L 3 AS 5123/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5584/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5123/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 17.01.1961 geborene Antragstellerin steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug.

Seit dem nach Angaben des Antragsgegners am 13.06.2014 erfolgten Auszug ihres am 04.10.1997 geborenen Sohnes bewohnt sie alleine eine ab 15.07.2010 angemietete circa 68 Quadratmeter große Wohnung, für die sie eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 600,00 EUR, eine monatliche Garagenmiete in Höhe von 35,00 EUR und monatliche Nebenkosten - ohne Berücksichtigung von Kosten für die Straßenreinigung und Müllbeseitigung - in Höhe von 140,00 EUR bezahlt. Aus der aktenkundigen von dem/der Vermieter/in unterzeichneten Mietbescheinigung geht hervor, dass in der monatlichen Kaltmiete und den monatlichen Nebenkosten in Höhe von ehemals 170,00 EUR auch Kosten für Zentralheizung/Fernheizung, Warmwasser/Fernwasser, Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Aufzug, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswart und Kabelanschluss enthalten seien. Unter dem 02.04.2014 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft und Heizung auf den nach dem Freiburger Mietspiegel für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Betrag aufgefordert. Dieser angemessene Betrag belaufe sich auf eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 365,85 EUR und monatliche Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR.

Die Antragstellerin zahlt ihrer am 07.04.1995 geborenen Tochter aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Unterhaltstitels monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 EUR.

Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.04.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.06.2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 908,79 EUR vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015. Er setzte dabei von ihrem monatlichen Einkommen die monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 EUR ab und berücksichtigte als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Zwei-Personen-Haushalt eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 448,80 EUR, monatliche Nebenkosten in Höhe von 140,00 EUR und monatliche Abfallgebühren in Höhe von 11,39 EUR.

Mit Bescheid vom 30.09.2015 bewilligte der Antragsgegner vorläufige Leistungen nach dem SGB II nur noch in Höhe von monatlich 592,48 EUR vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 und 581,09 EUR vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016. Er setzte dabei von ihrem monatlichen Einkommen die monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 EUR nicht mehr ab und berücksichtigte als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Ein-Personen-Haushalt eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 376,65 EUR und monatliche Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR sowie zusätzlich vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 monatliche Abfallgebühren in Höhe von 11,39 EUR. Der Antragsgegner führte zur Begründung aus, die Antragstellerin habe trotz mehrmaliger Aufforderung einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels nicht beantragt, so dass die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht mehr vom Einkommen abzusetzen seien. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Am 17.11.2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Die Antragstellerin hat ausgeführt, sie fordere zwar nicht die vollständige Übernahme ihrer Mietzahlungen, aber die Berücksichtigung ihres - bis 2016 die Schule besuchenden und sie in den Ferien sowie an einigen Wochenenden besuchenden - Sohnes im Rahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft. Außerdem seien - wie bisher - ihre monatlichen Nebenkosten in Höhe von 140,00 EUR zu übernehmen und ihre monatlichen Unterhaltszahlungen an ihre Tochter in Höhe von 200,00 EUR zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, es sei der Antragstellerin zumutbar, sich von Unterhaltszahlungen, zu denen eine Verpflichtung nicht mehr feststehe, zu befreien. Ferner könnten die Besuche ihrer volljährigen Kinder nicht mehr unter ein Umgangsrecht subsumiert werden, so dass bei der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche nur noch auf einen Ein-Personen-Haushalt abgestellt werden könne. Erhöhter Wohnbedarf entstehe für Besuche von Angehörigen weder bei der Bestimmung der abstrakten noch der konkreten Angemessenheitsgrenze. Ferner sei festzustellen, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass in den zu zahlenden monatlichen Nebenkosten in Höhe von 140,00 EUR auch Kosten für Heizung und Warmwasser enthalten seien oder sein könnten, was noch zu berücksichtigen wäre. Es sei ihm nicht bekannt, ob in den bisherigen Leistungsakten Nebenkostenabrechnungen enthalten seien, aus denen dann auch die tatsächlichen Anteile von "kalten und warmen" Nebenkosten zu errechnen seien. Falls diese Nebenkostenabrechnungen bisher nie eingereicht worden seien, werde umgehend um Nachreichen der letzten Nebenkostenabrechnungen gebeten. Sodann werde über die Höhe der Kosten der Unterkunft neu entschieden.

Auf die Bitte des SG, eine aktuelle beziehungsweise die letzte Nebenkostenabrechnung vorzulegen, damit der Antragsgegner die Nebenkosten neu berechnen könne, hat die Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dem Antragsgegner lägen sämtliche Unterlagen vor.

