Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1002/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5223/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.11.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger hat den Beruf des Kfz-Schlossers erlernt und am 27.04.1988 die Meisterprüfung im Schmiedehandwerk bestanden. Nach einer Tätigkeit als Zeitsoldat, während der er nach seinen Angaben auch noch die Prüfung zum Flugabwehrkanonenmechanikermeister bestand, war er als technischer Hausmeister und als kaufmännischer Angestellter im Außendienst tätig. Seit dem 01.05.1993 ist er als Fachkraft (Gruppenleiter) in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt. Seit dem 13.11.1995 verfügt der Kläger über die staatliche Anerkennung als Fachkraft in Werkstätten für Behinderte mit Zusatzausbildung nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung. Ab dem 05.07.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach Lohnfortzahlung Krankengeld. Seit Beginn des Jahres 2014 arbeitet der Kläger wieder vollschichtig in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
In der Zeit vom 01.03.2010 bis zum 26.03.2010 befand sich der Kläger zu einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation/teilstationären Heilbehandlung in der F. in Bad B ... Dort wurde eine Epicondylitis humeri radialis beidseits und ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom diagnostiziert und das Leistungsvermögen des Klägers für die bisherige Tätigkeit und auch für mittelschwere Tätigkeiten in Wechselhaltung auf sechs Stunden und mehr eingeschätzt (Entlassungsbericht vom 29.03.2010).
Der Kläger beantragte am 27.09.2010 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er sei seit Juli 2010 aufgrund eines Tinnitus, eines Bandscheibenvorfalls und eines Burn-Out-Syndroms erwerbsgemindert.
Die Beklagte holte Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. J., welcher den Kläger am 27.10.2010 untersuchte, und bei dem Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. W. ein, der den Kläger am 15.11.2010 untersuchte. Im Gutachten vom 17.11.2010 diagnostizierte Dr. W. - unter Integration des Gutachtens von Dr. J. - folgende wesentliche Gesundheitsstörungen:
1. Leichte chronische Anpassungsstörung mit Dysthymie und Somatisierung 2. chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen, Protrusionen und einem kleinen Prolaps, Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkungen 3. Tinnitus ohne Einschränkung im Verständnis normaler Umgangssprachenlautstärke.
Dr. W. führte aus, der Allgemeinzustand sei internistisch altersentsprechend unauffällig, die Beeinträchtigungen seitens des Bewegungsapparates wirkten geringfügig (aktuell keine Schmerzmittel erforderlich), sie seien nur für schwere körperliche Belastungen bedeutsam. Beim psychischen Befund habe sich eine geringfügige Dysthymie im affektiven Bereich gezeigt, die sich nach Angaben des Klägers bereits durch die Schonung im Krankenstand gebessert habe. Eine ambulante Psychotherapie bzw. Behandlung mit Psychopharmaka werde derzeit nicht durchgeführt und scheine nach dem Befund auch nicht dringend indiziert. Die Optionen der normalen Krankenbehandlung seien keinesfalls ausgeschöpft. Unter der angedeuteten Dynamik seien die inneren Widerstände gegen eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht zu unterschätzen. Dr. W. stellte ein quantitatives Leistungsvermögen von über sechs Stunden sowohl für die Tätigkeit als Fachkraft in einer Werkstatt für Behinderte als auch für mittelschwere Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes fest. Vorsorglich solle der Kläger nicht in Nachtschicht arbeiten.
Daraufhin lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Rente mit Bescheid vom 19.11.2010 ab. Der Kläger sei weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig, da er sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, als auch in seinem bisherigen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig sei.
Dagegen erhob der Kläger am 01.12.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen sei ihm mitgeteilt worden, dass er berufsunfähig sei. Dies passe nicht zu der Begründung des Bescheides. Er habe seine Arbeitszeit im Vorjahr auf vier Tage/Woche reduziert, weil er den Druck und den Stress nicht mehr habe aushalten können. Er könne keine fünf Tage in der Woche arbeiten.
In einem Aktenvermerk vom 06.12.2010 wertete Dr. W. diesen Vortrag als Missverständnis von Seiten des Klägers. Neue medizinische Sachverhalte mit Auswirkungen auf das Leistungsbild seien nicht vorgetragen worden, weshalb seiner Leistungseinschätzung weiterhin gefolgt werden solle.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011 zurück und begründete dies mit den Ergebnissen der Begutachtung.
Am 22.03.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Er sei seit einem Jahr krankgeschrieben und könne seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen. Diese beinhalte auch körperlich schwere Arbeiten. Er sei Gruppenleiter einer Gruppe im Lagerbereich und müsse dort selbst sämtliche Arbeiten mitverrichten. Da in den Werkstätten der Lebenshilfe soweit als möglich behinderte Mitarbeiter beschäftigt würden, sei ein Zurückziehen des Gruppenleiters auf reine Anleitung der Mitarbeiter nicht möglich. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei seine Erwerbsfähigkeit ohne alsbald durchzuführende Reha-Maßnahmen gefährdet.
Am 12.05.2011 erhob der Kläger Klage beim SG (S 8 R 1633/11) gegen die Ablehnung einer medizinischen Rehabilitation durch Bescheid der Beklagten vom 20.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2011. Das Verfahren wurde durch ein Anerkenntnis der Beklagten vom 29.12.2011 erledigt.
Der Kläger befand sich daraufhin vom 01.02.2012 bis zum 22.02.2012 zur medizinischen Rehabilitation in der Z.-Klinik St. B ... Im Entlassbericht vom 01.03.2012 wurden folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Bandscheibenvorfall L2/L3 sowie Protrusion L4/5, 2. rezidivierendes Zervikalsyndrom 3. Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, 4. Hypercholesterinämie 5. Tinnitus aurium beidseits. Es wurde ein quantitatives Leistungsvermögen von über sechs Stunden, sowohl für die Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für Behinderte, als auch für mittelschwere Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt. Der Kläger solle keine Tätigkeiten ausüben, welche das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg beinhalten. Nach Möglichkeit sollten Tätigkeiten mit dauernden Zwangshaltungen, Torsionshaltungen oder Über-Kopf-Arbeiten vermieden werden. Weiterhin bestehe ein Leistungsausschluss für Tätigkeiten in Zugluft und Nässe. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde beantragt.
Das SG hatte bereits zuvor die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen angehört. Die Allgemeinmedizinerin Dr. Sch. erklärte in einer am 09.09.2011 beim SG eingegangenen Stellungnahme, den Patienten am 15.10.2010 zum letzten Mal gesehen zu haben, weshalb sie sich nicht zu seiner Erwerbsfähigkeit äußern könne. Der Orthopäde H. hielt den Kläger in seiner Stellungnahme vom 09.09.2011 für vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit sei die Erwerbsfähigkeit jedoch erheblich gefährdet, es bestehe derzeit keine Belastbarkeit für die Wirbelsäule. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. teilte in seiner Stellungnahme vom 12.10.2011 mit, der Kläger habe sich einmalig am 18.10.2010 vorgestellt. Als Diagnosen nannte Dr. K. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Ursachen. Der Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt nicht vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewesen. Entsprechend sei auch die Erwerbsfähigkeit im ausgeübten Beruf gefährdet. Unter Berücksichtigung des Schweregrades der gesundheitlichen Einschränkungen sei ein stationäres psychosomatisches Heilverfahrens mit anschließender ambulanter Fortführung der Behandlung dringend erforderlich.
Die Beklagte legte eine sozialmedizinische Stellungnahme der Internistin Dr. J. vom 15.02.2013 vor, die sich der Leistungseinschätzung des Reha-Entlassberichts anschloss und zusätzlich in qualitativer Hinsicht aufgrund des bekannten Tinnitus eine Tätigkeit im Lärmbereich als nicht zumutbar ausschloss. Ob die Tätigkeit als Fachkraft in einer WfbM noch zumutbar sei, könne sie nicht beurteilen, da ihr die körperlichen Anforderungen an diese Tätigkeit nicht bekannt seien.
Das SG hörte nochmals die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin K. berichtete in einer Stellungnahme vom 12.04.2013 von einer ständigen Verschlechterung der Rückenbeschwerden. Im bisherigen Beruf könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Der Facharzt für Orthopädie H. gab unter dem 17.04.2013 an, bezüglich der Wirbelsäule sei weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten. Die Beschwerden am Ellenbogen hätten sich verschlechtert (Epicondylitis humeri radialis links). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger für sehr leichte Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Der derzeitige Beruf sei inadäquat. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. teilte unter dem 03.05.2013 mit, der Kläger habe sich erneut am 19.04.2013 vorgestellt. Eine wesentliche Veränderung sei seit März 2012 nicht eingetreten. Er sah den Kläger als nicht mehr vollschichtig leistungsfähig in seinem ausgeübten Beruf an. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ein untervollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten gegeben. Der HNO-Arzt Dr. D. führte in seiner Stellungnahme vom 08.05.2013 aus, er habe den Kläger im Juli 2010 und zuletzt am 14.03.2013 untersucht. Der Kläger sei aufgrund des Tinnitus im ausgeübten Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für drei bis sechs Stunden einsatzfähig. Eine vollschichtige Tätigkeit sei eher zu vermeiden.
Das SG beauftragte die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. mit der Begutachtung des Klägers. In ihrem nervenärztliches Gutachten vom 07.08.2013 diagnostizierte Dr. M. ein degeneratives HWS-, BWS-, LWS- Syndrom ohne Hinweis auf Radikulopathie sowie fachfremd Tinnitusbeschwerden und einen Ellbogenschmerz beidseits. Auf psychiatrischem Gebiet liege keine Störung mit funktioneller Relevanz vor. Es werde ein Vermeidungsverhalten in Bezug auf die letzte berufliche Situation geschildert, deren Belastungsfaktoren sich im Gespräch jedoch nicht verifizierbar hätten klären lassen. Der Kläger habe hingegen ein überraschend gutes Leistungsvermögen im privaten Bereich geschildert. Er halte Pferde, die er zwar nicht reite, er miste aber den Stall aus und putze die Pferde. Er versorge einen Garten mit Gemüseanbau, Blumen und Bäumen. Es sei weder eine Antriebsstörung deutlich geworden, noch konzentrative Probleme, noch Hinweise auf eine Minderung der Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit, der Stressbelastbarkeit, des Kontaktvermögens und des Kommunikationsvermögens. Bei dem angegebenen psychovegetativen Erschöpfungszustand handele es sich um Befindlichkeitsstörungen ohne Krankheitswert. Dem entsprechend sei die Behandlung insgesamt niederfrequent. Es sei anzunehmen, dass sich die angegebenen seelischen bzw. psychovegetativen Störungen im Alltag nicht funktionell beeinträchtigend auswirkten. Es hätten sich auch Hinweise auf Verdeutlichung/Aggravation gefunden. Sowohl die letzte Tätigkeit als Fachkraft in einer Werkstatt für Behinderte, als auch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger für mehr als sechs Stunden täglich möglich. Eine Leistungseinschränkung ergebe sich ausschließlich durch das Wirbelsäulensyndrom, weshalb Heben und Tragen nur bis 15 kg zumutbar seien. Ständiges Bücken und ständig anhaltende Zwangshaltungen seien zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 29.08.2013 nahm die Gutachterin zu vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Begutachtung Stellung, ohne ihre Leistungseinschätzung zu ändern.
Der Kläger legte u.a. einen Arztbrief des Orthopäden Dr. K. vom 13.10.2013 vor, demzufolge der Kläger an Coxarthrose 1. Grades rechts und an Coxarthrose 2. Grades links leide. Seit drei Monaten habe der Kläger vermehrt Probleme im Bereich der linken Hüfte. Bereits seit drei Jahren bestehe eine Bewegungseinschränkung. Wegen eines momentanen Reizzustandes seien Tabletten verschrieben worden. Zudem sei ein Rezept über manuelle Therapie mit Ultraschall ausgestellt worden. Eine Röntgenkontrolle solle nach einem Jahr erfolgen. Bei Persistenz der Beschwerden sei evtl. eine Arthroskopie mit Abtragung der Osteophyten zu diskutieren.
