerzen gekommen. Dies haben unabhängig voneinander zwei Ärzte, der Orthopäde B. und Dr. F. , jeweils zu verschiedenen Untersuchungstagen dokumentiert (H-Arztberichte vom 15.01.2007 und 16.01.2007), wobei Dr. F. auf telefonische Anfrage am 26.02.2007 bestätigt hat, dass auf seine ausdrückliche Frage vom Kläger keine Angaben zu einem Ausrutschen oder einer ruckartigen Bewegung gemacht habe. In der bei der Beklagten am 02.02.2007 erstatteten Unfallanzeige bezieht sich der Kläger dann auf ein Ausrutschen auf einem nicht erkannten Ölflecken auf dem Boden. Zuletzt im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, mit dem Bein am Gabelstapler angestoßen zu sein. Der Senat sah keine Veranlassung, aufzuklären, welche der drei Sachverhaltsvarianten zutrifft.
Denn der Senat kann nur feststellen, dass der Kläger sich bei dem Unfallereignis am 20.12.2006 eine Zerrung der Lendenwirbelsäule oder allenfalls eine reversible Blockierung der rechtsseitigen Kreuzdarmbeinfuge zugezogen hatte, die bis zum 10.01.2007 ausgeheilt war. Die darüber hinaus fortbestehenden Beschwerden der Lendenwirbelsäule beruhen auf einem unfallunabhängigen Bandscheibenvorfall bei L5/S1. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lag nach dem 10.01.2007 nicht mehr vor. Ebenso wenig liegt eine unfallbedingte MdE vor. Die erwerbsmindernden Beeinträchtigungen durch Beschwerden an der LWS resultieren aus unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen.
Dies entnimmt der Senat den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. , die insoweit mit den gutachterlichen Einschätzungen der Beratungsärztin Dr. K. und von Dr. Bo. übereinstimmen. Wie bereits Dr. Bo. verweist Prof. Dr. C. darauf, dass die Unfalleinwirkung - jetzt unter Berücksichtigung aller drei Sachverhaltsvarianten, die in der gerichtlichen Beweisanordnung dem Sachverständigen vorgegeben waren – den beim Wirbelkörpersegment L5/S1 diagnostizierten Bandscheibenvorfall nicht verursacht hat. Prof. Dr. C. stützt diese Auffassung für den Senat nachvollziehbar darauf, dass der Kläger bereits am 15.12.2006 wegen einer Lumboischialgie bei Dr. Br. in Behandlung war. Dem ist zu entnehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Nervenwurzelbedrängung hinreichend wahrscheinlich vorlag, denn in Abweichung zu den vorangegangenen Diagnosen eines bloßen LWS-Syndroms zeigte sich durch die Diagnose der Lumboischialgie eine veränderte Schmerzsituation mit in das rechte Bein ausstrahlenden, vom Ischiasnerv ausgehenden Schmerzen. Damit hatte der Kläger für einen Bandscheibenvorfall typische, auch behandlungsbedürftige Beschwerden unmittelbar vor dem Unfallereignis, weshalb der Senat bereits einen durch die geltend gemachte Unfalleinwirkung verursachten Gesundheits(erst-)schaden nicht hat feststellen können. Dieser Gesichtspunkt konnte in allen Vorgutachten nicht in die Bewertung mit einbezogen werden, weil der Kläger die fünf Tage vor seinem Arbeitsunfall aufgenommene Behandlung mit Überweisung zum Neurologen G. im Verfahren bisher verschwiegen hatte. Auch hat Dr. Br. als behandelnder Arzt in seiner sachverständigen Zeugenaussage, die auch erst angemahnt werden musste, die Behandlungsdaten für das Jahr 2006 zunächst nicht mitgeteilt und erst auf gerichtliche Aufforderung nachgeliefert, was den Verdacht der Einflussnahme des Klägers und eines bewusst prozesstaktischen Verhaltens des Klägers nahelegt.
Die Feststellung, dass ein Gesundheitsschaden in Form eines Bandscheibenvorfalls durch den Unfall nicht eingetreten ist, wird auch durch die weiteren Ausführungen von Prof. Dr. C. bestätigt. Danach waren die Unfallmechanismen aus dem unterschiedlich dargelegten Unfallablauf nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Prof. Dr. C. verweist nachvollziehbar darauf, dass nach seiner Auswertung der bildgebenden Befunde das Bewegungssegment L5/S1 nicht altersüberschreitend degenerativ verändert war. Für das Hervorrufen eines Bandscheibenvorfalls ist nach medizinischer Erkenntnis eine axiale Stauchung mit einer Überbeugung oder Überstreckung des entsprechenden Lendenwirbelsäulensegments erforderlich. Nach Auswertung der Angaben des Klägers hat Prof. Dr. C. nachvollziehbar ein solches Ereignis verneint. Dies wird nach seiner nachvollziehbaren Auffassung auch dadurch bestätigt, dass eine entsprechende Gewalteinwirkung mangels begleitender Verletzungen an Wirbelkörpern oder Bändern den MRT-Aufnahmen nicht zu entnehmen ist, worauf bereits Dr. Bo. und Dr. K. hingewiesen haben. Außerdem hat er auch darauf abgestellt, dass der Beschwerdeverlauf gegen einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall am 20.12.2006 spricht. In Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. T. und von Dr. W. verweist er darauf, dass der Kläger erst zwölf Tage nach dem Ereignis erstmalig Dr. B. konsultierte, was nicht für eine heftig einsetzende Schmerzsymptomatik aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mit Nervenwurzelirritation spricht. Dies trifft auch dann zu, wenn man die angeblich am 28.12.2006 deswegen erfolgte Behandlung (Verschreibung von Voltaren, s. Arztdokumentation Dr. Br. ) einbezieht. Auch die dokumentierte Beschwerdeschilderung für Dezember 2006 und Januar 2007 ergeben nach den medizinischen Darlegungen von Prof. Dr. C. keine Hinweise auf neurologische Ausfälle und lassen sich allenfalls mit einer Blockierung der Kreuzdarmbeinfuge vereinbaren. Ob die in Betracht kommenden Kraftimpulse, die nach den unterschiedlichen Unfallabläufen auf die Lendenwirbelsäule des Klägers maximal einwirken konnten, nach Intensität und Kraftrichtung tatsächlich mit normalen Belastungen des Alltags vergleichbar sind, wie Prof. Dr. C. meint, musste der Senat bei dieser Ausgangslage nicht entscheiden.
Den Gutachten von Prof. T. und von Dr. W. konnte der Senat aus den oben genannten Gründen nicht folgen. Diese Ärzte haben die Dokumentation der Praxis Br. nicht gekannt. Außerdem haben sie sich nicht in ausreichender Form mit dem in Betracht kommenden Unfallmechanismus auseinandergesetzt. Dr. W. hat im Übrigen auch fälschlich eine zeitnahe Konsultation nach dem Arbeitsunfall und ausstrahlende Schmerzen beim Erstbefund nach dem Unfall angenommen. Die von Dr. W. angenommene unfallbedingte Verschlimmerung eines Bandscheibenleidens ist nach der Befunddokumentation von Dr. Br. ebenso wenig nachzuvollziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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