Mit Beschluss vom 30.11.2015 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 01.10.2015 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 30.09.2015, längstens bis zum 31.12.2015, vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Absetzung der monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 EUR vom berücksichtigungsfähigen Einkommen zu leisten, und im Übrigen den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Es hat in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zur Begründung ausgeführt, nach dem anerkanntermaßen schlüssigen Konzept des Antragsgegners sei für einen Ein-Personen-Haushalt eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 376,65 EUR angemessen. Trotz der Mietkostensenkungsaufforderung des Antragsgegners habe die Antragstellerin keine Anstrengungen zur Mietkostensenkung unternommen. Dass der Antragstellerin eine Senkung der Unterkunftskosten unzumutbar wäre, sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Da die Kinder der Antragstellerin volljährig seien, könnten deren Besuche nicht mehr unter die Ausübung des Umgangsrechts subsumiert werden, so dass die Anerkennung eines erhöhten Wohnbedarfs nicht möglich sei. Auch sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nur monatliche Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR übernehme. Zwar seien in den tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten auch Kosten für Heizung und Warmwasser enthalten, die zusätzlich zu berücksichtigen wären. Weder aus dem Mietvertrag noch aus der Mietbescheinigung ergebe sich indes, welchen Anteil die Kosten für Heizung und Warmwasser an den monatlichen Gesamtkosten in Höhe von 140,00 EUR hätten. Da die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung Unterlagen über die aktuelle Zusammensetzung der Nebenkosten nicht vorgelegt habe, habe das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht überprüfen können, ob ein Anspruch auf zusätzliche Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe. Die Antragstellerin habe es selbst in der Hand, durch Vorlage einer aktuellen Nebenkostenabrechnung eine zeitnahe Leistungserhöhung zu erreichen.

Gegen diesen Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 08.12.2015 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Sie hat unter Vorlage von diversen Unterlagen ausgeführt, dass sie seit 2012 als wohnungssuchend gemeldet und ihre Wohnungssuche bisher erfolglos geblieben sei. Da ihr Sohn sie nach wie vor 100 Tage im Jahr besuche, müsse er weiterhin temporär in ihre Bedarfsgemeinschaft aufgenommen werden. Sie hat das Schreiben ihres/r Vermieters/in vom 17.09.2013 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die monatlichen Nebenkosten 140,00 EUR, sich mithin der monatliche Gesamtbetrag für Kaltmiete, Garagenmiete und Nebenkosten auf 775,00 EUR belaufe. Sie hat vorgetragen, Ihre Nebenkostenabrechnung habe sich seit 2014 nicht geändert.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2015 abzuändern und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er stützt sich auf den angegriffenen Beschluss des SG. Zur Frage der Nebenkosten seien nicht die Nachweise über die laufenden Abschläge, sondern die jährlichen Verbrauchsabrechnungen verlangt worden, um das tatsächliche Verhältnis von "kalten und warmen" Nebenkosten bestimmen zu können. Diese lägen weiterhin nicht vor.

Der Antragsgegner hat mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 seinen Bescheid vom 30.09.2015 abgeändert, vorläufig die monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 einkommensmindernd berücksichtigt und im Übrigen den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Er hat in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zur Begründung ausgeführt, eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft könne nur im Rahmen der Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts angenommen werden, was aufgrund der Volljährigkeit ihres Sohnes nicht gegeben sei. Eine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft könne durch sporadische Besuche nicht begründet werden. Einer Vorlage von Nebenkostenabrechnungen und eines Nachweises der tatsächlichen Heizkosten bleibe die Antragstellerin nach wie vor schuldig. Der Antragsgegner hat ferner mit Änderungsbescheid vom 08.12.2015 vorläufige Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 792,48 EUR vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 und 786,09 EUR vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 bewilligt. Er hat dabei von ihrem monatlichen Einkommen die monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 EUR abgesetzt und weiterhin als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Ein-Personen-Haushalt eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 376,65 EUR und monatliche Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR sowie zusätzlich vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 monatliche Abfallgebühren in Höhe von 11,39 EUR berücksichtigt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner war nicht durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die in dem Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen die Gerichte, da sie sich schützend und fördernd vor die (möglichen) Grundrechte der Betroffenen zu stellen haben, die Sach- und Rechtslage entweder abschließend prüfen oder aber anhand einer Folgenabwägung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Zwar dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 - juris), hierbei ist aber dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind der Antragstellerin im Rahmen des Eilverfahrens keine höheren Leistungen nach dem SGB II zuzusprechen.

Für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 16.11.2015 hat der Eilantrag schon deshalb keinen Erfolg, da Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich frühestens ab Eingang des Eilantrags bei Gericht - vorliegend also frühestens ab 17.11.2015 - zuzusprechen sind (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b, Rn. 35a). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Nichtgewährung in dieser Zeit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt, zumal der Antragstellerin laufende Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.

Für die Zeit vom 17.11.2015 bis zum 31.03.2016 besteht kein Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II über die mit Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 und des Änderungsbescheides vom 08.12.2015 hinaus vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von monatlich 792,48 EUR vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 und 786,09 EUR vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016.