Mit Urteil vom 08.11.2013 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die Gutachterin Dr. M. habe überzeugend ausgeführt, dass die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen dessen Leistungsvermögen nicht erheblich einschränkten. Sie habe ihn als braungebrannt und muskulös erlebt, ohne Probleme beim Bücken. Der Kläger sei nicht durch Schmerzen eingeschränkt. Er habe angegeben, Sport zu machen, sich um seine Pferde und den Garten zu kümmern, was die Gutachterin zu Recht als Indiz gegen eine Leistungseinschränkung gewertet habe. Die Schmerzmitteleinnahme erfolge, wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt habe, nicht täglich, sondern nach seiner Aussage nur zwölfmal im Monat. Die Gutachterin ziehe aus dieser unregelmäßigen Einnahme zutreffend den Schluss einer eher geringen Stärke des Schmerzes. Zudem habe sie eine Verdeutlichung im Depressionstest bemerkt. Obgleich der Kläger nicht einmal nach eigener Darstellung an einer Depression leide, sei das Ergebnis des Depressionstests auffällig gewesen. Dies passe weder zum Tagesablauf des Klägers, noch zum Untersuchungsbefund der Gutachterin. Dr. M. habe das Verhalten des Klägers aufgrund der geschilderten Umstände überzeugend als Aggravation gewertet. Das Gutachten decke sich mit dem Reha-Entlassbericht und den Verwaltungsgutachten. Die von der Gutachterin konkret benannten qualitativen Einschränkungen ließen weiterhin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu. Einschränkungen (wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern sowie der Ausschluss von Tätigkeiten in Nässe oder Kälte oder mit häufigerem Bücken, an laufenden Maschinen, Steigen auf Leitern etc., der Notwendigkeit einer besonderen Fingerfertigkeit oder mit besonderen Unfallgefahren) seien allesamt vom Begriff der "leichten" Tätigkeiten umfasst (vgl. BSG, Urteil v. 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R und v. 01.03.1984 - 4 RJ 43/83 - in juris). Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen lägen nicht vor. Auch eine Einschränkung der Wegefähigkeit habe die Gutachterin nicht erkannt. Die abweichenden Feststellungen von Dr. K. und Dr. D. überzeugten dagegen nicht. Keiner von beiden begründe seine Leistungseinschätzung. Angesichts der hohen Anzahl ausführlicher gutachterlicher Befunde seien die Leistungseinschätzungen auch nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Aggravation durch den Kläger liege es nahe, dass die Leistungseinschätzungen der behandelnden Ärzte vor allem auf der Beschwerdeschilderung durch den Kläger basierten, nicht aber auf objektiven Befunden. Dem Attest des Orthopäden Dr. K. vom 13.10.2013 sei kein Anhaltspunkt für ein dauerhaft gemindertes Leistungsvermögen des Klägers zu entnehmen. Die vorgetragenen Beschwerden in der Hüfte mit Bewegungseinschränkungen bestünden erst seit drei Monaten und begründeten keine quantitative Leistungsminderung Dr. K. gehe offenbar von der Möglichkeit der Besserung aus. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Dies ergebe sich aus den Feststellungen im schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten von Dr. M., dem Reha-Entlassbericht und den Verwaltungsgutachten.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 02.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2013 Berufung eingelegt. Er hält an seinem Vorbingen fest, erwerbsgemindert zu sein und seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Neben den von Dr. M. genannten Gesundheitsstörungen seien zusätzlich ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, funktionelle Organbeschwerden und ein chronisches Schmerzsyndrom zu berücksichtigen. Des Weiteren leide er unter Coxarthrosen ersten und zweiten Grades. Das Sachverständigengutachten von Dr. M. sei auch aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Einwendungen gegen die Art und Weise der Begutachtung unverwertbar. Er wende sich ausdrücklich gegen die Bewertung seines Verhaltens als Aggravation.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.11.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung und weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 01.09.2010 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat den Orthopäden Dr. H. von Amts wegen mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 23.03.2014 nennt Dr. H. folgende Diagnosen: 1. schmerzhafte Funktionsstörungen der gesamten Wirbelsäule bei altersüblichen, diskreten Verschleißerscheinungen in der Hals- und Brustwirbelsäule und etwas ausgeprägteren Veränderungen in der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Begleitschäden 2. variable, belastungsabhängige Schmerzsymptomatik in beiden Ellenbogen bei muskulären Verspannungen der Unterarmstreckmuskulatur ursprungsnah. Der Kläger arbeite seit Januar 2014 wieder vollschichtig in der WbfM. Er sei als "Springer" ohne eigene Gruppe eingesetzt. Zu seinen aktuellen Aufgaben gehörten der An- und Abtransport von Waren an einzelne Arbeitsplätze. Er müsse mitunter Lasten bis 15 oder 20 kg heben und tragen. Teilweise müsse er auch gelähmte Patienten beim Transfer vom Rollstuhl auf einen normalen Stuhl oder einen Toilettensitz unterstützen. Er nehme nach seinen Angaben seit Anfang 2014 regelmäßig morgens und mittags ein entzündungshemmende Schmerzmittel (Ibuflam 800) ein. Dadurch seien die Rückenschmerzen deutlich reduziert, ebenso die Ellenbogenbeschwerden, die sich bereits in der Zeit der dreieinhalbjährigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2013 gebessert hätten. Es habe sich kein klinischer Hinweis auf eine bedeutsame Hüftarthrose links ergeben. Beide Hüftgelenke seien normal und ohne Schmerzangabe beweglich gewesen. In den Röntgenaufnahmen beider Hüften habe sich ebenfalls kein zuverlässiger Hinweis auf beginnende Hüftarthrosen gefunden. Im Bereich der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule hätten sich diskrete altersübliche Verschleißerscheinungen gezeigt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich eine fortgeschrittenere Bandscheibendegeneration L2/L3 und diskretere degenerative Veränderungen unterhalb davon erkennen lassen. Die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule bedingten dauerhaft eine gewisse Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Überwiegend mittelschwere oder gar schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, ebenso Arbeiten in länger andauernden Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule. Gelegentliches Bücken sei unbedenklich, ebenso gelegentliches Heben und Tragen von Lasten in stabilisierter, aufrechter Rumpfhaltung bis 15 oder 20 kg, in Rumpfvor- oder -seitneigung bis 10 kg. Die Beschwerden in beiden Ellenbogen beruhten auf Muskelverspannungen in der Unterarmstreckmuskulatur, die durch physiotherapeutische Maßnahmen behandelbar seien und nach erfolgreicher Therapie keine bedeutsamen Zusatzeinschränkungen hinsichtlich der oberen Gliedmaßen rechtfertigten. Eine leidensgerechte Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche sei zumutbar. Art und Umfang der subjektiv empfundenen Schmerzen seien ärztlich nicht objektivierbar gewesen. Aus orthopädischer Sicht sei zumindest keine plausible Begründung für eine unzumutbare Schmerzsymptomatik im Hinblick auf eine leidensgerechte Tätigkeit zu erkennen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ferner ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr. B. eingeholt. Dieser nennt in seinem Gutachten vom 14.08.2014 die folgenden Diagnosen 1. wiederkehrendes HWS-Syndrom, bandscheibenbedingte degenerative Veränderungen in den unteren HWS-Segmenten, muskuläre Reizerscheinungen, geringe konzentrische aber endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, ohne neurologische Symptome; wiederkehrendes LWS-Syndrom, bandscheibenbedingte degenerative Veränderungen, Fehlstatik durch geringe Skoliose, geringe bis mäßig muskuläre Reizerscheinungen, geringe Bewegungseinschränkungen, ohne neurologische Symptome, Belastungsminderung für schwere Tätigkeiten und Wirbelsäulenzwangshaltungen; 2. Neigung zu Sehnenansatzreizungen speichenseitig beide Ellenbogen, links führend, ohne Bewegungseinschränkungen, aktuell ohne Symptome, Belastungsminderung für schwere Tätigkeiten; 3. Coxarthrose Grad 1 rechts, Grad 2 links, initiale und endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen; 4. Hörminderung, Ohrgeräusche; 5. psychovegetative Erschöpfungszeichen, auch mit Schlaf-und Konzentrationsstörungen, chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren; leichte Anpassungsstörung, Somatisierungsstörung. Generell möglich seien überwiegend nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen in Wechselhaltung ohne die Einnahme länger währender Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule. Ausgeschlossen seien Überkopftätigkeiten sowie Klettern und Steigen und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und/oder unter Absturzgefahr, ebenso Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, in Nacht- oder Wechselschicht, an laufenden Maschinen und im Akkord. Ausgeschlossen seien ferner Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen, mit besonderer Anforderung an das Hörvermögen (keine Lärmexposition) und an die nervliche Belastbarkeit sowie an das Konzentration-und Reaktionsvermögen und die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könnten noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von über sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden. Hierzu zähle auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die der Kläger wieder in vollschichtigem Umfang aufgenommen habe.
Der Kläger hat hierzu ausführen lassen, dass - anders als der Gutachter festgestellt habe - seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Ansehung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen nicht mehr möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei nicht leicht bis gelegentlich mittelschwer. Er habe seine Arbeit wieder aufgenommen, um einer sonst drohenden krankheitsbedingten Kündigung zu entgehen. Er sei längst ausgesteuert und habe in der Vergangenheit von seinen Ersparnissen leben müssen. Der Kläger legte eine Muster-Stellenbeschreibung für die Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB) in Werkstätten für behinderte Menschen vor. Ferner legte er einen Arztbrief des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. M., Sportklinik R., vom 10.10.2014 vor, der eine initiale bis mittelgradige Coxarthrose links stärker als rechts bei CAM-Impingement diagnostiziert, ein flüssiges Gangbild beschrieben und Krankengymnastik rezeptiert hat. Mittelfristig sei sicherlich eine endoprothetische Versorgung sinnvoll.
Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der D.-I.-Werkstätten eingeholt, die am 17.12.2014 beim Senat einging. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei dort seit dem 01.05.1993 als Arbeitserzieher/Gruppenleiter in einer WfbM beschäftigt. Die Entlohnung erfolge nach dem TVöD BT-B Sozial- und Erziehungsdienst, der Kläger sei in die Lohngruppe S08 eingestuft. Er arbeite in einem Umfang von 39 Stunden/Woche bei geregelten Arbeitszeiten. Der Kläger sei bis 23.02.2014 langzeitkrank gewesen. Seit dem 24.02.2014 sei er aus gesundheitlichen Gründen als Gruppenleiter im Verpackungs-/Montagebereich tätig. Zu seinen Aufgaben gehöre die Anleitung von Menschen mit Behinderung in einer Verpackungs-/Leichtmontagegruppe. Es seien öfters (zweimal pro Stunde) Lasten bis max. 25 kg (Paletten, Boxen, Säcke) zu transportieren und kurz zu tragen oder zu heben. Dies könne auch von Hilfskräften in der Gruppe übernommen werden. Die Arbeiten würden wechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt, ca. 25 % der Arbeitszeit nehme eine Tätigkeit am PC ein. Eine Tätigkeit mit körperlich geringerer Belastung sei nicht möglich. Eine Teilzeittätigkeit sei eventuell möglich.
Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. J. vom 19.01.2015 vorgelegt, in der diese zum Gutachten von Dr. B. anmerkt, dass die Beurteilung der nervlichen Belastbarkeit, des Konzentrations- und Reaktionsvermögens sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nicht in die Kompetenz des orthopädischen Fachgebietes falle. Dr. M. habe in ihrem nervenärztlichen Gutachten keine derartigen Einschränkungen gesehen. Die Tätigkeit als Arbeitserzieher/Gruppenleiter in einer WfbM könne auch bei den von den Gutachtern beschriebenen qualitativen Funktionseinschränkungen ausgeübt werden. Der Arbeitgeberauskunft sei zu entnehmen, dass es sich um eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung handele. Sofern ca. zweimal pro Stunde Lasten bis 25 kg gehoben und getragen werden müssten, könne dies nach den Angaben in der Auskunft von Hilfskräften in der Gruppe übernommen werden.
Am 25.03.2015 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes stattgefunden, in dem der Kläger seine Tätigkeit in der WfbM beschrieben und unter anderem angegeben hat, außer den FSJ(Freiwilliges Soziales Jahr)-Kräften gebe es keine Hilfskräfte. Diese dürften aber nicht in der Fertigung mitarbeiten. Das Bewegen von Lasten bis zu 25 kg könnten auch die Behinderten übernehmen, diese wollten aber nicht immer. Ferner hat er eine Aufgabenbeschreibung der D.-I.-Werkstätten über die Tätigkeit eines Gruppenleiters vorgelegt.
Der Senat hat daraufhin eine weitere Arbeitgeberauskunft eingeholt. In der Auskunft vom 22.04.2015 wird ausgeführt, eine generelle Aussage über die Bereitstellung von Hilfskräften und die Belastung von Gewichten bis 25 kg könne nicht gemacht werden, da beides variiere. Sofern dem Kläger ein kräftiger und "williger" junger Mann als FSJ-Kraft zur Verfügung stehe, habe er eine belastbare Hilfskraft. Es könne aber auch sein, dass eine zierliche weibliche FSJ-Kraft oder ein schmächtiger, unwilliger junger Mann zum Einsatz kämen. In diesem Fall müsse der Kläger selbst die Lasten heben und tragen. Ähnlich verhalte es sich bei behinderten Mitarbeitern als Hilfskräfte, von denen eine konstante Bereitschaft zur Übernahme von schwerer körperlicher Arbeit nicht erwartet werden könne. Auch die Aufgaben seien unterschiedlich und könnten mehr oder weniger körperliche Belastung mit sich bringen. Derzeit bearbeite der Kläger mit seiner Gruppe einen Auftrag, bei dem regelmäßig und häufig Lasten bis zu 20 Kilo gehoben werden müssten. In der Gruppe des Klägers sei zudem ein männlicher Rollstuhlfahrer, bei dem pflegerische Hilfestellungen erforderlich seien. Hierfür sei zwar eine Pflegekraft eingestellt, sollte diese ausfallen, seien aber laut Stellenbeschreibung die Gruppenleiter zur Pflegearbeit verpflichtet. Hierbei könnten trotz der Bereitstellung von Hilfsmitteln zwei- bis dreimal täglich Belastungen bis 25 kg möglich sein.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 05.05.2015 anerkannt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Sie hat jedoch als Verweisungstätigkeit den Beruf des Registrators benannt. Der Kläger sei nach der Aufgabenbeschreibung des Gruppenleiters der D.-I.-Werkstätten nicht in einer Vorarbeiterposition mit Vorgesetztentätigkeit eingesetzt. Ihm seien nur die Beschäftigten seiner Gruppe und Auszubildende bzw. FSJ/BFD(Bundes-freiwilligendienst)-Kräfte unterstellt. Bei den Beschäftigten seiner Gruppe handele es sich um keine Facharbeiter, sondern um die von ihm zu betreuenden Behinderten. Aufgrund der Stellenbeschreibung sei auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger erworbenen Zusatzqualifikationen für diese Stelle erforderlich seien.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13.05.2015 auf die Rechtsprechung des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bzw. des erkennenden Senats zur Verweisbarkeit von Facharbeitern auf den Beruf des Registrators hingewiesen (insbesondere Senatsbeschluss vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 -) und in der Verfügung die die soziale Zumutbarkeit des genannten Verweisungsberufs sowie dessen fachliches Anforderungs- und gesundheitliches Belastungsprofil betreffenden Passagen des Senatsbeschlusses vom 12.11.2014 auszugsweise wiedergegeben.
Der Kläger hat dem entgegnen lassen, dass er nicht als Facharbeiter in die 2. Stufe des Stufenmodells des Bundessozialgerichts (BSG) einzugruppieren sei, sondern in die 1. Stufe und zwar als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktionen bzw. als besonders hochqualifizierter Facharbeiter. Er sei weisungsbefugt gegenüber Facharbeitern und befinde sich in der oberen Gruppe der Arbeiter-Lohnskala. Er habe durch Prüfungen Zusatzqualifikationen erworben, die ihn wesentlich von allgemeinen Facharbeitern unterschieden. Da er in seiner jetzigen Funktion angestellter Meister sei, müsse im Übrigen das Mehrstufenschema für Angestelltenberufe zur Anwendung kommen. Er sei als leitender Fachangestellter einzustufen und könne daher allenfalls auf die Berufsgruppe III verwiesen werden, also auf eine Tätigkeit mit einer allgemeinen Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren. Eine Verweisung auf den Beruf des Registrators scheide in jedem Fall aus. Zu seiner Weisungsbefugnis ließ der Kläger noch vortragen, dass er als Gruppenleiter innerhalb der Gruppe und auch gegenüber den in der Gruppe tätigen Pflegefachkräften weisungsbefugt sei. Er selbst erhalte Weisungen vom Produktionsleiter, dessen Vorgesetzter wiederum der Werkstattleiter sei. Diesem stehe der Bereichsleiter vor, der dem Geschäftsführer untergeordnet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
1.) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten und ist deshalb nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Eine zeitliche Leistungsminderung besteht weder aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem noch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet.
In orthopädischer Hinsicht ergibt sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. H. und Dr. B., dass dem Kläger leidensgerechte, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich noch zumutbar sind. Beide Gutachter haben ihre insoweit übereinstimmende Leistungseinschätzung aufgrund von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule getroffen, die zwar typische wirbelsäulenschonende qualitative Leistungseinschränkungen bedingen, nicht jedoch zu einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens führen. So sind insbesondere Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten über 20 kg zu vermeiden und eine Tätigkeit in Wechselhaltung zu bevorzugen. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen an den Ellenbogen haben ebenfalls nach den Einschätzungen beider Gutachter keine quantitativen Leistungseinschränkungen zur Folge. Dr. H. hat insoweit eine gute Therapierbarkeit prognostiziert, Dr. B. hat hinsichtlich der Ellenbogen Bewegungseinschränkungen nicht festgestellt und eine Belastungsminderung lediglich für schwere Tätigkeiten angenommen. Soweit Dr. B. in seinem Gutachten abweichend von den Feststellungen des Dr. H. auch vom Vorliegen einer Coxarthrose Grad 1 rechts und Grad 2 links ausgegangen ist, kommt es auf diese Abweichung zwischen beiden Gutachten nicht an, weil Dr. B. trotz dieser zusätzlichen Diagnose in seiner Leistungseinschätzung nicht zu einem zeitlich geminderten Leistungsvermögen gelangt ist. Er hat die von ihm beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen als ausreichend angesehen, um die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen an den Hüftgelenken auszugleichen. Auch der vom Kläger vorgelegte Befundbericht des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. M. vom 10.10.2014 enthält keine Anhaltspunkte für eine gravierendere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch die Coxarthrose. Denn Dr. M. hat ein flüssiges Gangbild beschrieben und zunächst lediglich Krankengymnastik verschrieben. Eine endoprothetische Versorgung hat er lediglich mittelfristig in Aussicht gestellt.
Auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehen bei dem Kläger keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine zeitliche Einschränkung seines Restleistungsvermögens bedingen würden. Der Senat folgt insoweit dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. M., das er entgegen der Auffassung des Klägers für verwertbar hält. Die Gutachterin hat in der Untersuchung des Klägers ausführliche Befunde erhoben und daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen für die Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers gezogen. Die Beanstandungen des Klägers gegenüber der Art und Weise der Begutachtung durch Dr. M., die im Übrigen erst nach Vorlage des Gutachtens geltend gemacht wurden, sind nicht geeignet, die von Dr. M. gezogenen Schlussfolgerungen infrage zu stellen. Soweit der Kläger hat beanstanden lassen, im Rahmen der Zusammenfassung und Beurteilung fehle der psychische Gesundheitsbefund, so greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil Dr. M. im Rahmen der anamnestischen Befragung des Klägers diesen zu seinen Beschwerden einschließlich der allgemeinen und seelischen Verfassung befragt hat und in ihrem Gutachten den erhobenen psychopathologischen Untersuchungsbefund dargestellt hat. Dass sie daraus in der zusammenfassenden Beurteilung keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet zu stellen vermochte, beruht auf ihrer gutachterlichen Einschätzung, die der Senat anhand der geschilderten Befunde durchaus nachzuvollziehen vermag. So hat Dr. M. eine insgesamt ausgeglichene bis allenfalls leicht gedrückte Stimmung beschrieben und insbesondere auf die Diskrepanz der geschilderten Probleme am letzten Arbeitsplatz mit den im Zusammenhang mit der Tagesgestaltung beschriebenen Alltagsbelastungen des Klägers im privaten Bereich (Betreuung zweier Pferde und von Haushalt und Garten) hingewiesen. Sie beschreibt ein Vermeidungsverhalten in Bezug auf berufliche Tätigkeiten ohne funktionelle Relevanz bzw. ohne Korrelat zu psychopathologischen Auffälligkeiten. Eine Antriebsstörung hat sie ebenso wenig gefunden wie Hinweise auf eine Minderung der Stressbelastbarkeit. Es habe affektiv eine gute Auslenkbarkeit bestanden. Dieser Befund enthält erkennbar keine Anhaltspunkte für pathologische Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Die Einschätzung von Dr. M., dass in psychiatrischer Hinsicht keine Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, wird schließlich auch dadurch gestützt, dass der Kläger sich in keinerlei psychotherapeutischer oder fachärztlicher Behandlung befunden hat. Er hat sich bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K. lediglich am 18.10.2010 sowie erneut am 19.04.2013 vorgestellt. Eine Behandlung bei Dr. K. ist nicht erfolgt, auch das von ihm im Oktober 2010 angeregte stationäre psychosomatische Heilverfahren hat der Kläger nicht durchgeführt. Eine psychopharmakologische Medikation ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch ausweislich des Entlassungsberichts vom 01.03.2012 über die Rehamaßnahme in der Z.-Klinik fand sich kein Anhalt für eine psychotische oder depressive Symptomatik. Das Fehlen jeglicher Behandlungsansätze lässt den Schluss auf einen fehlenden Leidensdruck des Klägers im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen zu. Seine Schilderung nahezu unbeeinträchtigter (Freizeit-)Aktivitäten im privaten Bereich, insbesondere die Versorgung eines Hofes mit zwei Pferden, gegenüber Dr. M. spricht ebenfalls gegen das Vorliegen pathologischer Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Gebiet. Allein das Vermeidungsverhalten bezüglich der beruflichen Tätigkeit und die Probleme am Arbeitsplatz im Sinne einer subjektiven Überforderung stellen Beeinträchtigungen von Krankheitswert nicht dar. Die Leistungseinschätzung von Dr. K., der im Oktober 2010 aufgrund der lediglich einmaligen Vorstellung des Klägers zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen gelangt war, wurde durch den damals von ihm erhobenen Befund einer depressiven Herabgestimmtheit, eingeengten Schwingungsfähigkeit und Antriebsreduzierung im Sinne einer aktuellen Momentaufnahme nicht getragen. Dieser Befund ist nicht geeignet, die Feststellung einer überdauernden Leistungsminderung zu rechtfertigen. Zudem hatte Dr. J. nahezu zeitgleich in seiner Untersuchung vom 15.11.2010 lediglich eine geringfügige Dystyhmie festgestellt, die sich nach den Angaben des Klägers während des Krankenstandes bereits gebessert hatte, so dass eine Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung nach der Einschätzung von Dr. J. nicht dringend indiziert war. Die von Dr. K. in der ärztlichen Stellungnahme vom 03.05.2013 wiederholte Leistungseinschätzung beruht offenbar auf einer erneuten Vorstellung des Klägers erstmals wieder am 19.04.2013. Der darin festgestellte psychische Befund beruht im Wesentlichen auf den Schilderungen des Klägers, die Dr. K. nicht im Einzelnen verifiziert hat. Die von ihm mitgeteilte Leistungseinschätzung vermag daher die gutachterliche Einschätzung von Dr. M. nicht in Frage zu stellen.
Die auf HNO-ärztlichem Fachgebiet vorliegende Beeinträchtigung durch einen Tinnitus, die bereits Dr. W. in seinem Gutachten vom 17.11.2010 diagnostizierte hatte, führt ebenfalls lediglich zu einer qualitativen Leistungseinschränkung. Darauf hatte Dr. J. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2013 hingewiesen und insoweit eine Tätigkeit im Lärmbereich als nicht zumutbar ausgeschlossen. Eine rentenberechtigende Erwerbsminderung folgt daraus jedoch nicht.
2.) Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen.
a.) Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das BSG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.07.2005, - B 13 RJ 19/04 R -, in juris).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -; sowie Urteil vom 29.07.2004, - B 4 RA 5/04 R - jeweils in juris).
Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das BSG zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, jeweils in juris m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb. So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R -, in juris); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -, in juris).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den all-gemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -in juris). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, in juris).
b.) Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar ist der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und auch nicht mehr dazu in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer WfbM auszuüben. Nach den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften der D.-I.-Werkstätten vom 24.11.2014 und vom 22.04.2015 hat sich ein Bild seiner dortigen Tätigkeit dahingehend ergeben, dass diese für den Kläger zwingend mit unvermeidbarem Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg oder regelmäßigem und häufigem Heben von Lasten bis 20 kg verbunden ist. Der Arbeitgeber hat seine zunächst angegebene Entlastung durch Hilfskräfte bei der Bewältigung dieser Lasten in seiner zweiten Auskunft dahingehend revidiert, dass derartige geeignete Hilfskräfte nicht ständig und zuverlässig zur Verfügung stünden, so dass entsprechende Tätigkeiten vom Kläger auch selbst zu verrichten seien. Diese übersteigen jedoch das zumutbare Leistungsvermögen des Klägers, wie es sich aus den Leistungsbeschreibungen von Dr. H. und Dr. B. ergibt. Dr. M. hatte die noch zumutbar zu bewältigenden Lasten sogar auf 15 kg begrenzt. Entsprechendes geht auch aus dem Entlassungsbericht vom 01.03.2012 hervor. Dem folgend hat die Beklagte auch mit Schreiben vom 05.05.2015 anerkannt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Sie hat jedoch zugleich den Verweisungsberuf des Registrators benannt.
Hierauf muss sich der Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar verweisen lassen. Entgegen der vom Kläger geltend gemachten Auffassung ist sein letzter Bezugsberuf nicht der 1. Gruppe des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas zuzuordnen, sondern der 2. Gruppe (Facharbeiter) mit der Folge, dass ihm der Beruf des Registrators sozial zumutbar ist. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer WfbM entspricht nicht dem Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters. Nach der im Erörterungstermin vorgelegten Aufgabenbeschreibung eines Gruppenleiters der D.-I.-Werkstätten sind diesem die Beschäftigten seiner Gruppe sowie die ihm direkt zugewiesenen Auszubildenden, FSJler/innen und BFDler/innen unterstellt. Die Tätigkeit ist einerseits von einer Fürsorge für die Beschäftigten im Sinne pädagogischer Betreuung und Förderung, fachlicher Anleitung, aber auch Berücksichtigung ihrer besonderen Belange sowie der Gewährleistung von Grundpflege und Ernährung der Beschäftigten geprägt, umfasst andererseits aber auch die Gewährleistung der vorgegebenen Produktionsqualität, die Einhaltung der Liefertermine, die Verantwortung für den sachgerechten Maschinen- und Geräteeinsatz und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Dementsprechend sind dem Gruppenleiter die notwendigen Entscheidungs- und Kontrollkompetenzen etwa über die Aufteilung des Produktionsablaufs in behindertengerechte Schritte und dessen Steuerung und Überwachung in der Gruppe oder über die Urlaubsplanung der Beschäftigten in der Gruppe eingeräumt, aber auch hinsichtlich der Einhaltung der Planvorgaben, der Arbeitszeiten und der vorgegebenen Qualitätsstandards und -merkmale. Den Gruppenleiter treffen Informationspflichten gegenüber dem Abteilungsleiter über eine sich abzeichnende oder eingetretene zu geringe Auslastung oder Überlastung der Gruppe oder etwa gegenüber den Fachdiensten der Einrichtung bei sich abzeichnenden bzw. auftretenden Problemfällen bei den Beschäftigten seiner Gruppe. Er hat ferner den Begleitplan und die Verlaufsdokumentation für die Beschäftigten seiner Gruppe zu erstellen und nach den Vorgaben der Qualitätssicherung fortzuschreiben. Eine Vorgesetztenfunktion gegenüber Facharbeitern beinhaltet die Tätigkeit des Gruppenleiters nach dieser Leistungsbeschreibung nicht. Ihm sind keine Facharbeiter, sondern die beschäftigten Behinderten sowie Auszubildende und FSJ/BFD-Kräfte unterstellt. Auch eine handwerkliche Berufsausbildung von Auszubildenden, für die er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Schmiedemeister und Flugabwehrkanonenmechanikermeister grundsätzlich qualifiziert wäre, ist von der konkreten Tätigkeit nicht umfasst. Zwar ist in der Aufgabenbeschreibung erwähnt, dass dem Gruppenleiter die ihm direkt zugeordneten Auszubildenden unterstellt seien, aus den weiteren Beschreibungen der Ziele, Aufgaben und Kompetenzen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um Auszubildende eines handwerklichen Ausbildungsberufes mit dem Ziel der Ablegung einer Gesellenprüfung handelt, wie sie für die Ausbildungstätigkeit eines Handwerksmeisters typisch und prägend wäre. Die Wahrnehmung einer entsprechenden Ausbildungstätigkeit hat der Kläger auch im Erörterungstermin vom 25.03.2015 nicht geschildert. Er hat die zu verrichtenden Tätigkeiten dort vielmehr im Sinne von Montage- und Verpackungstätigkeiten, die er zusammen mit den ihm zugeordneten Beschäftigten und den FSJ-Kräften verantwortlich auszuführen habe, beschrieben (Befüllen von Salz- und Pfeffermühlen, Verpackung von Kabeln in Blisterpackungen, Fertigung von Teilen für Kindersitze). Dass der Kläger auch keine besondere Vorgesetztenfunktion ausgeübt hat, ergibt sich auch aus seiner Stellung innerhalb der von ihm selbst geschilderten Organisationsstruktur der WfbM, an deren oberster Stelle der Geschäftsführer steht, gefolgt vom Bereichsleiter, dem der Werkstattleiter unterstellt ist. Dieser ist dem Produktionsleiter vorgesetzt, der wiederum gegenüber dem Kläger weisungsbefugt ist. Als Gruppenleiter kann der Kläger lediglich Weisungen innerhalb seiner Gruppe erteilen, zu der aber lediglich die anzuleitenden Behinderten sowie die FSJ/BFD-Kräfte gehören.
Der Kläger ist der 1. Stufe des Mehrstufenschemas des BSG auch nicht im Sinne eines besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen. Die von ihm abgelegte sonderpädagogische Zusatzausbildung, die zur staatlichen Anerkennung als Fachkraft in Werkstätten für Behinderte geführt hat, war ihm nach dem Arbeitsvertrag vom 14.05.1993 vorgegeben und ist damit Bestandteil seiner dortigen Arbeitstätigkeit, stellt jedoch keine besonders hohe Qualifikation in der spezifischen Facharbeitertätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar, sondern erweitert seine berufliche Qualifikation in Richtung einer breiteren Einsetzbarkeit.
Der Kläger ist daher mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der WfbM somit der 2. Stufe des Mehrstufenschemas, dem Beruf des Facharbeiters, zuzuordnen mit der Folge, dass ihm die Verweisung auf den Beruf des Registrators sozial zumutbar ist. Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Auch wenn die Tätigkeit des Klägers als angestellter Gruppenleiter nach dem Mehrstufenschema der Angestelltenberufe einzustufen wäre, wie er zuletzt geltend gemacht hat, so bliebe es auch dann bei der Verweisbarkeit auf den Beruf des Registrators. Bei Angestelltenberufen werden ebenfalls Stufen gebildet und auch die Verweisbarkeit richtet sich nach den dargestellten Grundsätzen. Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R -, in juris). Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung. Weitere Gruppen bilden Angestelltenberufe, welche die Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4) oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen (BSG, Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R -, in juris). Die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in einer WfbM setzt nach den Qualifikationsanforderungen in der Muster-Stellenbeschreibung für die Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung nicht die Qualifikation eines Meisters voraus. Ausreichend sind auch ein Abschluss eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes als Facharbeiter oder Geselle. Auch der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule ist für den Beruf des Gruppenleiters nicht vorausgesetzt. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger die Zusatzqualifikation als Fachkraft in Werkstätten für Behinderte nach § 9 Abs. 3 der Werkstättenverordnung an einer Fachschule für Heilerziehungshilfe abgelegt hat. Denn seine Einstellung als Gruppenleiter erfolgte ausweislich des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages vom 14.05.1993, ohne dass er zuvor die Zusatzqualifikation erworben hatte. Er hatte sich hierzu vielmehr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vertraglich verpflichtet, weil es dem Träger der WfbM nach der Werkstättenverordnung oblag, entsprechend qualifizierte Fachkräfte zu beschäftigen. Die Zusatzausbildung erfolgte berufsbegleitend und auf Kosten des Trägers der WfbM, also im Rahmen des bereits vertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnisses als Gruppenleiter.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als zumutbare Verweisungstätigkeit für Facharbeiter bzw. Angestellte der Stufe 3 folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 - in juris; Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 - n.v., ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -, in juris) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.4.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 13.05.2015 (ebenfalls) hingewiesen worden sind (vgl. auch LSG Bayern, Urt. v. 13.08.2013, - L 1 R 702/11 - in juris) - dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 - in juris). Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch das den Beteiligten auszugsweise bekannt gegebene Senatsurteil vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 - n.v.; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, - L 2 R 1704/11 - und vom 28.08.2014 - L 13 R 3020/13 -, beide in juris, m. w. N; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2015 - L 4 R 4712/14 -, n.v.).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.2.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsurteil vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 -n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -, in juris). Daran, dass der Kläger die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einschließlich der erforderlichen PC-Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erwerben kann, bestehen angesichts der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die bereits 25 % PC-Tätigkeiten umfasste, keinerlei Zweifel. Aus den vorliegenden Rentengutachten und den Entlassungsberichten über die Rehamaßnahmen geht auch hervor, dass der Kläger auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gewachsen ist.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -, in juris). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registra-turkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -, in juris). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Nach den in den Gutachten und Entlassungsberichten getroffenen Feststellungen, denen der Senat folgt, kann der Kläger zumindest körperlich leichte Tätigkeiten - wie die Tätigkeit des Registrators - sechs Stunden täglich und mehr verrichten. Mehr wird ihm im Beruf des Registrators nicht abverlangt.
Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 - a. a. O.). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 - a. a. O.: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten im Berufungsverfahren benannt worden; die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger hat den Beruf des Kfz-Schlossers erlernt und am 27.04.1988 die Meisterprüfung im Schmiedehandwerk bestanden. Nach einer Tätigkeit als Zeitsoldat, während der er nach seinen Angaben auch noch die Prüfung zum Flugabwehrkanonenmechanikermeister bestand, war er als technischer Hausmeister und als kaufmännischer Angestellter im Außendienst tätig. Seit dem 01.05.1993 ist er als Fachkraft (Gruppenleiter) in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt. Seit dem 13.11.1995 verfügt der Kläger über die staatliche Anerkennung als Fachkraft in Werkstätten für Behinderte mit Zusatzausbildung nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung. Ab dem 05.07.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach Lohnfortzahlung Krankengeld. Seit Beginn des Jahres 2014 arbeitet der Kläger wieder vollschichtig in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
In der Zeit vom 01.03.2010 bis zum 26.03.2010 befand sich der Kläger zu einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation/teilstationären Heilbehandlung in der F. in Bad B ... Dort wurde eine Epicondylitis humeri radialis beidseits und ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom diagnostiziert und das Leistungsvermögen des Klägers für die bisherige Tätigkeit und auch für mittelschwere Tätigkeiten in Wechselhaltung auf sechs Stunden und mehr eingeschätzt (Entlassungsbericht vom 29.03.2010).
Der Kläger beantragte am 27.09.2010 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er sei seit Juli 2010 aufgrund eines Tinnitus, eines Bandscheibenvorfalls und eines Burn-Out-Syndroms erwerbsgemindert.
Die Beklagte holte Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. J., welcher den Kläger am 27.10.2010 untersuchte, und bei dem Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. W. ein, der den Kläger am 15.11.2010 untersuchte. Im Gutachten vom 17.11.2010 diagnostizierte Dr. W. - unter Integration des Gutachtens von Dr. J. - folgende wesentliche Gesundheitsstörungen:
1. Leichte chronische Anpassungsstörung mit Dysthymie und Somatisierung 2. chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen, Protrusionen und einem kleinen Prolaps, Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkungen 3. Tinnitus ohne Einschränkung im Verständnis normaler Umgangssprachenlautstärke.
Dr. W. führte aus, der Allgemeinzustand sei internistisch altersentsprechend unauffällig, die Beeinträchtigungen seitens des Bewegungsapparates wirkten geringfügig (aktuell keine Schmerzmittel erforderlich), sie seien nur für schwere körperliche Belastungen bedeutsam. Beim psychischen Befund habe sich eine geringfügige Dysthymie im affektiven Bereich gezeigt, die sich nach Angaben des Klägers bereits durch die Schonung im Krankenstand gebessert habe. Eine ambulante Psychotherapie bzw. Behandlung mit Psychopharmaka werde derzeit nicht durchgeführt und scheine nach dem Befund auch nicht dringend indiziert. Die Optionen der normalen Krankenbehandlung seien keinesfalls ausgeschöpft. Unter der angedeuteten Dynamik seien die inneren Widerstände gegen eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht zu unterschätzen. Dr. W. stellte ein quantitatives Leistungsvermögen von über sechs Stunden sowohl für die Tätigkeit als Fachkraft in einer Werkstatt für Behinderte als auch für mittelschwere Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes fest. Vorsorglich solle der Kläger nicht in Nachtschicht arbeiten.
Daraufhin lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Rente mit Bescheid vom 19.11.2010 ab. Der Kläger sei weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig, da er sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, als auch in seinem bisherigen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig sei.
Dagegen erhob der Kläger am 01.12.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen sei ihm mitgeteilt worden, dass er berufsunfähig sei. Dies passe nicht zu der Begründung des Bescheides. Er habe seine Arbeitszeit im Vorjahr auf vier Tage/Woche reduziert, weil er den Druck und den Stress nicht mehr habe aushalten können. Er könne keine fünf Tage in der Woche arbeiten.
In einem Aktenvermerk vom 06.12.2010 wertete Dr. W. diesen Vortrag als Missverständnis von Seiten des Klägers. Neue medizinische Sachverhalte mit Auswirkungen auf das Leistungsbild seien nicht vorgetragen worden, weshalb seiner Leistungseinschätzung weiterhin gefolgt werden solle.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011 zurück und begründete dies mit den Ergebnissen der Begutachtung.
Am 22.03.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Er sei seit einem Jahr krankgeschrieben und könne seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen. Diese beinhalte auch körperlich schwere Arbeiten. Er sei Gruppenleiter einer Gruppe im Lagerbereich und müsse dort selbst sämtliche Arbeiten mitverrichten. Da in den Werkstätten der Lebenshilfe soweit als möglich behinderte Mitarbeiter beschäftigt würden, sei ein Zurückziehen des Gruppenleiters auf reine Anleitung der Mitarbeiter nicht möglich. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei seine Erwerbsfähigkeit ohne alsbald durchzuführende Reha-Maßnahmen gefährdet.
Am 12.05.2011 erhob der Kläger Klage beim SG (S 8 R 1633/11) gegen die Ablehnung einer medizinischen Rehabilitation durch Bescheid der Beklagten vom 20.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2011. Das Verfahren wurde durch ein Anerkenntnis der Beklagten vom 29.12.2011 erledigt.
Der Kläger befand sich daraufhin vom 01.02.2012 bis zum 22.02.2012 zur medizinischen Rehabilitation in der Z.-Klinik St. B ... Im Entlassbericht vom 01.03.2012 wurden folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Bandscheibenvorfall L2/L3 sowie Protrusion L4/5, 2. rezidivierendes Zervikalsyndrom 3. Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, 4. Hypercholesterinämie 5. Tinnitus aurium beidseits. Es wurde ein quantitatives Leistungsvermögen von über sechs Stunden, sowohl für die Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für Behinderte, als auch für mittelschwere Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt. Der Kläger solle keine Tätigkeiten ausüben, welche das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg beinhalten. Nach Möglichkeit sollten Tätigkeiten mit dauernden Zwangshaltungen, Torsionshaltungen oder Über-Kopf-Arbeiten vermieden werden. Weiterhin bestehe ein Leistungsausschluss für Tätigkeiten in Zugluft und Nässe. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde beantragt.
Das SG hatte bereits zuvor die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen angehört. Die Allgemeinmedizinerin Dr. Sch. erklärte in einer am 09.09.2011 beim SG eingegangenen Stellungnahme, den Patienten am 15.10.2010 zum letzten Mal gesehen zu haben, weshalb sie sich nicht zu seiner Erwerbsfähigkeit äußern könne. Der Orthopäde H. hielt den Kläger in seiner Stellungnahme vom 09.09.2011 für vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit sei die Erwerbsfähigkeit jedoch erheblich gefährdet, es bestehe derzeit keine Belastbarkeit für die Wirbelsäule. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. teilte in seiner Stellungnahme vom 12.10.2011 mit, der Kläger habe sich einmalig am 18.10.2010 vorgestellt. Als Diagnosen nannte Dr. K. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Ursachen. Der Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt nicht vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewesen. Entsprechend sei auch die Erwerbsfähigkeit im ausgeübten Beruf gefährdet. Unter Berücksichtigung des Schweregrades der gesundheitlichen Einschränkungen sei ein stationäres psychosomatisches Heilverfahrens mit anschließender ambulanter Fortführung der Behandlung dringend erforderlich.
Die Beklagte legte eine sozialmedizinische Stellungnahme der Internistin Dr. J. vom 15.02.2013 vor, die sich der Leistungseinschätzung des Reha-Entlassberichts anschloss und zusätzlich in qualitativer Hinsicht aufgrund des bekannten Tinnitus eine Tätigkeit im Lärmbereich als nicht zumutbar ausschloss. Ob die Tätigkeit als Fachkraft in einer WfbM noch zumutbar sei, könne sie nicht beurteilen, da ihr die körperlichen Anforderungen an diese Tätigkeit nicht bekannt seien.
Das SG hörte nochmals die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin K. berichtete in einer Stellungnahme vom 12.04.2013 von einer ständigen Verschlechterung der Rückenbeschwerden. Im bisherigen Beruf könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Der Facharzt für Orthopädie H. gab unter dem 17.04.2013 an, bezüglich der Wirbelsäule sei weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten. Die Beschwerden am Ellenbogen hätten sich verschlechtert (Epicondylitis humeri radialis links). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger für sehr leichte Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Der derzeitige Beruf sei inadäquat. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. teilte unter dem 03.05.2013 mit, der Kläger habe sich erneut am 19.04.2013 vorgestellt. Eine wesentliche Veränderung sei seit März 2012 nicht eingetreten. Er sah den Kläger als nicht mehr vollschichtig leistungsfähig in seinem ausgeübten Beruf an. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ein untervollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten gegeben. Der HNO-Arzt Dr. D. führte in seiner Stellungnahme vom 08.05.2013 aus, er habe den Kläger im Juli 2010 und zuletzt am 14.03.2013 untersucht. Der Kläger sei aufgrund des Tinnitus im ausgeübten Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für drei bis sechs Stunden einsatzfähig. Eine vollschichtige Tätigkeit sei eher zu vermeiden.
Das SG beauftragte die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. mit der Begutachtung des Klägers. In ihrem nervenärztliches Gutachten vom 07.08.2013 diagnostizierte Dr. M. ein degeneratives HWS-, BWS-, LWS- Syndrom ohne Hinweis auf Radikulopathie sowie fachfremd Tinnitusbeschwerden und einen Ellbogenschmerz beidseits. Auf psychiatrischem Gebiet liege keine Störung mit funktioneller Relevanz vor. Es werde ein Vermeidungsverhalten in Bezug auf die letzte berufliche Situation geschildert, deren Belastungsfaktoren sich im Gespräch jedoch nicht verifizierbar hätten klären lassen. Der Kläger habe hingegen ein überraschend gutes Leistungsvermögen im privaten Bereich geschildert. Er halte Pferde, die er zwar nicht reite, er miste aber den Stall aus und putze die Pferde. Er versorge einen Garten mit Gemüseanbau, Blumen und Bäumen. Es sei weder eine Antriebsstörung deutlich geworden, noch konzentrative Probleme, noch Hinweise auf eine Minderung der Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit, der Stressbelastbarkeit, des Kontaktvermögens und des Kommunikationsvermögens. Bei dem angegebenen psychovegetativen Erschöpfungszustand handele es sich um Befindlichkeitsstörungen ohne Krankheitswert. Dem entsprechend sei die Behandlung insgesamt niederfrequent. Es sei anzunehmen, dass sich die angegebenen seelischen bzw. psychovegetativen Störungen im Alltag nicht funktionell beeinträchtigend auswirkten. Es hätten sich auch Hinweise auf Verdeutlichung/Aggravation gefunden. Sowohl die letzte Tätigkeit als Fachkraft in einer Werkstatt für Behinderte, als auch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger für mehr als sechs Stunden täglich möglich. Eine Leistungseinschränkung ergebe sich ausschließlich durch das Wirbelsäulensyndrom, weshalb Heben und Tragen nur bis 15 kg zumutbar seien. Ständiges Bücken und ständig anhaltende Zwangshaltungen seien zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 29.08.2013 nahm die Gutachterin zu vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Begutachtung Stellung, ohne ihre Leistungseinschätzung zu ändern.
Der Kläger legte u.a. einen Arztbrief des Orthopäden Dr. K. vom 13.10.2013 vor, demzufolge der Kläger an Coxarthrose 1. Grades rechts und an Coxarthrose 2. Grades links leide. Seit drei Monaten habe der Kläger vermehrt Probleme im Bereich der linken Hüfte. Bereits seit drei Jahren bestehe eine Bewegungseinschränkung. Wegen eines momentanen Reizzustandes seien Tabletten verschrieben worden. Zudem sei ein Rezept über manuelle Therapie mit Ultraschall ausgestellt worden. Eine Röntgenkontrolle solle nach einem Jahr erfolgen. Bei Persistenz der Beschwerden sei evtl. eine Arthroskopie mit Abtragung der Osteophyten zu diskutieren.