Zu Recht hat der Antragsgegner dabei entsprechend der Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II in Bezug auf die Kaltmiete nicht die tatsächlichen monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 600,00 EUR, sondern nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt, da die Antragstellerin trotz der Mietsenkungsaufforderung des Antragsgegners keine hinreichenden Bemühungen zur Mietkostensenkung unternommen hat, obwohl ihr dies zumutbar ist. Dies hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und umfassend dargestellt. Der Senat schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen an. Im Übrigen scheint dies die Antragstellerin nicht wesentlich anders zu sehen, zumal sie noch im Verfahren vor dem SG ausgeführt hat, sie fordere gerade nicht die vollständige Übernahme ihrer Mietzahlungen. Ferner hat die Antragstellerin mit ihren beim LSG vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich ausreichend um eine Mietsenkung bemüht hat. Sie hat zwar elf per Email getätigte Anfragen vorgelegt, aber nicht subtantiiert dargetan, woran letztendlich das Zustandekommen eines Mietvertrags jeweils gescheitert ist. Hinzu kommt, dass sie sich zweimal auf viel größere Wohnungen zur Gründung einer Wohngemeinschaft beworben, aber nicht vorgetragen hat, auf welche Weise sie eine solche zu gründen gedenkt. In nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung des qualifizierten Mietspiegels und damit aufgrund eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung (zu den Mietspiegeln der Stadt Freiburg für die Jahre 2007 und 2009: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R, und für das Jahr 2011: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 R - juris Rn. 38) die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung festgelegt. Anhaltspunkte für irreführende Angaben oder ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten, die die Kenntnis der Klägerin von ihrer Kostensenkungsobliegenheit entfallen lassen würden (vergleiche dazu BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 2196/10 R; BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R), hat der Senat nicht. Allein der Umstand, dass der Beklagte trotz der bereits im April 2014 vorgenommenen Mietsenkungsaufforderung erst ab Oktober 2015 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen hat, genügen hierfür nicht.

Der Antragsgegner hat dabei zu Recht nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Ein-Personen-Haushalt und damit eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 376,65 EUR übernommen, da die Voraussetzungen für eine temporäre Bedarfsgemeinschaft nicht gegeben sind. Denn die Bildung einer temporären Bedarfsgemeinschaft in analoger Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (siehe dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b 14/06 R - juris) ist auf die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes beschränkt. Die die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft begründende besondere Förderungspflicht des Staates gemäß Art 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zur Gewährleistung des Umgangsrechts entfällt mit der Volljährigkeit. Denn mit der Volljährigkeit des Kindes im Sinne des § 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) endet die elterliche Sorge im Sinne des § 1626 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB, wozu zum Wohl des Kindes in der Regel auch der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, weswegen nach § 1684 Abs. 1 BGB das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - juris, Rn. 4-6). Hinzu kommt, dass staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen ohnehin nicht dazu bestimmt sind, die fehlende Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen in allen Bereichen zu ersetzen, sondern die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit nur ermöglichen, aber nicht optimieren müssen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 04.08.2010 - L 11 AS 105/10 B PKH - juris, Rn. 15). Das Bereithalten eines Zimmers für Besuche eines Kindes würde also selbst bei minderjährigen Kindern nicht automatisch zu einer Heraufsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung führen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.07.2010 - L 12 AS 4/09 - juris, Rn. 24).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner vorläufig nicht mehr die von der Antragstellerin geltend gemachten monatlichen Nebenkosten entsprechend der für die unangemessen große Wohnung erfolgte monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 140,00 EUR, sondern vorläufig nur noch einen Anteil in Höhe von 76,50 EUR, bezogen auf die angemessene Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt von 45 Quadratmetern, übernommen hat ... Die Antragstellerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung bislang weder die letzte noch eine aktuelle Nebenkostenabrechnung vorgelegt. Sie hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass ihr höhere als die vom Antragsgegner bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen. Völlig zu Recht hat daher das SG im angegriffenen Beschluss dargelegt, dass es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, durch Vorlage der letzten oder einer aktuellen Nebenkostenabrechnung die Berücksichtigung von weiteren Nebenkosten zu erwirken. Für die Geltendmachung höherer Leistungen im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es daher insoweit schon an einem Anordnungsgrund. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegner zusätzlich monatliche Abfallgebühren in Höhe von 11,39 EUR nur vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 übernommen hat. Um eine Übernahme der monatlichen Abfallgebühren auch für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 erwirken zu können, hat die Antragstellerin ebenfalls einen entsprechenden aktuellen Nachweis vorzulegen.

In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte einkommensmindernde Berücksichtigung der an ihre Tochter geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 EUR hat das SG zwar eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners nur bis zum 31.12.2015 ausgesprochen. Da aber der Antragsgegner darüber hinaus mit seinem Änderungsbescheid vom 08.12.2015 eine entsprechende einkommensmindernde Berücksichtigung auch für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 vorgenommen und damit auch für diese Zeit höhere Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat, hatte der Senat hierüber im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr zu befinden.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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