Mit Urteil vom 08.11.2013 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die Gutachterin Dr. M. habe überzeugend ausgeführt, dass die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen dessen Leistungsvermögen nicht erheblich einschränkten. Sie habe ihn als braungebrannt und muskulös erlebt, ohne Probleme beim Bücken. Der Kläger sei nicht durch Schmerzen eingeschränkt. Er habe angegeben, Sport zu machen, sich um seine Pferde und den Garten zu kümmern, was die Gutachterin zu Recht als Indiz gegen eine Leistungseinschränkung gewertet habe. Die Schmerzmitteleinnahme erfolge, wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt habe, nicht täglich, sondern nach seiner Aussage nur zwölfmal im Monat. Die Gutachterin ziehe aus dieser unregelmäßigen Einnahme zutreffend den Schluss einer eher geringen Stärke des Schmerzes. Zudem habe sie eine Verdeutlichung im Depressionstest bemerkt. Obgleich der Kläger nicht einmal nach eigener Darstellung an einer Depression leide, sei das Ergebnis des Depressionstests auffällig gewesen. Dies passe weder zum Tagesablauf des Klägers, noch zum Untersuchungsbefund der Gutachterin. Dr. M. habe das Verhalten des Klägers aufgrund der geschilderten Umstände überzeugend als Aggravation gewertet. Das Gutachten decke sich mit dem Reha-Entlassbericht und den Verwaltungsgutachten. Die von der Gutachterin konkret benannten qualitativen Einschränkungen ließen weiterhin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu. Einschränkungen (wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern sowie der Ausschluss von Tätigkeiten in Nässe oder Kälte oder mit häufigerem Bücken, an laufenden Maschinen, Steigen auf Leitern etc., der Notwendigkeit einer besonderen Fingerfertigkeit oder mit besonderen Unfallgefahren) seien allesamt vom Begriff der "leichten" Tätigkeiten umfasst (vgl. BSG, Urteil v. 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R und v. 01.03.1984 - 4 RJ 43/83 - in juris). Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen lägen nicht vor. Auch eine Einschränkung der Wegefähigkeit habe die Gutachterin nicht erkannt. Die abweichenden Feststellungen von Dr. K. und Dr. D. überzeugten dagegen nicht. Keiner von beiden begründe seine Leistungseinschätzung. Angesichts der hohen Anzahl ausführlicher gutachterlicher Befunde seien die Leistungseinschätzungen auch nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Aggravation durch den Kläger liege es nahe, dass die Leistungseinschätzungen der behandelnden Ärzte vor allem auf der Beschwerdeschilderung durch den Kläger basierten, nicht aber auf objektiven Befunden. Dem Attest des Orthopäden Dr. K. vom 13.10.2013 sei kein Anhaltspunkt für ein dauerhaft gemindertes Leistungsvermögen des Klägers zu entnehmen. Die vorgetragenen Beschwerden in der Hüfte mit Bewegungseinschränkungen bestünden erst seit drei Monaten und begründeten keine quantitative Leistungsminderung Dr. K. gehe offenbar von der Möglichkeit der Besserung aus. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Dies ergebe sich aus den Feststellungen im schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten von Dr. M., dem Reha-Entlassbericht und den Verwaltungsgutachten.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 02.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2013 Berufung eingelegt. Er hält an seinem Vorbingen fest, erwerbsgemindert zu sein und seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Neben den von Dr. M. genannten Gesundheitsstörungen seien zusätzlich ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, funktionelle Organbeschwerden und ein chronisches Schmerzsyndrom zu berücksichtigen. Des Weiteren leide er unter Coxarthrosen ersten und zweiten Grades. Das Sachverständigengutachten von Dr. M. sei auch aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Einwendungen gegen die Art und Weise der Begutachtung unverwertbar. Er wende sich ausdrücklich gegen die Bewertung seines Verhaltens als Aggravation.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.11.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung und weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 01.09.2010 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat den Orthopäden Dr. H. von Amts wegen mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 23.03.2014 nennt Dr. H. folgende Diagnosen: 1. schmerzhafte Funktionsstörungen der gesamten Wirbelsäule bei altersüblichen, diskreten Verschleißerscheinungen in der Hals- und Brustwirbelsäule und etwas ausgeprägteren Veränderungen in der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Begleitschäden 2. variable, belastungsabhängige Schmerzsymptomatik in beiden Ellenbogen bei muskulären Verspannungen der Unterarmstreckmuskulatur ursprungsnah. Der Kläger arbeite seit Januar 2014 wieder vollschichtig in der WbfM. Er sei als "Springer" ohne eigene Gruppe eingesetzt. Zu seinen aktuellen Aufgaben gehörten der An- und Abtransport von Waren an einzelne Arbeitsplätze. Er müsse mitunter Lasten bis 15 oder 20 kg heben und tragen. Teilweise müsse er auch gelähmte Patienten beim Transfer vom Rollstuhl auf einen normalen Stuhl oder einen Toilettensitz unterstützen. Er nehme nach seinen Angaben seit Anfang 2014 regelmäßig morgens und mittags ein entzündungshemmende Schmerzmittel (Ibuflam 800) ein. Dadurch seien die Rückenschmerzen deutlich reduziert, ebenso die Ellenbogenbeschwerden, die sich bereits in der Zeit der dreieinhalbjährigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2013 gebessert hätten. Es habe sich kein klinischer Hinweis auf eine bedeutsame Hüftarthrose links ergeben. Beide Hüftgelenke seien normal und ohne Schmerzangabe beweglich gewesen. In den Röntgenaufnahmen beider Hüften habe sich ebenfalls kein zuverlässiger Hinweis auf beginnende Hüftarthrosen gefunden. Im Bereich der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule hätten sich diskrete altersübliche Verschleißerscheinungen gezeigt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich eine fortgeschrittenere Bandscheibendegeneration L2/L3 und diskretere degenerative Veränderungen unterhalb davon erkennen lassen. Die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule bedingten dauerhaft eine gewisse Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Überwiegend mittelschwere oder gar schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, ebenso Arbeiten in länger andauernden Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule. Gelegentliches Bücken sei unbedenklich, ebenso gelegentliches Heben und Tragen von Lasten in stabilisierter, aufrechter Rumpfhaltung bis 15 oder 20 kg, in Rumpfvor- oder -seitneigung bis 10 kg. Die Beschwerden in beiden Ellenbogen beruhten auf Muskelverspannungen in der Unterarmstreckmuskulatur, die durch physiotherapeutische Maßnahmen behandelbar seien und nach erfolgreicher Therapie keine bedeutsamen Zusatzeinschränkungen hinsichtlich der oberen Gliedmaßen rechtfertigten. Eine leidensgerechte Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche sei zumutbar. Art und Umfang der subjektiv empfundenen Schmerzen seien ärztlich nicht objektivierbar gewesen. Aus orthopädischer Sicht sei zumindest keine plausible Begründung für eine unzumutbare Schmerzsymptomatik im Hinblick auf eine leidensgerechte Tätigkeit zu erkennen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ferner ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr. B. eingeholt. Dieser nennt in seinem Gutachten vom 14.08.2014 die folgenden Diagnosen 1. wiederkehrendes HWS-Syndrom, bandscheibenbedingte degenerative Veränderungen in den unteren HWS-Segmenten, muskuläre Reizerscheinungen, geringe konzentrische aber endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, ohne neurologische Symptome; wiederkehrendes LWS-Syndrom, bandscheibenbedingte degenerative Veränderungen, Fehlstatik durch geringe Skoliose, geringe bis mäßig muskuläre Reizerscheinungen, geringe Bewegungseinschränkungen, ohne neurologische Symptome, Belastungsminderung für schwere Tätigkeiten und Wirbelsäulenzwangshaltungen; 2. Neigung zu Sehnenansatzreizungen speichenseitig beide Ellenbogen, links führend, ohne Bewegungseinschränkungen, aktuell ohne Symptome, Belastungsminderung für schwere Tätigkeiten; 3. Coxarthrose Grad 1 rechts, Grad 2 links, initiale und endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen; 4. Hörminderung, Ohrgeräusche; 5. psychovegetative Erschöpfungszeichen, auch mit Schlaf-und Konzentrationsstörungen, chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren; leichte Anpassungsstörung, Somatisierungsstörung. Generell möglich seien überwiegend nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen in Wechselhaltung ohne die Einnahme länger währender Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule. Ausgeschlossen seien Überkopftätigkeiten sowie Klettern und Steigen und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und/oder unter Absturzgefahr, ebenso Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, in Nacht- oder Wechselschicht, an laufenden Maschinen und im Akkord. Ausgeschlossen seien ferner Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen, mit besonderer Anforderung an das Hörvermögen (keine Lärmexposition) und an die nervliche Belastbarkeit sowie an das Konzentration-und Reaktionsvermögen und die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könnten noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von über sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden. Hierzu zähle auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die der Kläger wieder in vollschichtigem Umfang aufgenommen habe.
Der Kläger hat hierzu ausführen lassen, dass - anders als der Gutachter festgestellt habe - seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Ansehung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen nicht mehr möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei nicht leicht bis gelegentlich mittelschwer. Er habe seine Arbeit wieder aufgenommen, um einer sonst drohenden krankheitsbedingten Kündigung zu entgehen. Er sei längst ausgesteuert und habe in der Vergangenheit von seinen Ersparnissen leben müssen. Der Kläger legte eine Muster-Stellenbeschreibung für die Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB) in Werkstätten für behinderte Menschen vor. Ferner legte er einen Arztbrief des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. M., Sportklinik R., vom 10.10.2014 vor, der eine initiale bis mittelgradige Coxarthrose links stärker als rechts bei CAM-Impingement diagnostiziert, ein flüssiges Gangbild beschrieben und Krankengymnastik rezeptiert hat. Mittelfristig sei sicherlich eine endoprothetische Versorgung sinnvoll.
Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der D.-I.-Werkstätten eingeholt, die am 17.12.2014 beim Senat einging. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei dort seit dem 01.05.1993 als Arbeitserzieher/Gruppenleiter in einer WfbM beschäftigt. Die Entlohnung erfolge nach dem TVöD BT-B Sozial- und Erziehungsdienst, der Kläger sei in die Lohngruppe S08 eingestuft. Er arbeite in einem Umfang von 39 Stunden/Woche bei geregelten Arbeitszeiten. Der Kläger sei bis 23.02.2014 langzeitkrank gewesen. Seit dem 24.02.2014 sei er aus gesundheitlichen Gründen als Gruppenleiter im Verpackungs-/Montagebereich tätig. Zu seinen Aufgaben gehöre die Anleitung von Menschen mit Behinderung in einer Verpackungs-/Leichtmontagegruppe. Es seien öfters (zweimal pro Stunde) Lasten bis max. 25 kg (Paletten, Boxen, Säcke) zu transportieren und kurz zu tragen oder zu heben. Dies könne auch von Hilfskräften in der Gruppe übernommen werden. Die Arbeiten würden wechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt, ca. 25 % der Arbeitszeit nehme eine Tätigkeit am PC ein. Eine Tätigkeit mit körperlich geringerer Belastung sei nicht möglich. Eine Teilzeittätigkeit sei eventuell möglich.
Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. J. vom 19.01.2015 vorgelegt, in der diese zum Gutachten von Dr. B. anmerkt, dass die Beurteilung der nervlichen Belastbarkeit, des Konzentrations- und Reaktionsvermögens sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nicht in die Kompetenz des orthopädischen Fachgebietes falle. Dr. M. habe in ihrem nervenärztlichen Gutachten keine derartigen Einschränkungen gesehen. Die Tätigkeit als Arbeitserzieher/Gruppenleiter in einer WfbM könne auch bei den von den Gutachtern beschriebenen qualitativen Funktionseinschränkungen ausgeübt werden. Der Arbeitgeberauskunft sei zu entnehmen, dass es sich um eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung handele. Sofern ca. zweimal pro Stunde Lasten bis 25 kg gehoben und getragen werden müssten, könne dies nach den Angaben in der Auskunft von Hilfskräften in der Gruppe übernommen werden.
Am 25.03.2015 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes stattgefunden, in dem der Kläger seine Tätigkeit in der WfbM beschrieben und unter anderem angegeben hat, außer den FSJ(Freiwilliges Soziales Jahr)-Kräften gebe es keine Hilfskräfte. Diese dürften aber nicht in der Fertigung mitarbeiten. Das Bewegen von Lasten bis zu 25 kg könnten auch die Behinderten übernehmen, diese wollten aber nicht immer. Ferner hat er eine Aufgabenbeschreibung der D.-I.-Werkstätten über die Tätigkeit eines Gruppenleiters vorgelegt.
Der Senat hat daraufhin eine weitere Arbeitgeberauskunft eingeholt. In der Auskunft vom 22.04.2015 wird ausgeführt, eine generelle Aussage über die Bereitstellung von Hilfskräften und die Belastung von Gewichten bis 25 kg könne nicht gemacht werden, da beides variiere. Sofern dem Kläger ein kräftiger und "williger" junger Mann als FSJ-Kraft zur Verfügung stehe, habe er eine belastbare Hilfskraft. Es könne aber auch sein, dass eine zierliche weibliche FSJ-Kraft oder ein schmächtiger, unwilliger junger Mann zum Einsatz kämen. In diesem Fall müsse der Kläger selbst die Lasten heben und tragen. Ähnlich verhalte es sich bei behinderten Mitarbeitern als Hilfskräfte, von denen eine konstante Bereitschaft zur Übernahme von schwerer körperlicher Arbeit nicht erwartet werden könne. Auch die Aufgaben seien unterschiedlich und könnten mehr oder weniger körperliche Belastung mit sich bringen. Derzeit bearbeite der Kläger mit seiner Gruppe einen Auftrag, bei dem regelmäßig und häufig Lasten bis zu 20 Kilo gehoben werden müssten. In der Gruppe des Klägers sei zudem ein männlicher Rollstuhlfahrer, bei dem pflegerische Hilfestellungen erforderlich seien. Hierfür sei zwar eine Pflegekraft eingestellt, sollte diese ausfallen, seien aber laut Stellenbeschreibung die Gruppenleiter zur Pflegearbeit verpflichtet. Hierbei könnten trotz der Bereitstellung von Hilfsmitteln zwei- bis dreimal täglich Belastungen bis 25 kg möglich sein.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 05.05.2015 anerkannt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Sie hat jedoch als Verweisungstätigkeit den Beruf des Registrators benannt. Der Kläger sei nach der Aufgabenbeschreibung des Gruppenleiters der D.-I.-Werkstätten nicht in einer Vorarbeiterposition mit Vorgesetztentätigkeit eingesetzt. Ihm seien nur die Beschäftigten seiner Gruppe und Auszubildende bzw. FSJ/BFD(Bundes-freiwilligendienst)-Kräfte unterstellt. Bei den Beschäftigten seiner Gruppe handele es sich um keine Facharbeiter, sondern um die von ihm zu betreuenden Behinderten. Aufgrund der Stellenbeschreibung sei auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger erworbenen Zusatzqualifikationen für diese Stelle erforderlich seien.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13.05.2015 auf die Rechtsprechung des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bzw. des erkennenden Senats zur Verweisbarkeit von Facharbeitern auf den Beruf des Registrators hingewiesen (insbesondere Senatsbeschluss vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 -) und in der Verfügung die die soziale Zumutbarkeit des genannten Verweisungsberufs sowie dessen fachliches Anforderungs- und gesundheitliches Belastungsprofil betreffenden Passagen des Senatsbeschlusses vom 12.11.2014 auszugsweise wiedergegeben.
Der Kläger hat dem entgegnen lassen, dass er nicht als Facharbeiter in die 2. Stufe des Stufenmodells des Bundessozialgerichts (BSG) einzugruppieren sei, sondern in die 1. Stufe und zwar als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktionen bzw. als besonders hochqualifizierter Facharbeiter. Er sei weisungsbefugt gegenüber Facharbeitern und befinde sich in der oberen Gruppe der Arbeiter-Lohnskala. Er habe durch Prüfungen Zusatzqualifikationen erworben, die ihn wesentlich von allgemeinen Facharbeitern unterschieden. Da er in seiner jetzigen Funktion angestellter Meister sei, müsse im Übrigen das Mehrstufenschema für Angestelltenberufe zur Anwendung kommen. Er sei als leitender Fachangestellter einzustufen und könne daher allenfalls auf die Berufsgruppe III verwiesen werden, also auf eine Tätigkeit mit einer allgemeinen Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren. Eine Verweisung auf den Beruf des Registrators scheide in jedem Fall aus. Zu seiner Weisungsbefugnis ließ der Kläger noch vortragen, dass er als Gruppenleiter innerhalb der Gruppe und auch gegenüber den in der Gruppe tätigen Pflegefachkräften weisungsbefugt sei. Er selbst erhalte Weisungen vom Produktionsleiter, dessen Vorgesetzter wiederum der Werkstattleiter sei. Diesem stehe der Bereichsleiter vor, der dem Geschäftsführer untergeordnet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
1.) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten und ist deshalb nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Eine zeitliche Leistungsminderung besteht weder aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem noch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet.
In orthopädischer Hinsicht ergibt sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. H. und Dr. B., dass dem Kläger leidensgerechte, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich noch zumutbar sind. Beide Gutachter haben ihre insoweit übereinstimmende Leistungseinschätzung aufgrund von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule getroffen, die zwar typische wirbelsäulenschonende qualitative Leistungseinschränkungen bedingen, nicht jedoch zu einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens führen. So sind insbesondere Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten über 20 kg zu vermeiden und eine Tätigkeit in Wechselhaltung zu bevorzugen. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen an den Ellenbogen haben ebenfalls nach den Einschätzungen beider Gutachter keine quantitativen Leistungseinschränkungen zur Folge. Dr. H. hat insoweit eine gute Therapierbarkeit prognostiziert, Dr. B. hat hinsichtlich der Ellenbogen Bewegungseinschränkungen nicht festgestellt und eine Belastungsminderung lediglich für schwere Tätigkeiten angenommen. Soweit Dr. B. in seinem Gutachten abweichend von den Feststellungen des Dr. H. auch vom Vorliegen einer Coxarthrose Grad 1 rechts und Grad 2 links ausgegangen ist, kommt es auf diese Abweichung zwischen beiden Gutachten nicht an, weil Dr. B. trotz dieser zusätzlichen Diagnose in seiner Leistungseinschätzung nicht zu einem zeitlich geminderten Leistungsvermögen gelangt ist. Er hat die von ihm beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen als ausreichend angesehen, um die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen an den Hüftgelenken auszugleichen. Auch der vom Kläger vorgelegte Befundbericht des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. M. vom 10.10.2014 enthält keine Anhaltspunkte für eine gravierendere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch die Coxarthrose. Denn Dr. M. hat ein flüssiges Gangbild beschrieben und zunächst lediglich Krankengymnastik verschrieben. Eine endoprothetische Versorgung hat er lediglich mittelfristig in Aussicht gestellt.
Auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehen bei dem Kläger keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine zeitliche Einschränkung seines Restleistungsvermögens bedingen würden. Der Senat folgt insoweit dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. M., das er entgegen der Auffassung des Klägers für verwertbar hält. Die Gutachterin hat in der Untersuchung des Klägers ausführliche Befunde erhoben und daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen für die Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers gezogen. Die Beanstandungen des Klägers gegenüber der Art und Weise der Begutachtung durch Dr. M., die im Übrigen erst nach Vorlage des Gutachtens geltend gemacht wurden, sind nicht geeignet, die von Dr. M. gezogenen Schlussfolgerungen infrage zu stellen. Soweit der Kläger hat beanstanden lassen, im Rahmen der Zusammenfassung und Beurteilung fehle der psychische Gesundheitsbefund, so greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil Dr. M. im Rahmen der anamnestischen Befragung des Klägers diesen zu seinen Beschwerden einschließlich der allgemeinen und seelischen Verfassung befragt hat und in ihrem Gutachten den erhobenen psychopathologischen Untersuchungsbefund dargestellt hat. Dass sie daraus in der zusammenfassenden Beurteilung keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet zu stellen vermochte, beruht auf ihrer gutachterlichen Einschätzung, die der Senat anhand der geschilderten Befunde durchaus nachzuvollziehen vermag. So hat Dr. M. eine insgesamt ausgeglichene bis allenfalls leicht gedrückte Stimmung beschrieben und insbesondere auf die Diskrepanz der geschilderten Probleme am letzten Arbeitsplatz mit den im Zusammenhang mit der Tagesgestaltung beschriebenen Alltagsbelastungen des Klägers im privaten Bereich (Betreuung zweier Pferde und von Haushalt und Garten) hingewiesen. Sie beschreibt ein Vermeidungsverhalten in Bezug auf berufliche Tätigkeiten ohne funktionelle Relevanz bzw. ohne Korrelat zu psychopathologischen Auffälligkeiten. Eine Antriebsstörung hat sie ebenso wenig gefunden wie Hinweise auf eine Minderung der Stressbelastbarkeit. Es habe affektiv eine gute Auslenkbarkeit bestanden. Dieser Befund enthält erkennbar keine Anhaltspunkte für pathologische Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Die Einschätzung von Dr. M., dass in psychiatrischer Hinsicht keine Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, wird schließlich auch dadurch gestützt, dass der Kläger sich in keinerlei psychotherapeutischer oder fachärztlicher Behandlung befunden hat. Er hat sich bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K. lediglich am 18.10.2010 sowie erneut am 19.04.2013 vorgestellt. Eine Behandlung bei Dr. K. ist nicht erfolgt, auch das von ihm im Oktober 2010 angeregte stationäre psychosomatische Heilverfahren hat der Kläger nicht durchgeführt. Eine psychopharmakologische Medikation ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch ausweislich des Entlassungsberichts vom 01.03.2012 über die Rehamaßnahme in der Z.-Klinik fand sich kein Anhalt für eine psychotische oder depressive Symptomatik. Das Fehlen jeglicher Behandlungsansätze lässt den Schluss auf einen fehlenden Leidensdruck des Klägers im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen zu. Seine Schilderung nahezu unbeeinträchtigter (Freizeit-)Aktivitäten im privaten Bereich, insbesondere die Versorgung eines Hofes mit zwei Pferden, gegenüber Dr. M. spricht ebenfalls gegen das Vorliegen pathologischer Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Gebiet. Allein das Vermeidungsverhalten bezüglich der beruflichen Tätigkeit und die Probleme am Arbeitsplatz im Sinne einer subjektiven Überforderung stellen Beeinträchtigungen von Krankheitswert nicht dar. Die Leistungseinschätzung von Dr. K., der im Oktober 2010 aufgrund der lediglich einmaligen Vorstellung des Klägers zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen gelangt war, wurde durch den damals von ihm erhobenen Befund einer depressiven Herabgestimmtheit, eingeengten Schwingungsfähigkeit und Antriebsreduzierung im Sinne einer aktuellen Momentaufnahme nicht getragen. Dieser Befund ist nicht geeignet, die Feststellung einer überdauernden Leistungsminderung zu rechtfertigen. Zudem hatte Dr. J. nahezu zeitgleich in seiner Untersuchung vom 15.11.2010 lediglich eine geringfügige Dystyhmie festgestellt, die sich nach den Angaben des Klägers während des Krankenstandes bereits gebessert hatte, so dass eine Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung nach der Einschätzung von Dr. J. nicht dringend indiziert war. Die von Dr. K. in der ärztlichen Stellungnahme vom 03.05.2013 wiederholte Leistungseinschätzung beruht offenbar auf einer erneuten Vorstellung des Klägers erstmals wieder am 19.04.2013. Der darin festgestellte psychische Befund beruht im Wesentlichen auf den Schilderungen des Klägers, die Dr. K. nicht im Einzelnen verifiziert hat. Die von ihm mitgeteilte Leistungseinschätzung vermag daher die gutachterliche Einschätzung von Dr. M. nicht in Frage zu stellen.
Die auf HNO-ärztlichem Fachgebiet vorliegende Beeinträchtigung durch einen Tinnitus, die bereits Dr. W. in seinem Gutachten vom 17.11.2010 diagnostizierte hatte, führt ebenfalls lediglich zu einer qualitativen Leistungseinschränkung. Darauf hatte Dr. J. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2013 hingewiesen und insoweit eine Tätigkeit im Lärmbereich als nicht zumutbar ausgeschlossen. Eine rentenberechtigende Erwerbsminderung folgt daraus jedoch nicht.
2.) Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen.
a.) Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das BSG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.07.2005, - B 13 RJ 19/04 R -, in juris).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -; sowie Urteil vom 29.07.2004, - B 4 RA 5/04 R - jeweils in juris).
Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das BSG zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, jeweils in juris m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb. So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R -, in juris); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -, in juris).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den all-gemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -in juris). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, in juris).
b.) Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar ist der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und auch nicht mehr dazu in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer WfbM auszuüben. Nach den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften der D.-I.-Werkstätten vom 24.11.2014 und vom 22.04.2015 hat sich ein Bild seiner dortigen Tätigkeit dahingehend ergeben, dass diese für den Kläger zwingend mit unvermeidbarem Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg oder regelmäßigem und häufigem Heben von Lasten bis 20 kg verbunden ist. Der Arbeitgeber hat seine zunächst angegebene Entlastung durch Hilfskräfte bei der Bewältigung dieser Lasten in seiner zweiten Auskunft dahingehend revidiert, dass derartige geeignete Hilfskräfte nicht ständig und zuverlässig zur Verfügung stünden, so dass entsprechende Tätigkeiten vom Kläger auch selbst zu verrichten seien. Diese übersteigen jedoch das zumutbare Leistungsvermögen des Klägers, wie es sich aus den Leistungsbeschreibungen von Dr. H. und Dr. B. ergibt. Dr. M. hatte die noch zumutbar zu bewältigenden Lasten sogar auf 15 kg begrenzt. Entsprechendes geht auch aus dem Entlassungsbericht vom 01.03.2012 hervor. Dem folgend hat die Beklagte auch mit Schreiben vom 05.05.2015 anerkannt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Sie hat jedoch zugleich den Verweisungsberuf des Registrators benannt.
Hierauf muss sich der Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar verweisen lassen. Entgegen der vom Kläger geltend gemachten Auffassung ist sein letzter Bezugsberuf nicht der 1. Gruppe des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas zuzuordnen, sondern der 2. Gruppe (Facharbeiter) mit der Folge, dass ihm der Beruf des Registrators sozial zumutbar ist. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer WfbM entspricht nicht dem Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters. Nach der im Erörterungstermin vorgelegten Aufgabenbeschreibung eines Gruppenleiters der D.-I.-Werkstätten sind diesem die Beschäftigten seiner Gruppe sowie die ihm direkt zugewiesenen Auszubildenden, FSJler/innen und BFDler/innen unterstellt. Die Tätigkeit ist einerseits von einer Fürsorge für die Beschäftigten im Sinne pädagogischer Betreuung und Förderung, fachlicher Anleitung, aber auch Berücksichtigung ihrer besonderen Belange sowie der Gewährleistung von Grundpflege und Ernährung der Beschäftigten geprägt, umfasst andererseits aber auch die Gewährleistung der vorgegebenen Produktionsqualität, die Einhaltung der Liefertermine, die Verantwortung für den sachgerechten Maschinen- und Geräteeinsatz und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Dementsprechend sind dem Gruppenleiter die notwendigen Entscheidungs- und Kontrollkompetenzen etwa über die Aufteilung des Produktionsablaufs in behindertengerechte Schritte und dessen Steuerung und Überwachung in der Gruppe oder über die Urlaubsplanung der Beschäftigten in der Gruppe eingeräumt, aber auch hinsichtlich der Einhaltung der Planvorgaben, der Arbeitszeiten und der vorgegebenen Qualitätsstandards und -merkmale. Den Gruppenleiter treffen Informationspflichten gegenüber dem Abteilungsleiter über eine sich abzeichnende oder eingetretene zu geringe Auslastung oder Überlastung der Gruppe oder etwa gegenüber den Fachdiensten der Einrichtung bei sich abzeichnenden bzw. auftretenden Problemfällen bei den Beschäftigten seiner Gruppe. Er hat ferner den Begleitplan und die Verlaufsdokumentation für die Beschäftigten seiner Gruppe zu erstellen und nach den Vorgaben der Qualitätssicherung fortzuschreiben. Eine Vorgesetztenfunktion gegenüber Facharbeitern beinhaltet die Tätigkeit des Gruppenleiters nach dieser Leistungsbeschreibung nicht. Ihm sind keine Facharbeiter, sondern die beschäftigten Behinderten sowie Auszubildende und FSJ/BFD-Kräfte unterstellt. Auch eine handwerkliche Berufsausbildung von Auszubildenden, für die er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Schmiedemeister und Flugabwehrkanonenmechanikermeister grundsätzlich qualifiziert wäre, ist von der konkreten Tätigkeit nicht umfasst. Zwar ist in der Aufgabenbeschreibung erwähnt, dass dem Gruppenleiter die ihm direkt zugeordneten Auszubildenden unterstellt seien, aus den weiteren Beschreibungen der Ziele, Aufgaben und Kompetenzen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um Auszubildende eines handwerklichen Ausbildungsberufes mit dem Ziel der Ablegung einer Gesellenprüfung handelt, wie sie für die Ausbildungstätigkeit eines Handwerksmeisters typisch und prägend wäre. Die Wahrnehmung einer entsprechenden Ausbildungstätigkeit hat der Kläger auch im Erörterungstermin vom 25.03.2015 nicht geschildert. Er hat die zu verrichtenden Tätigkeiten dort vielmehr im Sinne von Montage- und Verpackungstätigkeiten, die er zusammen mit den ihm zugeordneten Beschäftigten und den FSJ-Kräften verantwortlich auszuführen habe, beschrieben (Befüllen von Salz- und Pfeffermühlen, Verpackung von Kabeln in Blisterpackungen, Fertigung von Teilen für Kindersitze). Dass der Kläger auch keine besondere Vorgesetztenfunktion ausgeübt hat, ergibt sich auch aus seiner Stellung innerhalb der von ihm selbst geschilderten Organisationsstruktur der WfbM, an deren oberster Stelle der Geschäftsführer steht, gefolgt vom Bereichsleiter, dem der Werkstattleiter unterstellt ist. Dieser ist dem Produktionsleiter vorgesetzt, der wiederum gegenüber dem Kläger weisungsbefugt ist. Als Gruppenleiter kann der Kläger lediglich Weisungen innerhalb seiner Gruppe erteilen, zu der aber lediglich die anzuleitenden Behinderten sowie die FSJ/BFD-Kräfte gehören.
Der Kläger ist der 1. Stufe des Mehrstufenschemas des BSG auch nicht im Sinne eines besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen. Die von ihm abgelegte sonderpädagogische Zusatzausbildung, die zur staatlichen Anerkennung als Fachkraft in Werkstätten für Behinderte geführt hat, war ihm nach dem Arbeitsvertrag vom 14.05.1993 vorgegeben und ist damit Bestandteil seiner dortigen Arbeitstätigkeit, stellt jedoch keine besonders hohe Qualifikation in der spezifischen Facharbeitertätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar, sondern erweitert seine berufliche Qualifikation in Richtung einer breiteren Einsetzbarkeit.
Der Kläger ist daher mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der WfbM somit der 2. Stufe des Mehrstufenschemas, dem Beruf des Facharbeiters, zuzuordnen mit der Folge, dass ihm die Verweisung auf den Beruf des Registrators sozial zumutbar ist. Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Auch wenn die Tätigkeit des Klägers als angestellter Gruppenleiter nach dem Mehrstufenschema der Angestelltenberufe einzustufen wäre, wie er zuletzt geltend gemacht hat, so bliebe es auch dann bei der Verweisbarkeit auf den Beruf des Registrators. Bei Angestelltenberufen werden ebenfalls Stufen gebildet und auch die Verweisbarkeit richtet sich nach den dargestellten Grundsätzen. Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R -, in juris). Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung. Weitere Gruppen bilden Angestelltenberufe, welche die Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4) oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen (BSG, Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R -, in juris). Die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter in einer WfbM setzt nach den Qualifikationsanforderungen in der Muster-Stellenbeschreibung für die Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung nicht die Qualifikation eines Meisters voraus. Ausreichend sind auch ein Abschluss eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes als Facharbeiter oder Geselle. Auch der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule ist für den Beruf des Gruppenleiters nicht vorausgesetzt. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger die Zusatzqualifikation als Fachkraft in Werkstätten für Behinderte nach § 9 Abs. 3 der Werkstättenverordnung an einer Fachschule für Heilerziehungshilfe abgelegt hat. Denn seine Einstellung als Gruppenleiter erfolgte ausweislich des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages vom 14.05.1993, ohne dass er zuvor die Zusatzqualifikation erworben hatte. Er hatte sich hierzu vielmehr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vertraglich verpflichtet, weil es dem Träger der WfbM nach der Werkstättenverordnung oblag, entsprechend qualifizierte Fachkräfte zu beschäftigen. Die Zusatzausbildung erfolgte berufsbegleitend und auf Kosten des Trägers der WfbM, also im Rahmen des bereits vertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnisses als Gruppenleiter.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als zumutbare Verweisungstätigkeit für Facharbeiter bzw. Angestellte der Stufe 3 folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 - in juris; Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 - n.v., ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -, in juris) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.4.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 13.05.2015 (ebenfalls) hingewiesen worden sind (vgl. auch LSG Bayern, Urt. v. 13.08.2013, - L 1 R 702/11 - in juris) - dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 - in juris). Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch das den Beteiligten auszugsweise bekannt gegebene Senatsurteil vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 - n.v.; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, - L 2 R 1704/11 - und vom 28.08.2014 - L 13 R 3020/13 -, beide in juris, m. w. N; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2015 - L 4 R 4712/14 -, n.v.).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.2.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsurteil vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 -n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -, in juris). Daran, dass der Kläger die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einschließlich der erforderlichen PC-Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erwerben kann, bestehen angesichts der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die bereits 25 % PC-Tätigkeiten umfasste, keinerlei Zweifel. Aus den vorliegenden Rentengutachten und den Entlassungsberichten über die Rehamaßnahmen geht auch hervor, dass der Kläger auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gewachsen ist.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -, in juris). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registra-turkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -, in juris). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Nach den in den Gutachten und Entlassungsberichten getroffenen Feststellungen, denen der Senat folgt, kann der Kläger zumindest körperlich leichte Tätigkeiten - wie die Tätigkeit des Registrators - sechs Stunden täglich und mehr verrichten. Mehr wird ihm im Beruf des Registrators nicht abverlangt.
Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 - a. a. O.). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 - a. a. O.: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten im Berufungsverfahren benannt worden; die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
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